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Urteil

4 Sa 24/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2024:0319.4SA24.23.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung einer Vertragsauslegung nach diversen Betriebsübergängen zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Beschäftigung.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2022 – 12 Ca 2919/22 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung einer Vertragsauslegung nach diversen Betriebsübergängen zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Beschäftigung. 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2022 – 12 Ca 2919/22 – abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über den Inhalt des Beschäftigungsanspruchs der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis. Die Beklagte bietet eine Vielzahl von Sicherheits-Dienstleistungen an und beschäftigt über 1.000 Mitarbeiter. Sie übernahm mit Wirkung zum 01.07.2021 im Wege eines Betriebsübergangs den Betrieb der Rechtsvorgängerin K SE & Co. KG (im Folgenden: K) am Flughafen Kö im Wege einer Auftragsneuvergabe seitens der Bundespolizei für die Fluggast- und Gepäckkontrolle am Flughafen Kö. Zuvor hatten bereits diverse andere Unternehmen den Auftrag der Bundespolizei für den Flughafen Kö, darunter die F GmbH (im Folgenden: F) . Die Klägerin ist seit dem 01.07.2009 am Flughafen Kö im Luftsicherheitsdienst mit 160 Monatsstunden für die Fluggast- und Gepäckkontrolle beschäftigt. Mit F vereinbarte die Klägerin seinerzeit die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ab dem 01.01.2013 in Form der Schichtleitung. Diese Tätigkeit – hierarchisch angesiedelt zwischen der darunterliegenden Ebene der Luftsicherheitsassistenten und der darüber liegenden Ebene der Stationsleitung – führte sie nach dem Betriebsübergang auf K zum 01.01.2015 inhaltlich unverändert fort, wobei dort – zumindest für neue Mitarbeiter – auch der Begriff „Terminalleitung“ für diese Tätigkeit Verwendung fand. Ausweislich einer Stellenausschreibung von K hatte die Terminalleitung folgende Aufgaben: Begleitung der Mitarbeiter/innen bei allen Arbeitsprozessen Koordination der Betriebsabläufe in den Terminals Ansprechpartner für die eingesetzten Mitarbeiter/innen und Kunden Gewährleistung der Einhaltung der abgestimmten Prozesse und Betriebsanweisungen Einteilung der Mitarbeiter/innen, Einsatzplanung, Durchführung der Fachaufsichten, Kundenbetreuung, Zusammenarbeit mit anderen Bereichen wie Planung, Personalkoordination und Schulung, Mitarbeit im X, Fachaufsichten, Koordination des Personals in den Terminals Die Klägerin erhielt für ihre Tätigkeit als Schicht- bzw. Terminalleiterin eine Zulage iHv. 1,50 Euro pro Stunde auf den Stundenlohn. Nach der Auftragsübernahme durch die Beklagte zum 01.07.2021 führte diese eine betriebliche Umstrukturierung durch, welche nach ihrem Vortrag zum Teil durch die Bundespolizei vorgegeben worden war. Diese Umstrukturierung führte im Ergebnis dazu, dass die bisherigen drei Hierarchieebenen auf fünf erweitert wurden. Die Hierarchieebenen bei F, K und der Beklagten stellen sich danach im Vergleich (aufsteigend sortiert) wie folgt dar: Nr. F K Beklagte Zulage 1 Luftsicherheitsassistent Luftsicherheitsassistent Luftsicherheitsassistent keine 2 Aufsichtspersonal 1,50 Euro 3 Schichtleitung Schicht- bzw. Terminalleitung Supervisor 1,50 Euro 4 Schichtleitung 3,00 Euro 5 Stationsleitung Stationsleitung Stationsleitung Ausweislich einer Stellenausschreibung der Beklagten für die Position des Aufsichtspersonals (m/w/d) (Anl. K3, Bl. 372 d.A.) umfasst dessen Tätigkeit folgende Aufgaben: Bei Bedarf Einsatz in der Qualitätssicherung Sicherstellung der Qualität der Luftsicherheitskontrollen im Sinne der geltenden Anordnungslage Beurteilung der Durchführung der Kontrollen sowie der Prozessabläufe und Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen Kontrolle und Einhaltung der Vorgaben bezüglich der Arbeitssicherheit Ausweislich einer Stellenausschreibung der Beklagten für die Position des Supervisors (m/w/d) (Anl. K3, Bl. 372 d.A.) umfasst dessen Tätigkeit folgende Aufgaben: Durchführung aller Aufgaben eines Luftsicherheitsassistenten (m/w/d) Organisieren und Kontrollieren der Dienstleistung innerhalb des Einzelabschnitts/Terminals Operative Führung von Luftsicherheitsassistenten