Urteil
5 Sa 86/10
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einmal nach beamtenrechtlichen Maßstäben zugewiesene Amtszulage für angestellte Lehrkräfte kann nicht einseitig vom Arbeitgeber wegen Wegfalls tatsächlicher Voraussetzungen eingestellt werden.
• Die tarifliche Bezugnahme auf beamtenrechtliche Einstufungen (BAT-O/Änderungstarifvertrag Nr.1) gebietet für angestellte Lehrkräfte eine funktionsgerechte Gleichstellung mit Beamten, einschließlich einer dauerhaften Amtszulagenwirkung.
• Eine einseitige vertragliche Einbeziehung eines Ministerialerlasses durch bloße Bezugnahme genügt nicht; allgemeine Regelungen werden nur durch ausdrückliche Hinweispflicht wirksam einbezogen (§ 305 Abs.2 BGB).
• Wird eine Zulage nur einseitig gewährt, bedarf deren Einstellung der Mitbestimmung/ Zustimmung der Personalvertretung (§ 68 Abs.1 Nr.22 LPersVG MV).
Entscheidungsgründe
Anspruch angestellter Lehrkraft auf dauerhafte Amtszulage trotz sinkender Schülerzahl • Ein einmal nach beamtenrechtlichen Maßstäben zugewiesene Amtszulage für angestellte Lehrkräfte kann nicht einseitig vom Arbeitgeber wegen Wegfalls tatsächlicher Voraussetzungen eingestellt werden. • Die tarifliche Bezugnahme auf beamtenrechtliche Einstufungen (BAT-O/Änderungstarifvertrag Nr.1) gebietet für angestellte Lehrkräfte eine funktionsgerechte Gleichstellung mit Beamten, einschließlich einer dauerhaften Amtszulagenwirkung. • Eine einseitige vertragliche Einbeziehung eines Ministerialerlasses durch bloße Bezugnahme genügt nicht; allgemeine Regelungen werden nur durch ausdrückliche Hinweispflicht wirksam einbezogen (§ 305 Abs.2 BGB). • Wird eine Zulage nur einseitig gewährt, bedarf deren Einstellung der Mitbestimmung/ Zustimmung der Personalvertretung (§ 68 Abs.1 Nr.22 LPersVG MV). Der Kläger, seit 1992 als Lehrer beim beklagten Land beschäftigt und seit 2002 stellvertretender Schulleiter eines voll ausgebauten Gymnasiums, wurde 2004 in die Vergütungsgruppe Ia BAT-O eingruppiert und ihm eine Amtszulage in Anlehnung an Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A15 gewährt. Die Schule hatte damals mehr als 360 Schüler; am Stichtag 26.09.2008 fiel die Schülerzahl auf 334. Daraufhin kündigte das Land die Einstellung der Zulagenzahlung mit Wirkung ab Dezember 2008 und zahlte die Zulage nicht mehr. Der Kläger klagte auf Feststellung der Verpflichtung zur weiteren Gewährung der Amtszulage und auf Zahlung der Nachforderungen von 1.057,28 Euro. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger in der Berufung statt. • Anspruchsgrundlage ist die tarifvertragliche Bezugnahme auf beamtenrechtliche Einstufungen (Änderungstarifvertrag Nr.1 zum BAT-O) in Verbindung mit der Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A15; dadurch soll die vergütungsrechtliche Gleichstellung angestellter und beamteter Lehrkräfte erreicht werden. • Die Eingruppierung des Klägers in Ia BAT-O/Entgeltgruppe 15 TV-L und die an die Übertragung des Amtes geknüpfte Amtszulage waren 2004 zu Recht gewährt worden; die Zulage ist nicht dadurch aufgehoben, dass sich die tatsächlichen Voraussetzungen (Schülerzahl) später geändert haben. • Die tarifliche Auslegung folgt der Rechtsprechung des BAG: Die Bezugnahme auf beamtenrechtliche Vorschriften verpflichtet zur Übernahme der besoldungsrechtlichen Wirkungen, soweit sie der tariflichen Zielsetzung der Gleichstellung der Lehrkräfte dienen; Amtszulagen sind daher als dauerhafte, funktionsbezogene Komponenten zu behandeln. • Die Auffassung, der Erlass des Kultusministeriums vom 29.07.1997 erlaube die einseitige Einstellung bei Unterschreiten von Schlüsselzahlen, kann das Land nicht gegen den Kläger geltend machen; eine einbezogene Regelung nach § 305 Abs.2 BGB setzt ausdrücklichen Hinweis und Einverständnis, was hier nicht vorliegt. • Selbst wenn die Zahlung als übertariflich einzuordnen wäre, hätte das Land vor Einstellung die Mitbestimmung der Personalvertretung nach § 68 Abs.1 Nr.22 LPersVG MV einholen müssen; dies erfolgte nicht, sodass die einseitige Einstellung unwirksam ist. • Die geltend gemachten vertraglichen Hinweise im Begleitschreiben genügen nicht, um eine Einbeziehung des Ministerialerlasses als AGB zu begründen; daher konnte das Land nicht einseitig kündigen oder die Zulage entziehen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das beklagte Land ist zur Zahlung von 1.057,28 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 13.07.2009 verpflichtet und ferner verpflichtet festzustellen, dass es dem Kläger die Amtszulage nach BBesO A15 Fußnote 7 weiterhin zu gewähren hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land; die Revision wurde zugelassen. Begründend ist, dass die Gewährung der Zulage entweder unmittelbar aus der tariflich hergeleiteten Anwendung der beamtenrechtlichen Amtszulage folgt oder jedenfalls nicht ohne Beteiligung der Personalvertretung einseitig aufgegeben werden durfte; eine einseitige vertragliche Einbeziehung des Ministerialerlasses lag nicht vor, sodass die Einstellung der Zahlung rechtswidrig war.