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Urteil

11 Sa 214/21 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2021:1201.11SA214.21.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.03.2021 – 3 Ca 38/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.03.2021 – 3 Ca 38/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen zum Förderungswerk für das Bäckerhandwerk. Der Kläger ist Träger des Förderungswerks für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks. Er ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 2 des Änderungstarifvertrags Förderungswerk für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks vom 18.12.2002 (TV FW). Zweck der Einrichtung ist nach § 3 Satz 1 TV FW die Förderung von Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung und die Leistung von Beihilfen an Einrichtungen zur beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung. Vertragsschließende Tarifvertragsparteien sind der Zentralverband des deutschen Bäckerhandwerks e. V. (ZDBH) und die Gewerkschaft Nahrung- Genuss- Gaststätten. Der TV FW gilt fachlich für Betriebe des Bäckerhandwerks iSv. § 1b) TV FW und persönlich für alle Arbeitnehmer in diesen Betrieben (§ 1c) TV FW). Der TV FW wurde mit Wirkung für die alten Bundesländer mit Wirkung vom 01.02.2003 für allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe, die Mitglied der Konditoreninnung sind. Die Beklagte ist mit dem Betriebssitz „N 3“ in die Handwerksrolle des Bäckerhandwerks mit einem Bäckermeister als Betriebsleiter eingetragen. Sie betreibt dort eine handwerkliche Bäckerei, in der vierzehn Personen beschäftigt sind. Die Beklagte ist Mitglied der Bäckerinnung München und Landsberg. Zugleich betreibt die Beklagte unter gleichem Firmennamen an dem genannten Standort eine Mühle zur Herstellung von Mehl, in der zwölf weitere Mitarbeiter tätig sind. Sie ist in der Handwerksrolle der Handwerkskammer München und Oberbayern eingetragen. Identität besteht hinsichtlich Festnetznummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Handelsregistereintrag, Rechnungswesen und Geschäftsführung. Hinsichtlich der Zusammensetzung, Berechnung und Höhe der vom Kläger geforderten Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2014 bis 2019 wird auf die Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 10.08.2021 verwiesen (Bl. 213 d. A.). Mit Urteil vom 03.03.2021 hat das Arbeitsgericht Siegburg (Bl. 130 ff. d. A.) die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen aus § 4 TVW FW für den streitigen Zeitraum 2014 bis 2019 nebst Verzugszinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt, die Beitragshöhe seitens der Beklagten nicht hinreichend bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte führt aus, Mühle und Bäckerei seien kein einheitlicher Betrieb, so dass für die Beitragshöhe lediglich die Lohnsumme der Bäckerei zu berücksichtigen sei. Die Strukturen seien mit fachlich separater Leitung vollständig voneinander getrennt. Es finde kein Wechsel des Personals zwischen den Tätigkeitsbereichen statt. Die Bäckerei werde von dem handwerklichen Betriebsleiter K geleitet. Dort würden sieben Teilzeitmitarbeiter und sieben Personen in Vollzeit beschäftigt. Für die Mühle sei Herr H (Schreinergeselle) als erster Mann zuständig. In diesem Betrieb seien fünf Teilzeitmitarbeiter und sieben Vollzeitarbeitnehmer tätig. Etwa zwei Drittel des Gesamtumsatzes entfalle auf den Bereich Mühle/Mehl, ein Drittel auf die Bäckerei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.03.3021, Az. 3 Ca 38/20, verkündet am 03.03.2021, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 3. März 2021 (Az. 3 Ca 38/20) zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte unterhalte einen einheitlichen Betrieb, der den Bereich Mühle/Mehl umfasse. Sie produziere Mehl, welches unmittelbar zur Herstellung der eigenen Bäckereiprodukte bestimmt sei. Die Mühltätigkeit und die Bäckerei seien funktional aufeinander abgestimmt. Es bestehe ein einheitlicher Leitungsapparat. Alle wesentlichen Arbeitgeberfunktionen würden von der Geschäftsführung ausgeübt, die Tätigkeitsbereiche seien nicht