Beschluss
5 TaBV 16/08
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Organisation und systematischen Begleitung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, wenn dadurch betriebliche Verhaltenssteuerung erfolgt (§ 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG).
• Der Betriebsrat ist auch bei der Ausgestaltung gesetzlicher Arbeitsschutzunterweisungen nach § 12 ArbSchG beteiligungsberechtigt; vorhandene Gesamtbetriebsvereinbarungen regeln die Materie nicht notwendigerweise abschließend.
• Eine Einigungsstelle darf nur zurückgewiesen werden, wenn ihre Unzuständigkeit offensichtlich ist; ist dies nicht der Fall, ist die Einrichtung der Einigungsstelle geboten (§ 76 BetrVG, § 98 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Einigungsstelle für AU‑Begleitung und Arbeitsschutzunterweisungen • Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Organisation und systematischen Begleitung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, wenn dadurch betriebliche Verhaltenssteuerung erfolgt (§ 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG). • Der Betriebsrat ist auch bei der Ausgestaltung gesetzlicher Arbeitsschutzunterweisungen nach § 12 ArbSchG beteiligungsberechtigt; vorhandene Gesamtbetriebsvereinbarungen regeln die Materie nicht notwendigerweise abschließend. • Eine Einigungsstelle darf nur zurückgewiesen werden, wenn ihre Unzuständigkeit offensichtlich ist; ist dies nicht der Fall, ist die Einrichtung der Einigungsstelle geboten (§ 76 BetrVG, § 98 ArbGG). Der Betriebsrat verlangte die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung von organisatorischen Maßnahmen zur Implementierung des Arbeitsschutzes in Führungsstrukturen, Krankenbesuchen und telefonischer Kontaktaufnahme mit erkrankten Mitarbeitern, Krankmeldeprozessen, Gestaltung von Arbeitsschutzunterweisungen sowie Erstellung von Gesundheitsberichten. Anlass war u.a. eine vom Arbeitgeber eingeführte Handlungsguideline zur Steigerung der Gesundheitsquote mit Vorgaben zu Krankmeldungen, Rückkehrgesprächen und Attestauflagen. Der Arbeitgeber lehnte Verhandlungen ab und berief sich auf fehlende Mitbestimmungsrechte sowie auf bereits bestehende Gesamtbetriebsvereinbarungen und tarifliche Regelungen. Das Arbeitsgericht bestellte eine Einigungsstelle; der Arbeitgeber legte Beschwerde ein. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, und änderte die Bestellung der Vorsitzenden ab, ließ die Einigungsstelle aber für mehrere beantragte Punkte bestehen. • Anmerkung zur offensichtlichen Unzuständigkeit: Eine Einigungsstelle darf nur abgelehnt werden, wenn bei fachkundiger Prüfung sofort erkennbar ist, dass kein Mitbestimmungsrecht vorliegt; dies ist hier nicht der Fall (§ 98 Abs.1 ArbGG). • Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG erfasst nicht nur ausdrückliche verbindliche Weisungen, sondern jede vom Arbeitgeber bezweckte Verhaltenssteuerung; die Formalisierung von Krankenrückkehrgesprächen und die systematische Begleitung von AU‑Zeiten fallen darunter (BAG‑Rechtsprechung). Deshalb sind Krankenbesuche, telefonische Kontaktaufnahme, Krankmeldeprozesse und Gesundheitsberichte mitbestimmungspflichtig. • Bezüglich der Arbeitsschutzunterweisungen besteht ein Beteiligungsrecht nach § 12 ArbSchG in Verbindung mit § 87 BetrVG; einschlägige BAG‑Entscheidungen stützen dies. Die vorhandene Gesamtbetriebsvereinbarung regelt Unterweisungen nicht abschließend und verbraucht daher das Beteiligungsrecht nicht. • Zur Implementierung des Arbeitsschutzes in Führungsstrukturen (§ 3 ArbSchG): Zwar gibt es keine ausdrückliche BAG‑Entscheidung, jedoch ist die Norm als ausfüllungsbedürftig anzusehen; Literaturmeinungen verweisen auf ein Mitbestimmungsrecht, sodass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. • Tarifrechtliche Verweise (z. B. § 20 Abs.1 MTV) enthalten keinen abschließenden Regelungsgehalt, sodass Betriebsebene weiterhin Regelungsspielraum hat; deshalb liegt kein Verbrauch des Mitbestimmungsrechts vor. • Wegen der Vielzahl anhängiger Verfahren und der belasteten Zusammenarbeit der Betriebsparteien änderte das Landesarbeitsgericht die Person des Vorsitzenden, um die Chancen einer erfolgreichen Einigung zu erhöhen; die Anzahl der Beisitzer wurde bestätigt. • Das Ergebnis bleibt unanfechtbar, soweit das Gesetz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht; das Gericht hat die Beschwerde nur insoweit stattgegeben, dass eine andere Vorsitzperson bestellt wurde. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nur teilweise erfolgreich. Die Einigungsstelle bleibt für die Regelungsgegenstände Krankenbesuche und telefonische Kontaktaufnahme, Krankmeldeprozesse, Gestaltung von Arbeitsschutzunterweisungen sowie Erstellung von Gesundheitsberichten zuständig, weil die dort angesprochenen Maßnahmen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG und §§ 12, 3 ArbSchG betreffen und die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. Vorliegende Gesamtbetriebsvereinbarungen und tarifliche Regelungen verbrauchen die Regelungsbefugnis auf Betriebsebene nicht abschließend, sodass die Einigungsstelle die inhaltlichen Fragen klären kann. Soweit das Arbeitsgericht eine konkrete Person als Vorsitzende bestimmt hatte, änderte das Landesarbeitsgericht diese Bestellung und setzte einen anderen Vorsitzenden ein; die Zahl der Beisitzer bleibt bei drei pro Seite. Die Entscheidung über die Bestellung des Vorsitzenden ist unanfechtbar.