Leitsatz: 1. Der Wahlvorstand kann aus einem Vergleich, der die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung einer Auskunft vorsieht, nur vollstrecken, wenn das Bestimmtheitserfordernis erfüllt ist. Dies gilt auch für einen Vergleich, der auf Vorschlag des Gerichts geschlossen worden ist. 2. Das Bestimmtheitserfordernis steht einer Auslegung nicht entgegen. Bereits der Antrag, der Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit begegnet, ist rechtsschutzfördernd auszulegen. Das Gericht ist gehalten, die Anträge möglichst so auszulegen, dass die vom Antragsteller erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Auch ein gerichtlicher Vergleich, der nicht ganz eindeutig formuliert worden ist, kann ausgelegt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, der Rechtsbegriffe aus dem Antrag enthält. 3. Im konkreten Fall ist ein Vergleich, der den Begriff „Betrieb“ enthält, als bestimmt angesehen worden. Hierfür war maßgeblich, dass die Arbeitgeberin erst im Zwangsvollstreckungsverfahren vorgetragen hat, sie habe sechs Betriebe gebildet, während bis dahin alle Beteiligten davon ausgegangen waren, es bestehe in ihrem Unternehmen nur ein Betrieb. Auf die sofortige Beschwerde des Wahlvorstands wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.02.2022 - 4 BV Ga 3/21 - aufgehoben. Gegen die Arbeitgeberin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17.11.2021, dem Wahlvorstand Auskunft zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR verhängt. Hiervon ausgenommen sind die Angaben für 18 Arbeitnehmer, über die bereits Auskunft erteilt ist. Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, werden vier Tage Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an Herrn O H . G r ü n d e : I. I. Der Beteiligte zu 1) betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Vorschlag des Arbeitsgerichts geschlossenen Vergleichs. Der Beteiligte zu 1) ist der im August 2021 zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl gebildete, dreiköpfige Wahlvorstand. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) beschäftigt insgesamt 200 bis 300 Arbeitnehmer, davon 15 in G . Außerhalb von G verfügt sie über fünf Standorte, denen jeweils ein Objektleiter zugeordnet ist. An diesen fünf Standorten werden außer den Objektleitern ausschließlich geringfügig beschäftigte Mitarbeiter eingesetzt. Der Beteiligte zu 1) forderte die Arbeitgeberin im August und im Oktober 2021 auf, ihm die zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Konkret verlangte er eine „vollständige Auflistung aller Volljährigen und nicht volljährigen im Betrieb Beschäftigten - getrennt nach Geschlechtern, - jeweils in alphabetischer Reihenfolge, - unter Nennung der Familien- und Vornamen sowie - mit Angabe der Geburtsdaten und - unter Nennung des jeweiligen Eintrittsdatums in den Konzern beziehungsweise das Unternehmen beziehungsweise den Betrieb“. Die von der Arbeitgeberin beauftragte Rechtsanwältin teilte am 08.10.2021 mit, dass eine Zusammenstellung der angeforderten Listen „aufgrund des Datenschutzes“ nicht in der genannten Frist erfolgen könne. Diesbezüglich werde sie separat auf den Wahlvorstand zukommen. Nachdem bis dahin keine weitere Stellungnahme der Arbeitgeberin vorlag, hat der Wahlvorstand 02.11.2021 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht mit dem folgenden Antrag eingereicht: „Es wird beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – hilfsweise nach mündlicher Verhandlung – aufzugeben, dem Antragsteller die zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, nämlich eine Auflistung aller im Betrieb Beschäftigten, getrennt nach Geschlechtern; jeweils in alphabetischer Reihenfolge; mit Familien- und Vornamen; mit Angabe der Geburtsdaten; mit Angabe der Eintrittsdaten in den Betrieb; mit besonderer Kennzeichnung von Leiharbeitern.“ Zu Beginn der Begründung des Antrags ist wörtlich ausgeführt: „Die Antragsgegnerin betreibt Gebäudereinigung und andere Dienstleistungen. Sie beschäftigt im einheitlichen Betrieb rund 200 Arbeitnehmer. Es besteht kein Betriebsrat.