OffeneUrteileSuche
Versäumnisurteil

10 Sa 263/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2023:1103.10SA263.23.00
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2023 – 8 Ca 5646/22 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2023 – 8 Ca 5646/22 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 02.03.2023 - 8 Ca 5646 / 22 - Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 24.05.2022 bis zum 01.06.2022 für begründet erachtet. Die diesem Anspruch zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärztin, der Zeugin Sg, anzunehmen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 191 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 03.04.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.05.2023 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 03.07.2023 am 03.07.2023 begründet. Die Beklagte wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, unzutreffend seien bereits die Ausführungen des Arbeitsgerichts, wonach es auf den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24.05.2022 nicht ankäme. Die Frage, ob der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei, habe das Arbeitsgericht nicht offenlassen dürfen. Es hätte sich insofern vielmehr zur Erschütterung des Beweiswerts bekennen müssen, bevor es die Zeugin Sg vernommen habe. Vorliegend sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24.05.2022 erschüttert. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass der als Berufskraftfahrer beschäftigte Kläger im Zeitraum seines abgelehnten Urlaubswunsches mit seinem privaten Fahrzeug ein Vielfaches der Wegstrecke gefahren sei, die er sonst für die Beklagte im Rahmen seiner Beschäftigung zurücklege. Da aufgrund der Erschütterung des Beweiswerts hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder der Zustand eingetreten sei, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestanden habe, sei es Sache des Klägers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zuliessen. Die Gegenseite behaupte lediglich, dass der Kläger an einem rezidivierenden Erschöpfungssyndrom gelitten habe. Zu der Frage, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers bestanden hätten, – und ob dies im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum der Fall gewesen sei – fehle jeglicher Vortrag. Angesichts des unsubstantiierten Vorbringens der Gegenseite stelle sich die Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin Sg als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Dass es sich um eine unzulässige Beweiserhebung gehandelt habe, zeige sich insbesondere auch in dem Umstand, dass die Aussage der Zeugin Sg die Behauptungen der Gegenseite insofern nicht stütze, als dass der Kläger vorgetragen habe, dass er an einer anderen als der diagnostizierten (akute Belastungsstörung) Erkrankung, einem rezidivierenden Erschöpfungssyndrom, gelitten habe, und zwar (angeblich) bereits zum wiederholten Male. Das Arbeitsgericht habe zudem eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Es sei nicht erklärlich, wie das Arbeitsgericht – zumal angesichts der erheblichen Erinnerungslücken der Zeugin Sg – zu der Überzeugung habe gelangen können, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 24.05. bis 01.06.2022 arbeitsunfähig krank gewesen sei. Die Zeugenaussage sei nicht ergiebig. Die Aussage der Zeugin sei zudem nicht glaubhaft und die Zeugin nicht glaubwürdig. Die Zeugin Sg habe zu Beginn ihrer Aussage erklärt, dass sie den Kläger „untersucht und behandelt“ habe. Auf die Nachfrage, worin konkret die Untersuchung bestanden habe, habe sie mitgeteilt, dass sie mit dem Kläger lediglich ein Gespräch geführt habe. Dies könne man schwerlich als Untersuchung und/oder Behandlung deuten können. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe die Zeugin Sg nicht konkret angegeben, wie sie die Untersuchung vorgenommen und ihre Feststellungen getroffen habe, „nämlich durch ein ca. 15-minütiges Gespräch, in welchem der Kläger seine Symptome und seine berufliche Situation geschildert“ habe. Richtig sei, dass die Zeugin Sg im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Klägers am 24.05.2022 lediglich mitgeteilt habe, dass sie beim Kläger eine akute psychische Belastungsstörung diagnostiziert habe. Die Zeugin Sg habe zu dem Ablauf der „Untersuchung“ lediglich gemutmaßt und offenbart, dass sie hieran keine oder eine nur sehr bruchteilhafte Erinnerung gehabt habe: Auf die Nachfrage des Gerichts, welche konkreten Erkenntnisse sie noch aus dem Gespräch mit dem Kläger habe, habe die Zeugin S lediglich mit allgemeinen Angaben und Mutmaßungen zum üblichen Gesprächsinhalt geantwortet. Dass die Zeugin Sg keine konkrete Erinnerung an das Gespräch mit dem Kläger gehabt habe, ergebe sich auch aus folgender Aussage. „[…] Wenn ich jetzt gefragt werde, warum ich ihn krankgeschrieben habe, so kann ich dazu sagen, dass er mir Sachen gesagt hat, die in psychischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit begründet haben. Es gab Belastungen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit“. Die Zeugin S habe nichts dazu gesagt, welche „Sachen“ der Kläger ihr mitgeteilt habe oder welche „Belastungen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit“ vorgelegen haben sollten. Der Kläger hätte im Kammertermin am 02.03.2023 angegeben, dass Hintergrund seines Gangs zur Ärztin gewesen sei, dass er sich psychisch nicht so gut gefühlt habe, wobei Hintergrund gewesen sei, dass er Familienpflegezeit beantragt hätte und die Beklagte dies nicht gewollt habe. Die Zeugin Sg habe diese Behauptung nicht bestätigt, sondern vielmehr angegeben, dass sie nicht mehr nachvollziehen könne, ob es einen konkreten Zusammenhang zwischen dem – der Zeugin unbekannten – Arbeitsplatzkonflikt und einer beantragten Pflegezeit gebe. Die weitere Nachfrage des Gerichts, wie lange das Gespräch mit dem Kläger gedauert habe, habe die Zeugin ebenfalls nicht beantworten können. Sie habe insofern auf den „Regelfall“ verwiesen und gemutmaßt, dass es daher mindestens 15 Minuten gewesen seien. Die Zeugin Sg habe auch nicht mehr gewusst, wann das Gespräch mit dem Kläger stattgefunden habe. Die Zeugin habe sich auch nicht daran erinnern können, warum die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau bis zum 01.06.2022 ausgestellt worden sei. Keine Erinnerung habe die Zeugin auch daran gehabt, wer das Thema Ortswechsel angesprochen habe. Die Zeugin Sg habe sich nicht an das konkrete Datum oder die Uhrzeit der Untersuchung erinnert, nicht an die konkrete Länge des Gesprächs, nicht an die Symptome des Klägers oder sonstige Details, etwa ob es einen Zusammenhang mit dem Antrag des Klägers auf Familienpflegezeit gegeben habe. Sie habe sich auch nicht daran erinnern können, warum die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerade bis zum 01.06.2022 ausgestellt worden sei. Soweit sich die Zeugin S habe daran erinnern können, dass ein „Ortswechsel“ in dem Gespräch am 24.05.2022 thematisiert worden sei, so bestünden Zweifel daran, ob dies tatsächlich dem Erinnerungsvermögen der Zeugin geschuldet gewesen sei. Der Kläger habe in dem Verfahren vor der Bezirksregierung das – im Kammertermin vorgelegte – ärztliche Attest der Frau D K vom 02.02.2023 präsentiert. Mit diesem Attest habe Frau D K bescheinigt, dass sie dem Kläger am 25.05.2022 aufgrund einer akuten Belastungsreaktion eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt und ihm zu einer Ortsveränderung geraten habe. Insoweit sei es bereits nicht realistisch und nicht glaubhaft, dass Frau D K am Tag nach der Behandlung durch die Zeugin Sg den Kläger ebenfalls untersucht, eine Belastungsstörung diagnostiziert und einen Ortswechsel empfohlen haben wolle. Dies werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls scheine aber die Thematik „Ortswechsel“ zwischen dem Kläger und der Arztpraxis spätestens