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Urteil

11 Sa 574/22 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2023:0920.11SA574.22.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.06.2022 – 6 Ca 7315/20 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.06.2022 – 6 Ca 7315/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten zuletzt noch um die Zuweisung von Tätigkeiten und die Behandlung von Anreise- sowie Abreisezeiten zwischen dem Wohnsitz des Klägers zur jeweiligen Einsatzstätte im Rahmen eines geführten Arbeitszeitkontos. Der Kläger ist seit dem 10.04.2006 bei der Beklagten, die ein Unternehmen zur Reparatur und den Austausch von Autoglasscheiben mit bundesweit zahlreichen Service Centern (SC) betreibt, beschäftigt. Laut Ziffer 1. des Arbeitsvertrages vom 02.09.2011 wird der Kläger mit Wirkung vom 01.09.2011 als Springer zur Abwesenheitsvertretung im SC, wie z.B. des Monteurs, in der Region D beschäftigt, wobei die Beklagte sich vorbehalten hat, ihn auch mit anderen Arbeiten zu beschäftigen oder auf einen anderen Arbeitsplatz sowohl innerhalb als auch außerhalb des jetzigen Standorts einzusetzen ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf. Gemäß Ziffer 1.6.2 der Anlage 1.6. zum Anstellungsvertrag wird die über 30 Minuten hinausgehende Anreisezeit zum Einsatz-SC – gerechnet vom Wohnsitz des Klägers – sowie die Abreisezeit, die über 30 Minuten hinausgeht, als Arbeitszeit (incl. Zuschläge) berücksichtigt. Bezüglich der Bemessung der Arbeitszeit für Überstunden und Zuschläge soll die Wochenbetrachtung gemäß der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit in den SC“ gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 02.09.2011 nebst Anlagen wird auf Bl. 5 ff. d.A. verwiesen. Hinsichtlich des Tätigkeitsprofils eines Springers/Service Monteurs einerseits und eines Leiters eines SC anderseits wird auf die Stellenbeschreibungen vom 01.08.2015 (Bl. 160 ff. d.A.) Bezug genommen. Dem Kläger wurden im Rahmen seines SC-Einsatzes unstreitig neben Monteurtätigkeiten auch administrative Aufgaben von der Beklagten zugewiesen. Zwischen den Parteien ist jedoch Reichweite und Inhalt der weitergehenden Aufgabenzuweisung sowie das Vorliegen eines Einvernehmens streitig. Die Arbeitszeiten des Klägers werden in einem Arbeitszeitkonto im Arbeitszeiterfassungssystem „A“ abgebildet. Fahrtzeiten, die der Kläger zwischen seinem Wohnsitz und seinem jeweiligen Einsatz-SC aufwendet, werden in der Tagesbetrachtung erfasst. Im Rahmen der Monatsbetrachtung erfolgt pro Einsatz eine Kürzung für jeweils die ersten 30 Minuten einer Hin- und Rückfahrt. Liegt die Fahrtzeit unterhalb der Grenze von 30 Minuten wird die kürzere Zeitdauer zugrunde gelegt. Unter dem 16.03.2020 haben die Betriebsparteien die Betriebsvereinbarung „Flexibility zur Regelung der Arbeitszeiten für die Mitarbeiter in der operativen Servicestruktur der C GmbH“ (BV Arbeitszeit) geschlossen. Diese regelt u.a. Folgendes: „(…) 6. Bewertung von Fahrzeit als Arbeitszeit Grundsätzlich beginnt und endet die tägliche Arbeitszeit an der jeweiligen Stamm-Kostenstelle bzw. am jeweiligen Einsatzort. Im Falle eines Einsatzes an einem Einsatzort außerhalb der Stamm-Kostenstelle, gilt bei unmittelbarer Anreise von der Wohnung zum Einsatzort bzw. unmittelbarer Heimreise vom Einsatzort zur Wohnung hinsichtlich der Bewertung von Fahrzeit als Arbeitszeit folgende Regelung: Sofern der Zeitaufwand für die Anreise von der Wohnung zum Einsatzort größer ist als die normale Fahrzeit von der Wohnung zur Stamm-Kostenstelle, wird die darüberhinausgehende Zeit dem Arbeitszeitkonto als zu vergütende Arbeitszeit gutgeschrieben. Ist der Zeitaufwand geringer, beginnt die dem Zeitkonto gutzuschreibende Arbeitszeit mit Eintreffen am jeweiligen Einsatzort. Als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gilt die gesamte Zeit der Anreise. Die Regelung gilt analog für die Heimreise. Dies bedeutet, sofern