Urteil
7 Sa 524/23 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2024:0606.7SA524.23.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu einer Verdachtskündigung
Tenor
I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.08.2023, 8 Ca 1754/22, werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7% und die Beklagte zu 93%.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu einer Verdachtskündigung I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.08.2023, 8 Ca 1754/22, werden zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7% und die Beklagte zu 93%. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um eine außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie im Wege der Widerklage um Schadensersatzansprüche. Die Beklagte betreibt unter anderem einen Mobilfunkladen in J. Sie vertreibt dort Verträge2 und Mobiltelefone des Mobilfunkproviders T G GmbH & Co. OHG unter der Marke „O“ (im Folgenden: O). Der am 1987 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 27.01.2011 in diesem Laden beschäftigt, zuletzt als Shopleiter in J zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.700,00 EUR zuzüglich Provisionen auf Basis des Arbeitsvertrags vom 27.01.2011 (Bl. 6 der erstinstanzlichen Akte) nebst Änderungsvertrag vom 01.10.2021 (Bl. 8 der erstinstanzlichen Akte). Zur Tätigkeit des Klägers gehört es, mit Kundinnen und Kunden vor Ort Mobilfunkverträge sowie Kaufverträge über Mobiltelefone abzuschließen. Hierfür meldete der Kläger sich jeweils über eine ihm individuell zugeordnete Mitarbeiternummer („VO-Nummer“ 1) nebst geheimen Passwort im Softwaresystem an. Zum Abschluss eines Vertrags werden in die Datenfelder der Software unter anderem die Kundendaten: Name, Vorname, Geburtsdatum, außerdem E-Mail, Adresse, Staat. Auf das von der Beklagten als Muster vorgelegte Datenblatt Blatt 141 der erstinstanzlichen Akte wird verwiesen. Der Kläger war insoweit ausdrücklich angewiesen, sich ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass nebst Adressnachweis) vorlegen zu lassen und ausschließlich die dort eigetragenen Personendaten zu verwenden. Die Software überprüft die Daten binnen weniger Minuten im Hinblick auf negative Schufa-Einträge und gibt den Vertragsschluss frei, soweit keine Negativeinträge vorliegen. Im Falle der Freigabe werden die Verträge vor Ort abgeschlossen und die Mobiltelefone unmittelbar an die Kundinnen und Kunden gegen Leistung einer Anzahlung in Höhe von 1,00 EUR herausgegeben. Der Kläger war angewiesen, die Anzahlungen in Höhe von 1,00 EUR jeweils bargeldlos über ein Girokonto zu vereinnahmen, damit die Beklagte bzw. deren Vertragspartnerin O eine gewisse Liquidität voraussetzen konnten. In der Folge zahlen die Kundinnen und Kunden über 24 Monate den Kaufpreis für die Mobiltelefone ab und leisten monatliche Mobilfunkgebühren. Am 09.06.2022 führte die Firma O ein „Partnershop-Audit“ in der Filiale in J durch. In der Folge mahnte O die Beklagte mit Schreiben vom 07.07.2022 (Bl. 81 ff. der erstinstanzlichen Akte) aufgrund angeblich festgestellter Verstöße gegen allgemeine Regelungen und Datenschutzvorgaben ab. Am 15.07.2022 konfrontierte O die Beklagte darüber hinaus mit dem Vorwurf, dass im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.05.2022 Verträge mit 274 „Alias/Fake-Kunden in Postpaid Laufzeit mit Fake-Bankverbindungen“ generiert worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit E-Mail vom 15.07.2024 (Bl. 125 der erstinstanzlichen Akte) übersandte Gesprächszusammenfassung Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.07.2022 (Bl.86 f. der erstinstanzlichen Akte) machte O gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 138.439,91 EUR geltend. Laut dem Schreiben seien bei der Beklagten mindestens 274 Verträge „betrügerisch mit Alias-/erfundenen Personendaten“ abgeschlossen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Abschrift (Bl. 86 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben vom 03.08 2022 (Bl. 149 der erstinstanzlichen Akte) mahnte O die Beklagte wegen „widerrechtlichen Vertragsabschlüssen mit Alias-/erfunden Personendaten, Nichtbeachtung der vertraglichen Vorgaben sowie Manipulation von Kundendaten“ ab. Im Rahmen des Schreibens wurde zu den Vorwürfen wie folgt ausgeführt: „[…] wir mussten kürzlich durch unsere Fachabteilung „Fraud Competence Center" feststellen, dass bei einer Überprüfung eine nicht unerhebliche Anzahl von Unregelmäßigkeiten bei der o.g. Händlernummer eingereichten Anträgen zum Abschluss von Endkundenverträgen bestehen. Es handelt sich hierbei vornehmlich um die Eingabe inkorrekter (Kunden-) Daten in das System von T G sowie