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Urteil

6 SLa 601/24 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2025:0731.6SLA601.24.00
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Leitsätze

Inhaltsangabe:

Einzelfall zur Reichweite des Direktionsrechts und zum Entgeltanspruch für Reisezeiten

Tenor

1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2024 – 14 Ca 1190/24 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Inhaltsangabe: Einzelfall zur Reichweite des Direktionsrechts und zum Entgeltanspruch für Reisezeiten 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2024 – 14 Ca 1190/24 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Vergütung von Reisezeiten sowie um die Frage, wie weit das Weisungsrecht der Beklagten gegenüber dem Kläger hinsichtlich des Arbeitsortes geht. Die Beklagte ist ein international tätiges Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich des Fahrzeugglases anbietet. Das Fachgebiet der Beklagten ist die Reparatur und der Austausch von Autoscheiben. In Deutschland verfügt die Beklagte über eine erhebliche Anzahl von Service-Centern (im Folgenden SC) und bietet zudem einen mobilen Autoglas-Service an. Die Beklagte beschäftigt in Deutschland ca. 2000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Kläger ist 45 Jahre alt. Er ist seit dem 01.06.2005 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.03.2007 wird er als „Service Monteur Fahrzeugglas Springer“ eingesetzt. Dies geschieht in der Organisationsstruktur der Beklagten unterhalb des sogenannten „Grade 4“. Zuletzt erhielt der Kläger vereinbarungsgemäß ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 4.530,35 EUR einschließlich einer monatlichen Springer-Zulage in Höhe von 350,00 EUR brutto. Ihm steht ein Dienstwagen inklusive einer Tankkarte zur Verfügung. Bei dem Auto handelte es sich zuletzt um einen Ford Fo Kombi. Dem Kläger wird von der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, das Auto auch privat zu nutzen. Grundlage der Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten ist die Arbeitsvertragsurkunde vom 07.12.2006. In diesem Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise wie folgt (Unterstreichungen nur hier): „… 1. Funktion, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, Probezeit Der Mitarbeiter wird mit Wirkung vom 01.03.2007 als Springer (zur Abwesenheits-Vertretung von Mitarbeitern im SC, wie z.B. des Monteurs/stellvertr. LSC) in der Region Kö beschäftigt und berichtet nach der z. Zt. gültigen Orga-Struktur an den zuständigen Regionalmanager. Die Tätigkeit umfasst eine Einsatzwechseltätigkeit als Springer in allen Service Centern der angegebenen Region. Eintrittsstichtag ist der 01.06.2005. Die Gesellschaft behält sich vor, den Mitarbeiter auch mit anderen Arbeiten zu beschäftigen oder auf einen anderen Arbeitsplatz sowohl innerhalb als auch außerhalb des jetzigen Standortes einzusetzen, falls es die betrieblichen Belange der Gesellschaft erfordern, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf. Es gelten für beide Seiten die gesetzlichen Kündigungsfristen. […] […] 2. Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt zurzeit 39 Stunden (ohne Reisezeiten). […] Die betrieblichen Richtlinien (z.B.: Mehrarbeit), die für Service Monteure gelten, sind - soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist und diese von der Tätigkeitsstruktur her anwendbar sind - auch bei den Springern anzuwenden. […] 3. Bezüge Der Mitarbeiter erhält ab dem Beginn seiner Tätigkeit einen monatlichen Bruttobezug in Höhe von € 2.039,00. Soweit ein Prämiensystem für Monteure Anwendung findet, erhält der Springer zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt einen Durchschnittsbetrag, der sich aus der Gesamtprämie für die Monteure der jeweiligen Region ermittelt. Darüber hinaus erhält der Mitarbeiter funktionsbedingt die in Anlage 1 dargestellten Zuwendungen. Mögliche Übernachtungskosten (Hotel) bei wirtschaftlich und persönlich nicht vertretbaren An- und Abreisezeiten werden mit vorheriger Genehmigung des Regionalmanagers erstattet. Dies gilt insbesondere für die Übergangszeit bis zur abschließenden Gebietsneuregelung, da bis dahin eine größere Gebietsfläche zu betreuen ist. Es werden 12 Bruttolöhne im Jahr gezahlt. […] […] 11. Schlussbestimmungen […] Zwischen den Parteien besteht keine Tarifbindung. Das Beschäftigungsverhältnis bestimmt sich daher ausschließlich nach dem Inhalt dieses Vertrages. Soweit darin nichts Anderes festgelegt ist, gelten neben den gesetzlichen Bestimmungen alle unternehmensinternen Richtlinien , insbesondere die Regeln für das betriebliche Zusammenwirken und das Service-Leitbild als ergänzender Vertragsinhalt. […] Die in Nummer 3 des Arbeitsvertrags angeführte Anlage 1 hat folgenden Inhalt (Unterstreichungen und Fettdruck nur hier): „Anlage 1: Für die Wahrnehmung der Position als "Springer" in der angegebenen Region und der damit verbundenen Reisetätigkeit erhält der Mitarbeiter ab diesem Zeitpunkt eine funktionsgebundene Zulage/bzw. eine pauschale Abgeltung in Höhe von zur Zeit € 300,00 brutto . Reisezeiten werden daher nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei größeren Fahrstrecken sind ggf. Übernachtungen vorzunehmen (s. Punkt 3 des Arbeitsvertrages). Die betriebliche Reisekosten-/Spesenregelung ist anwendbar. Dem Mitarbeiter wird für den Zeitraum seiner aktiven Tätigkeit für die Gesellschaft ein Dienstwagen (z. Zt. Ford Fi) zur Verfügung gestellt, der auch privat genutzt werden kann. Der vom Mitarbeiter gegenzuzeichnende KFZ-Überlassungsvertrag sowie die Dienstwagenregelung in ihrer jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieses Vertrages. Der geldwerte Vorteil ist nach den jeweils gültigen steuerlichen Richtlinien vom Mitarbeiter