bei der Heimreise der Zeitaufwand für die Fahrt vom Einsatzort zur Wohnung größer ist als die normale Fahrzeit von der Stamm-Kostenstelle zur Wohnung, wird die darüberhinausgehende Zeit dem Arbeitszeitkonto als zu vergütende Arbeitszeit gutgeschrieben. Ist der Zeitaufwand geringer, beginnt die dem Zeitkonto gutzuschreibende Arbeitszeit mit Verlassen des jeweiligen Einsatzortes. Als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gilt die gesamte Zeit der Heimreise. (…) 10. Arbeitszeitkonto Für jeden Mitarbeiter wird ein individuelles Arbeitszeitkonto geführt. Auf dem Zeitkonto werden die individuellen Arbeitszeiten verzeichnet und deren Abweichungen zur vertraglichen Sollarbeitszeit in Form von Zeitguthaben oder Zeitschulden errechnet. Für das Zeitkonto gelten folgende Rahmenbedingungen: a) Maßgeblich für die Bewertung des Kontostandes ist immer das Monatsende, das bedeutet, die Abrechnung der Arbeitszeit erfolgt auf monatlicher Betrachtung. (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten der BV Arbeitszeit wird auf Bl. 265 ff. d.A. verwiesen. Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger einseitig einen Arbeits- und Einsatzort außerhalb der Region D zuzuweisen. Ferner hat er die Unterlassung bzw. hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger bestimmte (höherwertige) Aufgaben zuzuweisen. Zudem hat er sich dagegen gewandt, dass die Beklagte die ersten 30 Minuten der Anreisezeiten vom Wohnsitz des Klägers zum Einsatz-SC sowie der Abreisezeiten vom Einsatz-SC zum Wohnsitz des Klägers vom Arbeitszeitkonto des Klägers im Arbeitszeiterfassungssystem „A“ in Abzug bringt. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 09.06.2022 (Bl. 315 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei im Rahmen des ihr zustehenden Direktionsrechtes berechtigt, den Kläger auch außerhalb der (ehemaligen) Region D einzusetzen. Der Kläger sei zwar nicht dauerhaft und regelmäßig verpflichtet, administrative Tätigkeiten auszuführen, jedoch könnten ihm diese Arbeiten im Ausnahmefall zugewiesen werden. Die arbeitsvertragliche Regelung zu Ziffer 1.6.2 der Anlage 1.6. des Anstellungsvertrages vom 02.09.2011 betreffe ausschließlich die Vergütung der Fahrtzeit und sei weder intransparent noch benachteilige sie den Kläger unangemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 22.07.20222 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.07.2022 Berufung eingelegt und diese am 12.09.2022 begründet. Der Streit der Parteien über die Zuweisung eines Arbeits- und Einsatzorts außerhalb der (ehemaligen) Region D endete nach Beweisaufnahme vor dem Landesarbeitsgericht Köln am 31.08.2023 durch einen vom Gericht festgestellten Vergleich (Bl. 467 f. d.A.). Der Kläger führt aus, dass die ihm zusätzlich übertragenen Aufgaben, welche Gegenstand des Unterlassungsantrags sowie des Feststellungsantrages seien, nicht dem Tätigkeitsbild des Springers/Monteurs zuzuordnen seien, sondern dem Tätigkeitsbild des übergeordneten und besser vergüteten SC-Leiters. Es handele sich um höherwertige Tätigkeiten. Der Kläger bestreitet, dass im Rahmen der zum 01.06.2022 umgesetzten Umstrukturierung die Position des SC-Leiters rechtswirksam abgeschafft worden sei. Es sei daher zu befürchten, dass die Beklagte den Kläger weiterhin in nicht vertragsgerechter Weise mit Aufgaben und Verantwortungen eines SC-Leiters betraue. Dies gelte selbst dann, wenn anstelle der Position eines SC-Leiters die Funktionen Aera Manager*in bzw. Service-Monteur*in geschaffen worden seien. Die intransparente arbeitsvertragliche Regelung der Ziffer 1.6.2 der Anlage 1.6. zum Anstellungsvertrag sei gemäß den §§ 134 BGB, 7 ArbZG nichtig. Sie beinhalte auch eine Regelung im arbeitszeitrechtlichen Sinne und werde zudem durch Ziffer 6. der BV „Flexibility zur Regelung der Arbeitszeiten für die Mitarbeiter in der operativen Servicestruktur der C GmbH“ vom 16.03.2020 verdrängt. Der Kläger beantragt