1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.08.2024 (Az. 2 BV 28/24) abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass das Mandat des Beteiligten zu 2. für den Betrieb Westfalen ab dem 1. Februar 2023 und das Übergangsmandat des Beteiligten zu 2. für den zusammengefassten Betrieb Westfalen und A ab dem 1. August 2023 erloschen ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Mandat des Beteiligten zu 3. für den Betrieb A ab dem 1. Februar 2023 erloschen ist. 4. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit B, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet B ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist. 5. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit C, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. imLiefergebiet C ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist. 6. Es wird festgestellt, dass die OrganisationseinheitD, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet D ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist. 7. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit E, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet E ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist. 8. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit F, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet F ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist. 9. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit G, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet G ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist. 10. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. sowie die Beschwerde der Beteiligten zu 1. im Übrigen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.08.2024 (Az: 2 BV 28/24) werden zurückgewiesen. 11. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten um die Frage, wie sich von der Arbeitgeberin dargelegte Folgen einer behaupteten Neustrukturierung auf die Bestimmung betriebsverfassungsrechtlicher Organisationseinheiten ausgewirkt hat sowie grundsätzlich über die Bestimmung der betriebsratsfähigen Einheiten. Die Arbeitgeberin mit Unternehmenssitz in H ist Teil einer Unternehmensgruppe, die über die Internetseite „I.de“ die Bestellung und Lieferung von Speisen von Partnerrestaurants anbietet. Für die Bestellung von Speisen bei Partnerrestaurants, die über eigenen Lieferdienst verfügen, bietet sie ebenfalls eine Plattform an. Letzterer Geschäftszweig ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens. Am Unternehmenssitz in H sind wesentliche zentrale Funktionen angesiedelt. Hierzu gehört unter anderem die Abteilung „Courier HR“, die zum Beispiel zuständig ist für die Belange der Auslieferungsfahrer (= Kuriere). Inwieweit außerhalb H eigene Personalentscheidungen getroffen werden können, ist zwischen den Beteiligten im Streit. Daneben gibt es in H den Bereich „Live Operations“, der sich unter anderem um die Unterstützung der Auslieferungsfahrer bei Verzögerungen, Unfällen und Beschwerden kümmert. Die Auslieferungsfahrer verfügen über Smartphones. Die wesentliche Steuerung des gesamten operativen Geschäfts im Zusammenhang mit der Bestellung und Auslieferung von Speisen, wie aber auch über persönliche Meldungen der Auslieferungsfahrer, erfolgt über die von der Arbeitgeberin bereitgestellte „J App“. Die Arbeitgeberin organisiert ihre operative Tätigkeit, das heißt die Bestellung und Auslieferung von Speisen der Partnerrestaurants, in Form sogenannter „Remote-Cities“ und Hauptumschlagsbasen („HUB-City“). In den Remote-Cities sind ausschließlich Kuriere auf derselben betrieblichen Hierarchieebene angesiedelt; eine Verwaltung gibt es dort nicht. In den HUB-Cities wiederum sind auch sogenannte Staff-Mitarbeiter tätig, die – insoweit unstreitig – zum Teil auch aus dem Home-Office heraus arbeiten. Die Letztgenannten (Staff-Mitarbeiter) sind administrativ tätig, stellen also sozusagen die Verwaltung - das Back Office - für die Fahrer dar. Zu den Staff-Mitarbeitern zählen unter anderem die Courier-Coordinatoren, die direkte Vorgesetzte der Kuriere sind sowie die City Operations Manager, die als Standortleiter wiederum Vorgesetzte der Courier-Coordinatoren sind. Darüber hinaus gibt es auch Regionalleiter mit Bezug auf größere Regionen. In den HUB-Cities gibt es – jedenfalls zum Teil – die Möglichkeit, dass die Auslieferungsfahrer sich mit Ausstattungsgegenständen, wie z.B. Rucksäcken oder Fahrrädern „versorgen“ können. Solche Möglichkeiten gibt es jedenfalls in den Remote Cities nicht. Die Arbeitgeberin geht davon aus, dass betriebsratsfähige Organisationseinheiten ausschließlich in Form der von ihr so definierten HUB-Cities bestehen. Jedenfalls bis zum 31.01.2023 bestand – nach übereinstimmendem Vorbringen aller Beteiligten – in C eine HUB-City, der wiederum die Städte B, C und D zugeordnet worden sind. Darüber hinaus wurde der Standort A als HUB-City definiert. Ein regionaler Bezug ist im Geschäftsbetrieb der Arbeitgeberin dadurch gekennzeichnet, dass sie aufgrund ihrer Unternehmensphilosophie und ihrer Vereinbarungen mit den Partnerrestaurants sicherstellt, dass nach Bestellung von Speisen diese auch innerhalb einer bestimmten, vorgegebenen oder vereinbarten Zeit, ausgeliefert werden. Da zahlreiche der Auslieferungsfahrer mit Fahrrädern ihre Tätigkeit verrichten, arbeitet die Arbeitgeberin in sogenannten „Job Region s“, d.h. (als Beispiel im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer erörtert), dass ein Auslieferungsfahrer nur solche Kunden und Restaurants zu bedienen hat, die in einem definierten Umkreis liegen, der die Einhaltung der entsprechenden Lieferzeiten ermöglicht. Ein Auslieferungsfahrer, der z.B. in C wohnt, wird daher nicht (Beispiel) mit Auslieferungsfahrten in A betraut. Im Jahre 2021 wurde für die HUB-City A ein Betriebsrat gewählt, dessen Zuständigkeit sich auf alle Auslieferungsfahrer des Bezirks/Liefergebiets A bezog. Dies ist der Beteiligte zu 3.. Im Jahre 2022 wurde für die seinerzeitige HUB-City C ein Betriebsrat gewählt, der unter der Bezeichnung „Betriebsrat Westfalen“ für die Auslieferungsgebiete B, C und D zuständig war. Dies ist der Beteiligte zu 2.. Die Auslieferungsgebiete F, E und G waren keinem „Betriebsratsbezirk“ zugeordnet; sie wurden vom sog. Remote Team in H betreut. Im Unternehmen der Arbeitgeberin ist ein Gesamtbetriebsrat errichtet. In der HUB-City A waren bis zum 31.01.2023 sieben Staff-Mitarbeiter tätig. Unabhängig von der Arbeit aus dem Home-Office heraus waren jedenfalls auch bis zum 31.01.2023 in C vier Staff-Mitarbeiter tätig. Von bundesweit insgesamt tätigen etwa 8.000 Beschäftigten waren in A 170, in C 147, in B 88 und in D 61 Beschäftigte tätig. Nach dem Vortrag der Arbeitgeberin hat sie zum 01.02.2023 die vier Staff-Mitarbeiter von C nach A versetzt. Sie habe im Jahre 2023 die gesamte Verantwortung unter anderem in sozialen