zu versteuern (z. Zt. 1 % Regelung). Im Falle einer Freistellung von den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ist die Gesellschaft berechtigt, das Fahrzeug zurückzunehmen, ohne dass ein materieller Ausgleichsanspruch besteht. Der Mitarbeiter wird in die Gruppenunfallversicherung mit eingeschlossen, die das geschäftliche und private Risiko deckt. Bei Invalidität € 153.387,56 Im Todesfall € 76.693,78 Zwischen den Parteien ist streitig, ob bei der Beklagten eine „Arbeitsanweisung Sonstige Vergütung und deren Regelungen“ (im Folgenden: Arbeitsanweisung) existiert, die zum 01.01.2008 in Kraft getreten sein soll (Anlage B 1, Bl. 171 ff. in der Fassung vom 16.09.2011). Unter Ziff. 1.6. dieser von der Beklagten behaupteten Arbeitsanweisung finden sich Regelungen für „Springer in den Regionen (Monteur / Stellv. LSC)“. Dabei heißt es auszugsweise wie folgt (Unterstreichungen nur hier): 1.6.1 Arbeitszeiterfassung Für Mitarbeiter, die in der Funktion als „Springer“ in den Regionen tätig sind, gelten zu diesem Punkt grundsätzlich die Regelungen der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit in den Service Centern“ (vgl. Punkt 10 der Betriebsvereinbarung). Abweichend von der z.Zt. geltenden Regelung (vgl. Punkt 10 Abs. c der Betriebsvereinbarung) werden Springer zum Zeitbeauftragten für ihre eigene Person ernannt. Das Unternehmen behält sich dabei vor, die Ernennung zum Zeitbeauftragten jeder Zeit widerrufen zu können. 1.6.2 Fahrtzeiten zu den Einsatz-Service Centern Für Mitarbeiter, die in der Funktion als „Springer“ in den Regionen tätig sind, gelten zu diesem Punkt folgende Regelungen: Mit Wirksamwerden dieser Arbeitsanweisung wird die über 30 Minuten hinausgehende Anreisezeit zum Einsatz-SC - gerechnet vom Wohnsitz - sowie die Abreisezeit, die über 30 Minuten hinausgeht, als Arbeitszeit (incl. Zuschläge) berücksichtigt. Bezüglich der Bemessung der Arbeitszeit im Sinne ‚Überstunden-Zuschläge’ gilt die Wochenbetrachtung gemäß Betriebsvereinbarung ‚Arbeitszeit in den SC’. […] 1.6.4 Springer-Zulage Die bisher gewährte funktionsgebundene Springer-Zulage in Höhe von aktuell € 350,00/brutto pro Monat. […] Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet. Jedenfalls in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 sowie bis einschließlich Februar 2024 galt die Betriebsvereinbarung Flexibility zur Regelung der Arbeitszeiten für die Mitarbeiter in der operativen Servicestruktur der C GmbH vom 16.03.2020 (im Folgenden: Betriebsvereinbarung Arbeitszeit). Diese Betriebsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt (Unterstreichungen nur hier): 1. Geltungsbereich Die nachstehend getroffenen Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit gelten für alle direkten und indirekten Mitarbeiter (sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigte) in der operativen Servicestruktur von C deutschlandweit (siehe auch Anlage 1, ergänzende/abweichende Regelungen für die Funktion Springer zu Ziff. 3 d); Ziff. 4 Abs. 3 und 4; Ziff. 5. Die operative Servicestruktur umfasst insbesondere alle Service Center — unabhängig von der jeweiligen Größe und dem operativen Modell, mobilen Einheiten sowie alle weiteren derzeitigen als auch zukünftigen Funktionen in der operativen Servicestruktur. Ausgenommen vom Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeiten für die Mitarbeiter in der operativen-Servicestruktur sind nach der derzeitigen Organisationsstruktur alle Mitarbeiter der operativen Servicestruktur ab Grade 4 . Einzelvertraglich bestehende Individuelle Regelungen bleiben im Rahmen des Günstigkeitsprinzips von dieser Vereinbarung unberührt. […] 2. Regelmäßige vertragliche Sollarbeitszeit und Arbeitszeitverteilung Die regelmäßige vertragliche Sollarbeitszeit ist die gemäß dem individuellen Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit. […] […] 6. Bewertung von Fahrtzeit als Arbeitszeit Grundsätzlich beginnt und endet die tägliche Arbeitszeit an der jeweiligen Stamm-Kostenstelle bzw. am jeweiligen Einsatzort . Im Falle eines Einsatzes an einem Einsatzort außerhalb der Stamm-Kostenstelle gilt bei unmittelbarer Anreise von der Wohnung zum Einsatzort bzw. unmittelbarer Heimreise vom Einsatzort zur Wohnung hinsichtlich der Bewertung von Fahrtzeit als Arbeitszeit folgende Regelung: Sofern der Zeitaufwand für die Anreise von der Wohnung zum Einsatzort größer ist als die normale Fahrtzeit von der Wohnung zur Stamm-Kostenstelle, wird die darüberhinausgehende Zeit dem Arbeitszeitkonto als zu vergütende Arbeitszeit gutgeschrieben. Ist der Zeitaufwand geringer, beginnt die dem Zeitkonto gutzuschreibende Arbeitszeit mit Eintreffen am jeweiligen Einsatzort. Als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gilt die gesamte Zeit der Anreise. Die Regelung gilt analog für die Heimreise . Das bedeutet, sofern bei der Heimreise der Zeitaufwand für die Fahrt vom Einsatzort zur Wohnung größer ist als die normale Fahrtzeit von der Stamm-Kostenstelle zur Wohnung, wird die darüberhinausgehende Zeit dem Arbeitszeitkonto als zu vergütende Arbeitszeit gutgeschrieben. Ist der Zeitaufwand geringer, endet die dem Zeitkonto gutzuschreibende Arbeitszeit mit Verlassen des jeweiligen Einsatzortes. Als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gilt die gesamte Zeit der Heimreise. Maßgeblich für die Berechnung des Zeitaufwandes von der Wohnung zur Stamm-Kostenstelle ist die schnellstmögliche Autoverbindung, die einheitlich für alle Anwendungsfälle anhand des Routenplaners Google Maps ermittelt und im System hinterlegt wird. Maßgeblich für den Zeitaufwand von zu Hause zum Einsatzort bzw. vom Einsatzort nach Hause ist die tatsächlich aufgewendete Zeit. Als Einsatzort gelten sowohl andere Kostenstellen sowie Kundenadressen, das heißt alle Einsatzorte mit