Leitsatz: 1. Eingruppierung eines Dozenten in der Rettungssanitäter-Ausbildung 2. Zum Begriff der "Schule" iSd Anlage 21a AVR 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.03.2021 – 6 Ca 18/21 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.335,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 385,12 € seit dem 01.06.20219, aus weiteren 385,12 € seit dem 01.07.20219, aus weiteren 385,12 € seit dem 01.08.2019, aus weiteren 385,12 € seit dem 01.09.2019, aus weiteren 385,12 € seit dem 01.10.2019, aus weiteren 385,12 € seit dem 01.11.2019, aus weiteren 385,12 € seit dem 01.12.2019, aus weiteren 385,12 € seit dem 02.01.2020, aus weiteren 513,67 € seit dem 01.02.2020, aus weiteren 513,67 € seit dem 01.03.2020, aus weiteren 461,01 € seit dem 01.04.2020, aus weiteren 461,01 € seit dem 02.05.2020, aus weiteren 461,01 € seit dem 01.06.2020, aus weiteren 461,01 € seit dem 01.07.2020, aus weiteren 461,01 € seit dem 01.08.2020, aus weiteren 461,01 € seit dem 01.09.2020 und aus weiteren 461,01 € seit dem 01.10.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.10.2020 eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 9b Stufe 6 der Anlage 21a AVR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 55 % und der Beklagte zu 45 % zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers sowie um damit zusammenhängende Vergütungsansprüche. Der Beklagte ist ein Verein, der sich bundesweit in verschiedenen sozialen Bereichen engagiert. Unter anderem unterhält er das M (im Folgenden: MBZ). Der Beklagte bietet über das MBZ Aus-, Fortbildungs- und sonstige Schulungsmaßnahmen für Ärzte/Zahnärzte, Rettungsdienstler, Katastrophenschützer und Freiwilligendienstler am. Die Bezirksregierung K hat den Beklagten ermächtigt, solche Lehrgänge durchzuführen. Auch Ausbildungen zum Notfallsanitäter nach dem NotSanG finden im MBZ nach Maßgabe der entsprechenden Genehmigungen statt. Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 01.01.2003 beschäftigt. Er war zunächst als Rettungssanitäter/Fahrer tätig und arbeitet seit dem 01.01.2017 als „Dozent des M (MBZ)" und wird dort als Fach- und Klassenlehrer eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Wegen des weiteren gesamten erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 05.03.2021 Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage insgesamt stattgegeben und hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Differenzvergütung für den Zeitraum von Mai 2019 bis September 2020 in Höhe von 16.889,75 EUR nebst Zinsen verurteilt. Für die Folgezeit ab dem 01.10.2020 hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 10 Stufe 6 der Anlage 21a AVR zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nach Anlage 21a AVR eingruppiert, da es sich bei dem MBZ um eine sonstige Schule im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 b) der Anlage 21a AVR handele. Das ergebe die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht nach den Grundsätzen der Tarifauslegung vorzunehmende Auslegung der einschlägigen AVR-Regelungen und die klägerseits begehrte Eingruppierung in Entgeltgruppe E 10 sei zwischen den Parteien nicht im Streit. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 237 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 18.03.2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22.03.2021 Berufung eingelegt und hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 11.06.2021 begründet. Der Beklagte macht weiterhin geltend, bei dem Bildungszentrum E handele es sich nicht um eine Schule im Sinne der Anlage 21a AVR, so dass die klägerseits begehrte Eingruppierung bereits grundsätzlich ausscheide. Hierzu trägt er Folgendes vor: Bereits aus dem Umstand, dass das Aufgabengebiet des Bildungszentrums E weit gefächert sei und neben der Notfallsanitäterausbildung beispielsweise auch Erste-Hilfe-Kurse umfasse, werde deutlich, dass keine schulische Einrichtung vorliege. Im Übrigen verwende das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung eine fehlerhafte Definition der Fortbildungsstätte. Zudem sei das MBZ von einer Schule deutlich durch die anderweitige Ausrichtung abzugrenzen. Während eine Schule so