Urteil
8 SLa 546/24 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2025:0605.8SLA546.24.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2024 – 5 Ca 2042/24 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2024 – 5 Ca 2042/24 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist ausgebildeter Einzelhandelskaufmann und bei dem beklagten Land seit dem 01.08.2018 als Regierungsbeschäftigter eingestellt. Er wird seitdem nach der Entgeltgruppe 6 TV-L vergütet. Er ist beim Polizeipräsidium K tätig und dort eingesetzt in der Nachrichtensteuerung. Der Kläger ist der Auffassung, er müsse in Entgeltgruppe 9a eingruppiert sein. Auf Stufe 3 ergibt dies – was unstreitig ist – eine monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von 352,09 € brutto. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird im Übrigen auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 20.09.2024 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keine Tatsachen dargelegt habe, dass seine Arbeit selbständige Tätigkeiten im Sinne der Tarifnorm erfülle, was Voraussetzung für die begehrte Eingruppierung ist. Hierbei komme es allein auf den Arbeitsvorgang „Nachrichtensteuerung einschließlich Bewertung und Dokumentation“ an, dessen Zeitanteil mehr als 50 % seiner Tätigkeit ausmache. Dem Kläger fehle es bei dieser Tätigkeit an einem Entscheidungsspielraum, insbesondere habe er nicht darüber zu entscheiden, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, und er könne solche auch nicht anweisen. Die Bedeutung der Tätigkeit und deren eventuelle Folgen seien tarifrechtlich für die Beurteilung von selbstständigen Leistungen insgesamt ohne Relevanz. Entsprechendes gelte für die Verantwortung und die Schwierigkeit der Arbeitsaufgabe. Gegen das ihm am 27.09.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.10.2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.12.2024 am 27.12.2024 begründet. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Bewertung der Tätigkeit durch das Arbeitsgericht werde den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Gerade die Erfüllung sich ständig verändernder Anforderungen mache die Tätigkeit des Klägers derart schwierig und verantwortungsvoll. Die Tätigkeit setze schnelle Abwägungen und Entscheidungen voraus, die der Kläger vollkommen selbstständig zu leisten habe. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich aus dem Antrag des Vorgesetzten des Klägers vom 20.09.2022 ein gewichtiges Indiz für die Eingruppierung ergebe. Jedenfalls stehe ihm eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu, was das Arbeitsgericht nicht geprüft habe. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2024 zu Az. 5 Ca 2042/24 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger mit dem Monat September 2023 Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe 9a TV-L zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es hält die Berufung bereits für unzulässig, da sie sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht hinreichend auseinandersetze. Im Übrigen verteidigt das beklagte Land das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 27.12.2024, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG). Sie ist auch ordnungsgemäß begründet. Nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG 14. März 2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 10 mwN, zitiert nach juris). Der Kläger hat mit der Berufung die unrichtige Bewertung der Selbständigkeit der Tätigkeit des Klägers durch das erstinstanzliche Gericht sowie die fehlende Prüfung der Eingruppierungsvoraussetzungen für die Vergütungsgruppe 8 geltend gemacht. Damit hat die Berufung zwei tragende Aspekte der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen und insbesondere mit dem Hinweis auf die Vergütungsgruppe 8 einen Aspekt angesprochen, mit dem sich das erstinstanzliche Urteil nicht auseinandergesetzt hat. Ob den Argumenten des Klägers Erfolg beschieden sein kann, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Berufung. II. Die Berufung ist unbegründet. Zutreffend und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der Kläger das Eingruppierungsmerkmal der selbständigen Tätigkeit nicht hinreichend dargelegt habe. Insoweit wird auf das erstinstanzliche Urteil gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die Berufung gibt nur Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: a. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe - unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen - seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 30, mwN, zitiert nach juris). Es obliegt regelmäßig dem Kläger die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das gilt auch, soweit er ein tarifliches Qualifizierungsmerkmal für die von ihm auszuübende Tätigkeit in Anspruch nimmt, welches eine Eingruppierung nach einer höheren Entgeltgruppe begründen soll (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juni 2024 – 6 Sa 189/22 –, Rn. 159, juris). Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L). Nach Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Nach Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L ist eine Anforderung auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. b. Nach dem Vortrag des Klägers handelt es sich bei seiner Tätigkeit „Nachrichtensteuerung einschließlich Bewertung und Dokumentation“ um einen Arbeitsvorgang, der 77 % seiner Tätigkeit ausmacht. Hierbei handelt es sich um ein abgrenzbares Arbeitsergebnis, dass die vollständige Behandlung eingehender Nachrichten und deren Weiterleitung umfasst. Allein dieser Arbeitsvorgang ist damit, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend angenommen hat, für die Frage maßgeblich, ob die Tätigkeit selbständige Leistung erfordert. Für die Eingruppierung sind nämlich folgende Entgeltgruppen maßgeblich: EG 6: Beschäftigte der EG 5, Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. EG 8: Beschäftigte der EG 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. EG 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert. Das gilt auch für die Entgeltgruppe 8, die der Kläger hilfsweise geltend macht. Auch diese erfordert eine selbständige Tätigkeit zu einem Drittel in dem Arbeitsvorgang „Nachrichtensteuerung“, weil anderenfalls kein Drittel selbständige Tätigkeit erreicht werden kann, da neben diesem Arbeitsvorgang nur 23% weitere Arbeitsvorgänge gegeben sind. Ob eine Tätigkeit selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordert, kann der Natur der Anforderung nach nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang beurteilt werden (BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 –, Rn. 38, juris). c. Arbeitsvorgang „Nachrichtensteuerung“ enthält keine selbständigen Tätigkeiten. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Die Protokollerklärung Nr. 5 definiert insoweit selbständige Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrages: „Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.“ Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist nur dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311; BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 –, Rn. 42, juris). Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen arbeitet der Kläger nach seinem eigenen Vortrag sicherlich selbständig, also ohne direkte Leitung oder Aufsicht, wenn er im Bereich der Nachrichtensteuerung entscheidet, wie und wohin er diese weiterleitet. Auch die damit verbundene Verantwortung soll nicht in Abrede gestellt werden. Dies ist aber für die tarifliche Einordnung nicht maßgeblich. Der Kläger hat dagegen nicht den erforderlichen Beurteilungsspielraum aufgezeigt, bei dem im Rahmen eines Abwägungsprozesses eine Entscheidung getroffen werden kann, welche Maßnahme er ergreift. Insbesondere ergibt sich nicht, welcher Entscheidungsspielraum im Rahmen der Nachrichtenweiterleitung an die zuständigen Stellen im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes und der Anweisungen für die Elektronische Kommunikation im Polizeipräsidium K vom 01.03.2023 (Bl. 85 GA) noch verbleiben sollen. Alternative den Weisungen entsprechende Vorgehensweisen, die von seinem Abwägungsprozess abhängig sind, sind nicht ersichtlich. Zwingend gefordert ist aber eine eigenständige Entscheidungsfindung (BeckOK TV-L EntgO/Steuernagel, 50. Ed. 1.6.2023, TV-L-EGO T1.PROT Nr. 5 Rn. 5, beck-online). Dagegen spielen die Fragen der Schwierigkeit und der Verantwortung, die im Rahmen der Berufungsbegründung angeführt werden, für die Frage, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt, keine Rolle. Die Bedeutung der Tätigkeit und deren eventuelle Folgen sind tarifrechtlich für die Beurteilung von selbstständigen Leistungen insgesamt ohne Relevanz. Entsprechendes gilt für das Merkmal der Verantwortung und die Schwierigkeit der Arbeitsaufgabe (LAG Hamburg, Urteil vom 23.05.2006 – 3 Sa 61/05 –, Rn. 145, juris). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Antrag auf Neubewertung der Tätigkeiten vom 20.04.2022. Auch in dieser findet sich gerade keine Begründung für die dort enthaltene Annahme, es handele sich überwiegend um selbständige Tätigkeiten. In der Tätigkeitsdarstellung für die Nachrichtensteuerung ist gerade kein Arbeitsschritt ersichtlich, der eine eigenständige Entscheidungsfindung enthält. Hierauf hat auch das Arbeitsgericht bereits zurecht hingewiesen. III. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben.