Leitsatz: 1. Im Rahmen der Insolvenzanfechtung trägt grundsätzlich der Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Annahme eines Scheingeschäfts bedingen sollen. 2. War die beklagte Ehegattin des Geschäftsführers aber nie im Betrieb, war sie vertraglich mit einer Schwester-Gesellschaft des insolventen Unternehmens in gleicher Weise gebunden, hatte sie keine eigene dienstliche Telefonnummer, keine Arbeitsplatzbeschreibung, keinen zugewiesene Arbeitsbereich und gibt es keine namentlich benennbaren Mitarbeiter des insolventen Unternehmens, die von einer Arbeitsentfaltung der Beklagten berichten können und hat die Beklagte das Rentenalter bereits weit überschritten und erhielt sie bei alledem in den vergangenen vier Jahren knapp 100.000,00 EUR jährlich als Arbeitseinkommen abgerechnet, dann ist es nach § 138 Abs. 2 ZPO an ihr, konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ihre Behauptung ergeben soll, bei der vorgelegten Arbeitsvertragsurkunde handele es sich nicht um die Dokumentation eines unwirksamen Scheingeschäfts. 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.10.2020 – 5 Ca 550/20 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 388.578,72 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2017. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Rahmen der Insolvenzanfechtung über die Rückzahlung von Entgelt zur Insolvenzmasse. Der Kläger ist auf der Grundlage des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 01.12.2017 – 98 IN 139/17 – der Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Das Unternehmen der Schuldnerin produzierte Wasch- Putz- und Reinigungsmittel, zu dessen Großkunden namenhafte SB-Discounter, Drogerien sowie Vollsortimenter des Einzelhandels in Deutschland gehörten. Es hatte seinen Ursprung in einem im Jahre 1977 gegründeten Einzelunternehmen des Herrn Adolf Günter T , dem Ehemann der Beklagten. Nach einem Gesellschafterbeschluss vom 22.08.2014 und einem Verschmelzungsvertrag vom 28.07.2016 entstand die Schuldnerin in ihrer letzten Form. Der Ehemann der Beklagten war Alleingesellschafter sowie Geschäftsführer der Schuldnerin. Die Schuldnerin beschäftigte zuletzt 394 Arbeitnehmer, zu denen acht Familienangehörige des Herrn T gehörten. Seit dem Jahre 1978 bestand zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann, später der Schuldnerin, ein tatsächliches oder vermeintliches Arbeitsverhältnis. Es existieren jedenfalls zwei Vertragsurkunden vom 05.01.1978 und vom 11.02.2004. Ob mit diesen Urkunden tatsächlich ein Arbeitsverhältnis begründet bzw. geändert worden ist oder ob nicht vielmehr ein Scheinarbeitsverhältnis vorliegt, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls seit dem Jahre 2013 wurde die Beklagte buchhalterisch durchgehend als kaufmännische Angestellte mit der Personalnummer 1 geführt. In der Zeit vom 04.09.2013 bis zum 04.09.2017 bezog sie von der Schuldnerin ein Arbeitsentgelt in Höhe der Klageforderung, d.h. in Höhe von insgesamt 388.578,72 EUR. Das entspricht einem Jahresgehalt in Höhe von rund 97.000,00 EUR. Mit Schreiben vom 27.12.2017 kündigte der Kläger das (vermeintliche) Arbeitsverhältnis zum 31.03.2018. Neben dem hier streitgegenständlichen tatsächlichen oder vermeintlichen Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der Schuldnerin bestand noch ein weiteres tatsächliches oder vermeintliches Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und einer hundertprozentigen Tochter der Schuldnerin, nämlich der niederländischen To B.V. Die Einkünfte aus diesem zweiten tatsächlichen oder vermeintlichen Beschäftigungsverhältnis sind weder Gegenstand der Forderung des Klägers noch Gegenstand des Klage- oder Berufungsverfahrens. Das Verhältnis der Beklagten zur To