OffeneUrteileSuche
Urteil

19 Sa 34/24

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2025:0226.19SA34.24.00
13Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gemäß § 6.1 Abs. 2 MTV (ERA) 2005 bezieht sich die tarifliche Verdienstsicherung nicht auf das Tarifentgelt, sondern auf das Effektiventgelt. Deshalb sind auch außertarifliche Vergütungsbestandteile von der Verdienstsicherung umfasst.(Rn.46) 2. Bei einem jährlich zu zahlenden Bonus handelt es sich nicht um einen leistungsabhängigen variablen Vergütungsbestandteil i.S.v. § 6.3.2 MTV (ERA) 2005. Aus der Systematik der tariflichen Vorschriften folgt, dass nur monatlich zu zahlende Vergütungsbestandteile in den Alterssicherungsbetrag einzubeziehen sind.(Rn.48) 3. Aus dem Sinn und Zweck der Verdienstsicherung ergibt sich zudem, dass ein Bonus, der auch von der außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitnehmers liegenden Erreichung von Unternehmenszielen abhängt, nicht in den Alterssicherungsbetrag einfließt.(Rn.56)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Außenkammern Heidelberg vom 22. Mai 2024 - 10 Ca 263/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 6.1 Abs. 2 MTV (ERA) 2005 bezieht sich die tarifliche Verdienstsicherung nicht auf das Tarifentgelt, sondern auf das Effektiventgelt. Deshalb sind auch außertarifliche Vergütungsbestandteile von der Verdienstsicherung umfasst.(Rn.46) 2. Bei einem jährlich zu zahlenden Bonus handelt es sich nicht um einen leistungsabhängigen variablen Vergütungsbestandteil i.S.v. § 6.3.2 MTV (ERA) 2005. Aus der Systematik der tariflichen Vorschriften folgt, dass nur monatlich zu zahlende Vergütungsbestandteile in den Alterssicherungsbetrag einzubeziehen sind.(Rn.48) 3. Aus dem Sinn und Zweck der Verdienstsicherung ergibt sich zudem, dass ein Bonus, der auch von der außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitnehmers liegenden Erreichung von Unternehmenszielen abhängt, nicht in den Alterssicherungsbetrag einfließt.(Rn.56) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Außenkammern Heidelberg vom 22. Mai 2024 - 10 Ca 263/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. A. Die Berufung ist an sich statthaft nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b) ArbGG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn sie wurde form- und fristgerecht eingelegt §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 4, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520. ZPO. Da vom Rechtsmittelführer nicht mehr an Begründung verlangt werden kann, als vom erstinstanzlichen Gericht selbst aufgewandt worden ist (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 18), ist die Berufung auch § 520 Abs. 3 ZPO entsprechend begründet worden. B. Die Berufung ist insgesamt unbegründet. I. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Der ICP-Bonus ist bei der erstmaligen Berechnung des Alterssicherungsbetrags zu Beginn der Verdienstsicherung des Klägers nicht zu berücksichtigen. 1. Der Hauptantrag ist zulässig. a) Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag zuletzt auf die Berechnung des Alterssicherungsbetrags nach § 6 MTV (ERA) 2005 abgestellt hat, seiner Berechnung die jeweils umgelegte monatliche Bonuszahlung für Mai 2020 bis April 2021 zugrunde gelegt hat und im Berufungstermin das Datum des Beginns der Verdienstsicherung korrigiert hat, während er seinen Antrag zuvor auf § 40 MTV 2021 gestützt hatte und nach § 40.4 b) MTV 2021 die aus seiner Sicht danach zu berücksichtigenden Bonuszahlungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 berücksichtigt wissen wollte, liegt eine Klageänderung i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO vor. Diese ist zulässig. aa) Zwar hat die Beklagte eine Einwilligung zu der Klageänderung ausdrücklich nicht erteilt. Allerdings ist die Klageänderung sachdienlich i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BAG 14. Juni 2017 - 10 AZR 308/15 - Rn. 39). Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall. bb) Die Klageänderung wird auch i.S.v. § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt, die die Kammer ihrer Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte, denn die Tatsachengrundlage hat sich mit Ausnahme der Ergänzung um den Bonus für das Jahr 2021 nicht geändert. Da die für 2021 erfolgte Zahlung unstreitig geblieben ist, ist auch diese neue Tatsache zu berücksichtigen. b) Die Feststellungsklage ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage. Der Streitgegenstand ist deshalb so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann. Es muss deshalb zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 529/20 - Rn. 20). bb) Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist die Verpflichtung der Beklagten, den dem Kläger vor Beginn der Verdienstsicherung gezahlte ICP-Bonus bei der Ermittlung des tariflichen Alterssicherungsbetrags zu berücksichtigen. Zudem ergibt sich jedenfalls aus der Klarstellung vom 25. Februar 2025 und der Erklärung des Klägers im Berufungstermin, dass es um die Ermittlung der Höhe des erstmalig mit Beginn der Verdienstsicherung nach § 6.7 MTV (ERA) 2005 festzuschreibenden Alterssicherungsbetrags geht, der die Grundlage der tariflichen Mindestverdienstgarantie nach § 6.1.1 MTV (ERA) 2005 bildet (vgl. zum Ganzen BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 529/20 - Rn. 22). Ob die Lage der vom Kläger jeweils angenommenen Referenzzeiträume zutreffend ist, ist daher in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Ebenfalls irrelevant ist, dass sich die erstinstanzlichen Ausführungen der Parteien noch auf den MTV 2021 beziehen. Da hinreichend deutlich ist, dass es dem Kläger mit seinem Hauptantrag um den festzuschreibenden Betrag zu Beginn seiner Verdienstsicherung unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Regelbeschäftigung geht, ist schließlich unschädlich, dass er einen Betrag in seinen Antrag mit aufgenommen hat (vgl. LAG Baden-Württemberg 31. Januar 2024 - 4 Sa 24/23 - Rn. 99). c) Das Feststellunginteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. aa) Eine Feststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Das Klagebegehren betrifft im Streitfall die Berechnung des nach § 6.7 MTV ERA 2005 festzuschreibenden tariflichen Alterssicherungsbetrags und die Pflicht der Beklagten, dabei einen jährlich zu zahlenden Bonus einzubeziehen. Diese Verpflichtung kann zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 529/20 - Rn. 26). bb) Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen zur Berücksichtigung des ICP-Bonus in Abrede stellt, und die Klage geeignet ist, diesen Streit der Parteien insgesamt zu beseitigen. Der Alterssicherungsbetrag im Übrigen ist zwischen den Parteien nicht streitig, so dass der Zulässigkeit der Feststellungsklage auch der Vorrang der Leistungsklage nicht entgegensteht, selbst wenn nach der Lesart des Klägers in der Vergangenheit möglicherweise bereits auszugleichende Differenzen entstanden sein könnten. Die Klage richtet sich schließlich auf Vorteile aufgrund eines dem Kläger laufend zustehenden Mindestentgelts in Höhe des festzuschreibenden Alterssicherungsbetrags und hat damit gegenwärtige und zukünftige Auswirkungen (vgl. BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 529/20 - Rn. 27). 2. Der Hauptantrag ist unbegründet. a) Der Kläger ist dem Grunde nach altersgesichert. aa) Die jeweils gültigen Manteltarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden bzw. Baden-Württemberg gelten aufgrund beidseitiger Tarifgebundenheit, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. und der Kläger ist seit 2017 Mitglied der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg. bb) Die Alterssicherung des Klägers ergibt sich entgegen der erstinstanzlichen Ausführungen der Parteien und der Annahme des Arbeitsgerichts nicht aus § 40.1 MTV für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 11. November 2021, sondern aus § 6.1 MTV (ERA) für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14. Juni 2005. (1) Für die erstmalige Festschreibung des Alterssicherungsbetrags zu Beginn der Verdienstsicherung des Klägers am 1. April 2021 ist der zu diesem Zeitpunkt geltende Tarifvertrag heranzuziehen. Da die Beklagte die ERA-Tarifverträge unstreitig eingeführt hat, ist dies der MTV (ERA) für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14. Juni 2005 und nicht der Manteltarifvertrag für Beschäftigte der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14. Juni 