Urteil
6 Sa 189/22
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0618.6SA189.22.00
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Leitsätze
1. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem Arbeitnehmer nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt dieser die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe - unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen - seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.(Rn.159)
2. Im Fall einer sog. korrigierenden Rückgruppierung, d.h. bei einer beabsichtigten Zuordnung zu einer niedrigeren als der bisher als zutreffend angenommenen Entgeltgruppe, obliegt dem Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgebend mitgeteilte Entgeltgruppe beruft, die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung.(Rn.163)
3. Zur Frage der Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Bereich Geodatenservice einer Landesforstverwaltung in die Entgeltgruppe 9a des TV-L (bzw. Vergütungsgruppe Vb des BAT) (hier: verneint).(Rn.166)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 04. März 2023 - 3 Ca 90/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem Arbeitnehmer nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt dieser die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe - unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen - seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.(Rn.159) 2. Im Fall einer sog. korrigierenden Rückgruppierung, d.h. bei einer beabsichtigten Zuordnung zu einer niedrigeren als der bisher als zutreffend angenommenen Entgeltgruppe, obliegt dem Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgebend mitgeteilte Entgeltgruppe beruft, die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung.(Rn.163) 3. Zur Frage der Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Bereich Geodatenservice einer Landesforstverwaltung in die Entgeltgruppe 9a des TV-L (bzw. Vergütungsgruppe Vb des BAT) (hier: verneint).(Rn.166) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 04. März 2023 - 3 Ca 90/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 04. März 2022 (nicht wie irrtümlich tenoriert: 2023) ist - soweit zulässig - in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist teilweise zulässig. 1. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 24. Juni 2022 mit Schriftsatz vom 20. Juli 2022, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 16. September 2022, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig begründet. (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG). 2. Soweit die Klägerin ihren Klageanspruch im Rahmen ihrer nicht eingeschränkten Berufung auch zweitinstanzlich auf eine einzelvertragliche Zusicherung der streitgegenständlichen Eingruppierung stützt, hat sie die Berufung gegen das insoweit erstinstanzlich klageabweisende Urteil nicht ausreichend begründet und die Berufung ist insoweit unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung ordnungsgemäß begründet. 2.1. Nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG 14. März 2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 10 mwN, zitiert nach juris). Hat das Arbeitsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, so muss sich die Berufungsbegründung konkret mit jedem einzelnen Streitgegenstand befassen, wenn das Urteil insgesamt angegriffen werden soll. Fehlt für einen Gegenstand eine ausreichende Begründung, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. LAG Sachsen 07. November 2022 - 2 Sa 282/21 - Rn. 29; LAG Rheinland-Pfalz 08. Mai 2018 - 8 Sa 14/18 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). 2.2. Soweit das Arbeitsgericht einen Anspruch auf die geltend gemachte Eingruppierung aufgrund von der Klägerin behaupteter Zusicherung verneint hat, ist die hiergegen gerichtete Berufung nicht ordnungsgemäß begründet. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, es bestehe kein eigenständiger, von der Tarifautomatik unabhängiger individualvertraglicher Anspruch der Klägerin auf Eingruppierung und dementsprechend auch Vergütung nach Entgeltgruppe 9 bzw. ab 01. Januar 2019 nach Entgeltgruppe 9b oder 9a EntgeltO TV-L, da sich bereits aus der im einzelnen dargestellten Formulierung des Schreibens vom 08. August 2019 ergebe, dass keine rechtsbegründende Zusicherung erfolgt sei und die Klägerin auch nicht konkret dargelegt habe, welcher Mitarbeiter mit welchem Wortlaut das beklagte Land seiner Entscheidungshoheit zur Übernahme der Eingruppierungsergebnisse der Y. GmbH auch bei falschen Ergebnissen begeben habe. Mit dieser Begründung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin sich nicht auseinandergesetzt. Soweit sie auch zweitinstanzlich schlicht behauptet hat, es dürfe sogar für die Beklagte - angesichts der hohen Kosten der externen Beurteilung - eindeutig feststehen, dass die Klägerin aus der Mitteilung vom 08. August 2019 den Schluss ihrer begehrten Eingruppierung habe ziehen dürfen, wiederholt sie lediglich ihre Argumentation aus dem erstinstanzlichen Verfahren, ohne auf die Begründung des Arbeitsgerichts einzugehen. Die insoweit unzulässige Berufung unterlag der Verwerfung, ohne dass dies im Tenor gesondert hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10. Oktober 2018 - 4 Sa 79/17 - Rn. 25, zitiert nach juris). 2.3. Bezüglich der weitergehenden Berufung bestehen keine Bedenken in Bezug auf ihre ordnungsgemäße Begründung, nachdem die Klägerin sich zu ihrem Eingruppierungsfeststellungsantrag im Hinblick auf die Darlegung der Eingruppierungsvoraussetzungen auf Vertrauensschutz infolge besonderer Umstände des Einzelfalls und auf eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten berufen hat. Ob den Argumenten der Klägerin Erfolg beschieden sein kann, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Berufung. 3. Im Umfang ihrer ordnungsgemäßen Begründung ist die Berufung auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere nicht deshalb unstatthaft, weil sie nicht auf die Beseitigung einer Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil gerichtet wäre. Das Rechtsmittel der Berufung ist nur statthaft, wenn der mit ihm die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Das setzt voraus, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel der Berufung sein, sondern nur auf der Grundlage eines zulässigen Rechtsmittels verwirklicht werden (BAG 23. November 2022 - 7 AZR 122/22 - Rn. 16 mwN, 18. September 2019 - 4 AZR 275/18 - Rn. 12; jeweils zitiert nach juris). Ausgehend hiervon ist die Berufung statthaft. Zwar stützt die Klägerin im Berufungsverfahren ihre Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a TV-L lediglich noch auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Teils II Abschnitt 22.8 der Anlage A zum TV-L. Eine Eingruppierung nach diesen Bestimmungen war jedoch bereits in erster Instanz Gegenstand ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage, nachdem die Klägerin erstinstanzlich auch hierzu Ausführungen zur Begründung ihrer Klage gemacht hat (vgl. S. 9 f. des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 02. September 2021 (Bl. 129 f. d. A.)). Soweit die Klägerin im Klageantrag erster Instanz auf den Allgemeinen Teil der Anlage A zum TV-L Bezug genommen hat, handelt es sich lediglich um ein Begründungselement für ihr sowohl auf den Allgemeinen Teil der Anlage A zum TV-L als auch auf Teils II Abschnitt 22.8 der Anlage A zum TV-L gestütztes Eingruppierungsbegehren wurde (vgl. BAG 16. November 2016 - 4 AZR 127/15 - Rn. 11; 23. März 2021 - 1 ABR 7/20 - Rn. 30; jeweils zitiert nach juris). In dieser Weise hat das Arbeitsgericht den Antrag ersichtlich verstanden, ohne dass die Klägerin Einwände erhoben hätte. II. Soweit sie zulässig ist, ist die Berufung nicht begründet. Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen. 1. Der Antrag zu 1) ist zulässig, jedoch unbegründet. 1.1. Der Antrag zu 1) ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 09. September 202 - 4 AZR 195/20 - Rn. 11, 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris) zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 1.2. Der Feststellungantrag ist nicht begründet. Hierbei kann dahinstehen, ob die Tätigkeit der Klägerin sich inhaltlich nach dem Überleitungsstichtag gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder am 01. Januar 2012 im Rahmen der vom beklagten Land durchgeführten Reorganisationsmaßnahme geändert hat oder ob dies nicht der Fall war. Das beklagte Land ist in keinem Fall verpflichtet, die Klägerin nach Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten. 1.2.1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der der TV-L, sowie der TVÜ-Länder Anwendung. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass sich vor der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst für den Bereich der Länder auf gleiche Weise das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) bestimmt hat. 1.2.2. Für die Eingruppierung der Klägerin jedenfalls bis zum 31. Dezember 2011 sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1, TVÜ-Länder neben §§ 22, 23 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a Bund/Länder TdL zum BAT maßgebend. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend der Anlage 2 zum TVÜ-Länder im Sinne einer formalen Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O zu den neuen Entgeltgruppen des TVÜ-Länder ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 TVÜ-Länder). Eine Überprüfung und ggf. Neufeststellung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden (vgl. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder; vgl. BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 495/21 - Rn. 23, 27. Februar 2019 - 4 AZR 562/17 - Rn. 18 mwN, jeweils zitiert nach juris). Hierdurch sollte eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (vgl. BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 21, zitiert nach juris). Danach verbleibt es grundsätzlich - soweit sich die Tätigkeit nicht ändert (vgl. BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 495/21 - Rn. 23; 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 19, aaO) - auch nach dem 1. Januar 2012 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung. Die Geltendmachung einer vorherigen unzutreffenden Eingruppierung ist jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. BAG 22. Oktober 2020 - 6 AZR 74/19 - Rn. 16 ff., zitiert nach juris). Ändert sich die Tätigkeit, richtet sich die Eingruppierung ab dem 01. Januar 2012 nach §§ 12, 13 TV-L. 1.2.3. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, die Klägerin nach der - im Übrigen erst seit 1. Januar 2019 existenten - Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten. Hierbei kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin sich im Rahmen der vom beklagten Land durchgeführten Reorganisationsmaßnahme und damit nach dem Überleitungsstichtag gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder am 01. Januar 2012 inhaltlich geändert hat, dahinstehen. Die Eingruppierungsvoraussetzungen sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die vom beklagten Land durchgeführte Reorganisationsmaßnahme zu Veränderungen der Aufbau- und Ablauforganisation bei den Z geführt hat. Dementsprechend hat die Beklagte geltend gemacht, auch die Tätigkeit der Klägerin habe sich anlässlich der Reorganisation, die Anlass zur Überprüfung zu sämtlichen Eingruppierungen gewesen sei, verändert. Die Klägerin hat näheren Vortrag, aus welchen Gründen sich die unstreitige Verdichtung in den Abläufen anlässlich der Reorganisation auf ihre persönliche Arbeitstätigkeit nicht ausgewirkt hat, nicht gehalten, sondern - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer - lediglich pauschal auf ihren schriftsätzlichen Vortrag erster Instanz verwiesen, mit dem sie einerseits geltend gemacht hat, dass sie die dort dargelegten Aufgaben (vgl. S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 09. Juli 2021 (Bl. 48 ff. d. A.) bereits seit dem Jahr 2001 verrichte. Andererseits hat die Klägerin im Schriftsatz vom 2. September 2021 (Bl. 124 d. A.) vorgetragen, ihr seien die verrichteten Aufgaben nicht erst mit Fertigung der Stellenbeschreibung vom 17. April 2019 übertragen worden, sondern "deutlich früher" "mit der Umorganisation der Forstverwaltung". Geht man davon aus, dass die Klägerin damit jedenfalls nicht ausreichend dargelegt hat, aus welchen Gründen die unstreitig zur Arbeitsverdichtung führende Reorganisationsmaßnahme des beklagten Landes, die nach ihrem eigenen Sachvortrag zu einer Übertragung von Aufgaben geführt hat, in ihrem Arbeitsbereich dennoch keinerlei Auswirkungen auf ihre Tätigkeit hatte, wäre der Sachvortrag der Beklagten zu einer geänderten Tätigkeit nach §§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO als zugestanden zu betrachten. Unterstellt man mit der Beklagten eine geänderte Tätigkeit der Klägerin aufgrund der Reorganisationsmaßnahme, richtet sich Eingruppierung der Klägerin nach §§ 12, 13 TV-L iVm. mit den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage A zum TV-L, worauf sich die Klägerin zur Begründung ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage im Übrigen selbst durchgehend stützt. Nach diesen Vorschriften liegen die Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung nicht vor. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit ausführlicher, sorgfältiger und zutreffender Begründung ausgegangen. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe (S. 15 ff. des Urteils = Bl. 187 ff. d. A.) Bezug, macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung gebieten ein abweichendes Ergebnis nicht. aa) Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L). Nach Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Nach Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L ist eine Anforderung auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. bb) Die für die Eingruppierung der Klägerin - bei geänderter Tätigkeit - maßgeblichen Bestimmungen sind nicht diejenigen des Teils I - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst - sondern die des Teils II Abschnitt 22. 8 Anlage A zum TV-L. Das Arbeitsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass nach Nr. 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltO für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt ist, nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils gelten und ein Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der EntgeltO selbst dann ausgeschlossen ist, wenn die Beschäftigte die subjektiven Voraussetzungen der entsprechenden Ausbildung nicht erfüllt (vgl. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 379/15 - Rn. 26 - zitiert nach juris). In diesem Fall kommt neben der Erfüllung der Alternative " sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben" nach Nr. 1 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der EntgeltO eine Eingruppierung in die nächst niedrigere Entgeltgruppe in Betracht. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung nicht weiter gegen die Zuordnung ihrer Tätigkeiten durch das Arbeitsgericht zum Berufsbild der Geomatikerin und die sich hieraus ergebende Anwendbarkeit des Teils II Abschnitt 22. 8 Anlage A zum TV-L im Hinblick auf ihrer Eingruppierung, sondern stützt ihr Begehren - auch als Begründungselement im Klageantrag - ausdrücklich auf diese Vorschriften, auch wenn sie in der Berufungsbegründungsschrift die Auffassung vertreten hat, die Frage der Bemessungsgrundlage für die Höhergruppierung sei nur theoretischer Natur. Die für die Eingruppierung der Klägerin im Falle geänderter Tätigkeit maßgeblichen Bestimmungen der Anlage A zum TV-L lauten: "Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen 22.8 Vermessungstechniker, Landkartentechniker, Planungstechniker … Entgeltgruppe 9a Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass schwierige Aufgaben zu erfüllen sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 8 Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben zu erfüllen sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 7 Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben zu erfüllen sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Entgeltgruppe 6 Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt. Entgeltgruppe 5 Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Protokollerklärungen: 1. Schwierige Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.: a) Schwierige Einmessungen der Grenzen von Nutzungsarten oder Bodenklassen; b) Führung von Schätzungsrissen in Flurbereinigungsverfahren; c) Anpassen der Schätzungsgrenzen an die neuen Grenzen der Flurbereinigung sowie schwieriges Ausarbeiten der Schätzungsunterlagen (z.B. Rahmenkarten); d) Herstellen der Betriebskarte der Bewertungsstützpunkte bei schwierigen Verhältnissen (z.B. Teilzupachtungen); e) Gebäudeeinmessungen oder Lageplanvermessungen in bebauten Ortslagen, wenn die Messung behindert ist, oder bei gleich schwierigen Verhältnissen; f) einfachere Lagepasspunktbestimmungen; g) Nivellements zur Bestimmung von Höhenpasspunkten; h) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungssachen im Innendienst (wie Bearbeiten von Fortführungsvermessungen bei einer größeren Zahl von Nachweisen); i) in der Luftbildvermessung: Vorbereiten der Kartenunterlagen für den Bildflug; Passpunktbestimmung; schwierige Einpassungen von Luftbildern in Kartengrundrisse unter gleichzeitiger topografischer Auswertung; selbständige fotogrammetrische Auswertungen an Geräten niederer Ordnung (z.B. Stereotop, Luftbildumzeichner); Radialschlitztriangulationen; Entzerrungen einfacherer Art; j) schwierige Kartierungen zur Kartenneuherstellung und Kartenfortführung (wie Kartierung von Altstadtgebieten, von schwierigen Straßen- und Wasserlaufvermessungen); k) schwieriges Einpassen vor Kartenteilen; l) Generalisierung von Situation (ohne Ortsteile) und Gelände (Höhenlinien); m) besonders schwierige Herstellung und Fortführung von Kartenoriginalen nach Entwurfsvorlagen - einschließlich Randbearbeitung und Ausführung von Korrekturen - in der Kartografie oder für das Liegenschaftskataster; n) besonders schwierige Montagen bei inhaltsreichen Karten im Maßstab 1:25 000 und kleiner; o) schwierige Übertragung und Generalisierung von Fachplanungen für das Raumordnungskataster (z.B. Neueintragung von Fachplanungen mit Maßstabsumstellung und Neudarstellung); p) Ausarbeitung von Raumordnungsskizzen im Maßstab 1:25 000 für landesplanerische Rahmenprogramme; q) besonders schwierige Fortführung der Kartenoriginale des Raumordnungskatasters; r) besonders schwierige Ausarbeitungen in Kataster- und Umlegungsverfahren; s) Führen von Fischwasser- und Jagdkataster. 2. Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht." cc) Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt der klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt sie die Auffassung, ihre Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihr, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe - unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen - seien im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (vgl. BAG 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 30, mwN, zitiert nach juris). Es obliegt regelmäßig der Klägerin, die ihr übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das gilt auch, soweit sie ein tarifliches Qualifizierungsmerkmal für die von ihr auszuübende Tätigkeit in Anspruch nimmt, welches eine Eingruppierung nach einer höheren Entgeltgruppe begründen soll. Dies ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe gegenüber der sog. Ausgangsentgeltgruppe eine weitere, tariflich höher bewertete Anforderung vorsieht (BAG 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 32, mwN, aaO). Allein die genaue Darstellung der übertragenen Aufgaben ist aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit die Beschäftigte über die Merkmale einer Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihr begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt. Das ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - „Qualifizierungsmerkmal“ - vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und deren Anforderungen erschließt. Die klagende Beschäftigte hat dann nicht nur ihre eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Vielmehr ist darüber hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben (BAG 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 33, mwN, aao). dd) Dies zugrunde gelegt, ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass sie die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a des Teils II Abschnitt 22. 8 Anlage A zum TV-L erfüllt. (1) Da die Klägerin unstreitig über keine Abschlussprüfung iSd. Tätigkeitsmerkmale verfügt, käme lediglich die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals "sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt" in Betracht, wobei sich die Tätigkeit dadurch aus der Entgeltgruppe 6 herausheben müsste, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, bei denen schwierige Aufgaben zu erfüllen sind. Das Arbeitsgericht hat zutreffend dargestellt, dass die Klägerin bereits nicht dargetan hat, aus welchen Gründen ihre Tätigkeiten solche sind, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen denen einer Geomatikerin entsprechen. Selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellt, hätte die Klägerin desweiteren ausführen müssen, warum sie Aufgaben einer Geomatikerin verrichtet, die sich dadurch aus Entgeltgruppe 6 herausheben, dass sie schwierig sind. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin hierzu erstinstanzlich keine Ausführungen gemacht hat, die diesen Schluss erlauben würden, da eigene Wertungen und schlagwortartige Umschreibungen, sowie die Tatsache, dass keine Anleitung und Überprüfung durch Vorgesetzte hierzu nicht ausreichen, um dem Gericht die Vornahme eines wertenden Vergleichs zu ermöglichen. Auch im Berufungsverfahren hat sich hieran nichts geändert. Der erneute Verweis auf ihr bereits erstinstanzlich dargelegtes Tätigkeitsfeld konnte der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Auch der Vortrag der Klägerin, selbstverständlich sei ihre Tätigkeitbeschreibung 1:1 auf die passende Entgeltgruppe zu übertragen und daraus zu erkennen, dass ihre Tätigkeit "schwierige Aufgaben" umfasse, beinhaltet keine Tatsachen, die einen wertenden Vergleich möglich machen. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung der Klägerin, "ihr Vortrag sei insofern im Gesamtkontext auch als vergleichende Gegenüberstellung zu werten, als sich die von ihr vorgetragenen Tatsachen auf die die Höhergruppierung auslösenden Umstände bezögen". Soweit die Klägerin geltend macht, es sei ihr nicht möglich, auf relevante Informationen zurückzugreifen, kann sie damit angesichts der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht gehört werden. Ungeachtet dessen ist der Einwand angesichts der Tatsache, dass die Klägerin Kenntnisse über die Betriebsabläufe haben dürfte, nicht verständlich. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie grundsätzlich Arbeitsvorgänge mit schwierigen Aufgaben iSd. Tätigkeitsmerkmals verrichtet, hat sie nicht dargelegt, dass der zeitliche Anteil dieser Arbeitsvorgänge an der Gesamttätigkeit mehr als die Hälfte ausmacht, wie dies für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a TV-L erforderlich wäre. (2) Entgegen der Auffassung der Klägerin trifft die Beklagte keine sekundäre Behauptungslast die sie verpflichten würde, den Vortrag der Klägerin schlüssig zu machen. Auch kommt keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer korrigierenden Rückgruppierung oder sonstigen Vertrauensschutzerwägungen in Betracht. (2.1.) Im Fall einer sog. korrigierenden Rückgruppierung, dh. bei einer beabsichtigten Zuordnung zu einer niedrigeren als der bisher als zutreffend angenommenen Entgeltgruppe, obliegt der Arbeitgeberin, wenn sich die Beschäftigte auf die ihr von der Arbeitgeberin zuvor als maßgebend mitgeteilte Entgeltgruppe beruft, die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung (BAG 16. August 2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 26; 27. April 2022 - 4 AZR 463/21 - Rn. 27 mwN, jeweils zitiert nach juris). Die spezifische Darlegungs- und Beweislast bei einer korrigierenden Rückgruppierung setzt einen „begrenzten Vertrauensschutz“ um, den die Beschäftigte aufgrund der Mitteilung der von der Arbeitgeberin vorgenommenen ursprünglichen Eingruppierung in Anspruch nehmen kann. Die Arbeitgeberin ist aufgrund ihrer Sachnähe und Kompetenz verpflichtet, die Eingruppierung sorgfältig und korrekt vorzunehmen. Die hierbei vertrauensbegründende Sorgfalt und Kompetenz bezieht sich jedoch nicht allein auf die Mitteilung der maßgebenden Entgeltgruppe innerhalb der jeweiligen Entgeltordnung. Sie erfasst auch die von der Arbeitgeberin aufgrund einer Bewertung vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit der Beschäftigten sowie die von ihr angenommene Erfüllung von Anforderungen des konkreten Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltordnung. Auf die Richtigkeit gerade dieses Bewertungs- und Zuordnungsvorgangs darf eine Beschäftigte vertrauen (BAG 16. August 2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 27, 27. April 2022 - 4 AZR 463/21 - Rn. 28, aaO). (2.2.) Die Beklagte hat vorliegend keine korrigierende Rückgruppierung vorgenommen, die zu einer Änderung der Darlegungs- und Beweislast geführt hätte, sondern vergütet die Klägerin unstreitig nach Entgeltgruppe 8 TV-L, wohingegen die Klägerin - höhere - Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L verlangt. Es liegt auch kein Fall vor, in dem die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung ihrem Sinn und Zweck nach Anwendung fänden, weil die Arbeitgeberin durch Abkehr von der der Beschäftigten früher mitgeteilten und in der Folgezeit praktizierten Eingruppierung eine Vergütungssteigerung in der Zukunft zu verhindern sucht (vgl. BAG 16. August 2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 30, mwN, zitiert nach juris). Die Übertragung der Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus der durch die Arbeitgeberin zunächst angenommenen Entgeltgruppe oder dem mitgeteilten Tätigkeitsmerkmal zwingend die tarifliche Voraussetzung auch der begehrten Entgeltgruppe ergibt (vgl. BAG 16. August 2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 30, mwN, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aus der Entgeltgruppe 8 TV-L, nach der die Klägerin unstreitig vergütet wird, ergibt sich nicht zwingend die Erfüllung des durch die Klägerin in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9a TV-L, da dies erfordern würde, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die dortigen Anforderungen erfüllen, während die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 8 TV-L bereits erfüllt sind, wenn zeitlich mindestens ein Drittel derartiger Arbeitsvorgänge anfallen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast auch nicht daraus, dass sie hätte auf die von der Beklagten mitgeteilte Einschätzung der Y. GmbH hätte vertrauen dürfen. Das Arbeitsgericht hat - im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines eigenständigen, von der Tarifautomatik unabhängigen individualrechtlichen Anspruchs auf Eingruppierung - zutreffend ausgeführt, dass das beklagte Land im Schreiben vom 08. August 2019 weder eine eigene Bewertung mitgeteilt, noch sich die Bewertung der Y. GmbH zu eigen gemacht, sondern ausdrücklich klargestellt hat, dass keine automatische Änderung der Entgeltgruppe erfolge. Bereits dies schließt ein Vertrauen der Klägerin auf die Verbindlichkeit der mitgeteilten Entgeltgruppe, die zu einer geänderten Darlegungs- und Beweislast führen könnte, aus. Darüber hinaus ergibt sich auch aus der von der Y. GmbH zugrunde gelegten Tätigkeitsdarstellung vom 17. April 2019, die die Klägerin am 31. Juli 2019 unterzeichnet hat, dass die Y. GmbH der Eingruppierung insoweit falsche Tatsachen zugrunde gelegt hat, als dort als Qualifikation für den Arbeitsplatz unter Ziff. 7.1. ua. eine abgeschlossene Ausbildung als Geomatiker/in angegeben ist, über die die Klägerin unstreitig nicht verfügt. Andere Anhaltspunkte, auf die die Klägerin ein die Darlegungs- und Beweislast änderndes Vertrauen hätte stützen können, hat sie auch zweitinstanzlich nicht dargetan. b) Selbst wenn man mit der Klägerin annimmt, dass sich ihre Tätigkeit im Rahmen der Reorganisation nicht geändert hat und damit seit 2001 unverändert geblieben ist, liegen die Voraussetzungen für die geltend gemachte Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L nicht vor. aa) Bei Vorliegen einer unveränderten Tätigkeit richtet sich die Eingruppierung der Klägerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, TVÜ-Länder iVm. § 29 a Abs. 2 TVÜ-Länder nach §§ 22, 23 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a Bund/Länder TdL zum BAT, hier Teil II - Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale - Abschnitt L - Technische Berufe - Unterabschnitt VII - Vermessungstechniker, Landkartentechniker, Planungstechniker - lauten wie folgt: "VII. Vermessungstechniker, Landkartentechniker, Planungstechniker Vergütungsgruppe V b Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung, sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) Vergütungsgruppe V c 1. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herausheben, daß sie überwiegend schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 1a. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herausheben, daß sie mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 2. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) Vergütungsgruppe VI b 1. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 herausheben, dass sie in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.) (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 2. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) Vergütungsgruppe VII 1. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe VIII dieses Unterabschnitts herausheben, sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) 2. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung, in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII dieses Unterabschnitts sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) Vergütungsgruppe VIII Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung, und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)" Die Protokollnotizen entsprechen unter Nr. 2 inhaltlich den Protokollnotizen Nr. 1 a) bis q) zu Teil II Abschnitt 22.8 der Anlage A zum TV-L. bb) Auch unter Zugrundelegung der unter aa) genannten Tätigkeitsmerkmale kann die Klägerin keine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L verlangen. (1) Das beklagte Land hat der Klägerin unter dem 04. Dezember 2006 (Bl. 160 d. A.) mitgeteilt, sie werde mit Wirkung zum 01. September 2000 rückwirkend in Vergütungsgruppe VIb für technische Berufe der Anlage 1a zum BAT und im Zuge des Bewährungsaufstiegs rückwirkend zum 01. September 2004 in Vergütungsgruppe Vc Teil II Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Nach der Tabelle in Anlage 2 TVÜ-Länder - Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006/ 01. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder) hat die Beklagte die Klägerin, da sie nach erfolgtem Bewährungsaufstieg der Vergütungsgruppe Vc BAT ohne möglichen Bewährungsaufstieg nach Vb BAT zugeordnet war, daher zutreffend der Entgeltgruppe 8 zugeordnet und seither auch entsprechend vergütet. Soweit das beklagte Land auf dem seinem Schreiben vom 18. Dezember 2006 (Bl. 143 d. A.) beigefügten Formblatt (Bl. 144 d. A.) angegeben hat, die Klägerin sei Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 zugeordnet, handelt es sich hierbei ersichtlich um ein Schreibversehen. Das beklagte Land hat im Schreiben vom 18. Dezember 2006 ausdrücklich mitgeteilt, die "bisherige Eingruppierung" festgestellt zu haben und zugleich im Formblatt angegeben, dass ein (weiterer) Bewährungsaufstieg nicht anstehe, was den Tatsachen entsprach, da der Bewährungsaufstieg der Klägerin von der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 BAT lediglich in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2 möglich gewesen ist. Damit hat das beklagte Land eindeutig auf die der Klägerin unter dem 04. Dezember 2006 mitgeteilte Eingruppierung Bezug genommen, ohne dass die Klägerin hätte darauf vertrauen können, dass sie nunmehr statt der Fallgruppe 2 der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe Vc zugeordnet sein solle. (2) Die Klägerin hat im Rechtsstreit selbst nicht behauptet, im Jahr 2006 unzutreffend übergeleitet worden zu sein, weil ihre Eingruppierung zum Stichtag 31. Oktober/ 01. November 2006 in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2 BAT nach Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 BAT nicht den Tatsachen entsprochen hätte. Selbst wenn man hiervon jedoch ausgehen wollte, hätte die Klägerin die für ihre Überleitung in die Entgeltgruppe 9a TV-L erforderlichen Voraussetzungen nicht dargelegt. Eine Überleitung in die Entgeltgruppe 9 (ab 01. Januar 2019: 9a) wäre nach der Überleitungstabelle gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder - Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006/ 01. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder) möglich gewesen, wenn die Klägerin die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vb BAT nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe Vc BAT erfüllt hätte. Hierfür wäre - nachdem die Klägerin auch über eine Abschlussprüfung im (allein in Frage kommenden) Beruf Kartographin nicht verfügt - Voraussetzung gewesen, dass sie einen Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 BAT vollzogen hat. Erforderlich wären daher Darlegungen gewesen, dass die Klägerin als sonstige Angestellte aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen Tätigkeiten einer Kartographin verrichtet, sich ihre Tätigkeit dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie überwiegend schwierige Aufgaben zu erfüllen und sie den Bewährungszeitraum von vier Jahren erreicht hat. Derartigen Sachvortrag hat die Klägerin aus den unter A II 1.2.3. a) dd) zur Entgeltgruppe 9a des Teils II Abschnitt 22. 8 Anlage A zum TV-L genannten Gründen, die vorliegend entsprechend gelten können, weder für den Überleitungszeitpunkt 31. Oktober/ 01. November 2006, noch für einen späteren Zeitpunkt gehalten. 2. Der Klageantrag zu 2), mit dem die Klägerin nunmehr Differenzvergütung zwischen dem ihr seit dem 01. Januar 2016 gezahlten Entgelt nach Entgeltgruppe 8 TV-L und dem von ihr zuletzt begehrten Entgelt nach Entgeltgruppe 9a TV-L geltend macht, ist bereits unzulässig. Der Zulässigkeit steht zwar nicht entgegen, dass die Klägerin diesen Hilfsantrag erstmals in der Berufungsinstanz angebracht hat, denn insoweit liegt eine nach § 533 Nr. 2, § 525 Satz 1, §§ 260, 263 ZPO sachdienliche Klageänderung vor. Der Antrag ist jedoch mangels Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, da die Klägerin ihre Klageforderung nicht beziffert hat. Hiervon ist das Arbeitsgericht bereits zum ursprünglich von der Klägerin als Hauptantrag zu 2) formulierten Klageantrag in Bezug auf die erstinstanzlich geltend gemachte Differenzvergütung nach Entgeltgruppe 9b TV-L zutreffend ausgegangen. Nachdem die Klägerin erstinstanzlich ausdrücklich hilfsweise einen - vom Arbeitsgericht als zulässig betrachteten - Feststellungsantrag zur Zahlungsverpflichtung auf Differenzvergütung gestellt hatte und trotz Abweisung des auf unbezifferte Zahlung gerichteten Hauptantrags zu 2) als mangels Bestimmtheit unzulässig erneut einen unbezifferten Zahlungsantrag in Bezug auf die Entgeltgruppe 9a TV-L gestellt hat, kam eine Auslegung dahingehend, dass die Klägerin mit ihren Anträgen zu 1) und 2) insgesamt eine einheitliche Eingruppierungsfeststellungsklage ohne Anspruch auf Vollstreckungsfähigkeit eines Zahlungstitels erheben wollte, jedenfalls im Berufungsverfahren nicht in Betracht. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Ansprüche auf Differenzvergütung. Die Klägerin, die über eine Ausbildung zur Bürokauffrau verfügt, ist beim beklagten Land beschäftigt, zuletzt ab 01. Oktober 2009 in Vollzeit bei der C. in A-Stadt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und die Tarifverträge Anwendung, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern und ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Rheinland-Pfalz jeweils gilt. Das beklagte Land ist Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Mit Schreiben vom 04. Dezember 2006 (Bl. 160 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin unter dem Betreff "Ihre Eingruppierung" ausschnittsweise mit: "Sie wurden zum 01.01.2000 zur Umsetzung des GIS-Projektes in der Z der GIS-Gruppe in der C in C-Stadt zugeteilt. Mit Wirkung zum 01.09.2000 werden Sie rückwirkend in Vergütungsgruppe Vlb für techn. Berufe der Anlage 1a zum BAT eingruppiert (abzüglich der bereits gezahlten Funktionszulage). Im Zuge des 4-jährigen Bewährungsaufstieges werden Sie rückwirkend zum 01.09.2004 in Vergütungsgruppe Vc , Teil II, Abschnitt L , Unterabschnitt VII der Anlage 1a zum BAT eingruppiert…" Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 (Bl. 143 f. d. A.) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem Betreff "Überleitung Ihres Beschäftigungsverhältnisses in die Struktur des TV-L" Folgendes: "… Im Zuge des ersten Überleitungsschrittes habe ich Ihre bisherige Eingruppierung und die daraus resultierende Entgeltgruppe nach dem TV-L festgestellt. Die Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe beruht auf der Anlage 2 Teil A zum Überleitungstarifvertrag, die Sie ebenfalls im Forstnet finden. Die festgestellten Daten werde ich per Formblatt (Formblatt 1) der OFD / ZBV mitteilen. Eine Kopie des Formblattes 1 mit den Angaben zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis finden Sie in der Anlage. Ich bitte Sie, die Angaben zu überprüfen und mir eventuell auftretende Unstimmigkeiten schriftlich mitzuteilen.“ Im dem Schreiben beigefügten Formblatt 1 (Bl. 144 d. A.) ist - soweit von Interesse - angegeben: Zuletzt bezieht die Klägerin für ihre Tätigkeit in der Sachbearbeitung Geodatenservice Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TV-L. Bei der C. erfolgte auf Basis der Dienstvereinbarung über die „Grundsätze der Entwicklung der Personalstruktur bei Z Rheinland-Pfalz bis 2022 auf der Grundlage des Analyseberichts Z - Zukunftswerkstatt 2020“ und der „Umsetzungskonzeption Z Zukunftswerkstatt 2020“ ein Reorganisationsprozess bei der C. mit dem Zweck der Reduzierung des Personals bis spätestens 2022. Diese grundsätzlich zum 01. Januar 2016 in Kraft tretende Reorganisation führte zu Veränderungen der Aufbau- und Ablauforganisation bei den Z. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Tätigkeit der Klägerin sich - wie die Beklagte behauptet - im Rahmen der Reorganistionsmaßnahme geändert hat oder die Aufgaben der Klägerin seit 2001 unverändert sind. Die C. entschied, sämtliche Arbeitsplätze nach Abschluss der Umsetzung der Reorganisationsmaßnahme neu zu beschreiben und extern begutachten zu lassen. Mit der Durchführung der Arbeitsplatzbeschreibungen und Stellenbewertungen nach TV-L wurde die Y. GmbH beauftragt. Am 17. August 2017 fand eine Informationsveranstaltung statt, in der den Beschäftigten das Verfahren zur Stellenbeschreibung und anschließenden Stellenbewertung den Beschäftigten erläutert wurde. Hinsichtlich der Stelle der Klägerin wurde im Rahmen des sich hinziehenden Bewertungsprozesses eine - nicht unterzeichnete - Tätigkeitsdarstellung und -bewertung "Stand 17. April 2019" (Bl. 97 ff. d A.) erstellt. Unter Punkt 2.4 zur bisherigen Eingruppierung heißt es: "Entgeltgruppe 8 wie X. W.". Unter "Aufgaben der Arbeitsplatzinhaberin" heißt es: "Sachbearbeitung Geoinformationssystem (GIS)." Ziff. 6 "Beschreibung der Tätigkeiten, die eine Bildung von Arbeitsvorgängen und deren tarifliche Bewertung ermöglicht" lautet: Fortlaufend nummerierte Einzeltätigkeiten Anteil an der Arbeitszeit in % "6.1. Erstellung und Aktualisierung thematischer Karten (bis einschließ- 100 % lich Maßstab 1:50.000) einschließlich thematischer Karten für besondere Bedarfe - Anlage und Pflege erforderlicher Datenbankverzeichnisse (Ordnerstruktur); - Selektion erforderlicher Datenlayer aus Grunddaten (Quellen: IT Fachanwendung ATKIS, Orthophoto, sonstige Rasterdaten); - Überprüfung und Plausibilisierung der Flächenzuordnungen zu den Revieren auf Basis der von den Forsteinrichtungen (V.Stadt) bereitgestellten Daten; - Festlegung benötigter ATKIS-Linien anhand von an forstpolitischen Zwecken (z. B. Revierzuschnitten) orientierten qualitativen Beurteilungen; - Zusammenführung von Geometrie-Daten aus unterschiedlichen Datenquellen zu neuen, aussagekräftigeren Geometriedatensätzen einschließlich der Ergänzung fehlender Date aufgrund eigener Recherchen; - Spezifizierung digitaler Daten (Vektoren) in Gewässer-, Wege- und Flächendarstellungen (Shapes) und Anpassung vorhandener Daten mittels Differenzdarstellungen, dabei auch Entscheidung über Nichtberücksichtigung von Daten auf Basis des LWaldG und LWaldGDVO; - Forstamtsweise Anlage von Projekten; - Ergänzung vorhandener Datenbanken mittels externer Daten (Datenbank-Verschneidung); - optische Anpassung technisch erstellter Darstellungen durch Positionierung von erläuternden Texten nach eigenem Ermessen; - Festlegung von Format und Anzahl erforderlicher Layouts („Blattschnittapplikation") einschließlich Vornahme von Beschriftungen, der Erstellung von Koordinatengittern sowie Plotting und Zuschnitt von Layouts; - Erstellung thematischer Karten anhand für besondere Bedarfe, z. B. o Eigentumsübersichtskarten (differenzierte Darstellung von Staatswald, Gemeindewald und Privatwald); o Sonderkarten zum Ausweis von „Kalkungsflächen"; o Sonderkarten zum Ausweis von „Versuchsflächen der FAWF" o Sonderkarten zum Ausweis von Wegebauplanungen; o Sonderkarten zum Ausweis von Jagdbewirtschaftungsbezirken; Sonderkarten zum Ausweis von Gebietsreferaten. Unter "7. Qualifikation für den Arbeitsplatz" heißt es: 7.1 Abgeschlossene Ausbildung In einem anerkannten Ausbildungsberuf/Schul- oder Hochschulausbildung, Fachprüfungen Abgeschlossene Ausbildung als Geomatiker/in 7.2 Sonstige erforderliche Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Fachkenntnisse der Nachrichten- bzw. Kommunikationstechnik, Kenntnisse des LWaldG und der LWaldGDVO Eine - bis auf den fehlenden Zusatz in Ziff. 2.4. "wie X. W." - identische Tätigkeitsdarstellung hat die Klägerin unter dem 31. Juli 2019 unterzeichnet (Bl. 30 ff. d. A.). In einem Schreiben der C. des beklagten Landes vom 08. August 2019 (Bl. 9 d. A.) heißt es unter dem Betreff "Arbeitsplatzbeschreibungen - Arbeitsplatzbewertung; Ergebnismitteilung Ihres Arbeitsplatzes - hier: Sachbearbeitung Geodatenservice": "Sehr geehrte Frau A., der tarifliche Bewertungsvorschlag der Y. GmbH zum o.g. Arbeitsplatz wurde übersandt. Der Arbeitsplatz erfüllt die Merkmale der Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung zum TV-L. Dies ist lediglich eine Information und keine automatische Änderung Ihrer Entgeltgruppe." Mit Schreiben vom 20. November 2020 (Bl. 10 ff. d. A.) hat die Klägerin außergerichtlich von der Beklagten erfolglos Eingruppierung in Entgeltgruppe 9, Stufe 6, rückwirkend zum 01. Januar 2016 geltend gemacht und eine Auszahlung des Differenzbetrages gefordert. Die Klägerin hat am 21. Januar 2021 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Klage erhoben, mit der sie im Antrag zu 1) auf Eingruppierung rückwirkend zum 01. Januar 2016 unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9, Stufe 6 TV-L geltend gemacht, sowie und im Antrag zu 2) die Auszahlung von nicht beziffertem Differenzgehalt begehrt hat. Mit Schriftsatz vom 09. Juli 2021 hat die Klägerin ihre Klageanträge geändert und nunmehr explizit Eingruppierung (nebst Zahlung von unbezifferter Differenzvergütung) in die Entgeltgruppe 9b, hilfsweise 9a, Stufe 5 des Allgemeinen Teils der Anlage A zum TV-L verlangt. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, ihr stehe die geltend gemachte Vergütung zu. In der Klageschrift vom 21. Januar 2021 hat sie vorgetragen, das beklagte Land habe den Beschäftigten mehrfach und wiederholt ausdrücklich zugesichert, das Ergebnis der in Auftrag gegebenen Stellenbewertung durch die Y. GmbH umzusetzen und zu akzeptieren. Es müsse sich daher an der mitgeteilten Stellenbewertung durch die Y. GmbH festhalten lassen. Sie habe Anspruch auf eine rückwirkende Eingruppierung in die von dem beklagten Land selbst festgestellte Entgeltgruppe 9, bzw. nach Aufspaltung der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppe 9b bzw. 9a. Die Klägerin, die auf Aufforderung des Arbeitsgerichts, die der begehrten Feststellung zugrundeliegenden tariflichen Regelungen zur Akte zu reichen, die Regelungen der Anlage A Teil I zum TV-L (Bl. 53 ff. d. A.) vorgelegt hat, hat geltend gemacht, Sie übe seit dem Jahr 2006 die gleiche Tätigkeit aus und sei immer nach dem allgemeinen Teil des TV-L vergütet worden. Ihr sei durch die Personalabteilung der Beklagten zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass sie nicht nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Entgeltordnung einzugruppieren sei, sondern nach dem Abschnitt 22.8 „Vermessungstechniker“ des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L. Sie gehe auch nicht davon aus, dass ihre Tätigkeit mit der eines Vermessungstechnikers vergleichbar sei. Sie habe sich vielmehr nach den entsprechenden - wiederholten - Mitteilungen darauf verlassen, dass sie ordnungsgemäß nach dem allgemeinen Teil der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert worden sei und dass diese Eingruppierung auch zutreffend sei. Es erscheine treuwidrig, wenn sich das beklagte Land nunmehr im Laufe dieses Rechtsstreits - erstmals - darauf berufe, dass sie nach dem Teil II, Anlage A der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert werden müsse. Auch das pauschale Bestreiten der Beklagten zur Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der mitgeteilten Entgeltgruppe 9 sei unzulässig. Die Beklagte könne sich im vorliegenden Sonderfall auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegungs- und Beweislast berufen. Der Vermerk unter Punkt 2.4 der Tätigkeitsbeschreibung solle zum Ausdruck bringen, dass sie zwar in Entgeltgruppe 8 eingruppiert sei, ihre Eingruppierung aber gleichwertig zu der ihres Kollegen W. sei, wobei dieser bereits damals in Entgeltgruppe 9 eingruppiert