strikt voneinander getrennt. Es handele sich um zwei Abteilungen eines einheitlichen Betriebs, der ein einheitliches Produkt herstelle. Selbst wenn von einem Mischbetrieb ausgegangen werde, sei zu beachten, dass die überwiegende Anzahl der Beschäftigten in der Bäckerei tätig sei und die Mühle eine typische Vorarbeit für die Haupttätigkeit der Bäckerei verrichte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 15.06.2021 und vom 10.08.2021, auf die Sitzungsniederschrift vom 01.12.2021 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger der Höhe nach unstreitige Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2014 bis 2019 nebst Verzugszinsen zu zahlen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beklagte ist aus § 4 Satz 1 TV FW verpflichtet, in jedem Jahr 1,1 Promille der Lohnsumme des Vorjahres an den Kläger zu zahlen, unter Einschluss der Beschäftigten der Mühle. 1. Der TV FW definiert nicht näher, was unter einem Betrieb iSv. § 1b) TV FW zu verstehen ist. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Fachbegriff Betrieb in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung anwenden wollen. Dieser allgemeine arbeitsrechtliche Betriebsbegriff ist geprägt durch den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff des § 1 BetrVG. Danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt (vgl.: BAG, Urt. v. 18.03.2020 – 5 AZR 430/18 – m. w. N.). Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSv. § 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt hingegen ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG gilt ein Betriebsteil als eigenständiger Betrieb. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht vor, gehört der Betriebsteil betriebsverfassungsrechtlich zum Hauptbetrieb (BAG, Beschl. v. 17.05.2017 – 7 ABR 21/15 – m. w. N.). Eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Einheit stellt ein Betriebsteil also erst unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG (räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb) oder Nr. 2 (Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation) dar (BAG, Beschl. v. 26.05.2021 – 7 ABR 17/20 – m. w. N.). Eine eigenständige Organisation des Betriebsteils wiederum erfordert, dass es in dem Betriebsteil eine eigenständige Leitung gibt, die in der Lage ist, die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (BAG, Beschl. v. 23.11.2016 – 7 ABR 3/15 – m. w. N.). 2. Hiervon ausgehend, ist zunächst festzustellen, dass alle wesentlichen Funktionen der Beklagten als Arbeitgeberin in personellen und sozialen Angelegenheiten einheitlich von ihrer Geschäftsführung ausgeübt werden, sowohl bezogen auf die Bäckerei als auch den Mühlenbereich. Dort ist die Leitungsmacht konzentriert, so dass von einem einheitlichen Betrieb bestehend aus Bäckerei und Mühle auszugehen ist. Einzelne fachliche Weisungsrechte des Leiters der Mühle sind mangels Tragweite unbeachtlich. Eine relativ eigenständige Leitung der Mühle iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG hinsichtlich der wesentlichen Arbeitgeberfunktionen ist nicht feststellbar. 3. Ist von einem einheitlichen Betrieb auszugehen, so ist entscheidend, ob in diesem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die dem Bäckerhandwerk iSv. § 1b) TV FW zuzuordnen sind. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz, Verdienst und handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an (vgl.: BAG, Urt. v. 15.01.2014 – 10 AZR 669/13 – m. w. N.). Die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer entfällt auf die Bäckerei. Beide Betriebsbereiche beschäftigen sieben Personen in Vollzeit, die Bäckerei hingegen zwei Teilzeitbeschäftigte mehr als die Mühle, so dass nach dem maßgeblichen Überwiegensprinzip der einheitliche Betrieb der Beklagten dem Bäckerhandwerk zuzuordnen ist. Sämtliche in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer unterfallen, ungeachtet der Art ihrer Tätigkeit, dem persönlichen Geltungsbereich des § 1c) TV FW, die nach § 4 Satz 1 TV FW zu ermittelnde Lohnsumme umfasst danach den Lohn aller bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.