Ausnahme der Stamm-Kostenstelle. […] 10. Arbeitszeitkonto Für jeden Mitarbeiter wird ein Individuelles Arbeitszeitkonto geführt. Auf dem Zeitkonto werden die individuellen Arbeitszeiten verzeichnet und deren Abweichungen zur vertraglichen Sollarbeitszeit in Form von Zeitguthabenoder Zeitschulden errechnet. Für das Zeitkonto gelten folgende Rahmenbedingungen: a) Maßgeblich für die Bewertung des Kontostandes ist immer das Monatsende, das bedeutet, die Abrechnung der Arbeitszeit erfolgt auf monatlicher Betrachtung . […]“ Die Beschäftigung des Klägers erfolgt, indem ihm die Beklagte stetig wechselnde Einsätze in verschiedenen Service-Centern zuweist, der Kläger von zu Hause zum jeweiligen Einsatz-SC fährt und von dort zu seinem Wohnsitz zurückkehrt. Einen festen Arbeitsort bzw. eine Stamm-Kostenstelle hat der Kläger nicht. Die Arbeitszeiten des Klägers werden in einem Arbeitszeitkonto im Arbeitszeiterfassungssystem „Atoss“ abgebildet. Fahrtzeiten, die der Kläger zwischen seinem Wohnsitz und dem jeweiligen Einsatz-SC aufwendet, erscheinen in diesem Arbeitszeitkonto in der Tagesbetrachtung, werden aber im Rahmen der Monatsbetrachtung seitens der Beklagten dergestalt gekürzt, dass jeweils die ersten 30 Minuten einer jeden Hin- und einer jeden Rückfahrt bzw. einer jeden Fahrt zwischen zwei Einsatzorten vom Arbeitszeitkonto des Klägers abgezogen werden. Somit werden pro Arbeitstag bis zu 60 Minuten, die der Kläger mit der An- bzw. Abreise zum bzw. vom Einsatz-SC zubringt, nicht als Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne behandelt. Auf diese Weise nahm die Beklagte im Kalenderjahr 2021 im Arbeitszeitkonto des Klägers Abzüge im Gesamtvolumen von 142 Stunden und 3 Minuten, im Kalenderjahr 2022 Abzüge im Gesamtvolumen von 188 Stunden und 55 Minuten, im Kalenderjahr 2023 Abzüge im Gesamtvolumen von insgesamt 152 Stunden und 3 Minuten sowie im Kalenderjahr 2024 bis zum 22.02.2024 Abzüge im Volumen von insgesamt 16 Stunden und 16 Minuten vor [wegen des weiteren Zeitablaufs wurde in Berufungsinstanz die Klage erweitert: 181 Stunden und 55 Minuten]. Die Beklagte setzte den Kläger über viele Jahre hinweg ausschließlich innerhalb der Region Kö ein und wies ihm als Einsatzorte in dieser Region liegende Service-Center zu. In der jüngeren Vergangenheit kam es zu Weisungen der Beklagten, an Einsatzorten außerhalb der Region Kö tätig zu werden. Beispielsweise wurden dem Kläger Einsätze in Bad T, Fl, Ha sowie in den Regionen M, B und Ham zugewiesen. Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung durch E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 30.01.2024 hat der Kläger mit seiner Klage zum einen die Gutschrift der Reisezeiten im Arbeitszeitkonto, die die Beklagte in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 sowie bis zum 22.02.2024 an den Monatsenden ausgebucht hat, begehrt. Zum anderen hat er die Feststellung verlangt, dass die Beklagte ihm einseitig keine Arbeits- und Einsatzorte außerhalb der Region Kö zuweisen könne. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die Fahrtzeiten zwischen seinem Wohnsitz und den jeweiligen Einsatz-SC sowie zwischen zwei verschiedenen Einsatz-SC seien nach seiner Auffassung in vollem Umfang als Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne zu betrachten. Die Existenz der von der Beklagten behaupteten und für die Rechtfertigung des von ihr vorgenommenen Zeitabzuges herangezogenen Arbeitsanweisung bestreite er. Diese Arbeitsanweisung fände im Übrigen nach seiner Auffassung auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Er stütze seine Forderung vielmehr und insbesondere auf die Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“, da diese die Anerkennung von Fahrtzeiten als Arbeitszeiten regele. Da er unterhalb des Job-Gradings 4 beschäftigt werde, fiele er in den persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“, die auch für Springer gelte. Da er keine Stammkostenstelle habe und es folglich keine Referenzfahrt zwischen seiner Wohnung und einer Stammkostenstelle geben könne, folge aus Ziff. 6 der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ keinerlei Kürzung seiner Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Einsatzort. Dies führe dazu, dass seine Fahrtzeiten sowohl im arbeitszeit- als auch im vergütungsrechtlichen Sinne in vollem Umfang als Arbeitszeit zu betrachten seien. Weiter vertrete er die Auffassung, dass die Parteien in Ziff. 1 des Arbeitsvertrages nicht lediglich den bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitsort definiert hätten, sondern den Leistungsort - die Region Kö. Jedenfalls sei es aufgrund des jahrelangen Verhaltens der Beklagten zu einer Konkretisierung des Arbeits- und Einsatzgebietes auf die Region Kö gekommen. Hinzukomme, dass ihm bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 07.12.2006 zugesichert worden sei, dauerhaft nur in der Region Kö und nicht in anderen Regionen beschäftigt zu werden. Bei ihm sei ein berechtigtes Vertrauen darauf entstanden, auch weiterhin dauerhaft in der Region Kö eingesetzt zu werden. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem für den ihn im Zeiterfassungssystem „Atoss“ geführten Arbeitszeitkonto für das Kalenderjahr 2021 eine Arbeitszeit von 142 Stunden und 3 Minuten, für das Kalenderjahr 2022 eine Arbeitszeit von 188 Stunden und 55 Minuten, für das Kalenderjahr 2023 eine Arbeitszeit von 152 Stunden und 3 Minuten sowie für das Kalenderjahr 2024 eine Arbeitszeit von 16 Stunden und 16 Minuten als Guthaben gutzuschreiben; 2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger einseitig einen Arbeits- oder Einsatzort außerhalb der Region Kö zuzuweisen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Verteidigung gegen die Klage hat die Beklagte vorgetragen, die ersten 30 Minuten Fahrtzeit einer jeden Fahrt des Klägers zwischen seinem Wohnsitz und den Einsatz-SC stellten nach ihrer Auffassung keine vergütungspflichtige Arbeitszeit dar, so dass ihre Abzüge vom Arbeitszeitkonto des Klägers zu Recht erfolgt seien. Der Kläger sei schon nicht als klassischer Außendienstmitarbeiter einzustufen, sodass seine Fahrten zwischen Wohnung und Einsatz-SC nicht die Erbringung von Arbeitsleistung darstellen könnten. Zudem hätten die Arbeitsvertragsparteien mit der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag vom 07.12.2006 eine Regelung zur Abgeltung der Reisetätigkeit des Klägers getroffen. Jedenfalls scheide der streitgegenständliche Anspruch des Klägers nach der bei ihr geltenden Arbeitsanweisung aus. Diese Arbeitsanweisung mit ihrer Regelung in Ziff. 1.6.2 sei Bestandteil des Arbeitsvertrages mit dem Kläger geworden. Es handele sich um eine unternehmensinterne Richtlinie, wie sie durch Ziff. 11 Abs. 2 des Arbeitsvertrages in Bezug genommen worden sei. Die Arbeitsanweisung sei jederzeit in ihrem Intranet abrufbar gewesen. Für den Kläger habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, die Arbeitsanweisung einzusehen. Es sei für ihn während der gesamten Zeit des Arbeitsverhältnisses erkennbar gewesen, dass die Arbeitsanweisung gelte und Bestandteil seines Arbeitsvertrages sei. Überdies handele es sich bei dieser Arbeitsanweisung um eine Gesamtzusage, die insoweit Bestandteil des Arbeitsvertrages mit dem Kläger geworden sei. Die Regelung in Ziff. 1.6.2 der Arbeitsanweisung sei auch nicht durch Ziff. 6 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit verdrängt worden. Denn die Vergütungsregelung in Ziff. 6 der vorgenannten Betriebsvereinbarung sei für den Kläger mangels zugewiesener Stamm-Kostenstelle nicht einschlägig. Sie sei berechtigt, dem Kläger einseitig einen Arbeits- oder Einsatzort zuzuweisen, der sich außerhalb der Region Kö befinde. Mit der Regelung in Ziff. 1 des Arbeitsvertrages sei lediglich festgelegt worden, wo der Kläger bei Vertragsbeginn seine Arbeit aufnehmen solle. Umstände, die beim Kläger ein berechtigtes Vertrauen hätten begründen können, er werde dauerhaft ausschließlich in der Region Kö eingesetzt, lägen nicht vor. Eine mündliche Zusicherung zum Einsatzgebiet anlässlich des Vertragsschlusses habe es nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.10.2024 insgesamt abgewiesen. Weder bestehe ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ergänzung des Arbeitszeitkontos, noch sei festzustellen, dass die Beklagte den Kläger nicht außerhalb der Region Kö einsetzen dürfe. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, an den jeweiligen Kalendermonatsenden aus dem Arbeitszeitkonto des Klägers die Zeiten wieder auszubuchen, die der Kläger für seine An- und Abreisen zwischen seinem Wohnort und den jeweiligen Einsatz-SC bzw. zwischen einzelnen Einsatz-SC verwendet und im Rahmen der Tagesbetrachtungen in seine Arbeitszeit eingebracht habe. Das folge aus dem Umstand, dass der Kläger dem Grunde nach gar keinen Anspruch auf Vergütung seiner Reisezeiten für die Fahrten vom Wohnort zum jeweiligen Einsatz-SC und zurückhabe. Die Beschränkung auf die streitgegenständlichen jeweils 30 Minuten als auszubuchende Zeit sei vielmehr eine Regelung und eine Praxis, die zu Gunsten des Klägers erfolge. Mit der Einordnung von Reisezeiten als Teil der nach § 611 a Abs. 1 BGB versprochenen Dienste sei noch nicht geklärt, wie die dafür vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit zu vergüten sei. Durch den Arbeitsvertrag oder durch einen Tarifvertrag könne für Fahrtzeiten, die der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht erbringe, eine andere Vergütungsregelung als für die „eigentliche“ Tätigkeit getroffen werden. Dabei könne eine Vergütung für Wegezeiten auch ganz ausgeschlossen werden, sofern mit der getroffenen Vereinbarung nicht der jedem Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeit nach § 1 Abs. 1 MiLoG zustehende Anspruch auf den Mindestlohn unterschritten werde (BAG v. 18.03.2020 - 5 AZR 36/19 -). Der Annahme des Klägers, jegliche Reisezeit sei wie Arbeitszeit zu vergüten, stehe nach zutreffender Auslegung die Regelung im Arbeitsvertrag vom 07.12.2006 nebst dessen Anlage 1 entgegen. Auch nach dem Maßstab der gesetzlich vorzunehmenden Klauselkontrolle gemäß §§ 305 ff BGB liege eine wirksame gesonderte Vergütungsregelung für die Reisezeiten des Klägers vor. Im Arbeitsvertrag hätten die Parteien in der Nummer 3 Absatz 1 bis 8 umfassend die Vergütung der Arbeitsleistung des Klägers und dabei auch dessen Reisetätigkeit normiert: monatliches Bruttoeinkommen, dessen Fälligkeit jeweils zum Monatsende, Einführung eines Prämiensystems, die Erstattung von Übernachtungskosten, vermögenswirksame Leistungen, Ausschluss von Verpfändungen etc., Versprechen der „in Anlage 1 dargestellten Zuwendungen“, pauschale Abgeltung von Reisetätigkeit mittels einer funktionsgebundenen Zulage / bzw. eine pauschale Abgeltung in Höhe von zurzeit 300,00 EUR brutto. Im Folgesatz fänden sich ausdrücklich und insoweit unmissverständlich die Worte: „Reisezeiten werden daher nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.