2005. Hiervon gehen die Parteien zuletzt übereinstimmend aus. (2) Die Voraussetzungen von § 6.1 MTV (ERA) 2005 liegen vor: Der Kläger hat das 54. Lebensjahr im April 2021 vollendet und gehörte dem Unternehmen mindestens ein Jahr an. Auch darüber sind sich die Parteien einig. b) Die Mitteilung der Beklagten vom 30. Januar 2023, wonach der Alterssicherungsbetrag bei Beginn der Verdienstsicherung und bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 35 Stunden/Woche 6.951,70 Euro betrage, ist richtig. Der ICP-Bonus ist bei der Berechnung des Alterssicherungsbetrags nicht zu berücksichtigen. aa) Nach § 6.1 Abs. 2 MTV (ERA) 2005 bezieht sich die tarifliche Verdienstsicherung nicht auf das Tarifentgelt, sondern auf das Effektiventgelt. Weiter bestimmen § 6.3.1 und § 6.3.2 MTV (ERA) 2005, dass sich der Alterssicherungsbetrag aus dem Monatsgrundentgelt zu Beginn der Verdienstsicherung und - soweit hier relevant - aus den in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Verdienstsicherung durchschnittlich erzielten leistungsabhängigen variablen Bestandteilen errechnet. Gemäß § 6.5 MTV (ERA) 2005 sind weiter „Zuschläge für Mehrarbeit und sonstige unregelmäßige Bezüge, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen, Gratifikationen, zusätzliche Urlaubsvergütung und andere einmalige Zuwendungen“ nicht in den Alterssicherungsbetrag miteinzubeziehen. Damit wird deutlich, dass nicht lediglich das tarifierte Mindestentgelt maßgeblich ist, sondern auch über- und außertarifliche Entgeltbestandteile in den Alterssicherungsbetrag einzubeziehen sein können (so zum im Wesentlichen gleichlautenden Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie im Tarifgebiet Südbaden LAG Baden-Württemberg 4. Mai 2022 - 11 Sa 62/21 - Rn. 119). Hierfür spricht in systematischer Hinsicht auch, dass in den §§ 6.3.4, 6.3.5 und 6.11 MTV (ERA) 2005 übertarifliche Bestandteile ausdrücklich angesprochen sind. bb) Diese Regelung ist wirksam. Die Tarifvertragsparteien sind befugt, mit tarifrechtlicher Wirkung festzulegen, dass bei der Berechnung von tariflichen Leistungen von einem effektiven Verdienst des Arbeitnehmers und nicht von dem tariflichen Mindestverdienst ausgegangen werden soll; auch die Einbeziehung von über- und außertariflichen Leistungen in eine tarifliche Verdienst- und Alterssicherung ist zulässig. Dadurch wird die Rechtsnatur über- und außertariflicher Vergütungsbestandteile, die als Berechnungsgrundlage in die Verdienstsicherung eingehen, nicht geändert, so dass sich spätere Änderungen der zugrundeliegenden Regelungen auf die Höhe der Verdienstsicherung auswirken können (vgl. BAG 15. September 2004 - 4 AZR 416/03 - Rn. 32). cc) Bei dem ICP-Bonus handelt es sich indes nicht um einen leistungsabhängigen variablen Vergütungsbestandteil i.S.v. § 6.3.2 MTV (ERA) 2005. Dies ergibt eine Auslegung der maßgeblichen Vorschriften. (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend herangezogen werden. Mit zu berücksichtigen ist ferner die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. vgl. etwa BAG 23. Oktober 2024 - 5 AZR 110/24 - Rn. 14). Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in den fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel weiter davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (BAG 13. Januar 2016 -10 AZR 42/15 - Rn. 16). (2) Ausgehend hiervon ist der jährlich zu zahlende ICP-Bonus nicht als ein leistungsabhängiger variabler Vergütungsbestandteil i.S.v. § 6.3.2 MTV (ERA) 2005 miteinzubeziehen. (a) Der Wortlaut des § 6.3.2 MTV (ERA) 2005 ist nicht eindeutig. Aus der Formulierung, wonach sich der Alterssicherungsbetrag auch aus den vor der Verdienstsicherung durchschnittlich erzielten leistungsabhängigen variablen Bestandteilen errechnet, kann nicht eindeutig geschlossen werden, dass nur bestimmte leistungsabhängige variable Vergütungsbestandteile oder nur monatlich zu zahlende variable Bestandteile miteinzubeziehen sind. Genauso wenig lässt sich dem Wortlaut des § 6.5 MTV (ERA) 2005, wonach „sonstige unregelmäßige Bezüge“ und „andere einmalige Zuwendungen“ nicht in den Alterssicherungsbetrag einzubeziehen sind, zweifelsfrei entnehmen, dass ein jährlich zu zahlender variabler Vergütungsbestandteil, der von der