Anfang Februar 2023 aufgekommen zu sein – dabei sei nicht davon auszugehen, dass eine Ärztin eine solche Empfehlung von sich aus, d.h. ohne Anregung durch den Patienten, in ein ohnehin nachträglich ausgestelltes Attest einpflege. Zudem sei angesichts des Umstandes, dass die Zeugin Sg den Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben gehabt habe, nicht davon auszugehen, dass diese keine Kenntnis von dem Inhalt des ärztlichen Attestes vom 02.02.2023 bzw. einer entsprechenden vorherigen Kontaktaufnahme durch den Kläger gehabt habe. Es erscheine vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass sich die Zeugin, die sich abgesehen von der – sich letztlich wohl auch aus der Patientenakte ergebende – Diagnose an keine Details des Gesprächs mit dem Kläger erinnern könne, noch konkret an die Thematik „Ortswechsel“ erinnern können wolle. Nicht glaubhaft sei die Aussage der Zeugin auch insbesondere hinsichtlich ihrer Aussage, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers voraussichtlich bis zum 01.06.2022 hätte bestehen sollen, sie sich – was nicht näher erklärt worden sei – individuell für einen Zeitraum von neun Tagen entschieden habe. Richtig sei, dass die Pflegezeit des Klägers am 02.06.2022 begonnen habe. Dies dürfte der Grund für das gewählte Enddatum gewesen ein. Die Arbeitsunfähigkeit und insbesondere die angebliche Dauer sei auch vor diesem Hintergrund zu bestreiten. Die Aussage der Zeugin S verhalte sich zu dem relevanten Kernbereich nahezu überhaupt nicht. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin Sg sei unter dem Aspekt in Zweifel zu ziehen, als dass sie ein eigenes Interesse daran gehabt habe, dass die von ihr bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auch tatsächlich bestanden habe. Auch die offensichtliche Kontaktaufnahme zwischen Kläger und Arztpraxis im Zusammenhang mit dem ärztlichen Attest vom 02.02.2023 lasse an der Glaubwürdigkeit zweifeln. Dabei komme es insbesondere auf Angaben zur Intensität sowie zur Art und vor allem Schwere der weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen an. Schließlich sei Vortrag dazu erforderlich, dass und wie die Beschwerden im gesamten Klagezeitraum anhielten. Zu all diesen Aspekten habe die Gegenseite nichts vorgetragen und die Zeugin Sg auch nichts ausgesagt. Dabei hätte man bei einer psychischen Erkrankung zumindest erwartet, dass der Inhalt des Gespräches erläutert, etwa der etwaige „Arbeitsplatzkonflikt“ erklärt werde und damit einhergehende gesundheitliche Auswirkungen benannt würden. Es könne auch nicht ausreichen, wenn der den Arbeitnehmer behandelnde Arzt sich als Zeuge allein an die ausgestellte Diagnose erinnere. Die Angabe der Diagnose beweise keine Arbeitsunfähigkeit, andernfalls wäre eine Erschütterung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stets folgenlos. Dies gelte besonders in Fällen – wie vorliegend –, in denen mit der diagnostizierten Krankheit vergleichsweise harmlose – und sich nicht zwingend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende – Auswirkungen wie Appetitlosigkeit einhergehen könnten. Vorliegend sei weiterhin unklar, wie der regelwidrige Zustand beim Kläger ausgesehen haben solle und warum dieser in Folge der Krankheit seiner Tätigkeit im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht habe nachgehen können bzw. sollen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe die Zeugin nach dem Vorstehenden nicht nachvollziehbar geschildert, dass sie den Kläger nach ihrer individuellen ärztlichen Beurteilung für den streitgegenständlichen Zeitraum als arbeitsunfähig eingeschätzt habe. Erst recht habe die Zeugin nicht nachvollziehbar geschildert, warum die Arbeitsunfähigkeit bis zum 01.06.2023 angehalten habe bzw. hätte anhalten sollen. Soweit das Arbeitsgericht davon ausgehe, dass es dem „Normalfall“ entsprechen dürfte, dass „bei plausibler Schilderung von Symptomen einer akuten Belastungsstörung