Urteil
9 U 98/94
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1995:0214.9U98.94.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 ##blob##nbsp; 3 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg. 4 ##blob##nbsp; 5 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten wegen des von ihr behaupteten Diebstahls des Fahrzeugs N., amtliches Kennzeichen A., kein Anspruch auf Entschädigung aus der für dieses Fahrzeug bei der Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherung zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist eine nach den Versicherungsbedingungen zu entschädigen-de Fahrzeugentwendung nicht bewiesen. Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, in Fällen der vorliegenden Art der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur ein äußeres Bild beweisen muß, dem ein versicherter Fahrzeugdiebstahl mit hinreichender Wahrschein-lichkeit entnommen werden kann, da es in aller Regel keine unmittelbaren Tatzeugen gibt und die Diebstahlversicherung in den meisten Fällen wert-los wäre. Anders ist es aber, wenn der Versicherer Tatsachen darlegt und beweist, die eine Vortäu-schung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Dies ist hier, bezo-gen auf den Ehemann der Klägerin, nach Ansicht des Senats der Fall. Es liegen Umstände vor, die eine bloße Vortäuschung der Entwendung des N. durch ihn erheblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wobei sich die Klägerin das Verhalten ihres Ehemannes zurechnen lassen muß, weil er, der unstreitig das Fahrzeug nahezu ausschließlich genutzt hat - die Klägerin ist lediglich wegen eines höheren Schadenfreiheitsrabattes Versicherungsnehmerin ge-worden -, sogenannter "Repräsentant" im versiche-rungsrechtlichen Sinne ist (vgl. zum Repräsentan-tenbegriff insbesondere BGH VersR 1993, 828 ff. = r + s 1993, 321 ff.). 6 ##blob##nbsp; 7 Auf eine Vortäuschung des Versicherungsfalles deu-tet mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in erster Linie die Tatsache hin, daß nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen W. in seinem Schlüsselgutachten vom 04.11.1991 und bei seiner Erläuterung vor dem Senat von dem in ständigem Besitz des Ehemannes der Klägerin befindlichen Hauptfahrzeugschlüssel unmittelbar vor dem behaup-teten Diebstahl oder jedenfalls kurze Zeit davor eine Kopie angefertigt worden ist und dies nach Lage der Dinge nur von dem Ehemann der Klägerin veranlaßt worden sein kann. Der Sachverständige W., gegen dessen Sachkunde und Objektivität trotz des Umstands, daß er vorprozessual von der Beklagten mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden war, keinerlei Zweifel bestehen, hat festgestellt, daß an demjenigen der beiden von ihm untersuchten und auch nach dem Vorbringen der Klägerin zu dem N. gehörenden Fahrzeugschlüs-sel (vgl. Schriftsatz vom 09.09.1992, Bl. 68 und vom 26.03.1993, Bl. 120), der wesentlich stärkere Gebrauchsspuren aufweist, ausgeprägte Spuren vom Duplizieren des Schlüssels in einer Kopierfräs-maschine vorhanden sind, die von Gebrauchsspuren nicht überlagert sind (vgl. S. 3 oben des Gut-achtens vom 04.11.1991 = Bl. 63 d.A.; soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 06.05.1993, Bl. 133, und auch das Landgericht im angefochtenen Urteil, dort S. 5, diese Feststellungen des Sachverständi-gen dem Schlüssel mit den geringen Gebrauchsspuren zuordnet, ist das unzutreffend). Dieses Spurenbild bedeutet aber nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, daß der betreffende Schlüssel nach dem Duplizieren entweder überhaupt nicht mehr benutzt worden ist oder nur noch zu einigen wenigen Schließbetätigungen (S. 4 des Gutachtens =Bl. 64 und S. 10/11 des Sitzungsprotokolls vom 10.01.1995). Da nun aber der Zeuge J. nach eigenem Bekunden (vgl. S. 7 oben des Sitzungsprotokolls vom 10.01.1995) diesen Schlüssel auch vor dem behaupteten Diebstahl des Fahrzeugs benutzt hatte und sich in keiner Weise daran erinnern konnte, daß er ihn an irgendjemanden aus der Hand gegeben hatte, muß davon ausgegangen werden, daß er selbst die Duplizierung des Schlüssels veranlaßt hat, und dies nach Sachlage zu dem Zweck, das Fahrzeug durch einen Dritten mittels des Nachschlüssels wegfahren zu lassen und gegenüber der Beklagten einen Versicherungsfall vorzutäuschen. Der vorlie-gende Fall liegt insofern grundlegend anders als der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall (VersR 1991, 1047 f. = r + s 1991, 294), auf den das Landgericht abgehoben hat. Dort war dem Spurenbild am kopierten Fahrzeugschlüssel gerade nicht anzu-sehen, wann in Bezug auf das Diebstahlereignis die Kopie hergestellt worden war, so daß auch keine Schlüsse darauf gezogen werden konnten, daß der Versicherungsnehmer selbst oder sein Repräsentant die Kopie veranlaßt haben mußte. Auch konnte an-gesichts der ungewissen zeitlichen Abläufe nichts dazu gesagt werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Verwendung des Nachschlüssels bei dem behaup-teten Diebstahl angenommen werden konnte. Anders liegt es aber hier. Aufgrund der fehlenden Überla-gerung der Kopierspuren durch Gebrauchsspuren und der