OffeneUrteileSuche
Urteil

6 Sa 426/11

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2013:0416.6SA426.11.0A
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 14.09.2011 - 11 Ca 3733/10 E - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Gewährung einer Amtszulage für die Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Schulleiter. 2 Der Kläger ist seit 01.08.1995 bei dem beklagten Land bzw. dessen Funktionsvorgänger als Lehrer mit den Fächern Mathematik und Physik tätig. 3 Aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 03.04.1992 (Bl. 21 d.A.) finden auf die Rechtsbeziehungen der Parteien der BAT-O bzw. die diesen ersetzenden Tarifverträge sowie die TdL-Richtlinien Anwendung. 4 Mit Schreiben vom 22.06.1994 bestellte das beklagte Land den Kläger zum stellvertretenden Schulleiter der Sekundarschule „...“ in M... und erneuerte mit Schreiben vom 23.05.2006 (Bl. 32 d.A.) diese Bestellung, nachdem sich an der vorgenannten Sekundarschule organisatorische Änderungen ergeben hatten. 5 Das beklagte Land gewährte dem Kläger nach Maßgabe des Änderungsvertrages vom 21.01.1998 (Bl. 29 d.A.) Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT-O einschließlich einer Amtszulage. Seit Inkrafttreten des TV-L erhält der Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe 14, Stufe 5. 6 Nachdem zu Beginn des Schuljahres 2003/2004 die Schülerzahlen an der Sekundarschule „...“ unter 361 gefallen waren, teilte das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom 03.11.2003 (Bl. 33 d.A.) mit, die bisher gewährte Amtszulage für seine Tätigkeit als stellvertretender Schulleiter an einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülern werde zum 01.08.2003 eingestellt. 7 Der Kläger nahm die Einstellung dieser Zulage zunächst widerspruchslos hin, stellte jedoch mit Schreiben vom 27.09.2004 (Bl. 34 d.A.) einen Antrag auf Zahlung dieser Zulage unter Hinweis auf die im Schuljahr 2004/2005 wieder auf mehr als 360 gestiegene Schülerzahl. Nachdem das beklagte Land mit Schreiben vom 05.10.2004 (Bl. 35 d.A.) aus haushaltsrechtlichen Gründen eine Neugewährung der Zulage abgelehnt hatte, verfolgte der Kläger dieses Anliegen zunächst nicht weiter. Erst mit Schreiben vom 21.03.2010 (Bl. 36 d.A.) legte er „Widerspruch“ gegen die Aberkennung der Amtszulage ein. 8 Nachdem das beklagte Land erneut eine Wiederaufnahme der Zahlung abgelehnt hat, verfolgt der Kläger nunmehr sein Anliegen klageweise für den Zeitraum ab Januar 2007 weiter. Er hat die Auffassung vertreten, ungeachtet des unstreitig zu Beginn des Schuljahres 2003/2004 eingetretenen und weiter bestehenden Absinkens der Schülerzahlen an der Sekundarschule „...“ auf nicht mehr als 360 stehe ihm nach Maßgabe der auf sein Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommenden beamtenrechtlichen Grundsätze weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der Amtszulage, deren monatliche Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist, zu. Einem beamteten stellvertretenden Schulleiter hätte die Zulage bei Absinken der Schülerzahlen aufgrund der an den erworbenen Status anknüpfenden Besoldungsbestimmungen nicht entzogen werden können. Gleiches müsse im Hinblick auf den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten vergütungsrechtlichen Gleichlauf bei angestellten Lehrern gelten. Jedenfalls sei die Einstellung der Zulagenzahlung deshalb rechtswidrig, weil das beklagte Land hierzu unstreitig keine Dienstvereinbarung mit dem Personalrat herbeigeführt habe. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 7,453,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 11 aus 146,79 € brutto seit 01.02.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.03.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.04.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.05.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.06.2007, aus 146/79 € brutto seit 01.07.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.08.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.09.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.10.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.11.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.12.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.01.2008, aus 146,79 € brutto seit 01.02.2008, aus 146,79 € brutto seit 01.03.2008, aus 146,79 € brutto seit 01.04.2008, aus 146,49 € brutto seit 01.05.2008, aus 151,04 € brutto seit 01.06.2008, aus 151,04 € brutto seit 01.07.2008, aus 151,04 € brutto seit 01.08.2008, aus 151,04 € brutto seit 01.09.2008, aus 151,04 € brutto seit 01.10.2008, aus 151,04 € brutto seit 01.11.2008, aus 151,04 € brutto seit 01.12.2008, aus 151,04 € brutto seit 01.01.2009, aus 151,04 € brutto seit 01.02.2009, aus 151,04 € brutto seit 01.03.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.04.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.05.