aufgrund eines Gesprächs für einen überschaubaren Zeitraum zunächst eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, so habe es einerseits den zeitlichen Aspekt vorliegend nicht in Frage gestellt und andererseits eine plausible Schilderung von Symptomen einer akuten Belastungsstörung schlicht unterstellt. Hierbei geltet es auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin Sg ausgesagt habe, dass sie nicht beurteilen könne, ob eine Belastungsstörung vorgetäuscht werden könne. Soweit das Arbeitsgericht annehme, dass für eine Arbeitsunfähigkeit die Schilderungen des Klägers im Kammertermin zu persönlichen Schicksalsschlägen in der Vergangenheit sprächen, so verkenne das Arbeitsgericht, dass die Zeugin zu dieser vermeintlichen Vorbelastung nichts ausgesagt habe. Die Zeugin habe insbesondere nicht bestätigen können, dass es hinsichtlich des vermeintlich geschilderten Arbeitsplatzkonflikts, der Auslöser für die vermeintliche Arbeitsunfähigkeit war, einen Zusammenhang mit der Pflegezeit gegeben habe. Unrichtig sei die Annahme, dass durch die Beauftragung eines Detektives ein gewisses Interesse an der Beendigung eines langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsratsmitglied zum Ausdruck gebracht worden sei. Das Arbeitsgericht nehme an, dass es nachvollziehbar erscheine, dass in einer Konstellation, in der ein hinsichtlich seiner psychischen Gesundheit vorbelasteter Arbeitnehmer auf einen Vorgesetzten treffe, der einen Antrag auf Familienpflegezeit negativ kommuniziert und ein Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe, eine akute arbeitsplatzbezogene psychische Belastungsstörung resultieren könne. Bei dieser Annahme handele es sich allein um die Ansicht des Arbeitsgerichts, sie sei durch nichts zu belegen, insbesondere stütze sie sich nicht auf die Aussage der Zeugin Sg. Im Übrigen sei dem Kläger der Detektiveinsatz nicht bekannt, dieser könne sich also auch nicht auf die Arbeitsunfähigkeit ausgewirkt haben. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe der von der Beklagten nicht entsprochene Urlaubswunsch des Klägers der Arbeitsunfähigkeit – jedenfalls indiziell – entgegen, zumal der Kläger den Urlaub angetreten habe. Rechtsfehlerhaft sei zudem die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass der Annahme der Arbeitsunfähigkeit nicht entgegengestanden habe, dass der Kläger während der Arbeitsunfähigkeit über 300 Kilometer (eine Strecke) zum Timmeler Meer gefahren sei. Soweit das Arbeitsgericht dies damit begründe, dass die Zeugin S dem Kläger nichts attestiert habe, was einer Fahrtätigkeit entgegenstehe, da die Erkrankung ausschließlich psychisch begründet gewesen sei, so sei diese These mangels Angaben zu den gesundheitlichen Einschränkungen – an die sich die Zeugin nicht habe erinnern können – haltlos. Dies gelte entsprechend für die pauschale Annahme der Kammer, dass ein Arbeitnehmer bei einer akuten Belastungsstörung durchaus längere Fahrten privat unternehmen könne, nicht dagegen berufliche Fahrten. Auf die Frage, ob es aus ärztlicher Sicht Bedenken gegeben habe, dass der Kläger eine längere Strecke mit dem Auto fahre, habe die Zeugin erklärt, dass sie dazu nichts sagen könne. Das Bewältigen einer längeren Strecke (hier: 331 km) sei nach Angaben der Zeugin auch nicht Thema des Gesprächs mit dem Kläger gewesen. Der Kläger selbst habe im Kammertermin dagegen behauptet, dass er sich am ersten Tag noch fahruntauglich gesehen habe, eine längere Strecke zu fahren. Auch im Gütetermin am 10.01.2023 habe der Kläger erklärt, dass er ob seiner Erkrankung Sorge gehabt habe, seine Tochter am 02.06.2022 nicht rechtzeitig vom Flughafen abholen zu können, was sich auch nur mit einer Einschränkung der Fahrtauglichkeit habe erklären lassen. Was sich an dieser vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Einschränkung, die seiner behandelnden Ärztin unbekannt gewesen sei, in der Folgezeit geändert haben