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Beschluss

9 TaBV 29/24 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2025:0307.9TABV29.24.00
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Tenor

I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.04.2024 – 2 BV 56/23 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die am 06.04.2023 im Liefergebiet A bei der Arbeitgeberin durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist.

Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit A, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Arbeitgeberin besteht, die ihre Tätigkeit für die Arbeitgeberin im Liefergebiet A ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit der betriebsratsfähigen Organisationseinheit der Arbeitgeberin in K zuzuordnen ist.

Der Widerantrag des Betriebsrats A wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.04.2024 – 2 BV 56/23 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die am 06.04.2023 im Liefergebiet A bei der Arbeitgeberin durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit A, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Arbeitgeberin besteht, die ihre Tätigkeit für die Arbeitgeberin im Liefergebiet A ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit der betriebsratsfähigen Organisationseinheit der Arbeitgeberin in K zuzuordnen ist. Der Widerantrag des Betriebsrats A wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl, über das Vorliegen betriebsverfassungsrechtlicher Organisationseinheiten sowie über die Folgen von deren Neustrukturierung. Die Arbeitgeberin bietet über die Webseite l.de die Bestellung und die Lieferung von Speisen ihrer Partnerrestaurants an. Die Fahrer nutzen auf ihren Smartphones die Scoober App, über die ihre Tätigkeit organisiert und gesteuert wird. Die Arbeitgeberin unterhält ihre Zentrale in B sowie in einigen größeren Städten wie K sogenannte Hubs. Liefergebiete ohne Hub bezeichnet sie als Remote Cities. Sowohl in den Hubs als auch in der Zentrale werden von der Arbeitgeberin Courier Coordinatoren beschäftigt. Courier Coordinatoren sind Ansprechpartner der Fahrer und einem City Operations Manager untergeordnet. Hierarchisch über den City Operations Managern sind als Regionalleiter Team Leads angeordnet. Wie die Leitungsfunktionen und die Zuständigkeiten bei der Arbeitgeberin im Einzelnen organsiert sind, ist zwischen den Beteiligten streitig. Am 06.04.2023 wurde für die Remote City A, in der zu diesem Zeitpunkt ca. 105 ständig wahlberechtigte Fahrer beschäftigt waren, ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 07.04.2023 per E-Mail an die A Mitarbeiter bekanntgegeben. Mit ihrer am 21.04.2023 beim Arbeitsgericht B eingegangenen Antragsschrift begehrt die Arbeitgeberin die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl in A wegen Verkennung des Betriebsbegriffs. Zudem wünscht sie die Feststellung, dass die Organisationseinheit A als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit ihrem Hauptbetrieb in K zuzuordnen sei. Die Arbeitgeberin hat behauptet, arbeitgeberseitige Weisungsrechte seien zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl ausschließlich von B ausgeübt worden. Dort sei ein Remote-Team für alle personellen und sozialen Entscheidungen ua. für das Liefergebiet A tätig gewesen. Seit dem 11.10.2023 sei die Remote City A dem Hub K als dezentraler Organisationseinheit zugeordnet. Direkte Vorgesetzte der Fahrer seien seitdem die Courier Coordinatoren in K. Diese würden die automatisiert erstellten Personalpläne feinjustieren und dabei überprüfen, ob die Verfügbarkeiten ausreichten und ob die Mindeststunden der Kuriere abgedeckt seien. Gegebenenfalls würden die Schichten von ihnen angepasst. Auch personelle Entscheidungen wie Abmahnungen und Kündigungen würden von den Courier Coordinatoren in K vorbereitet und – teils in Abstimmung mit dem City Operations Manager oder durch diesen – getroffen. Eine hinreichende organisatorische Selbständigkeit des Liefergebiets A sei hingegen zu keinem Zeitpunkt vorhanden gewesen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die am 06.04.2023 im Liefergebiet A bei ihr durchgeführte Betriebsratswahl nichtig, hilfsweise unwirksam, ist; 