gewesen sei. Im Einzelnen übe sie seit 2001 folgende Arbeiten im Zusammenhang mit ihren Aufgaben zur Erstellung und Aktualisierung thematischer Karten einschließlich thematischer Karten für besondere Bedarfe der Forstverwaltung aus: "Digitalisierung der Karten „FÜK25, FÜK50" 1. Erstellung der digitalen Forstkarten mit allen erforderlichen Nebenarbeiten: - Organisation, Pflege und Anlagen der notwendigen Verzeichnisse - Selektion der notwendigen Datenlayer aus Grunddaten: ATKIS, Orthophoto und sonstige Rasterdaten - Festlegung der benötigten ATKIS-Linien anhand eigenständiger Beurteilung der Qualität der Grunddaten - Digitalisierung der Geometriedaten aus den verschiedenen Datenquellen in eine digitale Geometrie - Spezifizierung der digitalen Daten (Vektoren) in Gewässer-, Wege-, Flächenshape - Codierung und Erstellung der endgültigen Datenbanken - Erstellung und Bearbeitung der drei Datenbanktypen - Anpassung der vorhandenen Daten mit dem Differenzenshape - Organisationsänderungen einarbeiten Beinhaltet seien schwierige Aufgaben: - Prüfung, Korrektur und selektive Übernahme der amtlichen Geodaten - Übernahme von forstlichen Situationen nach Entwurfsvorlagen - Generalisierung von Situationen, schwierige Übertragung und Generalisierung - schwieriges Einpassen von Kartenteilen - besonders schwierige Herstellung und Fortführung von Kartenoriginalen - besonders schwierige Digitalisierung und Montage bei inhaltsreichen Karten im Maßstab 1:25 000 und kleiner - Lösung von Problemen in Zusammenarbeit mit Dritten (Firmen) 2. Erstellung von thematischen Karten „FÜK25, FÜK50" Arc-View-Projekte - Maßstab 1:25 000 und 1:50 000 - Forstamtsweise Anlage der Projekte - Ergänzung der neuen Wefl-DB mit ext. Dateien durch DB-Verschneidung - Reduzierung der neuen DB mit anschl. Erstellung eines neuen FA-Shapes - Datenübernahme in weitere neu zu erstellenden Shapes (Betriebe, Distr. Abt.) mit DB-Verschneidung - Beschriftung der Shapes mit nachfolgender manueller Positionierung der Texte Arc-View-Layouts – Maßstab 1:25 000 und 1:50 000 - Festlegung von Format und Anzahl der erforderlichen Layouts - Beschriftung des Kartenkopfs - Erstellen des Koordinatengitters - Plott und Zuschnitt der Layouts 3. Erstellung von thematischen Karten UEK 200 (RLP) 4. Erstellung thematische Karte "Kalkung" 5. Erstellung thematische Karte "Versuchsflächen der FAWF" 6. Wegebauplanung 7. Sonderkarten nach Anforderung 5 % - Bewirtschaftungsbezirke (Rotwild, Muffelwild, Damwild) - Verteilung der Waldbesitzarten im Land (Gemeinden, Kreise) - Gebietsreferate Die prozentuale Aufteilung der jeweiligen Arbeiten liege bei ca. 40 % der unter 1. genannten Tätigkeiten, 50 % der unter 2. genannten Tätigkeiten und ca. 10 % der unter 3. bis 7. genannten Tätigkeiten. Selbständige Leistungen iSd. Entgeltgruppe 9a erbringe sie, da die Erstellung und Digitalisierung der Karten erhebliche Verknüpfungs- und Abwägungsprozesse sowie Entscheidungen notwendig mache, die von ihr selbständig und mit eigenem Beurteilungsspielraum zu treffen seien. Sie verfüge über umfassende, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Sie erbringe im Rahmen ihrer Tätigkeit fast ausschließlich selbstständige Leistungen. Sie unterliege keiner Anleitung oder Überprüfung durch Vorgesetzte. Ihre Fähigkeiten entsprächen dem Niveau eines Beschäftigten mit abgeschlossener Hochschulbildung. Soweit die Beklagte argumentiere, sie könne schon deswegen nicht in die Entgeltgruppe 9a des Abschnitts 22.8 des Teils 2 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert werden, weil sie keines der dort genannten subjektiven Eingruppierungsmerkmale erfülle, so sei dies unzutreffend, da in die Entgeltgruppe 9a auch „sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ fielen. Dies sei bei ihr der Fall. Auch wenn es sich bei ihr nur um eine ausgebildete Bürokauffrau handele, habe sie sich im Laufe der langjährigen Tätigkeit entsprechende gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen angeeignet, wie sie normalerweise ein Geomatiker oder Landkartentechniker habe. Ihre Tätigkeit hebe sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraus, dass schwierige Aufgaben zu erfüllen seien. Die Prüfung, Korrektur und selektive Übernahme der amtlichen Geodaten sowie die Übernahme von forstlichen Situationen nach Entwurfsvorlagen, sowie die Digitalisierung der Geometriedaten aus verschiedenen Datenquellen in eine digitale Geometrie seien schwierige Aufgaben, die sich aus den Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 deutlich herausheben. Das Berufen auf die Ausschlussfrist des § 37 TV-L und die Einrede der Verjährung durch das beklagte Land seien treuwidrig. Bei der Auftaktveranstaltung am 17. August 2017 habe es eine Zusicherung des damaligen Direktors der C. Dr. B gegeben, dass festgestellte Höhergruppierungsansprüche mit Wirkung zu dem Zeitpunkt umgesetzt werden würden, zu dem die höherwertigen Tätigkeiten tatsächlich übertragen worden seien, und dass auch entsprechende Nachzahlungen ab dem 01. Januar 2016 erfolgen würden. Es sei darüber hinaus keine Verjährung eingetreten, da das Verfahren durch das beklagte Land in die Länge gezogen worden sei. Die Klägerin hat zuletzt beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum 01. Januar 2016 unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b Stufe 5 des allgemeinen Teils der Anlage A zum TV-L eingruppiert ist. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Klägerin rückwirkend zum 01. Januar 2016 unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9a Stufe 5 des allgemeinen Teils der Anlage A zum TV-L eingruppiert ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Entgelt in Höhe der Differenz zwischen dem seit dem 01. Januar 2016 gezahlten Entgelt und dem sich aus der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b Stufe 5 ergebenden Entgelt zu zahlen. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein Entgelt in Höhe der Differenz zwischen dem seit dem 01. Januar 2016 gezahlten Entgelt und dem sich aus der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b Stufe 5 ergebenden Entgelt zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 im Wesentlichen geltend gemacht, die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TV-L zum 01. Januar 2016 sei schon deshalb nicht möglich, weil zu diesem Zeitpunkt in der gültigen Entgelttabelle zum TV-L die Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TV-L nicht besetzt gewesen sei. Die Klägerin sei tätig in der Sachbearbeitung Geodatenservice. Ihre Tätigkeit sei überwiegend geprägt durch die Verarbeitung von Geodaten. Damit entspreche sie dem Berufsbild des Geomatikers, so dass sich die Eingruppierung in Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes nach Teil II Abschnitt 22.8 der Entgeltordnung richte. Die Klägerin als ausgebildete Bürokauffrau erfülle keines der geforderten Qualifikationsmerkmale. Nach den Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung, Ziff. 1. Abs. 4, sei die Klägerin damit selbst dann, wenn ihre Tätigkeiten im Übrigen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a des Abschnitts 22.8 erfüllen würden, einzugruppieren in die nächstniedrigere Entgeltgruppe. Der Vortrag der Klägerin genüge der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast weder zur Eingruppierung nach Abschnitt 22.8 Vermessungstechniker des Teils II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen der Entgeltordnung zum TV-L, noch den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Entgeltordnung. Die Klage lege nicht hinreichend dar, nach welchem Teil der Entgeltordnung sie ihre Tätigkeiten bewertet sehen wolle. Die Klägerin sei derzeit eingruppiert in die Entgeltgruppe 8 TV-L nach Teil II Abschnitt 22.8 Anlage A zum TV-L. Selbst wenn man bei wohlwollender Auslegung annehmen wolle, dass die Klägerin Eingruppierung und Vergütung begehre aus der Entgeltgruppe 9 des Teils II, Abschnitt 22.8 Vermessungstechniker, Landkartentechniker, Planungstechniker der Anlage A. Entgeltordnung zum TV-L in der am 1. Januar 2016 gültigen Fassung, sei es an ihr darzulegen, dass die in dieser Entgeltgruppe benannten Tätigkeitsmerkmale bzw. Heraushebungsmerkmale erfüllt seien. Dies sei nicht der Fall. Berufe sich die Klägerin auf Heraushebungen, so habe sie nicht nur ihre eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen, sondern müsse auch die Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichten. Der Tatsachenvortrag müsse erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit im Vergleich zur Grundtätigkeit heraushebe. Dem genüge der Vortrag der Klägerin nicht. Eine Auseinandersetzung mit den Tätigkeitsmerkmalen der begehrten Entgeltgruppe und den Heraushebungsmerkmalen erfolge in der Klagebegründung nicht. Damit sei die Klage bereits unschlüssig. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei es zu keinem Zeitpunkt und auch nicht in der Veranstaltung vom 17. August 2017 zu einer expliziten Äußerung der Verantwortlichen der C. gekommen, die einen Verzicht auf die Ausschlussfrist nach § 37 TV-L zur Geltendmachung von Zahlungsansprüchen auf Differenzvergütung bei etwaigen Höhergruppierungen beinhaltet habe. Im Schreiben vom 08. August 2019 sei der Klägerin - schon aufgrund des Hinweises auf eine bloße Information - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- als nicht bindende Rechtsansicht mitgeteilt worden, dass das externe Stellenbewertungsteam davon ausgehe, dass die Merkmale der Entgeltgruppe 9 TV-L erfüllt seien. Nachdem Mitte 2020 durch das zuständige Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, sowie durch das Ministerium für Finanzen die gefertigten Stellenbewertungen beanstandet worden seien, befinde man sich in einem fortdauernden Abstimmungsprozess. Etwaige Ansprüche vor dem 01. Januar 2017 seien nach § 195 BGB iVm. § 199 Abs. 1 BGB verjährt. Mit Schriftsatz vom 06. August 2021 hat das beklagte Land geltend gemacht, auch nach Klageänderung sei die Klage unschlüssig, aber jedenfalls unbegründet, da das auf eine Eingruppierung nach Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst der Anlage A Entgeltordnung zum TV-L gestützte Begehren gegen den Spezialitätsgrundsatz gemäß Ziffer 1. Abs. 2 S. 1 und 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung, Anlage A Entgeltordnung zum TV-L verstoße. Selbst wenn zur Überzeugung des Gerichts eine Eingruppierung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen in Betracht kommen sollte, habe die Klägerin nach wie vor nicht dargetan, dass die von ihr auszuübenden Tätigkeiten sich hinsichtlich der Anforderungen an eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b umfassende Fachkenntnisse" aus den Anforderungen der Entgeltgruppe 9a bzw. 8 TV-L heraushebe. Des Weiteren sei aus dem Vortrag der Klägerin nicht erkennbar, in welche Fallgruppe der insgesamt drei Fallgruppen der Entgeltgruppe 9b des allgemeinen Teils der Entgeltordnung sie sich mit ihren Tätigkeiten zugeordnet sehen wolle. Tatsachen, die einen zur Genüge der ihr obliegenden Darlegung- und Beweislast erforderlichen wertenden Vergleich zur derzeitigen Eingruppierung ermöglichten, seien nicht vorgetragen. Die Tätigkeiten der Klägerin erschöpften sich in der Tätigkeitsdarstellung vom 17. April 2019. Die Klägerin erfülle als ausgebildete Bürokauffrau im Übrigen - selbst wenn ihre Tätigkeiten entsprechend ihrem Hilfsantrag zu Ziff. 1 solche der Entgeltgruppe 9a Abschnitt 22.8 des Teils II der Anlage A zum TV-L wären, keine der subjektiven Eingruppierungsvoraussetzungen dieser Entgeltgruppe. Die Klägerin führe unzutreffend aus, dass ihr zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden sei, dass sie nicht nach dem Allgemeinen Teil I der Anlage A zum TV-L eingruppiert sei. Dies ergebe sich bereits aus der Überleitungsanzeige vom 18. Dezember 2006 und dem zugehörigen Formblatt 1, das die Klägerin selbst im Rechtsstreit vorgelegt habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04. März 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptantrag zu 2) sei bereits mangels Vollstreckbarkeit des Leistungsantrags unzulässig, die übrigen Anträge zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin sei weder in die Entgeltgruppe 9b noch in die Entgeltgruppe 9a der Anlage A zum TV-L eingruppiert und habe dementsprechend auch keinen Anspruch auf entsprechende Vergütungszahlungen. Sie sei im Übrigen auch nicht zuvor in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Es bestehe kein eigenständiger, von der Tarifautomatik unabhängiger individualvertraglicher Anspruch auf Eingruppierung und dementsprechend auch Vergütung nach Entgeltgruppe 9 bzw. ab 01. Januar 2019 nach Entgeltgruppe 9b oder 9a EntgeltO TV-L. Im Schreiben vom 08. August 2019 sei keine rechtsbegründende Zusicherung erfolgt. Das beklagte Land habe lediglich über den tariflichen Bewertungsvorschlag der Y. GmbH informiert und sich diesen nicht zu eigen gemacht. Die von der Klägerin behauptete Zusicherung der Umsetzung des Ergebnisses der Stellenbewertung durch die Y. GmbH habe sie nicht substantiiert vorgetragen. Der auf den allgemeinen Teil der Anlage A gerichtete Antrag zu 1) sei unbegründet, weil die Tätigkeit der Klägerin nicht nach Teil I - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst -, sondern nach Abschnitt 22.8 des Teils II - Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen - der Anlage A zum TV-L zu bewerten sei. Im Übrigen existiere die von der Klägerin begehrte Entgeltgruppe 9b in diesem Bereich, Abschnitt 22.8 des Teils II, nicht. Die Klägerin habe auch nicht ausreichend dargelegt, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a erfülle. Aus diesem Grund stehe ihr auch kein Zahlungsanspruch gemäß Antrag zu 2) zu. Die Klägerin sei in der Zeit ab dem 01. Januar 2016 in die Entgeltgruppe 8 TV-L eingruppiert. Ihre Tätigkeit sei nach Teil II der EntgeltO TV L tariflich zu bewerten. Die von ihr auszuübende Tätigkeit werde von Teil II Abschnitt 22.8 EntgeltO TV-L erfasst. Eine Eingruppierung nach Abschnitt 22.8 des Teils II der EntgeltO sei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin keine Geomatikerin mit Abschlussprüfung sei. Auch Beschäftigte, die über eine solche Ausbildung nicht verfügten, könnten nach den Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert werden, sofern sie die Voraussetzungen der jeweils Alternative „sonstige Beschäftigte (...), die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ erfüllten. Dabei werde eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes verlangt. Solche gleichwertigen Fähigkeiten könnten insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein. Dabei könnten auch aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen dieses Angestellten gezogen werden, wenn der Angestellte eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübe. Sie würden aber nicht schon dadurch nachgewiesen, dass der „sonstige Beschäftigte“ auf einem einzelnen, begrenzten Gebiet gleichwertige Leistungen erbringe. Auch bei Nichtvorliegen der subjektiven Voraussetzungen erfolge eine Eingruppierung nach Teil II der EntgeltO und nicht nach Teil I der EntgeltO. Es sei dann aufgrund des geomatikermäßigen Zuschnitts der Stelle nach Nr. 1 Abs. 4 der Vorbemerkungen eine Eingruppierung in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe gegeben. Die auszuübende Tätigkeit der Klägerin sei - aus im Einzelnen dargelegten Gründen - die einer „Geomatikerin“. Die Eingruppierung erfolge auch nicht deswegen nach Teil I der EntgeltO, weil das beklagte Land der Klägerin zuvor wiederholt mitgeteilt hätte, dass sie nach dem allgemeinen Teil der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sei. Der Klägerin sei vielmehr konkret der Teil II, Unterabschnitt VII und damit die Eingruppierung für Vermessungstechniker, Landkartentechniker, Planungstechniker genannt worden. Das Schreiben vom 18. Dezember 2006 und das zugehörige Formblatt 1 informierten über eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vc, Fallgruppe 1 und eine Eingruppierung nach Teil II, Abschnitt L, Unterabschnitt VII der Anlage 1a zum BAT. Im Teil II Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1a zum BAT Bund/TdL befänden gerade sich die Tätigkeitsmerkmale der Techniker bzw. Vermessungstechniker/Landkartentechniker. Auch nach dem vom beklagten Land vorgelegten Schreiben vom 04. Dezember 2006 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass sie rückwirkend zum 01. September 2000 in Vergütungsgruppe Vlb für technische Berufe der Anlage 1a zum BAT eingruppiert würde, sowie rückwirkend zum 01. September 2004 in Vergütungsgruppe Vc, Teil II, Abschnitt L, Unterabschnitt VII der Anlage 1a zum BAT. Die Klägerin führe eine technische Tätigkeit aus. Es sei auch nicht ersichtlich, weswegen ein besonderer Vertrauensschutz für die Annahme, eine bestimmte Entgeltgruppe beruhe auf einer Eingruppierung nach dem allgemeinen Teil der Vergütungsordnung oder auf dem besonderen Teil der Vergütungsordnung, geboten sein solle. Es komme primär auf die Richtigkeit der Entgeltgruppe an. Es müssten besondere Umstände vorliegen, um einen Vertrauensschutz für den Weg in eine Entgeltgruppe zu rechtfertigen. Dass sie über ein einer Geomatikerin mit Abschlussprüfung entsprechendes Wissen und Können verfüge und dass sich ihre Tätigkeit zudem dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebe, dass schwierige Aufgaben zu erfüllen seien, habe die Klägerin nicht dargelegt. Zunächst habe sie nicht vorgetragen, dass sie über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie eine Geomatikerin mit Abschlussprüfung verfüge. Die Auflistung ihrer Tätigkeiten lasse nicht erkennen, ob sie damit nur auf einem einzelnen, begrenzten Gebiet gleichwertige Leistungen erbringe oder ob bei ihr eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes wie bei einer Geomatikerin mit Abschlussprüfung vorliege. Zudem habe die Klägerin auch nicht substantiiert Tatsachen dargelegt, die einen wertenden Vergleich von unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten, also das Erfüllen schwieriger Aufgaben, und demgegenüber „Normaltätigkeiten“ erlaubten. Auch hier reiche die Auflistung der Tätigkeiten verbunden mit dem Hinweis, es seien etwa bei der Erstellung der digitalen Forstkarten mit allen erforderlichen Nebenarbeiten aufgezählte schwierige Aufgaben beinhaltet, nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine Darlegung von Tatsachen, die dann den Schluss erlaubten, dass die Aufgaben schwierig seien. In der Protokollerklärung Nr. 1 seien insoweit Beispiele aufgeführt, an Hand derer die Darlegung erfolgen könne. Eigene Wertungen und schlagwortartige Umschreibungen reichten nicht aus. Auch die pauschale Angabe, es