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Urteil

2 Sa 119/12

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Frage der Wirksamkeit einer Versetzung des Klägers vom 04.01.2011. 2 Der Kläger ist seit Mai 2001 bei dem beklagten Land als Administrator in der Datenverarbeitung beschäftigt. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Vorbildung des Klägers wird auf das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 28.03.2012 - 1 Ca 2449/11 – Bezug genommen. Der Kläger wurde seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Dezernat 220 im Bereich des Netz- und Systemmanagements des LAPIS als Sachbearbeiter eingesetzt. Ausweislich einer Tätigkeitsdarstellung und Bewertung für Angestellte vom 07.02.2005 wurde die Tätigkeit mit der Vergütungsgruppe IV b BAT-O bewertet. Seit dem Jahr 2009 führte der Kläger mehrere gerichtliche Verfahren, mit denen er eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 11 des TVöD erstrebte. Beide eingeleiteten Verfahren verliefen erfolglos. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes vom 27.06.2012 (2 Sa 5/12) ist rechtskräftig. In dem Leitsatz der Entscheidung heißt es, dass ein Programmierer mit Fachschulausbildung nur dann verlangen könne, wie ein Fachhochschulabsolvent eingruppiert zu werden, wenn er darlege, dass er auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe. Ein Rückgriff auf die ausgeübte Tätigkeit sei dabei unzureichend. 3 Nach vorangegangener Abordnung wurde der Kläger mit Schreiben vom 04.01.2011 innerhalb der Dienststelle auf die Stelle eines Sachbearbeiters IUK-Administration (Service-point) im Dezernat 240 umgesetzt. 4 Eine Feststellungsklage auf Unwirksamkeit dieser Maßnahme wurde durch Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 28.03.2012 – 1 Ca 2449/11 – abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die Maßnahme vom 04.01.2011 entspräche billigem Ermessen gemäß § 106 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Eine Konkretisierung der Tätigkeit des Klägers auf einen Einsatz im Bereich LAPIS sei nicht eingetreten. Dem Kläger sei auch keine Tätigkeit einer niedrigeren Vergütungsgruppe übertragen worden. Die Maßnahme sei auch nicht mitbestimmungspflichtig gemäß § 4 Abs. 3 TV-L. Es liege weder eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle noch eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle mit Wechsel des Dienstortes vor. Der Kläger sei lediglich einem anderen Dezernat zugeordnet und innerhalb desselben Dienstortes umgesetzt worden. 5 Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 6 Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. 7 Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht gehe fehlerhaft von einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 aus. Das Land selbst habe die Tätigkeit mit der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 bewertet. Diese Eingruppierung sei dem Kläger lediglich wegen angeblich fehlender persönlicher Voraussetzungen verweigert worden. Deshalb dürften dem Kläger auch nicht alle Tätigkeiten zugewiesen werden, die den Qualifikationsmerkmalen der ehemaligen Vergütungsgruppe IV b entsprechen würden. 8 Der Kläger beantragt: 9 1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin – 1 Ca 2449/11 – vom 28.03.2012, zugestellt am 19.04.2012, wird abgeändert und aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die von dem beklagten Land mit Schreiben vom 04.01.2011 angeordnete Versetzung des Klägers auf einen neuen Dienstposten unwirksam ist. 3. Hilfsweise, im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu 2., wird festgestellt, dass die vom beklagten Land mit Schreiben vom 04.01.2011 angeordnete Umsetzung des Klägers auf einen neuen Dienstposten unwirksam ist. 4. Für den Fall des klägerischen Obsiegens mit den Anträgen zu 2. und/oder 3. wird das beklagte Land verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits tatsächlich zu beschäftigen auf der Planstelle/Dienstposten Amt für Technik und Beschaffung, Dezernat 220, Dienstpostennummer 22-2D-Funktion: Angestellter Dezernat 220 entsprechend Tätigkeitsdarstellung Anlage K2 Stand 07.02.2005. 5. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Das beklagte Land tritt der angefochtenen Entscheidung bei. 13 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Es wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Zu den Angriffen der Berufung gilt folgendes. 15 1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht bereits darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom 29.10.1997 – 5 AZR 455/96 -) der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes regelmäßig den Arbeitnehmern Tätigkeiten zuweisen kann, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe entsprechen, sofern nicht ausnahmsweise Billigkeitsgesichtspunkte entgegenstehen. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die angegriffene Maßnahme nicht als fehlerhaft. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergab, dass der Kläger in dem neuen Dienstposten 240 mit sechs anderen Arbeitnehmern zusammen die gleiche Tätigkeit verrichtet. Alle sind genauso wie der Kläger eingruppiert. D. h., einer erhält wegen Vorliegen der persönlichen Voraussetzung in Form einer Fachhochschulausbildung Vergütung nach der Entgeltgruppe 11, die anderen nach der Entgeltgruppe 10. Danach kann ausgeschlossen werden, dass das beklagte Land den Kläger auf einer Stelle beschäftigt, die geringwertiger ist, als die Stelle im Dezernat 220, die der Kläger vor der angegriffenen Maßnahme innegehabt hat. Es kann auch dahin gestellt bleiben, ob eine Versetzung nur zulässig ist, wenn die neue Stelle einer Vergütungsgruppe entspricht, die nur deshalb nicht erfüllt wird, weil die persönlichen Voraussetzungen in Form einer speziellen Ausbildung nicht vorliegen. Sowohl in der alten als auch in der neuen Stelle wird bei Vorliegen der besonderen persönlichen Voraussetzung eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 11 gezahlt. 16 2. Die Frage des Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe IV b BAT-O ist unerheblich. Ein weiterer Bewährungsaufstieg ist schon in Folge der Ersetzung des BAT-O durch den TV-L ausgeschlossen. Bereits das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass beide Posten mit der Entgeltgruppe 11 TV-L bewertet worden sind. 17 3. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass eine Umsetzung, die allein mit der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf zutreffende Eingruppierung begründet wird, dem Maßregelungsverbot des § 612 a BGB widersprechen würde. Von einer derartigen Begründung kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Das beklagte Land hat sich zur Begründung seiner Maßnahme unter anderem darauf bezogen, dass zum Zeitpunkt der Umsetzung in dem Dienstposten 240 einer erhöhter Bedarf bestanden hat, den durch Personalmaßnahmen entsprochen werden musste. Darüber hinaus weist bereits das Arbeitsgericht Schwerin darauf hin, dass das Verlangen auf gerichtliche Eingruppierung auch zu Spannungen am Arbeitsplatz geführt hat. Dies ist ebenso bedauerlich, wie üblich. Die Führung eines Prozesses zwischen den Arbeitsvertragsparteien im laufenden Arbeitsverhältnis belastet regelmäßig das persönliche Verhältnis der Vertragsparteien bzw. der an dem Verfahren beteiligten Person. Der Kläger könnte sich gleichwohl auf das Maßregelungsverbot berufen, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass er selbst an den Spannungen völlig unbeteiligt ist und sie lediglich auf eine Verärgerung des Arbeitgebers darüber, dass er sich nun vor Gericht verteidigen muss, zurückzuführen sind. Hiervon kann jedoch nach Eindruck des Gerichtes nicht ausgegangen werden. Das Gericht versteht den Kläger sehr gut, dass er sich als „Laie im Vergütungsrecht“ im vorliegenden Fall eingruppierungsrechtlich ungerecht behandelt fühlt. Dass die Ausübung genau der gleichen Tätigkeit in der gleichen Qualität zu einer unterschiedlichen Vergütung führt, abhängig von einer bestimmten Ausbildung und deren erfolgreichem Abschluss ist für diejenigen, die über diese Ausbildung nicht verfügen, nur schwer zu akzeptieren. Bei allem Verständnis des Gerichtes hierfür ist jedoch auch davon auszugehen, dass die aus Sicht des Gerichtes zutreffende Behandlung des Klägers in eingruppierungsrechtlicher Hinsicht bei diesem zu einer Kränkung geführt hat, die eine Mitursächlichkeit an den aufgetretenen Konflikten als wahrscheinlich erscheinen lässt. 18 4. Schließlich ist die angegriffene Maßnahme auch deshalb nicht unwirksam, weil der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Es handelt sich im vorliegenden Fall um keine Versetzung gemäß § 68 Abs. 1 Ziffer 9 PersVG M-V. Es liegt keine Versetzung zu einer anderen Dienststelle vor. Es liegt keine Umsetzung innerhalb der Dienststelle vor, mit der ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, da Dienstort in beiden Fällen A-Stadt ist. Es liegt auch keine Umsetzung innerhalb der Dienststelle vor, weil dadurch die Möglichkeit einer Beförderung oder Höhergruppierung eröffnet oder ausgeschlossen worden ist. Schließlich hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass auch keine Versetzung gemäß § 4 TV-L vorliegt. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. 20 Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.