“ Die Arbeitgeberin hat wie folgt erwidert: „Die Mitteilung über die Betriebsgröße „im einheitlichen Betrieb rund 200 Arbeitnehmer“ führt zu falschen Bewertungen. Es muss die tatsächlich gelebte Struktur dargelegt werden. Vor Ort in der eigentlichen Betriebsstätte in G sind lediglich 15 Mitarbeiter/innen im Rahmen der Gebäudereinigung/Winterdienst etc. tätig. Die von ca. 200-300 Mitarbeiter/innen landesweit und ausschließlich im Rahmen sog. Minijobs zu erfüllenden Unterhaltsreinigungen (die laufende und regelmäß0ige Reinigung von Büroräumen und Nutzflächen) unmittelbar an unterschiedlichen Standorten einiger Großkunden könnten zu der verfehlten Bewertung führen, dass sich täglich mehrere hundert Mitarbeiter/innen vor Ort in G begegnen. Diese fehlerhafte Wahrnehmung gilt es dringend aufzuklären. Die geringfügig Beschäftigten haben ihre jeweiligen objektbezogene Ansprechpartner und sind ausschließlich bei den Auftraggebern vor Ort (in der Regel 1,5 Stunden pro Vormittag) im Einsatz. Es ist seit Wochen eine sehr angespannte Personalsituation gegeben, da insgesamt lediglich 10 Mitarbeiter vor Ort befähigt sind, die vertraglich geschuldeten Leistungen der drei Arbeitnehmer des Wahlvorstands zu erbringen, insbesondere dann, wenn diese bei der I B in K Termine wahrnehmen.“ Im weiteren Verlauf des Schriftsatzes hat sie sich darauf berufen, sie könne die angeforderten Unterlagen nicht herausgeben, weil eine Datenübermittlung an die Gewerkschaft, die hinter dem Wahlvorstand stehe, nicht normiert sei. Am 17.11.2021 haben die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich geschlossen: „1. Die Antragsgegnerin wird dem Antragsteller die zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, nämlich eine Auflistung aller im Betrieb Beschäftigten; - getrennt nach Geschlechtern; - jeweils in alphabetischer Reihenfolge; - mit Familien- und Vornamen; - mit Angabe der Geburtsdaten; - mit Angabe der Eintrittsdaten in den Betrieb; - mit besonderer Kennzeichnung von Leiharbeitnehmern. 2. Der Antragsteller wird sich an die ihm gesetzlich obliegenden Verschwiegenheitspflichten halten. 3. Damit ist das vorliegende Verfahren erledigt.“ Die Arbeitgeberin hat dem Wahlvorstand am 07.12.2021 eine Liste überreicht, die Angaben zu 15 aus ihrer Sicht wahlberechtigter Arbeitnehmer enthält. In dieser Liste sind Arbeitnehmer aufgeführt, die in G tätig sind. Zudem enthält sie Angaben zu weiteren fünf Arbeitnehmern, die die Arbeitgeberin als leitende Angestellte einstuft. Es handelt sich um die fünf Objektleiter. Inzwischen ist für G ein einköpfiger Betriebsrat gewählt worden. Der Beteiligte zu 1) macht in einem weiteren beim Arbeitsgericht anhängigen Verfahren (ArbG Siegburg 4 BV 4/22) die Nichtigkeit dieser Wahl geltend. Der Arbeitgeberin ist am 21.12.2021 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs zugestellt worden. Der Wahlvorstand hat am 06.01.2022 beim Arbeitsgericht den Antrag eingereicht, „die Arbeitgeberin durch Zwangsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzuhalten, dem Antragsteller die zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, nämlich eine Auflistung aller im Betrieb Beschäftigten, getrennt nach Geschlechtern; jeweils in alphabetischer Reihenfolge; mit Familien- und Vornamen; mit Angabe der Geburtsdaten; mit Angabe der Eintrittsdaten in den Betrieb; mit besonderer Kennzeichnung von Leiharbeitern; mit Ausnahme der Angaben für 18 Arbeitnehmer, die bereits zur Verfügung gestellt sind.“ Die Arbeitgeberin ist dem Vollstreckungsantrag mit dem Hinweis entgegengetreten, der Vergleich habe mangels ausreichender Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil sich aus ihm nicht ergebe, was unter dem Begriff „Betrieb“ zu verstehen sei. Hierzu vertritt sie nunmehr die Auffassung, ihr Unternehmen bestehe aus sechs Betrieben im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne. Neben G seien die fünf weiteren Standorte jeweils als eigenständiger Betrieb anzusehen. Unabhängig davon habe sie den titulierten Anspruch des Wahlvorstands erfüllt. Zudem sei die Amtszeit des Wahlvorstands durch die inzwischen erfolgte Betriebsratswahl abgelaufen. Der Beteiligte zu 1) beruft sich darauf, dass beide Beteiligte bei Abschluss des Vergleichs davon ausgegangen seien, in dem Unternehmen der Arbeitgeberin sei nur ein Betrieb gebildet worden. Mit ihrer neuen gegenteiligen Auffassung könne die Arbeitgeberin im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gehört werden. Die Wahl des einköpfigen Betriebsrats sei nichtig. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Wahlvorstands mit Beschluss vom 24.02.2022 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Wahlvorstands, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. II. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig und begründet. 