Urteil
10 Sa 43/22 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2022:0610.10SA43.22.00
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Tenor
1. Die Restitutionsklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Restitutionsklage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Zulässigkeit und Begründetheit einer Restitutionsklage , mit der die Klägerin eine Aufhebung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2018 – 3 AZR 861/16 – und eine erneute Entscheidung über den Umfang der Einstandspflicht des Beklagten nach der Insolvenz über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin anstrebt. Wegen des streitigen und unstreitigen Vorbringens in der Berufung sowie der in der Berufung gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23.06.2016 – 7 Sa 129/16 - Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Landesarbeitsgericht die Einstandspflicht des Beklagten hinsichtlich einer insolvenzgeschützten Anwartschaft auf einen Übergangszuschuss in Höhe von insgesamt 20.109,95 € festgestellt, den von der Klägerin daneben geltend gemachten Anspruch auf Erhöhung ihrer Pension bzw. des Übergangsgeldes wegen späterem Bezug von Rente und Übergangsgeld nach dem 01.01.2015 abgelehnt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 309 ff. d. A.) Bezug genommen. Auf die von dem Beklagten eingelegte Revision hat das Bundesarbeitsgericht unter Zurückweisung der Revision der Klägerin durch Urteil vom 20.03.2018 - 3 AZR 861/16 - das Berufungsurteil vom 23.06.2016 teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Urteils des Bundesarbeitsgerichts wird auf die beglaubigte Abschrift der Entscheidung gemäß Bl. 344 ff. d. A. verwiesen. Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 hat die Klägerin Restitutionsklage erhoben und dabei geltend gemacht, nach Rechtskraft des Vorprozesses sei die Klägerin in Besitz ihres sogenannten Personal-Stammbogens gelangt. Die Klägerin habe Ende September 2020 nach Eintritt des Versorgungsfalles die Betriebsrente gegenüber dem Beklagten beantragt. Im Dezember 2020 habe die Klägerin durch ihren ehemaligen Vorgesetzten, den Leiter Personal Herrn H , erfahren, dass dieser zwischenzeitlich ebenfalls eine Person beantragt habe und durch den Beklagten die Zuerkennung des sogenannten Übergangszuschusses erfolgt sei. Herr H sei ebenso wie die Klägerin ein sogenannter „Tarifwechsler“, welcher nach dem 30.09.1983 zum AT-Mitarbeiter befördert worden sei. Herr H habe der Klägerin zur Prüfung eines möglichen Anspruchs auf Übergangszuschuss empfohlen, sämtliche Unterlagen noch einmal beim Beklagten einzureichen, darunter auch den sogenannten Personal-Stammbogen. In der Folgezeit habe die Klägerin zum Verbleib dieses Stammbogens recherchiert. Nach müheseligen Recherchearbeiten habe die Klägerin den Verbleib ihres Personal-Stammbogens beim ehemaligen Insolvenzverwalter ihres letzten Arbeitgebers, der Insolvenzschuldnerin v W GmbH, ausfindig machen können. Mitte März 2021 sei der Klägerin dann gelungen, diesen Stammbogen zu erhalten. Mit Schreiben vom 19.03.2021 habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diesen Stammbogen an den Beklagten überreicht. In der Folgezeit habe die Klägerin nach weiteren Dokumenten recherchiert. Anfang Oktober 2021 sei der Stammbogen durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin der ehemaligen S A GmbH – jetzt S Pe – vorgelegt worden. In dem Stammbogen der Klägerin vom 07.03.2000 habe sich das Meldefeld „Anspruch Pens.“ als eigenes Meldefeld befunden. Dieses Meldefeld sei mit dem Stichtag 30.09.1983 belegt worden. Nach Auffassung der Klägerin sei das Meldefeld als eigenes Meldefeld aufgenommen worden, um sämtliche Mitarbeiter mit Anspruch auf Übergangszahlung kenntlich zu machen. Nach Vermutung der Klägerin sei bei Austritten von Mitarbeitern mit Versorgungsansprüchen die Daten hinsichtlich des letzten Eintritts, Altersversorgung, Unverfallbarkeit, Anspruch Pens. &. Firmen-Jub sowie diverse weitere Personaldaten an die eigenständige S A GmbH gemeldet geworden. Mit Schreiben vom 07.10.2021 habe sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die S AG in B gewandt und unter Überreichung des Personal-Stammbogens der Klägerin vom 07.03.2000 um Beantwortung