eine erhebliche Anzahl an Vertragsabschlüssen mit Alias- bzw. erfundenen Personendaten. Wir mussten insbesondere feststellen, dass über die Ihnen zugeteilte VO-Nummer im Zeitraum Januar bis Mai 2022 in mindestens 274 Fällen Hardware- sowie Mobilfunkverträge bei T G eingereicht wurden, denen kein real existierender Kundenvertrag zugrunde lag und bei denen die ins System eingegebenen Personen jedenfalls unter den dort gemachten Angaben (insbesondere angegebene Adressen, Angaben zu Bankverbindungen etc.) nicht existieren und keinen Vertrag mit T G abgeschlossen haben. Darüber hinaus fiel Ihre zugeteilte VO-Nummer mit einer erheblichen Anzahl von Aufträgen auf, in denen inkorrekte Daten, wie z.B. falsche Adressen, abgeänderte Geburtsdaten und Namen sowie die Angabe falscher bzw. unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten, in das System von T G eingegeben wurden. Diese Auffälligkeiten entnehmen Sie der bereits erhaltenen Excel-Kundendatenliste vom 6. Juli 2022. Die nachfolgenden dargelegten Fälle stellen Auszüge aus dieser Excel-Kundendatenliste dar. […] Der T G bislang entstandene Schaden aus diesen 274 als vermittelt gemeldeten, fiktiven Kundenverträgen für die unbezahlten Hardware- und Mobilfunkverträge beträgt gegenwärtig insgesamt 123.938,91 Euro netto. Hinzu kommt ein Provisionsschaden in Höhe von 14.500 Euro netto. Der TG bislang entstandene Gesamtschaden beläuft sich mithin auf 138.438,91 Euro netto.“ Mit Schreiben vom 22.11.2022 (Bl. 239 der erstinstanzlichen Akte) machte O gegenüber der Beklagten weitere Schadensersatzansprüche in Höhe von 19.642,00 EUR geltend. Am 20.07.2022 fand ein Anhörungsgespräch statt, in dem der Kläger mit dem Vorwurf des Abschlusses von Verträgen mit nicht existierenden Kunden konfrontiert wurde. Mit Schreiben vom 20.07.2022 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. Mit Kündigungsschutzklage vom 22.07.2022 wandte sich der Kläger gegen die ausgesprochene Kündigung. Er bestritt, im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.05.2022 über 250 Verträge mit gefälschten oder erfundenen Kundendaten im Namen der Beklagten abgeschlossen zu haben. Er habe immer nur Verträge mit Personen abgeschlossen, die in den Shop gekommen seien und ein Ausweisdokument vorgezeigt hätten. Er habe keine Kenntnis davon, dass Verträge mit nicht existierenden Kunden abgeschlossen worden seien. Er verfüge im Gegensatz zu der Beklagten nicht über die erforderlichen Daten und Möglichkeiten, alle von der Vertragspartnerin der Beklagten aufgestellten Behauptungen im Einzelnen zu überprüfen. Soweit die Beklagte beispielhaft auf die Mobilfunkverträge der Herren B Is und M A R I Bezug genommen habe, seien diese Kunden jedenfalls tatsächlich existent. Der Kläger bezieht sich insoweit auf eine Personalausweiskopie (Bl. 169 der erstinstanzlichen Akte) sowie eine Online-Einwohnermeldeauskunft vom 16.11.2022 (Bl. 171 der erstinstanzlichen Akte). Eine Bonitätsüberprüfung nach der von Herrn I zunächst vorgelegten Adresse habe eine Ablehnung des Vertragsschlusses im System ergeben. Daraufhin habe Herr I mitgeteilt, dass er umgezogen sei und habe eine neue Adresse angegeben. Deshalb sei eine weitere Anfrage mit der neuen Adresse gestellt worden. Auch dieser Vertragsschluss sei aber letztlich abgelehnt worden. Der Kläger habe nicht die Mitarbeiternummer des Geschäftsführers genutzt, um Verträge abzuschließen. Außerdem seien bei der Hausdurchsuchung im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens keine Anhaltspunkte auf den Verkauf von Handys oder die Erstellung von Personendaten gefunden worden. Zu den Vorwürfen in der Abmahnung von O behauptet er, dass das Audit während seines Urlaubs durchgeführt worden sei. Entsprechend habe er die in der Abmahnung aufgeführten Missstände nicht zu verantworten. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten weder durch die fristlose Kündigung vom 20.07.2022 noch durch die hilfsweise ordnungsgemäß erklärte Kündigung vom 20.07.2022 aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 20.07.2022 unverändert fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird. 3. Die Beklagte wird im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 27.01.2011, ergänzt durch die Abänderung vom 01.10.2021, weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. sowie widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte Schadensersatz in Höhe 158.081,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2022 zu zahlen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die außerordentlich fristlose Kündigung als Tatkündigung, jedenfalls aber als Verdachtskündigung wirksam sei. Sie