Urteil
11 Sa 598/21 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2022:0216.11SA598.21.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2021 – 5 Ca 1511/21 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.795,00 € brutto zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 95 % und der Klägerin zu 5 % auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2021 – 5 Ca 1511/21 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.795,00 € brutto zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 95 % und der Klägerin zu 5 % auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um den Beginn betrieblicher Altersversorgung. Die am .1958 geborene Klägerin war vom 01.04.1987 bis zum 31.05.2001 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war begleitet von einem Versorgungsversprechen nach einem von der Beklagten schriftlich fixierten Pensionsplan. Dieser beinhaltet u .a. in Abschnitt 10. Ziffer 3., dass ehemalige Mitarbeiter, die eine unverfallbare Anwartschaft haben, eine vorgezogene Altersrente ab Vollendung des 55. Lebensjahres verlangen können. Nach Abschnitt 5. Ziffer 4. beginnen die Rentenzahlungen, wenn u.a. der ausgeschiedene Mitarbeiter von der Möglichkeit der vorgezogenen Altersrente Gebrauch macht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Pensionsplans wird auf Bl. 15 ff. d. A. verwiesen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 25.11.2019 erfolglos die Gewährung einer Betriebsrente rückwirkend ab dem 01.03.2018 beantragt (Bl. 9 d.A.). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.08.2021 (Bl. 60 ff. d. A.) die Klage, mit der die Klägerin die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung nach Vollendung des 60. Lebensjahres begehrt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht hinreichend klar die Voraussetzungen der Gewährung einer vorgezogenen Altersrente dargetan. Darüber sei dem Pensionsplan zu entnehmen, dass Rentenzahlungen erst ab Antragstellung zu gewähren seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 23.08.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.09.2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 04.11.2021 begründet. Die Klägerin ist der Ansicht, die Reglungen des Pensionsplans seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen dahin auszulegen, dass die Klägerin mit Vollendung des 60. Lebensjahres auch rückwirkend eine ungekürzte Altersrente verlangen könne. Die Versorgungsordnung enthalte an keiner Stelle eine Regelung, dass erst ab Beantragung Betriebsrente gezahlt werde. Jedenfalls seien die Bestimmungen des Pensionsplans unklar, Zweifel gingen zu Lasten der Beklagten. Die Klägerin beantragt zuletzt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Köln vom 17.08.2021 – 5 Ca 1511/21 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.795,00 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte meint, die Berufung sei mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils unzulässig. Die Regelung Abschnitt 10. Ziffer 3. des Pensionsplans stelle keine Anspruchsgrundlage dar. Vielmehr bleibe es bei einer unverfallbaren Anwartschaft, solange nichts verlangt werde. Das Anwartschaftsrecht erstarke zum Vollrecht erst nach Abschnitt 5. Ziffer 4. des Pensionsplans, wenn der Mitarbeiter von der Möglichkeit der vorgezogenen Altersrente Gebrauch mache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 04.11.2021, 15.12.2021 und 15.02.2022, die Sitzungsniederschrift vom 16.02.2022 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich die Klägerin hinreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt, indem sie die Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils unter Heranziehung der Auslegungskriterien einer AGB-Kontrolle aus Abschnitt 10. Ziffer 3. ableitet Hiernach soll ein Anspruch auf Rentenzahlung bestehen, der bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres einsetzt, wobei ein späterer Antrag auch rückwirkend erfolgen kann, jedenfalls aufgrund der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB eine solche Auslegung zur Anwendung gelange. II. Die Berufung ist auch begründet. 1. Grundlage des Versorgungsversprechens ist der einseitig von der Beklagten aufgestellte und vorformulierte Pensionsplan. Dieser beinhaltet für eine Vielzahl Regelungen, die nach Inhalt und äußeren Gestaltung um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen, die nicht auf eine individuelle Vertragssituation abgestimmt sind. 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urt. v. 19.11.2019 - 3 AZR 332/18 - m. w. N.). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines von diesen den klaren Vorzug verdient. Es müssen trotz der Ausschöpfung anerkannter Auslegungsmethoden "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG, Urt. v. 12.06.2019 - 7 AZR 428/17 - m. w. N.). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urt. v. 25.10.2017 - 4 AZR 375/16 - m. w. N.). 