Beschluss
21 TaBV 745/15
LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2015:0618.21TABV745.15.0A
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Leitsätze
Zur Berücksichtigung der Vorstellungen der Betriebsparteien bei der gerichtlichen Bestellung der oder des Vorsitzenden einer Einigungsstelle.(Rn.33)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. April 2015 - 28 BV 1600/15 - hinsichtlich der Ziffer I. des Tenors teilweise abgeändert:
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle über den Regelungsgegenstand „Bestellung, Umfang, Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit“ wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht R. Sch. bestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berücksichtigung der Vorstellungen der Betriebsparteien bei der gerichtlichen Bestellung der oder des Vorsitzenden einer Einigungsstelle.(Rn.33) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. April 2015 - 28 BV 1600/15 - hinsichtlich der Ziffer I. des Tenors teilweise abgeändert: Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle über den Regelungsgegenstand „Bestellung, Umfang, Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit“ wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht R. Sch. bestellt. I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Person der oder des Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung von Fragen der sicherheitstechnischen Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Textileinzelhandelsunternehmen mit bundesweit etwa 400 Filialen, darunter die Filiale 765 in den Sch. Allee Arcaden in Berlin. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der für Filiale 765 gebildete Betriebsrat mit fünf Mitgliedern. Für die Filiale 765 läuft seit 2011 ein Einigungsstellenverfahren zur Regelung von Fragen der betriebsärztlichen Betreuung unter dem Vorsitz der Vorsitzenden Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg E. S., dessen Abschluss noch nicht absehbar ist. Außerdem läuft ein Einigungsstellenverfahren unter dem Vorsitz von Frau S. für die Filiale 680 der Arbeitgeberin in der Friedrichstr. in Berlin zum Thema Raumklima. Einen im Rahmen dieses Einigungsstellenverfahrens unter Mitwirkung von Frau S. gefällten Spruch hatte die Arbeitgeberin wegen Überschreitens der Grenzen des Ermessens der Einigungsstelle erfolgreich angegriffen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 schlug der Betriebsrat der Arbeitgeberin vor, den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle zur betriebsärztlichen Betreuung um Fragen der Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu erweitern, da die in der Unfallverhütungsvorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ der Gesetzlichen Unfallversicherung“ (DGUV-V2) vorgesehenen Betreuungszeiten zwischen der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit aufzuteilen seien und daher zwischen den Regelungsgegenständen ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Die Arbeitgeberin ging auf den Vorschlag nicht ein. Daraufhin hat der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Berlin ein Verfahren zur Einsetzung einer weiteren Einigungsstelle zum Thema sicherheitstechnische Betreuung eingeleitet und als Vorsitzende der Einigungsstelle Frau S. vorgeschlagen. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, Frau S. sei für den Vorsitz der Einigungsstelle besonders geeignet, weil sie nicht nur eine erfahrene Richterin und Einigungsstellevorsitzende und zweifelslos unparteiisch und objektiv sei, sondern auch hinsichtlich der streitigen Mitbestimmungsrechte und Rechtsgrundlagen versiert und mit den Verhältnissen bei der Arbeitgeberin auch hinsichtlich der Filiale 765 bestens vertraut. Aufgrund ihres Vorsitzes in der Einigungsstelle zur betriebsärztlichen Betreuung und des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen diesem und dem hier in Rede stehenden Regelungsgegenstand sei sie - nicht zuletzt auch aus Gründen der Kostenschonung - für den Vorsitz der beantragten Einigungsstelle gerade zu prädestiniert. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Frau E. S., als Vorsitzende einer Einigungsstelle zu ernennen, die über den Regelungsgegenstand: „Bestellung, Umfang, Aufgaben sowie Rangordnung der der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu übertragenden Aufgaben“ entscheiden soll; 2. die Anzahl der Beisitzer einer jeden Seite auf zwei festzusetzen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Brandenburg a.D., Dr. H.-F. E., zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Bestellung, Umfang, Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit„ zu bestellen. Die Arbeitgeberin hat im Wesentlichen geltend gemacht, die vom Betriebsrat vorgeschlagene Vorsitzende der Einigungsstelle komme für sie nicht in Betracht. Frau S. genieße nicht ihr Vertrauen, da sie in dem Einigungsstellenverfahren der Filiale 680 einen Spruch mitgetragen habe, der die Arbeitgeberinteressen nicht angemessen berücksichtigt habe. Der Betriebsrat hat hiergegen eingewandt, auf das subjektive Vertrauen der Betriebsparteien in die Person der oder des Vorsitzenden komme es nicht an, sondern allein auf deren Neutralität und Unparteilichkeit. Einen Befangenheitsantrag gegen Frau S. habe die Arbeitgeberin weder in dem laufenden Einigungsstellenverfahren der Filiale 765 noch in dem fortgesetzten Einigungsstellenverfahren der Filiale 680 gestellt. Im Übrigen sei das Gericht an den Vorschlag der antragstellenden Betriebspartei gebunden. Es gelte das „Müllerprinzip“, wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Der von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Vorsitzende komme für ihn nicht in Betracht, da nach seiner Einschätzung Herr Dr. E. 2009 in einem Einigungsstellenverfahren zum Thema „Raumklima und einzelne Aspekte des Arbeitsschutzes“ den Vorsitz nicht uneingeschränkt unparteiisch geführt habe. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Am 8. April 2015 hat das Arbeitsgericht folgenden Beschluss verkündet: I. Zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle über den Regelungsgegenstand „Bestellung, Umfang, Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit“ wird die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Frau E. S., bestellt. II. Die Anzahl der Beisitzer einer jeden Seite wird auf zwei festgesetzt. Zur Begründung hat es - soweit im Beschwerdeverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt, es teile zwar nicht die Ansicht des Betriebsrats, dass hinsichtlich der für den Vorsitz der Einigungsstelle zu bestellenden Person kraft Gesetzes eine Bindung an den Vorschlag der antragstellenden Betriebspartei bestehe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass Frau S., da sie auch der Einigungsstelle zu Fragen der betriebsärztlichen Betreuung vorsitze, geradezu die Idealbesetzung für den Vorsitz der einzusetzenden Einigungsstelle sei. Zum einen sollten die Regelungen der Betriebsparteien zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung aufgrund der gemeinsamen gesetzgeberischen Zielsetzung im Interesse arbeitsschutzrechtlicher Kooperation „aus einem Guss“ sein. Zum anderen bestünden bei einer personell abgesicherten synchronisierten Problembewältigung Rationalisierungs- und Synergieeffekte, die sonst unnötig verschenkt würden. Frau S. verfüge auch über die persönlichen Voraussetzungen für den Vorsitz. Allein die Tatsache, dass die Arbeitgeberin in einem anderen Einigungsstellenverfahren unter dem Vorsitz von Frau S. gegenüber den konkurrierenden Belangen des Betriebsrats einmal das Nachsehen gehabt habe, besage nichts Negatives über die Amtsführung von Frau S.. Mehrheitsentscheidungen, wie sie auch in Einigungsstellen zur Lösung unüberbrückbarer „Patt“-Situationen vorgesehen seien, hätten dies vielmehr so an sich. Wegen der weiteren Begründung wird auf B. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen diesen der Arbeitgeberin am 15. April 2015 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin mit am 29. April 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz von demselben Tag Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Die Arbeitgeberin setzt sich mit dem angefochtenen Beschluss auseinander und meint, wesentlich für die Funktion der oder des Vorsitzenden sei auch, dass die oder der Vorsitzende das Vertrauen beider Betriebsparteien genieße. Lehne eine Betriebspartei den Vorschlag der anderen Betriebspartei ab, sei dies zu respektieren. Die Offenlegung der konkreten Gründe könne nicht verlangt werden, weil dies im Fall einer Bestellung der abgelehnten Person die Verhandlungen erheblich belasten könnte. Vorliegend fuße das fehlende Vertrauen zudem darauf, dass nach ihrer Auffassung die vom Betriebsrat vorgeschlagene Vorsitzende in dem Einigungsstellenverfahren der Filiale 680 auch das Recht fehlerhaft angewendet habe. In der mündlichen Anhörung am 18. Juni 2015 hat sie weiter darauf verwiesen, eine nähere Konkretisierung der Ablehnungsgründe sei ihr auch deshalb nicht zuzumuten, da dies die Verhandlungen in den noch laufenden Einigungsstellenverfahren belasten könnte. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8 April 2015 - 28 BV 1600/15 - teilweise abzuändern und den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Brandenburg a.D. Dr. H.-F. E. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Bestellung, Umfang, Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit„ zu bestellen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten und des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Beschwerdeschrift der Arbeitgeberin vom 29. April 2015 und die Beschwerdebeantwortungsschrift des Betriebsrats vom 22. Mai 2015 Bezug genommen. II. Gegenstand der Beschwerde ist allein die Bestimmung der oder des Vorsitzenden der durch das Arbeitsgericht ansonsten rechtskräftig eingesetzten Einungsstelle. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht i. S. v. § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 2 Satz 2 und 3 ArbGG eingelegt und begründet worden. Die erforderliche Beschwer ergibt sich daraus, dass die Arbeitgeberin mit der vom Arbeitsgericht bestellten Vorsitzenden nicht einverstanden ist (vgl. ErfK-Koch, § 99 ArbGG Rn. 7 m. w. N.). 2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls war weder dem Vorschlag des Betriebsrats, noch dem Vorschlag der Arbeitgeberin zu folgen. Stattdessen war mit dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht R. Sch. eine dritte Person zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestimmen, gegen welche weder der Betriebsrat noch die Arbeitgeberin Einwände vorgebracht haben. a) Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht zu bestellen, wenn sich die Betriebsparteien nicht auf eine bestimmte Person einigen konnten. Dabei dürfen nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur unparteiische Personen bestellt werden, d. h. Personen, die von den Betriebsparteien unabhängig sind und auch sonst die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung bieten (Grunsky u. a.