innerhalb des Einzelabschnitts/Terminals Ansprechpartner und Kommunikationsschnittstelle zwischen der zukünftigen Schichtleitung und den Mitarbeitern Funktion als Kommunikationsschnittstelle zwischen [der Beklagten] und Dritten (Airlines, FKB, BPol, Pax) Verantwortlich für den effektiven und effizienten Personaleinsatz, die Organisation und Koordinierung des Dienstablaufs Dokumentation der täglichen Dienstverrichtung und Erstellung von Einsatznachweisen Ansprechpartner für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Zuständigkeit für deren Anliegen. Ziff. 5.2 der Leitlinien für Supervisoren (Anl. B2, Bl. 55–74 d.A.) der Beklagten führt unter der Überschrift „Zweck und Ziel der Stelle“ im Wesentlichen Folgendes auf: Supervisoren organisieren und kontrollieren die reibungslose Erfüllung der Dienstleistung [der Beklagten] innerhalb des Terminals/des zugewiesenen Einsatzabschnittes. Supervisoren haben die disziplinarische und fachliche Führung aller Luftsicherheitsassistenten in dem Terminal/zugewiesenen Einsatzabschnitt inne und verantworten den Einsatz aller Aufsichtspersonale in dem Terminal. Supervisoren sind Ansprechpartner und Kommunikationsschnittstelle zwischen der Schichtleitung und den Personaldisponenten sowie Mitarbeitern und geben ihren Kollegen immer zeitnah eine Rückmeldung. Supervisoren unterstützen die Schichtleitung für die Organisation und Durchführung von Mitarbeiterbeurteilungen sowie -gesprächen. Supervisoren fungieren als Kommunikationsschnittstelle zwischen der Beklagten und Dritten (BPol, Flughafenbetreiber, Airlines, Fluggäste, etc.) und versuchen Dritten nach Möglichkeit bei der Lösung von Problemen behilflich zu sein. Supervisoren organisieren, koordinieren und sichern den Dienstablauf im Terminal. Mitarbeitergespräche sollen Supervisoren nach Ziff. 5.3 Nr. 7 der Leitlinien für Supervisoren in Form von Motivationsgesprächen und Gesprächen zum fachlichen Austausch unter Zuhilfenahme der gängigen Vordrucke führen; wünscht der Mitarbeiter ein Gespräch, hat der Supervisor das Anliegen und den Sachverhalt eigenständig zu klären, und, sollte eine eigenständige Lösung im Rahmen seiner Kompetenz nicht möglich sein, eine Weiterleitung an die verantwortlichen Stellen zu veranlassen. Ausweislich einer Stellenausschreibung der Beklagten für die Position eines Schichtleiters (m/w/d) (Anl. K2, Bl. 380 d.A.) umfasst dessen Tätigkeit folgende Aufgaben: Personelle sowie operative Führung der Luftsicherheitsassistenten während einer Schicht Verantwortlich für die Erfüllung der Dienstleistungserbringung und aktive Mitwirkung bei der Umsetzung Unterstützung der Stationsleitung bei Bedarf Verantwortlich für die Durchführung der operativen und einsatzrelevanten Aufgaben sowie für die Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes Organisation des Einsatzes, der Ausgabe und Pflege der zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel Kommunikationsschnittstelle zwischen der Belegschaft und der Stationsleitung sowie im Außenverhältnis zu den Kunden der Beklagten Eigenständiges Führen von Mitarbeitergesprächen Erstellung von Dokumentationen und Berichten Ausweislich der Leitlinien für die Funktion Schichtleiter (Anl. B6, Bl. 87––104 d.A.) führt dieser u.a. anlassbezogen eigenständig Motivationsgespräche, Konfliktgespräche, Beurteilungsgespräche Fürsorge-Gespräche, Krankenrückkehrer-Gespräche, jährliche Entwicklungsgespräche und Abmahnungsgespräche (Ziff. 5.3 Nr. 7 der Leitlinien für Schichtleiter) . Die bis zum 30.06.2021 bei K auf der Ebene der Schicht- bzw. Terminalleitung beschäftigten insgesamt 29 Mitarbeiter wurden befragt, ob sie bei der Beklagten auf der Stelle als Aufsichtsperson oder der Stelle als Supervisor beschäftigt werden wollten. Die Klägerin qualifizierte sich im daran anschließenden Auswahlverfahren für eine Stelle als Supervisorin. Auf die ebenfalls von der Beklagten ausgeschriebenen Stellen der Schichtleitung bewarb sich die Klägerin nicht, da sie davon ausging, diese Position bereits arbeitsvertraglich inne zu haben. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin derzeit als Aufsichtsperson, weil der Betriebsrat der seitens der Beklagten beabsichtigten Beschäftigung der Klägerin als Supervisorin widersprach. Insoweit ist ein – derzeit ruhendes – Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln anhängig (– 23 BV 93/22 –) . Die Beklagte zahlt der Klägerin weiterhin die bisherige Zulage iHv. 1,50 Euro pro Stunde. Die Klägerin hat mit ihrer Klage eine Beschäftigung „exakt (eins zu eins)“ nach Maßgabe der Stellenausschreibung der Beklagten für Schichtleiter begehrt. Dies entspreche der gleichen Tätigkeit, die sie vor dem Betriebsübergang bei F bzw. K ausgeübt habe. Durch die neue Struktur und nunmehrige Beschäftigung als Aufsichtspersonal habe eine Degradierung stattgefunden. Folglich stehe ihr auch die erhöhte Zulage von 3,00 Euro pro Stunde zu. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie als Schichtleiterin (personelle sowie operative Führung der Luftsicherheitsassistenten während einer Schicht, verantwortlich für die Erfüllung der Dienstleistungserbringung und aktive Mitwirkung bei der Umsetzung, Unterstützung der Stationsleitung bei Bedarf, verantwortlich für die Durchführung der operativen und einsatzrelevanten Aufgaben sowie für die Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes, Organisation des Einsatzes, der Ausgabe und Pflege der zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel, Kommunikationsschnittstelle zwischen der Belegschaft und der Stationsleitung sowie im Außenverhältnis zu den Kunden der Beklagten, eigenständiges Führen von Mitarbeitergesprächen und Erstellung von Dokumentationen und Berichten) tatsächlich zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass Klägerin als Supervisorin in der bisherigen Tätigkeit weiterbeschäftigt worden wäre, die sie auch schon vor dem Betriebsübergang ausgeübt habe; es habe sich lediglich die Bezeichnung geändert. Der neue „Supervisor“ entspräche dem „alten Schichtleiter“. Die Terminalleiter hätten in der Vergangenheit sowohl die Fach- als auch die Dienstaufsicht über die Luftsicherheitsassistenten und damit praktisch beide Funktionen in Personalunion ausgeübt. Vorgabe der Bundespolizei sei es aber gewesen, Fach- und Dienstaufsicht zu entkoppeln, und insbesondere im Bereich der Fachaufsicht eine Verdichtung der Überwachung zu erzielen. Auf Anforderung der Bundespolizei habe die Beklagte sodann eine zusätzliche Ebene, nämlich die des Aufsichtspersonals eingeführt. Das Aufsichtspersonal sei ausschließlich mit der fachlichen Aufsicht der Luftsicherheitsassistenten beauftragt und habe dafür zu sorgen, dass die Qualitätsstandards und Arbeitssicherheitsvorschriften eingehalten werden. Die Supervisoren hätten als disziplinarische Vorgesetzte die Dienstaufsicht über das Aufsichtspersonal und die Luftsicherheitsassistenten. Sie verantworteten mit Hilfe der Personaldisponenten die Erfüllung sowie die fachliche Umsetzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung für das Terminal/den zugewiesenen Einsatzabschnitt. Ferner habe die Beklagte im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe eine weitere, zusätzliche Hierarchieebene geschaffen, nämlich die der Schichtleiter. Die Schichtleiter seien den Supervisoren und dem Aufsichtspersonal disziplinarisch und fachlich überstellt und übernähmen die Verantwortung für den reibungslosen Ablauf einer gesamten Schicht. Ihr Verantwortungsbereich gehe deutlich über den der ehemaligen Terminalleiter hinaus. Aus diesem Grund erhielten die Schichtleiter eine Zulage iHv. 3,00 Euro pro Stunde. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 01.12.2022 stattgegeben. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin auch nach dem zum 01.07.2021 erfolgten Betriebsübergang auf die Beklagte weiterhin einen unveränderten Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung in derjenigen Tätigkeit habe, die sie vor dem Betriebsübergang ausgeübt habe. Die Klägerin wäre nach dem Betriebsübergang nicht gehalten gewesen, sich erneut auf ihre Stelle als Schichtleiterin zu bewerben und sich einem Auswahlverfahren zu unterziehen, sondern sie habe kraft Gesetzes aus § 613a BGB einen unmittelbaren Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung in ihrer bisherigen Tätigkeit. Die Beklagte erfülle den Anspruch der Klägerin auf vertragsgemäße Beschäftigung als Schichtleiter nicht. Soweit die Beklagte auf die den „neuen“ Schichtleitern gezahlte höhere Zulage verweise, sei dies ungeeignet, einen Neuzuschnitt der Tätigkeit zu begründen. Beim Beschäftigungsanspruch sei die Frage der Ausübung des