Leitsatz: 1. Bei einer Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse ist der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer „Pensionskassenspitze“ gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG grundsätzlich nicht insolvenzgeschützt, wenn der Sicherungsfall bis zum 31. Dezember 2021 eingetreten ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). 2. Der PSV als Träger des gesetzlichen Insolvenzschutzes ist für diese Sicherungsfälle nur eintrittspflichtig, wenn (ausnahmsweise) die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG gegeben sind. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Arbeitnehmer. 3. Die vom BAG (20. Juli 2020 – 3 AZR 142/16) nach Vorlage an den EuGH zu dem Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ergangenen Erwägungen sind auf § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG übertragbar. Danach galten für den Insolvenzschutz einer betrieblichen Altersversorgung, die über eine Pensionskasse erfolgt ist, bereits vor der Neufassung des § 30 BetrVG dieselben Voraussetzungen wie sie nunmehr nach § 30 Abs. 2, 3 BetrAVG gelten, wenn der Sicherungsfall bis zum 31. Dezember 2021 eingetreten ist. Maßgeblich ist, dass es sich nicht um eine unmittelbare Versorgungszusage handelt. Dies gilt auch für den Teilanspruch, der ohne eine Insolvenz unmittelbar vom Arbeitgeber zu erbringen gewesen wäre. I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2017 – 3 Ca 4847/16 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzschutzes für einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen seine ehemalige Arbeitgeberin auf Zahlung einer sog. „Pensionskassenspitze“ gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. Der am 1953 geborene Kläger war seit dem 9. November 1981 bei der A -G -AG angestellt. Ab Juli 2002 war er außertariflicher Angestellter. Die Arbeitgeberin des Klägers sagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse zu. § 12 des Arbeitsvertrages vom 30.07.2002 bestimmt: „Sie bleiben Mitglied in der B -Pensionskasse. Sie werden entsprechend der Ordnung der betrieblichen Grundrente und der Ordnung der betrieblichen Zusatzrente der A -G AG in der jeweils geltenden Fassung in unsere Versorgungsregelung mit einbezogen. Mit Ablauf des Monats, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden, treten Sie in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie können jedoch bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres unter Inanspruchnahme unserer Versorgungsregelung (in Höhe der erworbenen Anwartschaften bis zum Austritt) in den Ruhestand treten. Wir haben von diesem Zeitpunkt an ebenfalls das Recht, Sie in den Ruhestand zu versetzen.“ In § 4 Abs. 1 der für den Kläger maßgeblichen Versorgungsordnung heißt es: „Soweit die B – Pensionskasse Renten nach Maßgabe ihrer Satzung und ihrer allgemeine Versicherungsbedingungen nicht erbringt, ist das Unternehmen Versorgungsträger.“ §§ 6 und 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse lauten auszugsweise: „ § 6 Mitgliedsrenten 1. Mitgliedsrenten erhalten ordentliche und außerordentliche Mitglieder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Altersrente, vorgezogene Altersrente sowie Rente wegen Erwerbsminderung. 2. Altersrenten setzen die Vollendung des 65. Lebensjahres voraus. 3. Vorgezogene Altersrenten setzen die Vollendung des 60. Lebensjahres voraus; sie werden auch im Fall der Weiterbeschäftigung gezahlt, wenn und solange die Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird. § 7 Höhe der Mitgliedsrenten 1. Die jährliche Mitgliedsrente beträgt 44 % der entrichteten Mitgliedsbeiträge.“ Die betriebliche Grundrente wird anteilig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert. 2003 wurde der Arbeitgeberbeitrag auf 200 % des Arbeitnehmerbeitrags erhöht. Die für die Abwicklung der Betriebsrentenzusagen zuständige B B S GmbH stellte in einem internen Vermerk vom 17.08.2004 einen Umstellungsbedarf in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung fest. Insbesondere sollte eine „rechnerische BK – Spitze“ nicht mehr entstehen. Als Folge eines Betriebsübergangs ging das Arbeitsverhältnis des Klägers am 1. November 2004 auf die A GmbH über. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde am 1. August 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete am 31. Oktober 2005. Der Kläger bezieht seit dem 1. Juli 2013 vorgezogene Altersrente der B – Pensionskasse in Höhe von 691,83 EUR monatlich. Hiervon entfallen 670,78 EUR auf die bis zur Insolvenzeröffnung erworbene Anwartschaft. Diese beruht in Höhe von 352,96 EUR auf Beiträgen der Arbeitgeberin. Die nach § 2 Abs. 1 und 3 BetrAVG ratierlich zu berechnende Anwartschaft betrug zum Stichtag 1. August 2005 hinsichtlich des auf Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Anteils 454,55 EUR. Seit Dezember 2016 erhält der Kläger zudem Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit seiner Klage macht er die sogenannte „Pensionskassenspitze“ in Höhe von monatlich 101,59 EUR ab Dezember 2016 geltend. Außergerichtlich hatte er zuvor vergeblich auch insoweit Zahlung von der Pensionskasse verlangt. Der Kläger hat geltend gemacht, dass ihm gegen seine ehemalige Arbeitgeberin ein Anspruch aus § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG zugestanden habe, für den der Beklagte ab Dezember 2016 eintreten müsse. Hierzu hat er behauptet, mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin keine Vereinbarung über eine Umstellung der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung getroffen zu haben. Der Anspruch sei entgegen der Auffassung des Beklagten insolvenzgeschützt. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers wirke wie eine sicherungspflichtige unmittelbare Versorgungszusage. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab Dezember 2016 jeweils 101,59 € brutto monatlich nachträglich zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Zahlung mit der Begründung verweigert, dass es sich um einen Anspruch auf Pensionskassenleistung handele, der nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterfalle. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger mit einer Änderung seiner Betriebsrente nicht einverstanden war. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der Beklagte verweist darauf, dass die Klage schon deswegen unbegründet sei, weil er nicht passivlegitimiert sei. Es sei zu unterstellen, dass der Kläger die volle ihm zustehende Pensionskassenversorgung erhalte. Zudem ergebe sich aus der Versorgungsordnung kein Ergänzungsanspruch. Selbst wenn ein Ergänzungsanspruch bestünde, könnte für diesen keinen Insolvenzschutz geltend gemacht werden. Er als Träger der Insolvenzsicherung sei für Anwartschaften und Leistungen, die auf eine Betriebsrentenzusage über den Durchführungsweg Pensionskasse zugesagt wurden, grundsätzlich nicht einstandspflichtig. Der vom BAG in dem Urteil vom 21. Juli 2020 (3 AZR 142/16) im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 19. Dezember 2019 (C-168/18 – PSV) aufgezeigte Ausnahmefall sei nicht gegeben. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2017 - 3 Ca 4847/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält an seiner Auffassung fest, dass der Anspruch insolvenzgeschützt sei. Anders als der Anspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG sei der Ergänzungsanspruch von Beginn an eine originäre Direktzusage. Der Anspruch gehe über den versicherungsrechtlich abgesicherten Teil hinaus und richte sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber. Darauf komme es jedoch nicht mehr an, weil die Berufung des Beklagten mangels ausreichender Begründung bereits unzulässig sei. Sie befasste sich weitgehend mit § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG und daher nicht mit dem hier zu beurteilenden konkreten Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung des Beklagten, die Berufungserwiderung des Klägers und die weiteren Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. 1. Sie ist gemäß § 64 Abs.2 b) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe von§ 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt. 2. Der Beklagte hat die Berufung auch ausreichend begründet. a) Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm.§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen(BAG 24. Oktober 2019 – 8 AZR 528/18; 26. April 2017 – 10 AZR 275/16). b) Danach erweist sich die Berufung als zulässig. Die Berufungsbegründung enthält eine ausreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts. Dies gilt schon deswegen, weil der Beklagte geltend gemacht hat, er sei nicht passivlegitimiert, weil sich der Kläger an die Pensionskasse zu halten habe. Darauf, ob dieser Gesichtspunkt inhaltlich überzeugend ist, kommt es für die Zulässigkeit der Berufung nicht an. II. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu. Dabei kann zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er von seiner ehemaligen Arbeitgeberin Zahlung in der von ihm errechneten Höhe aus § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG verlangen konnte. Maßgeblich ist, dass dieser Anspruch nicht insolvenzgesichert ist. 1. Für die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger ein Anspruch gegenüber dem Beklagten zusteht, ist das Betriebsrentengesetz in seiner jetzigen Fassung maßgeblich. Damit sind auch die am 24. Juni 2020 in Kraft getretenen Änderungen des Betriebsrentengesetzes durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) zu beachten (vgl. BAG 21. Juli 2020 – 3 AZR 142/16 – Rn. 97). Der Heranziehung der jetzigen Gesetzesfassung steht nicht entgegen, dass der Sicherungsfall bereits am 01. August 2005 und damit lange vor Verabschiedung des genannten Gesetzes eingetreten ist. Die Neufassung des Gesetzes beansprucht zeitlich umfassend Geltung. Sie beschränkt sich nicht darauf, Sicherungsfälle erst ab Juni 2020 zu regeln. Der umfassende zeitliche Geltungsanspruch der gesetzlichen Regelung beruht offensichtlich auf der Annahme des Gesetzgebers, dass die Neuregelung allenfalls zu einer Verbesserung, aber nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsposition von Arbeitnehmern führen würde. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 30 BetrAVG auf Schutzlücken reagieren wollte, die sich für den Durchführungsweg über eine Pensionskasse aus dem Europarecht ergeben hatten (vgl. EuGH 19. Dezember 2019 - C-168/18 – PSV). Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 30 BetrAVG die vom EuGH aufgezeigte Schutzlücke schließen und das Betriebsrentengesetz auch insoweit europarechtskonform ausgestalten. Er wollte nicht in bestehende Ansprüche von Arbeitnehmern eingreifen, sondern ihre Rechtsposition bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verbessern. 