“ Im Vertragstext folgten dann Regelungen zu Übernachtungen bei größeren Fahrstrecken, zur betrieblichen Reisekosten-/Spesenregelung und insbesondere zur Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung. Die Reisetätigkeit werde nach der Anlage 1 mit einer gesonderten Zulage abgegolten, derweil keine Anrechnung der Reisezeiten auf die Arbeitszeiten erfolge. Es seien von den Parteien keine Umstände dargelegt worden und es seien auch im Übrigen keine Umstände ersichtlich, die zur Unwirksamkeit dieser arbeitsvertraglichen Regelungen über die Vergütung der Reisetätigkeit führen könnten. Soweit vorgesehen sei, dass die Reisezeiten nicht auf die Arbeitszeit angerechnet würden, liege hierin keine intransparente (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verstoßende Regelung. Denn Ziff. 3 des Arbeitsvertrags und die Anlage 1 träfen erkennbar ausschließlich Regelungen zur Vergütung von Arbeitszeit. Die arbeitsvertragliche Regelung führe unter Berücksichtigung der dem Kläger geleisteten Vergütung sowie der von den Parteien unstreitig erfolgenden Bewertung der Reisezeiten als Arbeitszeiten im arbeitszeitrechtlichen Sinne auch nicht zu einem Verstoß gegen § 1 MiLoG. Dem somit bestehenden Recht der Beklagten, die streitgegenständlichen Reisezeiten am jeweiligen Monatsende auszubuchen, stehe die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit nicht entgegen. Zwar sei es richtig, dass in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit auch Arbeitnehmer mit der Springer-Funktion fielen, also auch solche wie der Kläger. Der Kläger habe jedoch mangels einer Stammkostenstelle keinen Anspruch aus Ziff. 6 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit auf Bewertung seiner Fahrtzeiten von seinem Wohnort zu den Einsatz-SC als Arbeitszeiten im vergütungsrechtlichen Sinne. Nach Ziff. 6 Satz 1 Betriebsvereinbarung Arbeitszeit beginne und ende grundsätzlich die tägliche Arbeitszeit an der jeweiligen Stamm-Kostenstelle bzw. am jeweiligen Einsatzort. Nach Ziff. 6 Abs. 1 Satz 2 Betriebsvereinbarung Arbeitszeit gelte im Falle eines Einsatzes an einem Einsatzort außerhalb der Stamm-Kostenstelle und der unmittelbaren Anreise von der Wohnung zum Einsatzort bzw. der unmittelbaren Heimreise vom Einsatzort zur Wohnung hinsichtlich der Bewertung von Fahrtzeit als Arbeitszeit die nachfolgende Regelung. Es folgten in Ziff. 6 Abs. 2 bis 5 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit Regelungen für Fahrten zu Einsatzorten, die von der Stamm-Kostenstelle des Arbeitnehmers abwichen. Nach Ziff. 6 Abs. 6 Satz 2 Betriebsvereinbarung Arbeitszeit seien als Einsatzorte sowohl andere Kostenstellen sowie Kundenadressen zu betrachten, das heiße alle Einsatzorte mit Ausnahme der Stamm-Kostenstelle. Hiernach fänden Ziff. 6 Betriebsvereinbarung Arbeitszeit auf den Kläger allenfalls hinsichtlich Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 Anwendung. Die weiteren Regelungen setzten dagegen eine Stamm-Kostenstelle voraus. Das Fehlen der Stamm-Kostenstelle führe auch nicht dazu, dass der Kläger so behandelt werden müsse, als läge seine Stamm-Kostenstelle an seinem Wohnort vor und als sei jede Fahrt zu einem Einsatz-SC in vollem Umfang als Arbeitszeit zu bewerten. Vielmehr bedeute das Fehlen der Stamm-Kostenstelle, dass die eine solche Stammkostenstelle voraussetzende Regelung bei dem Kläger nicht einschlägig sei (vgl. LAG Köln 18.08.2023 - 11 Sa 574/22 - unter II.2.d der Gründe, Anlage B 4, Bl. 202 ff. der Akte, S. 14). Nach Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 Betriebsvereinbarung Arbeitszeit beginne die Arbeitszeit des Klägers daher - mangels jeweiliger Stamm-Kostenstelle - am jeweiligen Einsatzort, sodass seine Fahrtzeiten nach Ziff. 6 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit nicht als zu vergütende Arbeitszeit zu bewerten seien. Nach dem Vorgesagten komme es auf den Inhalt und die Anwendbarkeit der streitigen Arbeitsanweisung gar nicht an. Auch in verfahrenstechnischer Hinsicht sei die Beklagte berechtigt, an den Kalendermonatsenden Reisezeiten wieder auszubuchen. Dies folge aus § 10 Buchst. a) der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit (vgl. LAG Köln 18.08.2023 - 11 Sa 574/22 - unter II.2.d der Gründe, Anlage B 4, Bl. 202 ff. der Akte, S. 14). Auch der Klageantrag zu 2, so das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen weiter, sei zwar zulässig, aber unbegründet. Es sei nicht festzustellen, dass der Beklagten die Berechtigung fehle, dem Kläger einseitig einen Arbeits- oder Einsatzort außerhalb der Region Kö zuzuweisen. In Ziff. 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags hätten die Parteien zwar vorgesehen, dass der Kläger „in der Region Kö beschäftigt“ sei. Allerdings gehe dieser Formulierung voran, dass der Kläger „mit Wirkung vom 01.03.2007 als Springer (zur Abwesenheits-Vertretung von Mitarbeitern im SC, wie z.B. des Monteurs/stellvert. LSC)“ beschäftigt werde. Hierdurch werde zum Ausdruck gebracht, wann das Arbeitsverhältnis beginne und womit der Kläger - jedenfalls bei dessen Beginn - befasst werde. Zudem folge dem Verweis auf die Region Kö im Vertragstext nach, dass der Kläger „nach der z. Zt. gültigen Orga-Struktur an den zuständigen Regionalmanager“ berichte, was wiederum verdeutliche, dass die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses geltenden Zustände beschrieben würden. Schon dem Wortlaut von Ziff. 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags sei danach keine vertragliche Konkretisierung auf die Region Kö zu entnehmen. Gegen eine vertragliche Beschränkung auf die Region Kö spreche insbesondere aber der Wortlaut von Ziff. 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages und dessen systematische Zusammenschau mit Ziff. 1 Abs. 1. Mit Ziff. 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages behalte sich die Gesellschaft vor, den Mitarbeiter auch mit anderen Arbeiten zu beschäftigen oder auf einen anderen Arbeitsplatz sowohl innerhalb als auch außerhalb des jetzigen Standorts einzusetzen, falls es die betrieblichen Belange der Gesellschaft erfordern, ohne dass es einer Änderungskündigung bedürfe. Dieser Verweis auf eine Änderung des Arbeitsortes, wenn es die betrieblichen Belange erforderten und ohne dass es einer Änderungskündigung bedürfe, sei von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern dahingehend zu verstehen, dass der vorangehend angeführte Arbeitsort nicht vertraglich festgeschrieben werden solle, sondern durch die Beklagte einseitig noch verändert werden könne. In systematischer Hinsicht streite gegen einen fest vereinbarten Arbeitsort zudem, dass der Kläger nach Ziff. 