solle – inwiefern es dem Kläger später „besser“ gegangen sei –, bleibe offen. Richtig sei im Übrigen, dass es nach der Aussage der Zeugin Sg, die zu den Auswirkungen der vermeintlichen Krankheit des Klägers keine Aussagen habe tätigen können, offenbleibe, warum dem Kläger längere private Autofahrten möglich gewesen seien, berufliche, kürzere Fahrten dagegen nicht. Darauf, ob eine „Luftveränderung“ bei einer psychischen Erkrankung als gesundheitsfördernd betrachtet werden könne, komme es vorliegend nicht entscheidend an, da eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht bewiesen worden sei. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2023 – 8 Ca 5646/22 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die klägerseitig als Zeugin benannte Ärztin, Frau Sg, während ihrer Vernehmung bestätigt habe, den Kläger ärztlich untersucht und aufgrund dieser Untersuchung für den genannten Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer akuten psychischen Erkrankung, die einen Arbeitsplatzbezug habe, festgestellt habe. Das Arbeitsgericht habe zutreffenderweise die Zeugin Sg auch als glaubwürdig angesehen und ihre Aussage als glaubhaft gewürdigt. Falsch sei die Behauptung der Beklagten, der Kläger hätte während der Arbeitsunfähigkeit einen Urlaub angetreten, der ihm zunächst abgelehnt worden sei. Es sei klarzustellen, dass der Kläger eben nicht in „Urlaub“ gewesen sei, sondern lediglich den Ratschlag seiner behandelnden Ärztin befolgt habe, kurzfristig eine „Luftveränderung“, also ein „Herauskommen aus dem Alltag", durchzuführen, um seinen Gesundungsprozess zu fördern. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24.05.2022 nicht erschüttert. Insbesondere sei der Umstand, dass der Kläger als Berufskraftfahrer im Zeitraum seines abgelehnten Urlaubswunsches mit einem privaten Fahrzeug längere Strecken gefahren sei, nicht geeignet, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Hier verkenne die Beklagte offensichtlich die belastenden Umstände am Arbeitsplatz des Klägers, gerade und insbesondere während seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer. Es dürfe als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass gerade Berufskraftfahrer unter einem immensen Zeit- und Leistungsdruck stünden, der regelmäßig zu erheblichen psychischen Belastungen führe. Demgegenüber seien Privatfahrten, die Berufskraftfahrer während einer Arbeitsunfähigkeit durchführten, völlig anderer Natur. Insbesondere fehle es an dem Zeit- und Leistungsdruck, dem Berufskraftfahrer während ihres Berufsalltags regelmäßig ausgesetzt seien. Der Kläger habe die wenigen 100 km Wegstrecke an das Timmeler Meer entspannt und ohne jeglichen Zeitdruck hinter sich gebracht und jederzeit Pausen einlegen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. Dem Kläger steht der Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG für den streitgegenständlichen Zeitraum – wie vom Arbeitsgericht zu Recht ausgeurteilt – zu. 1. Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. a. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ( BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 16, BAGE 169, 117). aa. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus ( Staudinger/Oetker [2019] § 616 Rn. 540 ). Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (so die st. Rspr. vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 167/16 - Rn. 17, BAGE 157, 102;15. Juli 1992 - 5 AZR 312/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 71, 9; ebenso MHdB ArbR/Greiner 5. Aufl. Bd. 1 § 82 Rn. 28; MüKoBGB/Müller-Glöge 8. Aufl. EFZG § 3 Rn. 79; Reinecke DB 1989, 2069 (unter 5.1.2); ErfK/Reinhard 21. Aufl. EFZG § 5 Rn. 14; Schmitt/Küfner-Schmitt in Schmitt EFZG 8. Aufl. § 5 EFZG Rn. 111; NK-GA/Sievers EFZG § 5 Rn. 66 f., jeweils mwN). bb. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet jedoch keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit iSd. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre (st. Rspr. BAG 11. August 1976 - 5 AZR 422/75 - zu 2 c der Gründe, BAGE 28, 144; 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 35; BGH 16. Oktober 2001 - VI ZR 408/00 - zu II der Gründe, BGHZ 149, 63; zust. MHdB ArbR/Greiner 5. Aufl. Bd. 1 § 82 Rn. 28; MüKoBGB/Müller-Glöge 8. Aufl. EFZG § 3 Rn. 79; ErfK/Reinhard 21. Aufl. EFZG § 5 Rn. 14; Schmitt/Küfner-Schmitt in Schmitt EFZG 8. Aufl. § 5 EFZG Rn. 111). Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt jedoch ein „bloßes Bestreiten“ der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Der Arbeitgeber ist dabei nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt (MHdB ArbR/Greiner aaO Rn. 30; Staudinger/Oetker [2019] § 616 Rn. 367 ; ErfK/Reinhard aaO Rn. 17; Schmitt/Küfner-Schmitt in Schmitt aaO Rn. 124). Hierfür gibt es weder nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung, der in der Bekämpfung eines Missbrauchs der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegt (vgl. BT-Drs. 12/5263 S. 10), hinreichende Anhaltspunkte. Diese Bestimmung gibt ihm lediglich ein zusätzliches Instrument zur Erschütterung des Beweiswerts an die Hand, um einem missbräuchlichen Verhalten des Arbeitnehmers begegnen zu können. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers (dazu bspw. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 167/16 - Rn. 18, BAGE 157, 102) oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben. cc. Bei der näheren Bestimmung der Anforderungen an die wechselseitige Darlegungslast der Parteien ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. In Anbetracht dieser Schwierigkeiten hat das Bundesarbeitsgericht bereits erkannt, dass dem Arbeitgeber, der sich auf eine Fortsetzungserkrankung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG beruft, hinsichtlich der ihn insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen zuzubilligen sind (vgl. BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 der Gründe, BAGE 115, 206; im Anschluss hieran BAG 10. September 2014 - 10 AZR 651/12 - Rn. 27, BAGE 149, 101). Ebenso hat es entschieden, dass in Bezug auf die vom Arbeitgeber im Rahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorzutragenden Indizien für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls der Unkenntnis des Arbeitgebers von den Krankheitsursachen angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 20, BAGE 169, 117 ). Da die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzliche Vermutung oder eine Beweislastumkehr auslöst, dürfen an den Vortrag des Arbeitsgebers, der ihren Beweiswert erschüttern will, keine - unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten - überhöhten Anforderungen gestellt werden. Der Arbeitgeber muss gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind. b. Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag zB dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - Rn. 30; 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - BAGE 74, 127). Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Soweit er sich für die Behauptung, aufgrund dieser Einschränkungen arbeitsunfähig gewesen zu sein, auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte beruft, ist dieser Beweisantritt nur ausreichend, wenn er die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbindet. Ob dies konkludent, zB durch die Benennung als Zeuge, geschehen kann, erscheint mit Blick auf die höchstpersönliche Natur des Schutzinteresses des Arztgeheimnisses nicht frei von Zweifeln (vgl. MüKoZPO/Damrau/Weinland 6. Aufl. § 385 Rn. 13; aA BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 75/13 - Rn. 40, BAGE 148, 129; Musielak/Voit/Huber ZPO 18. Aufl. § 385 Rn. 8). 