Beschluss
9 TaBV 42/22 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2022:1202.9TABV42.22.00
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Tenor
Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats und die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den am 26.10.2022 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln– 9 BV 157/22 – werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats und die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den am 26.10.2022 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln– 9 BV 157/22 – werden zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit ihrem am 04.10.2022 dem Arbeitsgericht Köln übermittelten Schriftsatz begehrt die Arbeitgeberin, ein Spielwaren- und Babyartikel führendes Einzelhandelsunternehmen, die Einsetzung einer Einigungsstelle. Im April 2022 informierte die Antragstellerin den bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat über die von ihr beabsichtigte unternehmensweite Einführung der Software „D-Velop Documents“, einem zertifizierten, cloudbasierten Tool, das zunächst für die Verwaltung der Personalakten und später auch in anderen Bereichen und Abteilungen des Unternehmens genutzt werden soll. Mit E-Mail-Schreiben vom 07.04.2022 wandte sich die Arbeitgeberin wie folgt an den Gesamtbetriebsrat: „(…) wie schon angekündigt, möchten wir mit Ihnen als Gesamtbetriebsratsvorsitz eine Betriebsvereinbarung zur Einführung und Nutzung der elektronischen Akte verhandeln und fordern Sie hiermit dazu auf. Die elektronische Akte soll einmal für die Personalabteilung als elektronische Personalakte dienen, für die anderen Abteilungen als elektronische Akte. Selbstverständlich mit getrennten und speziell gesteuerten Zugriffen für die einzelnen Abteilungen und Positionen, so dass jegliche Daten vor Fremdzugriff geschützt sind (…). In der Folgezeit verhandelten die Beteiligten an vier Terminen fruchtlos über den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Dazu wurden verschiedene Entwürfe ausgetauscht, darunter auch ein von dem Gesamtbetriebsrat vorgelegte Entwurf einer „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung, Anwendung einer digitalen Personalakte“ (Anlage 2 des GBR, Bl. 30 - 44 d.A.). Die Arbeitgeberin hält die Verhandlungen über die Einführung des Tools insgesamt für gescheitert und hat beantragt, 1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Gesamtbetriebs-vereinbarung über die unternehmensweite Einführung und den Betrieb des elektronischen Aktenverwaltungssystems „D-Velop Documents“ stv. Direktor des Arbeitsgerichts H , HerrDr. A S , zu bestellen; 2. die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf drei pro Seite festzusetzen. Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Gesamtbetriebsrat hat die Anträge mangels Rechtsschutzbedürfnisses für teilweise unzulässig gehalten und behauptet, die Beteiligten hätten ausschließlich darüber verhandelt, die vorhandenen und zukünftigen Personalakten zu digitalisieren und anschließend durch das beschriebene System zu verwalten. Es sei zudem nicht angezeigt, den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle auf das System D-Velop Documents zu beschränken, da ernsthafte Zweifel an der Geeignetheit des Systems zur Verwaltung digitaler Personalakten bestünden. Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten am 17.10.2022 mit einem am 24.10.2022 verkündeten Beschluss unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen Herrn Dr. D F zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die unternehmensweite Einführung und den Betrieb des elektronischen Aktenverwaltungssystems D-Velop Documents“ bestellt und die Zahl der Beisitzer auf drei pro Seite festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Rechtsschutzbedürfnis der Arbeitgeberin sei gegeben. Denn die Betriebsparteien hätten ohne Erfolg ernstlich über den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung einschließlich der Einführung von D-Velop Documents insgesamt verhandelt und nicht nur über die Einführung des Tools zur Personalaktenverwaltung. Dies ergebe sich schon aus