behauptet, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.05.2022 über 274 Verträge mit gefälschten oder erfundenen Kundendaten abgeschlossen habe, davon zahlreiche unter seiner eigenen Mitarbeiternummer und 24 unter der vom Kläger missbräuchlich benutzten Mitarbeiternummer des Geschäftsführers R. Der Kläger habe hierzu teilweise Daten von Bestandskunden, Vornamen, Nachnamen sowie Anschriften und Bankdaten kombiniert und so nichtexistierende Kunden generiert und mit den Daten „Fake-Verträge“ abgeschlossen. Die Beklagte verwies insoweit auf eine Excel-Tabelle (Bl.279 der erstinstanzlichen Akte) mit Vertragsdaten und nahm des Weiteren beispielhaft konkret Bezug auf die Fälle der Kundinnen und Kunden Is, R I, Y, V, D und T für die jeweils versucht worden sein soll, mehrere Verträge mit leicht abweichenden Adress- Geburts- oder Namensdaten zu schließen. Des Weiteren habe der Kläger in Bezug auf zahlreiche Kundinnen und Kunden weisungswidrig die Anzahlung in Höhe von 1,00 EUR nicht bargeldlos über ein GirokontO vereinnahmt, um zu verschleiern, dass kein Kunde mit einem real existierenden KontO hinter dem Vertrag stehe. Des Weiteren sei die außerordentlich fristlose Kündigung gerechtfertigt, weil der Kläger die Abmahnung von O zu verantworten habe. Der Kläger habe nicht dafür gesorgt, dass die Stahlschränke, die zur Sicherung von Gegenständen genutzt werden sollen, abgeschlossen wurden. Zudem habe er Passwörter auf einem Zettel am Monitor angebracht. Zudem habe der Kläger nach dem Ausspruch der Kündigung eine Konkurrenztätigkeit aufgenommen. Zum widerklageweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch vertrat die Beklagte die Auffassung, dass der von O geltend gemachte Schaden vom Kläger durch Abschluss der Verträge mit nicht existenten Personen verursacht worden sei. Im Zeitraum Januar bis Mai 2022 seien insgesamt 274 Verträge rückabgewickelt worden, und zwar 179 Verträge bezüglich Handys und 95 Verträge bezüglich SIM-Karten (Telekommunikationsverträge). Im Juni 2022 seien insgesamt 39 Verträge rückabgewickelt worden und zwar 24 Handyverträge und 15 SIM-Karten-Verträge. Die Zusammensetzung des Schadens könne die Beklagte nicht im Einzelnen darlegen. Die Berechnung stamme von O. Allerdings habe die Beklagte den Schaden gegenüber O begleichen müssen, da ansonsten der Vertrag zwischen O und der Beklagten gekündigt worden sei. Der Schaden sei insgesamt in Höhe von 158.080,91 EUR entstanden. Pro SIM-Karten-Vertrag zahle O an die Beklagte eine Provision von rund 100,00 EUR. Davon seien 15 % an den Kläger weitergegeben worden. Bei Abschluss eines Handyvertrages habe der Kläger 3,00 EUR Provision erhalten. Die Handys seien für 1,00 EUR an den jeweiligen nicht existierenden Kunden herausgegeben worden und so verloren. Die Handys habe der Kläger unterschlagen. Es sei ein Schaden in Höhe von 686,89 EUR pro Handy entstanden. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er hat insoweit die Auffassung, vertreten, dass bereits dem Grunde nach kein Schadenersatzanspruch bestünde. Jedenfalls habe die Beklagte die Höhe des Schadens nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe. Mit Urteil vom 03.08.2023 hat das Arbeitsgericht Aachen Klage und Widerklage jeweils vollumfänglich abgewiesen. Die Kündigung der Beklagten vom 20.07.2022 sei gemäß § 626 BGB als Verdachtskündigung gerechtfertigt. Der außerordentlichen Kündigung liege ein wichtiger Grund in dem Verhalten des Klägers nach § 626 BGB zugrunde, da der Kläger im dringenden Verdacht stehe, in erheblichem Umfang und schwerwiegend gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen zu haben. Der Kläger habe die in der von der Beklagten vorgelegten Excel Tabelle angeführten Verträge abgeschlossen. Der Excel Tabelle sind Verträge mit nichtexistenten Vertragspartnern zu entnehmen. Aus den von der Beklagten beigebrachten Schreiben von O ergebe sich, dass die Vertragspartner nicht existierten. Der Vortrag des Klägers, dass er alles wie immer getan habe, überzeuge im Hinblick auf die große Anzahl an abgeschlossenen „Fake-Verträgen“ nicht. Im Zeitraum mit der hohen Anzahl an abgeschlossenen „Fake-Verträgen“ habe der Kläger im Vergleich zu anderen Mitarbeiter eine sehr hohe Anzahl an „Fake-Verträgen“ abgeschlossen. Es liege außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass, wenn Personen mit gefälschten Ausweisdokumenten im Shop der Beklagten „Fake-Verträge“ abschlössen, dies fast ausschließlich beim Kläger erfolgen sollte. Es spreche daher eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger die Daten von nicht existierenden Personen in das System eingepflegt habe. Die Beklagte habe