-Greiner, § 98 Rn. 12). Außerdem sollte die oder der Vorsitzende die für den konkreten Konfliktfall notwendige Sach- und Rechtskunde besitzen (ErfK-Koch, § 99 ArbGG Rn. 5; Germelmann u. a. Schlewing, § 98 Rn. 23) und in der Lage sein, die Betriebsparteien zu einer für beide Seiten tragfähigen Kompromisslösung hinzuführen (näher dazu DKKW-Berg, § 76 Rn. 20; vgl. auch Wenning-Morgenthaler, Die Einigungsstelle Rn. 91; Fitting, § 76 Rn. 24; Francken NZA 2008, 750 sowie zur Situation einer nachhaltig gestörten Arbeitsbeziehung zwischen den Betriebsparteien LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 22.04.2015 - 3 TaBV 1/15 - Rn. 29 ff. zitiert nach juris und vom 11.11.2008 - 5 TaBV 16/08 - Rn. 46 zitiert nach juris). b) Hinsichtlich der Berücksichtigung der Vorstellungen der Betriebsparteien bei der Auswahl der oder des zu bestellenden Vorsitzenden gilt Folgendes: aa) Bei der Bestellung ist das Arbeitsgericht nicht an die Anträge oder Vorschläge der Beteiligten in dem Sinne gebunden, dass es dem Antrag nur entsprechen oder ihn zurückweisen kann (für viele: HWK-Bepler, § 98 ArbGG Rn. 79; a. A. wohl ErfK-Koch, § 99 ArbGG Rn. 2). § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet nach § 46 Abs. 2, § 80 ArbGG zwar grundsätzlich auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung (vgl. zuletzt BAG vom 27.10.2010 - 7 ABR 36/09 - Rn. 17 u. 19, AP Nr. 61 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung). Dies gilt nach § 99 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der auf § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verweist, jedoch nicht für die Bestellung der oder des Vorsitzenden im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren (HK-ArbR-Henssen, § 98 ArbGG, Rn. 12; Grunsky u. a.-Greiner, § 98 Rn. 12; Tschöpe, NZA 2004, 946). Denn nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann sich das Arbeitsgericht nicht darauf beschränken, zu entscheiden, ob die von den Betriebsparteien jeweils vorgeschlagenen Personen die Anforderungen an den Vorsitz erfüllen, und im Fall, dass beide geeignet sind, welche die geeignetere ist. Es hat vielmehr, sofern die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist, gegebenenfalls gestaltend tätig zu werden und in jedem Fall eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestellen. Dementsprechend ist es - gleichwohl üblich - für die Bestimmtheit des Antrages auch nicht erforderlich, eine bestimmte Person für den Vorsitz im Antrag zu benennen (ErfK-Koch, § 99 ArbGG Rn. 2; HK-ArbR-Henssen, § 98 ArbGG Rn.4; Germelmann u. a.- Schlewing, § 98 Rn. 14). bb) Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich bei den Vorschlägen der Betriebsparteien um bloße Anregungen ohne jede Bindungswirkung handelt und das Arbeitsgericht die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach freiem Ermessen bestellen könnte (so aber Germelmann u. a.-Schlewing, § 98 Rn. 14 und 23). Vielmehr ist das Auswahlermessen des Gerichts, wenn die antragstellende Betriebspartei eine bestimmte grundsätzlich geeignete Person für den Vorsitz vorgeschlagen hat, von der anderen Betriebspartei keine oder keine nachvollziehbaren Einwände erhoben werden und sich auch dem Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit aufdrängen, eingeschränkt (LAG Niedersachsen vom 22.10.2013 - 1 TaBV 53/13 - Rn. 19, LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 68; LAG Rheinland-Pfalz vom 08.03.2012 - 11 TaBV 12/12 - Rn. 55, ZBVR online 2012, Nr. 10 S. 10; LAG Baden-Württemberg vom 30.09.2010 - 15 TaBV 4/10 - Rn. 55 ZBVR online 2011, Nr. 4 S. 9 m. zust. Anm. Bertzbach, jurisPR-ArbR 9/2011 Anm. 2; LAG Berlin-Brandenburg vom 03.06.2010 - 10 TaBV 1058/10 - Rn. 36 LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 60; vom 22.01.2010 - 10 TABV 2829/09 - Rn. 47, LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 56; vom 07.08.2008 - 14 TaBV 1212/08 - Rn. 31 zitiert nach juris; Koch-ErfK, § 99 ArbGG