B.V. spielt allenfalls eine Rolle bei der Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte Arbeitsleistungen für die Schuldnerin erbrachte oder überhaupt erbringen konnte. Mit der seit dem 13.02.2020 beim Arbeitsgericht Siegburg anhängigen Klage hat der Kläger die Rückzahlung der von der Insolvenzschuldnerin an die Ehegattin des Geschäftsführers als Gehaltszahlungen geleisteten Beträge nebst Verzugszinsen begehrt. Der Kläger hat behauptet, dass den Gehaltszahlungen an die Beklagte keine Arbeitsleistung gegenüberstehe und nach dem Verständnis der Vertragspartner auch nicht gegenüberstehen solle. Vielmehr seien die Zahlungen als verschleierte Schenkung zu betrachten. Er hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der Schuldnerin nur zum Schein begründet worden sei. Dies sei schon dadurch belegt, dass andere Mitarbeiter der Schuldnerin bekundet hätten, dass die Beklagte so gut wie nie im Betrieb erschienen sei. Vielmehr seien die gelegentlichen Auftritte der Beklagten in der Firma als solche einer „interessierten Ehefrau“ zu werten gewesen. Die Beklagte habe in der Firma weder einen eigenen Arbeitsplatz noch eine eigene dienstliche Telefonnummer gehabt. Zudem habe es weder eine Tätigkeitsbeschreibung noch einen tatsächlich zugewiesenen Tätigkeitsbereich gegeben. Es fehle darüber hinaus an Schriftverkehr, E-Mail-Korrespondenz, Aktenvermerken o.ä. in Bezug auf die Beklagte. Im Gegensatz zu allen anderen Beschäftigten habe es für die Beklagte keine Arbeitspläne und auch keine Arbeitszeiterfassung gegeben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit Beginn des geltend gemachten Rückforderungszeitraumes im Jahr 2013 das 72. Lebensjahr vollendet und damit bereits deutlich das Rentenalter überschritten habe. All dies mache es nach der Ansicht des Klägers unwahrscheinlich, dass den nicht unerheblichen monatlichen Zahlungen tatsächlich Arbeitsleistungen gegenüberstünden oder auch nur – nach dem Willen der vermeintlichen Vertragsparteien – gegenüberstehen sollten. Der Kläger hat zudem die Ansicht vertreten, dass spätestens am 31.12.2016 die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei. Eine insolvenzrechtlich maßgebliche Überschuldung habe aber schon ein Jahr zuvor, nämlich am 31.12.2015, vorgelegen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 388.578,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, dass zwar ihr Ehemann die Jahresgespräche mit den Kunden geführt habe, sie jedoch wesentlich an den Gesprächen beteiligt gewesen sei. Dies gelte im gleichen Maße auch für Geschäftskontakte und Liefertermine. Zudem habe sie sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses über die Jahre hinweg mit Aufgaben befasst, wie die Teilnahme an Besprechungen und deren Vorbereitung – hierbei Sichtung und Bewertung der Unterlagen – zu den Themen Produktentwicklung, Qualitätsdokumentation, Bewertung neuer Rohstofflieferanten, Produktkalkulation mit Deckungsbeitragsrechnungen, Vorbereitung von Angebotsabgaben an Großkunden sowie gemeinsame Besuche derselben. Darüber hinaus sei sie notwendige und unverzichtbare Vertrauensperson bei der Sichtung und Ermittlung diverser Entscheidungsgrundlagen für unternehmensleitende Entscheidungen gewesen. Im Laufe der Jahre habe sie sich sodann immer fokussierter der Gestaltung und Beurteilung der Grundlagen für die zukünftige Unternehmenspolitik und Unternehmensstrategie gewidmet. Ferner habe sie zusammen mit ihrem Ehemann externe Besprechungen durchgeführt. Darüber hinaus hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass auch für den Fall, dass von einem Scheingeschäft ausgegangen werden müsse, es sich nicht um ein Zwei-Personen-Verhältnis, sondern um ein Drei-Personen-Verhältnis handele, im Rahmen dessen die Schuldnerin als GmbH zwar Leistende aber nicht die (verschleiert) Schenkende sei. Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei den Gehaltszahlungen weder um vollständig unentgeltliche Leistungen i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO gehandelt habe noch um eine teilweise unentgeltliche Leistung. Unentgeltlich sei die Leistung nicht gewesen, da eine Arbeitsvertragsurkunde existiere, die die Gegenleistung der Beklagten ausdrücklich regele. Aus dieser Arbeitsvertragsurkunde ergebe sich gerade nicht ein Einvernehmen, dass Geld ohne eine Gegenleistung fließen solle. Dass dieser Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden sei, ergebe sich nicht aus den Darlegungen des Klägers, der für die Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast trage, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts bedingen sollen. Gegen das ihm am 05.11.2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg hat der Kläger am 02.12.2020 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.02.2021 am 11.01.2021 begründet. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, nach seiner Ansicht habe das Arbeitsgericht Siegburg die Rechtslage zur Darlegungs- und Beweislast verkannt. Es sei unstreitig gewesen und gelte mangels konkreten Bestreitens der Beklagten auch weiterhin als unstreitig, dass die Beklagte vor Ort im Betrieb weder ein Büro, eine Telefonnummer oder sonstige organisatorische Anbindung noch eine konkret zu erledigende Aufgabe gehabt habe. Deshalb sei objektiv davon auszugehen, dass es für das bezogene Entgelt keine Gegenleistung gegeben habe. Die von der Beklagten vorgelegten Vertragsurkunden erbrächten nicht mehr als einen Schein, der durch die Nichterbringung von Gegenleistung erschüttert sei. Zu berücksichtigen sei bei der Bewertung des Sachverhaltes auch, dass es sich bei der Beklagten um die Ehefrau des Geschäftsführers der Schuldnerin gehandelt habe und dass die von ihm vorgetragenen Tatsachen von der Beklagten - wenn überhaupt - nur pauschal bestritten worden seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.10.2020 – 5 Ca 550/20 – zu verurteilen, an den Kläger 388.578,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger irre, wenn er meine, die Nichterbringung von Arbeitsleistung sei unstreitig; das Gegenteil sei der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, denn die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 134 Abs. 1 InsO einen Anspruch auf Rückgewähr der von der Schuldnerin an die Beklagte in der Zeit von September 2013 bis September 2017 gezahlten Vergütungen in rechnerisch unstreitiger Höhe von 388.578,72 EUR. Nach dem Wortlaut des § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO muss nämlich all das zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Dies betrifft hier die streitgegenständlichen Beträge; die Leistung dieser Beträge wurde vom Kläger zurecht angefochten, denn es handelte sich um unentgeltliche Leistungen der Schuldnerin im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO, durch welche die Insolvenzgläubiger im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt wurden. 1. Bei den Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte handelte es sich um anfechtbare unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO. a. Die vom Kläger vorgenommene Anfechtung genügt den formalen Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, soweit sie nicht vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Diesen Vier-Jahres-Zeitraum hat der Kläger mit seiner Forderung berücksichtigt. b. Bei den als sogenanntes „Arbeitsentgelt“ gezahlten Beträgen handelte es sich um „unentgeltliche Leistungen“ im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO, da