Direktionsrechts von der Frage der Vergütung zu trennen. Die Höhe der Vergütung habe keinerlei Auswirkungen auf die Frage, ob eine zugewiesene tatsächliche Beschäftigung vertragsgemäß sei oder nicht. Demgegenüber werde die Klägerin gerade nicht mit den bisherigen Aufgaben betraut, was zwischen den Parteien unstreitig sei. Sie sei vor dem Betriebsübergang als Schichtleiterin unmittelbar der Stationsleitung unterstellt gewesen und solle nunmehr dem Schichtleiter unterstellt werden. Ferner solle sie nach dem Willen der Beklagten als Supervisorin lediglich noch disziplinarische Weisungsbefugnis, aber nicht mehr fachliche Weisungsbefugnis haben. Damit seien die Tätigkeiten gerade nicht gleichwertig, sondern der Verantwortungsbereich der Klägerin sei geringer als in ihrer bisherigen Tätigkeit vor dem Betriebsübergang als Schicht- bzw. Terminalleiterin. Folgerichtig habe die Beklagte auch den Betriebsrat zu einer Versetzung der Klägerin um Zustimmung gebeten. Die Klägerin sei auch deswegen weiterhin als Schichtleiterin mit den bisherigen Verantwortlichkeiten zu beschäftigen, weil es bisher an einer – ersetzten – Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung in einen anderen Tätigkeitsbereich fehle. Gegen dieses ihr am 15.12.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.01.2023, einem Montag, Berufung eingelegt und diese am 14.02.2023 begründet. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die von der Klägerin im Klammerzusatz des Klageantrags genannten Aufgaben zwischen den Parteien unstreitig seien. Richtig sei vielmehr, dass die von der Klägerin im Klammerzusatz genannten Aufgaben die eines Schichtleiters bzw. einer Schichtleiterin bei der Beklagten seien, diese seien aber nicht identisch mit den Aufgaben, die bei F bzw. K mit der Bezeichnung Schichtleitung bzw. Terminalleitung versehen worden seien. Tatsächlich entspreche die Tätigkeit, welche die Klägerin damals bei F bzw. K ausgeübt habe, bei der Beklagten nunmehr der Tätigkeit der Supervisorin nach Maßgabe der bei ihr geltenden Leitlinien für Supervisoren. Falsch sei, dass Supervisoren überhaupt keine Fachaufsicht mehr hätten. Auch ein Supervisor sei dazu berechtigt, und auch verpflichtet, einen Luftsicherheitsassistenten darauf hinzuweisen, dass er an der Kontrolllinie keine privaten Gespräche führen oder sein Smartphone benutzen solle, dies sei aber nicht seine vornehmliche Aufgabe. Auch habe das Arbeitsgericht die unterschiedliche Kompetenz im Hinblick auf Personalentscheidungen außer Acht gelassen; eine eigene Personalverantwortung, Entscheidungskompetenz oder Kompetenz, direkt mit der Personalabteilung Kontakt aufzunehmen, habe der Supervisor nicht. Diese Kompetenzen habe die Klägerin auch bei F bzw. K nicht gehabt. Es sei lediglich ihre Aufgabe gewesen, einen Vermerk zu fassen und diesen weiterzuleiten. Auch habe die Klägerin in der Vergangenheit zu keiner Zeit Zugriff auf die Personaldisposition gehabt; dies sei immer Aufgabe der stellvertretenden Stationsleitung gewesen. Soweit die Klägerin darauf verweise, bei F bzw. K Ansprechpartnerin für Beschwerden der Passagiere (sog. PAX Beschwerden) gewesen zu sein, gehe es hierbei um Beschwerden bei den Kontrollen, Verständnisfragen nach dem Sinn der Untersuchung, Beschwerden über unfreundliches Personal etc. Bei der Beklagten nähmen Supervisoren die Beschwerden von Passagieren entgegen, und nicht die Schichtleiter. Richtig sei, dass laut Stellenausschreibung bei der Beklagten die Schichtleiter für die Ausgabe des Arbeitsmaterials (z.B. Arbeitshandschuhe) zuständig seien; einige der Schichtleiter hätten diese Aufgabe an Supervisoren delegiert. Diese Arbeitsaufgabe stelle aber einen so unbedeutenden Teil der Gesamtaufgabe eines Schichtleiters dar, dass sie nicht geeignet sei, zu begründen, dass die Klägerin die Aufgaben einer Schichtleiterin wahrgenommen habe. Bei F hätten die Schichtleiter die Aufgabe gehabt, darüber zu entscheiden, ob ein Verhaltensbericht geschrieben werden sollte oder nicht; die disziplinarische Maßnahme hätten sie aber nicht umsetzen dürfen. Bei der Beklagten seien es die Supervisoren, die Verhaltensberichte bzw. Protokolle nach Maßgabe von Ziff. 5.3 Nr. 7 der Richtlinien für Supervisoren anzufertigen hätten. Die Schichtleiter hingegen seien dafür verantwortlich zu beurteilen, ob der in dem Protokoll