2. festzustellen, dass die Organisationseinheit A, die aus ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht, die ihre Tätigkeit für sie im Liefergebiet A ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisations-einheit ihrem Hauptbetrieb in K zuzuordnen ist; 3. den Widerantrag des Betriebsrats abzuweisen. Die Betriebsräte A und K haben beantragt, die Anträge zu 1. und 2. abzuweisen. Im Wege des Widerantrags hat der Betriebsrat A beantragt, festzustellen, dass die Organisationseinheit A der T GmbH betriebsratsfähig ist. Die Betriebsräte haben die Auffassung vertreten, bei dem Liefergebiet A handele es sich um einen Betriebsteil des B Hauptbetriebs. Fast sämtliche Personalentscheidungen würden nach wie vor zentral von der Verwaltung der Arbeitgeberin in B getroffen. Auch die Personalplanung erfolge zentral von B aus. Die wenigen Courier Coordinatoren in K seien dazu gar nicht in der Lage. Das Arbeitsgericht hat mit einem am 23.04.2024 verkündeten Beschluss auf den Widerantrag des Betriebsrats A festgestellt, dass die Organisationseinheit A der T B.V. & Co. KG betriebsratsfähig ist und die Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Liefergebiet A sei als qualifizierter Betriebsteil anzusehen, da es räumlich und organisatorisch abgrenzbar sei. Es bestehe aus einem abgrenzbaren Stamm von Fahrern, die diesem Liefergebiet fest zugeordnet seien. Im Liefergebiet A sei auch eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert. Eine Leitungsperson vor Ort sei dazu nicht erforderlich, da es nach der Organisation der Arbeitgeberin keiner räumlichen Betriebsstätte bedürfe. Es hänge vom schlichten Zufall ab, wo sich die disziplinarischen Vorgesetzten der Fahrer in A aufhielten. Gegen diesen ihr am 15.05.2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22.05.2024 bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberin, die sie nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 15.09.2024 mit einem am Montag, dem 16.09.2024 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz unter Erweiterung ihrer Anträge begründet hat. Sie meint, die Betriebsratswahl in A vom 06.04.2023 sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nichtig, jedenfalls aber anfechtbar, da der Wahlvorstand unter besonders schwerem Verstoß gegen die Wahlvorschriften von einer fehlerhaften Betriebsstruktur ausgegangen sei. Denn die Remote City A stelle keine betriebsratsfähige Einheit dar. Hingegen verfüge K als sogenannte Hub City über Räumlichkeiten, in denen verschiedene Staff-Mitarbeiter als direkte Ansprechpartner für die Kuriere der zugeordneten Remote Cities tätig seien. Die K Courier Coordinatoren seien zuständig für alle maßgeblichen personellen und sozialen Angelegenheiten der Fahrer, namentlich für Einarbeitung und Schulungen, Arbeitsunfähigkeitsmitteilungen, Urlaubsanträge, Schichtplanungen sowie für Abmahnungen und Entlassungen. Der City Operations Manager sei als Standortleiter der Hub für die Einführung und Verbesserung von Prozessen auf lokaler Ebene zuständig. Zu den von K betreuten Liefergebieten gehörten neben K und A nunmehr auch L, B und Ko. Zum 11.10.2023 habe sie die Verantwortung in sozialen und personellen Angelegenheiten für die Kuriere in A von B vollständig auf die Organisationseinheit K übertragen. Das Liefergebiet L werde seit dem 01.05.2024 ebenfalls von der Hub in K betreut. In den Liefergebieten B und Ko würden seit dem 01.12.2024 nur Kuriere beschäftigt. Ihre Hub in B, die zugleich die Remote City Ko betreut habe, sei Ende November 2024 geschlossen worden. Sowohl in B als auch in Ko seien seit dem 01.12.2024 ausschließlich Kuriere beschäftigt. Aufgrund der Eingliederung der Remote Cities in den unverändert strukturierten K Betrieb mit 424 Kurieren und acht Staff-Mitarbeitern sei der Betriebsrat K zur Durchführung einer Neuwahl verpflichtet gewesen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, müsse er gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufgelöst werden. Zumindest müsste er unverzüglich neue Betriebsratswahlen einleiten und bei den Neuwahlen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einbeziehen, die ihre Tätigkeit in den Liefergebieten K, A und L ausübten. Die Arbeitgeberin beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.04.2024– 2 BV 56/23 – abzuändern; 2. festzustellen, dass die am 06.04.2023 im Liefergebiet A bei der Beteiligten zu 1. durchgeführten Betriebsratswahl nichtig, hilfsweise unwirksam, ist; 3. festzustellen, dass die Organisationseinheit A, die aus ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht, die ihre Tätigkeit für sie im Liefergebiet A ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit in K zuzuordnen ist; 4. den Widerantrag des Betriebsrats A zurückzuweisen; 5. festzustellen, dass die Organisationseinheit L, die aus ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht, die ihre Tätigkeit für sie im Liefergebiet L ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit ihrem Hauptbetrieb in K zuzuordnen ist; 6. hilfsweise für den Fall, dass die Anträge zu Nr. 2 bis 3. verworfen oder zurückgewiesen werden, festzustellen, dass das Mandat des Betriebsrats A für den Betrieb A erloschen ist und sich das Mandat des Betriebsrats A auch auf keinen ihrer anderen Betriebe oder Organisationseinheiten erstreckt; 7. sofern die Anträge zu Nr. 2 bis 3. und 6. verworfen oder zurückgewiesen werden, den Betriebsrat K aufzulösen; 8. hilfsweise für den Fall, dass über den Antrag zu Nr. 7 entschieden und dieser verworfen oder zurückgewiesen wird, festzustellen, dass der Betriebsrat K verpflichtet ist, unverzüglich neue Betriebsratswahlen einzuleiten und bei den Neuwahlen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen, die ihre Tätigkeit für sie im Liefergebiet K, A, L, Ko und B ausüben; 9. festzustellen, dass die Organisationseinheit Ko, die aus ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht, die ihre Tätigkeit für sie im Liefergebiet Ko ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit ihrem Hauptbetrieb in K zuzuordnen ist; 10. festzustellen, dass die Organisationseinheit B, die aus ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. besteht, die ihre Tätigkeit für sie im Liefergebiet B ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit ihrem Hauptbetrieb in K zuzuordnen ist. Die Betriebsräte A und K beantragen, die Beschwerde und die Anträge zu 5. bis 10. zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung ihres Sachvortrags und vertreten die Auffassung, dass es sich bei der Organisationseinheit A nach wie vor um einen betriebsratsfähigen Betriebsteil handele. Auf das Erfordernis einer lokalen Leitung abzustellen, würde dem Geschäftsmodell der Arbeitgeberin nicht gerecht. Die Kuriere erbrächten ihre Arbeitsleistung auf der Straße ihres jeweiligen Zustellbezirks. Ein Betriebsgebäude existiere nicht. Selbst in den sogenannten HUB Cities gebe es kaum Kontakt zwischen den Kurieren und den Verwaltungskräften. Vor diesem Hintergrund könne es nicht für die Beurteilung des qualifizierten Betriebsteilbegriffs von Bedeutung sein, ob die im Betriebsteil institutionalisierte Leitungsmacht durch einen Arbeitnehmer in Präsenz vor Ort ausgefüllt werde. Selbst die Organisationseinheit K sei gegenüber dem Hauptbetrieb in B nicht vollständig verselbständigt und erfülle nicht die Anforderungen für einen selbständigen Betrieb. Es handele sich bei dieser Organisationseinheit ebenfalls um einen Betriebsteil. Die eigenständige Leitungsmacht der Organisationseinheit K umfasse weder den vollen Umfang noch den Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen oder personellen Bereich. In der Organisationseinheit K angesiedelt seien lediglich rudimentäre Unterfunktionen einer Personalabteilung ohne wesentliche Entscheidungsbefugnis. Die zentralen Entscheidungen würden in dem Hauptbetrieb in B getroffen; in K fänden lediglich Detailanpassungen statt. Die Betriebsteile K und A seien nicht zusammengelegt worden. Die Organisation beider Betriebsteile erfolge wie vor Oktober 2023 getrennt, auch wenn die Funktion des City Operations Managers A zusätzlich dem City Operations Manager K übertragen worden sei. Die Anträge zu 5. bis 10. seien unzulässige Antragserweiterungen. Sie beträfen neue Lebenssachverhalte, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte, gemäß §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Beschwerde der Arbeitgeberin hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer erstinstanzlichen Anträge richtet. Hingegen ist ihre Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz unzulässig. 