OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 TaBV 34/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2024:0209.9TABV34.23.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Einzelfall zu einer vom Betriebsrat geforderten Überlassung eines größeren Betriebsratsbüros (hier abgelehnt)

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2023 – 17 BV 1/23 – abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zu einer vom Betriebsrat geforderten Überlassung eines größeren Betriebsratsbüros (hier abgelehnt) I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2023 – 17 BV 1/23 – abgeändert. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Überlassung eines größeren Betriebsratsbüros. Die Arbeitgeberin ist ein Textileinzelhandelsunternehmen mit derzeit ca. 70 Filialen und ca. 3.500 Mitarbeitern in Deutschland. Der siebenköpfige Betriebsrat der Filiale K/S, in der ca. 125 Arbeitnehmer tätig sind, begehrt für seine Arbeit ein größeres Büro. Der Betriebsrat hat behauptet, das ihm zur Verfügung stehende Büro habe wegen der Möblierung nur eine nutzbare Fläche von etwa 14 bis 15 qm. Die von der Eingangstür aus gesehen rechte Wand weise keine Schallisolation auf. Daher sei es möglich, sämtliche Gespräche in dem angrenzenden Minilager der Kinderabteilung mitzuhören. Der Betriebsrat hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm im Betrieb der Arbeitgeberin ein abschließbares, beheizbares, beleuchtbares, den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung entsprechendes, optisch und akustisch hinreichend abgeschirmtes Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen, welches mindestens 28 qm groß ist und in dem er insbesondere seine Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchführen sowie Sprechstunden abhalten und sonstige zu erledigende Aufgaben (z.B. Schreibarbeiten) durchführen kann. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat behauptet, der Betriebsrat könne seine Sitzungen in dem ihm zur Verfügung stehenden 21 qm großen Büro problemlos abhalten und dort auch seiner sonstigen Tätigkeit nachkommen. In der Filiale K/S stehe kein Raum zur Verfügung, der in ein Betriebsratsbüro umgewandelt werden könne. Eine Erweiterung durch Teile des angrenzenden Lagerraums sei nicht möglich, da die dort gelagerte Ware zur Wahrung von brandschutzrechtlichen Vorgaben nicht in einem kleineren Raum aufbewahrt werden dürfe. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats mit einem am 01.06.2023 verkündeten Beschluss gestützt auf § 40 Abs. 2 BetrVG stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Das dem Betriebsrat von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Büro sei nicht ausreichend groß und nicht akustisch abgeschirmt. Denn die zur Verfügung stehende Fläche betrage effektiv nur 14 bis 15 qm. Der Raum müsse zudem den Anforderungen an eine Arbeitsstätte entsprechen. Für einen siebenköpfigen Betriebsrat sei eine Raumgröße von 28 qm erforderlich. Notwendig sei auf Grund des Erfordernisses der Vertraulichkeit, dass der Raum optisch und akustisch abgeschirmt sei, was bei dem derzeit genutzten Betriebsratsbüro nicht der Fall sei. Unerheblich sei, ob die Arbeitgeberin über einen geeigneten freien Raum verfüge. Gegebenenfalls müsse sie zur hinreichenden Ausstattung des Betriebsrats ein bisher anderweitig genutztes Zimmer räumen und dessen bisherige Funktion auslagern. Wie die Arbeitgeberin dies mache, bleibe ihr überlassen. Gegen diesen ihm am 15.06.202 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.06.202 eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberin, die sie nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 15.09.2023 mit einem am 14.09.2023 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Arbeitgeberin behauptet, der Betriebsrat sei in dem ihm zur Verfügung stehenden Büro seit vielen Jahren problemlos seiner Betriebsratstätigkeit nachgegangen. Wenn das Arbeitsgericht Köln darauf abstelle, dass die „verfügbare Fläche“ nur etwa 14 bis 15 qm betrage, sei es für sie nicht ersichtlich, weshalb die verfügbare Fläche durch die Ausstattung des Raums mit Möbeln, welche die Nutzbarkeit als Büro gerade herstellen soll, abnehme. Wenn der Betriebsrat kein Interesse an den Möbeln habe, könnten diese aus dem Büro entfernt werden. Das Büro sei voll funktionsfähig mit Schreibtischen, Einbauschränken und einem internetfähigen PC ausgestattet. Der Betriebsrat könne in dem Raum seine Unterlagen lagern, wobei der Betriebsrat keine größeren Mengen an analogen Unterlagen für einen längeren Zeitraum aufbewahren müsse. In dem Betriebsratsbüro könnten auch problemlos Besprechungen mit bis zu zehn Personen abgehalten werden. Welche seiner Aufgaben und Tätigkeiten des Betriebsrats in dem bereitgestellten Betriebsratsbüro nicht erledigt werden könne und inwieweit eine Fläche von 28 qm benötigt werde, habe das Arbeitsgericht nicht dargelegt. Das Büro des Betriebsrats genüge den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung. Es