geschilderte Vorfall so gravierend sei, dass eine Abmahnung ausgesprochen werden müsse. Sofern einem Fluggast bei der Kontrolle und Untersuchung seiner persönlichen Sachen ein Schaden entstehe, fülle bei der Beklagten der Supervisor den entsprechenden Schadensbericht aus. Die Einführung der zusätzlichen Hierarchieebene des Aufsichtspersonals führe zu keiner derartigen Tätigkeitsänderung, dass sich daraus ein Anspruch auf Beschäftigung als Schichtleiter ergeben würde. Gleiches gelte für den mit der Umstrukturierung einhergehenden Vorgesetztenwechsel. Die zusätzliche Schichtleitung sei ins Leben gerufen worden, um die Stationsleitung zu entlasten, insbesondere durch die Übernahme der Personaldisposition. Ob es der Zustimmung des Betriebsrats zur Beschäftigung der Klägerin als Supervisorin überhaupt bedurft hätte, könne dahinstehen, da die Klägerin im hiesigen Verfahren eine derartige Beschäftigung gar nicht verlange. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2022 – 12 Ca 2919/22 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das arbeitsgerichtliche Urteil. Durch ihren Einsatz im X Büro bei K seien neben den Aufgaben der Schichtleitung noch weitere Aufgaben hinzugekommen, nämlich Personalplanung Terminal 1/Terminal 2 in Absprache mit dem KBL (Bundespolizei) erste Ansprechpartnerin für die Bundespolizei Ansprechpartnerin für die eingesetzten Terminalleiter Entgegennahme der Mitarbeiter Entgegennahme der Krankmeldungen Dokumentation der Dienstabbrüche Aktualisierung der Krankenliste und Daily Entgegennahme der Dokumentationen der Terminalleiter Zudem sei ein Einsatz im Beschwerdemanagement mit folgenden Tätigkeiten erfolgt: Abarbeitung offizieller Beschwerden Aufklärung von Sachverhalten und Ereignissen Abstimmung von Beschwerden mit der Bundespolizei Durchführung von Mitarbeitergesprächen Schriftliche Aufforderungen zur Stellungnahme Überprüfung von Fehlverhalten und/oder Verstößen gegen aktuell gültige Dienstanweisungen und gegebenenfalls daraus resultierende schriftliche Belehrungen Bei Bedarf Einleitung disziplinarischer Maßnahmen durch die Stationsleitung Darüber hinaus sei sie für die Ausgabe des Arbeitsmaterials, die Regulierung von Schäden bei Fluggästen und die Einweisung neuer Schichtleiter nach Maßgabe der Betriebsleitung zuständig gewesen. Außerdem habe sie am runden Tisch mit der Geschäftsführung teilgenommen. Aufgabe als Schichtleiterin sei es auch gewesen, die Stundennachweise zu kontrollieren. Sie sei angewiesen worden, Einsatz von Mitarbeitern in der Kofferhalle A zu organisieren. Auch habe sie als Schichtleiterin Verhaltensberichte anzufertigen und an die Betriebsleitung zu überführen gehabt. Auch sei sie auch als Terminalleiterin/Schichtleiterin fortgebildet worden; für eine Aufsichtskraft oder eine Kontrollkraft hätte die ehemalige Arbeitgeberin derartigen Aufwand niemals betrieben. Auch die Stellenbeschreibung von K für die Position „Terminalleiter“ belege, dass es nicht zutreffe, dass die Klägerin bei F bzw. K nicht folgende Aufgaben gehabt habe: Das selbstständige Führen von Konflikt-, Beurteilungs-, Entwicklungs- und Abmahngesprächen Eigene Personalverantwortung oder Entscheidungskompetenz selbständig mit der Personalabteilung in Kontakt zu treten, um das weitere Vorgehen abzustimmen Keinen (richtig wohl: einen) Zugriff auf die Personaldisposition Der im Antrag gewählte Klammerzusatz habe nichts mit einer Änderung der Tätigkeit der Klägerin zu tun, sondern sei vielmehr eine prozessuale Maßnahme, um eine Durchsetzung des Anspruchs in der Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Die Klägerin sei stets mit Tätigkeiten betraut worden, die exakt dem Profil der Schichtleitung bei der Beklagten entsprächen. Die Beschäftigung als Aufsichtspersonal sei vertragswidrig. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Abweisung des Klageantrags. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und form- und fristgerecht nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO iVm. § 193 BGB am 16.01.2023 gegen das am 15.12.2022 zugestellte Urteil eingelegt und innerhalb der bis Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß am 14.02.2023 begründet worden. II. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Beschäftigung als Schichtleiterin nach Maßgabe der Stellenbeschreibung der Beklagten. 