Rn. 5; HWK-Bepler, § 98 ArbGG Rn. 7; Hümmerich/Boecken/Düwell-Treber, § 98 ArbGG Rn. 8; HK-ArbR-Henssler, § 98 Rn. 12). Denn wenn es keine Bedenken gibt, gibt es regelmäßig auch keinen Grund, die vorgeschlagene Person nicht zu bestellen (LAG Berlin-Brandenburg vom 03.06.2010 - 10 TaBV 1058/10 - Rn. 37, a. a. O.). cc) Ein bloßes „Nein“, nur schlagwortartige Einwände oder reine Mutmaßungen sind nicht ausreichend (LAG Berlin-Brandenburg vom 10.09.2014 - 15 TaBV 1308/14 - Rn. 10 zitiert nach juris; LAG Niedersachsen vom 22.10.2013 - 1 TaBV 53/13 - Rn. 19, a. a. O.; LAG Baden-Württemberg vom 30.09.2010 - 15 TaBV 4/10 - Rn. 55, a. a. O.). Vielmehr sind zumindest aus subjektiver Sicht der jeweils anderen Betriebspartei nachvollziehbare, auf Tatsachen beruhende Einwände bzw. verifizierbare Bedenken erforderlich (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 03.06.2010 - 10 TaBV 1058/10 - Rn. 36, a. a. O.; vom 07.08.2008 - 14 TaBV 1212/08 - Rn. 31, a. a. O.; LAG Düsseldorf vom 29.09.2009 - 17 TaBV 107/09 - Rn. 42 zitiert nach juris; LAG Nürnberg vom 02.07.2004 - 7 TaBV 19/04 -, LAGE Art. 101 GG Nr. 2.). Denn es gibt kein schützenswertes Interesse, einen Vorschlag ohne beachtlichen Grund nur deshalb abzulehnen und der vorgeschlagenen Person das erforderliche Vertrauen vorzuenthalten, weil der Vorschlag von der jeweils anderen Betriebspartei kommt (LAG Baden-Württemberg vom 30.09.2010 - 15 TaBV 4/10 - Rn. 55, a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg vom 10.09.2014 - 15 TaBV 1308/14 - Rn. 10 a. a. O.). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die in Betracht kommenden Kandidatinnen und Kandidaten ohne jeden Grund in Misskredit gebracht (LAG Hamburg vom 27.10.1997 - 4 TaBV 6/97 -, LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 30) oder mit einen „Gegnerfavoritenmakel“ (LAG Baden-Württemberg vom 30.09.2010 - 15 TaBV 4/10 - Rn. 55, a. a. O.; ähnlich Bertzbach, jurisPR-ArbR Anm. 2) versehen werden. Dies ist mit der Rolle und Funktion der oder des Vorsitzenden als unabhängig und unparteiisch agierende Person nicht zu vereinbaren. Zudem wäre die antragstellende Betriebspartei, wenn sie eine bestimmte Person für die Übernahme des Vorsitzes im konkreten Einzelfall für besonders geeignet hält, gezwungen, diesen Vorschlag zunächst zurückzuhalten und stattdessen eine andere, nicht favorisierte Person vorzuschlagen und deren Einverständnis einzuholen, um dann, wenn die andere Betriebspartei den Vorschlag routinemäßig abgelehnt hat, die eigentlich favorisierte Person ins Spiel zu bringen. Die Notwendigkeit eines solchen taktischen Vorgehens ist weder der antragstellenden Betriebspartei, noch den betroffenen Kandidatinnen oder Kandidaten zumutbar und passt auch nicht zu einem förmlichen rechtsstaatlichen Verfahren (ähnlich auch LAG Düsseldorf vom 29.09.2009 - 17 TaBV 107/09 - Rn. 42 a. a. O.; Francken NZA 2008, 750). Aus diesem Grund ist auch der teilweise vertretenen Ansicht nicht beizutreten, dass bei divergierenden Vorschlägen auch ohne nähere Darlegung der Vorbehalte gegen den Vorschlag der jeweils anderen Betriebspartei regelmäßig eine dritte Person zu bestellen sei (so aber LAG Düsseldorf vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14 - Rn. 44, NZA-RR 2014, 647; LAG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2010 - 6 TaBV 901/10 - Rn. 13 LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 59; LAG Rheinland-Pfalz vom 15.05.2009 - 9 TaBV 10/09 - Rn. 22 zitiert nach juris; Hessisches LAG vom 20.05.2008 - 4 TaBV 97/08 - Rn. 26 zitiert nach juris; GK-ArbGG-Schleusener, § 98 Rn. 33; Grunsky u. a., § 98 Rn. 12). Dass es dadurch unter Umständen zu einem sog. Windhundrennen kommen kann, lässt sich nicht verhindern und ist angesichts der übrigen