es sich bei den Arbeitsvertragsurkunden, die diesen Leistungen zugrunde lagen, um Urkunden über Scheingeschäfte handelte, genauso wie die von der Beklagten behauptete arbeitsvertraglichen Übereinkunft, aufgrund derer sie bis zuletzt vermeintliches Arbeitsentgelt erhalten hat, ein Scheingeschäft darstellt. „Unentgeltlich“ im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO ist eine Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert oder der eingegangenen Verpflichtung entspricht (BGH v. 26.04.2012 – IX ZR 146/11 –). „Entgeltlich“ ist demgegenüber eine Leistung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas - zum Beispiel eine Arbeitsleistung - erhält, was objektiv einen Ausgleich für seine Leistung darstellen kann oder das jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten ein solcher Ausgleich sein soll (BGH v. 21.01.1999 – IX ZR 429/97 –; BAG v. 12.09.2013 – 6 AZR 913/11 –). Ob für die Leistung des Schuldners ein Gegenwert in dessen Vermögen geflossen ist bzw. fließen soll, bestimmt sich in erster Linie nach dem objektiven Sachverhalt und nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer oder beider Beteiligten; andernfalls könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung einen subjektiven Wert beimessen, den vom Gesetz beabsichtigten Gläubigerschutz vereiteln - zum Beispiel durch einen Scheinarbeitsvertrag. Erst wenn feststeht, dass dem Schuldner objektiv betrachtet ein Gegenwert für seine Zuwendung zugeflossen oder versprochen worden ist, besteht Anlass zu der Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Leistung des Schuldners Freigiebigkeit bezweckt war (BAG v. 12.09.2013 - 6 AZR 913/11 -; LAG Rheinland-Pfalz v. 18.11.2014 - 7 Sa 321/14 -). Dies betrifft auch Fälle sogenannter "verschleierter Schenkungen", bei denen ein entgeltliches Rechtsgeschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde, um die Freigebigkeit zu verdecken. Das vermeintlich entgeltliche Geschäft ist als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, die verschleierte Schenkung nach § 117 Abs. 2 BGB aber wirksam. Diese wirksame Schenkung ist dann aber eine unentgeltliche Verfügung nach § 134 InsO, die als solche in der Insolvenz anfechtbar ist (BAG v. 18.09.2014 - 6 AZR 145/13 -). Nach diesen Grundsätzen sind die den beiden Arbeitsvertragsurkunden vom 05.01.1978 und vom 11.02.2004 zugrundeliegenden Vereinbarungen, genauso wie die von der Beklagten dargelegte arbeitsvertragliche Übereinkunft, auf Grund derer bis zuletzt vermeintliches Arbeitsentgelt gezahlt worden war, als Scheingeschäfte gemäß § 117 Abs. 1 BGB unwirksam und stellen gemäß § 117 Abs. 2 BGB wirksame Schenkungen dar, mithin unentgeltliche Leistungen der Insolvenzschuldnerin. Dass die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen im vorgenannten Sinne Scheingeschäfte waren, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Beklagte objektiv keine Arbeitsleistung erbracht hat. Entgegen den erdrückenden unstreitigen Indizien und entgegen dem schlüssigen Vortrag des Klägers sind die Behauptungen der Beklagten zu den von ihr angeblich erbrachten Arbeitsleistungen pauschal, unkonkret und daher unerheblich. Die erkennende Kammer geht davon aus, dass die Beklagte hier die Unwahrheit sagt. (1.) Schon die unstreitigen Tatsachen sprechen zwingend gegen die Annahme, dass den jährlich gezahlten ca. 97.000,00 EUR vereinbarungsgemäß eine auch nur geringfügige Arbeitsleistung gegenüberstand: Die Beklagte hatte mit der To B.V. eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die einer gleichzeitigen Arbeitsleistung für die Insolvenzschuldnerin entgegensteht; die Beklagte hatte auf dem Betriebsgelände keinen Arbeitsplatz; die Beklagte hatte keine eigene