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Urteil

11 Sa 434/21 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2022:0216.11SA434.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2021 – 18 Ca 5535/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2021 – 18 Ca 5535/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Anpassung von Versorgungsleistungen an den Kaufkraftverlust, Abrechnung der Leistungen sowie Schadensersatz. Der am .1955 geborene Kläger war im Zeitraum vom 01.10.1987 bis 31.12.2011 Arbeitnehmer der We GmbH (Insolvenzschuldnerin). Der Arbeitsvertrag vom 21.05.1987 (Bl. 76 f. d. A.) regelte u. a., dass der Kläger eine betriebliche Altersversorgung erhält, die sich nach der Ordnung der betrieblichen Grund- und Zusatzversorgung in ihrer jeweils gültigen Fassung richtet. Der Kläger wurde entsprechend den Vorgaben des Anstellungsvertrages für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der Mitarbeiter Hoechst AG (PK Hoechst). Die PK Hoechst teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11.01.2017 mit, dass er rückwirkend ab dem 01.01.2016 Pensionskassenleistungen in Höhe von monatlich 878,53 € sowie Firmenleistungen in Höhe von monatlich 570,40 € erhalten werde (Bl. 80 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 04.12.2018 (Bl. 86 d. A.) informierte die PK Hoechst den Kläger, dass eine Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge zum 01.01.2019 gemäß § 16 BetrAVG nicht vorgenommen werde, da die ehemalige Arbeitgeberin einer Erhöhung nicht zugestimmt habe. Der Kläger hat mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2018 der nicht vorgenommenen Anpassung widersprochen (Bl. 87 f. d. A.). Die Arbeitgeberin antwortete mit Schreiben vom 08.01.2019 sinngemäß, dass eine Anpassung u. a. aufgrund des negativen Ergebnisses für das Jahr 2018 und der Vermeidung von Verlusten für das laufende Geschäftsjahr unterbleibe (Bl. 89 f. d. A.). Mit Beschluss vom 15.04.2019 – 810 IN 412/19 W - hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Insolvenzgericht – vorläufige Maßnahmen unter Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin gemäß den §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet (Bl. 93 ff. d. A.). Zum 01.07.2019 wurde über das Vermögen der We GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 96 f. d. A.). Beginnend mit Schreiben vom 23.04.2019 versuchte der Beklagte, der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung, mehrfach Unterlagen zur Bearbeitung der Versorgungsangelegenheit von der Insolvenzverwalterin zu erlangen. Die aus Sicht des Beklagten zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen waren erst mit dem Eingang einer E-Mail vom 26.02.2020, der die restlichen angeforderten Unterlagen beilagen, komplettiert. Wegen der Einzelheiten der Ermittlungsbemühungen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 02.12.2021 (Bl. 371 ff. d. A.) nebst beigefügten Anlagen (Bl. 392 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger wiederum war seinerseits um eine zügige Bearbeitung seiner Versorgungsangelegenheit bemüht. Mit Schreiben vom 09.09.2019 hat er den ausgefüllten „Auskunftsbogen Versorgungsempfänger“ nebst zahlreichen Unterlagen (Bl. 478 ff. d.A.) beim Beklagten eingereicht. Er hat sodann mit Schreiben vom 18.12.2019 beim Beklagten die Bearbeitung angemahnt, da die angekündigte Bearbeitungszeit von drei Monaten abgelaufen war. Zudem hat er auf seinen Widerspruch zur unterbliebenen Anpassung zum 01.01.2019 verwiesen (Bl. 99 f. d. A.). (*) htigte Mit Schreiben vom 27.01.220 erinnerte der Kläger den Beklagten an eine Stellungnahme (Bl. 101 d. A.). Der Beklagte verwies den Kläger darauf, dass zur Bearbeitung der Versorgungsangelegenheit noch Unterlagen der insolventen Firma fehlten (Bl. 102 d. A.). Mit Schreiben vom 18.02.2020 hat der Kläger dem Beklagten einen ausgefüllten und unterschriebenen