Argumente hinzunehmen (vgl. dazu auch Wenning-Morgenthaler, a. a. O. Rn. 100). dd) Allerdings dürfen, da dem Vertrauen beider Betriebsparteien in die Kompetenz und Unparteilichkeit des Vorsitzenden wesentliche Bedeutung für eine erfolgreiche Verhandlungsführung zukommt (HK-ArbR-Henssler, § 98 ArbGG Rn. 13), an die Substantiierung der Bedenken keine hohen Anforderungen gestellt werden (ErfK-Koch, § 99 ArbGG Rn. 5; HK-ArbR-Henssler, a. a. O.). Insbesondere bedarf es im Fall des Bestreitens keiner Beweisaufnahme (HK-ArbR-Henssler, a. a. O. entgegen der Annahme des LAG Hamm vom 04.10.2010 - 13 TaBV 74/10 Rn. 54 zitiert nach juris; vgl. auch Germelmann u. a.-Schlewing, § 98 Rn. 23). Ausreichend ist vielmehr die Darlegung nachvollziehbarer, auf Tatsachen beruhender subjektiver Vorbehalte (HK-ArbR-Henssler, a. a. O.), die ernsthaft und nicht nur vorgeschoben erscheinen (HWK-Bepler, § 98 Rn. 7). Dass die Vorbehalte nach ihrer Art und ihrem Gewicht einem Ablehnungsgrund wegen der Besorgnis der Befangenheit entsprechen, ist - entgegen der Ansicht des Betriebsrats - ebenso wenig erforderlich wie, dass die Betriebspartei, die Bedenken erhebt, die betreffende Person in einem anderen Einigungsstellenverfahren bereits wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat (vgl. HK-ArbR-Henssler, a. a. O.; Hümmerich/Boecken/Düwell-Treber, § 98 ArbGG Rn. 8). ee) Keiner näheren Darlegung der Ablehnungsgründe bzw. Vorbehalte gegen eine für den Vorsitz vorgeschlagenen Person bedarf es, wenn dies für die Betriebspartei unzumutbar ist, weil sie befürchten muss, dadurch könnten die Verhandlungen in einer Einigungsstelle unter dem Vorsitz der betreffenden Person belastet werden. Dafür reicht zwar noch nicht die Möglichkeit, dass eine abgelehnte Person gleichwohl eingesetzt wird (a. A. LAG Düsseldorf vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14 - Rn 44, a. a. O.; Hessisches LAG vom 20.05.2008 - 4 TaBV 97/08 - Rn. 26, a. a. O.), da es sich hierbei lediglich um eine theoretische Möglichkeit handelt. Denn wenn eine Betriebspartei tatsächlich ernsthafte Einwände gegen die Person einer oder eines vorgeschlagenen Vorsitzenden vorbringt, dürfte die Gefahr, dass diese gleichwohl rechtskräftig bestellt wird, äußerst gering sein. Soweit die Einwände nicht durchgreifen und die vorgeschlagene Person aufgrund der Art der Vorbehalte ihrerseits die erforderliche Vertrauensbasis vermisst, kann sie die Übernahme des Vorsitzes jederzeit ablehnen (für viele ErfK-Koch, § 99 ArbGG Rn. 5). Anders verhält es sich jedoch, wenn in dem Betrieb parallel zu der beantragten Einigungsstelle noch eine weitere Einigungsstelle unter dem Vorsitz der betreffenden Person läuft. In diesem Fall kann von der Betriebspartei nicht erwartet werden, dass sie ihre Einwände im Einzelnen offenbart. Je nach den Umständen kann dies auch dann gelten, wenn die weitere Einigungsstelle einen anderen Betrieb derselben Arbeitgeberin betrifft. c) Gemessen an diesen Grundsätzen, war weder dem Vorschlag des Betriebsrats noch dem Vorschlag der Arbeitgeberin zu folgen, sondern der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht R. Sch. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. aa) Umstritten ist, ob das Landesarbeitsgericht im Beschwerdeverfahren eine eigene Ermessensentscheidung hinsichtlich der Person des Vorsitzenden treffen kann oder auf die Überprüfung der erstinstanzlichen Ermessensentscheidung beschränkt ist (zum Meinungsstand LAG Düsseldorf vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14 - Rn. 36, a. a. O.; Grunsky u. a.