dienstliche Telefonnummer; zur Tätigkeit der Beklagten gibt es keine Arbeitsplatzbeschreibung; die Zuweisung eines bestimmten Arbeitsbereichs ist nicht bekannt; Namen von Beschäftigten, die von der Entfaltung einer Arbeitsleistung durch die Beklagten berichten könnten, sind ebenfalls nicht bekannt; die Beklagte nahm nicht an der Arbeitszeiterfassung teil; zu Beginn des hier fraglichen Zeitraums hatte die Beklagte mit 72 Altersjahren das Rentenalter bereits erheblich überschritten. (2.) Noch deutlicher wird das Bild einer Geschäftsführer-Ehegattin, die ohne eine Arbeitsleistung erbracht zu haben aus dem Firmenvermögen beschenkt wurde, unter Berücksichtigung der Darlegungsgrundsätze des § 138 ZPO. Zwar ist es nach der allgemeinen Beweislastregel zunächst am klagenden Insolvenzverwalter, gemäß § 138 Abs. 1 ZPO die Tatsachen wahrheitsgemäß und, soweit es ihm möglich ist, vollständig vorzutragen, aus denen sich die von ihm geltend gemachte Nichtigkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergeben soll; lässt sich aber die Beklagte entsprechend ihrer Pflicht aus § 138 Abs. 2 ZPO nicht vollständig auf diesen Vortrag ein, so gilt der Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig (zum Ehegattenarbeitsverhältnis: BAG v. 09.02.1995 - 2 AZR 389/94 -; Zur Insolvenzanfechtung: BAG v. 18.9.2014 - 6 AZR 145/13 -). So geschieht es hier, da der Kläger alle ihm bekannten Tatsachen vorgetragen hat, und da sich das Bestreiten der Beklagten hierzu trotz konkretisierender Rügen durch den Kläger und trotz entsprechender Nachfragen durch die erkennende Kammer im Rahmen der Berufungsverhandlung als pauschal, deshalb nicht vollständig und folglich unerheblich darstellt. Neben den bereits genannten unstreitigen Indizien hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte sei so gut wie nie im Betrieb erschienen, sie habe sich bei solchen Terminen als „interessierte Ehegattin“ dargestellt, es gebe keinen von ihr veranlassten oder gar von ihr verfassten Schriftverkehr, es gebe keine Aktenvermerke, die ihren Namen oder ihre Paraphe trügen und die Beklagte habe nie mit Kunden oder Lieferanten Verhandlungen geführt. Mehr als dies konnte und kann der anfechtende Insolvenzverwalter, der im Übrigen seinen Auskunftsanspruch nach § 97 Abs. 1 InsO gegenüber der Schuldnerin konsequent verfolgt hat, nicht vortragen: Die Beklagte hat während der hier streitigen vier Jahre in den Geschäftsvorgängen der Firma keine Spur hinterlassen. Hierzu hat sich die Beklagte auf den Seiten 21 bis 24 der Klageerwiderung eingelassen und diese Einlassung im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht substantiell vertieft. In dieser Einlassung finden sich allgemeine Formulierungen wie „Assistentin/Vertrauensperson“ oder „an Besprechungen teilgenommen“ oder „diesbezügliche Tätigkeiten“ oder „Gestaltung/Beurteilung von Grundlagen“ aber: kein Datum; kein Kundenname; kein konkretes Geschäft; kein Produkt; kein Preis; keine konkrete Äußerung; keine Reaktion von Kunden oder Mitarbeitern; keine Unterlage; keine Datei; keine Unterschrift; keine Powerpoint-Präsentation, kein Meinungsaustausch mit nachgeordneten Mitarbeitern etc. – und dies alles zu einer Arbeitsleistung, die die Gegenleistung für ein Jahresgehalt in Höhe von knapp 100.000,00 EUR darstellen soll. Über die Feststellung zivilprozessualer Unerheblichkeit hinaus vertieft diese Substanzarmut die Annahme, dass die Beklagte nicht die Wahrheit sagt, wenn sie vorträgt, sie habe für die Firma Arbeitsleitungen erbracht. Hieran ändert auch der von der Beklagten im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgetragene Umstand nichts, ihr selbst stünden die Firmenunterlagen nicht mehr zur Verfügung, soweit die von ihr vorgetragenen Vorgänge