jedoch keinen Anspruch gegenüber dem Kläger auf Zahlung von Schadensersatz, da sie den Schaden nicht dargelegt habe. Ob die weiteren Voraussetzungen gemäß § 280 BGB oder § 823 Abs.1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB vorlägen, könne dahinstehen. Zur Höhe des Schadensersatzes habe die Beklagte auf die Schreiben von O verwiesen, die eine Gesamtsumme wiedergäben. Welche einzelnen Faktoren zu der Höhe der Summe geführt haben, habe die Beklagte offengelassen. Soweit die Summe auch für die Beklagte nicht nachvollziehbar sein sollte, ändere dies die Darlegungslast im vorliegenden Verfahren nicht. Es sei nicht ersichtlich, welche Positionen die Summe beinhalte. Mit seiner am 22.09.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Berufung wendet der Kläger sich gegen die Klageabweisung. Er ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der dringende Verdacht einer schweren Pflichtverletzung vorliege. Es sei unterstellt worden, dass es sich bei den Kunden der 274 Verträge um sog. „Fake-Identitäten“ handele, da diese Personen postalisch nicht erreichbar gewesen seien und so O die vertraglichen Ansprüche gegen diese Personen nicht habe realisieren können. Das Arbeitsgericht habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte im O-Shop in J in dem fraglichen Zeitraum nur einen einzigen Mitarbeiter beschäftigt habe, nämlich den Kläger. Dieser war sei weit überwiegend allein vor Ort gewesen. Daher sei es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts durchaus nachvollziehbar, dass er die überwiegende Anzahl der beanstandeten Verträge abgeschlossen habe. Es sei außerdem durchaus auch bei dem Geschäftsführer der Beklagten zum Abschluss derartiger Verträge gekommen. Der Kläger habe die Mitarbeiternummer des Geschäftsführers nicht genutzt. Dies sei auch nicht möglich, da eine automatische Abmeldung im Softwaresystem nach kurzer Zeit erfolge. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Aachen vom 03.08.2023, Aktenzeichen – 8 Ca 1754/22 –, teilweise aufzuheben und für Recht zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten weder durch die fristlose Kündigung vom 20.07.2022 noch durch die hilfsweise ordnungsgemäß erklärte Kündigung vom 20.07.2022 aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 20.07.2022 unverändert fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird. 3. Die Beklagte wird im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 27.01.2011, ergänzt durch die Abänderung vom 01.10.2021, weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Mit ihrer eigenen, am 22.09.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen, Berufung wendet sie sich gegen die Abweisung der Widerklage. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens führt sie ergänzend aus, dass zur Substantiierung der Schadenshöhe auf die Excel-Dateien über die Fake-Verträge verwiesen worden sei. Das Gericht habe verkannt, dass die Beklagte einen Mindestschadenersatzanspruch geltend gemacht habe. Aus der Excel-Tabelle ergäben sich die Gesamtpreise der einzelnen Mobiltelefone, die weit überwiegend den Wert von 686,89 EUR überschritten. Es sei also nicht so, dass die Beklagte Durchschnittswerte angegeben habe, sondern Mindestschadenssummen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.08.2023, 8 Ca 1754/22, teilweise aufzuheben und den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte Schadenersatz in Höhe von 158.081,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2022 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er trägt vor davon auszugehen, dass er selbst Opfer eines großangelegten Betruges geworden sei. Der Kläger habe keinen Einblick darin, wie die Schufa-Prüfungen bei O stattgefunden haben. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufungen der beiden Parteien haben keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat Klage und Widerklage jeweils zu Recht abgewiesen. I. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und form- und fristgerecht nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO iVm. § 193 BGB am 26.09.2023 gegen das am 28.08.2023 zugestellte Urteil eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß am Montag, den 30.10.2023 begründet worden. 