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Urteil

8 AZR 528/18

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB als Anspruchsgrundlage für Pauschale bei Verzug des Arbeitgebers steht grundsätzlich auch im Arbeitsverhältnis zur Verfügung, aber • § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung bis zum Schluss der ersten Instanz entstandener Beitreibungskosten und damit die Zahlung der Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB in Arbeitsrechtsstreitigkeiten aus. • EuGH-Rechtsprechung bestätigt, dass die Pauschale von 40 Euro sowohl interne als auch externe Beitreibungskosten pauschaliert, ändert aber nichts daran, dass § 12a ArbGG im Arbeitsrecht vorrangig Anwendung finden kann.
Entscheidungsgründe
Keine Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bei arbeitsrechtlicher Beschränkung durch § 12a ArbGG • § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB als Anspruchsgrundlage für Pauschale bei Verzug des Arbeitgebers steht grundsätzlich auch im Arbeitsverhältnis zur Verfügung, aber • § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung bis zum Schluss der ersten Instanz entstandener Beitreibungskosten und damit die Zahlung der Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB in Arbeitsrechtsstreitigkeiten aus. • EuGH-Rechtsprechung bestätigt, dass die Pauschale von 40 Euro sowohl interne als auch externe Beitreibungskosten pauschaliert, ändert aber nichts daran, dass § 12a ArbGG im Arbeitsrecht vorrangig Anwendung finden kann. Der Kläger ist seit 2008 bei der Beklagten teilzeitlich beschäftigt. Die Beklagte kündigte am 2. Oktober 2017 fristlos und vorsorglich ordentlich; für Oktober 2017 zahlte sie bereits 204,27 Euro netto. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte restliche Vergütung für Oktober 2017 sowie eine Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB in Höhe von 40,00 Euro geltend. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger in erster und zweiter Instanz insgesamt Recht; die Beklagte legte Revision nur gegen die Verurteilung zur Zahlung der Pauschale ein. Streitgegenstand in der Revisionsinstanz war, ob der Anspruch auf die gesetzliche Pauschale im arbeitsrechtlichen Verfahren wegen § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen ist. • Revisionszulässigkeit: Die Revision der Beklagten ist form- und fristgerecht begründet und ausreichend dargelegt; die Revisionsbegründung setzt sich mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinander. • Tatbestandlich steht fest, dass der Kläger Gläubiger einer Entgeltforderung ist und die Beklagte mit der Zahlung in Verzug war; diese Tatsachen sind nicht streitig. • Anwendbarkeit von § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB: Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer Gläubiger einer Entgeltforderung iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB sein und bei Verzug einen Anspruch auf die Pauschale haben. • Vorrang von § 12a ArbGG: § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung bis zum Schluss der ersten Instanz entstandener Beitreibungskosten aus; danach besteht insoweit kein Anspruch auf die Pauschale. • Europarechtliche Vorgaben: Der EuGH hat entschieden, dass die Richtlinie 2011/7/EU die Pauschale als Ersatz sowohl für interne als auch externe Beitreibungskosten sieht; das entkräftet jedoch nicht die arbeitsgerichtliche Sonderregelung des § 12a ArbGG. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Vor dem Hintergrund der vom Senat entwickelten Rechtsprechung zu § 12a ArbGG ist die konkrete Klage des Klägers auf Zahlung der Pauschale unbegründet, auch wenn die Voraussetzungen des Verzugs und der Entgeltforderung vorliegen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten teilweise stattgegeben und die Verurteilung zur Zahlung der Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aufgehoben. Die Klage des Klägers auf die Pauschale für Oktober 2017 ist unbegründet, weil § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch bis zum Schluss der ersten Instanz ausschließt. Die übrigen Ansprüche des Klägers bleiben unberührt; das Urteil der Vorinstanz wurde insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.