2. Die Einstandspflicht des Beklagten bestimmt sich konkret nach § 30 iVm.§ 7 Abs. 2 BetrAVG. a) § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG sieht vor, dass bei einer Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht, wenn der Sicherungsfall nach dem 31. Dezember 2021 eingetreten ist. Danach besteht kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, weil die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt worden und der Sicherungsfall nicht nach dem 31. Dezember 2021 eingetreten ist. Die Vorschrift schließt Ansprüche gegen den Beklagten für den Durchführungsweg der Pensionskasse insgesamt aus, wenn der Sicherungsfall bis zum31. Dezember 2021 eintritt. Dies gilt auch für den Anspruch aus § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. Das Gesetz stellt lediglich darauf ab, dass die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Es unterscheidet nicht danach, wer Schuldner des Anspruchs vor Insolvenz war. b) Der Anspruch kann nicht auf § 30 Abs. 3 BetrAVG gestützt werden. Ist der Sicherungsfall nach § 30 Abs. 2 BetrAVG vor dem 1. Januar 2022 eingetreten, besteht nach § 30 Abs. 3 BetrAVG ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt. Wie ausgeführt, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung auf die Entscheidung des EuGH vom 19. Dezember 2019 (C-168/18) reagiert und die Richtlinie 2008/94/EG entsprechend der Vorgaben des EuGH vollständig umgesetzt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Keine der Parteien hat hierzu Sachvortrag gehalten. Dies geht zu Lasten des Klägers, weil dieser nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts für die tatbestandlichen Voraussetzungen darlegungs – und beweispflichtig ist. c) Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch deswegen nicht zu, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht gegeben sind. aa) § 7 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG kann nicht zu Gunsten des Klägers herangezogen werden, weil die Anwartschaft nicht auf einer unmittelbaren Versorgungszusage der ehemaligen Arbeitsgeberin des Klägers beruht hat. Dies hat das BAG für Pensionskassen ausdrücklich zur Pflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG entschieden. Es hat zu § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, der ebenfalls den Begriff der „unmittelbaren Versorgungszusage“ verwendet, darauf verwiesen, dass dieser Begriff nicht Versorgungszusagen über Pensionskassen erfasse, sondern nur Direktzusagen. Daher sei die Vorschrift ungeachtet des Umstands, dass über die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG insoweit eine unmittelbare Versorgungszusage begründet werde und damit jede mittelbare Versorgungszusage zumindest potentiell immer auch eine unmittelbare enthalte, nicht anwendbar (vgl. BAG 21.07.2020 – 3 AZR 142/16 – Rn. 80). Diese zu § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ergangenen Erwägungen des BAG sind auf § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG übertragbar. Diese Ansprüche von Arbeitnehmern, die auf Versorgungszusagen über Pensionskassen beruhen, sind nicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG insolvenzgeschützt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der Systematik des Betriebsrentengesetzes und der Entstehungsgeschichte (vgl. ausführlich BAG 21.07.2020 – 3 AZR 142/16 – Rn. 80 ff.). bb) Eine Insolvenzsicherung der Ansprüche des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Die Anwendbarkeit der Vorschrift setzt voraus, dass die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt. Dies ist bei auf § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG gestützten Ansprüchen gerade nicht der Fall. Die Vorschrift berücksichtigt, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen ihrer Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach§ 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist(BAG 24. Januar 2017 – 3 AZR 289/15 – Rn. 47). d) Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht unmittelbar aus dem Unionsrecht zu. Die Kammer hat berücksichtigt, dass das BAG erwogen hat, ob der Anspruch „unmittelbar aus Unionsrecht“ abgeleitet werden kann (vgl. BAG 21.07.2020– 3 AZR 142/16 – Rn. 73 und 91). Nach Auffassung der Kammer ist dies schon deswegen zu verneinen, weil die Richtlinie 2008/94/EG spätestens mit der Neufassung des Betriebsrentengesetzes vom 12. Juni 2020 vollständig umgesetzt worden ist. Damit kommt es unmittelbar nur noch auf die nationalen Vorschriften an. 3. Die gesetzliche Neuregelung des § 30 BetrAVG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie enthält insbesondere keine unzulässige Rückwirkung zu Lasten der Arbeitnehmer. Denn auch nach alter Rechtslage stand Arbeitnehmern, denen eine Pensionskostenzusage erteilt worden war, kein Insolvenzschutz zu. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen und die Entscheidung des BAG vom 21. Juli 2020 (3 AZR 142/16) verwiesen werden. Ansprüche, die auf Versorgungszusagen über Pensionskassen beruhten, waren nicht insolvenzgeschützt. Die Neuregelung des § 30 BetrAVG führt daher allenfalls zu einer Verbesserung der Rechtslage für Arbeitnehmer, nicht zu deren Verschlechterung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.