1.) Die Betriebsratswahl vom 06.04.2023 ist entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht nichtig. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (BAG, Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23 –, Rn. 27, juris; BAG, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 7 ABR 24/20 –, Rn. 28, juris). Nicht zuletzt wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (BAG, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 70/11 –, BAGE 144, 290-305, Rn. 15). Die Betriebsratswahl muss gleichsam „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (BAG, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 7 ABR 24/20 –, Rn. 28, juris; BAG, Beschluss vom 21. September 2011 – 7 ABR 54/10 –, BAGE 139, 197-212, Rn. 26). b) Dies ist bei einer Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wurde, grundsätzlich nicht der Fall. Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge (BAG, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 7 ABR 25/22 –, Rn. 21, juris; BAG, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 70/11 –, BAGE 144, 290-305, Rn. 17). Denn bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten, die eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung erfordern. Unterlaufen dabei Fehler, sind diese in der Regel nicht so grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht (BAG, Beschluss vom 19. November 2003 – 7 ABR 25/03 –, Rn. 18, juris). Auch im vorliegenden Fall, in dem die Arbeitgeberin dem Wahlvorstand und dem Arbeitsgericht ausschließlich eine Verkennung des Betriebsbegriffs vorwirft, gilt nichts Anderes. Die Bestimmung des Betriebsbegriffs in der digitalen Plattformarbeit, insbesondere etwa bei der Lieferung von Speisen aus Restaurants, Lebensmitteln oder Getränken, ist bereits seit einigen Jahren in der Diskussion und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. c) Auf andere Gründe, aus denen sich die Nichtigkeit der Wahl ergeben könnte, beruft sich die Arbeitgeberin nicht. 2.) Die Betriebsratswahl ist jedoch aufgrund des Wahlanfechtungsantrags der Arbeitgeberin für unwirksam zu erklären. a) Die formellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des arbeitgeberseitigen Wahlanfechtungsantrags sind erfüllt, da die Arbeitgeberin gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Anfechtung einer Betriebsratswahl berechtigt ist und weil ihr auf die Unwirksamkeitserklärung der Betriebsratswahl gerichteter Antrag am 21.04.2023, mithin nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 07.04.2023 innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, bei dem Arbeitsgericht B anhängig gemacht wurde. Denn auch bei einem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht eingegangener Anfechtungsantrag wahrt die Anfechtungsfrist (BAG, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 70/11 –, BAGE 144, 290-305, Rn. 23). b) Die materiellen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 BetrVG für eine Wahlanfechtung sind ebenfalls gegeben. aa) Bei der Betriebsratswahl wurde gegen eine wesentliche Wahlvorschrift verstoßen, da der Wahlvorstand im Liefergebiet A zu Unrecht eine betriebsratsfähige Organisationseinheit gesehen hat. (1) Betriebsratsfähige Organisationseinheiten liegen vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe iSd. § 1 Abs. 1 BetrVG, um selbständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder um betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten iSd. § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG handelt (BAG, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 7 ABR 19/22 –, Rn. 18, juris; BAG, Beschluss vom 23. November 2016 – 7 ABR 3/15 –, Rn. 30, juris). (2) Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, stellt das Liefergebiet A mangels eines arbeitgeberseitigen Leitungsapparats in personellen und sozialen Angelegenheiten keinen eigenständigen Betrieb dar. Ein Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG, Beschluss vom 23. November 2016 – 7 ABR 3/15 –, Rn. 31, juris; BAG, Beschluss vom 17. Januar 2007 – 7 ABR 63/05 –, BAGE 121, 