und personellen Angelegenheiten für die Fahrer der Remote-Cities B, C und D auf die HUB-City A übertragen, ebenso – nach entsprechender Antragserweiterung – die Verantwortung für die Fahrer, die für die Liefergebiete E, F und G tätig sind. Nach der zum 01.02.2023 von der Arbeitgeberin behaupteten Organisationsänderung ist ein Streit unter den Beteiligten darüber entstanden, ob eine solche Änderung durchgeführt wurde, welche Auswirkungen sie auf die Frage der betriebsratsfähigen Organisationseinheiten hat und ob sie Rechtsfolgen für die zu 2. und 3. beteiligten Betriebsräte nach sich zieht. Mit dem vorliegenden, beim Arbeitsgericht Dortmund am 05.04.2024 eingegangenen Antrag auf Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens hat die Arbeitgeberin im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass das Mandat des zu 2. beteiligten Betriebsrates Westfalen aufgrund einer Umstrukturierung zum 01.02.2023 ab dem 01.08.2023 erloschen ist und darüber hinaus die Organisationseinheiten B, C und D nunmehr dem Betrieb A zuzuordnen seien. Später hat sie die Zuordnungsanträge auf die Städte F, E und G erweitert. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen: Nach der Versetzung sämtlicher Staff-Mitarbeiter sei die Verantwortung für die Kuriere der Liefergebiete B, C und D vollständig auf A übertragen worden. Es habe insoweit eine Zusammenfassung der Betriebe Westfalen und des Betriebes A gegeben, wobei der Betriebsrat Westfalen als Betriebsrat des größeren Betriebes ab dem 01.02.2023 ein Übergangsmandat ausgeübt habe. Jedenfalls nach Ablauf eines Übergangsmandats ab dem 01.08.2023 seien damit weder der Betriebsrat Westfalen, noch der Betriebsrat A existent; letzterer mit der Zusammenfassung zum 01.02.2023. Für die Städte F, E und G habe es bis zum 30.04.2024 keine regionale Zuständigkeit von Betriebsräten gegeben; diese seien vom Remote Team am Unternehmenssitz in H betreut worden. Die Zuständigkeit für diese Städte sei ab dem 01.05.2024 auf die HUB-City A übertragen worden. Dort sei der City Operations Manager Herr K tätig, der auch als Zeuge dafür bereitstehe, dass die Verantwortung in personellen und sozialen Angelegenheiten für die der HUB-City A zugeordneten Kuriere selbständig ausübe. Dementsprechend sei die betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit in A anzusiedeln. Die Arbeitgeberin hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Mandat des Beteiligten zu 2. für den Betrieb Westfalen ab dem 1. Februar 2023 und das Übergangsmandat des Beteiligten zu 2. für den zusammengefassten Betrieb Westfalen und A ab dem 1. August 2023 erloschen ist und sich das Mandat des Beteiligten zu 2. auch auf keine anderen Betriebe oder Organisationseinheiten der Beteiligten zu 1. erstreckt. 2. Es wird festgestellt, dass das Mandat des Beteiligten zu 3. für den Betrieb A ab dem 1. Februar 2023 erloschen ist und sich das Mandat des Beteiligten zu 3. auch auf keine anderen Betriebe oder Organisationseinheiten der Beteiligten zu 1. erstreckt. 3. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit B, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. bestehen, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet B ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist. 4. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit C, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. bestehen, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet C ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist. 5. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheiten D, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. bestehen, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet D ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist. Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu Ziff. 1 verworfen oder zurückgewiesen wird: 6. Es wird festgestellt, dass das Mandat des Beteiligten zu 2. für den Betrieb Westfalen erloschen ist und sich das Mandat des Beteiligten zu 2. auch auf keine anderen Betriebe oder Organisationseinheiten der Beteiligten zu 1. erstreckt. Ebenfalls hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu Ziff. 2 verworfen oder zurückgewiesen wird: 7. Es wird festgestellt, dass das Mandat des Beteiligten zu 3. für den Betrieb A erloschen ist und sich das Mandat des Beteiligten zu 3. auch auf keine anderen Betriebe oder Organisationseinheiten der Beteiligten zu 1. erstreckt. Hilfsweise für den Fall, dass die Anträge zu Ziff. 1, 2 und 7 verworfen oder zurückgewiesen werden: 8. Der Beteiligte zu 3. wird aufgelöst. Hilfsweise für den Fall, dass über den Antrag zu Ziff. 8 entschieden und dieser verworfen oder zurückgewiesen wird: 9. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 3. verpflichtet ist, unverzüglich neue Betriebsratswahlen einzuleiten und bei den Neuwahlen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1 einzubeziehen, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet C, B, D, A, E, F und G ausüben. 10. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit E, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet E ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist. 11. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit F, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet F ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist. 12. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit G, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet G ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist. Der Betriebsrat Westfalen beantragt, die Anträge der Arbeitgeberin abzuweisen und im Übrigen wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit Westfalen, bestehend aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1., die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. in den Liefergebieten B, C und D ausüben, eine selbständige betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt. Hilfsweise für den Fall, dass der Widerantrag zu Ziff. 1 verworfen oder zurückgewiesen wird: 2. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit B, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet B ausüben, eine selbständige betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt; 3. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit C, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet C ausüben, eine selbständige betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt; 4. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit D, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet D ausüben, eine selbständige betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt; Der Betriebsrat A beantragt, 1. die Anträge der Arbeitgeberin zu 2., 3., 4., 5., 7.,8., 9., 10., 11. und 12. zurückzuweisen; 2. festzustellen, dass die Organisationseinheit der Beteiligten zu 1. bestehend aus den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1., die über die J App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zwecks und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Beteiligten zu 1. aufeinander abgestimmt Lieferungen zwischen Restaurants, die die Beteiligte zu 1. A zuordnet, vornehmen, betriebsratsfähig ist. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge des Betriebsrats A und die Anträge des Betriebsrats Westfalen zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2., der Betriebsrat Westfalen, hat vorgetragen: Es habe weder eine Zusammenfassung von Betrieben, noch eine Eingliederung des Betriebes Westfalen in den Betrieb A gegeben. Es habe sich entgegen dem Vortrag der Arbeitgeberin weder zum 01.02.2023, noch danach irgendetwas in den betrieblichen Abläufen geändert. So sei es auch nicht zutreffend, dass vier Staff-Mitarbeiter von C nach A versetzt worden seien, unabhängig davon, dass einige ohnehin ihre Tätigkeit vom Home-Office aus ausgeübt hätten. Zwei der angeblich versetzten Beschäftigten seien betriebsbedingt gekündigt worden. Auch nach dem 01.02.2023 sei den Betriebsräten eine Versetzungsinformation zugegangen, wonach Zuständigkeiten nach wie vor für die dem Betriebsrat Westfalen zugeordneten Liefergebiete mitgeteilt worden seien. Es komme nicht darauf an, wo Leitungsfunktionen örtlich ausgeübt würden. So bestreite der Betriebsrat auch ausdrücklich, dass der City Operations Manager K mit Sitz in A überhaupt endgültige Entscheidungen über personelle Angelegenheiten oder über den Inhalt und Abschluss von Betriebsvereinbarungen treffen könne. Auch sonstige personelle Angelegenheiten seien – insoweit unstreitig – von den Auslieferungsfahrern über die J-App zu kommunizieren, also z.B. die Meldung von Arbeitsunfähigkeiten und die Beantragung von Urlaub und dergleichen mehr. Diese Meldungen würden zentral in H auflaufen, was schon einer entsprechenden Entscheidungsbefugnis des City Operations Manager K entgegenstehe. Die Abgrenzung der einzelnen Liefergebiete als Betriebe im Rechtssinne sei schon deshalb geboten, weil die Arbeitgeberin die Auslieferungsfahrer, also die Kuriere, ausschließlich in sogenannten „Job Regions“ einsetze. Damit gebe es eine räumliche Zuordnung der jeweiligen Fahrer zu bestimmten Auslieferungsgebieten und keine universellen Einsätze über jenes durch den Geschäftszweck der Arbeitgeberin definierte Gebiet hinaus. Der Betriebsrat A hat vorgetragen: Die soziale und personelle Leitungsmacht werde von H aus wahrgenommen. Die tägliche Arbeit organisiere die J-App. Dienstpläne würden über Algorithmen erstellt. In irgendeiner HUB-City sei eine personelle und soziale Leitungsmacht nicht organisiert. Maßgeblich sei daher, dass die Organisationseinheiten einer Betrachtung unterzogen werden müssten, die belegschaftsbezogene Momente im Hinblick auf die vom Betriebsrat wahrzunehmenden Aufgaben angemessen berücksichtige. Eine Vertretung der Arbeitnehmer mit Regionalbezug sei kennzeichnend für den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff. Es sei zwar zuzugestehen, dass die von der Arbeitgeberin beschriebene „Plattform-Ökonomie“ nicht 1:1 auf den klassischen Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes übertragen werden könne. Allerdings ändere sich hierdurch nichts an der am Sinn und Zweck orientierten Definition des Betriebs. Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen K, wegen dessen genauen Inhaltes auf die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.08.2024, Bl. 755.A. der erstinstanzlichen Akte, Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Anträge der Arbeitgeberin wie auch die Wideranträge des Betriebsrates Westfalen und des Betriebsrates A abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Betrieb im verfassungsrechtlichen Sinne sei weder für den Betriebsrat Westfalen in C, noch für den Betriebsrat A feststellbar, da die maßgebliche institutionalisierte Leitungsmacht von H aus und gerade nicht von den sogenannten City Operations Managern, hier dem vernommenen Zeugen K, ausgeübt werde. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses vom 27.08.2024, Bl. 4 ff. d.A., wird Bezug genommen. Dieser Beschluss ist dem Vertreter der Arbeitgeberin unter dem 25.09.2024, den Vertretern der zu 2. und 3. beteiligten Betriebsräte jeweils am 19.09.2024 zugestellt worden. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihren jeweiligen Beschwerden wie folgt: Der zu 2. beteiligte Betriebsrat Westfalen mit der vorliegenden Beschwerde vom 02.10.2024, beim Landesarbeitsgericht am 07.10.2024 eingegangen und mit Schriftsatz vom 18.11.2024, am selben Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet. Der zu 3. beteiligte Betriebsrat A mit der vorliegenden, am 15.10.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 19.12.2024 mit Schriftsatz vom 18.12.2024, beim Landesarbeitsgericht am selben Tage eingegangen, begründeten Beschwerde. Die Arbeitgeberin mit der vorliegenden, am 16.10.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 10.12.2024 mit Schriftsatz vom 09.12.2024, am selben Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Beschwerde. Die Arbeitgeberin trägt vor: Das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Organisationseinheit A, von ihr als HUB-City bezeichnete, die Betriebsratsfähigkeit fehle. Mit dieser Begründung hätte es nicht sämtliche Anträge abweisen dürfen. Dabei habe das erstinstanzliche Gericht die Aussage des vernommenen Zeugen, des City Operations Managers K, nicht hinreichend gewürdigt. Selbst wenn das Arbeitsgericht – wie es ausgeführt habe – davon ausgegangen sei, dass sich die vom Zeugen ausgeübte Leitungsmacht nicht auf alle wesentliche Funktionen der Arbeitgeberin in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecke, so hätten die weiteren, von der Arbeitgeberin benannten Zeugen zu diesem Thema vernommen werden müssen. Keinesfalls könne allerdings davon ausgegangen werden, dass allein die Mitarbeiter der Fachabteilungen im Unternehmenssitz in H die entsprechende Leitungsmacht ausüben würden. Hierzu sei nur festzuhalten, dass es tatsächlich von H aus – dies habe die Arbeitgeberseite stets vorgetragen – wesentliche Unterstützungsfunktionen für die Beschäftigten sowohl im Bereich der Kurierfahrer, als auch im Bereich der Staff-Mitarbeiter gebe. Die Arbeitgeberin gehe nach wie vor davon aus, dass die früher selbst betriebsratsfähige HUB-City C durch die dargelegte Organisationsentscheidung - nunmehr nur noch Remote-City - zum 01.02.2023 mit dem Betrieb in A zusammengefasst worden sei. Es handele sich um den Fall des § 21 a Abs. 2 BetrVG. Dabei komme es aus Sicht der Arbeitgeberin nicht darauf an, ob Staff-Mitarbeiter im Home-Office arbeiten würden, oder aber über ein Büro in A selbst verfügten. Maßgeblich sei nämlich insoweit die Übertragung der Verantwortung für die Kuriere der in den Anträgen