1. Der Klageantrag ist so zu verstehen, dass die Klägerin auf der Hierarchieebene beschäftigt werden möchte, die die Beklagte „Schichtleiter“ nennt und nicht bloß ggf. um die Zuweisung von Teiltätigkeiten, die die Beklagte dieser Position zugewiesen hat. Die Klägerin hat erstinstanzlich betont, dass ihr Antrag „exakt (eins zu eins)“ die Stellenbeschreibung übernimmt, wie sie die Beklagte für die Schichtleiter führt. Die Klägerin hat auch ausdrücklich auf die ihr sodann zustehende höhere Zulage iHv. 3,00 Euro pro Stunde hingewiesen, die mit der Schichtleiterposition nach Maßgabe der Stellenausschreibung der Beklagten einhergeht. Dass die Klägerin insoweit anführt, dass mit ihrem Begehren keine Änderung der Tätigkeit begehrt werde, sondern lediglich eine Beschäftigung mit den Tätigkeiten, mit denen sie stets betraut gewesen sei und die exakt der Stellenbeschreibung entsprächen, ändert daran nichts. Ob dies der Fall ist, ist zwischen den Parteien gerade streitig. Die Berufungskammer musste daher davon ausgehen, dass es der Klägerin um die von der Beklagten als „Schichtleiter“ bezeichnete Position insgesamt geht. 2. Der Klageantrag ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine auf Beschäftigung gerichtete Klage in den Fällen, in denen nur die Art der Tätigkeit streitig ist, hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn im Antrag das Berufsbild genannt ist, nach dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll (BAG 24.03.2021 – 10 AZR 16/20 – Rn. 27) . Dies schließt es nicht aus, die Tätigkeit im Klageantrag noch mehr zu konkretisieren. Selbst wenn dem Antrag entsprochen wird, liegt darin kein unzulässiger Eingriff in das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist durch einen eng gefassten Beschäftigungstitel nicht daran gehindert, dem Arbeitnehmer nach § 611 Abs. 1, 315 Abs. 1 BGB iVm. § 106 GewO eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuzuweisen (BAG 05.02.2020 – 10 AZB 31/19 – Rn. 27) . 3. Der Klageantrag ist jedoch unbegründet. a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beschäftigung als Schichtleiterin nach Maßgabe der Stellenausschreibung der Beklagten gemäß §§ 611, 611a BGB iVm. dem Arbeitsvertrag. aa) Es ist anerkannt, dass dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis nicht nur ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts, sondern auch ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zusteht (st. Rspr., grundl. BAG 10.11.1955 – 2 AZR 591/54 – zu II der Gründe, BAGE 2, 221; BAG GS 27.02.1985 – GS 1/84 – zu C I 1 b der Gründe, BAGE 48, 122) . Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist auf vertragsgemäße Beschäftigung nach Maßgabe des abgeschlossenen Arbeitsvertrages gerichtet. Der Arbeitgeber erfüllt den Beschäftigungsanspruch nicht, wenn die vertragsgemäße und die tatsächliche Beschäftigung nicht übereinstimmen (LAG Hamm 12.01.2017 – 18 Sa 1200/16 – Rn. 62; LAG Köln 17.01.2013 – 6 Sa 611/11 – Rn. 31; LAG München 18.09.2002 – 5 Sa 619/02 – Rn. 31, jeweils zitiert nach juris) . bb) Die Position der Schichtleiterin bei der Beklagten ist nicht die vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin nach Maßgabe ihres abgeschlossenen Arbeitsvertrages. (1) Zunächst ist davon auszugehen, dass der Begriff „Schichtleiter“ bei der Beklagten nicht notwendig deckungsgleich mit dem Begriff „Schichtleiter“ bei F (also bei der Rechts-Vor-Vorgängerin der Beklagten) sein muss (vgl. auch LAG Köln 13.04.2023 – 6 Sa 721/22 – Rn. 26, zitiert nach juris) . Der „Schichtleiter“ in der Hierarchie bei F war der „Terminalleiter“ in der Hierarchie bei K, wobei es hinsichtlich der Klägerin nach ihrem Bekunden zu keiner terminologischen Anpassung des Arbeitsvertrags gekommen ist – dass die Tätigkeit der Klägerin bei K ihrem Inhalt nach die Tätigkeit einer Terminalleiterin war, ist zwischen den Parteien aber unstreitig. Beide Positionen fanden sich in den jeweiligen Hierarchien unterhalb der Funktion „Stationsleitung“ und oberhalb der Funktion „Luftsicherheitsassistent“. Hier sah sich die Klägerin richtig und vertragsgerecht eingesetzt. Zwischen diesen beiden letztgenannten Funktionen finden sich nun in der Hierarchie der Beklagten nicht nur eine einzige Position (wie bei den beiden Rechtsvorgängerinnen), sondern drei Positionen, nämlich die des Aufsichtspersonals, die