Erreichung individueller wie Unternehmensziele abhängt, hierunter fällt. (b) Allerdings bezieht sich § 6.3.1 MTV (ERA) 2005 auf das monatliche Grundentgelt und auch die Aufzählung der zu berücksichtigenden Elemente in § 6.3.3 bis § 6.3.5 sind sämtlich monatlich zu zahlende Vergütungsbestandteile. Hinzu kommt, dass nach § 11.3.2 MTV (ERA) 2005 - bezogen auf die Zusammensetzung des Tarifentgelts - ebenfalls eine Betrachtung des monatlichen laufenden Entgelts erfolgt, indem es dort schon in der Überschrift heißt: „11.3.2 Variable Bestandteile des Monatsentgelts“ und im Text weiter „Bestandteile des Monatsentgelts können sein“. Damit wird ausdrücklich ein Bezug zum laufenden Monatsentgelt hergestellt. Gleiches gilt für § 11.3.2.2 MTV (ERA) 2005, wonach „zu den sonstigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts […] auch alle sonstigen Vergütungen, die nicht monatlich in gleicher Höhe wiederkehren [gehören]“ (wohl anders LAG Baden-Württemberg 4. Mai 2022 - 11 Sa 62/21 - Rn. 123 ff. zu MTV Südbaden). Anders als der Kläger meint, kann § 11.3.2 für die Auslegung von § 6 auch herangezogen werden, denn bei den „Variable[n] Bestandteile[n]" bzw. „leistungsabhängige[n] Bestandteile[n]“ handelt es sich um einen mehrfach im selben Tarifvertrag verwendeten Begriff. Allein der unterschiedliche Kontext, nämlich die Zusammensetzung des Tarifentgelts einerseits und die Berechnung des Alterssicherungsbetrags andererseits stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass die Tarifvertragsparteien diesem Begriff unterschiedliche Bedeutungen beimessen wollten. (c) Insofern spricht auch der Vergleich von § 11.3.2 und § 6.3.2 MTV (ERA) 2005 in systematischer Hinsicht dafür, den jährlich zu zahlenden ICP-Bonus nicht zu berücksichtigen. Hinzu tritt, dass nach § 6.9. Abs. 1 MTV (ERA) 2005 die Verdienstsicherung dergestalt durchgeführt wird, dass monatlich der Durchschnittsverdienst aus einem Vergleichszeitraum mit dem festgeschriebenen Alterssicherungsbetrag verglichen wird. Der Vergleichszeitraum ist nach Abs. 3 mit dem Betriebsrat festzulegen und darf einschließlich des Vergleichsmonats drei Monate nicht übersteigen; Abs. 4 ist zu entnehmen, dass bei Fehlen einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat ein einmonatiger Vergleichszeitraum gilt. Letztere Regelung macht deutlich, dass Bezugspunkt für die Tarifvertragsparteien im Zweifel das laufende Monatsentgelt ist. Würde ein monatlich umgelegter Jahresbonus bei der Berechnung des Alterssicherungsbetrags berücksichtigt, würde der Alterssicherungsbetrag ungeachtet einer gleichbleibenden jährlichen Bonuszahlung in der Mehrzahl der Monate nicht erreicht. Eine darauf aufbauende Ausgleichspflicht würde insofern zu einer Besserstellung Verdienstgesicherter führen, was von den Tarifvertragsparteien nicht intendiert ist. (d) Die Aufzählung in § 6.5 MTV (ERA) 2005 spricht ebenso für dieses Ergebnis. Soweit dort „Zuschläge für Mehrarbeit und sonstige unregelmäßige Bezüge, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen, Gratifikationen, zusätzliche Urlaubsvergütung und andere einmalige Zuwendungen“ ausdrücklich nicht in den Alterssicherungsbetrag einzubeziehen sind, handelt es sich jeweils um Zahlungen, die losgelöst vom monatlichen Entgelt erfolgen und deren Berücksichtigung bei der von den Tarifvertragsparteien vorgesehenen Durchführung der Alterssicherung zu nicht gewollten Verzerrungen führen würde. Ob es sich bei dem ICP-Bonus tatsächlich um „sonstige unregelmäßige Bezüge“ oder - wie die Beklagte meint - um eine „einmalige Zuwendung“ handelt, kann offenbleiben, denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, bedeutet das nicht, dass der Bonus im Umkehrschluss zu berücksichtigen wäre. (e) Gegen die Berücksichtigung des ICP-Bonus spricht schließlich der Sinn und Zweck der Alterssicherung. Sie ist erkennbar darauf ausgerichtet, Beschäftigte vor einem durch das altersbedingte Nachlassen ihrer körperlichen Kräfte bedingten Einkommensverlust zu bewahren. Indem der Alterssicherungsbetrag gemäß § 6.1.1 MTV (ERA) 2005 als Mindestverdienst garantiert wird, soll der bisherige Lebensstandard des Arbeitnehmers aufrechterhalten und der Besitzstand gewahrt werden. Die Besserstellung Verdienstgesicherter ist