bezeichneten Liefergebiete. Hinsichtlich der Liefergebiete F, E und G sei diese Veränderung im Februar 2024 eingetreten, da diese Liefergebiete zuvor von einem sogenannten Remote-Team in H aus betreut worden seien, die Verantwortung jedoch dann auch auf A übertragen worden sei. Fest stehe jedenfalls, dass durch Schaffung der gemeinsamen Betriebsleitung für die in den Anträgen bezeichneten Liefergebiete ein Übergangsmandat des nach Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größeren Betriebsrats Westfalen auch für die HUB-City in A entstanden ist, welche sodann kraft Gesetzes nach Ablauf von sechs Monaten erloschen worden ist. Soweit insbesondere der Betriebsrat Westfalen, der Beteiligte zu 2., darauf hingewiesen habe, dass es auch nach dem 01.02.2023 Versetzungsanträge an den Betriebsrat betreffend die Zuordnung von Staff-Mitarbeitern an die bislang vom Betriebsrat Westfalen aus betreuten Liefergebiete gegeben habe, so sei dies allein dem Umstand geschuldet, dass die Arbeitgeberin die durch die Betriebsratswahl der Jahre 2021 und 2022 geschaffenen betriebsratlichen Strukturen – trotz entgegenstehender Rechtsauffassung – respektiert habe. Die Feststellungsanträge der Arbeitgeberin seien einschließlich der formulierten Hilfsanträge insgesamt zulässig. Mit ihnen werde die endgültige Klärung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisse herbeigeführt. Die von den Beteiligten zu 2. und 3. formulierten Wideranträge seien bereits unzulässig, da sie entweder nicht hinreichend bestimmt seien oder aber ein Fall der bereits bestehenden Rechtshängigkeit vorliege, da sie als negierende Anträge vom Begehren der Arbeitgeberin erfasst seien. Die Arbeitgeberin beantragt: 1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.08.2024 (Az. 2 BV 28/24) werden zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.08.2024 (Az. 2 BV 28/24) abgeändert. 3. Es wird festgestellt, dass das Mandat des Beteiligten zu 2. für den Betrieb Westfalen ab dem 1. Februar 2023 und das Übergangsmandat des Beteiligten zu 2. für den zusammengefassten Betrieb Westfalen und A ab dem 1. August 2023 erloschen ist und sich das Mandat des Beteiligten zu 2. auch auf keine anderen Betriebe oder Organisationseinheiten der Beteiligten zu 1. erstreckt. 4. Es wird festgestellt, dass das Mandat des Beteiligten zu 3. für den Betrieb A ab dem 1. Februar 2023 erloschen ist und sich das Mandat des Beteiligten zu 3. auch auf keine anderen Betriebe oder Organisationseinheiten der Beteiligten zu 1. erstreckt. 5. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit B, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. bestehen, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet B ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist. 6. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit C, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. bestehen, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet C ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist. 7. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheiten D, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. bestehen, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet D ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist. 8. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit E die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet E ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist. 9. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit F, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet F ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist. 10. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit G, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet G ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in A zuzuordnen ist. 11. Die Anträge und Wideranträge der Beteiligten zu 2. und 3. werden zurückgewiesen. Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu Ziff. 3 verworfen oder zurückgewiesen wird: 12. Es wird festgestellt, dass das Mandat des Beteiligten zu 2. für den Betrieb Westfalen erloschen ist und sich das Mandat des Beteiligten zu 2. auch auf keine anderen Betriebe oder Organisationseinheiten der Beteiligten zu 1. erstreckt. Ebenfalls hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu Ziff. 4 verworfen oder zurückgewiesen wird: 13. Es wird festgestellt, dass das Mandat des Beteiligten zu 3. für den Betrieb A erloschen ist und sich das Mandat des Beteiligten zu 3. auch auf keine anderen Betriebe oder Organisationseinheiten der Beteiligten zu 1. erstreckt. Sofern die Anträge zu Ziff. 3, 4 und 13 verworfen oder zurückgewiesen werden: 14. Der Beteiligte zu 3. (Betriebsrat A) wird aufgelöst. Hilfsweise für den Fall, dass über den Antrag zu Ziff. 14 entschieden und dieser verworfen oder zurückgewiesen wird: 15. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 3. verpflichtet ist, unverzüglich neue Betriebsratswahlen einzuleiten und bei den Neuwahlen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1. einzubeziehen, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet C, B, D, A, E, F und G ausüben. Der zu 2. beteiligte Betriebsrat Westfalen beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.08.2024 - 2 BV 28/24 –: 1. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit Westfalen, bestehend aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1., die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. in den Liefergebieten B, C und D ausüben, eine selbständige betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt. Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu Ziff. 1 verworfen oder zurückgewiesen wird, 2. es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit B, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet B ausüben, eine selbständige betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt; 3. es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit C, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet C ausüben, eine selbständige betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt; 4. es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit D, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet D ausüben, eine selbständige betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt. Der zu 3. beteiligte Betriebsrat A beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.08.2024 – 2 BV 28/24 teilweise abzuändern und 1. die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen; 2. festzustellen, dass die Organisationseinheit der Beteiligten zu 1. bestehend aus den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1., die über die J App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zwecks und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Beteiligten zu 1. aufeinander abgestimmt Lieferungen zwischen Restaurants, die die Beteiligte zu 1. A zuordnet, vornehmen, betriebsratsfähig ist. Alle Beteiligten beantragen darüber hinaus wechselseitig, die Beschwerden des jeweils anderen Beteiligten zurück- zuweisen. Der Betriebsrat Westfalen trägt vor: Das Arbeitsgericht sei in der angegriffenen Entscheidung fehlerhaft davon ausgegangen, dass es betriebsratsfähige Organisationseinheiten weder bei den so bezeichneten HUB-Cities noch im Fall des Betriebsrats Westfalen (C) betriebsratsfähige Organisationseinheiten gebe, sondern diese in H am Unternehmenssitz verortet habe. Die Tätigkeit der Auslieferungsfahrer (Kuriere) sei dadurch gekennzeichnet, dass sie sich über die J-App nur für bestimmte Job-Regionen als im Dienst befindlich melden könnten. D. h., dass Kuriere nicht beliebig in allen Regionen, von denen die Arbeitgeberin meint, sie seien nunmehr A zuzuordnen, eingesetzt würden. Betrachte man nun das jeweilige Liefergebiet als den zu verfolgenden arbeitstechnischen Zweck der Arbeitgeberin, so ergebe sich zwangsläufig, dass jedes Liefergebiet für sich eine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstelle. Insoweit komme es nicht darauf an, ob und wo Büroräume vorgehalten würden, in denen Staff-Mitarbeiter tätig seien. Dies werde von der Arbeitgeberin ohnehin nicht all zu hoch bewertet, da Staff-Mitarbeiter durchaus auch regelmäßig vom Home-Office aus tätig werden würden. Das Mandat des Betriebsrates Westfalen sei auch nicht erloschen. Abgesehen davon, dass auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen werde, folge das auch daraus, dass es entgegen der Darstellung der Arbeitgeberin ab dem 01.02.2023 keine organisatorische Veränderung gegeben habe. Es verbleibe dabei, dass auch nicht vier Staff-Mitarbeiter nach A „versetzt“ worden seien, sondern lediglich zwei, da zwei weiteren gegenüber betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen worden seien. In C seien in der Vergangenheit Büroräumlichkeiten sowohl für Staff-Mitarbeiter - allerdings auch nicht für jeden - als auch für Einigungsstellensitzungen, Betriebsratssitzungen und dergleichen angemietet worden. Sporadische Anmietungen würden auch heute in C noch erfolgen. Dokumentiert werde dies auch durch Versetzungsanträge der Arbeitgeberin an den Betriebsrat, die eine Zuweisung von Verantwortlichkeiten auch für das Liefergebiet C (mit B und D) beinhalten würden. Dementsprechend seien die Anträge des Betriebsrates Westfalen zulässig und begründet, die der Arbeitgeberin hingegen entweder unzulässig oder unbegründet. Der zu 3. beteiligte Betriebsrat A trägt vor: Wie alle anderen Beteiligten auch, gehe er davon aus, dass betriebsratsfähige Organisationseinheiten auch außerhalb des Unternehmenssitzes in H existent seien, weshalb die angegriffene Entscheidung in jedem Falle abzuändern sei. Ergänzend zu den tatsächlichen Gegebenheiten im Hinblick auf die Zuordnung von Liefergebieten zu A meint er, dass bei Ausfüllung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffes zu bedenken sei, dass es hier nicht um einen klassischen Produktionsbetrieb mit einem Produktionsgebäude, einer Verwaltung und dergleichen gehe, sondern um einen Betrieb der sprachlich so bezeichneten „Plattform-Ökonomie“. Das wesentliche Arbeitsmittel sei – zwischen den Beteiligten unstreitig – die J-App, über der sowohl konkrete Arbeitsanweisungen, als auch die Kommunikation von Dienstplänen, als auch personelle Angelegenheiten wie Urlaubsanträge oder Arbeitsunfähigkeitsmeldungen erfolgen würden. Dementsprechend könne man eine institutionelle Leitungsmacht auch nicht lediglich einzelnen HUB Cities zuordnen, sondern diese würden – transformiert über die J-App – sich in jedem Liefergebiet manifestieren. Insoweit sei das eher klassische Verständnis vom Betriebsbegriff, das eben durch Produktionsarbeit gekennzeichnet sei, zu überdenken. Für den Betriebsrat A sei wesentliches Merkmal der betriebsratsfähigen Organisationseinheit, dass eine Nähe zu den vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmern sichergestellt sei. Die Arbeitgeberin hätte es sonst ohne Weiteres in der Hand, durch Zuordnung von Liefergebieten an eine HUB City Organisationseinheiten zu schaffen, die aufgrund räumlicher Differenz kaum noch den Anforderungen der interessengerechten Vertretung der Belegschaft durch Betriebsräte gerecht werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie auf die Vernehmungsniederschrift des vernommenen Zeugen verwiesen. B. Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte und gemäß §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden sowohl der Arbeitgeberin als auch der zu 2. und 3. beteiligten Betriebsräte sind zulässig. Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat in der Sache überwiegend Erfolg, wohingegen die Beschwerden der zu 2. und 3. beteiligten Betriebsräte der Zurückweisung unterlagen. I. Die Hauptanträge der Arbeitgeberin zu Ziffern 3 und 4 sind insoweit unzulässig, als dass sich die begehrte Feststellung auch auf „andere Betriebe oder Organisationseinheiten“ erstreckt. 1. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Beschwerdekammer zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung zu diesem Punkt auf Seite 10 und 11 des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 13, 14 d.A.) Bezug, vgl. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. 2. Soweit die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren an der Zulässigkeit dieser Anträge festgehalten hat, ist dem Folgendes hinzuzufügen: a) Die Vorschrift des § 256 Abs. 1 ZPO ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbar (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 19.11.2019, 1 ABR 2/18). Danach soll die Verfahrensvoraussetzung des Feststellungsinteresses sicherstellen, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden. Insbesondere gehört es nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine vom konkreten Streit losgelöste Klärung vorzunehmen oder gar Rechtsgutachten zu erstellen. b) Hiernach war das Feststellungsinteresse zu verneinen, da es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gibt, welche Organisationseinheiten denn nun die Arbeitgeberin mit diesem Feststellungszusatz konkret erfasst haben will. Sie vermutet lediglich, dass einer der beteiligten Betriebsräte auf die Idee kommen könne, zukünftig auch eine Zuständigkeit für andere Liefergebiete für sich reklamieren zu wollen. Hierfür sind indessen Anhaltspunkte im Sachvortrag der beteiligten Betriebsräte nicht zu entnehmen. Im Gegenteil: Sie reklamieren den betriebsratsfähigen Betrieb (s. z.B. die Hilfsanträge des Betriebsrates Westfalen) mit engem Regionalbezug. Hinzu kommt, dass die Arbeitgeberin selbst dokumentiert hat, dass sie durchaus in der Lage ist, konkrete Sachverhalte in Form von exakt bezeichneten Liefergebieten zu benennen und dementsprechende Feststellungen zu beantragen, wie die bereits in erster