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Urteil

5 Sa 722/22 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2023:1129.5SA722.22.00
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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2022 – 10 Ca 3810/21 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2022 – 10 Ca 3810/21 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.09.2013 als Feuerwehrmann und Sanitäter innerhalb des Arbeitsbereichs Werkfeuerwehr tätig. Er ist Mitglied der Gewerkschaft. Sein regelmäßiges Bruttomonatsgehalt beträgt 4.826,05 €. Die Arbeit wird in der Regel in 24-Stunden-Schichten geleistet. § 2 des Tarifvertrags für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal der F GmbH lautet auszugsweise wie folgt: „1) Die dienstliche Beanspruchung beträgt 240 Stunden im Monatsdurchschnitt. Der Alarm- und Einsatzdienst wird im 24-Stunden-Dienst geleistet. [..']2) Nach einer Dienstschicht von 24 Stunden ist jeweils eine ununterbrochene Freizeit von 24Stunden zu gewähren. Die planmäßige 24-Stunden-Schicht wird auf 8 Stunden Arbeit, 8 Stunden Arbeitsbereitschaft und 8 Stunden Ruhezeit an der Arbeitsstelle aufgeteilt. Protokollerklärung zu Absatz 1 und 2: Die oberhalb der Arbeitszeit nach Absatz 1 liegenden Mehrschichten sind mit der Überstundenvergütung abzugelten. Die Überstundenvergütung beinhaltet das Tabellenentgelt und die Zulage nach § 8 Abs. 1 dieses Tarifvertrages. Eine Schicht entspricht 16 zu vergütenden Stunden." lm Betrieb der Beklagten gilt des Weiteren die Betriebsvereinbarung 01/2013 über die Arbeitszeitgestaltung für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal der F GmbH" (nachfolgend: ,,BV Arbeitszeit"). Diese regelt auszugsweise: ,,§ 4 Berechnung der Jahresarbeitszeit Die Jahresarbeitszeit richtet sich nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag (derzeit 120 Schichten abzgl. Wochenfeiertage, Vorfesttage, Rosenmontag und W- Tage). Jede geleistete Schicht schmälert das Jahressoll, das in einem Zeitkonto abgebildet wird. …Bei Ausscheiden eines Beschäftigten sind die Zeitkonten auszugleichen. Verbliebene Salden werden ausgezahlt, negative Salden werden vom Entgelt einbehalten.Die Salden der Zeitkonten werden zum 31.12. automatisch ins Folgejahr übertragen. .Zusätzlich zu den Schichten geleistete Stunden werden auf einem separaten Konto, dem sogenannten Stundenkonto gutgeschrieben. Werden auf diesem Stundenkonto 16 Stunden angesammelt, können diese als eine Schicht vom Sollkonto abgezogen werden oder in das Lebensarbeitszeitkonto eingebracht werden. § 5 Freiwillige Dienste Etwaige Ausfälle werden über den Einsatz von Freiwilligen kompensiert (Frei- willigen-Liste). Bei Aktivierung tritt der Freiwillige schnellstmöglich seinen Dienst an. Tritt ein Freiwilliger mit der entsprechenden Funktion den Dienst an, so werden ihm 16 + 2 Stunden auf dem Stundenkonto gutgeschrieben. § 6 Verfügungsdienste Zum Ausgleich von kurzfristigen Ausfällen wird ein täglicher Verfügungsdienst [1 Beschäftigter] eingeplant. Bei Aktivierung nimmt der Verfüger unverzüglich seinen Dienst auf. Wird der Verfüger nicht aktiviert, werden 2 Stunden auf dem Stundenkonto gutgeschrieben. Bei Aktivierung werden ihm 16 + 1 Stunde auf dem Stundenkonto gutgeschrieben. Der Verfüger steht für die F GmbH am diensthabenden Tag in der Zeit von 6:30 - 8:30 Uhr zur Verfügung. Wird er in dieser Zeit nicht in Anspruch genommen, so hat der Verfüger frei. § 7 