ausgerichtet sei, dass ihre Schüler und Schülerinnen nach Abschluss der entsprechenden Schuljahre vorgesehene Abschlüsse erzielen könnten, sei der Fokus des Bildungszentrums auf die berufliche Qualifikation ausgerichtet. Auch die staatliche Anerkennung sei kein tragfähiges Kriterium, da auch Bildungseinrichtungen ebenso wie Schulen staatlich anerkannt seien. Schließlich nimmt der Beklagte weiterhin die Erläuterung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Anlage 21a AVR in Bezug. Danach sei Wille der Kommission, dass maßgeblich für die Abgrenzung zu einer Schule die selbstständige organisatorische Einheit sei. Eine solche sei aber bei dem MBZ gerade nicht vorhanden, da es sich insoweit lediglich um ein Fachreferat der Diözesan- und Bezirksgeschäftsführung in A handele und wie alle anderen Fachreferate in einer Kostenstelle geführt werde. Sämtliche personellen Angelegenheiten oblägen der Diözesan- und Bezirksgeschäftsführung sowie der Personalabteilung in K . Darüber hinaus wendet der Beklagte erstmals ein, dass jedenfalls die vom Kläger begehrte Eingruppierung in Entgeltgruppe E 10 unzutreffend sei, da der Kläger nicht über die nötige Qualifikation für diese Vergütungsgruppe verfüge. Er habe keine entsprechende Zusatzqualifikation in der Tätigkeit von Lehrkräften erlangt und habe insbesondere keine 720 Stunden für eine entsprechende Weiterbildung gemäß der Anmerkung zu dem Tätigkeitsmerkmal "entsprechende Zusatzqualifikation" absolviert. Die vom Kläger vorgelegte Qualifikation zum Lehrrettungsassistenten sei insoweit unerheblich, da diese maximal 80 Unterrichtsstunden umfasse. Im Übrigen sei das Berufsbild des Lehrrettungsassistenten mit Wirkung zum 31.12.2019 weggefallen. Dementsprechend sei der Kläger allenfalls in die Vergütungsgruppe E 9b nach der Anlage 21a AVR einzugruppieren. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.03.2021 - 6 Ca 18/21 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger tritt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung bei und rügt den neuen Vortrag des Beklagten bezüglich der angeblich fehlenden Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 10 als verspätet. Er ist mit dem Arbeitsgericht der Auffassung, dass es sich bei dem MBZ sehr wohl um eine Schule im Sinne der Anlage 21a AVR handele und nimmt insoweit auf eine Grundsatzentscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs (KAGH) vom 30.04.2021 (Az.: M 22/2020) Bezug. Danach sei der Kläger jedenfalls nach Anlage 21a AVR zu vergüten. Im Übrigen hält er auch weiter an der begehrten Eingruppierung nach Entgeltgruppe E 10 Anhang A zur Anlage 21a AVR fest. Hierzu beruft er sich zunächst auf Ic der Anlage 1 AVR. Er meint, aufgrund seiner Tätigkeit als Fach- und Klassenlehrer und der Vorgabe, dass Klassenlehrer grundsätzlich über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen müssten, führe die vorgenannte Regelung in Anlage 1 AVR ausgehend von einer grundsätzlichen Eingruppierung von Klassenlehrern in Entgeltgruppe E 11 zu seiner persönlichen Eingruppierung in die darunterliegende Entgeltgruppe E 10. Letztlich führe alleine der Umstand, dass der Kläger als Klassenlehrer eingesetzt und damit einer Lehrkraft mit Hochschulstudium gleichgesetzt werde dazu, dass der Kläger auch in gleicher Weise zu vergüten sei. Das folge auch aus der im Hinblick auf die Gesetzesänderung zum 01.01.2014 getroffenen Besitzstandsregelung. Davon unabhängig meint der Kläger, dass seine Qualifikationen und seine schriftliche Vita die Erfüllung der in E 10 Anhang A zur Anlage 21a AVR geforderten „entsprechenden Zusatzqualifikation" obsolet machten. Weiter nimmt der Kläger auf seine Zusatzqualifikation als Lehrrettungsassistent Bezug und trägt vor, dass diese ihn berechtige, als Dozent an entsprechenden Schulen zu arbeiten. Er macht geltend, dass mit der Ablösung des seinerzeitigen Rettungsassistentengesetzes im Jahr 2014 durch das Notfallsanitätergesetz in § 31 dieses Gesetzes eine entsprechende Vertrauensschutz- und Besitzstandswahrungsregelung aufgenommen worden sei. Diese führe dazu, dass er einer Berufsgruppe angehöre, die über eine anerkannte Zusatzqualifikation, nämlich der als „Notfallsanitäter" verfüge. Bei einer Eingruppierung in E 9b würde man ihn mit Lehrkräften gleichsetzen, die über keinerlei fachbezogene Qualifikation verfügten, wodurch man ihm seinen Bestandsschutz nicht gewähren würde. Ferner meint der Kläger, die Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen im Anhang A zur Anlage 21a AVR könnten aufgrund ihrer erstmaligen Aufnahme in die Regelung im Jahr 2018 auch nur für nach dem 01.01.2018 eingestellte Lehrkräfte gelten. Dementsprechend sei es keineswegs so, dass der Kläger vor der Einführung der Anlage 21a AVR eine Zusatzqualifikation mit 720 Stunden erlangt haben müsste, um entsprechend eingruppiert zu werden. Letztlich dürften aufgrund der bestehenden Gesetzeslage an Notfallsanitäterschulen nur solche Mitarbeiter als Klassenlehrer tätig sein, die über ein entsprechendes Studium verfügten. Das gelte für den Kläger ausnahmsweise nicht, da er bereits vor der Gesetzesänderung Klassenlehrer gewesen sei und ihm im Rahmen der Besitzstandsregelungen entsprechendes auch zugestanden worden sei. Er erfülle daher die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 12 und sei zumindest in E 10 einzugruppieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. Die insgesamt zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Zwar hat das Arbeitsgericht Aachen zu Recht entschieden, dass der Kläger nach der Anlage 21a AVR einzugruppieren ist, jedoch erfolgt die Eingruppierung richtigerweise nicht in Entgeltgruppe E 10, sondern in Entgeltgruppe E 9b Anhang A zur Anlage 21a AVR. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Zunächst kann wegen der grundsätzlichen Eingruppierung des Klägers nach der Anlage 21a AVR auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen uneingeschränkt Bezug genommen werden. Nach der überzeugenden Auslegung der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 b) Anlage 21a AVR handelt es sich bei dem MBZ zweifelsfrei um eine „sonstige Schule". Zur weiteren Begründung nimmt die erkennende Berufskammer auf die Ausführungen des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs vom 30.04.2021 - Az.: M 22/2020 - Bezug und macht sich auch diese zu Eigen. Diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen ist nichts weiter hinzuzufügen. 2. Demgegenüber hat der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der begehrten Entgeltgruppe E 10 nicht dargelegt. a) Diese Eingruppierungsvoraussetzungen waren in der ersten Instanz zwischen den Parteien nicht im Streit, weshalb für eine gerichtliche Überprüfung keine Veranlassung bestand. Mit der Berufungsbegründung stellt der Beklagte diese aber streitig. Dieser Vortrag ist gemäß § 67 ArbGG zulässig, da es jedenfalls an der für eine Zurückweisung nötigen Verzögerung des Berufungsverfahrens fehlt. b) Damit bleibt es bei der nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen geltenden Darlegungs- und Beweislast des Klägers für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Eingruppierung (vgl. BAG, Urteil vom 24.08.2016 - 4 AZR 251/15, NZA 2016, 1472; BAG, Urteil vom 18.11.2015 - 4 AZR 534/13, NZA 2016, 310). c) Die Vergütungsgruppen für Lehrkräfte nach der Anlage 21a AVR enthalten folgende Tätigkeitsmerkmale: EG 9b: Mitarbeiter ohne abgeschlossene Hochschulbildung in der Tätigkeit von Lehrkräften EG 10: Mitarbeiter ohne abgeschlossene Hochschulausbildung mit entsprechender Zusatzqualifikation in der Tätigkeit von Lehrkräften (z. B. Unterrichtspfleger) EG 11: Mitarbeiter mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Qualifikation in der Tätigkeit von Lehrkräften (z. B. Hauptamtliche Dozenten an Fachschulen); Mitarbeiter mit abgeschlossener Hochschulbildung (Bachelorabschluss) und entsprechender Tätigkeit EG 12: Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (Masterabschluss bzw. Diplompädagogen) und entsprechender Tätigkeit Ergänzend ist in den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen zur Erläuterung der „entsprechenden Zusatzqualifikation" unter anderem Folgendes geregelt: Eine entsprechende Zusatzqualifikation liegt vor, wenn eine Weiterbildung zum/zur Unterrichtspfleger/in, Lehrhebamme/-entbindungspfleger erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei Lehrkräften, die nicht von Satz 1 erfasst sind, liegt eine entsprechende Zusatzqualifikation vor, wenn mindestens 720 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht innerhalb von zwei Jahren und bei berufsbegleitender Ausbildung innerhalb von längstens drei Jahren vermittelt worden sind. d) Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Eingruppierung in Entgeltgruppe E 10 ist danach, dass der Kläger eine Tätigkeit als Lehrkraft ausübt und über eine „entsprechende Zusatzqualifikation" verfügt. Letzteres hat der Kläger nicht dargelegt. Ausweislich der näheren Erläuterung dieses Eingruppierungsmerkmals in den amtlichen Anmerkungen ist zwischen den Lehrkräften für Pflegeberufe und solchen für sonstige Berufe zu differenzieren. Dies korrespondiert mit dem differenzierten Geltungsbereich der Anlage 21a AVR, wie er in § 1 Abs. 1 Anlage 21a AVR beschrieben ist. Danach gilt die Anlage 21a AVR einerseits für Lehrkräfte in Schulen für verschiedenste Pflegeberufe sowie andererseits für solche in sonstigen Schulen. Diese Differenzierung wird in der vorgenannten Anmerkung zu den Tätigkeitsmerkmalen im Rahmen der Eingruppierungsvorschriften erneut aufgegriffen und die entsprechende Zusatzqualifikation für die erstgenannte Gruppe der Pflegeberufe als mit der erfolgreich abgeschlossenen jeweiligen Berufsausbildung ohne weitere Anforderungen bejaht. Für die zweite Gruppe der Lehrkräfte an sonstigen Schulen verlangt die Anmerkung den Nachweis eines absolvierten theoretischen Unterrichts im Umfang von mindestens 720 Stunden in zwei bzw. drei Jahren. Dabei muss es sich um eine pädagogische Zusatzqualifikation handeln, die dem Mitarbeiter die erforderliche Handlungskompetenz zum Unterrichten vermittelt (Beyer/Papenheim, Arbeitsrecht in der Caritas, AVR Anlage 21a Rn. 7). Eine derart umfangreiche Zusatzqualifikation hat der Kläger unstreitig nicht absolviert. e) Die vorgenannte, als Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E 10 verlangte Zusatzqualifikation ist im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Der Kläger beruft sich insoweit auf zu gewährenden Vertrauensschutz bzw. auf einen erdienten, gesicherten Besitzstand. Beides ist in Bezug auf die begehrte Eingruppierung nicht gegeben. aa) Die Eingruppierungsregelungen im Anhang A zur Anlage 21a AVR sehen bezüglich des Tätigkeitsmerkmals "entsprechende Zusatzqualifikation" keine derartige Besitzstandsregelung vor. Derartige Überleitungs- und Besitzstandsregelungen enthalten lediglich die Anhänge B und C zur Anlage 21a, wobei Anhang B die Überleitung der Mitarbeiter in die neue Anlage A und Anhang C die Erweiterung des Geltungsbereichs der Anlage 21a zum 01.01.2018 betreffen. Beide bezwecken allerdings jeweils lediglich die Vergütungssicherung auf der Grundlage der jeweils vorhergehenden Vergütung. Das klägerische Begehren ist demgegenüber auf eine höhere Vergütung durch die vorzunehmende Neueingruppierung gerichtet. Die Anhänge B und C zur Anlage 21a AVR sind damit offensichtlich nicht einschlägig. bb) Der Kläger beruft sich demgegenüber auf die Besitzstandsregelung in § 31 Abs. 1 und 2 NotSanG. Auch diese Regelung vermag dem klägerischen Eingruppierungsbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Regelungsgegenstand des § 31 NotSanG ist nämlich allein die Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen. Mit der Frage der arbeitsrechtlichen Eingruppierung der an diesen Schulen tätigen Lehrkräfte hat § 31 NotSanG nichts zu tun. cc) Auch aus den Ausführungsbestimmungen zur Notfallsanitäterausbildung ergibt sich der vom Kläger reklamierte Eingruppierungsbesitzstand nicht. Allen Regelungen fehlt jeweils der notwendige Bezug zur Eingruppierung. So ist dort in Abschnitt B IV 1.2 bezüglich der Qualifikation des ausbildenden Personals geregelt, dass eine erfolgreich abgeschlossene pädagogische Ausbildung - wie zum Beispiel eine Lehrrettungsassistentenausbildung - in vollem Umfang für die berufspädagogische Qualifikation angerechnet wird und für Lehrkräfte, die am 01.01.2014 in dieser Funktion tätig waren unbefristet die Besitzstandswahrung gilt. Letzteres gilt für den Kläger