Auskunftsbogen, eine Versorgungszusage zur zusätzlichen Altersversorgung durch Entgeltverzicht sowie erneut das Schreiben der PK Hoechst vom 02.09.2019 sowie 17.01.2012 zugesandt (Bl. 103 f. d. A.). Mit Schreiben vom 06.03.2020 erteilte der Beklagte dem Kläger einen Leistungsbescheid vom 05.03.2020, wonach der Kläger rückwirkend ab dem 01.04.2019 monatliche Leistungen der Altersversorgung in Höhe von 570,40 € erhält. Die Erfüllung der Ansprüche wurde gemäß § 8 BetrAVG einem Konsortium übertragen, geschäftsführend ist die A -AG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 105 ff. d. A. verwiesen. Die A -AG hat dem Kläger mit Schreiben vom 10.03.2020 (Bl. 110 d.A.) Versicherungsschein sowie Versicherungsbedingungen übersandt. Laut Einkommenssteuerbescheid vom 28.10.2020 wurde für das Jahr 2019 beim Kläger bei einem zu versteuernden Einkommen von 122.928,-- € eine Einkommenssteuer von 32.993,-- € festgesetzt. Wegen der Einzelheiten des Bescheides vom 28.10.2020, einschließlich der Berechnungsschritte, wird auf Bl. 261 ff. d.A. Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 23.07.2021 (Bl. 290 ff. d. A.) die Klage, mit der der Kläger insbesondere die Anpassung seiner Altersversorgung zum 01.01.2019 an den Verbraucherpreisindex sowie den Ausgleich finanzieller Nachteile durch verzögerte Bearbeitung seiner Versorgungsangelegenheit begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte schulde keine Anpassung nach § 16 BetrAVG und sei zudem nicht für den über die Hoechst PK durchgeführten Anteil der Versorgung einstandspflichtig. Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass der Beklagte bereits frühzeitig über die notwendigen Informationen verfügt habe, er also Ermittlungen vorgenommen habe, die zur Zahlung der Versorgungsleistungen nicht mehr notwendig gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 21.06.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.07.2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 20.09.2021 begründet. Unter Bezugnahme und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags führt der Kläger aus, indem der Gesetzgeber im Falle der Übernahme der Versorgungszusage durch eine PK oder eine Lebensversicherung vorschreibe, dass die Überschussanteile entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zu verwenden seien, verlange er eine Absicherung der Renten gegen Auszehrung, die mit der Anpassung nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG gleichwertig sei. Diese Wertung sei auf den Insolvenzfall übertragbar. Den Beklagten treffe eine Ausfallhaftung für Leistungen, die der Arbeitgeber hätte erbringen müssen, diese sei nicht auf den Status-quo der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt. Ein nicht abgeschlossenes Anpassungsverfahren nach § 16 BetrAVG müsse der Beklagte für den Arbeitgeber übernehmen. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung sei eine Regelungslücke festzustellen, was jedenfalls zur Analogie der Vorschrift des § 16 BetrAVG führe. Es sei nicht berücksichtigt, was mit Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers bei gleichzeitiger oder sich anbahnender Insolvenz während der Anpassungsprüfung geschehen solle. Die Fiktion zu Recht unterbliebener Anpassung greife vorliegend nicht, denn die Arbeitgeberin habe dem Kläger nicht hinreichend detailliert dargestellt, warum die Anpassung unterbleibe. Im Umkehrschluss aus § 16 Abs. 4 BetrAVG bestehe daher ein Recht auf Anpassung. Aufgrund der Erhöhung der Tariflöhne und Tarifgehälter sowie der Erhöhung der außertariflichen Einkommen in der chemischen Industrie im Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2018 sei davon auszugehen, dass auch im Falle des Klägers eine Anpassung nach dem jeweils aktualisierten Verbraucherpreisindex stattfinden müssen. Auch im Unternehmen der Insolvenzschuldnerin seien die Gehaltssteigerungen weiter gegeben worden. Die gesamte betriebliche Altersversorgung, bestehend aus Firmenrente sowie PK-Rente sei danach zu erhöhen, denn eine Anpassungspflicht sei vertraglich vereinbart worden und orientiere sich lediglich am Gesetz. Es stelle eine diskriminierende Ungleichbehandlung dar, wenn die PK Hoechst die Versorgungsbezüge der Pensionäre aller ihrer Mitgliedsunternehmen mit 4,77 % ab dem 01.01.2019 beziffere, der Kläger hingegen aufgrund eines Betriebsübergangs vom 01.06.2008 und von Fehlentscheidungen seiner Arbeitgeberin Nachteile erleide. Zudem liege eine Altersdiskriminierung vor, wenn nur Betriebsrentner und damit ältere Arbeitnehmer durch die Insolvenz einen Nachteil erlitten. Der Kläger hat eine von ihm erarbeitete Kurzstudie vorgelegt, wonach die Nichtanpassung im Insolvenzfall zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den gesetzlichen Rentenbeziehern führe, deren Renten regelmäßig auf dem Niveau der Inflationsrate angehoben würden. Dies führe zu einer Verarmung von Betriebsrentnern insolvent gewordener Unternehmen. Wegen der Einzelheiten der Studie des Klägers wird auf Bl. 432 ff. d. A. verwiesen. Auf die A -AG sei lediglich die Erfüllung der Altersversorgung übertragen worden, nicht hingegen die Verpflichtung zur Erteilung von Abrechnungen. Der Beklagte habe auch für den Verzug der Rentenzahlungen nach § 14 VVG einzustehen, sämtliche notwendigen Informationen hätten bereits im August 2019 vorgelegen. Jedenfalls hätten Abschlagszahlungen bei Fortdauer der Ermittlung geleistet werden müssen. Der Steuerschaden bestehe darin, dass der Kläger in seiner Steuererklärung den Versorgungsfreibetrag nicht habe voll ausschöpfen können. Wenn der Beklagte eine Bearbeitungszeit von drei Monaten abgebe, so sei dies als eine Art Selbstmahnung zu verstehen. Jedenfalls habe der Kläger den Beklagten durch die Schreiben vom 18.12.2019 sowie 27.01.2020 in Verzug gesetzt. Dem Beklagten sei eine verzögerte Bearbeitung der Versorgungsangelegenheit vorzuhalten. Er hätte etwa selbst ein versicherungsmathematisches Gutachten einholen, die PK Hoechst zum Zwecke der Informationsgewinnung einschalten oder die vom Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen verwerten können. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen: 18 Ca 5535/20, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, I. die Versorgungsleistung unter der Mitglieds-/Rentennummer 02129180 rückwirkend ab dem 01.01.2019 an den Verbraucherpreisindex anzupassen, I a. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.313,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 69,12 € seit dem 31.01.2019, auf 69,12 € seit dem 28.02.2019, auf 69,12 € seit dem 31.03.2019, auf 69,12 € seit dem 30.04.2019, auf 69,12 € seit dem 31.05.2019, auf 69,12 € seit dem 30.06.2019, auf 69,12 € seit dem 31.07.2019, auf 69,12 € seit dem 31.08.2019, auf 69,12 € seit dem 30.09.2019, auf 69,12 € seit dem 31.10.2019, auf 69,12 € seit dem 30.11.2019, auf 69,12 € seit dem 31.12.2019, auf 69,12 € seit dem 31.01.2020, auf 69,12 € seit dem 29.02.2010, auf 69,12 € seit dem 31.03.2020, auf 69,12 € seit dem 30.04.2020, auf 69,12 € seit dem 31.05.2020, auf 69,12 € seit dem 30.06.2020 und auf 69,12 € seit dem 31.07.2020 zu zahlen. I b. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf 570,40 € seit dem 30.04.2019, auf 570,40 € seit dem 31.05.2019, auf 570,40 € seit dem 30.06.2019, auf 570,40 € seit dem 31.07.2019, auf 570,40 € seit dem 31.08.2019, auf 570,40 € seit dem 30.09.2019, auf 570,40 € seit dem 31.10.2019, auf 570,40 € seit dem 30.11.2019, auf 570,40 € seit dem 31.12.2019, auf 570,40 € seit dem 31.01.2020, auf 570,40 € seit dem 29.02.2020 und auf 570,40 € seit dem 31.03.2020 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftig die Versorgungsleistung unter der Mitglieds-/Rentennummer 02129180 im Dreijahresrhythmus, zunächst zum 01.01.2022, am Verbraucherpreisindex anzupassen. III. Den Beklagten zu verurteilen, an ihn monatliche Abrechnungen für den Zeitraum April 2020 bis Februar 2021 zu erstellen und herauszugeben. IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, monatliche Abrechnungen über seine Rentenbezüge ab März 2021 zu erstellen und an ihn für den Rentenbezugszeitraum herauszugeben. V. Den Beklagten zu verurteilen, an ihn 145,59 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu zahlen. VI. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. VII. Den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 829,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 69,12 € seit dem 31.08.2020, auf 69,12 € seit dem 30.09.2020, auf 69,12 € seit dem 31.10.2020, auf 69,12 € seit dem 30.11.2020, auf 69,12 € seit dem 31.12.2020, auf 69,12 € seit dem 31.01.2021, auf 69,12 € seit dem 28.02.2021, auf 69,12 € seit dem 31.03.2021, auf 69,12 € seit dem 30.04.2021, auf 69,12 € seit dem 31.05.2021, auf 69,12 € seit dem 30.06.2021, auf 69,12 € seit dem 31.07.2021 und auf 69,12 € seit dem 31.08.2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte meint, die Berufung sei (teilweise) mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung unzulässig. Der Antrag zu I. sei zudem mangels Angabe von Prüfungszeitraum, Verbraucherindex und Berechnungsbasis zu unbestimmt. Darüber hinaus verkenne der Kläger, dass der Beklagte die PK-Versorgung nicht eintrittspflichtig sei, denn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 und Abs. 3 BetrAVG seien nicht gegeben. Der Beklagte unterliege als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung keiner Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG. Eine von § 16 BetrAVG losgelöste Anpassungsvereinbarung bestehe nicht. Zudem sei er auch nicht verpflichtet, Anpassungsprüfungen des Arbeitgebers vorzunehmen und Anpassungsentscheidungen zu treffen. Er hafte nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG in keiner Weise für Anpassungen aus den zwei Jahren vor Insolvenzeröffnung, erst Recht nicht für vom Arbeitgeber verweigerte Anpassungen. Die Insolvenzschuldnerin sei auch nicht zur Anpassung verpflichtet gewesen, denn sie habe im Jahre 2016 einen Verlust von 3 Mio. € geschrieben, für die Folgejahre seien Abschlüsse nicht vorhanden. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Leistungen der Altersversorgung sei erst mit Abschluss der Ermittlungen im Jahre 2020 fällig geworden nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, 14 Abs. 1 VVG. Die zuvor vorliegenden Informationen seien unzureichend gewesen, die Insolvenzverwalterin habe auf Nachfrage weiter Informationen angekündigt, diese jedoch lediglich sukzessive geliefert. Die PK Hoechst sei nach § 11 BetrAVG nicht auskunftspflichtig gewesen, denn es gehe um die Fälligkeit der Firmenrente, nicht der PK-Rente. Abschlagszahlungen habe der Kläger nicht verlangt. Auch der Antrag zu II. sei zu unbestimmt, jedenfalls aber unbegründet mangels Anpassungspflicht. Mit Übertragung des Erfüllungsanspruchs gingen auch die Nebenrechte über, ein Ersatz des Steuerschadens scheide mangels Verzug aus, jedenfalls werde die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 20.09.2021, 02.12.2021, 19.01.2022, 24.01.2022 und 09.02.2022 die Sitzungsniederschriften vom 26.01.2022 und 16.02.2022 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Der Berufung bleibt der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, der sich das Berufungsgericht anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Der Beklagte ist nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, die Firmenrente des Klägers zum 01.01.2019 um 4,77 % sowie künftig im Dreijahresrhytmus nach dem Verbraucherpreisindex anzupassen. Aus diesem Grund besteht auch kein Nachzahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von 1.313,28 € nebst Verzugszinsen. Erst Recht