Instanz vorgenommene Antragserweiterung gezeigt hat. 3. Darüber hinaus bestehen auch erhebliche Bedenken, ob die Feststellungszusätze im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ebenfalls zur Anwendung kommt (z.B. BAG, Beschluss vom 18.05.2016, 7 ABR 41/14), hinreichend bestimmt sind. Denn auch im Falle des Feststellungsantrages sind keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei der Formulierung eines Leistungsantrages (BAG vom 19.11.2019, aaO.). Hier stellt sich konkret die Frage, welche Organisationseinheiten denn nun gemeint sein können. Auf die obigen Ausführungen zur Frage des Feststellungsinteresses kann insoweit verwiesen werden. II. Die Hauptanträge der Arbeitgeberin sind im Übrigen begründet. Die Übertragung der Zuständigkeiten für die Liefergebiete, die ursprünglich vom Betriebsrat Westfalen aus betreut wurden, namentlich C, B und D, auf die HUB-City A zum 01.02.2023 hat gemäß § 21 a Abs. 2 BetrVG mit Wirkung ab 01.02.2023 zu einem Übergangsmandat des nach Kopfzahlen wahlberechtigter Arbeitnehmer größeren Betriebes „Westfalen (§ 21 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG) geführt, welches nach Ablauf von sechs Monaten (§ 21 a Abs. 1 Satz 1 Satz 3 BetrVG) erloschen ist. Die Rechtsfolge ist neben dem Erlöschen des Mandates des zu 2. beteiligten Betriebsrates Westfalen ab 01.08.2023 auch das Erlöschen des Mandates des zu 3. beteiligten Betriebsrates A ab dem 01.02.2023. Darüber hinaus sind die in den Anträgen der Arbeitgeberin genannten Liefergebiete B, C, D, E, F und G der HUB-City A zuzuordnen. 1. Die von der Arbeitgeberseite dargelegte Organisationsentscheidung, die Verantwortung für die Liefergebiete C, B und D der HUB-City A zuzuordnen, hat zu einer Zusammenfassung der Betriebe „Westfalen“ und „A“ im Sinne des § 21 a Abs. 2 BetrVG geführt. a) Eine betriebsratsfähige Organisation ist dadurch bestimmt, dass entweder ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG, selbstständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder aber sogenannte betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG vorliegen (BAG, Beschlüsse vom 21.06.2023, 7 ABR 19/22 Rdnr. 18 und vom 23.11.2016, 7 ABR 3/15 Rdnr. 30). Dabei ist der Begriff des Betriebes oder der betriebsratsfähigen Organisationseinheiten im Betriebsverfassungsgesetz selber nicht definiert, sondern wird vorausgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem die erkennende Kammer folgt, ist ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt folgt. Die materiellen und immateriellen Betriebsmittel müssen zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (vgl. statt aller BAG, Beschluss vom 23.11.2016, 7 ABR 3/15 Rdnr. 31). b) Ausgehend hiervon gilt, dass diese organisatorische Einheit in A zu verorten ist. aa) Die Beschwerdekammer war nicht gehalten, in eine erneute Beweisaufnahme einzutreten, um die exakten personellen Befugnisse des City Operations Managers in A festzustellen oder gegebenenfalls abweichend von den Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung bewerten zu müssen. Denn auch nach der Aussage des Zeugen K steht – hierauf hat die Arbeitgeberin zutreffend in der Beschwerdebegründung hingewiesen – eine zumindest institutionelle Leitungsmacht insoweit bereit, als dass die Unternehmenszentrale in H gegebenenfalls unterstützend, in Zweifelsfällen auch möglicherweise letztentscheidend, tätig ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass das operative Geschäft, d.h. auch die Steuerung der Mitarbeiter, von der Hub-City aus und den dortigen Staff-Mitarbeitern erfolgen muss. Es handelt sich hier um den typischen Fall, der bislang unter dem Begriff der sogenannten Matrix Strukturen im konzernverflechteten Unternehmen in der Rechtsprechung (z.B. BAG, Beschluss v. 14.06.2022, 1 ABR 13/21) bekannt geworden ist, wonach bestimmte Funktionen, insbesondere im Rahmen sogenannter „Shared Services“ bereit gestellt werden und dezentrale Betriebe/betriebsratsfähige Organisationseinheiten auf solche Dienstleistungen zurückgreifen können und gegebenenfalls aufgrund interner Richtlinien auch müssen. Gleichwohl wird an den in das Verfahren eingeführten sogenannten Remote-Cities F, E und G aus deutlich, dass diese – zwischen den Beteiligten überhaupt nicht im Streit – weder vom zu 2. beteiligten Betriebsrat Westfalen, noch vom zu 3. beteiligten Betriebsrat A mit betreut worden sind. Dies spricht eindeutig dafür, dass diese Betreuung, wie von der Arbeitgeberin vorgetragen, zuvor von Berlin und dem dortigen „Remote-Team“ durchgeführt worden ist. Es liegt nun in der Organisationshoheit der Arbeitgeberin, diese Verantwortlichkeit zumindest für die „vor Ort“-Tätigkeit in dem dargelegten Umfang auf die HUB-City A zu verlagern. Dies alles würde keinen Sinn machen, würde man davon ausgehen, dass es überhaupt nicht darauf ankomme, ob nun die Steuerung der menschlichen Arbeitskraft von Berlin aus oder von A aus erfolge. Genau hierauf kommt es indessen an, was auch der Zeuge K zumindest in Teilen seiner Aussage deutlich gemacht hat. bb) Die insbesondere vom zu 2. beteiligten Betriebsrat Westfalen bestrittene Zuordnung der Staff-Mitarbeiter ab 01.02.2023 von C nach A hat zu eben einer solchen Organisationsänderung geführt. Insoweit ist zwischen den Beteiligten zunächst nicht im Streit, dass C qua Definition der Beteiligten jedenfalls bis zum 31.01.2023 eine sogenannte HUB-City mit eigener Verwaltung darstellte. Ob und inwieweit dann für jeden der Staff-Mitarbeiter ein Büro vorhanden oder angemietet war (was im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer erörtert wurde), kann insoweit dahinstehen, da streitlos jedenfalls ein oder zwei Büros und für Staff-Mitarbeiter vorhanden waren, die zumindest auch regelmäßig genutzt wurden. Auch auf die Frage, ob auch seinerzeit für die Liefergebiete C, B und D verantwortliche Staff-Mitarbeiter im Home-Office tätig waren, kommt es daher nicht an. Denn maßgeblich ist nicht die räumliche Unterbringung der Mitarbeiter, sondern die Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin, von wo aus und mit welcher Zuordnung sie die Leitungsmacht für den Einsatz der Arbeitnehmer zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zwecks – Auslieferung von Speisen durch Kurier-Fahrer und Kommunikation mit den Partnerrestaurants – erbringen will. Dass eine solche Zuordnung allerdings ab 01.02.2023 insbesondere in Person des City Operations Managers K der HUB-City A zugeordnet worden ist, ist letztendlich zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Soweit der Betriebsrat Westfalen darauf hingewiesen hat, es habe sich – auch dokumentiert durch Versetzungsanträge an den Betriebsrat – ab 01.02.2023 im täglichen, operativen Geschäft nichts geändert, so mag dies sein, was die Zuordnung von Auslieferungsfahrern zu sogenannten Job Regions und deren Einsatz im