7-17, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 7 ABR 54/90 –, BAGE 68, 67-74, Rn. 24; BAG, Beschluss vom 25. September 1986 – 6 ABR 68/84 –, BAGE 53, 119-131, Rn. 24). In A existiert jedoch keine Leitung, die den Einsatz der Fahrer steuert oder die wesentlichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten trifft. (3) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist das Liefergebiet A auch nicht als betriebsratsfähiger Betriebsteil iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG anzusehen. (3.1) § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG will sicherstellen, dass Arbeitnehmer eines nicht betriebsratsfähigen Betriebsteils eine ortsnahe Interessenvertretung bilden und von einem Betriebsrat repräsentiert werden können (BT-Drucksache 14/5741, S. 35). Qualifizierte Betriebsteile iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG haben regelmäßig einen von der übrigen Belegschaft des (Haupt-)Betriebs abgrenzbaren eigenen Arbeitnehmerstamm und eigene technische Hilfsmittel zur Erreichung des ihnen zugeordneten arbeitstechnischen Teilzwecks des Betriebs. Erforderlich ist zusätzlich das Bestehen einer eigenen Leitung für ihn, welche die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt, um ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb annehmen zu können. MaW.: Damit sowohl dem Gedanken der Arbeitnehmernähe als auch dem gegenläufigen Aspekt der Entscheidungsträgernähe Rechnung getragen werden kann (vgl. GK-Franzen, 12. Auflage 2022, § 4 BetrVG, Rn. 3), muss ein qualifizierter Betriebsteil einerseits auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm andererseits aber gegenüber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt sein (BAG, Beschluss vom 17. Januar 2007 – 7 ABR 63/05 –, BAGE 121, 7-17, Rn. 15). (3.2) Dazu bedarf es keines umfassenden eigenständigen Leitungsapparats in personellen und sozialen Angelegenheiten (BAG, Beschluss vom 28. Juni 1995 – 7 ABR 59/94 –, Rn. 17, juris). Erforderlich ist jedoch, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 7 ABR 19/22 –, Rn. 33, juris; BAG, Beschluss vom 17. Januar 2007 – 7 ABR 63/05 –‍, BAGE 121, 7-17, Rn. 1; BAG, Beschluss vom 7. Mai 2008 – 7 ABR 15/07 –, Rn. 19, juris; BAG, Beschluss vom 21. Juli 2004 – 7 ABR 57/03 –, Rn. 22, juris; BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 7 ABR 54/90 –, BAGE 68, 67-74, Rn. 24). Denn die Beteiligungsrechte des Betriebsrats setzen dort an, wo die für die Arbeitnehmer relevanten Entscheidungen in den beteiligungspflichtigen Angelegenheiten getroffen werden. Nur durch das Gegenüber von Betriebsrat und Leitung lässt sich eine betriebsratsfähige Einheit als Grundlage einer effektiven Betriebsratsarbeit rechtssicher bestimmen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. August 2024 – 6 TaBV 20/23 –, Rn. 57, 58, juris). (3.2) Gerade in Dienstleistungsbetrieben, die ihre Arbeitszwecke typischerweise nicht innerhalb einer räumlich abgegrenzten Betriebstätte erbringen, sondern ihre Arbeitszwecke vor Ort beim Kunden erfüllen, bedarf es auf Dauer angelegter abgrenzbarer betriebsorganisatorischer Leitungsstrukturen (LAG Bremen, Beschluss vom 15. September 1999 – 2 TaBV 19/98 –, Rn. 78, juris). Mindestens eine Person muss innerhalb der organisatorischen Einheit mit deren Leitung betraut sein und zumindest in Teilen das Weisungsrecht der Arbeitgeberin ausüben (vgl. BAG, Beschluss vom 7. Mai 2008 – 7 ABR 15/07 –, Rn. 19, juris; BAG, Beschluss vom 19. Februar 2002 – 1 ABR 26/01 –, Rn. 17, juris; BeckOK ArbR/Besgen, 74. Ed. 1.12.2024, § 4 BetrVG, Rn. 7, beck-online; GK-Franzen, 12. Auflage 2022, § 4 BetrVG, Rn. 4). Dies ist in A nicht der Fall. Im Liefergebiet A gibt es zwar einen abgrenzbaren Stamm von Fahrern, die ihre Dienstleistungen nur in diesem Gebiet erbringen und die ihm fest zugeordnet sind. Das Liefergebiet ist damit räumlich und in eingeschränkter Weise auch organisatorisch abgrenzbar. Eine den Einsatz der Fahrer bestimmende Leitung ist in A hingegen nicht institutionalisiert. Keiner der Fahrer trifft Entscheidungen in personellen oder sozialen Angelegenheiten. Diese wurden unstreitig zunächst in B und werden nach dem Vortrag der Arbeitgeberin nunmehr im Wesentlichen in K