besteht mangels Rechtsgrundlage keine Anpassungspflicht hinsichtlich der PK-Rente. a) Den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung trifft keine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Sieht hingegen die Versorgungsordnung bzw. die Zusage für ausgeschiedene Arbeitnehmer eine von § 16 BetrAVG losgelöste Dynamisierung der laufenden Betriebsrente vor, so hat der Beklagte nach § 7 Abs. 1 BetrAVG hierfür einzustehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber vorher beendet wurde. Wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, den Versorgungsanspruch nach bestimmten Kriterien unabhängig von § 16 BetrAVG anzupassen, muss der Beklagte hierfür einstehen. Das regelt seit dem 01.01.2018 ausdrücklich auch § 7 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 2 BetrAVG, seit dem 24.06.2020 geregelt in § 7 Abs. 2a Satz 4 Halbs. 2 BetrAVG (BAG, Urt. v. 22.09.2020 – 3 AZR 303/18 – m. w. N.). Kommt hingegen nur eine gesetzliche Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG in Betracht, gilt es Teuerungslast zwischen Betriebsrentner und Unternehmen angemessen zu verteilen ist. Dafür ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens von Bedeutung; der Rentner soll am Ertrag des Unternehmens teilhaben, das seine Betriebsrente aufbringt. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zu, muss der Rentner dies hinnehmen. Müsste der Träger der Insolvenzsicherung die Renten anpassen, nachdem das Unternehmen insolvent geworden und einer der Sicherungsfälle des § 7 Abs. 1 BetrAVG eingetreten ist, so hätten die Versorgungsberechtigten eines (noch) zahlungsfähigen Unternehmens größere Opfer zu bringen als die eines notleidenden oder bereits untergegangenen Unternehmens. Eine abweichende Betrachtung kann allenfalls bei umfassenden Wirtschaftseinbrüchen mit ungewöhnlich hohen Inflationsraten geboten sein, dann kann nach § 242 BGB eine Anpassungspflicht in Betracht kommen (BAG, Urt. v. 05.10.1993 – 3 AZR 698/92 – m. w. N.). Darüber hinaus schließt § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG einen Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, vom Insolvenzschutz aus, soweit nicht eine Entgeltumwandlung oder eine Übertragung der Versorgung jeweils innerhalb bestimmter Grenzen vorliegt. Für die Anwendung von § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG kommt es nicht darauf an, ob ein Versicherungsmissbrauch positiv festgestellt wird oder widerleglich zu vermuten ist. Die Norm des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG enthält eine unwiderlegbare Vermutung und damit einen zeitlich begrenzten objektiven Ausschlusstatbestand. Die Ausschlusstatbestände in § 7 Abs. 5 BetrAVG setzen voraus, dass die Versorgungszusage im Hinblick auf den gesetzlichen Insolvenzschutz erteilt oder verbessert worden ist, wobei nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG dafür ausschließlich die zeitliche Nähe zum Sicherungsfall genügt. Der Begriff der Verbesserung einer Versorgungszusage ist denkbar weit und erfasst auch die Erhöhung einer Betriebsrente aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach Maßgabe des § 16 BetrAVG. Der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Er hält sich innerhalb der von Art. 12 Buchst. a Richtlinie 2008/94/EG vorgegebenen Grenzen. Hinsichtlich des Teils der Altersversorgung, der über den Durchführungsweg einer Pensionskasse erfolgt, bestand nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in bis zum 23.06.2020 geltenden Fassung (aF) keine Eintrittspflicht des Beklagten, was auch in der mangelnden Beitragspflicht des § 10 Abs. 1 BetrAVG seinen Niederschlag gefunden hatte. Eine Eintrittspflicht besteht nunmehr entweder für nach dem 31.12.2021 eingetretene Sicherungsfälle nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 BetrAVG oder gemäß § 30 Abs. 3 BetrAVG für vor dem 01.01.2022 