Liefergebiet angeht. Dies ändert nichts an der Entscheidung der Arbeitgeberin, die Verantwortlichkeiten nunmehr der HUB-City A zuzuordnen. cc) Bereits an dieser Stelle weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass es in der nicht mitbestimmten Organisationshoheit der Arbeitgeberin liegt, den Betrieb nach ihren unternehmerischen Vorstellungen zu organisieren. Gerade in diesem Punkt hat der zu 3. beteiligte Betriebsrat A angemerkt, dass es ja dann die Arbeitgeberin jederzeit in der Hand hätte, durch Neuorganisation andere betriebsratsfähige Organisationseinheiten zu schaffen. Hierbei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass dies aus Sicht der beteiligten Betriebsräte durchaus problematisch sein kann, weil insbesondere die kurzfristige Schaffung neuer Organisationsstrukturen zur Verunsicherung und unregelmäßiger Neuwahl von Betriebsräten führen kann. Allerdings hatte die Beschwerdekammer zu bedenken, dass die Freiheit zur Schaffung der betrieblichen Strukturen zu der von verfassungswegen (Art. 12, Art. 14 GG) geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit gehört. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits in der Entscheidung zum Mitbestimmungsgesetz 1976 (vgl. BVerfG, Urteile v. 01.03.1979, 1 BvR 532/77 u.a., Rdnr. 128) ausdrücklich ausgeführt, dass die wesentlichen unternehmerischen Grundentscheidungen zumindest in dessen Kernbereich frei getroffen werden können müssen. Hinzu kommt, dass die Folge dieser von verfassungswegen geschützten unternehmerischen Organisationsfreiheit gerade nicht ist, dass nunmehr betriebsratslose Betriebe entstehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber auf mögliche Organisationsentscheidungen ausdrücklich reagiert, indem die Vorschriften der §§ 21 a und 21 b BetrVG geschaffen worden sind. Hiernach verbleibt jeweils nach entsprechenden Organisationsentscheidungen ein Übergangsmandat respektive ein Restmandat, das dazu führt, dass betriebsratslose Zeiten nicht eintreten (müssen). dd) Einer grundsätzlich neuen Bestimmung des Betriebsbegriffes des Betriebsverfassungsgesetzes bedarf es entgegen der Auffassung insbesondere des zu 3. beteiligten Betriebsrates A nicht. (1) Eine gewisse Weiterentwicklung des Betriebsbegriffs im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung ist allerdings durchaus möglich. So hat das Bundesarbeitsgericht in zahlreichen Entscheidungen zur sogenannten Matrix-Struktur festgehalten (s.o. Beschluss v. 14.06.2022 aaO m.w.Nachw.), dass eine Eingliederung in einen Betrieb im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG auch dann vorliegt, wenn eine lediglich fachliche Weisungshoheit besteht, nicht aber auch eine disziplinarische Weisungshoheit. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass es in diesen Entscheidungen um den Begriff der „Einstellung“ im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG geht. Allerdings zeigt die Entwicklung der Rechtsprechung, dass man neu geschaffenen unternehmerischen Organisationsstrukturen durchaus dadurch Rechnung tragen kann, dass das Verständnis von Begrifflichkeiten des Betriebsverfassungsgesetzes weiterentwickelt werden kann. (2) Allerdings ist dies nicht auf den Betriebsbegriff übertragbar mit der Folge, dass man eine institutionalisierte Leitungsmacht quasi allein vermittelt über die J-App für jedes einzelne Liefergebiet annehmen könnte. Dies zeigt bereits die Historie: Ausgehend von den Bemühungen bereits im Zusammenhang mit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahre 2021 hat es der Gesetzgeber nicht befürwortet, eine entsprechende Neufassung des Betriebsbegriffes vorzunehmen. Diese ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers indessen hindert die Arbeitsgerichte daran, weitere richterliche Rechtsfortbildung zu betreiben. Die Beschwerdekammer nimmt zu diesem Punkt ausdrücklich Bezug auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen in der von der Arbeitgeberin zur Gerichtsakte gereichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln zum Aktenzeichen 9 TaBV 29/24, dort auf Seite 13 und 14 der Kopie des überlassenen Beschlusses und macht sich diese Ausführungen zu Eigen. c) Steht damit fest, dass die organisatorische Zuordnung der Verantwortung für die Auslieferungsfahrer zum 01.02.2023 in dem für die Bestimmung der betriebsratsfähigen Organisationseinheit erforderlichen Umfang auf die HUB-City A übertragen worden ist, begann zu diesem Zeitpunkt das Übergangsmandat im Sinne des § 21 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BetrVG des nach Kopfzahlen wahlberechtigter Arbeitnehmer größeren bisherigen Betriebs Westfalen, das wiederum gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 3 BetrVG zum 01.08.2023 beendet worden ist. Die Anzahl der jeweils zugeordneten Arbeitnehmer, die zur Betriebsratswahl wahlberechtigt waren, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit geblieben. d) Aus eben diesen Gründen ist das Mandat durch Zusammenfassung der Betriebe Westfalen und C des zu 3. beteiligten Betriebsrates A mit Wirkung zum 01.02.2023 erloschen. 2. Die Anträge der Arbeitgeberin zu Ziffern 5. bis 10., gerichtet auf die Feststellung der Zuordnung der Organisationseinheiten (Liefergebiete) C, B, D, F, E und G zur HUB-City A sind zulässig und begründet. a) Die Anträge sind zulässig. aa) Der Arbeitgeberin steht das notwendige Feststellungsinteresse zur Seite. Wegen der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 256 Abs. 1 ZPO auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren und die Voraussetzungen des Feststellungsinteresses wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Feststellungs-Zuordnungsanträge sind geeignet, eine endgültige Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob und wie es eine Zuordnung der in den Anträgen bezeichneten Liefergebiete zur HUB-City A geben kann, herbeizuführen. bb) Auch unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ergeben sich keine Bedenken. Zwar benennt die Arbeitgeberin in Form unbestimmter Rechtsbegriffe die regionalen Einheiten einerseits als Organisationseinheit, andererseits als Liefergebiete. Allerdings ist mit dem Sachvortrag sowohl der Arbeitgeberin als auch der übrigen Beteiligten deutlich geworden, dass hiermit die der jeweils genannten Stadt zugeordneten Liefergebiete gemeint sind. Insbesondere die Erörterungen im Termin zur mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer haben gezeigt, dass aufgrund des Unternehmenszwecks - der zeitnahen Auslieferung von Speisen von Partnern an Kunden - für die jeweiligen Liefergebiete nicht zwingend Stadtgrenzen, sondern Erreichbarkeiten und Verkehrsbedingungen maßgeblich sind. In diesem Sinne ist für alle Beteiligten hinreichend deutlich, was im Feststellungsantrag mit „Organisationseinheit“ und „Liefergebiet“ gemeint ist. b) Die Anträge der Arbeitgeberin