1. Der Beteiligte zu 1) kann den geltend gemachten Anspruch weiterhin verfolgen. Dem steht die Wahl des einköpfigen Betriebsrats in G nicht entgegen. a) Nach § 2 Abs. 2 WO hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören die Auskünfte, die der Wahlvorstand noch verlangt. Der Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO steht nur dem amtierenden Wahlvorstand zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion nicht oder in nichtiger Weise bestellt wurde. Der Arbeitgeber muss Handlungen eines inexistenten Wahlvorstands in seinem Betrieb nicht hinnehmen und diese Handlungen auch nicht unterstützen. Der Anspruch besteht nicht mehr, wenn die Amtszeit des Wahlvorstands offenkundig beendet ist (BAG 15.10.2014 – 7 ABR 53/12). Das Amt des Wahlvorstands endet mit der Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung. Es endet auch mit der Auflösung des Betriebs, da eine Betriebsratswahl dann nicht mehr stattfinden kann. Die Zuständigkeit des Wahlvorstands ist an die Identität des Betriebs geknüpft, für den er bestellt worden ist. Es gelten die für die Zuständigkeit des Betriebsrats entwickelten Grundsätze. Danach endet das Amt des Wahlvorstands, wenn die Identität des Betriebs infolge organisatorischer Änderungen verloren geht (BAG 15.10.2014 – 7 ABR 53/12). b) Die Amtszeit des Beteiligten zu 1) ist nicht offenkundig beendet. Der Beteiligte zu 1) ist nicht für einen G Betrieb mit 15 Arbeitnehmern bestellt worden. Er macht vielmehr geltend, er sei (mit Ausnahme der leitenden Angestellten) für alle Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) zuständig. Vor diesem Hintergrund wird er jedenfalls so lange in seiner Rechtsstellung durch die Wahl des einköpfigen Betriebsrats in G nicht berührt, als nicht endgültig geklärt ist, ob diese Wahl nichtig ist. 2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, weil sie gemäß §§ 83 Abs. 5, 78 Satz 1, 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793, 891 Satz 1 ZPO an sich statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt worden ist. 3. Die Beschwerde ist begründet. a) Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. aa) Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Für die Zwangsvollstreckung gelten nach § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung weitestgehend - mit Modifikationen hinsichtlich der Zwangsmittel - entsprechend. Da das zivilprozessuale Zwangsvollstreckungsverfahren ein Parteienverfahren ist, das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren aber nur Beteiligte kennt, gilt zudem der nach dem Titel Verpflichtete nach § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG als Schuldner und derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung verlangen kann, als Gläubiger (BAG 23.10.2019 – 7 ABR 7/18). Danach setzt die Zwangsvollstreckung einer Handlungsverpflichtung, die in einem im Beschlussverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich festgelegt ist, nach § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. § 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Erteilung einer Vollstreckungsklausel auf dem Vollstreckungstitel (vollstreckbare Ausfertigung) nach §§ 724 ff. ZPO und die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung voraus. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nur Titel, die das Bestimmtheitsgebot wahren, vollstreckbar sind. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt für das Urteilsverfahren, dass die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthält. Damit wird zum einen der Streitgegenstand abgegrenzt, zum anderen wird eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 15.04.2009 – 3 AZB 93/08; 28.02.2003 - 1 AZB 53/02). Die Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend anwendbar (BAG 20.10.2021 – 7 ABR 14/20; 22.06.2005 – 10 ABR 34/04). Zudem ist das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Der Schuldner muss wissen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordert es aber gerade auch das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch in der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Das kann es rechtfertigen, auch das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit zu entheben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde (BAG 15.04.2009 – 3 AZB 93/08; 28.02.2003 - 1 AZB 53/02). Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden (BAG 15.04.2009 – 3 AZB 93/08; 28.02.2003- 1 AZB 53/02). Lediglich, wenn es bei dem Titel um eine im streitigen Verfahren ergangene Entscheidung (Urteil oder Beschluss) geht, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf den Akteninhalt zurückgegriffen werden (BAG 15.04.2009– 3 AZB 93/08; 28.02.2003 - 1 AZB 53/02). Zu beachten ist außerdem, dass bereits der Antrag im Beschlussverfahren, der bei einem wörtlichen Verständnis Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit begegnet, rechtsschutzfördernd auszulegen ist. Das Gericht ist gehalten, die Anträge möglichst so auszulegen, dass die vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG 15.10.2014 – 7 ABR 53/12). Auch ein gerichtlicher Vergleich, der nicht ganz eindeutig formuliert ist, kann ausgelegt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, der Rechtsbegriffe aus dem Antrag enthält. bb) Die genannten Voraussetzungen liegen vor. (1) Die Arbeitgeberin unterliegt einer Handlungsverpflichtung, die sich aus dem gerichtlichen Vergleich ergibt. Der Titel ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken, weil er eine nicht vertretbare Handlung betrifft. Die Auskunft kann nur durch die Arbeitgeberin und nicht durch einen Dritten (vgl. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vorgenommen werden. Für den Titel ist eine Klausel erteilt worden. Er ist der Arbeitgeberin zugestellt worden. (2) Der Titel hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Er genügt nach der gebotenen Auslegung dem Bestimmtheitsgebot. Welche Verpflichtungen für die Arbeitgeberin durch den Vollstreckungstitel festgelegt worden sind, ergibt sich aus diesem selbst. Sie hat Auskunft über für alle in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten und der Arbeitnehmer, zu denen bereits eine Information an den Wahlvorstand ergangen ist, zu erteilen. Die Verwendung des Begriffs „Betrieb“ im Titel führt nicht zu der Annahme, dass der Titel unbestimmt ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Verwendung des Begriffes „Betrieb“ für beide Beteiligten klar ersichtlich nicht in dem Sinne gemeint war, den Anspruch des Wahlvorstandes im Hinblick auf die Zahl der Arbeitnehmer, über die Auskunft erteilt werden sollte, einzuschränken. In diesem Sinne war bereits der Antrag des Wahlvorstands auszulegen. Er hat in der Antragsschrift von einem einheitlichen Betrieb mit rund 200 Arbeitnehmern gesprochen. Diese Wortwahl lässt zunächst erkennen, dass der Wahlvorstand nicht etwa von einem gemeinsamen Betrieb ausgegangen ist. Dem steht bereits entgegen, dass es vorliegend nur um eine Arbeitgeberin geht. Zudem hat er mit der Benennung der Arbeitnehmeranzahl verdeutlicht, dass er annimmt, in dem Unternehmen der Arbeitgeberin sei nur ein Betrieb gebildet worden. Diese Annahme entspricht dem gemeinsamen Verständnis der Beteiligten und auch des Arbeitsgerichts bis zum hiesigen Beschwerdeverfahren. So hat die damalige Vertreterin der Arbeitgeberin in ihrem Schriftsatz vom 15.11.2021 selbst von 200 bis 300 Mitarbeitern gesprochen. In dem vom Wahlvorstand eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Betriebsbegriff nicht problematisiert worden. Daher war bereits der Antrag des Beteiligten zu 1) dahingehend auszulegen, dass die Worte „im Betrieb“ nicht einschränkend gemeint waren. Die Bezugnahme auf den Begriff Betrieb sollte lediglich verdeutlichen, dass es um die Wahl eines Betriebsrates geht. Dasselbe Verständnis, was dem Antrag zugrunde lag, ist für den Vergleich geboten. In seinem „Vergleichsvorschlag“ hat das Arbeitsgericht den Inhalt des Antrags vollständig übernommen, so dass im eigentlichen Sinne kein Vergleich vorliegt. Es fehlt an einem Nachgeben des Wahlvorstandes. Er hat sein Antragsziel vollständig erreicht, so dass der Vergleich einem Anerkenntnis gleichkommt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Ziffer 2 des Vergleiches. Dieser hält lediglich deklaratorisch fest, dass der Wahlvorstand (ebenso wie alle anderen Beteiligten) an das Gesetz gebunden ist. Zur Klarstellung wird darauf verwiesen, dass dieser Umstand nicht zu der Annahme führt, es liege kein wirksamer Vollstreckungstitel vor. c) Die Arbeitgeberin hat den Anspruch des Wahlvorstands nicht bereits erfüllt. aa) Der Schuldner kann sich auch im Zwangsvollstreckungsverfahren uneingeschränkt auf die Erfüllung seiner Verpflichtung berufen. Eine zum Zwecke der Auskunft abgegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nur dann nicht, wenn sie nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder offenbar unvollständig ist (LAG Hessen 01.10.2012 – 12 Ta 173/12). bb) Erfüllung ist nicht gegeben, weil die Arbeitgeberin nur Auskunft über einen kleinen Teil der Arbeitnehmer erteilt hat. Sie ist offensichtlich unvollständig. d) Rechtsfolge des Vorliegens der genannten Voraussetzungen ist, dass auf Antrag des Wahlvorstandes ein Zwangsgeld festzusetzen war. Auch ohne ausdrücklichen zusätzlichen weiteren Antrag war wie geschehen von Amts wegen zur Zwangshaft zu tenorieren, weil kein Fall des § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gegeben ist.