diverser Fragen gebeten. Hierauf habe die S AG als ehemaliger Versorgungsgeber mit E-Mail vom 19.10.2021 der Klägerin mitgeteilt, bei dem 30.09.1983 handele es sich um einen einheitlichen Stichtag, der für alle Mitarbeiter hinterlegt worden sei, die vor dem 01.10.1983 eingetreten seien und einen Anspruch auf Übergangszahlungen erworben hätten. Dieser Anspruch sei auch bei einer Förderung in den ÜT-Kreis erhalten geblieben, ohne dies gesondert schriftlich mitzuteilen. Zudem habe die Klägerin am 10.11.2021 durch einen ehemaligen Kollegen aus dem Bereich Personal, Herrn P , die Betriebsvereinbarung zur Ausgliederung der S AG in die e W GmbH in Gründung vom 12.07.1999 erhalten. Aus dieser Betriebsvereinbarung ergebe sich ebenfalls ein Anspruch der Klägerin auf den Übergangszuschuss. In § 12 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung sei geregelt, dass Mitarbeitern, die vor dem 01.10.1983 in die S AG eingetreten sind, Ansprüche auf Übergangszahlungen erhalten bleiben würden. Der Restitutionsklägerin sei die vorgenannte Betriebsvereinbarung vorher nicht bekannt gewesen. Der Beklagte sei jedoch im Besitz der Betriebsvereinbarung im Original und für den Fall des Bestreitens aufgefordert, die Vereinbarung zu den Gerichtsakten zu reichen. Durch das Schreiben der S AG vom 19.10.2021 i. V. m. dem Personal-Stammbogen könne bewiesen werden, dass der Klägerin ein Anspruch auf den Übergangszuschuss zustehe. Daher werde das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2018 gemäß § 79 ArbGG i. V. m. § 580 Nr. 7b ZPO mit der Restitutionsklage angefochten. Das gleiche gelte für die Betriebsvereinbarung zur Ausgliederung der S AG vom 12.07.1999. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2018 – 3 AZR 861/16 – aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Restitutionsklage abzuweisen. Er meint, die Restitutionsklage sei bereits unzulässig. Die Klägerin habe keine Urkunden im Sinne eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 580 Nr. 7b ZPO vorgelegt. Die vorgelegte Betriebsvereinbarung vom 12.07.1999 stelle lediglich eine unbeglaubigte, nicht unterzeichnete Kopie und nicht ein Originaldokument dar. Das gleiche gelte für den vorgelegten Auszug aus dem Personal-Stammbogen der Klägerin und das E-Mail vom 19.10.2021. Letzteres E-Mail sei ohnehin erst nach Rechtskraft des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2018 entstanden und stelle lediglich eine verschriftliche Aussage dar. Der Klägerin sei eine verschuldet verspätete Vorlage dieser Dokumente im Sinne von § 582 ZPO vorzuhalten. Die Klägerin hätte schon vor der durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts eingetretenen Rechtskraft im vorliegenden Verfahren auf die Betriebsvereinbarung vom 12.07.1999 aufmerksam werden müssen. Die Kenntnis einer Betriebsvereinbarung, insbesondere aber die Kenntnis einer zentralen Betriebsvereinbarung, die den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Zuge eines Betriebsübergangs betreffe, könne ohne weiteres erwartet werden. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin ausweislich ihrer eigenen Ausführungen im Schriftsatz vom 13.06.2016 selbst auf ihre Position als stellvertretende Personalleiterin hingewiesen und dokumentiert habe, dass sie bestens vernetzt gewesen sei. Von einer verschuldet verspäteten Vorlage sei umso mehr auszugehen, als die Klägerin den Mitarbeiter P , von dem sie zuletzt die Unterlage erhalten haben wolle, schon im rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreit als eine mit ihr vergleichbare Person angeführt habe. Die verspätet erfolgte Recherche sei daher hinsichtlich der Betriebsvereinbarung ebenso wenig schuldlos erfolgt wie die verspätete Vorlage des Personalstammblattes. Weiterhin sei auf die doppelte Rechtshängigkeit bezüglich möglicher Ansprüche aus betrieblicher Übung wegen des beim Arbeitsgericht Köln anhängigen Verfahrens unter dem Az. 13 Ca 5822 / 21 zu verweisen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass das Bundesarbeitsgericht in der Revisionsentscheidung vom 20.03.2018 klargestellt habe, dass im Vorprozess Ansprüche aus betrieblicher Übung nicht streitgegenständlich seien. Die vorgelegten Urkunden berührten zudem die weiteren Anträge der