3. Nach Auffassung der Berufungskammer bleiben nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden erhebliche Zweifel, ab wann nach dem Pensionsplan ein Anspruch auf Zahlung einer vorgezogenen Altersrente aus Abschnitt 10. Ziffer 3. entsteht. Der Pensionsplan der Beklagten lässt sich aus Sicht eines durchschnittlichen Arbeitnehmers sowohl dahingehend auslegen, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erst ab Antragstellung geschuldet sind, als auch so verstehen, dass eine rückwirkende Leistungspflicht besteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des Bestands einer unverfallbaren Anwartschaft und der Vollendung des 55. Lebensjahres gegeben sind, wobei keines der beiden Auslegungsergebnisse den klaren Vorzug verdient. a) Der Abschnitt 10. des Pensionsplans regelt die Gewährung vorgezogener Altersrente. Er sieht diese Altersversorgung für zwei Personengruppen vor. Die erste Gruppe bilden Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit oder nach Vollendung des 55. Lebensjahres endet, ohne dass eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in Betracht kommt, sofern sie im Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 10 volle anrechenbare Dienstjahre zurückgelegt haben. Diese Mitarbeiter „erhalten“ die vorgezogene Altersrente (Abschnitt 10. Ziffer 1.). Die zweite Gruppe bilden „ehemalige“ Mitarbeiter, die eine unverfallbare Anwartschaft haben, diese können die vorgezogene Altersrente „ebenfalls“ ab Vollendung des 55. Lebensjahres „verlangen“ (Abschnitt 10. Ziffer 3.). Wie die Verwendung des Wortes „ebenfalls“ zeigt, wird unter den genannten Voraussetzungen eine Gleichstellung ausscheidender und ausgeschiedener Mitarbeiter hinsichtlich der (vorgezogenen) Alterssicherung beabsichtigt. Dies spricht dafür, dass hinsichtlich des Zeitpunkts der Leistungsgewährung kein Unterschied bestehen soll, unabhängig davon, ob sie im Falle des Abschnitts 10. Ziffer 1. automatisch mit Vollendung des 55. Lebensjahres erfolgt oder erst auf Verlangen bei der zweiten Personengruppe. Die unterschiedliche Formulierung hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung Dienstjahre einerseits und unverfallbare Anwartschaft andererseits, ist nicht von tragender Bedeutung, denn die Anwartschaft bleibt nach Abschnitt 5. Ziffer 2. bereits dann erhalten, wenn der Mitarbeiter neben 10 anrechenbaren Dienstjahren mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat, was den Regelfall darstellt. Vor diesem Hintergrund kann die Bedeutung des Wortes „können“ in Abschnitt 10. Ziffer 3. darin liegen, dass dem ehemaligen Mitarbeiter, mit dem der Versorgungsgeber regelmäßig keinen Kontakt mehr hat, die Initiativlast auferlegt wird, der Zeitpunkt der Absicherung des Versorgungsrisikos also subjektiv determiniert ist. Der Versorgungsschuldner gerät demnach solange nicht in Verzug mit der Zahlung von Versorgungsleistungen bis der ausgeschiedene Mitarbeiter diese beantragt. Dies hindert aber nicht den vorherigen Eintritt des Leistungsfalls der vorgezogenen Altersrente. Die Übertragung der Initiative auf den Mitarbeiter hat auch weitere wirtschaftliche Folgewirkungen. Entscheidet sich die weibliche (ausgeschiedene) Mitarbeiterin mit unverfallbarer Anwartschaft, die vorgezogene Altersrente nicht mit Vollendung des 55. Lebensjahres zu verlangen, sondern erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres – wie im Streitfall – so unterbleibt die Kürzung um 0,4 % für jeden Monat , um den der Rentenbeginn vor der Vollendung des 60. Lebensjahres liegt. Andererseits bestimmt Abschnitt 5. Ziffer 4. des Pensionsplans auch, dass u.a. bei ausgeschiedenen Mitarbeitern mit unverfallbarer Anwartschaft die Rentenzahlungen beginnen, wenn sie von der Möglichkeit der vorgezogenen Altersrente Gebrauch machen. Dem Wortlaut nach regelt dies den tatsächlichen Vorgang des Beginns der Rentenzahlung, nicht hingegen das Entstehen des Rentenanspruchs, also den Eintritt des Versorgungsfalls. Zudem besteht eine inhaltliche Ähnlichkeit zwischen den Formulierungen des „Gebrauchmachens“ und des „Verlangenkönnens“, was wiederum die Deutung eröffnet, dass bis zum Zeitpunkt des Antrags als Form des Gebrauchmachens ein Zahlungsverzug ausgeschlossen wird. Ein Rückgriff auf das Antragserfordernis der gesetzlichen Rentenversicherung als Anspruchsvoraussetzung ist wenig hilfreich, denn ein vollständiger Gleichlauf zwischen dem Betriebsrentengesetz und dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht, entscheidend ist, ob sich das i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG übernommene Versorgungsrisiko verwirklicht hat (vgl.: BAG, Urt. v. 23.01.2018 – 3 AZR 448/16 – m. w. N.). Zudem enthält der Pensionsplan auch an keiner Stelle eine Regelung, die den Wesensgehalt des § 99 Abs. 1 SGB VI abbildet, einschließlich der (eingeschränkten) Folgen verspäteter Antragstellung. b) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Pensionsplan die gebotene Klarheit, ab wann die vorgezogene Altersrente bei Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzungen der unverfallbaren Anwartschaft und der Vollendung des 55. Lebensjahres geschuldet ist, vermiss für einen “durchschnittlichen“ Arbeitnehmer lässt. Die Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten als Verwenderin (§ 305c Abs. 2 BGB), sie hat die ihr ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Die Klägerin hat daher gegen die Beklagte gemäß Abschnitt 10. Ziffer 3. ab dem März 2018 nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Oktober 2019 einen Anspruch auf ungekürzte vorgezogene Altersrente in Höhe von unstreitig 339,75 € brutto monatlich, mithin insgesamt 6.795,-- € brutto. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.