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Erstattung möglicher Übernachtungskosten bei wirtschaftlich und persönlich nicht vertretbaren An- und Abreisezeiten habe. Dies solle insbesondere für die Übergangszeit bis zur abschließenden Gebietsneuregelung gelten, da bis dahin eine größere Gebietsfläche zu betreuen sei. Auch durch diese Regelung werde deutlich, dass sich die Beklagte Gebietsveränderungen vorbehalten und sogar konkret geplant habe, was wiederum gegen ein Verständnis von Ziff. 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags als Vereinbarung der Region Kö als Arbeitsort spreche. Für eine vertragliche Konkretisierung auf die Region Kö spreche zwar die Regelung in Anlage 1 Abs. 1, mit welcher dem Kläger „für die Wahrnehmung der Position als `Springer´ in der angegebenen Region und der damit verbundenen Reisetätigkeit“ die bereits angeführte Funktionszulage zugesagt worden sei. Allerdings sei nur von der angegebenen Region, nicht aber von der Region Kö die Rede. Zudem werde auch in der Anlage 1 wiederum auf Übernachtungen bei größeren Fahrstrecken hingewiesen. Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Hinblick auf die Regelungen in Ziff. 1 des Arbeitsvertrages sei danach nach der Auffassung der Kammer keine vertragliche Vereinbarung der Region Kö als Arbeitsort erfolgt. Die Arbeitspflicht des Klägers sei auch nicht dadurch auf die Region Kö räumlich konkretisiert, weil er im Wesentlichen dort seit dem Jahr 2007 tätig geworden sei. Eine den Arbeitsvertrag abändernde Vereinbarung hätten die Parteien - insbesondere auch nicht stillschweigend - getroffen. Die Nichtausübung des Direktionsrechts allein habe jedenfalls keinen Erklärungswert. Das Hinzutreten besonderer Umstände sei nicht ersichtlich. Soweit der Kläger behaupte, ihm sei im Rahmen des Arbeitsvertragsschlusses vom 07.12.2006 zugesichert worden, dauerhaft nur in der Region Kö und nicht in anderen Regionen beschäftigt zu werden, sei sein Vorbringen bis zuletzt unsubstantiiert geblieben. Es sei nämlich nicht erkennbar, wer im Rahmen der Vertragsunterzeichnung gegenüber dem Kläger eine Aussage getätigt haben solle, die ihm - abweichend von dem Vertragsinhalt - die dauerhafte Beschäftigung nur in der Region Kö zugesichert habe. Gegen dieses ihm am 06.11.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.11.2024 Berufung eingelegt und er hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.02.2025 am 20.01.2025 begründet. Im Rahmen der Berufung hat der Kläger seine Klage erweitert, indem er nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Gutschrift sämtlicher im gesamten Verlauf des Kalenderjahres 2024 vorgenommenen Kürzungen von Reisezeiten im Arbeitszeitkonto des Klägers geltend macht, nämlich in einem Gesamtvolumen von 181 Stunden und 55 Minuten. Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen, das Arbeitsgericht habe nach seiner Auffassung die Rechtslage verkannt, insbesondere die arbeitsvertragliche Vereinbarung unzutreffend ausgelegt. Bei richtiger Auslegung habe das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, den Klageanträgen stattzugeben. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Klage mit dem Klageantrag zu 1 abgewiesen. Es sei zwar richtig, dass die Anlage 1 zum Arbeitsvertrag vom 07.12.2006 den Passus „Reisezeiten werden daher nicht auf die Arbeitszeiten angerechnet“ enthalte. Dieser Wortlaut differenziere aber nicht zwischen einer Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne einerseits und einer Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne andererseits. Die Differenzierung in Ziffer 6. der Betriebsvereinbarung „Flexibility“ zwischen Beschäftigten mit Stamm-Kostenstelle und solchen Beschäftigten ohne Stammkostenstelle (wie er einer sei) sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei für ihn eine fiktive Stammkostenstelle anzunehmen. Es sei dann nach richtigem Verständnis davon auszugehen, dass nach dieser Betriebsvereinbarung von den tatsächlichen Fahrtzeiten allenfalls die fiktive „normale“ Fahrtzeit des Arbeitnehmers zu seiner Stamm-Kostenstelle in Abzug zu bringen sei und im Übrigen An- und Abreisezeiten in vollem Umfang als Arbeitszeiten im vergütungsrechtlichen Sinne gelten sollten. Eine Kürzungsberechtigung der Beklagten folge nicht aus der in der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag vom 07.12.2006 enthaltenen Regelung „Reisezeiten werden daher nicht auf die Arbeitszeiten angerechnet“. Diese arbeitsvertragliche Bestimmung sei nach seiner Auffassung gemäß § 134 BGB i.V.m. § 7 ArbZG nichtig, jedenfalls aber nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Da der Passus „Reisezeiten werden daher nicht auf die Arbeitszeiten angerechnet“ nicht – und erst recht nicht zweifelsfrei – zwischen Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne einerseits und Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne andererseits differenziere, beinhalte die Vertragsabrede eine Kürzung von Arbeitszeit i.S.d. ArbZG und verstoße somit gegen § 7 ArbZG. Die Regelung stelle damit jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung zu seinen Lasten dar. Außerdem sei ein Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beklagten. Die Beklagte erkenne unstreitig die Reisezeiten der als Springer/Monteure Beschäftigten als Arbeitszeit sowohl im vergütungs- als auch im arbeitszeitrechtlichen Sinne an und bringe im Hinblick auf die Vergütung lediglich die ersten 30 Minuten einer jeden Fahrt in Abzug. Auf der Grundlage der Regelung in der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag vom 07.12.2006, der zufolge Reisezeiten vollumfänglich keine Arbeitszeiten darstellen sollten, wäre er gegenüber allen sonstigen Springern/Monteuren benachteiligt, ohne dass es hierfür einen sachlichen Differenzierungsgrund gebe. Jedenfalls verstoße die Beklagte mit ihrer Auffassung, die Wegezeiten im Grunde gar nicht vergüten zu müssen, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Denn die Beklagte habe dies zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt, sondern die Reisezeiten des Klägers als Arbeitszeit grundsätzlich anerkannt und im Hinblick auf die Vergütung lediglich die ersten 30 Minuten einer jeden Reise aus dem Arbeitszeitkonto ausgebucht. Unberechtigt gewesen sei auch die Klageabweisung mit Blick auf den Klageantrag zu 2. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei er nicht verpflichtet, außerhalb des Bezirks Kö zu arbeiten; umgekehrt sei die Beklagte nicht berechtigt, ihn außerhalb dieses Bezirks einzusetzen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Bezeichnung des Bereichs Kö im Arbeitsvertrag lediglich eine Beschreibung der anfänglichen Verhältnisse darstelle. Im Zuge des Vertragsschlusses und seines Wechsels auf die Position als Springer/Monteur sei ihm zusätzlich die Beschränkung seiner Einsätze auf den Bereich Kö durch den Zeugen Bo, der damals der zuständige Regionalmanager gewesen sei, ausdrücklich mündlich zugesichert worden und es sei ausdrücklich erklärt worden, er werde auf Dauer nur wohnortnah innerhalb der Region Kö eingesetzt. Auf der Grundlage der in Ziffer 1. des Arbeitsvertrages vom 07.12.2006 getroffenen Vereinbarung und der erfolgten Zusicherung sei er im Nachgang zum Abschluss des Arbeitsvertrages über viele Jahre hinweg durchgehend ausschließlich an Einsatzorten in der Region Kö beschäftigt worden. Er vertrete weiterhin die Auffassung, dass sich dadurch zumindest eine Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung auf die Region Kö als Einsatzort ergebe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2024 - 14 Ca 1190/24 - abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, dem für ihn im Zeiterfassungssystem „Atoss“ geführten Arbeitszeitkonto für das Kalenderjahr 2021 eine Arbeitszeit von 142 Stunden und 3 Minuten, für das Kalenderjahr 2022 eine Arbeitszeit von 188 Stunden und 55 Minuten, für das Kalenderjahr 2023 eine Arbeitszeit von 152 Stunden und 3 Minuten sowie für das Kalenderjahr 2024 eine Arbeitszeit von 181 Stunden und 55 Minuten als Guthaben gutzuschreiben; 2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihm einseitig einen Arbeits- oder Einsatzort außerhalb der Region Kö zuzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit des Klägers habe nicht darin gelegen, als Außendienstler unterschiedliche Einsatz-SC aufzusuchen, sondern Autoglasscheiben auszutauschen sowie zu reparieren. Damit liege kein vom Arbeitgeber angeordnetes Fahren vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle vor oder gar das Fahren zu Kunden. Zwar habe der Kläger seine Arbeitsleistung - je nach Einsatzplan - in unterschiedlichen Einsatz-SC auszuführen gehabt. Die Erbringung der Arbeitsleistung des Klägers sei jedoch immer in einem Service Center und damit immer in ihrem Betrieb zu erbringen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Kläger ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden sei. Sie sei auch berechtigt, dem Kläger einseitig einen Arbeits- oder Einsatzort außerhalb der Region Kö zuzuweisen. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung behaupte, eine Einschränkung des örtlichen Direktionsrechts folge bereits aus einer ausdrücklichen Zusage des Zeugen Bo, bleibe sein Vortrag pauschal und nicht einlassungsfähig. Der Kläger trage nicht einmal vor, an welchem Tag eine entsprechende Zusicherung erfolgt sein solle. Jedenfalls bleibe eine solche Zusage weiterhin bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Zulässig ist insbesondere auch die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz, weil sie die Berufungskammer als jedenfalls sachdienlich betrachtet. II. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf die sorgfältigen, inhaltlich erschöpfenden und überzeugenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Die nachfolgenden Hinweise ergehen nur zur Zusammenfassung und soweit sie durch die Berufungsbegründung veranlasst sind. 1. Zurecht hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem Klageantrag zu 1 abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung der streitgegenständlichen 30 Minuten Fahrtzeit pro Weg aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Dabei ist richtigerweise von dem Grundsatz auszugehen, dass die auf dem Weg vom Wohnort zum Arbeitsplatz verstreichende Zeit keine nach § 611 a Abs. 2 BGB zu vergütende Arbeitszeit darstellt. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts einschließlich der dort genannten Rechtsprechung wird Bezug genommen. Es geht hier also nicht um die Frage, ob der von der Beklagten vorgenommene Abzug der jeweils 30 Minuten aus dem Arbeitsvertrag, aus dessen Anlage, aus der streitigen Arbeitsanweisung oder aus der Betriebsvereinbarung berechtigt ist; sondern es geht umgekehrt um die Frage, ob sich aus dem Arbeitsvertrag, aus seiner Anlage, aus der Arbeitsanweisung oder aus der Betriebsvereinbarung ergibt, dass diese Zeit ausnahmsweise eine zu vergütende ist. a. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Anlage 1 zum Arbeitsvertrag vom 07.12.2006 mit dem Passus „Reisezeiten werden daher nicht auf die Arbeitszeiten angerechnet“ differenziere nicht zwischen der „Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne“ und/oder der „Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne“. Denn in der Anlage 1 zum Arbeitsertrag wird dem Arbeitnehmer zunächst für seine Reisetätigkeit eine funktionsgebundene Zulage bzw. eine pauschale Abgeltung in Höhe von zurzeit 300,00 EUR brutto versprochen; sodann heißt es weiter: Reisezeiten werden daher nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Dieses „daher“ kann nicht anders verstanden werden, als eine kausale Verknüpfung. Es wird also ein Zeitraum einerseits mit einer Vergütungspflicht andererseits verknüpft. Folglich (daher) kann es sich nur um eine vergütungsrechtliche Regelung handeln. b. Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, es ergebe sich ein Anspruch aus der Betriebsvereinbarung „Flexibility“. Der Kläger hat keine Stamm-Kostenstelle und es ist nicht ersichtlich, warum die Stamm-Kostenstelle des Klägers seinem Wohnort entsprechen sollte. Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat sich mit dieser Frage bereits abschließend und ausführlich auseinandergesetzt (LAG Köln v. 18.08.2023 - 11 Sa 574/22 -). Der Entscheidung ist nichts hinzuzufügen. c. Nicht weiter hilft die Auffassung des Klägers, der arbeitsvertragliche Passus „Reisezeiten werden nicht … angerechnet“ verstoße gegen § 7 ArbZG in Verbindung mit § 134 BGB, weil nicht zwischen Arbeitszeitrecht und Vergütungsrecht unterschieden werde. Denn gerade diese Unterscheidung findet wie dargestellt statt (s.o. unter b). d. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ersichtlich. Bekanntlich ist nach diesem Grundsatz „Gleiches gleich und Ungleiches ungleich“ zu behandeln. Hier begehrt der Kläger die Gleichbehandlung mit Ungleichen, nämlich mit solchen, die eine Stamm-Kostenstelle haben. e. Soweit der Kläger geltend macht, in der Vergangenheit sei die streitgegenständliche Regelung „nicht gelebt worden“ und soweit er sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Verwirkung eines Rechts beruft, geht es um die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Im Regelkreis der Verwirkung unterscheidet dieser Grundsatz zwei Momente, nämlich das Zeitmoment und das Umstandsmoment. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich auf das Zeitmoment, also auf die Tatsache, ein gleichförmiges Verhalten habe sich über einen langen Zeitraum nicht geändert. Bekanntermaßen reicht dieses Zeitmoment aber nicht, um entgegen der sonst geltenden Rechtslage mit dem Argument der Verwirkung einen Anspruch abzulehnen. Als Umstandsmoment müssen Tatsachen hinzutreten, die ein besonderes Vertrauen begründen können. Solche Tatsachen hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Vorgesagten bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine Rechtsgrundlage für die Vergütung der Reisezeit (wie Arbeitszeit) für die jeweils ersten 30 Minuten fehlt. Die „Arbeitsanweisung“, deren Existenz der Kläger bestreitet, beschränkt damit nicht einen grundsätzlich bestehenden Vergütungsanspruch, denn der besteht wie gezeigt grundsätzlich nicht, sondern sie erweitert ihn auf „eine Vergütung für Reisezeit wie Arbeitszeit - abzüglich 30 Minuten“. 2. Zurecht hat das Arbeitsgericht die Klage auch mit dem Klageantrag zu 2 abgewiesen. Das Direktionsrecht der Beklagten aus § 106 GewO ist hinsichtlich des Arbeitsortes vertraglich nicht auf die Region Kö beschränkt. Der Kläger kann daher nicht die Feststellung verlangen, er sei nur in der Region Kö einsetzbar. a. Ohne Erfolg wiederholt der Kläger in der Berufungsinstanz seine Behauptung, ihm sei der Bereich Kö als Arbeitsort ausdrücklich zugesichert worden - hier in der Berufungsinstanz ergänzt durch die Benennung des Zeugen Bo. Es fehlt nach wie vor ein nach Zeit, Ort und Wortlaut konkretisierter Vortrag zu dieser behaupteten Zusage. Diese Konkretisierung ist besonders wichtig, weil eine solche Zusicherung vom Wortlaut des Vertrages abwiche. Die Parteien hätten sich also über den Vertrag beugen müssen und Einigkeit darüber erzielen müssen, dass im Vertrag zwar „A“ steht aber „B“ gemeint sein soll. Mangels eines in dieser Hinsicht hinreichenden Vortrages war eine Beweisaufnahme nicht durchzuführen, denn dann hätten dem Zeugen genau die Fragen gestellt werden müssen, deren Beantwortung zur Darlegungslast des Klägers gehören. Eine Beweisaufnahme liefe daher auf eine unzulässige gerichtliche Ausforschung des Sachverhalts hinaus. b. Soweit der Kläger geltend macht, die Worte „mit Wirkung vom“ in Nummer 1 des Arbeitsvertrages definierten nur den Zeitpunkt des Positionswechsels, hat die erkennende Kammer den Bezug zu der zu beantwortenden Rechtsfrage nicht verstanden. Daran konnte der Kläger auch auf eine konkrete Nachfrage im Kammertermin nichts ändern. Wenn er damit meint, die Fokussierung der Formulierung auf den Zeitpunkt des Positionswechsels mache deutlich, dass die übrigen Angaben in Nummer 1 des Arbeitsvertrages (z.B. „Region Kö“) nicht nur für den Zeitpunkt des Positionswechsels gelten sollen, sondern für den gesamten weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses, so bleibt er weitere Erläuterungen zu dieser ungewöhnlichen Differenzierung schuldig. c. Ohne Erfolg vertritt der Kläger schließlich die Auffassung, die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei „eklatant falsch“ und „grob fehlerhaft“, da sie gegen die Grundsätze verstoße, die sich aus der Entscheidung des 10. Senats ergebe - 10 AZR 275/09. Danach sei eine Angemessenheitskontrolle durchzuführen. Die Versetzungsklausel sei intransparent, weil sie „geringerwertige Tätigkeiten“ einschließe. Denn um eine solche „geringerwertige Tätigkeit“ geht es vorliegend nicht. Die vertragliche Versetzungsklausel bestätigt lediglich das allgemeine Direktionsrecht aus § 106 GewO und unterstreicht indiziell, dass die Vereinbarung „Region Kö“ lediglich den ersten Tag betrifft. III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.