Beschluss
10 TaBVGa 2/23 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2023:0704.10TABVGA2.23.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.03.2023– 3 BVGa 1/23 – wird zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.03.2023– 3 BVGa 1/23 – wird zurückgewiesen G r ü n d e : I. Die Beteiligten zu 1) bis 3) wollen mit einer einstweiligen Verfügung dem Bet. zu 4) (Hauptwahlvorstand) u. a. aufgeben lassen, den Termin zur Stimmabgabe der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des bei der Bet. zu 5) gebildeten Konzerns aufzuheben und das Wahlverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss von Anfechtungsverfahren betreffend die Wahl der Delegierten auszusetzen. Für den Aufsichtsrat der Bet. zu 5) ist für den 23.03.2023 die Wahl der zehn Arbeitnehmervertreter vorgesehen. Konzernweit waren ca. 230.000 ArbeitnehmerInnen und BeamtInnen für die Wahl der 1.210 Delegierten wahlberechtigt. Im Konzern der Bet. 5) wurden in den Betrieben D H L GmbH und der Niederlassung der Konzernmutter in K die Wahlen der Delegierten zur Aufsichtsratswahl angefochten. Diese Anfechtungsverfahren sind beim Arbeitsgericht Bonn unter den Aktenzeichen 1 BV 3/23 und 3 BV 4/23 anhängig. Die Bet. zu 1) – 3) haben erstinstanzlich geltend gemacht, angesichts der Anfechtungsverfahren betreffend die Wahlen der Delegierten vor dem Arbeitsgericht Bonn gebiete der effektive Rechtsschutz für die Beteiligten zu 1) – 3), dass die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat nicht erfolgen dürfe, bevor nicht rechtskräftig entschieden sei, dass die angefochtenen Wahlen der Delegierten hierzu wirksam seien. Es sei nicht auszuschließen, dass Verstöße gegen Wahlvorschriften bei der Delegiertenwahl im Betrieb in L sowie in der Niederlassung der Konzernmutter in K Auswirkungen auf die Ergebnisse bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder haben werden. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben erstinstanzlich beantragt, 1. dem Beteiligten zu 4) aufzugeben, den Termin zur Stimmabgabe am 23.03.2023 aufzuheben und das Verfahren zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 5) auszusetzen, bis die Anfechtungsverfahren zur Wahl der Delegierten vor dem Arbeitsgericht Bonn mit dem Geschäftszeichen 1 BV 3 / 23 und 3 BV 4 / 23 rechtskräftig abgeschlossen sind; 2. dem Beteiligten zu 4) aufzugeben, der Antragstellerin eine Liste der Betriebe, in denen Wahlen der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 5) stattgefunden haben, und Kopien der Wahl Niederschriften gemäß § 71 der 3. WO zum MitbestG zu übermitteln; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antragzu 2) 3. den Beteiligten zu 4) zu verurteilen, der Antragstellerin Einsicht in die Wahlunterlagen zu den Wahlen der Delegierten für die Aufsichtsratswahl bei der Beteiligten zu 5) zu gewähren; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2) und 3) 4. den Beteiligten zu 4) zu verurteilen, der Antragsgegnerin Einsicht in die Wahlniederschriften zu den Wahlen der Delegierten für die Aufsichtsratswahl bei der Beteiligten zu 5) zu gewähren. Der Beteiligte zu 4) hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Bet. zu 5) hat beantragt, den Antrag zu1) zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 4) hat Verstöße gegen Wahlvorschriften im Betrieb in L und in der Niederlassung der Konzernmutter in K bestritten. Er hat zudem die Auffassung vertreten, gesetzliche Regelungen, die den Wahlvorstand verpflichten könnten, im Falle einer Wahlanfechtung gemäß § 21 MitbestG die Aufsichtsratswahl zu verschieben oder auszusetzen, seien nicht gegeben. Der Verstoß gegen Wahlvorschriften bei der Delegiertenwahl mit einem relativ geringen Gewicht verursachten eine hohe Wahrscheinlichkeit nur bezüglich der Anfechtbarkeit der Delegiertenwahl, nicht aber bezüglich der Anfechtbarkeit der Aufsichtsratswahl. Dies reiche regelmäßig zur Rechtfertigung eines gerichtlichen Eingriffs in den Ablauf der Aufsichtsratswahl nicht aus. Für einen Verfügungsgrund sei vielmehr zu verlangen, dass die gesamte Aufsichtsratswahl ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit anfechtbar oder sogar nichtig wäre. Hierzu habe die Beteiligte zu 