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.06.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.07.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.08.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.09.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.10.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.11.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.12.2009, aus 1 55,58 € brutto seit 01.01.2010, aus 168,19 € brutto seit 01.02.2010, aus 168,19 € brutto seit 01.03.2010, aus 170,21 € brutto seit 01.04.2010, aus 170,21 € brutto seit 01.05.2010, aus 170,21 € brutto seit 01.06.2010, aus 170,21 € brutto seit 01.07.2010, aus 170,21 € brutto seit 01.08.2010, aus 170,21 € brutto seit 01.09.2010, aus 170,21 € brutto seit 01.10.2010, aus 170,21 € brutto seit 01.11.2010, aus 170,21 € brutto seit 01.12.2010 sowie aus 170,21 € brutto seit 01.01.2011 12 zu zahlen. 13 2. Festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin ab dem 01.01.2011 monatlich eine Amtszulage entsprechend Anlage 1 Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 13 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt als stellvertretenden Schulleiter einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils rückständigen monatlichen Bruttobetrag ab dem 01. eines jeden Monats, beginnend ab dem 01.02.2011, zu zahlen. 14 Das beklagte Land hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Zahlung der hier maßgeblichen Amtszulage könne bei angestellten Lehrkräften aufgrund der für diese geltenden Sonderregelungen im Abschnitt IV, Unterabschnitt A, Ziffer 3 der TdL-Richtlinien, wonach die Gewährung der Amtszulage in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt wird („kann“), bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen (Absinken der Schülerzahlen) ohne weiteres eingestellt werden. Jedenfalls sei der geltend gemachte Anspruch für den Zeitraum Januar 2007 bis September 2009 gemäß §§ 70 BAT-O/37 TV-L verfallen. Der Kläger habe diesen nicht nach Maßgabe der vorstehend genannten Bestimmungen schriftlich geltend gemacht. Seinem Antrag vom 27.09.2004 komme ein derartiger Inhalt nicht zu. 17 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.09.2011 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf die begehrte Amtszulage für den streitgegenständlichen Zeitraum zu. Das beklagte Land habe die Zahlung dieser Zulage vielmehr zu Recht eingestellt. Aufgrund der Sonderregelungen in den TdL-Richtlinien könne das beklagte Land bei angestellten Lehrkräften die Weitergewährung der Zulage nach Absinken der Schülerzahlen unter den erforderlichen Schwellenwert auch ohne Beteiligung des Personalrates einstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 78 - 99 d.A. verwiesen. 18 Gegen dieses, ihm am 11.11.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.12.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.02.2012 am 10.02.2012 begründet. 19 Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er sein erstinstanzliches Klagebegehren unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes vollumfänglich weiter. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich aus der in den TdL-Richtlinien enthaltenen „Kann-Bestimmung“ nicht die von dem Arbeitsgericht angenommene Rechtsfolge - automatischer Wegfall des Zulagenanspruchs bei Unterschreiten des Schwellenwertes. Das dem Arbeitgeber eingeräumte Ermessen beziehe sich ausschließlich auf die Frage, ob die Zulage gewährt werde, nicht jedoch auf die Voraussetzungen, wann diese wieder in Wegfall gerate. 20 Der Kläger beantragt, 21 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 14.09.2011 - 11 Ca 3733/11 E - 22 1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 7.453,32 € brutto nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 23 aus 146,79 € brutto seit 01.02.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.03.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.04.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.05.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.06.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.07.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.08.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.09.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.10.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.11.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.12.2007, aus 146,79 € brutto seit 01.01.2008, aus 146,79 € brutto seit 01.02.2008, aus 146,79 € brutto seit 01.03.2008, aus 146,79 € brutto seit 01.04.2008, aus 146,49 € brutto seit 01.05.2008, aus 151,04 € brutto seit 01.06.2008, aus 151,04 € brutto seit 01.07.2008, aus 151,04 € brutto seit 01.08.2008, aus 151,04 € brutto seit 01.09.2008, aus 151,04 € brutto seit 01.10.2008, aus 151,04 € brutto seit 01.11.2008, aus 151,04 € brutto seit 01.12.2008, aus 151,04 € brutto seit 01.01.2009, aus 151,04 € brutto seit 01.02.2009, aus 151,04 € brutto seit 01.03.