habe Fenster, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und eine ausreichende Schallisolation. Bei der von der Tür aus gesehen rechten Wand handele es sich um eine Feuerschutzwand. Diese Wand sei zwar aus Gipskarton, aber doppelt beplankt. Insofern seien der Vortrag des Betriebsrats und die tragende Annahme des Arbeitsgerichts unzutreffend, dass man Gespräche aus dem Betriebsratsbüro im angrenzenden Lager der Kinderabteilung mithören könne. In der Filiale K/S stehe neben dem aktuellen Betriebsratsbüro kein anderer, größerer Raum zur Verfügung, der zu einem Betriebsratsbüro umfunktioniert werden könnte. Alle anderen, verfügbaren Büroräume seien kleiner als das Betriebsratsbüro. Der neben dem Betriebsratsbüro liegende Lagerraum werde als solcher benötigt. Es sei ihr, der Arbeitgeberin, nicht möglich, die Ware an einem anderen Ort zu lagern. Die sonstigen Räume würden zwingend als Aufenthaltsraum oder Umkleiden für die Mitarbeiter oder als Lagerraum benötigt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei es nicht unerheblich, ob sie, die Arbeitgeberin, über einen geeigneten freien Raum verfüge. Denn Büros außerhalb der Filialräume habe der Betriebsrat gerade nicht beantragt. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2023– 17 BV 1/23 – abzuändern und den Antrag abzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines Sachvortrags. Er behauptet, sein derzeitiges Büro sei mit Einbauten und Mobiliar derart gefüllt, dass eine ungehinderte Betriebsratsarbeit für seine sieben Mitglieder nicht möglich sei. Der Raum entspreche nicht den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung und den technischen Regeln für Arbeitsstätten. Allein auf Grund der zwei Schreibtische in dem Raum, müsse schon ein Flächenbedarf von insgesamt 24,36 qm zur Verfügung stehen. Auch die Anforderungen an die Fluchtwege wären nicht einzuhalten, wenn sich sieben bis 10 Personen im Betriebsratsbüro aufhielten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte, gemäß §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 Satz1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch aus § 40 Abs. 2 BetrVG auf ein im Betrieb gelegenes festes Büro mit der von ihm verlangten Größe, das ihm stets zur Verfügung steht. 1.) Dabei ist die Kammer von folgenden Grundsätzen ausgegangen. a) Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die überlassenen Räume müssen funktionsgerecht sein, dh. beheizbar, beleuchtbar und mit dem erforderlichen Mobiliar in einer Weise ausgestattet sein, wie es dem vergleichbaren betrieblichen Standard entspricht (Fitting, 31. Aufl. 2022, § 40 BetrVG, Rn. 109). Die Räume müssen so beschaffen sein, dass der Betriebsrat in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Dazu bedürfen die Räume einer ausreichenden Größe, funktionsgerechten Ausstattung und Lage (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. September 2007 – 6 TaBV 14/07 –, Rn. 23, juris). Die Größe der Räume richtet sich danach, von wie vielen Personen er gleichzeitig genutzt werden soll und welche Einrichtungsgegenstände in ihm untergebracht werden müssen. Zu bedenken ist, dass nicht nur alle Betriebsratsmitglieder Platz finden müssen, sondern ggf. auch weitere Personen wie Arbeitnehmer, Rechtsberater, Auskunftspersonen, Sachverständige, Gewerkschaftsbeauftragte usw. (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. September 2007 – 6 TaBV 14/07 –, Rn. 24, juris). Nicht geeignet sind Räume, die nicht den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung entsprechen (Besgen/Flink,NZA 2023, 146, 147). b) Da § 40 Abs. 2 BetrVG den Arbeitgeber nur dazu verpflichtet, „im erforderlichen Umfang“ Räume zur Verfügung zu stellen, hat der Betriebsrat, anders als er es im vorliegenden Fall verlangt, keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum, der für alle seine Tätigkeiten stets zur Verfügung steht. Vielmehr kann der Arbeitgeber darüber entscheiden, welche von mehreren zur Verfügung stehenden Räumen er bereitstellt (vgl. Besgen/Flink, NZA 2023, 146, 147). Wenn die Büroräume zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen nicht geeignet sind, kann er ein weiteres eigenes Sitzungszimmer zur Verfügung stellen. Ob Räume dem Betriebsrat zur ständigen Benutzung überlassen werden oder ihm nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung stehen, bestimmt sich dabei ebenso wie die Frage nach Zahl und Größe der bereitzustellenden Räume nach den Geschäftsbedürfnissen des Betriebsrats, die ihrerseits wieder von Art, Größe und Umfang des Betriebes abhängen (LAG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 5 TaBV 7/12 –, Rn. 35, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. September 2007 – 6 TaBV 14/07 –, Rn. 28, juris; Fitting, 31. Aufl. 2022, § 40 BetrVG, Rn. 108). c) Zudem gilt: Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind, obliegt zwar dem Betriebsrat. Dieser darf seine Entscheidung