Tatsache, daß der kopierte Schlüssel ständig benutzt und nicht aus der Hand gegeben wurde, steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-keit fest, daß die Kopie erst unmittelbar vor dem behaupteten Diebstahl angefertigt wurde, und zwar gerade zum Zwecke der Verwendung bei der Tat. Ferner ist zumindest erheblich wahrscheinlich, daß der Zeuge J. als ständiger und vor dem "Diebstahl" auch alleiniger Benutzer des Schlüssels die Kopie und die Diebstahlsvortäuschung veranlaßt hat. 8 ##blob##nbsp; 9 Der Zeuge J. bestreitet dies zwar heftigst; eine plausible Erklärung, auf welche andere Art und Weise unmittelbar vor dem behaupteten Diebstahl Kopierspuren an den von ihm ständig benutzten Fahrzeugschlüssel gelangt sein können, hat er aber nicht. Der Senat vermag seinen Aussagen auch keinen Glauben zu schenken, auch wenn er vor dem Landgericht den Eid geleistet hat. Sie sind zum Teil widersprüchlich und auch nachweislich falsch. So hat er vor dem Landgericht zunächst bestätigt, daß er sich bereits ca. einen Monat nach dem behaupteten Diebstahlereignis trotz zugestandener finanzieller Schwierigkeiten entsprechend dem von der Beklagten vorgelegten Kaufvertrag zwischen einem Herrn R. aus Mönchengladbach und ihm (vgl. Bl. 34 d.A.) einen M. zum Preis von 50.000,00 DM gekauft hatte und dieser Betrag, den er von seinem Videogroßhändler H. geliehen bekommen habe, "tat-sächlich bar geflossen ist"; nunmehr stellt sich der Kauf des M. aber ganz anders dar. Nach der Aussage des Zeugen H. und der zweiten Aussage des Zeugen J. vor dem Senat soll es sich um ein Fahr-zeug des Zeugen H. gehandelt haben, das der Zeuge J. von diesem erworben hat; und der Kaufpreis von 50.000,00 DM soll auch nicht "bar geflossen" sein, sondern in monatlichen Raten von 2.000,00 DM entrichtet worden sein. Von einem Herrn R. ist jetzt überhaupt nicht mehr die Rede. Auffällig ist zudem, daß es laut einem Schreiben des Zeugen H. vom 20.01.1994 (Bl. 300) ein M. gewesen sein soll, der veräußert wurde, was allerdings, wenn man der diesbezüglichen Erklärung des Zeugen H. vor dem Senat glauben will, darauf zurückzuführen sein soll, daß der Wagen auf der Heckseite die falsche Aufschrift gehabt und seine Sekretärin deshalb diese Bezeichnung in das Schreiben vom 20.01.1994 aufgenommen habe, was von ihm dann beim Unterschreiben nicht bemerkt worden sei. Berück-sichtigt man nun, daß angesichts der finanziellen Schwierigkeiten des Zeugen J. die Frage, mit wel-chen Mitteln er sich schon einen Monat später nach dem behaupteten Diebstahl ein relativ teures Fahr-zeug hatte leisten können, für die Beurteilung des Versicherungsfalles von erheblicher Bedeutung ist, weil die Mittel durchaus auch aus einer Veräuße-rung des als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs stam-men können, fallen die widersprüchlichen Darstel-lungen, von denen eine falsch sein muß, ganz be-sonders ins Gewicht. 10 ##blob##nbsp; 11 Daß dem Zeugen J. nicht geglaubt werden kann, folgt auch noch aus weiteren Widersprüchen in seinen Aussagen. So hat er vor dem Landgericht bekundet, er habe bisher stets Kraftfahrzeuge auf seinen Namen angemeldet und versichert; lediglich weil er "in den Prozenten gestiegen" war, hätten sie den N. auf seine Frau versichert. Mit dieser Aussage wollte der Zeuge J. seinerzeit plausibel machen, warum er sich gegenüber der Polizei fälschlicherweise als Versicherungsnehmer und Ei-gentümer des Wagens ausgegeben hatte (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 14.12.1992, Bl. 98 d.A.). Bei seiner Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge J. dagegen bekundet, seine Frau sei eigent-lich immer Halterin der Fahrzeuge gewesen; auf ihn sei nur ein einziges Mal ein Fahrzeug zugelassen worden. 12 ##blob##nbsp; 13 Auch in Bezug auf die Verwendung der beiden Fahr-zeugschlüssel für den N. mußte der Zeuge J. seine erstinstanzliche Aussage richtigstellen. Hatte er dort noch erklärt, daß auch dann, wenn seine Ehe-frau oder der Zeuge Sch. einmal mit dem Wagen fuh-ren, der von ihm gebrauchte Fahrzeugschlüssel be-nutzt worden sei, nicht aber der Reserveschlüssel, vermochte er bei seiner Vernehmung vor dem Senat nicht mehr auszuschließen, daß der Reserveschlüs-sel hin und wieder doch von seiner Frau oder Herrn Sch. benutzt worden ist. 14 ##blob##nbsp; 15 Diese Unrichtigkeiten und Widersprüche in den Angaben des Zeugen J. machen ihn unglaubwürdig und verstärken den Verdacht einer Vortäuschung des Versicherungsfalles durch ihn in einem Maße, daß diese mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe-liegt. 16 ##blob##nbsp; 17 Demnach wäre die Klägerin gehalten gewesen, den von ihr behaupteten Fahrzeugdiebstahl voll zu beweisen, etwa durch unmittelbare Tatzeugen oder Geständnisse der Täter, was aber nicht geschehen ist. 18 ##blob##nbsp; 19 Auf die Berufung der Beklagten war nach alledem das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. 20 ##blob##nbsp; 21 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Ko-sten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 22 ##blob##nbsp; 23 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 42.600,88 DM.