bereits aufgrund des Stichtages nicht, da er erst seit dem 01.01.2017 als Dozent im MBZ tätig ist. Im Übrigen gilt die gesamte Regelung allein für die Beurteilung der erforderlichen Qualifikation des Lehrpersonals; eingruppierungsrechtliche Auswirkungen werden an keiner Stelle erwähnt. dd) Ebenfalls unergiebig im Sinne des Klagebegehrens ist die Bezugnahme des Klägers auf die Regelung in Anlage 1 Abschnitt Ic AVR. Dort ist geregelt, dass ein Mitarbeiter, der die Tätigkeit einer bestimmten Entgeltgruppe ausübt, ohne die Ausbildungsvoraussetzungen hierfür zu erfüllen, bei seiner Einstellung bzw. einer Höhergruppierung eine Entgeltgruppe niedriger als im Vergütungsgruppenverzeichnis vorgeschrieben einzugruppieren ist, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist. Der Kläger meint, als Klassenlehrer übe er eine Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe E 11 aus und sei dementsprechend wegen seiner fehlenden abgeschlossenen Hochschulbildung eine Gruppe niedriger in Entgeltgruppe E 10 einzugruppieren. Dieser Begründungsansatz des Klägers greift bereits insofern nicht ein, da diese Vorschrift ausdrücklich nur für die Anlagen 2, 2d, 2e, 31 und 32 AVR Anwendung findet. Die vorliegend einschlägige Anlage 21a AVR wird nicht erfasst. Im Übrigen lässt der Kläger die Struktur der Entgeltgruppen unberücksichtigt. Diese bauen offensichtlich aufeinander auf. Ausgehend von der Einstiegsgruppe E 9b verlangt die Entgeltgruppe E 10 das Vorliegen einer entsprechenden Zusatzqualifikation. E 11 setzt eine abgeschlossene Hochschulbildung voraus, E 12 verlangt zusätzlich einen Masterabschluss oder ein Diplom. Damit regeln die Eingruppierungsregelungen selbst wie der Mitarbeiter beim Vorliegen bzw. Fehlen bestimmter Qualifikationsmerkmale einzugruppieren ist. Der pauschalen Auffangregelung aus Anlage 1 Abschnitt Ic AVR bedürfte es damit von vornherein nicht. Vielmehr würde der dortige Zusatz „soweit nichts anderes bestimmt ist" eingreifen. ee) Nichts anderes gilt für den unstreitigen Umstand, dass der Kläger als Klassenlehrer eingesetzt wird. Auch hieraus ergeben sich unmittelbar keine eingruppierungsrechtlichen Konsequenzen, da die Tätigkeit als Klassenlehrer kein Tätigkeitsmerkmal im Rahmen der Eingruppierung nach Anlage 21a AVR darstellt. 3. Nach allem ist der Kläger somit in die Eingangsgruppe für Lehrkräfte nach Entgeltgruppe E 9b Anhang A zur Anlage 21a AVR einzugruppieren. Dementsprechend hat er gegen den Beklagten für den Zeitraum von Mai 2019 bis September 2020 Anspruch auf Zahlung von insgesamt 7.335,37 EUR brutto. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus monatlichen Differenzvergütungen zwischen der an den Kläger unstreitig gezahlten monatlichen Vergütung sowie der ihm nach Entgeltgruppe E 9b Anlage 21a AVR zustehenden Vergütung in Höhe von jeweils 385,12 EUR brutto monatlich für die Monate Mai 2019 bis Dezember 2019. Für die Monate Januar und Februar 2020 beträgt die monatliche Vergütungsdifferenz 513,67 EUR, anschließend für den Zeitraum von März bis September 2019 jeweils 461,01 EUR brutto. Ein weitergehender Anspruch aus Anlass der Jahressonderzahlung im November 2019 besteht nicht, da der Anspruch aus der Entgeltgruppe E 9b lediglich 3.199,67 EUR brutto beträgt (77,66% von 4.120,10 EUR), der Kläger nach seinem eigenen Vortrag jedoch bereits 3.404,04 EUR brutto erhalten hat. 4. Der Zinsanspruch folgt unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 286, 288 BGB. 5. Gleichzeitig ist der zukunftsbezogene Feststellungsantrag des Klägers ebenfalls auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 9b Stufe 6 der Anlage 21a AVR zu begrenzen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht, da nach dem Vorliegen der Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs zum Schulbegriff im Sinne der Anlage 21a AVR wesentlicher Streitgegenstand hier allein die Anwendung der Eingruppierungsregelungen der Anlage 21a AVR im konkreten Einzelfall ist und nach Mitteilung der Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung neben dem gleichzeitig entschiedenen Parallelverfahren aktuell keine weiteren vergleichbaren Eingruppierungsrechtsstreite anhängig sind.