sinngemäß zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.06.2022, Az.: 6 Ca 7315/20, teilweise abzuändern und wie folgt neu zu fassen: 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, dem Kläger die folgenden Aufgaben zuzuweisen: − Steuerung und Leitung des Service Centers: • Koordination der Tageseinsatzplanung (z.B. Meldung an Planungsstelle bei Krankmeldung eines Monteurs, Bearbeitung von Terminabsagen der Kunden) • Ausdrucken/Einsammeln von Lieferscheinen und Durchführung des Wareneingangs • Reklamation sowie Auslösung von Neubestellungen bei Bruch/Falschlieferung/Nichtlieferung • Verschiebung von Kundenterminen, falls die Ware nicht oder beschädigt geliefert wurde • Finalisieren von Aufträgen, die im Vorfeld unvollständig online oder durch das Call Center aufgenommen wurden (Ändern von Kundendaten, Versicherung etc.) • Führen von Telefonaten mit Versicherungen, Fachabteilungen der Hauptverwaltung, Call Center, Kunden etc. • Ansprechpartner für die Abwicklung von Beschwerdefällen in Abstimmung mit relevanten internen Abteilungen (z.B. Beschwerde und Schadensmanagement), Prüfung von Beschwerden und evtl. Kostenübernahme schreiben • Entgegennahme und Verwaltung von Kundengeldern (Kassenführung und Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben) • Erstellung von Aufträgen und Vergabe von Terminen • Durchführung und Verantwortung administrativer Tätigkeiten (z.B. Gutschriften, Rechnungsstornos, Fakturierung von Rechnungen) • Vermittlung von Kunden an die Kooperationspartner der Beklagten (A) • Bearbeitung von E-Mail-Eingängen im Service-Center-Postfach • Pflege des Terminplaners nach geltenden F4F(fit for future)-Regeln, ordnungsgemäße Abbildung der Mitarbeiterverfügbarkeit im Terminplan einschließlich des Setzens von Pausenzeiten, der Verlängerung von Montagen und der Zuordnung von Jobs im Terminplan unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben • Umweltplaketten: Fahrzeugscheine einscannen, an den T senden, nach Freigabe Umweltplaketten bedrucken • Dokumentation der Kalibrierungsnachweise • Generierung der Lagerbestandsliste aus dem System und Abgleich mit dem tatsächlichen Lagerbestand, bei Fehlbeständen Durchführung von Korrekturen • Ordnungsgemäße Ablage von Rechnungen, Lieferscheinen etc. • Vornahme von Buchungen von Material an andere SCs • Durchführung von Notfallbestellungen • Vornahme der Tagesabschlussarbeiten (EC-Gerät, Kassenabschluss, Tagesabschluss im PC) • Einzahlung von Geld bei der Bank • Verantwortung für die Barauslagenkasse des SC • Standortverantwortung: Meldung von Mängeln am Standort/Gebäude, Pflege und Kontrolle der Firmenfahrzeuge vor Herausgabe an Kunden − Personalverantwortung gegenüber Arbeitnehmern in der Werkstatt: • Überwachung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung (Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille, Atemschutz, Handschuhe), falls notwendig Erteilung von Weisungen • Sicherstellung der Handhabung von Werkzeugen im Einklang mit den Vorgaben der Beklagten, falls notwendig Erteilung von Weisungen • Sicherstellung der Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorgaben (Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Pausen) − Kundenkommunikation und -betreuung: • Ermittlung/Entscheidung der Auftragsart (Austausch oder Reparatur) • Kostenaufklärung einschließlich der gemeinsamen Ermittlung der Versicherungsdeckung und der Höhe der Selbstbeteiligung, bei Selbstzahlern Erstellung eines Angebotes/Kostenvoranschlages, Klärung einer etwaigen Vorsteuerabzugsberechtigung, bei Haftpflichtschäden Erstellung von Unterlagen und Einholung der Kostenübernahme • Bei Bedarf Sicherstellung der Mobilität des Kunden (Ersatzfahrzeug, Taxi, Organisation eines Hol-/Bring-Services) • Angebot der Zusatzprodukte der Beklagten gegenüber dem Kunden (Wischer, Scheibenversiegelung, weitere Produkte zur Fahrzeugpflege) einschließlich des Führens eines Verkaufs-/Beratungsgesprächs • Einholung des Einverständnisses des Kunden für die Zufriedenheitsbefragung (N) einschließlich der Datenerfassung im System • Sicherstellung der rechtzeitigen Fertigstellung des Fahrzeugs zum vereinbarten Abholtermin − Arbeitsplanung und Qualitätskontrolle: • Koordination aller Aufträge am Standort (Verteilung an die Monteure und Einhaltung der zugesicherten Abholzeiten) • Ansprechpartner für die Monteure bei Fragen und Problemen aller Art (Materialsuche, technische Probleme, Beschädigungen, Rostfälle usw.) • Endabnahme der Fahrzeuge vor Übergabe an den Kunden • Sicherstellung der Einhaltung der technischen und administrativen Standards • Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen (z.B. Kontrolle von Ablaufdaten der Chemikalien im SC und sichere Aufbewahrung im Stahlschrank) • Sicherstellung der Arbeitssicherheit • Sicherstellung von audit-relevanten Standards und Durchführung von Korrekturmaßnahmen; 2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die ersten 30 Minuten der Anreisezeiten vom Wohnsitz des Klägers zum Einsatz-SC sowie der Abreisezeiten vom Einsatz-SC zum Wohnsitz des Klägers vom Arbeitszeitkonto des Klägers im Arbeitszeiterfassungssystem „A“ in Abzug zu bringen; 3. hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Ziffer 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.06.2022, Az.: 6 Ca 7315/20, wie folgt abzuändern: Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger die folgenden Aufgaben zuzuweisen: − Steuerung und Leitung des Service Centers: • Koordination der Tageseinsatzplanung (z.B. Meldung an Planungsstelle bei Krankmeldung eines Monteurs, Bearbeitung von Terminabsagen der Kunden) • Ausdrucken/Einsammeln von Lieferscheinen und Durchführung des Wareneingangs • Reklamation sowie Auslösung von Neubestellungen bei Bruch/Falschlieferung/Nichtlieferung • Verschiebung von Kundenterminen, falls die Ware nicht oder beschädigt geliefert wurde • Finalisieren von Aufträgen, die im Vorfeld unvollständig online oder durch das Call Center aufgenommen wurden (Ändern von Kundendaten, Versicherung etc.) • Führen von Telefonaten mit Versicherungen, Fachabteilungen der Hauptverwaltung, Call Center, Kunden etc. • Ansprechpartner für die Abwicklung von Beschwerdefällen in Abstimmung mit relevanten internen Abteilungen (z.B. Beschwerde und Schadensmanagement), Prüfung von Beschwerden und evtl. Kostenübernahme schreiben • Entgegennahme und Verwaltung von Kundengeldern (Kassenführung und Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben) • Erstellung von Aufträgen und Vergabe von Terminen • Durchführung und Verantwortung administrativer Tätigkeiten (z.B. Gutschriften, Rechnungsstornos, Fakturierung von Rechnungen) • Vermittlung von Kunden an die Kooperationspartner der Beklagten (A) • Bearbeitung von E-Mail-Eingängen im Service-Center-Postfach • Pflege des Terminplaners nach geltenden F4F(fit for future)-Regeln, ordnungsgemäße Abbildung der Mitarbeiterverfügbarkeit im Terminplan einschließlich des Setzens von Pausenzeiten, der Verlängerung von Montagen und der Zuordnung von Jobs im Terminplan unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben • Umweltplaketten: Fahrzeugscheine einscannen, an den T senden, nach Freigabe Umweltplaketten bedrucken • Dokumentation der Kalibrierungsnachweise • Generierung der Lagerbestandsliste aus dem System und Abgleich mit dem tatsächlichen Lagerbestand, bei Fehlbeständen Durchführung von Korrekturen • Ordnungsgemäße Ablage von Rechnungen, Lieferscheinen etc. • Vornahme von Buchungen von Material an andere SCs • Durchführung von Notfallbestellungen • Vornahme der Tagesabschlussarbeiten (EC-Gerät, Kassenabschluss, Tagesabschluss im PC) • Einzahlung von Geld bei der Bank • Verantwortung für die Barauslagenkasse des SC • Standortverantwortung: Meldung von Mängeln am Standort/Gebäude, Pflege und Kontrolle der Firmenfahrzeuge vor Herausgabe an Kunden − Personalverantwortung gegenüber