eingetretene Sicherungsfälle, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt (BAG, Urt. v. 21.07.2020 – 3 AZR 142/16 – m. w. N.). b) Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin zu einer Anpassung der betrieblichen Altersversorgung, losgelöst von der gesetzlichen Dynamisierung des § 16 BetrAVG, ist vorliegend nicht feststellbar, wie schon das Arbeitsgericht ausgeführt hat. Eine gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht trifft den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 16 BetrAVG nicht. Eine analoge Anwendung des § 16 BetrAVG auf das Verhältnis Versorgungsempfänger und Beklagter scheitert bereits daran, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke vorhanden sind. Eine unabsichtliche Abweichung von dem gesetzgeberischen Regelungsplan, der der Einführung des § 16 BetrAVG zugrunde liegt, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Die analoge Anwendung einer Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält, deren Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Andernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke aufgefasst und unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden. Die Lücke muss sich demnach daraus ergeben, dass der Gesetzgeber unbeabsichtigt von seinem Regelungsplan abweicht, der dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegt (vgl. z. B.: BAG, Urt. v. 10.11.2021 – 10 AZR 696/19 – m. w. N.). Darüber hinaus verkennt der Kläger, dass der Ansatz der angemessenen Verteilung der Teuerungslast zwischen Betriebsrentner und Unternehmen für das Verhältnis zum Beklagten systemfremd ist, denn die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden gemäß § 10 BetrAVG durch Beiträge aller versorgungspflichtigen Arbeitgeber aufgebracht (so schon: BAG, Urt. v. 22.03.1983 – 3 AZR 574/81 –). Der Verweis auf eine Ungleichbehandlung zu Betriebsrentnern anderer solventer Unternehmen beachtet zudem nicht, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz grundsätzlich nur auf den jeweiligen Arbeitgeber bezogen ist (BAG, Urt, v, 19.11.1992 – 10 AZR 290/91 – m. w. N.). Das vom Kläger hinsichtlich der Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung angesprochene Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet keine Differenzierungen, sondern ist beschränkt darauf, dass wesentlich Gleiches gleich und unwesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist (vgl. z.B.: BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 – m. w. N.). Betriebliche Altersversorgung und gesetzliche Rentenversicherung stellen bereits wesentlich ungleiche Sachverhalte dar. Während die gesetzliche Rentenversicherung als öffentlich-rechtliches Pflichtsystem einer Grundsicherung auf dem Umlageverfahren, dem Generationenvertrag und Bundeszuschüssen beruht, fußt die betriebliche Altersversorgung auf der Finanzierung des Arbeitgebers oder beiden Parteien des Arbeitsverhältnisses und hat lediglich ergänzende Funktion. Wenn der Begriff der Altersarmut angesprochen wird, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses Risiko eher die Bezieher einer ausschließlichen gesetzlichen Rentenleistung betrifft als jene, wie im Falle des Klägers, deren Altersversorgung zusätzlich durch eine zweite Säule abgesichert ist. c) Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, die Insolvenzschuldnerin sei verpflichtet gewesen, die betriebliche Altersversorgung zum 01.01.2019 anzupassen und der Anpassungsbetrag sei Bestandteil des Versorgungsversprechens, ist der Beklagte nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG gehindert, für diese innerhalb des Zweijahreszeitraums liegende Anpassung Insolvenzschutz zu gewähren. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass eine Anpassung billigem Ermessen im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG entsprochen hätte. Der Kläger greift zu kurz, wenn er allein die Gehaltsentwicklung in der Vergangenheit im Blick hat, nicht hingegen den Verlust 2016 in Millionenhöhe, die laut Schreiben vom 08.01.2019 Verlustsituation der Insolvenzschuldnerin im Geschäftsjahr 2018, die Zahlungsschwierigkeiten zu Beginn des Jahres 2019 mit der unmittelbar anschließenden Insolvenz, ohne dass der Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses feststellbar wäre. Die im Rahmen des billigen Ermessens zu beachtende wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Es sind aber auch künftige Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zu berücksichtigen, wenn sie zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde, wie etwa dann, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt (vgl.: z.B.: BAG, Urt. v. 13.12.2020 – 3 AZR 246/20 – m. w. N.). d) Schließlich scheidet eine Anpassungspflicht hinsichtlich der PK-Rente mangels gesetzlicher Grundlage aus, denn diese hat nur unter den im Streitfall offenkundig nicht vorliegenden Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2, Abs. 3 BetrAVG zu erfolgen. 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung eines Steuerschadens sowie Zahlung von Verzugszinsen aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB), denn die notwendigen Erhebungen des Beklagten waren erst mit der E-Mail vom 26.02.2020 abgeschlossen. a) Die Fälligkeit der Leistungspflicht des Beklagten bestimmt sich nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 1 VVG. Gemäß § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungen des Versicherers notwendigen Erhebungen. Zu den notwendigen Erhebungen zählt insbesondere die Beschaffung derjenigen Unterlagen, benötigt werden, um den Versicherungsfall und den Umfang der zu erbringenden Leistungen sachgerecht prüfen und abschließend festzustellen zu können. Dem Versicherer kommt grundsätzlich ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich die geforderten Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung tatsächlich als wesentlich erweisen, da die Frage der Erforderlichkeit ex ante zu beurteilen ist (vgl. z.B.: OLG Dresden, Urt. v. 21.01.2020 – 4 U 1656/19 -; BGH, Urt. v. 22.02.2017 – IV ZR 289/14 – m. w. N.). b) Erst mit der E-Mail vom 26.02.2020 waren die Erhebungen durch Beantwortung der Anfrage vom 04.12.2019 abgeschlossen, d.h. es lagen auch die Einzelaufstellungen zu den versicherungsmathematischen Gutachten der Jahre 2016 und 2017, alle relevanten Versorgungsordnungen bzw. Versorgungsrichtlinien und eine Aufstellung darüber, nach welcher Versorgungsregelung sich die Versorgungsansprüche der Versorgungsempfänger im Einzelnen richten, vor. Hierbei handelt es sich sämtlich um Angaben, die der Beklagte im Rahmen seines Beurteilungsspielraums als notwendig für die sachgerechte Bearbeitung der Versorgungsangelegenheit betrachten durfte. Zuvor hatte der Beklagte rechtzeitig, mehrfach und intensiv bei der für die Auskunft zuständigen Insolvenzverwalterin um die Einreichung der notwendigen Unterlagen nachgesucht, beginnend mit Schreiben vom 23.04.2019. Die Insolvenzverwalterin hat den Beklagten zwar nur bruchstückhaft informiert, aber zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass sie weitere Informationen nicht erteilen werde oder könne. Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte aus damaliger Sicht - trotz der zahlreichen Nachfragen und unbefriedigenden Antworten – darauf vertrauen, dass unter Beachtung der gebotenen Beschleunigung die erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nachgereicht werden. Die Mitteilungen des Klägers, insbesondere sein Schreiben vom 09.09.2019 nebst Anlagen, waren nicht geeignet, eine ausreichende und gesicherte Tatsachengrundlage für die Bearbeitung zu liefern, denn es fehlte etwa die Vorlage der einschlägigen Versorgungsordnung für die Berechnung der Firmenrente. Ein Verweis auf die Schreiben der PK Hoechst zur Höhe der betrieblichen Altersversorgung entbindet den Beklagten nicht von seiner eigenen Prüfpflicht hinsichtlich Grund und Höhe der betrieblichen Altersversorgung. 