überhaupt verschriftlicht worden seien. Sie ist diejenige, die - nach ihrer Darstellung - gehandelt hat. Ganz ohne Dokumentation muss deshalb von ihr eine konkretisierende Erinnerung erwartet werden. Der weitere Vortrag in der Berufungsverhandlung, dass nämlich sogenannte Jahresgespräche mit Kunden unter ihrer wesentlichen Beteiligung geführt und die Geschäftskontakte bis hin zu Lieferterminen fortlaufend gepflegt worden seien, ist nichts als die Fortsetzung der unkonkreten, nicht einlassungsfähigen und daher unerheblichen Schlagworte aus der Klageerwiderung. Soweit die Beklagte zunächst unter Zugrundelegung der Auffassung des Arbeitsgerichts einwendet, dass der Abschluss zweier schriftlicher Arbeitsverträge zwischen ihr und der Schuldnerin vom 05.01.1978 und vom 11.02.2004 das Vorliegen von Arbeitsleistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses belegen, verkennt sie, dass die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Beklagten sich in erster Linie nach dem erklärten Parteiwillen richtet. Aus der gewählten Form des Arbeitsvertrags die Schlussfolgerung zu ziehen, dass dann auch dieses Rechtsgeschäft gewollt sein müsse, würde bedeuten, dem vorgespiegelten Schein zu erliegen und die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts damit zu begründen, dass die Wirkungen des Scheins – und nicht die des Rechtsgeschäfts – gewollt gewesen seien (vgl. LAG Düsseldorf v. 02.08.2019 - 10 Sa 1139/18 -). Nach alledem steht fest, dass die Beklagte über Jahre hinweg vereinbarungsgemäß von der Insolvenzschuldnerin „Arbeitsentgelt“ ohne Arbeitsleistung erhalten hat, dass der diesem Vorgang zugrundeliegende Arbeitsvertrag ein Scheingeschäft darstellt und folglich die von der Beklagten bezogenen Leistungen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO als „unentgeltliche Leistungen“ gelten, die von der Beklagten wegen § 143 Abs. 1 ZPO an die Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss. Das entspricht dem Schutzzweck der Vorschrift. Danach soll ein in Vermögensverfall geratener Schuldner sich nicht auf Kosten seiner Gläubiger freigiebig zeigen, und die Empfänger freigiebiger Leistungen sollen diese billigerweise nicht auf Kosten der Gesamtheit der Gläubiger behalten dürfen. So rechtfertigt sich auch die lange Anfechtungsfrist aus § 134 InsO von vier Jahren mit der von der Rechtsordnung angenommenen geringen Schutzwürdigkeit des unentgeltlichen Erwerbs. Da schon die unstreitigen Indizien (s.o. S. 8 f) die Annahme rechtfertigen, dass die von der Beklagten behaupteten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen Scheingeschäfte waren, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises auf die Verteilung der Beweislast und auf die sekundäre Darlegungslast der Beklagten aus § 138 Abs. 2 ZPO. Auch eine Vertagung der Berufungsverhandlung war daher nicht geboten. 2. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 ZPO. III. Nach allem war auf die Berufung die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und der Klage stattzugeben. Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht. Auch die von der Beklagten angesprochene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 13.09.2017 - II R 42/16 -) führt zu keinem anderen Ergebnis, da die rein steuerrechtliche Beurteilung sogenannter gemischter freigebiger Zuwendungen aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtungen keinen Einfluss auf die insolvenzrechtliche Schenkungsanfechtung hat. Nur weil hier die Gesellschaft geschenkt hat und nicht der Geschäftsführer, wird der Fall nicht zu einem Fall im Dreiecksverhältnis. Die Beklagte selbst behauptet nicht, von ihrem Ehegatten, dem Geschäftsführer, mit dem hier streitigen Betrag beschenkt worden zu sein.