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte das Arbeitsgericht dahinstehen lassen, ob der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im vorliegenden Fall durch den Vortrag der Beklagtenseite hinreichend erschüttert gewesen ist. Das Arbeitsgericht durfte das Ergebnis der Beweisaufnahme selbst dann verwerten, wenn es sich - wovon die Kammer nicht ausgeht - um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. Ein Beweisergebnis ist nämlich nicht schon deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil es unter Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts gewonnen wurde. Die Beweisverwertung ist vielmehr nur dann verboten, wenn die Beweiserhebung ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht einer Partei verletzt, ohne dass dies zur Gewährleistung eines im Rahmen der Güterabwägung als höherwertig einzuschätzenden Interesses der anderen Partei oder eines anderen Rechtsträgers nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2006 - XII ZR 210/04 - NJW 2006, 1657-1660 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht der Beklagten, das durch die Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärztin, der Zeugin Sg, verletzt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus teilt die Kammer aber auch nicht die Bedenken der Beklagten an der Zulässigkeit der durchgeführten Beweisaufnahme, denn der Kläger hat jedenfalls laienhaft hinsichtlich der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheitsursachen unter Hinweis auf eine akute Belastungsstörungen vorgetragen und gesundheitliche Einschränkungen aufgrund psychischer Gründe vor dem Hintergrund des Arbeitsplatzbezuges wegen der ihm obliegenden Familienpflege und der ärztlichen Empfehlung hinsichtlich eines Ortswechsels, um Abstand vom Arbeitsplatz zu gewinnen, vorgetragen. Unter Berücksichtigung dessen ist nicht von einem Ausforschungsbeweis durch Vernehmung der Zeugin S auszugehen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich den Inhalt der Zeugenaussage der ihn behandelnden Ärzten im Rahmen der Berufung Beantwortung zueigen gemacht hat. 3. Die Berufungskammer schließt sich auch der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts an, sodass nach der Vernehmung der Zeugin S von dem Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für den streitgegenständlichen Zeitraum hinreichend ausgegangen werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten erweist sich die Zeugenaussage diesbezüglich als hinreichend ergiebig sowie glaubhaft und die Zeugin glaubwürdig. Die Zeugin hat entsprechend den Wertungen des Arbeitsgerichts widerspruchsfrei dargelegt, dass ihr in dem Gespräch mit dem Kläger von diesem Umstände geschildert worden sind, die in psychischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit begründet haben. Auf Nachfrage des Arbeitsgerichts, ob noch weitere Dinge besprochen worden sein, hat die Zeugin ergänzend erklärt, dass sie sich noch daran erinnern könne, dass konkret darüber gesprochen wurde, was der Kläger selbst zu seiner Genesung beitragen kann. Zudem hat die Zeugin bestätigt, dass der Arbeitsplatzkonflikt im Zusammenhang mit der vom Kläger beantragten und von der Arbeitgeberseite aber abgelehnten Pflegezeit steht. Die Kammer hat auch keinen hinreichenden Zweifel daran, dass die Zeugin aus den gegebenen Informationen eine hinreichende Diagnose der Erkrankung des Klägers und die daraus folgenden Therapievorschläge unterbreiten konnte. Hierzu hat die Zeugin darauf verwiesen, dass sie über eine psychosomatische Grundausbildung verfügt und auch in der verbalen Intervention geschult wurde. Die Schlussfolgerung auf den Bezug der Krankheitssymptome beim Kläger und deren Auswirkung auf die Arbeitserledigung als Berufskraftfahrer bei der Beklagten hat die Zeugin im Rahmen ihrer Zeugenaussage aus dem erstinstanzlichen Kammertermin dadurch nach Auffassung der Berufungskammer hinreichend vorgetragen, dass sie sich ausdrücklich daran erinnern konnte, dass der Kläger Berufskraftfahrer bei der Beklagten ist. III. Nach allem bleibt es somit bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.