allerdings nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Gemäß dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist der Betriebsrat verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken (BAG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 7 ABR 23/17 –, Rn. 12, juris; BAG, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 7 ABR 26/13 –, Rn. 16, juris; BAG, Beschluss vom 16. Januar 2008 – 7 ABR 71/06 –, BAGE 125, 242-247, Rn. 13). Dazu muss er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigen und die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abwägen (BAG, Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 14/04 –, BAGE 114, 219-227, Rn. 12; BAG, Beschluss vom 12. Mai 1999 – 7 ABR 36/97 –, BAGE 91, 325-333, Rn. 65). 2.) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Betriebsrat im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf ein festes Büro, das den in seinem Antrag aufgeführten Anforderungen entspricht. a) Die Arbeitgeberin hat in ihrem Betrieb kein Büro mit der geforderten Größe von 28 qm. Dies ergibt sich aus dem von der Arbeitgeberin vorgelegten Raumnutzungsplan. Die dort ausgewiesenen Büroräume sind kleiner als das Betriebsratsbüro. Lediglich die sog. Staff Area und das Lager sind größer. Der Betriebsrat hat zwar noch in der Beschwerdeerwiderung bestritten, dass es in der Filiale keinen Raum gebe, der für seine Arbeit genutzt werden könne. Einen solchen Raum hat er selbst aber nicht benennen können, sondern in der Antragsschrift die Möglichkeit angesprochen, den Lagerraum neben seinem Büro hinzuzuziehen. In der Beschwerdeerwiderung hat der Betriebsrat sodann keinen eigenen Vorschlag mehr gemacht, sondern die Auffassung vertreten, dass es Aufgabe der Arbeitgeberin sei, ihm ein ausreichend großes Büro zur Verfügung zu stellen. b) Das dem Betriebsrat zur Verfügung stehende Büro ist zur Erledigung eines wesentlichen Teils seiner Aufgaben groß genug. Insoweit entspricht der Raum auch der Arbeitsstättenverordnung. Nach § 3a Abs. 1 ArbStättVO iVm. der ASR A 1.2 muss jeder Arbeitsraum bei einem Arbeitsplatz mindestens eine Bürofläche von 8 qm aufweisen. Für jeden weiteren Arbeitsplatz müssen weitere 6 qm zur Verfügung stehen. Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze ergibt sich bei Einrichtung von Zellenbüros als Richtwert ein Flächenbedarf von 8 bis 10 qm je Arbeitsplatz einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Raum. Angesichts der Arbeitnehmerzahl des Betriebs von 125 und des Freistellungsvolumens gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG von einem Betriebsratsmitglied steht daher für die Büroarbeit ein hinreichend großer Arbeitsraum zur Verfügung, der, sofern dies noch nicht geschehen ist, akustisch hinreichend abgeschirmt werden müsste. c) Demgemäß führt die Abwägung zwischen den Interessen der Arbeitnehmer an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und dem Interesse der Arbeitgeberin an der Begrenzung ihrer Kostentragungspflicht nicht dazu, dass sie dem Betriebsrat dauerhaft ein größeres Büro zur Verfügung stellen muss. Es bleibt vielmehr ihr überlassen, berechtigten Bedürfnissen des Betriebsrats dadurch Rechnung zu tragen, dass sie ihm für größere Besprechungen zeitweise andere Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sofern nur gewährleistet ist, dass der Betriebsrat jeder Zeit zusammenkommen und bei seiner Zusammenkunft auf die für die Betriebsratstätigkeit notwendigen Unterlagen – etwa in einem verschließbaren Schrank (GK-Weber, 12. Aufl. 2022, § 40 BetrVG, Rn. 149) – zugreifen kann (LAG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 5 TaBV 7/12 –, Rn. 40, juris). d) Diese Räume müssen angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles auch nicht, wie es der Betriebsrat verlangt, im Betrieb legen. Wie der Betriebsrat es bereits in der Antragsschrift und in seiner Beschwerdeerwiderung selbst dargelegt hat, müssen die zu überlassenden Räume nur grundsätzlich im Betrieb liegen. In ganz besonders gelagerten Fällen können auch betriebsnah gelegene Räume zur Verfügung gestellt werden können, sei es, dass der Arbeitgeber Räume anmietet oder sonst Räume in nicht zum Betrieb gehörenden Gebäuden bereitstellt (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. Mai 2017 – 1 TaBV 48/16 –, Rn. 84, juris; Fitting, 31. Aufl. 2022, § 40 BetrVG, Rn. 110; GK-Weber, 12. Aufl. 2022, § 40 BetrVG, Rn. 149). Einen solchen Ausnahmefall sieht die Kammer im vorliegenden Fall als gegeben an, weil in der Filiale selbst nur anderweitig benötigte kleinere Büros zur Verfügung stehen und eine Nutzung nur durch eine Umwidmung des Mitarbeiteraufenthaltsraums, der Umkleidemöglichkeiten oder der Verkaufs- und Lagerflächen möglich wäre. Andere Möglichkeiten hat auch der Betriebsrat nicht dargelegt. III. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil ihre Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht und keine grundsätzliche Bedeutung hat.