getroffen. (3.3) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts reicht es für die Annahme einer institutionalisierten Leitung nicht aus, dass ein Remote Team über Scoober Weisungsrechte gegenüber den in A tätigen Fahrern ausübt. Denn Scoober selbst trifft keine Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten. Die App ist vielmehr ein Werkzeug, das die Parameter der Lieferaufträge erfasst sowie deren Abwicklung überwacht und unterstützt. Entscheidungen zu Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen oder Kündigungen trifft Scoober hingegen nicht. Allenfalls können die durch Scoober aggregierten Daten der Vorbereitung solcher Entscheidungen durch die Führungskräfte der Arbeitgeberin dienen. (3.4) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Witzel/Franz, ArbRAktuell 2024, 350, 352) handelt es sich daher nicht um eine künstliche Aufspaltung der Organisationsform und um eine unzulässige Zäsur, wenn man die von der Arbeitgeberin vorgegebene Nutzung einer App als bindendem Glied zwischen den Fahrern und den weisungsberechtigten Personen nicht auf die betriebsverfassungsrechtliche Ebene durchschlagen lässt. Insoweit passt auch der Vergleich mit einer weisungsberechtigten Person, die örtlich im Betriebsteil angesiedelt ist und ihr Weisungsrecht aus dem Homeoffice ausübt, nicht. Denn weder die Courier Coordinatoren noch der City Operations Manager sind in A angesiedelt oder dem Liefergebiet erkennbar fest zugeordnet, sondern arbeiten in einer Hub bzw. in der Zentrale. Sie bilden eben nicht zusammen mit den Fahrern eine abgrenzbare eigenständige A Organisationseinheit. (3.5) Aber selbst wenn man eine Anpassung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs an die Gegebenheiten digital vernetzter Arbeit für erforderlich hielte (so etwa die DGB-Position zur Plattformarbeit vom 22.03.2021), wäre dieser Paradigmenwechsel nicht von den Gerichten, sondern vom Gesetzgeber vorzunehmen. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen kann die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zwar auch zu den Aufgaben der Judikative gehören, etwa bei einem beachtlichen zeitlichen Abstand zwischen dem Tätigwerden des Gesetzgebers und der richterlichen Einzelfallentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1997 – 1 BvR 479/92 –, BVerfGE 96, 375-407, Rn. 54). Zu einer Anpassung des Betriebs(teil)begriffs besteht im vorliegenden Fall jedoch keine Veranlassung, weil der Gesetzgeber selbst bewusst davon Abstand genommen hatte, obwohl ihm die Problematik bewusst war. So hatte ein Beschlussantrag der Bundestagsfraktion Die Linke den Gesetzgeber bereits 2020 ausdrücklich unter Bezugnahme auf die über Smartphones gesteuerten Beschäftigten eines Essenslieferdienstes dazu aufgefordert, binnen Jahresfrist zu prüfen, wie der Betriebsbegriff angepasst werden könne, unter anderem um das Recht auf die Gründung eines Betriebsrats zu sichern (BT-Drucksache 19/16886, S. 1 f.). Sowohl der Ausschuss für Arbeit und Soziales (BT-Drucksache 19/25896, S. 2) als auch das Bundestagsplenum (Plenarprotokoll 19/233, S. 30009) lehnten diesen Antrag jedoch ab. Auch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021, das die Gründung von Betriebsräten in einer digitalen Arbeitswelt erleichtern sollte, hat der Gesetzgeber nicht zum Anlass genommen, den Betriebs(teil)begriff neu zu justieren (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. August 2024 – 6 TaBV 20/23 –, Rn. 59, juris). (3.6) Schließlich zwingt die am 11.11.2024 erlassene Plattformarbeitsrichtlinie – RL (EU) 2024/283 – nicht zu einer Anpassung des Betriebs(teil)begriffs durch die Rechtsprechung. Art. 20 der Richtlinie fordert nur die Möglichkeit, dass die Arbeitnehmer über die digitale Infrastruktur der digitalen Arbeitsplattformen oder über ähnlich wirksame Mittel privat und sicher ihre Vertreter kontaktieren oder von diesen kontaktiert werden können. Die Richtlinie verhält sich jedoch nicht zu den Anforderungen an die Organisationseinheiten für Arbeitnehmervertretungen. 