3. Der gegen den Beklagten geltend gemachte Abrechnungsanspruch ist mangels Rechtsgrundlage unbegründet. Selbst wenn man ihn als Nebenpflicht aus dem Versicherungsverhältnis herleiten wollte und unterstellen würde, dass er sich trotz der Übertragung der Erfüllungspflicht nach § 8 BetrAVG weiterhin gegen den Beklagten richtet, ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte trotz der gegenüber dem Leistungsbescheid unveränderter Rentenhöhe verpflichtet sein sollte, dem Kläger (monatliche) Abrechnungen ab dem April 2020 zu erteilen. Der Kläger ist über Art und Höhe seiner insolvenzgeschützten monatlichen Altersversorgung durch den Leistungsbescheid vom 05.03.2020 nebst Schreiben der Allianz Lebensversicherungs-AG vom 10.03.2020 und beigefügtem Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen hinreichend informiert. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welches zusätzliches Informationsbedürfnis besteht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Am 13.10.2022 erging folgender B e r i c h t i g u n g s b e s c h l u s s : Auf Antrag des Klägers wird das Datum auf der dritten Seite des Urteils vom 16.02.2022, dort Absatz 3 Satz 5 berichtigt, so dass der Satz nunmehr lautet: (*) Mit Schreiben vom 27.01.2020 erinnerte der Kläger den Beklagten an eine Stellungnahme (Bl. 101 d.A.). Im Übrigen werden die Tatbestandsberichtigungsanträge zurückgewiesen. G r ü n d e: Die Berichtigung des offenkundigen Schreibfehlers hinsichtlich des Datums folgt aus § 319 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen waren die Tatbestandsberichtigungsanträge zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Im Einzelnen: Die Verwendung des Begriffs „Kaufkraftverlust“ im Einleitungssatz des Tatbestands führt nicht zu einer Unrichtigkeit des Tatbestandes, da sich dessen Bedeutung unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vortrags der Parteien sowie der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zum Verbraucherpreisindex hinreichend klar erschließt, wie im Übrigen auch dem Berichtigungsbegehren selbst zu entnehmen ist. Hinsichtlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der We G liegt keine Unrichtigkeit i.S.v. § 320 ZPO vor, denn der Tatbestand gibt nur den übereinstimmenden Vortrag der Parteien wieder. Eine Unrichtigkeit nach § 320 ZPO liegt nur vor, wenn der Tatbestand etwas bekundet, was die Parteien so oder nicht so vorgetragen haben (vgl. etwa: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschl. v. 05.02.2020 – 2 W 2/20 – m.w.N.). Die Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Tatbestand zum Ablauf der Dreimonatsfrist im November 2019 sowie die Argumentation des Klägers zur Übernahmepflicht des Beklagten hinsichtlich eines nicht abgeschlossenen Anpassungsverfahrens ergibt sich bereits aus der abschließenden Bezugnahmeklausel des Tatbestandes, der Inhalt der Kurzstudie des Klägers wurde ebenfalls vollumfänglich in Bezug genommen. Auch ohne Bezugnahme ergibt sich im Übrigen der Prozessstoff aus dem Inhalt der Gerichtsakten. Soweit keine gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, nehmen die Parteien bereits mit der Antragstellung Bezug auf den Inhalt ihrer vorbereitenden Schriftsätze, auf eine entsprechende Revisionsrüge ist auch Vorbringen zu berücksichtigen, das im Tatbestand nicht ausdrücklich erwähnt ist. Dies folgt aus der Funktion des Urteilstatbestandes gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach lediglich eine knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts der vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel erforderlich ist (vgl.: BGH, Urt. v. 12.03.2004 – V ZR 257/03 – m.w.N.). Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.