Urteil
6 AZR 913/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine stichtagsbezogene Halteprämie kann wirksam sein, wenn sie die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht unzulässig einschränkt.
• Eine zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stichtagsbezogene Prämie, deren Gegenleistung in Betriebstreue nach Verfahrenseröffnung besteht, kann als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs.1 Nr.2 Alt.2 InsO einzuordnen sein.
• Die Vereinbarung einer Halteprämie kann anfechtbar sein; über das Vorliegen von Anfechtungstatbeständen (§§ 133, 134 InsO) bedürfen abschließender Feststellungen des Berufungsgerichts.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit stichtagsbezogener Halteprämie und insolvenzrechtliche Einordnung • Eine stichtagsbezogene Halteprämie kann wirksam sein, wenn sie die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht unzulässig einschränkt. • Eine zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stichtagsbezogene Prämie, deren Gegenleistung in Betriebstreue nach Verfahrenseröffnung besteht, kann als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs.1 Nr.2 Alt.2 InsO einzuordnen sein. • Die Vereinbarung einer Halteprämie kann anfechtbar sein; über das Vorliegen von Anfechtungstatbeständen (§§ 133, 134 InsO) bedürfen abschließender Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Klägerin war leitende Angestellte (Senior Director) der Q AG; ihr wurde in einem Schreiben vom 21. Oktober 2008 eine einmalige Halteprämie in Höhe von 81.600 € brutto zugesagt, zahlbar zum 30. September 2009, vorausgesetzt sie kündigt nicht selbst. Die Q AG geriet 2007/2008 in finanzielle Schwierigkeiten; am 23. Januar 2009 wurde Insolvenz beantragt und am 1. April 2009 eröffnet. Der Insolvenzverwalter verweigerte die Zahlung der Halteprämie. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das LAG betrachtete die Prämie als Insolvenzforderung und hielt Anfechtbarkeit für gegeben. Die Klägerin hat nicht bis zum Stichtag gekündigt; im Mai 2009 war die Prämie nicht in der Forderungsaufstellung genannt. Die Revision der Klägerin wurde zugelassen und führte zur Entscheidung des BAG. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; auch bei Einstufung als Insolvenzforderung wäre die Klage nicht unzulässig. • Anspruchserwerb: Die Zusage vom 21.10.2008 begründet durch Unterlassen einer ausdrücklichen Ablehnung (konkludente Annahme) nach § 151 S.1 BGB einen wirksamen Anspruch der Klägerin. • Wirksamkeit der Vereinbarung: Die Halteprämie ist nicht nach § 134 BGB bzw. § 119 InsO nichtig, weil sie die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers/Verwalters nicht unzulässig beschränkt; der Anspruch entsteht gerade nicht durch Arbeitgeberkündigung und liegt allein in der Entscheidung der Arbeitnehmerin, nicht zu kündigen. • AGB-Kontrolle: Soweit die Zusage als AGB zu qualifizieren ist, steht § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB der Vereinbarung nicht entgegen, weil die Klausel nicht bereits erworbenes Entgelt entzieht und die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht unzulässig erschwert. • Insolvenzrechtliche Einordnung: Die Prämie ist mangels reinen Abfindungscharakters und wegen des im Synallagma stehenden Zwecks (Honorar für Betriebstreue nach Verfahrenseröffnung) als Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs.1 Nr.2 Alt.2 InsO einzuordnen. • Abgrenzung: Bei Dauerschuldverhältnissen sind zu unterscheiden Stammrechtsansprüche (Insolvenzforderung) und nach Eröffnung entstandene Leistungen für die Masse (Masseverbindlichkeit); hier entstand der Gegenwert (Betriebstreue) erst nach Eröffnung, sodass die Prämie dem Massezeitraum zuzurechnen ist. • Anfechtung: Die Prüfung der Anfechtbarkeit nach §§ 130 ff. InsO, insbesondere § 133 Abs.1 InsO (Inkongruenz, Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit) oder § 133 Abs.2 InsO (bei Nahestehenden Beweislastumkehr), kann der Senat mangels Feststellungen nicht abschließend entscheiden; die Voraussetzungen sind vom LAG zu klären. Das BAG hebt das Urteil des LAG München auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Es stellt fest, dass die Klägerin einen wirksamen Anspruch auf die zugesagte Halteprämie erworben hat und die Zusage nicht wegen Unwirksamkeit nach § 134 BGB oder § 119 InsO zu verwerfen ist. Die zum 30.09.2009 entstandene Prämie ist aufgrund des für die Zeit nach Insolvenzeröffnung geleisteten Betriebstreue-Gegenwerts grundsätzlich als Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs.1 Nr.2 Alt.2 InsO anzusehen. Dennoch kann über die Anfechtbarkeit (§§ 133, 134 InsO) nicht abschließend entschieden werden; das LAG hat hierzu die erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen, insbesondere zur Inkongruenz der Leistung und zum Wissensstand der Klägerin über die drohende Zahlungsunfähigkeit.