Urteil
2 Sa 5/12
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine Höhergruppierung wegen gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen nach BAT/TVO ist nicht allein die Ausübung entsprechender Tätigkeiten entscheidend; es bedarf des Nachweises einer inhaltlich gleichwertigen, in der Regel durch Abschluss belegten Qualifikation oder einer gleichwertig gründlichen Beherrschung eines umfangreichen Wissensgebietes.
• Fort- und Weiterbildungen ohne Abschlussprüfungen begründen regelmäßig keine Gleichwertigkeit mit einem Fachhochschulabschluss.
• Die Anwendung von Regelungen für bestimmte Angestelltenkreise durch den Arbeitgeber begründet nicht automatisch eine Anerkennung gleichwertiger Fähigkeiten, wenn gleichzeitig wegen fehlender formaler Voraussetzungen eine niedrigere Eingruppierung vorgenommen wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Höhergruppierung ohne nachgewiesene Gleichwertigkeit der Qualifikation • Für eine Höhergruppierung wegen gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen nach BAT/TVO ist nicht allein die Ausübung entsprechender Tätigkeiten entscheidend; es bedarf des Nachweises einer inhaltlich gleichwertigen, in der Regel durch Abschluss belegten Qualifikation oder einer gleichwertig gründlichen Beherrschung eines umfangreichen Wissensgebietes. • Fort- und Weiterbildungen ohne Abschlussprüfungen begründen regelmäßig keine Gleichwertigkeit mit einem Fachhochschulabschluss. • Die Anwendung von Regelungen für bestimmte Angestelltenkreise durch den Arbeitgeber begründet nicht automatisch eine Anerkennung gleichwertiger Fähigkeiten, wenn gleichzeitig wegen fehlender formaler Voraussetzungen eine niedrigere Eingruppierung vorgenommen wurde. Der Kläger ist seit Mai 2001 beim beklagten Land beschäftigt und war im Dezernat Netz- und Systemmanagement tätig. Er hat eine Berufsausbildung als Elektroinstallateur und später die Fachschule für Technik mit dem Abschluss Staatlich geprüfter Techniker Elektrotechnik besucht; außerdem absolvierte er zahlreiche Weiterbildungen ohne Abschlussprüfungen. Das beklagte Land wendete die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes an und stufte den Kläger in Entgeltgruppe 10 TV-L ein, während vergleichbare Stellen mit Formalausbildung in Entgeltgruppe 11 eingeordnet werden. Der Kläger begehrt die Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 Stufe 5 ab 01.01.2008 und beruft sich auf gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen sowie auf die Anwendung der DV-Systemtechnik-Regelungen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage/Berufung ab; das Land begründete die niedrigere Einstufung mit dem Fehlen einer Fachhochschulausbildung oder gleichwertiger, durch Abschlüsse belegter Kenntnisse. • Anwendbarer Tarifvertrag und maßgebliche Regelungen: Auf das Arbeitsverhältnis finden BAT-O und ergänzende Vorschriften Anwendung; für die Eingruppierung sind die besonderen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der DV-Systemtechnik maßgeblich. • Voraussetzungen der Höhergruppierung: Für Vergütungsgruppe III/Entgeltgruppe 11 setzt die tarifliche Systematik u.a. eine sechsjährige Bewährung in Vergütungsgruppe IVa voraus und insbesondere das Vorliegen gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen wie bei einem Fachhochschulabsolventen. • Begriff der Gleichwertigkeit: Gleichwertigkeit verlangt nicht identische Ausbildung, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines umfangreichen Wissensgebietes; enge Spezialkenntnisse genügen nicht. • Beweis- und Feststellungslage: Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine Fähigkeiten und Erfahrungen dem Ausbildungsniveau eines Diplominformatikers oder Fachhochschulabsolventen gleichkommen; die überwiegenden Weiterbildungen endeten ohne Abschlussprüfung und können daher Gleichwertigkeit nicht begründen. • Betriebliche Einstufung allein nicht anerkennend: Die Anwendung von Eingruppierungsregelungen für DV-Systemtechnik durch den Arbeitgeber führt nicht zur Anerkennung gleichwertiger Fähigkeiten, wenn zugleich wegen fehlender formaler Voraussetzungen die Eingruppierung in eine niedrigere Vergütungsgruppe erfolgte. • Rechtsprechungshinweis: Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des BAG, wonach die faktische Ausübung entsprechender Tätigkeiten nicht automatisch auf Gleichwertigkeit der Qualifikation schließt. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung beruht auf §64 Abs.6 ArbGG i.V.m. §97 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts bleibt inhaltlich bestehen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass seine Fähigkeiten und Erfahrungen einer Fachhochschulausbildung gleichwertig sind, insbesondere fehlen Abschlussprüfungen bei den Weiterbildungen und die erforderliche gründliche Beherrschung eines umfangreichen Wissensgebietes. Die vom Kläger geltend gemachte Schlussfolgerung aus der Anwendung der DV-Systemtechnik-Regelungen auf eine Anerkennung gleichwertiger Befähigungen ist unbegründet, weil das Land zugleich wegen fehlender formaler Ausbildung eine niedrigere Eingruppierung vorgenommen hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; eine Revision wurde nicht zugelassen.