dem von dem Gesamtbetriebsrat selbst überreichten Entwurf für eine Gesamtbetriebsvereinbarung, da der darin enthaltene § 4 wesentlichen Änderungen und Erweiterungen des Systems berücksichtige. Die Einigungsstelle sei für den Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig, denn die Einführung eines IT-Tools, das ua. zur Personalaktenverwaltung eingesetzt werden solle, unterliege nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung. Herr Dr. F werde zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt, da sich die Beteiligten nicht auf einen Vorsitzenden hätten einigen können. Gegen diesen den Beteiligten am 27.10.2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 08.11.2022 bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte und zugleich begründete Beschwerde des Geaamtbetriebsrats, welche der Arbeitgeberin mit dem Hinweis, dass einer Äußerung zu der Beschwerdebegründung bis zum 25.11.2022 entgegengesehen werde, zugeleitet wurde. Der Gesamtbetriebsrat verweist darauf, dass die Arbeitgeberin ihn mit ihrem Schreiben vom 07.04.2022 ausdrücklich aufgefordert habe, eine „Betriebsvereinbarung zur Einführung und Nutzung der elektronischen Akte“ zu verhandeln. Die Arbeitgeberin habe nie erklärt, für welche weiteren Zwecke sie das System verwenden wolle, sondern stets nur mitgeteilt, dass man überlege, den Anwendungsbereich irgendwann später auf die Verwaltung irgendwelcher anderer Dokumente auszudehnen. Eine Information, welche weiteren Dokumente in welchen weiteren Bereichen verwaltet und welche personenbezogenen Daten – und damit Kontrollmöglichkeiten – genutzt werden sollten, wer derartige weitere Daten einsehen oder auswerten dürfe usw., sei ihm, dem Gesamtbetriebsrat nie erteilt worden. Gegenstand der gesamten bisher geführten Verhandlungen sei ausschließlich die elektronische Personalakte und nichts anderes gewesen. Er, der Gesamtbetriebsrat, sehe sich nicht in der Lage, über eine generelle Anwendung des Systems für alle möglichen unternehmerischen Bereiche zu verhandeln, da ihm nicht bekannt sei, wie und für welche Bereiche das System eingesetzt werden solle. Der Gesamtbetriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.10.2022- 9 BV 157/22 - aufzuheben und den Antrag der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, 1. die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.10.2022 - 9 BV 157/22 - zurückzuweisen; 2. den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.10.2022- 9 BV 157/22 - dahingehend zu ändern, dass Herr Dr. A S den Einigungsstellenvorsitz übernimmt. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, soweit ihren Anträgen entsprochen wurde, und behauptet, die Beteiligten hätten umfassend und erschöpfend zu der Implementierung der E-Akte verhandelt. Dabei sei es um die Einführung von „D-Velop Documents“, also einem elektronischen Aktenverwaltungssystem für Unternehmen gegangen. Weder in der E-Mail vom 07.04.2022 noch in den darauffolgenden vier erfolglosen Verhandlungsterminen habe sie den Gegenstand auf die Personalakte begrenzt. Im Rahmen der Verhandlungen habe sie auch nicht strikt zwischen der Personalakte und der E-Akte getrennt, sondern umfassend über die digitale Aktenverwaltung durch das Programm verhandelt. Dem Gesamtbetriebsrat habe ein umfassender Entwurf einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgelegen, in dessen Präambel bereit von „Personalakten und Projektakten diverser Abteilungen“ die Rede gewesen sei. Der Gesamtbetriebsrat habe somit gewusst, dass es um eine umfassende Digitalisierungsmaßnahme gehen werde. Es bestehe kein sachlicher Grund, der gegen die Einsetzung des Herrn Dr. S spreche. Dieser leite regelmäßig Einigungsstellen und habe ein Handbuch zum IT-Arbeitsrecht mitverfasst. Zudem sei er Richter am Arbeitsgericht, sodass er über die erforderliche Sach- und Rechtskunde verfüge. Auf Nachfrage habe er nochmals bestätigt, sehr kurzfristig für die Leitung der Einigungsstelle zur Verfügung zu stehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde des Geamtbetriebsrats ist unbegründet. Unbegründet ist auch die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin. 1.) Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die unternehmensweite Einführung und den Betrieb des elektronischen Aktenverwaltungssystems D-Velop Documents“ eingesetzt. a) Der Regelungsgenstand unterliegt gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 6, 50 BetrVG der zwingenden Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats, so dass mangels Einigung der Beteiligten die Einigungsstelle gemäß § 87 Abs. 2, 77 Abs. 5 BetrVG von der Arbeitgeberin angerufen werden kann. b) Wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, fehlt es den Anträgen der Arbeitgeberin nicht an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse, weil die Arbeitgeberin, wie der Gesamtbetriebsrat meint, nicht den nach § 74 Abs. 1Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern, soweit es nicht nur um die Einführung der elektronischen Personalakte geht, sofort die Einigungsstelle angerufen habe. aa) Für die Einleitung des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 100 ArbGG genügt es, dass (Gesamt-) Betriebsrat und Arbeitgeber wissen, worum es bei den Verhandlungen gehen soll (LAG Hamm, Beschluss vom 9. August 2004– 10 TaBV 81/04 –, Rn. 38, juris). Bereits aufgrund des eindeutigen arbeitgeberseitigen E-Mail-Schreibens vom 07.04.2022 war dem Gesamtbetriebsrat klar, dass es nicht nur um die Einführung der elektronischen Personalakte gehen sollte. Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite, frei zu entscheiden, wann sie die Einrichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet. Denn das gerichtliche Bestellungsverfahren ist darauf angelegt, bei Konflikten die Errichtung einer Einigungsstelle zu beschleunigen und jede weitere Verzögerung von Verhandlungen zu vermeiden (LAG Hamm, Beschluss vom9. August 2004 – 10 TaBV 81/04 –, Rn. 38, juris). bb) Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Antragstellerin gemäß §§ 100 Abs. 1 Satz 3, 81 ArbGG den Regelungsgegenstand der einzusetzenden Einigungsstelle auf das System D-Velop Documents eingegrenzt hat. Dass aus Sicht des Gesamtbetriebsrats ernsthafte Zweifel an der Geeignetheit des Systems zur Verwaltung digitaler Personalakten bestehen, führt nicht zur Unbegründetheit des Einsetzungsantrags. Es ist vielmehr Aufgabe der Einigungsstelle darüber zu befinden, ob das System auch für die Führung von Personalakten tatsächlich eingeführt wird. cc) Unerheblich ist schließlich, ob die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat über das Gesamtprogramm „D-Velop Documents“ hinreichend informiert hatte. Selbst wenn sich die bisherigen vier Verhandlungsrunden der Beteiligten auf die elektronische Personalakte beschränkt haben sollten, reicht es aus, dass die Arbeitgeberin daraus den Eindruck gewonnen hat, den gesamten Verhandlungsgenstand nicht ohne Einigungsstelle regeln zu können, und es vorzieht, etwa noch ausstehende Informationen im Rahmen der Einigungsstelle beizubringen. 2.) Die nach zutreffender Ansicht (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom17. Februar 2021 – 4 TaBV 50/21 –, Rn. 50, juris; aA LAG Hessen, Beschluss vom15. November 2016 – 4 TaBV 250/16 –, Rn. 16, juris; dagegen Bertzbach, jurisPR-ArbR 47/2017 Anm. 5) auch im Verfahren § 100 grundsätzlich zulässige Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Mit einer jedenfalls vertretbaren Begründung war das Arbeitsgericht von ihrem Vorschlag abgewichen und hat Herrn Dr. F zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt. Gegen ihn als Vorsitzenden hat die Arbeitgeberin keine Einwände erhoben. Solche sind aufgrund seiner Erfahrung als ehemaliger Arbeitsrichter und als Einigungsstellenvorsitzender auch nicht ersichtlich. Dass der von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Vorsitzende ebenfalls für die Übernahme des Vorsitzes geeignet wäre, reicht nicht aus, um die Bestellung von Herrn Dr. F abzuändern. 3.) Die vom Arbeitsgericht festgesetzte Zahl der Beisitzer ist dem Regelungsgenstand angemessen und wird von keinem Beteiligten beanstandet. III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG ein Rechtmittel nichtgegeben.