Klägerin auf Erhöhung ihrer Pensionsleistungen nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Restitutionsklage der Klägerin bleibt ohne Erfolg. I. Im Rahmen der Zulässigkeit der Restitutionsklage ergibt sich die Statthaftigkeit derselben aus den §§ 578, 586 Abs. 1, 580 Nr. 7b ZPO. Die Zuständigkeit des Landesarbeitsgerichts folgt aus § 584 Nr. 7 ZPO. Fraglich ist, ob die Klägerin unverschuldet außerstande war, die von ihr vorgebrachten Restitutionsgründe in dem vorangegangenen Verfahren geltend zu machen (§ 582 ZPO). In diesem Zusammenhang ist fraglich, warum die Klägerin nicht bereits in dem Stadium des früheren Verfahrens nach dem Personal-Stammbogen recherchiert hat und auf die Betriebsvereinbarung vom 12.07.1999 aufmerksam geworden ist. Alleine die Informationen des früheren Vorgesetzten der Klägerin, dem Personalleiter Herr H , reicht nicht als hinreichende Begründung dafür, erst aufgrund dieser Information zu recherchieren. Die Klägerin selber beruft sich ja im vorangegangenen Verfahren auch auf drei andere Mitarbeiter, die aus ihrer Sicht Vergleichsfälle zu dem ihrigen darstellen. Fraglich ist zudem die Urkundseigenschaft der vorgelegten Dokumente (Betriebsvereinbarung vom 12.07.1999, Personalstammdatenblatt für die Klägerin, E-Mail vom 12.10.2021) im Sinne des §§ 580 Nr. 7 ZPO. Allerdings dürfte der Urkundsbegriff im Sinne der vorgenannten Vorschrift in einem weiteren Sinn zu verstehen sein und dieser auch Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente abdecken (vergleiche Zöller, § 580 ZPO, Rz. 16; anders Landesgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2021 - 5 Sa 370 / 19). Hinsichtlich des E-Mails vom 12.10.2021 ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass dieses Schreiben der S AG im vorliegenden Restitutionsverfahren nicht zu verwenden ist, da es nach Beendigung des Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht erstellt worden ist (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2020 – 21 Sa 102 / 19). Die Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO muss zu einem Zeitpunkt errichtet sein, in dem sie in dem früheren Verfahren noch hätte geltend gemacht werden können. II. Jedenfalls liegen die Begründetheitsvoraussetzungen für die Restitutionsklage nicht vor. 1. Gemäß § 580 Nr. 7b ZPO findet eine Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Für die Feststellung, ob die nachträglich aufgefundene Urkunde eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, sind außer der Urkunde nur der Prozessstoff des Vorprozesses und die im Zusammenhang mit der Urkunde vom Restitutionkläger neu aufgestellten Behauptungen zu berücksichtigen. Die Wiederaufnahme, zu der nach § 578 Abs. 1 ZPO auch das Restitutionsverfahren gehört, ermöglicht ausnahmsweise die Anfechtung rechtskräftiger Urteile, wenn diese mit gravierenden Mängeln behaftet sind. Der Vorprozess wird dazu weitergeführt (§ 590 Abs. 1 ZPO). a. Aus der Weiterführung des Vorprozesses nach § 590 Abs. 1 ZPO folgt, dass die Restitutionsklage begrenzt ist auf die Streitgegenstände des abgeschlossenen Prozesses. Es ist deshalb nicht zulässig, den Streitgegenstand auszuwechseln. Die Auswechslung des Klagegrundes geht über das mögliche Vorbringen neuer Tatsachen und Behauptungen im Rahmen des Vorprozesses hinaus. Mit dem Austausch des Klagegrundes und neuen Klageanträgen wird der Ausgang des früheren Verfahrens nicht in Frage gestellt. Der Rechtsstreit wird nicht fortgeführt, sondern wird in der Gestalt eines neuen Verfahrens mit einem anderen Streitgegenstand begonnen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus betrieblicher Übung im vorliegenden Restitutionsverfahren nicht relevant sind, da das Bundesarbeitsgericht in der Revisionsentscheidung vom 20.03.2018 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus betrieblicher Übung im vorangegangenen Verfahren nicht Streitgegenstand waren. b. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des §§ 580 Nr. 7b ZPO einengend dahin ausgelegt werden muss, dass die Restitutionsklage nicht auf eine Privaturkunde gestützt werden kann, mit der durch die schriftliche Erklärung einer als Zeuge in Betracht kommenden Personen der Beweis für die Richtigkeit der in der Erklärung bekundeten Tatsachen geführt werden soll (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.04.2013 – XII ZB 242 / 09). Unter den Restitutionsgründen des § 580 ZPO nimmt dessen Ziff. 7b insofern eine Sonderstellung ein, als dort angeführten Tatbestände in die Sphäre des Restitutionsklägers fallen. Dass das Gesetz ihm im Falle des § 580Nr. 7b ZPO dennoch nicht ansinnt, das rechtskräftige Urteil ohne erneute Überprüfung hinzunehmen, beruht auf dem überragenden Beweiswert, der Urkunden typischerweise zukommt. Der besondere Beweiswert von Urkunden beruht allerdings nicht darauf, dass diese Beweismittel Gedanken verkörpern, denn dies würde die Beschränkung der Wiederaufnahmeklage auf Urkunden als schriftliche Gedankenverkörperung gerade nicht erklären; die Besonderheit liegt vielmehr darin, dass das Recht des Urkundenbeweises formalisiert ist (vgl. §§ 415-418 ZPO), in dem die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ausnahmsweise zugunsten einer formalen Beweiskraft eingeschränkt wird. Danach fallen unter § 580 Nr. 7b ZPO nicht nur öffentliche, sondern Privaturkunden gleichermaßen. Privaturkunden begründen gemäß § 416 ZPO, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Formell beweisen sie die Abgabe der in der Urkunde enthaltenen Erklärungen. Ihre Beweiskraft erstreckt sich hingegen nicht, wie bei öffentlichen Urkunden gemäß § 415 ZPO, auf den Inhalt der Erklärung. Lediglich bei unterschriebenen Vertragsurkunden besteht zwischen den Vertragspartnern eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2020 – 21 Sa 102 / 19, Rn. 27). 2. Vorliegend gilt folgendes: a. Hinsichtlich des von der Klägerin bei ihrer Restitutionsklage in Bezug genommenen Personal-Stammbogen gilt, dass dieser mit dem Eintrag 30.09.1983 unter der Rubrik „Anspruch Pens.“ nicht die vorliegenden Streitgegenstände im bisherigen Verfahren betrifft, sondern eine etwaige betriebliche Übung, da hier die Niederlegung einer etwaigen Handhabung infolge des internen Schriftstücks vom 25.08.1983 zum „Wegfall der Gehaltsfortzahlung bei Pensionierung (Übergangszahlungen) im ÜT-Kreis ab 01.10.1983 für neue Mitarbeiter“ gegeben sein könnte. Ansprüche aus betrieblicher Übung waren aber entsprechend der Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsurteil vom 20.03.2018 – 3 AZR 861 / 16 – nicht Streitgegenstand im vorangegangenen Rechtsstreit. Das Bundesarbeitsgericht hat auf Seite 14 des Revisionsurteils darauf hingewiesen, dass es sich bei einer etwaigen sich aus der dem Schreiben vom 25.08.1983 zu entnehmenden internen Arbeitsanweisung ergebenden betrieblichen Übung bei der Insolvenzschuldnerin oder deren Rechtsvorgängerin – der S AG – um einen anderen Streitgegenstand handelt, der vom Bundesarbeitsgericht nicht zu entscheiden war (§ 308 Abs. 1 ZPO). b. Hinsichtlich der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.07.1999 – deren Wirksamkeit unterstellt - ist festzuhalten, dass Ziff. 12 der Gesamtbetriebsvereinbarung formuliert, dass die zugesagte Alters-und Hinterbliebenenversorgung kraft Gesetzes übergeht, sodass der neue Arbeitgeber diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den bei Betriebsübergang geltenden Richtlinien unverändert fortführt. In diesem Zusammenhang steht auch der weitere Absatz der Ziff. 12, in dem geregelt ist, dass Mitarbeitern, die vor dem 01.10.1983 in die Siemens AG eingetreten sind, die Ansprüche auf Übergangszahlungen erhalten bleiben. Damit sind die Regelungen aus den Gesamtbetriebsvereinbarungen 1983 bzw. 1981 wiederholt worden, sodass insofern Voraussetzung für einen Anspruch der Verbleib im Tarifkreis ist, was vorliegend bei der Klägerin nicht der Fall ist. Die Klägerin kann hieraus nichts herleiten, da sie den Tarifkreis verließ, um in den ÜT-Kreis zu wechseln. Sie hat damit gemäß den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsurteil vom 20.03.2018 – 3 AZR 861/16 – keinen Besitzstand aus Nr. 2 GBV 1983. c. Auf das E-Mail vom 19.10.2021 der Siemens AG kann sich die Klägerin – wie oben ausgeführt – bereits deswegen nicht berufen, weil dieses erst nach Rechtskraft des bisherigen Verfahrens entstanden ist. III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Restitutionsklage nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.