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Beschluss

9 Ta 134/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2023:1108.9TA134.23.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen verneinenden Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.08.2023 – 4 Ca 2830/23 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen verneinenden Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.08.2023 – 4 Ca 2830/23 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beklagte unterhält die auf der Grundlage einer von dem Bundesministerium des Innern erlassenen Grundordnung (HS BundGrO) errichtete Hochschule. Die Hochschule ist eine nichtrechtsfähige Körperschaft und ressortübergreifend für die Ausbildung von Bundesbeamten des gehobenen Dienstes zuständig. Sie verleiht die Hochschulgrade Diplom, Bachelor oder Master. Die Abschlussprüfung der Hochschule gilt zugleich als Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst. Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt in B und war bei der Beklagten in der Zeit vom 09.04.2020 bis 30.11.2021 auf der Grundlage einzelner zeitlich befristeter Lehraufträge als Lehrbeauftragter tätig. Für seine Lehrtätigkeit erhielt der Kläger jeweils eine Vergütung in Höhe von EUR pro mit 45 Minuten berechneter „Lehrveranstaltungsstunde“. In dem am 25.05.2023 bei dem Arbeitsgericht Köln anhängig gemachten Rechtsstreit vertritt der Kläger die Auffassung, seine Lehrtätigkeit innerhalb eines Arbeitsverhältnisses erbracht zu haben. Dafür könne er eine Vergütung verlangen, welche der Vergütung der bei der Beklagten tätigen ordentlichen Lehrpersonen entspreche. Der Kläger hatte von der Beklagten zunächst auch Auskünfte über seine noch bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten verlangt, den Rechtsstreit nach erfolgter Auskunftserteilung aber insoweit zwischenzeitlich für erledigt erklärt. Er begehrt nunmehr noch die Zahlung eines Betrags in Höhe von EUR für seine Lehraufträge in den Jahren 2020 und 2021 sowie ein Schmerzensgeld wegen der verzögerten Erteilung der Datenauskunft. Die Beklagte hält den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig, da durch die Lehraufträge ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet worden sei, für welches die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.08.2023 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger als Lehrbeauftragter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art und nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten gestanden habe. Bei den Lehraufträgen handele es sich um Verwaltungsakte. Selbst wenn es sich bei der Beklagten nicht um eine Hochschule handeln sollte, hätte sie als Behörde durch Verwaltungsakte und damit öffentlich-rechtlich gehandelt. Schließlich müsse der Entschädigungsanspruch aus Amtshaftungsgründen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und nicht zur Verwaltungsgerichtsbarkeit führen. Gegen diesen dem Kläger am 24.08.2023 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 27.08.2023 bei dem Arbeitsgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.09.2023 nicht abgeholfen hat. Der Kläger meint, ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis könne in seinem Fall nicht angenommen werden, weil es sich bei der Beklagten nicht um eine Hochschule iSd. § 1 HRG, sondern um eine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums des Inneren handele. Für Lehraufträge in Form von Verwaltungsakten fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Der Beklagten sei daher nur die nur die privatrechtliche Handlungsform verblieben. Die Lehrtätigkeit sei nicht vergleichbar mit seiner Selbständigkeit als Rechtsanwalt, in dessen Eigenschaft er z.B. Mitarbeiter zur Mandatsbearbeitung heranziehen dürfe. Vielmehr seien die Lehraufträge konkret nur durch ihn selbst in eigener Person zu erfüllen gewesen, was typisch für einen Arbeitnehmer sei. Ihm seien die Unterrichtstage, die Unterrichtsinhalte, die Studierenden, der Unterrichtsort und die Unterrichtszeit von der Beklagten jeweils fest zugewiesen worden. Anders als bei seiner Rechtsanwaltstätigkeit sei er nicht im Wesentlichen frei gewesen, seine Tätigkeit zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen. Bereits auf Grund dieses seiner Ansicht nach schlüssigen Vortrags sei die Rechtswegzuständigkeit zur Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben. Im Rahmen der Prüfung und Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit bedürfe es keiner Beweisaufnahme über das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze und auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2, 3 GVG den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht in Köln verwiesen. 