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.04.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.05.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.06.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.07.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.08.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.09.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.10.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.11.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.12.2009, aus 155,58 € brutto seit 01.01.2010, aus 168,19 € brutto seit 01.02.2010, aus 168,19 € brutto seit 01.03.2010, aus 170,21 € brutto seit 01.04.2010, aus 170,21 € brutto seit 01.05.2010, aus 170,21 € brutto seit 01.06.2010, aus 170,21 € brutto seit 01.07.2010, aus 170,21 € brutto seit 01.08.2010, aus 170,21 € brutto seit 01.09.2010, aus 170,21 € brutto seit 01.10.2010, aus 170,21 € brutto seit 01.11.2010, aus 170,21 € brutto seit 01.12.2010 sowie aus 170,21 € brutto seit 01.01.2011 24 zu zahlen. 25 2. Festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin ab dem 01.01.2011 monatlich eine Amtszulage entsprechend Anlage 1 Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 13 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bzw. ab 01.04.2011 gem. LBesG LSA n. F. Anlage 1, Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 14 Nr. 10, Fußnote 1 i.V.m. Anlage 8 LBesG als stellvertretenden Schulleiter einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweils rückständigen monatlichen Bruttobetrag ab dem 01. eines jeden Monats, beginnend ab dem 01.02.2011, zu zahlen. 26 Das beklagte Land beantragt, 27 die Berufung des Klägers zurückzuweisen . 28 Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 30 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen. Die auch hinsichtlich des Antrages zu 2. zulässige - das Berufungsgericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. der Entscheidungsgründe an - Klage ist unbegründet. 31 Dem Kläger steht für den Zeitraum ab Januar 2007 kein Anspruch auf eine Amtszulage aufgrund seiner Tätigkeit als stellvertretender Schulleiter einer Sekundarschule, die bis zum Schuljahr 2002/2003 über mehr als 360 Schüler/innen verfügte, zu. 32 Der Anspruch bestimmt sich aufgrund der von den Parteien arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahme der einschlägigen tariflichen Regelungen nach § 2 Nr. 3 des ÄTV Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 (i.V.m. § 17 Abs. 1 TVÜ-L), der wiederum - zusammengefasst - hinsichtlich der Vergütung von angestellten Lehrkräften auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen sowie auf die Lehrereingruppierungsrichtlinien der TdL verweist. 33 Danach erhielten stellvertretende Schulleiter einer Sekundarschule (Sekundarschulkonrektoren), die sich in einem Beamtenverhältnis zum beklagten Land befinden, bis zum 31.03.2011 gemäß LBesG LSA a.F. Anl. 1 BesO A, BesGr A 14 Nr. 5, Fn. 13 i.V.m. Anl. IX des BBesG zu BesGr. A 13 Fn. 7 bzw. erhalten ab 01.04.2011 mit Inkrafttreten des BesNeuRG LSA gemäß LBesG LSA n.F. Anl. 1 BesO A, BesGr. A 14 Nr. 10 Fn. 1 i.V.m. Anl. 8 LBesG eine Amtszulage 34 als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern. 35 Für angestellte Lehrkräfte enthält Abschnitt IV, Unterabschnitt A, Ziff. 3. der TdL-Richtlinien die folgende Regelung: 36 3. Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zur Schulleiterin bzw. zum Schulleiter oder zu deren oder dessen ständigen Vertreterin oder ständigen Vertreter bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleiterinnen bzw. Schulleitern bzw. ständigen Vertreterinnen bzw. Vertretern von Schulleiterinnen bzw. Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Landesbesoldungsordnung A zusteht. 37 Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit seit Beginn des Schuljahres 2003/2004 nicht mehr gegeben. I. 38 Die Sekundarschule „...“ verfügt unstreitig seit diesem Zeitpunkt durchgängig nicht mehr über mehr als 360 Schüler/innen. II. 39 Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für ihn ungeachtet des Absinkens der Schülerzahlen unter den vorgenannten Schwellenwert aufgrund der während des Überschreitens des Schwellenwertes vorgenommenen Bestellung zum stellvertretenden Schulleiter kein Anspruch auf Fortgewährung der Amtszulage in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Grundsätze. Dem steht die Regelung in Abschnitt IV, Unterabschnitt A, Ziff. 3. der TdL-Richtlinien entgegen. 