Berechnung einzelner Dienste/Abwesenheiten …7.3 Tagesdienste Tagesdienste werden in der Dienstplangestaltung nur in gerader Anzahl (2 Tagesdienste = eine 24-Stundenschicht (16 Stunden Arbeitszeit)) geplant; dies gilt auch für Dienstreisen und Lehrgänge im Tagesdienst. Bei ungerader Anzahl von Tagesdiensten steht dem Beschäftigten frei, ob er unmittelbar davor oder danach einen weiteren Tagesdienst leistet, Zeitguthaben aus dem Stundenkonto oder Gleitzeitkonto einbringt. § 8 Lebensarbeitszeitkonto Guthaben aus dem Jahressollkonto (Schichten, die über das Jahressoll hinaus geleistet wurden) können zum 31.12. eines Jahres dem Lebensarbeitszeitkonto zugeführt werden. Zeitguthaben aus dem Stundenkonto können monatlich (nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung 02/2011) in das Lebensarbeitszeitkonto eingebracht werden. Die Tagesdienste nach § 7.3 BV Arbeitszeit werden auf dem Stundenkonto verbucht. Die dazuzählenden Lehrgänge sind zum Teil für die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen zwingend erforderlich, um den erforderlichen Qualifikationsstandard bei der Flughafenfeuerwehr sicherzustellen.“ Anlage 1 zur BV Arbeitszeit regelt in § 1 unter der Überschrift Rahmenbedingungen ua. Folgende ,,Folgende Punkte sind bei der Dienstplanung durch den Dienstplaner zu beachten/ zu berücksichtigen: § 3 Ablauf der Dienstplangestaltung 2) mittelfristig Unter der mittelfristigen Dienstplangestaltung versteht man die Erstellung von Monatsdienstplänen. Die Beschäftigten haben mindestens 3 Freiwünsche pro Monat, die in der Gewichtung wie folgt gestaffelt werden: Freiwunsch 1:2 Schichten je Mitarbeiter, davon max. eine Schicht am Wochenende / Feiertag Freiwunsch 2: I Schicht je Mitarbeiter. Die Wünsche der Beschäftigten müssen bis zum 09. des Vormonats (24-00 Uhr) beim Dienstplaner eingegangen sein (Bringschuld). Danach können diese nicht mehr berücksichtigt werden. Sämliche Wunschtage müssen schriftlich per Formular oder E-Mailabgegeben werden. Mündlich geäußerte Wünsche gelten als nicht abgegeben. Wenn an Silvester, Neujahr, Weihnachten (Heiligabend, 1- + 2. Weihnachtsfeiertag), Weiberfastnacht, Karnevalssamstag und Rosenmontag zu viele Wünsche liegen, werden diese unter Berücksichtigung des Vorjahres gewahrt und ggf. noch zu vergebende Wünsche werden verlost. Bei nicht abgegebenen Wünschen legt der Dienstplaner die Freischichten so, dass der jeweilige Beschäftigte mindestens drei Ruhetage hat, wovon einer auf einem Wochenende liegen sollte.Ruhe-/ Wunschtage gelten erst nach Genehmigung durch den Leiter der Feuerwehr bzw. dessen Vertreter als planbar für den jeweiligen Beschäftigten.Der Monatsdienstplan für den Folgemonat muss bis zum 15. des laufenden Monats genehmigt ausgehängt werden, es muss sichergestellt sein, dass der Leiter der Feuerwehr bzw. dessen Vertreter zwei Tage Bearbeitungszeit hat…..“ § 4 Steuerung Zeitkonto Der Beschäftigte hat selbst darauf zu achten, dass das Zeitkonto sich im angemessenen Rahmen bewegt. Anlage 2 Betriebsvereinbarung 01/2013 § 1 Ablauf der Dienstplangestaltung Folgende Punkte sind bei der Dienstplanung durch den Dienstplaner zu beach- ten/zu berücksichtigen: …. Die Stundenkonten sollen möglichst ausgeglichen sein (SOLL = HABEN) § 3 Ablauf der DienstplangestaltungUmgang mit Freiwünschen Für den Umgang mit Freiwünschen zur Dienstplangestaltung wird folgende Vorgehensweise vereinbart. Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Eigenverantwortung der Beschäftigten für ihre persönliche Dienstplanung zu stärken. Freiwünsche sind in schriftlicher Form einzureichen, mündlich abgegebene Freiwünsche werden nicht berücksichtigt." Mit einer Mitarbeiterinformation zur Umbuchung von Zeitsalden zum 31.12. eines Jahres“ (Bl. 37 d.A.) teilte die Beklagte ihren Beschäftigten im Jahr 2020 u. a. Folgendes mit: ,,Wie in all den Jahren zuvor - werden wir auch dieses Jahr nach Ablauf des 31.12.2020 eine automatische Umbuchung vornehmen, um noch nicht erfüllte Schichten mit dem Stundenkonto auszugleichen, damit Sie mit 120 erfüllten Schichten das alte Jahr abschließen können. Sollten ihre Zeitkonten nicht genügend Stunden aufweisen, wird die Anzahl der noch zu erbringenden Schichten auf die 120 Schichten des Folgejahres addiert." Eine Verrechnung etwaiger Guthaben auf dem Stundenkonto mit ausstehenden Zeitschulden auf dem Sollkonto fand tatsächlich seit Inkrafttreten der BV Arbeitszeit am 01.01.2013 statt, und zwar bis zum Jahreswechsel 2014/2015 manuell, danach automatisiert durch ein EDV-System. Neben den 24-Stunden-Diensten gibt es weitere Dienste: a) Freiwillige Dienste gemäß § 5 BV Arbeitszeit, durch die personellen Ausfalle kompensiert werden können;b) Verfügungsdienste gemäß § 6 BV Arbeitszeit, durch die sehr kurzfristige Ausfälle noch am gleichen Tag kompensiert werden können;c) Tagesdienste gemäß § 7.3 BV Arbeitszeit; dabei handelt es sich insbesondere um Dienstreisen und Lehrgänge. Für den Kläger ergab sich Ende 2020 eine „Arbeitszeitschuld“ von 15 Schichten. Die Beklagte verrechnete mit diesem „Minus“ ein Guthaben des Klägers aus anderen Konten im Umfang von sieben Schichten, so dass das Arbeitskonto des Klägers am 31.12.2020 ein Minus von 8 Schichten aufwies. Die Beklagte übertrug die Minusschichten auf das Folgejahr. Das Rettungsgesetz NRW sieht für den Rettungsdienst jährlich die zweimalige Teilnahme an einer Fortbildung mit mindestens 30 Wochenstunden vor. Ab Juni 2020 erfolgten die Fortbildungen im Rahmen einer 24-Stunden-Schicht. Mit der Klage hat der Kläger die Gutschrift von sieben Schichten auf seinem Arbeitszeitkonto mit der Begründung geltend gemacht, die Beklagte habe sieben offene „Bringschichten“ in das neue Jahr übertragen, ohne hierzu berechtigt zu sein. Drei weitere Schichten seien ihm gutzuschreiben, weil er zum 02.12., 22.12. und 28.12.2020 zu Diensten eingeteilt gewesen sei, diese aber nicht geleistet habe, weil die Beklagte einseitig Ruhezeiten angeordnet habe. Dieses Begehren wird vom Antrag zu 1) erfasst. Mit dem Antrag zu 2) hat er die Gutschrift weiterer 12 Schichten (= 192 Stunden) verlangt, weil der Schichtplan im Jahr 2020 statt der erforderlichen 1.920 Stunden nur 1.728 Stunden für ihn vorgesehen habe. Darüber hinaus hat er mit dem Antrag zu 2) die Gutschrift sechs weiterer Stunden verlangt, weil die regelmäßigen Freiwilligen-Schichten sowie Verfügungs-Schichten im Umfang von insgesamt sechs Stunden nicht geplant geworden seien. Schließlich hat er mit dem Antrag zu 2) die Gutschrift weiterer 30 Stunden verlangt, weil er im Jahr 2020 nicht ordnungsgemäß weitergebildet worden sei. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Umbuchung der Minusstunden am Ende des Jahres 2020 sei unberechtigt erfolgt. Die Übertragung von Minussalden sei dann gerechtfertigt, wenn diese auf dem Verhalten des Mitarbeiters beruhten. lm Jahr 2020 sei es jedoch zu den Minusstunden gekommen, weil die Beklagte aufgrund der Corona-Pandemie weniger Dienste zugewiesen habe. Sie habe bei der Bezirksregierung erreicht, dass die Schichten im Jahr 2020 aufgrund des reduzierten Flugbetriebs mit 21 Personen anstelle der sonst tätigen 23 Personen gefahren werden durften. Hierdurch sei es zu einer reduzierten Einsatzzeit bei der Belegschaft gekommen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn im vertraglich vereinbarten Umfang einzusetzen. Er sei für den geringeren Einsatz nicht verantwortlich. Er sei vielmehr Willens und in der Lage gewesen, die von ihm geschuldeten Schichten zu erbringen. Seinem Stundenkonto seien 30 weitere Stunden für Fortbildung gutzuschreiben, weil diese Stunden der Pflichtfortbildung ihm gesetzwidrig nicht gewährt worden seien. So sei er gezwungen gewesen, diese im Rahmen eines 24-Stunden- Dienstes zu erbringen. Dies sei nicht zulässig. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Jahr 2021 10 Schichten aus dem Jahr 2020 auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Jahr 2021 weitere 228 Stunden aus dem Jahr 2020 auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, zur Erfüllung der Jahresarbeitszeit seien 94 Schichten im Jahr zu leisten. Dies entspreche im monatlichen Durchschnitt 7,83 Schichten. Die Dienstplanung erfolge anhand der Freiwünsche der Mitarbeiter. Es sei unter Einhaltung der Ruhezeiten auch ein Diensttausch unter den Mitarbeitern erlaubt. Bei den zu leistenden Schichten handele es sich um Bringschichten. Es werde eine Bringschichtprognose angestellt, um im Jahresverlauf eine faire Verteilung der Dienste zu gewährleisten und hohe Bringschichtschulden bzw. Umbuchungen zum Jahresende möglichst zu vermeiden. Dabei würden nicht nur die Bringschichtkontostände, sondern auch die anderen Zeitkonten berücksichtigt, aus denen zum Ende des Jahres Stunden umgebucht werden dürften, um die zu wenig geleisteten Bringschichten auszugleichen. Sie sei berechtigt gewesen, die im Jahr 2020 zu wenig geleisteten 8 Schichten im Jahr 2021 zusätzlich als Bringdienste auszuweisen. Im Übrigen habe sie dem Kläger durchschnittlich 8 Schichten pro Monat angeboten. Dies sei genug gewesen, um die geschuldeten 94 Schichten zu erfüllen. Weshalb der Kläger die Schichten nicht erbracht habe, sei der Beklagten nicht bekannt. Denkbar seien einvernehmliche Diensttausche unter Kollegen. Dass der Kläger die Schichten nicht erbracht habe, liege nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Da sie das verstetigte Gehalt geleistet habe, sei der Kläger zur Nachleistung verpflichtet. Dies folge aus dem Prinzip, ,Ohne Arbeit kein Lohn". Die Beklagte hat bestritten, dass dem Kläger im Jahr 2020 30 Stunden vom Stundenkonto abgezogen worden seien, die für Fortbildungszeiten reserviert gewesen seien. Der Kläger habe seine Fortbildungsverpflichtung im Jahr 2020 im Zeitraum 10.02. bis 13.02.2020 in der Rettungsdienstschule K im Rahmen von Präsenzveranstaltungen erbracht. Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1) im Umfang von acht Schichten entsprochen und in Bezug auf zwei Schichten abgewiesen. Den Antrag zu 2) hat das Arbeitsgericht vollumfänglich abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte will die vollständige Abweisung der Klage erreichen, der Kläger verlangt weiterhin die Gutschrift von 30 Stunden wegen der aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäß durchgeführten Schulung. Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, die Beklagte sei für den negativen Saldo Ende 2020 auf seinem Arbeitszeitkonto verantwortlich, weil sie ihn zu wenigen Diensten eingeteilt habe. Sie trage das Betriebsrisiko und müsse ihm die Schichten ungeachtet des Umstands, dass er sie nicht erbracht habe, gutschreiben. Er habe am 04.02.2021 eine Fortbildung während seiner Arbeit absolviert. Dies sei unzulässig. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2022 – 10 Ca 3810/21 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auf seinem Arbeitszeitkonto weitere 30 Stunden gutzuschreiben. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen; 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2022 – 10 Ca 3810/21 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass sie berechtigt gewesen sei, die acht nicht geleisteten Schichten, die nach der von ihr zulässigerweise vorgenommenen Verrechnung übrig geblieben seien, in das Jahr 2021 zu übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Dagegen ist die Berufung des Klägers unzulässig. 1. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. 2. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sich der Kläger in der Berufungsbegründung nicht mit dem Urteil des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt hat. Die Berufungsbegründung befasst sich ausschließlich mit der am 04.02.2021 absolvierten Schulung. Streitgegenstand ist – wie der Antrag ausdrücklich klarstellt – die Fortbildung im Jahr 2020. II. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Dem Kläger waren nicht 8 Schichten aus dem Jahr 2020 auf seinem Arbeitszeitkonto gutschreiben. 1. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit rechtskräftig ist, als es die vom Kläger für den Dezember 2020 beanspruchte Gutschrift von drei Schichten abgewiesen hat. Dagegen hat der Kläger keine Berufung eingelegt. 2. In Bezug auf eine Schicht ist die Berufung der Beklagten schon deswegen begründet, weil das Arbeitsgericht dem Kläger etwas zugesprochen hat, was er nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat nicht acht, sondern sieben offene Bringdienste geltend gemacht. Auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 27.10.2021 wird Bezug genommen. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihm 7 Schichten aus dem Jahr 2020 auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Sie ist berechtigt, einen negativen Saldo des Arbeitnehmers in das Folgejahr zu übertragen. Dies ergibt die Auslegung der BV Arbeitszeit. Dabei kommt es auf die von beiden Parteien intensiv erörterte Frage, ob die Beklagte das Recht hat, eine Verrechnung mit anderweitigem Zeitguthaben des Klägers vorzunehmen, nicht an. Denn der Klageantrag richtet sich gegen die Einbeziehung nicht geleisteter Schichten, für die die Beklagte keine Verrechnung vorgenommen hat. Da der Kläger nicht geltend macht, die 7 Schichten gearbeitet zu haben, kann der Anspruch allenfalls aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§§ 611a Abs. 2, 615 Satz 1 BGB) gegeben sein. Die Beklagte befand sich jedoch schon deswegen nicht in Annahmeverzug, weil sie nicht verpflichtet war, den Kläger im Jahr 2020 zu 7 Schichten mehr als erfolgt heranzuziehen. Eine derartige Pflicht der Beklagten bestünde nur, wenn sich den maßgeblichen Bestimmungen entnehmen ließe, dass die Beklagte dem Kläger im jeweiligen Kalenderjahr so viele Schichten zuzuweisen hat, dass sein Arbeitszeitkonto am 31.12. des jeweiligen Jahres mindestens auf „0“ steht. Eine derartige Pflicht besteht indes nicht. Dies ergibt die Auslegung der BV Arbeitszeit. Auf die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen des Annahmeverzugs (§§ 293 ff. BGB) gegeben waren, kommt es nicht an. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt. Dieser Auslegungsgrundsatz gilt auch, wenn die Betriebsparteien tarifliche Regelungen in eine Betriebsvereinbarung einbeziehen (BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 787/16). b) Nach diesen Grundsätzen ist der Klageantrag zu 1) insgesamt unbegründet, weil keine Pflicht der Beklagten bestanden hat, den Kläger 2020 zu sieben Schichten mehr als erfolgt zur Arbeit heranzuziehen. Den maßgeblichen Bestimmungen der BV Arbeitszeit lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte dem Kläger im jeweiligen Kalenderjahr so viele Schichten zuzuweisen hat, dass sein Arbeitszeitkonto am 31.12. des jeweiligen Jahres mindestens auf „0“ steht. Hierfür spricht zwar, dass in der BV Arbeitszeit von einer „Jahresarbeitszeit“ gesprochen wird (Überschrift, § 4 Abs. 1 Satz 1 BV). Auf der anderen Seite bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 BV, dass sich die Jahresarbeitszeit nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag richtet. Maßgeblicher Tarifvertrag ist der Tarifvertrag für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal der Flughafen Köln/GmbH vom 01.03.2012. Dieser legt in § 2 Abs. 1 eine im „Monatsdurchschnitt“ zu erbringende Arbeitszeit von 240 Stunden fest. Einen Bezug zum Kalenderjahr stellt der Tarifvertrag nicht her. Gleichwohl kann nicht von einer Verpflichtung der Beklagten, das Arbeitszeitkonto zum 31.12. auf „0“ zu planen, ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 4 Satz 1 BV Arbeitszeit, der ausdrücklich und unmissverständlich vorsieht, dass die Salden automatisch am 31.12. in das Folgejahr übertragen werden. Diese Vorschrift setzt voraus, dass das Arbeitszeitkonto am 31.12. nicht zwingend auf „0“ stehen muss. Möglich ist ein „Minus“ oder ein „Plus“. Ein Minus kann für den Arbeitnehmer nur entstehen, wenn es der Beklagten möglich ist, ihm weniger als 94 Schichten im jeweiligen Kalenderjahr zuzuweisen. Der Wortlaut der Vorschrift ist so eindeutig, dass er für eine gegenteilige Auslegung keinen Raum bietet, zumal der Sinn und Zweck der Einführung eines Arbeitszeitkontos in die gleiche Richtung wie der Wortlaut der Vorschrift weist. Mit dem Arbeitszeitkonto wird dem Bedürfnis von Arbeitnehmern und Arbeitgebern an einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen. Für Arbeitnehmer besteht der Vorteil, dass soweit wie möglich ihre (privaten) Arbeitszeitwünsche Berücksichtigung finden können. Darüber hinaus trägt das Arbeitszeitkonto dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung, die Arbeitnehmer in Zeiten starken Arbeitsanfalls vermehrt und in Zeiten geringen Arbeitsanfalls entsprechend weniger zur Arbeit heranzuziehen. Es kann schließlich nicht angenommen werden, es sei beabsichtigt gewesen, eine Regelung nur für den Fall zu vereinbaren, dass das Arbeitszeitkonto des jeweiligen Arbeitnehmers einen positiven Saldo aufweist. Hierfür gibt es im Text der Betriebsvereinbarung keinen Anhaltspunkt. Das Gegenteil ist der Fall. § 4 Abs, 4 BV Arbeitszeit verwendet den Plural („Die Salden“) und enthält keine weiteren Einschränkungen, weder zur Höhe der Salden noch dazu, ob ein positiver oder negativer Saldo gegeben ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.