1.) Der Kläger macht mit seiner Vergütungsforderung keine Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend, für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben wäre. Denn der Kläger war gemäß den ihm erteilten Lehraufträge auf einer öffentlich-rechtlichen Basis für die Hochschule tätig. a) Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es für die Eröffnung des Arbeitsrechtswegs im vorliegenden Fall nicht aus, das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu behaupten. Es handelt sich bei seiner Klage nicht um einen sog. Sic-non-Fall, in dem der Klageantrag nur dann begründet sein kann, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist (dazu BAG, Beschluss vom8. Februar 2022 – 9 AZB 40/21 –, Rn. 20, juris; BAG, Beschluss vom 26. Oktober 2012 – 10 AZB 60/12 –, Rn. 20, juris). Wie bereits das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend dargelegt hat, hängt der streitige Vergütungsanspruch nicht vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ab. Er kann bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ebenfalls bestehen. b) Die Erteilung der Lehraufträge begründete kein Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art. Für die Geltendmachung der daraus resultierenden Vergütungsansprüche ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. aa) Ein Träger öffentlicher Gewalt wie die von der Beklagten getragene Hochschule will eine ihr durch eine öffentlich-rechtliche Vorschrift wie der HS BundGrO zugewiesene Aufgabe in der Regel auch in öffentlich-rechtlicher Form erfüllen (Pschorr in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, 3. Rechtsprechung, Rn. 21). An Hochschulen können dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts neben Beamtenverhältnissen und Arbeitsverhältnissen dazu öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden (BVerwG, Urteil vom 29. August 1975 – VII C 60.72 –, BVerwGE 49, 137, Rn. 39; BAG, Urteil vom 18. Juli 2007 – 5 AZR 854/06 –, Rn. 19, juris). Behördenbedienstete sind zwar regelmäßig Beamte, Angestellte oder Arbeiter, in der Rechtsprechung sind aber auch andere Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Art anerkannt (BAG, Urteil vom 8. Mai 2018 – 9 AZR 531/17 –, Rn. 24, juris; BAG, Urteil vom 18. Juli 2007 – 5 AZR 854/06 –, Rn. 19, juris). Auch § 19 HS BundGrO unterscheidet demgemäß zwischen beamteten oder angestellten hauptamtlichen Lehrenden einerseits und Lehrbeauftragten, die mit der nebenamtlichen Wahrnehmung von Lehraufgaben betraut werden können, andererseits. bb) Für die Frage, ob eine Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeübt wird, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob das Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt begründet wird und ob es für einen Verwaltungsakt eine gesetzliche Grundlage gibt. Denn der Erlass eines Verwaltungsakts wäre gemäß § 35 Satz 1 VwVfG ohnehin nur in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis möglich. Genauso wenig schließt eine vertragliche Vereinbarung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis aus. Denn immerhin besteht die Möglichkeit des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (Pschorr in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, 3. Rechtsprechung, Rn. 21), die gelegentlich auch zur Begründung eines Lehrauftragsverhältnisses genutzt wird (vgl. Würmann, Lehrbeauftragte – Rechtlicher Rahmen und Hintergrundinformationen, 2015, S. 8, www.gew.de). (3) Entscheidend ist vielmehr, ob die dem Kläger durch die Lehraufträge übertragenen Aufgaben selbst öffentlich-rechtlicher Natur waren (vgl. Pschorr in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, 3. Rechtsprechung, Rn. 21). Dies ist hier zu bejahen. (3.1) Die Hochschullehre ist eine öffentliche Pflicht. In den Bundesländern ist demgemäß die Qualifizierung der Rechtsbeziehung zwischen der Hochschule und dem Lehrbeauftragtem teilweise sogar ausdrücklich als öffentlich-rechtlich angeordnet bzw. klargestellt (vgl. Pschorr in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, 3. Rechtsprechung, Rn. 21). So bestimmt etwa § 43 Satz 3 Hochschulgesetz NRW, dass der Lehrauftrag ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art ist und kein Dienstverhältnis begründet. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei dem seitens einer Hochschule erteilten Lehrauftrag von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auszugehen, sofern keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine andere Rechtsnatur des Lehrauftragsverhältnisses bestehen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 1993 – 5 AZR 248/92 –, Rn. 35, juris), wie dies etwa bei Abschluss eines explizit als solchen bezeichneten Arbeitsvertrages der Fall wäre. (3.2) Selbst wenn man mit dem Kläger in der von der Beklagten getragenen Einrichtung keine Hochschule im eigentlichen Sinn sehen wollte, ergäbe sich der öffentlich-rechtliche Charakter der Lehraufträge ohne Weiteres daraus, dass die Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HS BundGrO für die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Ausbildung der Bundesbeamten des gehobenen Dienstes zuständig ist. So wird gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a BBG für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes ein Vorbereitungsdienst verlangt, wie er gemäß § 4 Abs. 1 HS BundGrO mit der Abschlussprüfung der Hochschule abgeschlossen werden kann. 2.) Der Verwaltungsrechtsweg ist auch gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich der für erledigt erklärten Auskunftsansprüche aus Art. 15 Abs. 1 iVm. Art. 4 DS-GVO gegeben. Der vom Kläger geltend gemachte datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch steht in inhaltlichem Zusammenhang mit seinem öffentlich-rechtlichen Lehrauftragsverhältnis. Bei der Geltendmachung eines darin wurzelnden datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO handelt es sich demgemäß um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Es liegt auch keine bundesrechtliche abdrängende Sonderzuweisung iSd. § 40 Abs. 1 VwGO zu einem anderen Gericht vor. 3.) Dasselbe gilt für den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen der verzögerten Erteilung der Auskunft, den er auf Art. 82 Abs. 1 DS-GVO stützt. Der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist auch dann, wenn er sich gegen eine Behörde richtet, kein Anspruch aus der Verletzung einer Amtspflicht, für den gemäß Art. 34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden dürfte. Denn bei dem Entschädigungsanspruch geht es nicht um eine auf die Anstellungskörperschaft übergeleitete Haftung eines Amtsträgers, sondern um eine originäre Haftung der Behörde selbst. Der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO richtet sich nämlich gegen den Verantwortlichen. Verantwortlicher ist gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über Zweck und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Der Begriff des Verantwortlichen ist daher institutionell zu verstehen. Werden in einer Behörde Daten verarbeitet, ist damit nicht der jeweilige Amtsträger persönlich Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO und damit auch nicht Adressat des Anspruchs. Dieser richtet sich vielmehr unmittelbar gegen den Staat bzw. die jeweilige Anstellungskörperschaft. Damit handelt es sich um einen gegenüber den in Art. 34 GG erfassten Amtshaftungsansprüchen grundlegend anders gearteten Anspruch (BFH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – II B 92/21 –, BFHE 275, 571, BStBl II 2022, 535, Rn. 18; OLG Hamm, Urteil vom 20. Januar 2023 – I-11 U 88/22 –, Rn. 73, juris). 4.) Für die Klärung der vorliegenden Rechtsangelegenheit ist somit insgesamt der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Zuständig ist, da der Rechtsstreit Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Gegenstand hat, gemäß § 52 Nr. 4 VwGO, § 17 Nr. 5 JustG NRW das Verwaltungsgericht Köln. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Danach sind dem Kläger die Kosten des Verfahrens deswegen aufzuerlegen, weil seine sofortige Beschwerde erfolglos geblieben ist. IV. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Dr. G