-Greiner, § 98 Rn. 15). Vorliegend bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Denn jedenfalls dann, wenn eine der Betriebsparteien - wie hier die Arbeitgeberin - im Beschwerdeverfahren zulässigerweise neue beachtliche Aspekte eingebracht hat, kann das Beschwerdegericht diese nicht außer Acht lassen, sondern hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. bb) Die vom Betriebsrat vorgeschlagene und von der Arbeitgeberin abgelehnte Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht hat in der Filiale 765 den Vorsitz einer weiteren noch nicht abgeschlossenen Einigungsstelle inne. Außerdem sitzt sie einer Einigungsstelle in der Filiale 680 der Arbeitgeberin vor. Die Verfahrensbevollmächtigten des hiesigen Betriebsrats betreuen auch den für diese Filiale gebildeten Betriebsrat. Wenn in einer solchen Situation die Arbeitgeberin befürchtet, durch eine nähere Substantiierung ihrer Vorbehalte gegen die vom Betriebsrat vorgeschlagene Vorsitzende könnten die Verhandlungen in den weiteren Einigungsstellen unzuträglich belastet werden, ist dies nachvollziehbar. cc) Dem Vorschlag der Arbeitgeberin war ebenfalls nicht zu folgen, da dieser vom Betriebsrat abgelehnt wurde. Zwar ist nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht davon auszugehen, dass Herr Dr. E. aktuell Vorsitzender einer weiteren Einigungsstelle in der Filiale 765 oder einer anderen Filiale der Arbeitgeberin in Berlin ist. Jedoch erscheint es nicht angebracht, wenn sich eine Betriebspartei auf eine pauschale Ablehnung des Vorschlags der anderen Betriebspartei beschränken darf, von der anderen Betriebspartei zu verlangen, dass sie ihre Bedenken gegen den Gegenvorschlag näher substantiiert. Denn andernfalls könnte eine Betriebspartei, wenn noch ein anderes Einigungsstellenverfahren unter dem Vorsitz der von der antragstellenden Betriebspartei vorgeschlagenen Person läuft, diese auch gänzlich ohne Gründe ablehnen, nur um ihren eigenen Vorschlag durchzusetzen. dd) Herr Sch. ist unparteilich und verfügt über die erforderliche Fachkompetenz. Er ist - ebenso wie Frau S. und Herr Dr. E. - ein erfahrener Einigungsstellenvorsitzender und hat auch schon im Unternehmen der Arbeitgeberin den Vorsitz einer Einigungsstelle geführt. Einwände gegen die Geeignetheit von Herrn Sch. sind im Beschwerdeverfahren von keiner Seite vorgebracht worden. Der Betriebsrat wollte sich auf den Vorschlag des Beschwerdegerichts in der mündlichen Anhörung am 18. Juni 2015, die Einigungsstelle zur sicherheitstechnischen Betreuung mit der Einigungsstelle zur betriebsärztlichen Betreuung unter dem Vorsitz von Herrn Sch. zusammenzufassen, lediglich aus prinzipiellen Erwägungen nicht einlassen. Der Umstand, dass Frau S. aufgrund ihres Vorsitzes in der Einigungsstelle zur betriebsärztlichen Betreuung in die sich konkret stellenden Sach- und Rechtsfragen bereits weitgehend eingearbeitet ist, während hiervon bei Herrn Sch. nicht auszugehen ist, kann das ausnahmsweise zu akzeptierende nicht näher substantiierte fehlende Vertrauen der Arbeitgeberin in die Amtsführung von Frau S. nicht überwiegen. Soweit die zu den jeweiligen Regelungsgegenständen zu vereinbarenden Regelungen aufeinander abzustimmen sind, wäre es sicherlich von Vorteil, wenn beiden Einigungsstellen dieselbe Person vorsitzen würde, zwingend ist dies jedoch nicht. Die Betriebsparteien können dafür sorgen, dass beide Einigungsstellen über die Inhalte und den Stand der Verhandlungen in der jeweils anderen Einigungsstelle ausreichend informiert sind, indem sie beispielweise die von ihrer Seite für die Einigungsstelle zur betriebsärztlichen Betreuung benannten Beisitzerinnen und/oder Beisitzer auch für die Einigungsstelle zur sicherheitstechnischen Betreuung benennen. 3. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. 4. Die Entscheidung war nach § 99 Abs. 2 Satz 3 ArbGG durch die Vorsitzende allein zu treffen. Ein Rechtsmittel ist nach § 99 Abs. 2 Satz 4 ArbGG nicht gegeben.