2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die streitgegenständliche Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung zum 20.07.2023 aufgelöst hat und demnach kein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung besteht. a) Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. aa) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, das heißt typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Als dann bedarf es der weiteren Prüfung, ob der kündigenden Partei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 370/18 – juris; BAG, Urteil vom 25.01.2018 – 2 AZR 382/17 – juris; BAG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 AZR 86/17 – juris). Die Manipulation eines Kassenvorgangs zum Zweck, sich selbst auf Kosten der arbeitgebenden Partei zu bereichern, ist „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Das vorsätzliche Verschaffen eines nicht gerechtfertigten Vermögensvorteils auf Kosten der arbeitgebenden Partei stellt eine Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) dar. Zum Nachteil der arbeitgebenden Partei begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen der arbeitgebenden Partei kommen daher typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Das gilt unabhängig von der Höhe des durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens. Maßgebend ist vielmehr der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch (vgl. BAG, Urteil vom 22.09.2016 – 2 AZR 848/15 –, juris, Rn. 16 m.w.N.). Nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren oder sonstigen Verfehlung kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber der verdächtigten Person darstellen. Eine Verdachtskündigung liegt dann vor, wenn und soweit die arbeitgebende Partei eine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Tatvorwurf einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. § 626 Abs. 1 BGB lässt eine Verdachtskündigung dann zu, wenn starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, wenn die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere der zu kündigenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BAG, Urteil vom 31.01.2019 – 2 AZR 426/18 –, juris, Rn. 19 ff.; BAG, Urteil vom 05.04.2001 – 2 AZR 217/00 –, juris, Rn. 13). bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, die streitgegenständliche Kündigung sei als außerordentliche Verdachtskündigung als wirksam. (a) Es besteht der dringende Verdacht, dass der Kläger seine Vertrauensposition im Rahmen der Vertragsabschlüsse und Kassiervorgänge ausgenutzt hat, um Mobiltelefone zu unterschlagen oder Dritten diese Möglichkeit zu verschaffen. Unter der Mitarbeiternummer des Klägers wurde eine große Anzahl an Verträgen abgeschlossen, die von der Vertragspartnerin der Beklagten, O, als „Fake-Verträge“ eingestuft wurden. Zwar hat der Kläger bezogen auf die einzelnen beanstandeten Vertragsschlüsse bestritten, Manipulationen vorgenommen zu haben oder Mobiltelefone unterschlagen zu haben. Er hat allerdings ausgeführt, angesichts der Ungereimtheiten selber vom Vorliegen eines „groß angelegten Betruges“ auszugehen. Beide Parteien teilten somit die Auffassung, dass die Vielzahl der Auffälligkeiten bei den Mobilfunkverträgen (unergiebige Schufa-Auskünfte, Postretouren und Rücklastschriften) über das Maß hinausging, das im normalen Geschäftsverkehr zu erwarten war. Alleine das war aus Sicht der erkennenden Kammer zwar noch nicht geeignet, einen dringenden Tatverdacht gegen den Kläger zu begründen, zumal die Auffälligkeiten nicht ausschließlich bei Vertragsschlüssen auftraten, die klar dem Kläger zuzuordnen waren. Die Beklagte hat jedoch darüber hinaus konkrete Fälle exemplarisch herausgestellt und hierzu im Einzelnen vorgetragen, woraus sich die Vornahme einer Manipulation ergibt. Aus den vom Kläger insoweit nicht bestrittenen Darlegungen der Beklagten in Verbindung mit den von ihr zur Veranschaulichung vorgelegten Dokumenten ergibt sich unter anderem, dass der Kläger am 05.04.2022 um 11:28 Uhr mit seiner Mitarbeiternummer in das Softwaresystem der Beklagten eingeloggt war und versuchte, den Verkauf eines Mobiltelefons (i ) sowie den Abschluss eines Mobilfunkvertrages an eine Frau C E V, geboren am dort zu verbuchen. Um 11:41 Uhr und 11:47 Uhr desselben Tages versuchte er sodann den Verkauf eines weiteren Mobiltelefons (i ) und den Abschluss eines weiteren Mobilfunkvertrages mit derselben Kundin zu verbuchen (vgl. Bl. 135 der Akte). Für zwei der vorstehend aufgezählten Verträge gab der Kläger als Kundenadresse „S , T“ ein und für die weiteren beiden Verträge „G , T“. Darüber hinaus hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass der Kläger versuchte, zwei Vertragsschlüsse für einen Herrn I Y zu verbuchen und hierbei einmal das Geburtsdatum und einmal das Geburtsdatum angab. Der Kläger versuchte des Weiteren, zwei Vertragsschlüsse für eine Frau Z D zu verbuchen, wobei er den Vornamen einmal „Z“ und einmal „Z“ schrieb. Der Kläger versuchte, für einen Herrn B Is, geboren am einen Vertrag unter der Anschrift W. in J und