3.) Der gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG statthafte Betriebsabgrenzungsantrag der Arbeitgeberin ist begründet. Das Liefergebiet A ist als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit der betriebsratsfähigen Organisationseinheit der Arbeitgeberin in K zuzuordnen. Fehlt es, wie bei dem Liefergebiet A, an einem Mindestmaß organisatorischer Selbständigkeit, gehört die Organisationseinheit betriebsverfassungsrechtlich zum Hauptbetrieb bzw. zu einem qualifizierten Betriebsteil, auch wenn er weit entfernt liegt (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 7 ABR 54/90 –, BAGE 68, 67-74, Rn. 25; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2010 – 25 TaBV 2776/09 –, Rn. 35, juris; GK-Franzen, 12. Auflage 2022, § 1 BetrVG, Rn. 40). Bei der Hub K handelt es sich, wenn schon nicht um einen Hauptbetrieb, so doch zumindest um einen qualifizierten Betriebsteil iSd. § 4 Abs. 1 BetrVG, da er mit der Installation eines City Operations Managers und der Beschäftigung von Courier Coordinatoren über ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit verfügt und wenigstens teilweise auch die Remote City A betreut. Das Liefergebiet A ist damit der betriebsratsfähigen Organisationseinheit der Arbeitgeberin in K untergeordnet und ihr zuzuordnen (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 7 ABR 54/90 –, BAGE 68, 67-74, Rn. 26). b) Der auf die Feststellung der Betriebsratsfähigkeit des Liefergebiets A gerichtete Widerantrag des Betriebsrats A ist unzulässig, da er sich als das bloße Entgegentreten gegen den Betriebsabgrenzungsantrag der Arbeitgeberin darstellt und ihm daher dessen Anhängigkeit entsprechend § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegensteht. Zudem wäre der Widerantrag unbegründet, da das Liefergebiet A keine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist. 4.) Die zweitinstanzlich erstmals gestellten Anträge zu 5. bis 10. stellen eine unzulässige Antragsänderung dar und unterliegen daher der Zurückweisung. a) Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt (BAG, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 7 ABR 25/22 –, Rn. 25, juris). Der Verfahrensgegenstand ändert sich dementsprechend dann, wenn zusätzliche Anträge gestellt werden, die Lebenssachverhalte betreffen, welche nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung waren (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 7 ABR 16/14 –, Rn. 24, juris; BAG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 1 ABR 79/06 –, Rn. 18, juris). b) Die Anträge zu 5. bis 10. betreffen die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Remote Cities L, B und Ko sowie die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des K Betriebsrats. Damit führt die Arbeitgeberin neue Lebenssachverhalte ein, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht waren. Die Zulässigkeit einer solchen Antragsänderung in Form der Antragserweiterung hängt somit gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nach der verweigerten Zustimmung der übrigen Beteiligten von der Sachdienlichkeit des mit den neuen Anträgen verfolgten Begehrens ab. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Zulassung der Änderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängenden Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Verfahren vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Diese ist zu verneinen, wenn für die Beurteilung des neuen Streitstoffs das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BAG, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 ABR 112/09 -, Rn. 32, juris). c) So liegt der Fall hier. Die Organisationseinheiten L, Ko und B sowie deren Eingliederung in die K Organisationseinheit waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, bei dem es ausschließlich um die Abgrenzung der Organisationseinheit A von der Organisation in K ging. Auch die Fragen, ob der Betriebsrat K gemäß §§ 13 Abs. 2, 16 Abs. 1 BetrVG einen Wahlvorstand für die Neuwahl zu bestellen und ob er in grober Weise gegen diese Verpflichtung verstoßen hat, waren nicht Gegenstand der Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht. Das Ergebnis der bisherigen Prozessführung könnte für eine Sachentscheidung über die Anträge zu 5. bis 10. nicht verwertet werden. III. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil sie den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beimisst.