Arbeitnehmern in der Werkstatt: • Überwachung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung (Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille, Atemschutz, Handschuhe), falls notwendig Erteilung von Weisungen • Sicherstellung der Handhabung von Werkzeugen im Einklang mit den Vorgaben der Beklagten, falls notwendig Erteilung von Weisungen • Sicherstellung der Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorgaben (Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Pausen) − Kundenkommunikation und -betreuung: • Ermittlung/Entscheidung der Auftragsart (Austausch oder Reparatur) • Kostenaufklärung einschließlich der gemeinsamen Ermittlung der Versicherungsdeckung und der Höhe der Selbstbeteiligung, bei Selbstzahlern Erstellung eines Angebotes/Kostenvoranschlages, Klärung einer etwaigen Vorsteuerabzugsberechtigung, bei Haftpflichtschäden Erstellung von Unterlagen und Einholung der Kostenübernahme • Bei Bedarf Sicherstellung der Mobilität des Kunden (Ersatzfahrzeug, Taxi, Organisation eines Hol-/Bring-Services) • Angebot der Zusatzprodukte der Beklagten gegenüber dem Kunden (Wischer, Scheibenversiegelung, weitere Produkte zur Fahrzeugpflege) einschließlich des Führens eines Verkaufs-/Beratungsgesprächs • Einholung des Einverständnisses des Kunden für die Zufriedenheitsbefragung (N) einschließlich der Datenerfassung im System • Sicherstellung der rechtzeitigen Fertigstellung des Fahrzeugs zum vereinbarten Abholtermin − Arbeitsplanung und Qualitätskontrolle: • Koordination aller Aufträge am Standort (Verteilung an die Monteure und Einhaltung der zugesicherten Abholzeiten) • Ansprechpartner für die Monteure bei Fragen und Problemen aller Art (Materialsuche, technische Probleme, Beschädigungen, Rostfälle usw.) • Endabnahme der Fahrzeuge vor Übergabe an den Kunden • Sicherstellung der Einhaltung der technischen und administrativen Standards • Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen (z.B. Kontrolle von Ablaufdaten der Chemikalien im SC und sichere Aufbewahrung im Stahlschrank) • Sicherstellung der Arbeitssicherheit • Sicherstellung von audit-relevanten Standards und Durchführung von Korrekturmaßnahmen Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie meint, dass aufgrund der Umstrukturierung zum 01.06.2022 und des damit verbunden Wegfalls der Position des SC-Leiters das Rechtsschutzbedürfnis der Klage hinsichtlich der zugewiesenen Tätigkeiten entfallen sei. Darüber hinaus sei die die Übertragung der umstrittenen Aufgaben von ihrem Direktionsrechts gedeckt. Die Ziffer 1.6.2 der Anlage 1.6. des Arbeitsvertrages vom 02.09.2011 betreffe ausschließlich Arbeitszeiten im vergütungsrechtlichen Sinne, was auch der langjährigen Handhabung der Parteien entspreche. Auf die Regelung der Ziffer 6. der BV Arbeitszeit könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, denn die arbeitsvertragliche Regelung sei für ihn günstiger, da er der Stammkostenstelle N S zugeordnet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 12.09.2022, 12.12.2022, 03.01.2023, 10.01.2023, 12.01.2023, 23.02.2023, 10.08.2023, 25.08.2023 und 30.08.2023, die Sitzungsniederschriften vom 11.01.2023, 18.08.2023 und 20.09.2023 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung hinsichtlich der begehrten Unterlassung der Zuweisung der Aufgaben gemäß Ziffer 1) sowie der Unterlassung bezüglich des Abzugs der Anreise- und Abreisezeiten nach Ziffer 2) der Berufungsanträge ist ebenso wenig begründet wie die beantragte hilfsweise Feststellung der Unwirksamkeit der Aufgabenzuweisung gemäß Ziffer 3) der Berufungsanträge. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Zuweisung der im Klageantrag zu 1) genannten Aufgaben der Steuerung und Leitung des Service Centers, der Personalverantwortung gegenüber Arbeitnehmern in der Werkstatt, der Kundenkommunikation und -betreuung sowie der Arbeitsplanung und Qualitätskontrolle analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ebenso war nicht aufgrund des (Hilfs-) Feststellungsantrages die mangelnde Berechtigung der Zuweisung der genannten Aufgaben festzustellen. a) Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Das Weisungsrecht betrifft danach insbesondere die Konkretisierung der Hauptleistungspflicht. Es ermöglicht dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer bestimmte Aufgaben zuzuweisen und den Ort und die Zeit ihrer Erledigung verbindlich festzulegen (BAG, 02.11.2016 – 10 AZR 596/15 – m.w.N.). Voraussetzung für die Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit ist regelmäßig, dass sie als gleichwertig anzusehen ist, was sich z.B. bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems in der Regel an der Zuordnung zu derselben Entgelt- oder Vergütungsgruppe zeigt (BAG, 27.04.2021 – 9 AZR 343/20 – m.w.N.). Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Im Arbeitsverhältnis können die Vertragsparteien deshalb zur Verwirklichung des Leistungsinteresses zu leistungssichernden Maßnahmen verpflichtet sein. Dazu gehört auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem anderen Teil die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen oder zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen (BAG, 23.08.2023 – 5 AZR 349/22 – m.w.N.). Werden durch einen Unterlassungsantrag Fallgestaltungen erfasst, bei denen die begehrte Unterlassung aus Rechtsgründen nicht verlangt werden kann, so ist der Unterlassungsantrag zwar zulässig, weil hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, jedoch als sog. Globalantrag unbegründet (vgl. etwa: BAG, 22.09.2020 – 3 AZR 303/18 -; BAG, 17.01.2019 – 6 AZR 17/18 -; BAG, 18.11.2014 – 1 AZR 257/13 -; BAG, 16.10.2013 – 10 AZR 9/13 – m.w.N.). b) Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Antrag zu 1) als auch dem Hilfsantrag zu 3) um unbegründete Globalanträge. Mit dem Kläger kann davon ausgegangen werden, dass das Direktionsrecht der Beklagtenaus § 106 Satz 1 GewO aufgrund der arbeitsvertraglichen Festlegung vom 02.09.2011 grundsätzlich auf die Tätigkeit als Springer/Monteur sowie gleichwertige Aufgaben beschränkt ist. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die von ihm im Einzelnen aufgeführten Aufgaben vom Tätigkeitsbild eines SC-Leiters erfasst werden, was zur Folge hat, dass eine regelmäßige Übertragung der höherwertigen Aufgaben die arbeitsvertraglichen Grenzen des Weisungsrechts der Beklagten überschreitet. Hieraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass generell dem Kläger keine höherwertigen Aufgaben übertragen werden dürfen. Vielmehr bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten. So gehört die Schadensabwendungspflicht zu den Nebenpflichten des Arbeitnehmers, wonach der Arbeitnehmer drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden bzw. zu beseitigen hat, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist (BAG, 20.10.2016 – 6 AZR 471/15 – m.w.N.). Hieraus folgt zugleich, dass etwa in Notfällen eine Arbeitspflicht bestehen und das Weisungsrecht des Arbeitgebers den engeren arbeitsvertraglichen Rahmen überschreiten kann (vgl. z.B.: ErfK/Preis/Greiner, 24. Aufl. 2024, BGB § 611a Rn. 849; MüKoBGB/Spinner, 9. Aufl. 2023, BGB § 611a Rn. 935 jew. m.w.N.). Es bedarf der daher stets der Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, eine generelle Untersagung der Übertragung der Aufgaben, ungeachtet der konkreten Arbeitssituation (z.B.: Notsituation, unvorhergesehener oder nicht anderweitig behebbarer Vertretungsbedarf, Umfang der Zusatzaufgaben) kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, es zu unterlassen, die ersten 30 Minuten der Anreisezeiten vom Wohnsitz des Klägers zum Einsatz-SC sowie der Abreisezeiten vom Einsatz-SC zum Wohnsitz des Klägers vom Arbeitszeitkonto des Klägers im Arbeitszeiterfassungssystem „A“ in Abzug zu bringen. a) Da das Arbeitszeit- und Entgeltkonto den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung. Ein Arbeitszeitkonto hält grundsätzlich fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht erbringen musste. Es drückt damit - in anderer Form - seinen Vergütungsanspruch aus . Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Kürzt oder streicht der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf (Wieder-) Gutschrift der gestrichenen Stunden. Neben der materiell-rechtlichen Rechtfertigung muss die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) dem Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnen, in das Arbeitszeitkonto eingestellte und damit grundsätzlich streitlos gestellte Arbeitsstunden wieder zu streichen (BAG, 23.09.2020 – 5 AZR 367/19 – m.w.N.). b) Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von ihnen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG, 16.08.2023 – 7 AZR 300/22 – m.w.N.). c) Bei einer Kollision zwischen den Regelungen einer Betriebsvereinbarung und einer einzelvertraglichen Vereinbarung gelangt die Betriebsvereinbarung im Arbeitsverhältnis zur Anwendung, wenn die einzelvertragliche Vereinbarung keine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung enthält. Dies folgt aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG iVm. dem Günstigkeitsprinzip. Da die Betriebsparteien individualrechtliche Rechtspositionen der Arbeitnehmer nicht wirksam beseitigen oder verschlechtern können, führt die Regelung in der Betriebsvereinbarung weder zur Unwirksamkeit noch zur endgültigen Ablösung der arbeitsvertraglichen. Vielmehr kommt die nicht günstigere individualvertragliche Vereinbarung lediglich für die Dauer der Geltung der Betriebsvereinbarung nicht zur Anwendung, da die Normen der Betriebsvereinbarung sie für die Zeit ihrer Wirkung verdrängen. Dies gilt unabhängig davon, ob die arbeitsvertragliche Vereinbarung vor oder nach Abschluss der Betriebsvereinbarung getroffen worden ist (BAG, 19.07.2016 – 3 AZR 134/15 – m.w.N.). d) Die Regelung der Ziffer 1.6.2 der Anlage 1.6. des Arbeitsvertrages vom 02.09.2011 ist nach den dargelegten Rechtsgrundsätzen dahin gehend auszulegen, dass sie eine arbeitsvertragliche Regelung zur Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne beinhaltet, erhebliche Zweifel gegen dieses Auslegungsergebnis bestehen nicht. Dies hat das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, erkannt. Der vergütungsrechtliche Bezug der arbeitsvertraglichen Regelung ergibt sich hinreichend deutlich durch die textliche Verknüpfung der Arbeitszeitregelung mit der Vergütungspflicht hinsichtlich der Zahlung von Zuschlägen/Überstundenzuschlägen sowie dem Kontext der an sich vergütungsfreien Reisezeiten zwischen Wohnungsort und Arbeitsort. Dies entspricht im Übrigen auch der langjährigen, übereinstimmenden Handhabung der Parteien, wonach einerseits die Anreise- und Abreisezeiten im Arbeitszeiterfassungssystem „A“ in der Tagesbetrachtung vollständig erfasst werden, andererseits im Rahmen der Monatsbetrachtung, welche der Abrechnung der Vergütung zugrunde gelegt wird, der Zeitabzug realisiert wird. Damit werden zugleich die Vorgaben der Ziffer 10. a) BV Arbeitszeit beachtet. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 BGB stellt die Teilvergütung einer an sich vergütungsfreien Fahrtzeit nicht dar. Die Vergütungsregelung der Ziffer 6. der BV Arbeitszeit ist vorliegend nach eigener Darlegung des Klägers nicht einschlägig, da ihm keine Stamm-Kostenstelle zugewiesen wurde, so dass er von den Regelungen der BV Arbeitszeit nicht erfasst wird. Im Übrigen wäre die BV Arbeitszeit unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips auch nur dann vergütungsrechtlich relevant, wenn die arbeitsvertragliche Regelung bei vergleichender Betrachtung keine für den Kläger günstigere Regelung enthalten würde, was angesichts des Fehlens des notwendigen Berechnungselements Stamm-Kostenstelle, nicht feststellbar ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.