einmal unter der Anschrift F in J zu verbuchen. Schließlich versuchte der Kläger zwei Vertragsschlüsse für eine Frau Z T zu verbuchen und gab bei einem Vertrag die Adresse N und beim anderen Vertrag die Adresse M an. Letztlich kam es zu keinen Vertragsabschlüssen, weil die vom Softwaresystem durchgeführte Bonitätsprüfungen jeweils negativ ausfielen. Es ist keine Erklärung dafür vorgetragen oder ersichtlich, warum der Kläger in mindestens vier Fällen bei mehreren, zumindest teilweise zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Vertragsschlüssen identischer Kundinnen und Kunden jeweils verschiedene Personendaten angegeben hat und damit die Weisung, für jeden Vertragsabschluss ein Ausweisdokument zum Adressnachweis zu kontrollieren und die Ausweisnummer zu vermerken, missachtet hat. Auf konkrete Nachfrage des Gerichts im Kammertermin zum Fall V konnte der Kläger keine nachvollziehbare Erklärung für diesen Vorgang geben. Er hat vielmehr eingeräumt, dass es keinen Sinn ergebe, bei einer Kundin direkt hintereinander bei zwei Verträgen zwei unterschiedliche Adressen einzugeben. Lediglich bezogen auf den Kunden Is hat der Kläger angegeben, dieser habe nach einer negativen Bonitätsprüfung mit der im Ausweis vermerkten Adresse eine Alternativadresse angegeben, an die er angeblich umgezogen sei. Daraufhin habe der Kläger versucht, die Alternativadresse ins System eingegeben. Dies kann aber den Vorgang letztlich nicht nachvollziehbar erklären. Denn dass der Kunde binnen der wenigen Minuten, die zwischen den verschiedenen Vertragsabschlüssen lagen, nicht seine Adresse geändert hätte haben können, musste sich dem Kläger aufdrängen. Der Kläger war angewiesen, ausschließlich eine im amtlichen Ausweis vermerkte Adresse zu akzeptieren. Darüber hinaus hat der Kläger nicht behauptet, dass solche besonderen Umstände jeweils im Hinblick auf die weiteren Fälle vorlagen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass der Kläger in Bezug auf zahlreiche der angeblichen „Fake-Verträge“ weisungswidrig die Anzahlung in Höhe von 1,00 EUR nicht über ein Girokonto vereinnahmte, sondern in bar kassierte und somit die Nachvollziehung einer Kontoverbindung unmöglich machte. Insgesamt ergibt sich aus den Vorfällen der dringende Verdacht, dass der Kläger mehrfach versucht hat, Vertragsabschlüsse im System zu verbuchen, obwohl ihm bekannt war, dass die angegebenen Personendaten nicht zutrafen und damit zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass der Herausgabe des dem Vertrag zugeordnetes Mobiltelefons kein realisierbarer Gegenanspruch gegenüberstand. (b) Die Beklagte hat auch zumutbare Anstrengungen unternommen, um den Vorfall aufzuklären und den Kläger insbesondere zu den Vorwürfen angehört. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, in dem Personalgespräch am 20.07.2022 mit dem konkreten Tatvorwurf konfrontiert worden zu sein und die Möglichkeit gehabt zu haben, bestimmte Tatsachen ggf. zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen aufzuzeigen und so zur Aufklärung der Geschehnisse beizutragen. (c) Die Verfehlung, deren sich der Kläger dringend verdächtig gemacht hat, ist auch so schwerwiegend, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zugunsten des Klägers spricht seine lange Betriebszugehörigkeit von 11,5 Jahren. Zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist aber die Schwere der Pflichtverletzung, derer der Kläger dringend verdächtig ist und das damit unwiederbringlich zerstörte Vertrauen. Die Beklagte muss die Manipulation an Vertragsdaten und bei Kassiervorgängen nicht hinnehmen. Der Kläger hatte im Rahmen seiner Tätigkeit eine Vertrauensstellung inne, da er Kassenverantwortung sowie Verantwortung für die ordnungsgemäße Handhabung der wertvollen Mobiltelefone trug. Da er überwiegend alleine im Laden tätig war, unterlag er insoweit auch keiner unmittelbaren Kontrolle durch Vorgesetzte. Der Verdacht, dass der Kläger diese Position ausgenutzt hat, um sich oder Dritte zu bereichern, hat das Vertrauensverhältnis für eine weitere Zusammenarbeit unwiederbringlich zerstört. Der Kläger hat wiederholt gegen klare Anweisungen zu den Vertragsabschlüssen und den Kassiervorgängen verstoßen. Der Kläger musste damit rechnen, dass für die Beklagte ein solcher Verdacht nicht hinnehmbar ist und sie mit dem Mittel eine außerordentliche Kündigung reagiert. Eine Weiterbeschäftigung ist der Beklagten daher auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar. (d) Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist eingehalten. Unstreitig haben die Geschäftsführer der Beklagten erst am 15.07.2023 durch die Vorhaltungen der