erfolge keine Anleitung oder Überprüfung durch Vorgesetzte, genüge nicht. Dies sage nichts über die Anforderungen an sich aus. Soweit die Klägerin auf die Eingruppierung ihres Kollegen W. verweise, begründe der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch der Klägerin auf entsprechende Eingruppierung. Es liege bereits keine Gruppenbildung vor und sie habe auch nicht dargelegt, dass das beklagte Land diesen Mitarbeiter in Kenntnis dessen, dass dieser tatsächlich wie sie die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 8 erfülle, dennoch höher eingruppiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 12 ff. des Urteils (= Bl. 184 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das am 24. Juni 2022 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 20. Juli 2022, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 16. September 2022 begründet. Sie macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 16. September 2022 (Bl. 228 ff. d. A.), wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, voranzustellen sei vorsorglich, dass sie ihre Anträge gegenüber den Anträgen aus der ersten Instanz angepasst habe. Dies sei gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Änderung der Klageanträge sei zum einen sachdienlich, da hierdurch der Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausgeräumt und einem weiteren Rechtsstreit vorgebeugt werde. Andererseits werde die Änderung auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen habe. Die Frage der Eingruppierung nach den Kriterien des Teils II Abschnitt 22.8 der Anlage A zum TV-L sei ausdrücklich bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens streitgegenständlich und entsprechend auch in den Urteilsgründen aufgenommen worden. Das Arbeitsgericht habe die erstinstanzlichen Klageanträge so auslegen müssen, dass sie sich mit dem unter der Klagebegrünung aufgeführten Vorbringen deckten. Faktisch sei die Frage der Bemessungsgrundlage für die Höhergruppierung lediglich theoretischer Natur, begehre sie doch eine Höhereinstufung, die sich an ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bemesse. Ob sich dies nun an den allgemeinen oder den besonderen Tätigkeitsmerkmalen festmachen lasse, sei nur eine Definitionsfrage. Unstreitig sei, dass sie durch die Mitteilung des Ergebnisses der Neubewertung zu dem Schluss gelangt sei, dass eine Höhergruppierungsvoraussetzung eingetreten sei. Dass sie diesen Schluss aus der Mitteilung vom 08. August 2019 habe ziehen dürfen, dürfe sogar für die Beklagte eindeutig feststehen. Dass diese sich das Ergebnis der Fachfirma nun überhaupt nicht zu eigen machen wolle, erscheine angesichts des erheblichen finanziellen Aufwands für die externe Einschätzung mehr als abwegig. Es frage sich doch schon, ob dies nicht Indiz genug dafür wäre, dass sich die Beklagte an das Ergebnis der externen Bewertung - grundsätzlich - auch habe halten wollen. Dass von der Ergebnismitteilung keine unmittelbar rechtlich bindende Wirkung ausgehe, möge rechtlich noch nachvollziehbar sein. Dass die Klägerin ihren Höhergruppierungsantrag jedoch auf die aus dieser externen Beratung gewonnenen Informationen stützen dürfe, sei nur konsequent. Der Klägerin selbst sei es nicht möglich gewesen, ihre Tätigkeit anhand eigener Kriterien zu bemessen, da ihr die Bewertungsmaßstäbe nicht bekannt gewesen und sie diese auch nicht nachzuvollziehen im Stande gewesen sei. Vielmehr habe sich die Klägerin hier nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darauf verlassen, dass das Gericht alle erforderlichen Maßnahmen veranlassen würde, die notwendigen Daten von der Beklagtenseite zu erlangen. Einzig die C., die die Neubewertung der Tätigkeitsfelder in Auftrag gegeben habe, habe auch die für die Eingruppierung maßgeblichen Informationen auszuwerten und eine entsprechende Subsumtion unter die jeweiligen Entgeltgruppen der Entgeltordnung vorzunehmen. Die Klägerin selbst habe daher mit eigenen Mitteln nicht an die erforderlichen Informationen zur Darlegung der Eingruppierungsvoraussetzungen gelangen können. Das erstinstanzliche Gericht habe ferner rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin genieße keinen besonderen Vertrauensschutz für die Annahme, eine bestimmte Entgeltgruppe beruhe auf einer Eingruppierung nach dem allgemeinen oder dem besonderen Teil der Vergütungsordnung. Gerade die Umstände des Einzelfalles - Beauftragung einer Fachfirma und Unvermögen der Klägerin, auf relevante Informationen zuzugreifen - seien es, die hier einen besonderen Vertrauenstatbestand begründeten. Es sei nicht richtig und unhaltbar, der Klägerin ihr Vertrauen in die Richtigkeit der mitgeteilten Entgeltgruppe abzusprechen. Auf die Ausführungen zu den Mitteilungen an die Klägerin komme es nicht erheblich an. Ihr Vertrauen habe sie in das von der Beklagten eingesetzte Fachunternehmen gesetzt. Darüber hinaus habe das erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin habe nicht hinreichend vorgetragen, dass sie die Herausstellungsmerkmale der Höhergruppierungsgruppe erfülle. Es habe die die Beklagte treffende sekundäre Darlegungslast verkannt und entsprechend auch eine fehlerhafte rechtliche Wertung abgegeben. Die Klägerin habe im Rahmen der erstinstanzlichen Korrespondenz umfangreich zu ihrem Tätigkeitsfeld vorgetragen, weshalb an dieser Stelle schon ausdrücklich Bezug genommen werde auf die Replik vom 09. Juli 2021 – insbesondere auf die Seiten 5 f vorgenommen. Das Gericht habe ferner rechtsfehlerhaft verkannt, dass die von der Klägerin vorgetragenen Umstände um ihr Tätigkeitsfeld ohne Weiteres unter die Entgeltgruppenmerkmale des besonderen Teils II Abschnitt 22.8 zu fassen seien. Letztlich sei eine Beschreibung der Tätigkeit vorgenommen, die selbstverständlich 1:1 auf die hier passende Entgeltgruppe zu übertragen und daraus zu erkennen sei, dass die Tätigkeit der Klägerin hier „schwierige Aufgaben“ umfasse. Die Klägerin selbst sei nicht zu mehr imstande, als die von ihr ausgeführten Aufgaben im Rahmen ihres Tätigkeitsfeldes vorzutragen - dem sei sie in vollem Umfang nachgekommen.Ihr Vortrag sei insofern im Gesamtkontext auch als vergleichende Gegenüberstellung zu werten, als sich die von ihr vorgetragenen Tatsachen auf die die Höhergruppierung auslösenden Umstände bezögen. Ausgangspunkt bleibe dabei die derzeitige Eingruppierung. Die Klägerin habe alle ihr zumutbaren Informationen und Umstände vorgetragen. Alles Weitere könne nur noch der Beklagten im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast auferlegt werden. Dementsprechend stehe ihr auch der geltend gemachte Differenzvergütungsanspruch zu. Die Klägerin hat schriftsätzlich angekündigt zu beantragen: Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04. März 2022 - Az. 3 Ca 90/21 - wird aufgehoben und wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum 01. Januar 2016 unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9a des Teils II Abschnitt 22.8 der Anlage A zum TV-L eingruppiert ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Entgelt in Höhe der Differenz zwischen dem seit dem 01. Januar 2016 gezahlten Entgelt und dem sich aus der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a des Teils II Abschnitt 22.8 der Anlage A zum TV-L ergebenden Entgelt zu zahlen. Das beklagte Land hat schriftsätzlich angekündigt zu beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 21. November 2022 (Bl. 255 f. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich wie folgt: der Klageänderung der Klägerin werde nicht zugestimmt. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht die Klage zutreffenderweise als unbegründet abgewiesen. Wie das Arbeitsgericht richtigerweise erkannt habe, sei die Klägerin tarifkonform anhand ihrer ihr zur Ausübung übertragenen Tätigkeiten nicht in die Entgeltgruppe 9a des Teils I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst, Anlage A zum TV-L eingruppiert. Hilfsweise für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht die Klageänderung als sachdienlich betrachten werde, sei die Klägerin auch nicht in die Entgeltgruppe 9a des Teils II Abschnitt 22.8 Vermessungstechniker, Landkartentechniker, Planungstechniker der Anlage A zum TV-L eingruppiert. Die der Klägerin zur Ausübung übertragenen Tätigkeiten seien keine im Sinne der tariflichen Tätigkeitsmerkmale. Jedenfalls der Leistungsantrag zu 2) sei mangels Bezifferung unzulässig. Die erstinstanzlichen Anträge der Klägerin seien eindeutig und damit nicht der Auslegung zugänglich gewesen, zumal die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die der Klägerin übertragenen Tätigkeiten nach dem Spezialitätsgrundsatz unter dem Besonderen Teil II, Abschnitt 22.8 der Anlage A zum TV-L unterfielen, dies unter Vorlage sämtlicher Hinweisschreiben an die Klägerin, die auf diesen Umstand hingedeutet hätten. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass die Klägerin der ihr im Rahmen ihres Feststellungsantrags obliegenden Darlegungs- und Beweislast erstinstanzlich nicht genügt habe. Hieran ändere auch die Berufungsbegründung nichts. Die Klägerin habe zu keiner Zeit einen Tatsachenvortrag gehalten, der einen wertenden Vergleich von unter das Hervorhebungsmerkmal "schwierige Aufgaben" fallender Tätigkeiten zu "Normaltätigkeiten" möglich machen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.