1) nicht hinreichend vorgetragen. Da die Wahlen der Delegierten an den Standorten bereits am 03.02.2023 abgeschlossen worden seien, die Antragsschrift jedoch erst am 10.03.2023 beim Arbeitsgericht in Bonn eingegangen sei, hätten die Beteiligtenzu1) – 3) zudem damit zu erkennen gegeben, dass eine Eilbedürftigkeit nicht bestehe. Das Arbeitsgericht hat die Anträge, soweit sie zuletzt noch beschwerderelevant sind, mit Beschluss vom 20.03.2023 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von den Beteiligten zu 1) bis 3) am 21.03.2023 eingelegte Beschwerde. Die Beschwerde der Bet. zu 4) ist im anberaumten Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht vom 22.03.2023 zurückgenommen worden. Insoweit ist das Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 22.03.2023 eingestellt worden. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind weiterhin der Meinung, dass die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gebiete ein effektiver Rechtsschutz hinsichtlich der Geltendmachung eines Anspruchs auf ordnungsgemäße Durchführung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat des Konzerns der Beteiligten zu 5) den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung auf Aufhebung des Termins zur Stimmabgabe am 23.03.2023 und der Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Anfechtungsverfahren zu Delegiertenwahl. Einem effektiven Rechtsschutz stehe entgegen, wenn die Wahl am 23.03.2023 ungeachtet wesentlicher Verstöße gegen Wahlvorschriften bei der Delegiertenwahl stattfinde und dann letztlich nur noch Fehler bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Delegierten korrigiert werden könnten. Das Arbeitsgericht habe in der erstinstanzlichen Entscheidung übersehen, dass Fehler bei der Delegiertenwahl vom 03.02.2023 ausschließlich im Verfahren nach § 21MitbestG angegriffen werden könnten. Für die Antragstellerseite gehe es nicht lediglich um die Hinnahme eines möglicherweise rechtswidrigen Zustandes bis zur rechtskräftigen Entscheidung, sondern um effektiven Rechtsschutz bei der Wahl der Delegierten. In § 22 MitbestG sei Maßstab lediglich die Verletzung wesentlicher Vorschriften bei der Aufsichtsratswahl selber. Die Verfahren bezüglich der §§ 21, 22 MitbestG stünden nebeneinander und müssten getrennt geprüft werden. Daher bestünde die Gefahr, dass die beiden Anfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht betreffend die Wahl der Delegierten ins Leere liefen, wenn die Aufsichtsratswahl durchgeführt werde und bei dieser keine selbstständigen Anfechtungsgründe vorlägen. Zwar würden erhebliche Kosten bei der Verschiebung des Termins der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat entstehen können, dies sei aber hinzunehmen, da keine andere Möglichkeit für die Rechtswahrung für die Antragstellerseite bestünde. Betroffen von den beiden Anfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Bonn seien insgesamt 43 Delegierte mit insgesamt 149 Stimmen bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Daher sei nicht absehbar, ob ein Einfluss auf das Stimmergebnis gegeben sein werde. Die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.03.2023– 3 BVGa 1/23 – teilweise abzuändern und 1. dem Beteiligten zu 4) aufzugeben, den Termin zur Stimmabgabe am 23.03.2023 aufzuheben und das Verfahren zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat derBet. zu 5) auszusetzen, bis die Anfechtungsverfahren zur Wahl der Delegierten vor dem Arbeitsgericht Bonn mit dem Geschäftszeichen 1 BV 3 / 23 und 3 BV 4 / 23 rechtskräftig abgeschlossen sind; 2. dem Beteiligten zu 4) aufzugeben, der Bet. zu 1) Einsicht in die Wahlniederschriften sämtlicher Betriebe zu gewähren, in denen Wahlen zu den Delegierten der Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat der Bet. zu 5) stattgefunden haben. Das Einsichtsrecht schließt das Recht zur Fertigung von Kopien ein.; Die Beteiligte zu 4) und 5) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Bet. zu 4) vertritt die Auffassung, die Beteiligten zu 2) und 3) könnten nicht Beteiligte des vorliegenden Verfahrens sein, da es nach § 22 MitbestG drei Arbeitnehmer für die Stellung von Anträgen bedürfe. Eine Vereitelung der Rechte der Beteiligten zu 1) bis 3) liege durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.03.2023 im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Zurückweisung ihrer Anträge auf Aufhebung des Wahltermins zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat und der Aussetzung der Wahl nicht vor. Eventuelle Verfahrensverstöße an den zwei Standorten – im Betrieb D in L und in der Niederlassung K – bei der Wahl der Delegierten könnten in einem Anfechtungsverfahren nach § 22 MitbestG nicht als unzulässig zurückgewiesen werden. Weiterhin sei eine Glaubhaftmachung der Anfechtungsgründe bzw. des Verfügungsanspruchs nicht erfolgt. Ohnehin seien Verfahrensverstöße und damit Anfechtungsgründe bei den Wahlen der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat in L und K nicht gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens des Beteiligten zu 4) wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 22.03.2023 S. 4ff verwiesen. In keiner Weise sei von den Beteiligten zu 1) bis 3) dargelegt worden, dass eventuelle Verstöße an den Standorten L und K geeignet sein könnten, das Wahlergebnis am23. März 2023 zu beeinflussen. Ein Verfügungsgrund liegt nicht vor. Die Dringlichkeit für das Vorgehen der Beteiligten zu 1) – 3) sei nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Inhalt der Protokolle der Anhörungstermine vor dem Arbeitsgericht Bonn und dem Landesarbeitsgericht ergänzend verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) war zurückzuweisen, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht Bonn hat im erstinstanzlichen Beschluss vom 20.03.2023 zu Recht die Anträge der Beteiligten zu1) bis 3) auf Aufhebung des Termins zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat, dessen Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsverfahren hinsichtlich der Wahl der Delegierten und dem Arbeitsgericht Bonn und das Einsichtsrecht in die Wahlniederschriften sämtlicher Betriebe im Konzern der Beteiligten zu 5) zurückgewiesen. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. a. Der auch im Beschlussverfahren gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG mögliche Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt das Vorliegen eines Verfügungsanspruches und eines Verfügungsgrundes voraus, welche glaubhaft zu machen sind. Wie im Urteilsverfahren sind auch im Beschlussverfahren einstweilige Verfügungen in der Form der Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO, der Regelungsverfügung nach § 940 ZPO und der Leistungs- und Befriedungsverfügung zulässig. Danach ist eine einstweilige Verfügung, mit der der Abbruch von Wahlen, die die Grundlage für die Bestimmung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat schaffen sollen, angeordnet wird, möglich (Wißmann § 22 MitbestG Rn. 88; vgl. auch ArbG Stuttgart 29.05.2018 – 32 BVGa 8/18 – Rn. 32; ArbG Essen 11.02.2011 – 7 BVGa 1/11 – Rn. 48). Anders als bei Betriebsratswahlen sind die anfechtungsberechtigten Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen, die vom Hauptwahlvorstand eingeleitete Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer abzuwarten und diese ggf. anschließend anzufechten. Vielmehr ist zur Vermeidung einer Wahlanfechtung eine gerichtliche Kontrolle bereits während des Wahlverfahrens zulässig, um rechtzeitig fehlerhafte Maßnahmen des Hauptwahlvorstands korrigieren, unterlassene Handlungen durchsetzen und Störungen ausschließen zu können. Gegenstand einer vorgezogenen gerichtlichen Kontrolle können Handlungen und Unterlassungen des Wahlvorstands sein, die zu einer Wahlanfechtung führen können (BAG 04.11.2015 – 7 ABR 42/13 – Rn. 17). Der strengere Maßstab bei Betriebsratswahlen beruht darauf, dass eine erfolgreiche Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 1 BetrVG keine rückwirkende Kraft hat, sondern nur für die Zukunft wirkt. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens bleibt auch ein nicht ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Würde schon im Fall der voraussichtlich sicheren Anfechtbarkeit der bevorstehenden Wahl ein Eingriff in die Wahl durch ein zeitaufwendiges vorgezogenes gerichtliches Kontrollverfahren zugelassen, würde verhindert, dass zumindest vorläufig ein Betriebsrat zustande kommt, wie es das Betriebsverfassungsgesetz vorsieht. Damit würde ein betriebsratsloser Zustand entstehen oder aufrechterhalten, der nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes lediglich bei einer nichtigen Wahl eintreten darf (BAG 04.11.2015– 7 ABR 42/13 – Rn. 18). Diese Erwägungen gelten für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht. Zwar regeln auch das Mitbestimmungsgesetz und die Wahlordnungen hierzu nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen in eine eingeleitete Aufsichtsratswahl eingegriffen werden kann und wer hierfür antragsberechtigt ist. § 22 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG sieht wie § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG ebenfalls nur die Anfechtung einer durchgeführten Wahl vor. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung entfaltet danach keine Rückwirkung, sondern wirkt nur für die Zukunft. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens bleibt ein nicht ordnungsgemäß gewählter Aufsichtsrat mit allen Befugnissen im Amt (BAG 04.11.2015 – 7 ABR 42/13 – Rn. 18 und 19). Allerdings hat eine Verzögerung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch ein vorgezogenes gerichtliches Kontrollverfahren keine vergleichbaren Auswirkungen wie eine Verzögerung einer Betriebsratswahl. Dadurch kann - anders als bei einer Betriebsratswahl - kein mitbestimmungsfreier Zustand entstehen, sondern allenfalls eine zeitlich begrenzte Ersatzbestellung der Arbeitnehmervertreter nach § 104 Abs. 2 und Abs. 3 AktG erforderlich werden. Deshalb sind gerichtliche Eingriffe in das vom Wahlvorstand eingeleitete, noch nicht abgeschlossene Verfahren statthaft und nicht auf Nichtigkeitsfälle begrenzt (BAG 04.11.2015 – 7 ABR 42/13– Rn. 20). Das Vorliegen eines Wahlfehlers allein genügt für die Annahme, es sei ein Verfügungsanspruch gegeben, nicht. Hinzukommen muss, dass ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren vorliegt (§ 21 Abs. 1 MitbestG). Eine Wahlvorschrift ist regelmäßig wesentlich, wenn sie zwingend ist (BAG 13.10.2004 - 7 ABR 5/04; WKS/Wißmann, 5. Aufl. 2017, § 22 MitbestG Rn. 26). Ausnahmsweise können auch zwingende Vorschriften unwesentlich sein. Dies wird für reine Ordnungsvorschriften angenommen, die lediglich der zügigen und rationellen Durchführung des Wahlverfahrens dienen. Für die Abgrenzung ist maßgeblich, ob die jeweilige Regelung für die ungehinderte Ausübung des Wahlrechts sowie die unverfälschte Kundgabe und Feststellung des Wählerwillens Bedeutung hat oder nicht (WKS/Wißmann, 5. Aufl. 2017, § 22 MitbestG Rn. 26). Darüber hinaus muss aus jetziger Perspektive die notwendige Kausalität zwischen dem Wahlverstoß und Wahlergebnis zu prognostizieren sein. Dabei ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (BAG 24.02.2021 – 7 ABR 38/19 – Rn. 34; LAG Köln 09.10.2019 – 5 TaBV 5/19 – Rn. 68). Zu beachten ist, dass die vorangestellten Ausführungen des BAG (selbstverständlich) in einem Hauptsacheverfahren ergangen sind und damit nur für den Verfügungsanspruch Relevanz entfalten. Keine Aussage hat das BAG zu der Frage getroffen, welche Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen sind. Voraussetzung für die Annahme eines Verfügungsgrundes ist zunächst, dass die Antragssteller ihre Rechte nicht in einem regulären Verfahren wahren könnten. Diese Voraussetzung ist bei einem auf Abbruch einer Wahl gerichteten Antrag regelmäßig gegeben. Das Vorliegen dieses Umstands allein begründet noch keinen Verfügungsgrund. Für den Verfügungsgrund ist zu vielmehr zusätzlich zu verlangen, dass nach Einschätzung des Gerichts die Wahl ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit anfechtbar oder sogar nichtig wäre (vgl. WKS/Wißmann, 5. Aufl. 2017, § 22 MitbestG Rn. 89; ArbG Essen 11.02.2011 – 7 BVGa 1/11 – Rn. 68). Dies folgt daraus, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung praktisch „vollendete Tatsachen“ schafft, der nicht „nur“ mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einhergeht, sondern darüber hinaus gehende Wirkungen entfaltet, weil er verhindern soll, dass es nach der Wahl zu einem Anfechtungsverfahren kommt. Vor diesem Hintergrund ist der Eingriff bereits im Vorfeld der Wahl durch eine einstweilige Verfügung nur dann gerechtfertigt, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht keine Zweifel daran hat, dass ein anderes Gericht im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens zu einer übereinstimmenden Einschätzung der Rechtslage kommen würde. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil der Wahlvorstand eine in einem späteren Anfechtungsverfahren aussichtsreiche Rechtsposition vertritt, wiegt das Interesse des Wahlvorstands an einer planmäßigen Durchführung der Wahl mehr als das Interesse der Antragsteller an dem Abbruch der Wahl. b. Danach erweisen sich die Anträge zu 1) und 2) als unbegründet. Ein Verfügungsgrund ist nicht gegeben. Zum einen ist davon auszugehen, dass entsprechend den Ausführungen des Arbeitsgerichts in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von der Unwirksamkeit der anstehenden Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat am 23.03.2023 auszugehen ist. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die von den Beteiligten zu 1) bis 3) gerügten Verstöße bei den Delegiertenwahlen in L und K von den anderen Beteiligten bestritten sind. Vorliegend fehlt es auch weiterhin an der erforderlichen Glaubhaftmachung der Anfechtungsgründe. Durch die Bezugnahme auf den Akteninhalt der arbeitsgerichtlichen Anfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Bonn unter den Aktenzeichen 1 BV 3/23 und 3 BV 4/23 ist nur der Tatbestand der Anfechtung und der Geltendmachung bestimmter Anfechtungsgründe an sich glaubhaft gemacht, nicht aber das tatsächliche Vorliegen dieser Anfechtungsgründe. Hier fehlt Trotz Hinweis des Arbeitsgerichts Bonn in den Entscheidungsgründen im vorliegenden Verfahren eine Glaubhaftmachung – etwa in Form von eidesstattlichen Versicherungen. Daneben spricht gegen das Vorliegen des erforderlichen Verfügungsgrundes, dass entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) bis 3) etwaige Anfechtungsgründe betreffend die Delegiertenwahl durch die Durchführung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat am 23.03.2023 nicht verbraucht sein werden. Dieser Anfechtungsgründe können im Rahmen des Verfahrens nach § 22 MitbestG geltend gemacht werden. Die Verfahren – nach § 21 MitbestG bzw. § 22 MitbestG müssen dann prozessual koordiniert werden – entweder durch Aussetzung des Anfechtungsverfahrens nach § 22 MitbestG gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf das Verfahren nach § 21 MitbestG oder durch Verbindung beider Verfahren (vergleiche hierzu Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 22 MitbestG, Rz. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu eins ohnehin nicht gehindert ist, Fehler bei der Delegiertenwahl im Verfahren nach § 22 MitbestG, die nach § 21 MitbestG wegen Verstreichens der Anfechtungsfrist von 14 Tagen bereits ausgeschlossen wären, geltend zu machen, da in § 21 MitbestG die Gewerkschaften nicht anfechtungsberechtigt sind ( vgl. Raiser/Veil/Jakobs, § 22 MitbestG, Rz. 2). Dem Antrag auf Gewährung von Einsicht in die Wahlniederschriften sämtlicher Betriebe im Konzern der Beteiligten zu 5) war ebenfalls nicht stattzugeben. Insofern greife die Argumentation der Beteiligten zu 1) nicht, es bestünde nur so für sie die Möglichkeit, die Einhaltung der Wahlvorschriften zu prüfen, wobei unerheblich sein, dass die Anfechtungsfristen bereits abgelaufen sein, da die Nichtigkeit auch außerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden könnte. Dem ist entgegenzuhalten, dass in Nichtigkeitsfällen, die hinsichtlich der Delegiertenwahl vorliegen und zur Nichtigkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat führen würden, auch außerhalb der Anfechtungsfrist des § 22 MitbestG die entsprechenden Gründe geltend gemacht werden könnten. Insofern ist ein Eilbedürfnis und damit der Verfügungsgrund nicht zu erkennen. Hinsichtlich anderer möglicher Anfechtungsgründe greift der Einwand des Hauptwahlvorstandes nicht passiv legitimiert zu sein, da die Wahlunterlagen nach§ 87 MitbestG inklusive der Wahlniederschriften an die Arbeitgeberseite zugeleitet werden. 4. Eine Kostenentscheidung ist nach § 2 Abs. 2 GKG nicht ergangen.