Vertragspartnerin O Kenntnis von den Vorfällen erlangt. Die Beklagte hat den Kläger daraufhin binnen einer Woche am 20.07.2023 angehört. Die außerordentliche Kündigung ist dem Kläger noch am selben Tag und damit innerhalb der Zweiwochenfrist zugegangen. b) Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die außerordentliche Kündigung vom 20.07.2022 war der allgemeine Feststellungantrag ebenfalls abzuweisen. c) Aus der Abweisung des Kündigungsschutzantrages ergibt sich, dass der Kläger keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat. II. Die Berufung der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und form- und fristgerecht nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO iVm. § 193 BGB am 22.09.2023 gegen das am 05.09.2023 zugestellte Urteil eingelegt und innerhalb der bis zum 06.12.2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß am 06.12.2023 begründet worden. 2. Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Zahlungsantrag abgewiesen. Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB, aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB erfüllt sind. a) Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB der Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist, bei der Beklagten. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Klägers (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2015 – 8 AZR 116/14 –, Rn. 25, juris). Auch für eine Haftung aus unerlaubter Handlung trägt die Beklagte die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen. b) Die Beklagte hat nicht dargelegt, welche objektive Pflichtverletzung bzw. unerlaubte Handlung des Klägers jeweils bezogen auf die einzelnen „Fake-Verträge“ zu einem Schaden geführt haben soll. Die Beklagte begründet den Schadensersatzanspruch damit, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.06.2022 insgesamt 313 sogenannte „Fake-Verträge“ abgeschlossen habe. Bezogen auf jeden einzelnen dieser Verträge habe der Kläger die Provisionen zu Unrecht erlangt und die zugehörigen Mobiltelefone unterschlagen. Daraus ergebe sich der geltend gemachte Schaden. Die Beklagte stützt die Einordnung als „Fake-Verträge“ bzw. die Annahme, dass die vom Kläger angegebenen Kundinnen und Kunden tatsächlich nicht existierten, sondern vom Kläger in manipulativer Weise lediglich vorgespiegelt wurden, allerdings auf nicht hinreichend belastbare Indiztatsachen. Sie führt insoweit an, dass die „überwiegende Anzahl“ der Personen der Schufa nicht oder nur mit abweichenden Daten bekannt gewesen sei. Es wird bereits nicht im Einzelnen dargelegt, auf welche der 313 Verträge dies zutrifft. Insoweit legt die Beklagte, obwohl der Kläger dies bereits mit Schriftsatz vom 10.10.2023 moniert hat, nicht im Einzelnen dar, welche der Vertragsabschlüsse mit welchen Ergebnissen bei der Schufa überprüft wurden. Der Verweis auf die Excel-Tabellen ist insoweit nicht ausreichend, da dort in der Spalte „I“ (Bemerkung Schufa Score) überwiegend lediglich ein Verweis auf einen nicht näher definierten oder erläuterten „KI-Score“ enthalten ist. Aus der Bemerkung „KI-Score“ ergibt sich weder, welches Ergebnis die Schufa-Auskunft hatte, noch inwieweit sich hieraus die Nichtexistenz der betreffenden Person ergeben sollte. Soweit in der Tabelle vereinzelt Anmerkungen wie „Es liegen nur Anfragen vor“ oder „Schufa existent aber mit anderer Adresse.“ enthalten sind, so ergibt sich auch hieraus nicht die Nichtexistenz der betreffenden Personen. Die Schufa betreibt keine umfassende Meldedatei und kein Personenregister für alle in Deutschland wohnhaften Personen. Dass über eine Person kein Datensatz bei der Schufa hinterlegt ist, belegt oder indiziert daher nicht, dass die Person nicht existiert. Der Kläger hat sogar für einzelne der von der Beklagten als nichtexistent bezeichneten Personen Personalausweiskopien oder Melderegisterauszüge vorgelegt, die deren Existenz belegen. Auch die Behauptung, dass „bei einer Vielzahl von Kunden“ Mahnungen als Postretoure zurückkamen sowie Abbuchungsvorgänge zu Rücklastschriften führten, kann für sich genommen keine Manipulation des Klägers bezogen auf die einzelnen Verträge belegen. Denn Postretouren und Rücklastschriften kommen auch im normalen Geschäftsgang vor. Zwar hat auch der Kläger eingeräumt, dass sich im fraglichen Zeitraum im Vergleich zum normalen Geschäftsgang eine nicht zu erklärende Häufung solcher Fälle ergab. Daraus ergibt sich jedoch nicht für jeden einzelnen der von der Beklagten angeführten Fälle der Nachweis einer Manipulation beziehungsweise einer Unterschlagung von Mobiltelefonen durch den Kläger. Der Kläger hat im Hinblick auf zwei der angeblichen „Fake-Kunden“ durch Vorlage einer Personalausweiskopie beziehungsweise eines Melderegisterauszugs den Nachweis erbracht, dass diese tatsächlich existieren. Daher war nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht auszuschließen, dass auch andere der angegebenen Kundinnen und Kunden tatsächlich existieren und beim Kläger Verträge abgeschlossen haben. Die Beklagte führt selbst aus, dass der Kläger Daten von echten Kunden leicht abgeändert hat und so „Fake-Person“ erfunden habe. Sie nimmt Bezug auf ein Schreiben von O vom 03.08.2022 (Bl. 149 ff. der erstinstanzlichen Akte), in dem es heißt, es seien „insbesondere Vor- und Nachnamen von Kundendaten vertauscht bzw. abgeändert, unterschiedliche Adressen zu den gleichen Kunden eingegeben sowie zu vermeintlich identischen Kunden unterschiedliche Nationalitäten eingegeben“ worden. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte selbst davon ausgeht, dass jedenfalls einige der angeführten Kundinnen und Kunden möglicherweise tatsächlich existieren. Die Beklagte hat insoweit nicht vorgetragen, wie sie angebliche Manipulationen durch den Kläger von normalen Zahlungsausfällen und Betrugsfällen durch Kundinnen und Kunden abgrenzt. Vielmehr hat die Beklagte offenbar pauschal zahlreiche oder sämtliche im streitgegenständlichen Zeitraum auftretenden Schufa-Auffälligkeiten, Postretouren und Forderungsausfälle dem Kläger zugeschrieben. Soweit die Beklagte einzelne Kundinnen und Kunden (I, Is, Y, D, V und T) exemplarisch herausgegriffen hat und konkreter dargelegt hat, worauf sie ihren Manipulationsverdacht stützt, räumt sie selber ein, dass mit diesen Kundinnen und Kunden aufgrund erfolgloser Bonitätsprüfungen letztlich gar keine Verträge zustande gekommen sind. Bezogen auf diese Verträge macht die Beklagte daher gerade keinen Schadenersatzanspruch geltend. Im Übrigen reichen die Angaben der Beklagten zu den einzelnen angeblichen Betrugs- und Unterschlagungsfällen, für die Schadensersatz geltend gemacht wird, nicht aus, um jeweils eindeutig erkennen zu lassen, inwieweit ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers vorlag. Zwar ergibt sich, wie unter I.1.a) dargestellt, aus der Vielzahl der Ungereimtheiten der Verdacht, dass der Kläger jedenfalls zumindest in einzelnen Fällen pflichtwidrig den Vorgaben der Beklagten zuwidergehandelt hat, um Vertragsabschlüsse zu ermöglichen, die zu Zahlungsausfällen führten. Ein Schadensersatzanspruch lässt sich jedoch nicht auf den Verdacht einer Pflichtverletzung stützen. Die Frage, ob jeweils eine Pflichtverletzung des Klägers zu den Zahlungsausfällen geführt hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und damit den konkreten Haftungsgrund. Die Beweiserleichterung des § 287 ZPO ist insoweit nicht anwendbar. c) Es war auch nicht der Anregung der Beklagten nachzugehen, die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten beizuziehen. Zum einen besteht im Zivilprozess kein Recht auf Beiziehung, wenn die Parteien selbst zur Einsichtnahme in die Akten berechtigt sind (vgl. Musielak/Voit/Foerste, 21. Aufl. 2024, ZPO § 273 Rn. 11). Nach § 406e Abs. 1 StPO2 kann ein Rechtsanwalt für den Verletzten Strafakten einsehen, wenn er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht insbesondere, wenn sie der Prüfung dienen soll, ob und in welchem Umfang der Verletzte gegen den Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2001 - 9 U 98/94, juris). Zum anderen ermächtigt § 273 ZPO nicht zur Amtsermittlung. Eine Beiziehung von Akten ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sich eine Partei unter Angabe der erheblichen Aktenteile auf diese Akten bezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2003 – XII ZR 109/01 –, juris; BVerfG, Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf ein graphologisches Sachverständigengutachten, welches den Nachweis dafür erbringen soll, dass die in diesem Verfahren streitigen "Fake-Verträge" vom Kläger abgeschlossen worden sind. Dass der Kläger die Verträge abgeschlossen hat war jedoch im Wesentlichen unstreitig. Soweit es im Hinblick auf die unter der Mitarbeiternummer des Geschäftsführers der Beklagten abgeschlossenen Verträge streitig war, führte der von der Beklagten angestrebte Nachweis jedenfalls im Hinblick auf die Schadenersatzansprüche zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn der Kläger sämtliche Verträge abgeschlossen haben sollte, ergäbe sich daraus nicht, dass die einzelnen Zahlungsausfälle auf Falschangaben oder Manipulationen des Klägers beruhten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 92 Abs. 1 ZPO. IV. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.