sind auch begründet. aa) Es wird zunächst auf die Ausführungen der Beschwerdekammer zum Erlöschen der Mandate der Betriebsräte Westfalen und A verwiesen. Daraus folgt zugleich, dass es sich für die in den Anträgen zu 5. bis 10. benannten Organisationseinheiten nicht um Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG handelt. bb) Bei den Organisationseinheiten handelt es sich auch nicht um Betriebsteile im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG mit der Folge, dass sie dann als selbstständige Betriebe im Sinne des § 1 BetrVG fingiert würden. (1) Allerdings genügt für das Vorliegen eines Betriebsteils im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Im Betriebsteil muss eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert sein, die die Weisungsrechte der Arbeitgeberin ausübt (z.B. BAG, Beschluss vom 17.05.2017, 7 ABR 21/15 Rdnr. 17 m.w.N.). Um als selbstständiger Betrieb fingiert zu werden, bedarf es zusätzlich der räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb oder aber der Eigenständigkeit durch Aufgabenbereiche und Organisation. Im Hinblick auf die Voraussetzung der räumlichen Entfernung kommt es nicht auf eine exakte Kilometer-Anzahl, sondern auf die Frage, ob wegen der Entfernung vom Hauptbetrieb eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist (BAG vom 17.05.2017, aaO.). Die relative Eigenständigkeit in Aufgabenbereich und Organisation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erfordert, dass in den Betriebsteil vorhandene Vertreter in der Lage sind, die Arbeitgeberfunktion in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (so BAG, Beschluss vom 28.04.2021, 7 ABR 10/20 Rdnr. 26). (2) Ausgehend hiervon gilt, dass keine der in den Anträgen zu 5. bis 10. bezeichneten Organisationseinheiten ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber der HUB-City A haben. Insoweit ist zwischen den Beteiligten auch gar nicht im Streit, dass es in den in den Anträgen bezeichneten Organisationseinheiten überhaupt keine Staff-Mitarbeiter gibt, die in irgendeiner Form arbeitgeberseitige Weisungsbefugnisse gegenüber den Fahrern vornehmen. Argumentativ sind die zu 2. und 3. beteiligten Betriebsräte im Streitfall immer davon ausgegangen, dass sich entweder Zuordnungen der Arbeitgeberin von Staff-Mitarbeitern nicht auf die betrieblichen Abläufe ausgewirkt hätten oder aber es nicht auf die Regionalisierung von Staff-Mitarbeitern ankomme, da quasi die J-App der Umsetzung arbeitgeberseitiger Weisungsbefugnisse diene. Die Umsetzung von Arbeitsanweisungen oder kurzfristigen Veränderungen in Dienstplänen, der „Feinschliff“ der durch einen Algorithmus erstellten Dienstpläne, erfolgt jedenfalls – dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit – durch Staff-Mitarbeiter. Falls es aufgrund reibungslosen Funktionierens der durch künstliche Intelligenz generierten Dienstpläne und fehlerfreier Nutzung der J-App keiner weiteren (menschlichen) Anweisungen bedarf, so ändert dies nichts daran, dass die künstliche Intelligenz nicht die eigentliche Weisungsbefugnis ausübt. (3) Soweit schließlich die räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb eine Rolle spielen könnte (§ 4 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG), so hat zwar der zu 3. beteiligte BetriebsratA in der Anhörung vor der Beschwerdekammer ausgeführt, es komme ihm darauf an, möglichst nah an den von ihm betreuten wahlberechtigten Arbeitnehmern zu sein; dass und inwieweit die betriebsverfassungsrechtliche Betreuung allerdings von A aus wesentlich erschwert sein würde, ist nicht durch hinreichende Tatsachen untermauert. (4) Die Beschwerdekammer weist darauf hin, dass sie auch nicht unter dem Gesichtspunkt des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 83 Abs. 1 ArbGG zur weiteren Aufklärung verpflichtet war. Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten im Sinne des § 83 Abs. 1 Abs. 2 ArbGG bedingt vielmehr, dass Amtsermittlung im Beschlussverfahren erst dann einsetzt, wenn zumindest greifbare Anhaltspunkte für weitere Sachverhaltsaufklärung gegeben sind. Nach alledem steht fest, dass die sogenannten Remote-Cities auch unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht als betriebsratsfähig gelten (können). III. Die Anträge des zu 2. beteiligten Betriebsrates Westfalen sind zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Anträge einschließlich der Hilfsanträge sind zulässig. Zwar hat die Arbeitgeberin darauf hingewiesen, dass in diese Anträge rein faktisch negative Feststellungen im Verhältnis zu den von der Arbeitgeberin begehrten positiven Feststellungen sind mit der Folge, dass ein Rechtsschutzinteresse fehle. Dem folgt allerdings die Beschwerdekammer nicht. Denn die Anträge des zu 2. beteiligten Betriebsrates Westfalen sind ebenso wie die Anträge der Arbeitgeberin auf die Feststellung betriebsratsfähiger Organisationseinheiten im Sinne des § 18 Abs. 2 BetrVG gerichtet. Dabei kann es sich durchaus um sogenannte leugnende Feststellungswideranträge handeln. Das Rechtsschutzinteresse ist dennoch zu bejahen, da – so die zutreffende, ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – jeder Beteiligte unabhängig von den Anträgen der übrigen Beteiligten die Entscheidung über ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis verlangen kann (s. nur BAG, Beschluss vom 30.06.1981, 1 ABR 30/79). 2. Die Wideranträge einschließlich der Hilfswideranträge sind unbegründet. Das ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdekammer zu den Anträgen der Arbeitgeberin oben II.. IV. Der Antrag des zu 3. beteiligten Betriebsrates A ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Wegen der Zulässigkeit des Feststellungsantrages wird auf die Begründung oben zu III.1. Bezug genommen. 2. Der Antrag ist unbegründet. a) Allerdings bedurfte der Antrag des Betriebsrates A der Auslegung. Es geht ihm nicht darum, die Betriebsratsfähigkeit der Organisationseinheit A als HUB-City als betriebsratsfähig feststellen zu lassen. Vielmehr ist der Antrag des Betriebsrates A dahingehend zu verstehen - dies haben nicht zuletzt die Erörterungen im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer gezeigt -, dass es ihm darum geht, dass A selbstständig betriebsratsfähig ist, ohne die von der Arbeitgeberin vorgenommenen Zuordnungen der übrigen Liefergebiete und auch ohne die von der Arbeitgeberin vorgenommene Beschreibung als „HUB-City“. b) Mit diesem Verständnis ist der Antrag des Betriebsrates A nicht begründet. Dies ergibt sich wiederum bereits aus den Ausführungen zu den Anträgen der Arbeitgeberin unter II., worauf ausdrücklich Bezug genommen wird. V. Die Beschwerdekammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil entscheidungserhebliche Rechtsfragen insbesondere zum Betriebsbegriff grundsätzliche Bedeutung haben. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.