40 Wenn Nr. 3 des Abschn. A der Lehrer-Richtlinien-O der TdL bestimmt, dass “eine Zulage in der Höhe gezahlt werden” kann, “wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht”, ist damit zwingend auf die schulbezogenen tatbestandlichen Voraussetzungen für den Zulagenanspruch bei den vergleichbaren beamteten Lehrkräften Bezug genommen. Das folgt bereits daraus, dass die Gewährung der Zulage durch Ermessensentscheidung nur insoweit in Betracht kommt, als diese “vergleichbaren” beamteten Lehrkräften “nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht”. Sind die in der Richtlinie in Bezug genommenen schulbezogenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die “Amtszulage” nicht erfüllt, kann auch der vergleichbaren angestellten Lehrkraft nach der Richtlinie nicht kraft Ermessensentscheidung eine Zulage gewährt werden. Es fehlt dann an dem Tatbestand, den die Ermessensausübung voraussetzt. Sind jedoch die Voraussetzungen für die Amtszulage nach der einschlägigen besoldungsrechtlichen Regelung nicht mehr gegeben, gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Ermessensentscheidung nach Nr. 3 des Abschn. A der Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Dann entfällt der Anspruch der angestellten Lehrkraftkraft der vertraglichen Vereinbarung einer richtlinienkonformen Vergütung (BAG 14.09.2005 - 4 AZR 102/04). 41 Damit wird durch eine ganz konkrete Regelung in den Lehrerrichtlinien der Gleichlauf von Beamtenrecht und Tarifrecht hinsichtlich dieser Amtszulage „außer Kraft“ gesetzt. Die Zahlung der Zulage, die für Beamte zwingend vorgesehen ist, ist in den tariflich in Bezug genommenen Lehrerrichtlinien für den öffentlichen Arbeitgeber lediglich als Kann-Bestimmung ausgestaltet. Die entsprechende Ermessensausübung ist also von den Tarifvertragsparteien selbst an die Voraussetzung der höheren Schülerzahl gebunden worden, sodass es bei dieser Konstellation zu einer Ermessensbindung gar nicht kommen konnte. Diese ausdrückliche und zur Differenzierung zwingende Regelung war mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung von Angestellten und Beamten rechtlich nicht zu überwinden (BAG 12.03.2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 27). 42 Den vorstehend aufgeführten Rechtsgrundsätzen schließt sich die Kammer ausdrücklich an und folgt nicht der insoweit abweichenden Auffassung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern im Urteil vom 18.01.2011 - 5 Sa 86/10. Dem Kläger, der sich in seiner rechtlichen Argumentation überwiegend auf diese Entscheidung stützt, ist zwar zuzugestehen, dass sich im Hinblick auf die beamtenrechtliche Gleichstellung von angestellten Schul/ eitern in Sekundarschulen mit mehr als 360 Schülern/innen (siehe hierzu BAG 29.09.2011 - 2 AZR 451/10) ein „Systembruch“ ergibt. Dieser ist jedoch gerade in den TdL-Richtlinien angelegt. Es ist mithin Sache der Tarifpartner, einen solchen Systembruch wieder zu beseitigen. III. 43 Weiterhin ist das beklagte Land auch nicht aufgrund personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen verpflichtet, bis zum Abschluss einer Dienstvereinbarung an den Kläger die streitige Amtszulage zu zahlen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt (Entscheidungsgründe II. 3.). Hierauf nimmt die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. IV. 44 Im Übrigen wären Ansprüche des Klägers für den Zeitraum Januar 2007 bis August 2009 gemäß §§ 70 BAT-O/37 TV-L verfallen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. 45 Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Dies braucht zwar nicht wörtlich, muss aber doch hinreichend klar geschehen. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird. Die Geltendmachung nach § 70 Abs. 1 BAT-O setzt voraus, das der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs, dh. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird (BAG 17.05.2001 - 8 AZR 366/00). 46 Dem genügt das Schreiben des Klägers vom 27.09.2004 nicht. Aus diesem wird nicht deutlich, dass er die Fortzahlung der Zulage aufgrund des ihm übertragenen „Zwischenamtes“ ungeachtet der abgesunkenen Schülerzahlen verlangt. Dem steht insbesondere entgegen, dass der Kläger in dem Schreiben den Begriff „Antrag“ verwendet und zur Begründung auf die (wieder) gestiegenen Schülerzahlen im Schuljahr 2004/2005 verweist. Der Kläger begehrt damit nicht hinreichend deutlich eine Zulage nach Maßgabe der bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 geltenden Verhältnisse, sondern die Neugewährung dieser Leistung aufgrund zwischenzeitlich wieder geänderter Verhältnisse. Eine im vorgenannten Sinn ausreichende Geltendmachung erfolgte erstmals mit Schreiben vom 21.03.2010, das im Hinblick auf die zum Monatsende eintretende Fälligkeit der Vergütung (§ 24 TV-L) nur Ansprüche ab September 2009 erfassen kann. V. 47 Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben. B. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. 49 Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war die Revision für den Kläger zuzulassen. Die Kammer sieht im Hinblick auf die vorstehend genannte Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern wie auch aufgrund der Entscheidung des 2. Senats des BAG vom 29.09.2011 eine grundsätzliche Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage für gegeben an.