hingegen nicht intendiert (vgl. BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 529/20 - Rn. 37; 13. März 2007 - 1 AZR 232/06 - Rn. 30). Hiernach steht einer Berücksichtigung des ICP-Bonus als ein leistungsabhängiger variabler Bestandteil i.S.v. § 6.3.2 MTV (ERA) 2005 entgegen, dass der Bonus unstreitig vom Erreichen persönlicher Ziele und von Unternehmenszielen abhängt (a.A. für einen Bonus, bei dem zwar ebenfalls persönliche und Unternehmensziele berücksichtigt wurden, die Zahlung aber davon abhing, dass die persönlichen Ziele zu 100% erreicht wurden LAG Baden-Württemberg 4. Mai 2022 - 11 Sa 62/21 - Rn. 120f.). Unabhängig davon, in welchem Umfang jeweils individuelle oder Unternehmensziele berücksichtigt werden, hat der Kläger auf das Erreichen der Unternehmensziele keinen Einfluss. Mit dem Sinn und Zweck der Alterssicherung ist eine Sicherung dieses Teils des Bonus nicht vereinbar, denn dessen Berücksichtigung würde im Falle einer zukünftigen Nichterreichung von Unternehmenszielen zu einer von den Tarifvertragsparteien nicht gewollten Bevorzugung der Verdienstgesicherten führen. Weiter ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und wenn ja wie die Zahlung aufgrund der Erreichung der persönlichen Ziele des Klägers aus dem Gesamtbetrag herausgerechnet werden könnte. Damit spricht auch das Fehlen einer praktisch brauchbaren Handhabe für die Nichtberücksichtigung des Bonus. (f) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass im Rahmen des Bonusplans jährlich Ziele vereinbart werden. Da solche Ziele wegen des mit einem Bonus verfolgten Anreizsystems erreichbar sein müssen, ist in diesem Rahmen das persönliche Leistungsvermögen des Klägers zu berücksichtigen (vgl. BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171/23 - Rn. 34), so dass die von den Tarifvertragsparteien in den Blick genommenen altersbedingten Leistungseinbußen bereits an Bedeutung verlieren. Das gilt auch für einseitige Zielvorgaben (vgl. BAG 20. März 2013 - 10 AZR 636/11 - Rn. 22), so dass es nicht darauf ankommt, dass der Kläger im Berufungstermin unwidersprochen ausgeführt hat, er bekomme die Ziele in den letzten Jahren im Rahmen der Zielvereinbarung lediglich mitgeteilt. II. Der erste Hilfsantrag ist zur Entscheidung angefallen. Zwar hat der Kläger nicht ausdrücklich erklärt, unter welche genaue Bedingung er den Antrag gestellt hat. Die Bedingung ist aber dahin zu verstehen, dass der Antrag für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellt ist. Die mit ihm verbundene Klageänderung ist zulässig. Zur Begründung wird auf I. 1. a) verwiesen. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, denn er ist nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung, sondern einer Wissenserklärung gerichtet. Abgesehen davon besteht aber auch kein Anspruch auf Berücksichtigung des Bonus bei der Berechnung des Alterssicherungsbetrages (s.o. I. 2.). III. Auch über den zweiten Hilfsantrag ist zu entscheiden, wobei die Formulierung des Klägers auch hier dahin zu verstehen ist, dass der Antrag unter die Bedingung gestellt ist, dass er mit dem vorangegangenen Hilfsantrag unterlegen ist. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die mit ihm verbundene klageerweiternde Änderung zulässig. Sie ist sachdienlich und auf Tatsachen gestützt, die die Kammer ohnehin zugrunde zu legen hatte. Es gilt insoweit das unter I. 1. a) Gesagte. a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Ausweislich seiner Begründung ist der Hilfsantrag darauf gerichtet, dass der Alterssicherungsbetrag ab 1. Januar 2022 aufgrund der Vorschriften des MTV 2021, der den MTV (ERA) 2005 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 abgelöst hat, unter Berücksichtigung des ICP-Bonus berechnet wird. Damit geht es dem Kläger darum, dass der erstmalig zu Beginn seiner Verdienstsicherung festzuschreibende Betrag zum 1. Januar 2022 neu berechnet wird. Eine Fortschreibung des Betrages nach § 40.11 MTV 2021 macht er hingegen nicht geltend: Er hat ausdrücklich angegeben, dass sein Grundgehalt zum 1. Januar 2022 unverändert geblieben ist. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. Es besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Zur Begründung wird auf I. 1. c) Bezug genommen. Auch bei dieser Form der Berechnung ist der Alterssicherungsbetrag im Übrigen zwischen den Parteien nicht streitig. b) Der Antrag ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der zu Beginn der Verdienstsicherung festgeschriebene Betrag mit Inkrafttreten des ablösenden Tarifvertrags neu berechnet wird. Die Berechnung des festzuschreibenden Alterssicherungsbetrags erfolgt nach den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Vorschriften. Aufgrund des Beginns der Verdienstsicherung des Klägers ist dies der MTV (ERA) 2005. Der nach § 6.7 MTV (ERA) 2005 festzuschreibende Betrag, der den garantierten Mindestverdienst bildet, wird im Weiteren zugunsten des Klägers nur unter den Voraussetzungen des § 6.10 MTV (ERA) 2005 bzw. ab 1. Januar 2022 nach § 40.11 MTV 2021 fortgeschrieben. Eine solche Fortschreibung macht der Kläger aber gerade nicht geltend, denn er hat darauf hingewiesen, dass sein Grundgehalt zum 1. Januar 2022 unverändert geblieben ist. Eine sonstige Überprüfung des erstmalig festgeschriebenen Betrags zugunsten des Klägers ist indessen weder im MTV (ERA) 2005 noch in dem diesen ablösenden MTV 2021 vorgesehen. IV. Der zur Entscheidung angefallene dritte Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Bedingung ist wiederum dahin zu verstehen, dass der Antrag für den Fall des Unterliegens mit dem vorangegangenen Antrag gestellt ist. Die mit ihm verbundene Klageänderung ist zulässig. Zur Begründung wird auf I. 1. a) verwiesen. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, denn er ist nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung, sondern einer Wissenserklärung gerichtet. Abgesehen davon besteht aber auch kein Anspruch auf Neuberechnung des festzuschreibenden Alterssicherungsbetrags (s.o. III.). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten um die Höhe eines Alterssicherungsbetrags. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. Der im April 1967 geborene Kläger ist Mitglied der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg. Er ist bei der Beklagten auf der Basis des Anstellungsvertrages vom 9. April 2001 beschäftigt, wobei seine Beschäftigungszeit bei der L. GmbH seit September 1984 angerechnet wird. Er wird als außertariflicher Produktspezialist im Service eingesetzt; im April 2021 belief sich sein monatliches Grundgehalt auf 6.951,70 Euro brutto. Neben seinem Grundgehalt erhält der Kläger von der Beklagten jährlich einen Bonus nach einem Incentive Compensation Plan ihrer Konzernmutter (ICP-Bonus), ohne dass dazu eine gesonderte Vereinbarung existiert. Der Bonus betrug bei 100% Zielerreichung zunächst 8% des Jahresgehalts des Klägers und wurde seit April 2010 auf 12% angehoben. Voraussetzung der Bonuszahlung ist das Erreichen individueller Ziele einerseits und die Verwirklichung von Unternehmenszielen anderseits. Bezüglich der persönlichen Ziele gibt es eine jährliche Zielvereinbarung. Die Formel zur Kalkulation des ICP lautet: Gehalt x Prozentsatz ICP x Monate, die der Mitarbeiter in dem Jahr an den Zielen gearbeitet hat x Persönliche Zielerreichung x Company Ergebnis. Im Jahr 2018 gab es insgesamt acht Ziele, davon fünf persönliche Ziele mit einer Gewichtung von insgesamt 70%. Drei Ziele waren Unternehmensziele mit einer Gewichtung von insgesamt 30%. Die persönliche Zielerreichung des Klägers lag bei 110%, die Unternehmenszielerreichung bei 100%. Der Bonus für das Jahr 2018 wurde im März 2019 ausgezahlt und betrug 12.653,00 Euro brutto. Für das Jahr 2019 gab es fünf Ziele. Davon waren drei persönliche Ziele mit einer Gewichtung von 60%, zwei waren Unternehmensziele mit einer Gewichtung von 40%. Der Kläger erreichte die persönlichen Ziele zu 133%, die Unternehmenszielerreichung lag bei 50%. Mit der Märzabrechnung 2020 wurde ein Bonus für 2019 in Höhe von 11.662,00 Euro brutto bezahlt. Für das Jahr 2020 gab es sechs Ziele. Drei Ziele waren persönliche Ziele mit einer Gewichtung von 50%. Drei weitere waren Unternehmensziele mit einer Gewichtung von ebenfalls 50%. Die persönliche Zielerreichung lag bei 133%, die Unternehmenszielerreichung bei 75%. Mit der Märzabrechnung 2021 wurde für 2020 ein Bonus in Höhe von 11.769,00 Euro brutto gezahlt. Für das Jahr 2021 gab es sechs Ziele. Vier Ziele davon waren persönliche Ziele mit einer Gewichtung von 60%. Die beiden Unternehmensziele waren mit 40% gewichtet. Die persönliche Zielerreichung lag bei 125%, die Unternehmenszielerreichung bei 100%. Für das Jahr 2021 erhielt der Kläger im März 2022 eine Bonuszahlung in Höhe von 13.652,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 teilte die Beklagte dem Kläger auf dessen Anfrage hin mit, sein Alterssicherungsbetrag ab 4. April 2021 betrage bei einer Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche 6.951,70 Euro (Grundentgelt). Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, bei der Berechnung des Alterssicherungsbetrages sei auch der ICP-Bonus zu berücksichtigen, denn es handle sich hierbei um einen leistungsabhängigen variablen Bestandteil gemäß § 40.1 Manteltarifvertrag für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 11. November 2021 (MTV 2021). Die Vorschrift meine jeden leistungsabhängigen Vergütungsbestandteil und beinhalte deshalb auch einen Bonus, der auf einer leistungsabhängigen Zielvereinbarung beruhe. Der Alterssicherungsbetrag müsse daher um 1/12 des Durchschnitts der für die Jahre 2018, 2019 und 2020 gezahlten Boni und damit um 1.002,33 Euro erhöht werden. Der Bonus sei keine „andere einmalige Zuwendung“ im Sinne von § 40.6 MTV 2021. Der im Tarifvertrag selbst nicht näher definierte Begriff einer „Zuwendung“ meine nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Beihilfe, Förderung, ein Hilfsgeld oder eine Spende. Da der Bonus regelmäßig als Gegenleistung zur Arbeitsleistung zu verstehen sei, sei er keine Zuwendung in diesem Sinne. § 40.4 MTV 2021 lasse sich schließlich kein Hinweis auf die ausschließliche Berücksichtigungsfähigkeit eines monatlichen Bruttoentgelts oder einer laufenden Vergütung entnehmen. Der Kläger hat beantragt: Es wird festgestellt, dass sich der Alterssicherungsbetrag des Klägers gem. § 40 des Manteltarifvertrages für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 11.11.2021 auf € 7.953,33 beläuft. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Mitteilung seines Alterssicherungsbetrages zu übermitteln, dessen Höhe sich auf € 7.953,33 beläuft. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, bei dem ICP-Bonus handle es sich nicht um einen leistungsabhängigen variablen Entgeltbestandteil im Sinne des § 40.4 MTV 2021. Die Regelungen über die Zusammensetzung des Alterssicherungsbetrages ergäben, dass nur laufendes monatliches Entgelt maßgeblich sei. Die in § 40.4 Abs. 1 b) MTV 2021 genannten leistungsabhängigen variablen Bestandteile seien in § 32 MTV 2021 definiert und bezögen sich immer auf das Monatsentgelt. Für die Berücksichtigung von monatlich wiederkehrenden Beträgen spreche auch der monatliche Ausgleich gemäß § 40.10 MTV 2021. Wolle man Einmalzahlungen mit dem laufenden Entgelt absichern, führe das dazu, dass der Alterssicherungsbetrag in keinem Monat erreicht und damit auszugleichen sei. Im Ergebnis würde der Bonus dann doppelt gezahlt. Dies sei vom Zweck der Alterssicherung nicht gedeckt. Bei dem Bonus handle es sich um eine einmalige Zuwendung im Sinne von § 40.6 MTV 2021. Mit der Formulierung „andere einmalige Zuwendung“ sei nicht gemeint, dass diese nur ein einziges Mal gezahlt werde, sondern, dass sie nicht mit dem laufenden Entgelt gezahlt werde. Dies zeige der Vergleich mit den anderen, nach § 40.6 MTV 2021 ausgenommenen Entgeltbestandteilen, die jährlich wiederkehrend als Einmalzahlung ausgezahlt würden. Die individuellen und die Unternehmensziele flössen zu gleichen Teilen in die Berechnung ein, weshalb der Bonus insgesamt kein leistungsabhängiger Bestandteil sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der ICP-Bonus werde von § 40.4 MTV 2021 nicht erfasst. Nach § 40.6 MTV 2021 solle lediglich das monatliche Gehalt abgesichert werden, nicht aber ein eventueller Jahresbonus. Die vom Kläger angezogene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4. Mai 2022 - 11 Sa 62/21 - sei zu einem Tarifvertrag mit einer anderen Regelung ergangen. Das Urteil ist dem Kläger am 24. Mai 2024 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist am 24. Juni 2024 eingegangen. Die Berufungsbegründungsfrist wurde aufgrund seines am 18. Juli 2024 eingegangenen Antrags