des Supervisors und die des Schichtleiters. Ob diese Hierarchie (jedenfalls zum Teil) durch die Bundespolizei vorgegeben worden ist, was die Beklagte behauptet und die Klägerin bestreitet, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen; unstreitig ist jedenfalls, dass es diese Hierarchie bei der Beklagten gibt. Streitig ist zwischen den Parteien, auf welcher dieser Hierarchieebenen die Klägerin zu beschäftigen ist. Dabei geht die Beklagte davon aus, dass die ehemalige Funktion als Schicht- bzw. Terminalleiter der jetzigen Funktion des Supervisors entspreche; ein entsprechender Einsatz der Klägerin auf dieser Position erfolgt aus Beklagtensicht alleine aufgrund der mangelnden Zustimmung des Betriebsrats nicht; hierfür hat sie – vorsorglich – ein Zustimmungsersetzungsverfahren angestrengt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie auch bei der Beklagten auf der Hierarchieebene zu beschäftigen ist, die die Bezeichnung „Schichtleitung“ trägt. (2) Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass eine Beschäftigung auf der Position „Schichtleiter“ ihrer ursprünglichen Beschäftigung bei F bzw. K entspricht. Sie entspricht vielmehr der Tätigkeit auf der Position Supervisor (im Ergebnis ebenso LAG Köln 13.04.2023 – 6 Sa 721/22 – Rn. 27 ff., zitiert nach juris) . Im Einzelnen: (a) Ausweislich der Stellenausschreibung von K bezog sich die dortige Terminalleitung – der Bezeichnung entsprechend – auf die Koordination der Betriebsabläufe innerhalb der jeweiligen Terminals; gleiches gilt für die Position des Supervisors bei der Beklagten. Die Zuständigkeit der Schichtleitung nach dem Zuschnitt der Beklagten ist jedoch generell terminalübergreifend ausgestaltet. Im Betrieb am Flughafen Kö mag diese hierarchische Ebene deshalb nicht besonders ins Auge springen, weil von den dort zwei Terminals derzeit lediglich einer in Betrieb ist. (b) Die Schichtleitung bei der Beklagten hat mehr Kompetenzen in disziplinarischer Hinsicht als es die die Schicht- bzw. Terminalleitung bei F bzw. K hatte. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass sie bislang als Schicht- bzw. Terminalleiterin für die finale Erteilung von Abmahnungen zuständig gewesen wäre, wie es Schichtleiter bei der Beklagten sind. Ihre Aufgabe war insoweit nur die die Anfertigung von Verhaltensberichten. Auf Nachfrage im Kammertermin hat die Klägerin zwar behauptet, „mündliche“ Abmahnungen erteilt zu haben. Dass aufgrund ihres Berichts bzw. Protokolls jedoch eine höhere Ebene in Gestalt der Schicht- bzw. Stationsleitung (so die Beklagte) oder Personalabteilung (so die Klägerin) final über den Ausspruch einer schriftlichen Abmahnung entschieden hat, blieb aber unstreitig. Die Klägerin selbst hat insoweit vorgetragen, dass es im Rahmen des Beschwerdemanagements bei Bedarf zur Einleitung disziplinarischer Maßnahmen durch die Stationsleitung, und nicht durch sie selbst, gekommen sei. (c) Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass auch sie Mitarbeitergespräche als Schichtleiterin geführt habe, hat die Beklagte dies dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt, jedoch dezidiert vorgetragen, dass bei ihr durch die Supervisoren auch Motivationsgespräche und Gespräche zum fachlichen Austausch unter Zuhilfenahme der gängigen Vordrucke durchgeführt werden, während die Schichtleitung ausweislich Ziff. 5.3 Nr. 7 der Leitlinien für Schichtleiter eigenständig Motivationsgespräche, Konfliktgespräche, Beurteilungsgespräche Fürsorge-Gespräche, Krankenrückkehrer-Gespräche, jährliche Entwicklungsgespräche und Abmahnungsgespräche führen. Dass die Klägerin früher Mitarbeitergespräche im letztgenannten Sinne geführt hätte, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. (d) Auch soweit die Klägerin darauf abstellt, im Beschwerdewesen tätig gewesen zu sein, kann ihrem Vortrag nicht entnommen werden, inwiefern diese Tätigkeit höherwertig wäre als diejenige auf der Position des Supervisors bei der Beklagten. Dem Vortrag der Beklagten, dass es bei F und K insoweit um Beschwerden bei den Kontrollen, Verständnisfragen nach dem Sinn der Untersuchung, Beschwerden über unfreundliches Personal etc. gegangen sei und dass bei der Beklagten Supervisoren die Beschwerden von Passagieren entgegennehmen würden, und nicht die Schichtleiter, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. (e) Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der Stellenausschreibung von K für die Terminalleitung auch nicht, dass diese das selbstständige Führen von Konflikt-, Beurteilungs-, Entwicklungs- und Abmahngesprächen, eigene Personalverantwortung oder Entscheidungskompetenz selbständig mit der Personalabteilung in Kontakt zu treten, um das weitere Vorgehen abzustimmen oder Zugriff auf die Personaldisposition gehabt hätte. Die Stellenbeschreibung verhält sich zu diesen Punkten gerade nicht. Konkreten Vortrag dazu, dass sie diese Aufgaben und Kompetenzen bei F bzw. K gleichwohl innegehabt hätte, hat die Klägerin nicht erbracht. (f) Die vor der Klägerin mehrfach angeführte Fachaufsicht über die Luftsicherheitsassistenten ist ebenfalls Stellenmerkmal der Supervisoren und des Aufsichtspersonals, nicht der Schichtleitung. Dass die Klägerin derzeit weiter die Fachaufsicht über die Luftsicherheitsassistenten ausführt, ist auch nicht streitig. (g) Die Herausgabe der Arbeitsmittel scheint derzeit zwar nicht mehr in den Aufgabenbereich der Klägerin zu fallen, obwohl dies zuvor der Fall war. Dies allein rechtfertigt aber nicht eine Beschäftigung als Schichtleiterin nach Maßgabe der Stellenausschreibung der Beklagten. Diese hat unwidersprochen dargelegt, dass die Materialausgabe nur einen unbedeutenden Teil der Gesamtaufgabe der Schichtleitung darstelle. Dass diese Aufgabe für die Tätigkeit der Klägerin als Schicht- bzw. Terminalleiterin bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten prägend gewesen sei, behauptet auch die Klägerin nicht. Auch hat sie nicht vorgetragen, für die Pflege der Arbeitsmittel verantwortlich gewesen zu sein, wie es nun die Schichtleitung bei der Beklagten ist. (h) Soweit die Klägerin pauschal auf ihre Teilnahme am runden Tisch mit der Geschäftsführung hingewiesen hat, konnte die Berufungskammer daraus ohne näheren Vortrag zu ihrer dortigen Rolle und den dort verhandelten Themen keinen Rückschluss auf eine dem Aufgabenbereich der Schichtleitung bei der Beklagten entsprechenden Aufgabenzuschnitt ziehen. (i) Auch der weitere Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren zu den Tätigkeiten, die sie bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten ausgeübt haben will (Einsatz im X Büro, Regulierung von Schäden bei Fluggästen, Einweisung neuer Schichtleiter, Kontrolle der Stundennachweise, Organisation des Einsatzes von Mitarbeitern in der Kofferhalle ), rechtfertigt keine Beschäftigung als Schichtleiterin nach Maßgabe des Stellenzuschnitts der Beklagten. Für die Berufungskammer war nicht erkennbar, inwiefern diese Tätigkeiten eine die Hierarchieebene des Supervisors bei der Beklagten übersteigenden Aufgabenbereich zum Gegenstand gehabt haben sollen. Sie lassen sich vielmehr den Aufgaben „Organisieren und Kontrollieren der Dienstleistung innerhalb des Einzelabschnitts/Terminals“ und „Verantwortlich für den effektiven und effizienten Personaleinsatz, die Organisation und Koordinierung des Dienstablaufs“ der Stellenbeschreibung für Supervisoren zuordnen. (j) Soweit die Klägerin auf ihre Fortbildungen als Terminalleiterin/Schichtleiterin bei F bzw. K verweist, besagt dies nichts für die hier streitige Frage der Beschäftigung als Schichtleiterin bei der Beklagten. Zum einen unterscheiden sich, wie dargelegt, die maßgeblichen Tätigkeitsinhalte der mit der Bezeichnung „Terminalleiter/Schichtleiter“ bei F bzw. K einerseits und „Schichtleiter“ bei der Beklagten andererseits versehenen Positionen. Zum anderen würde allein aus der Teilnahme an Fortbildungen kein Beschäftigungsanspruch nach Maßgabe der im Rahmen dieser Fortbildungen erworbenen Fertigkeiten (die hier auch nicht weiter dargelegt wurden) folgen. (3) Ein Einsatz als Schichtleiterin würde sich in der derzeitigen Stellenstruktur der Beklagten damit für die Klägerin als Beförderung darstellen. Auf eine solche hat die Klägerin aber keinen Anspruch. b) Ob die Klägerin derzeit als Aufsichtsperson – anstatt als Supervisorin – vertragsgerecht beschäftigt wird, ist im hiesigen Verfahren nicht zu entscheiden. Streitgegenstand ist allein, ob die Klägerin als Schichtleiterin zu beschäftigen ist. Das ist nicht der Fall. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Klägerin zu tragen. IV. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.