bis 26. August 2024 verlängert. Hierauf wurde die Berufung mit am 15. August 2024 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger führt an, hinsichtlich des § 6 des Manteltarifvertrags (ERA) für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14. Juni 2005 (MTV (ERA) 2005), der - dies war zwischen den Parteien zuletzt nicht im Streit - aufgrund des Beginns der Verdienstsicherung ab 1. April 2021 maßgeblich ist, gelte seine Argumentation zu § 40 MTV 2021 in gleicher Weise. § 40 MTV 2021 regle selbstständig und unabhängig von § 31 MTV 2021, welche Vergütungsbestandteile im Rahmen des maßgeblichen Effektiventgelts zu berücksichtigen seien. Aber selbst wenn § 31.3 Abs. 3 MTV 2021 herangezogen werde, sei der Bonus zu berücksichtigen, denn unter „alle sonstigen Vergütungen, die nicht monatlich in gleicher Höhe wiederkehren“ fielen auch solche Bestandteile, die nur jährlich gezahlt würden. § 40.4 b) MTV 2021 enthalte keinen Hinweis darauf, dass die dort genannten variablen Bestandteile monatlich bezahlt werden müssten. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts handle es sich bei dem ICP-Bonus nicht um eine „einmalige Zuwendung“, sondern um eine leistungsbezogene Vergütung. Angesichts der wortgleichen § 40.3 Abs. 1 MTV 2021 und § 6.1 Abs. 2 des MTV Südbaden sei die Auffassung des Arbeitsgerichts falsch, das Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 4. Mai 2022 - 11 Sa 62/21 - sei nicht einschlägig. Aus den Performance Reviews für die Jahre 2018-2021 ergebe sich, dass die Bonuszahlungen überwiegend aufgrund seiner persönlichen Leistungen erfolgt seien. Hinsichtlich der Berechnung sei auf die umgelegten Bonuszahlungen für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2020 abzustellen. Insgesamt müsse der Alterssicherungsbetrag daher um 1.033,00 Euro auf 7.984,70 Euro angehoben werden. Hilfsweise macht er weiter geltend, dass ab 1. Januar 2022 § 40.4 b MTV 2021 angewendet werden müsse. Demnach seien die Bonuszahlungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 einzubeziehen. In diesem Fall müsse der Alterssicherungsbetrag um 1.030,08 Euro erhöht werden. Der Kläger beantragt zuletzt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 22. Mai 2024, Az: 10 Ca 263/23, wird abgeändert: Es wird festgestellt, dass sich der Alterssicherungsbetrag des Klägers gem. § 6 des Manteltarifvertrags (ERA) für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 zum 01.04.2021 auf 7.984,70 € beläuft. Hilfsweise wird beantragt, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Mitteilung zu seinem Alterssicherungsbetrag zu übermitteln, dessen Höhe sich zum 01.04.2021 auf 7.984,70 € beläuft. Weiter hilfsweise: Es wird festgestellt, dass sich der Alterssicherungsbetrag des Klägers gem. § 40 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 11.11.2021 zum 01.01.2022 auf 7.981,78 € beläuft. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Mitteilung seines Alterssicherungsbetrages zu übermitteln, dessen Höhe sich zum 01.01.2022 auf 7.981,78 € beläuft. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die in § 11.3.2.2 MTV (ERA) 2005 und § 31.3 Abs. 3 MTV 2021 genannten „sonstigen Vergütungen, die nicht monatlich in gleicher Höhe wiederkehren“, könnten nur monatlich in unterschiedlicher Höhe wiederkehrende Vergütungsbestandteile sein. Dafür, dass auch jährlich wiederkehrende Leistungen hierunter zu subsumieren seien, biete die Vorschrift keinen Anhaltspunkt. Eine andere Beurteilung ergebe sich angesichts der in § 40.4 MTV 2021 aufgezählten monatlichen Entgeltbestandteile auch nicht aus einer Auslegung des § 40 MTV 2021. Was unter dem in § 6.5 MTV (ERA) 2005 und § 40.6 MTV 2021 verwendeten Begriff der „Zuwendung“ zu verstehen sei, erschließe sich aus der voranstehenden Aufzählung. Der Kläger übersehe, dass bei der angezogenen Entscheidung des LAG Baden-Württemberg nicht nur der Manteltarifvertrag, sondern auch ein firmenbezogener Verbandstarif zur Vergütungsstruktur einschlägig gewesen sei. Auf die vorgelegten Berechnungen des Klägers komme es nicht an. Seiner Logik folgend müsse der Kläger seinen eigenen Leistungsanteil aus dem Gesamtbonus heraus rechnen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 26. Februar 2025 verwiesen.