Urteil
3 Sa 201/18
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Zahlungsklage wegen nicht gegebener tariflicher Voraussetzungen und fehlender verbindlicher Zusage wird zurückgewiesen.
• Für die tarifliche Eingruppierung ist maßgeblich, welche Arbeitsvorgänge vorliegen; diese können zusammengefasst oder getrennt bewertet werden, wobei die Bestimmung des Arbeitsvorgangs am Arbeitsergebnis anzusetzen ist.
• Ansprüche auf Höhergruppierung scheitern, wenn der Vortrag zur Art, Tiefe und Verteilung der Tätigkeit nicht substantiiert darlegt, dass erforderliche Merkmale (z. B. gründliche, umfassende Fachkenntnisse; besonders verantwortungsvolle Tätigkeit) erreicht sind.
• Eine tarifliche Stufenzuordnung richtet sich nach § 16 TVöD-VKA-AT; Vorbeschäftigungszeiten sind nur zu berücksichtigen, wenn deren Inhalte konkret darlegt werden und sie der künftigen Tätigkeit entsprechen.
• Eine angebliche betriebliche Zusage zur Eingruppierung ist nur wirksam, wenn sie klar, bestimmt und auf den relevanten Zeitraum bezogen ist; bloße Beschlussabsicht im Haushaltsjahr 2017 begründet keine verbindliche Zusage für 2016.
Entscheidungsgründe
Keine Höhergruppierung ohne substantiierten Vortrag zu Arbeitsvorgängen und Tarifmerkmalen • Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Zahlungsklage wegen nicht gegebener tariflicher Voraussetzungen und fehlender verbindlicher Zusage wird zurückgewiesen. • Für die tarifliche Eingruppierung ist maßgeblich, welche Arbeitsvorgänge vorliegen; diese können zusammengefasst oder getrennt bewertet werden, wobei die Bestimmung des Arbeitsvorgangs am Arbeitsergebnis anzusetzen ist. • Ansprüche auf Höhergruppierung scheitern, wenn der Vortrag zur Art, Tiefe und Verteilung der Tätigkeit nicht substantiiert darlegt, dass erforderliche Merkmale (z. B. gründliche, umfassende Fachkenntnisse; besonders verantwortungsvolle Tätigkeit) erreicht sind. • Eine tarifliche Stufenzuordnung richtet sich nach § 16 TVöD-VKA-AT; Vorbeschäftigungszeiten sind nur zu berücksichtigen, wenn deren Inhalte konkret darlegt werden und sie der künftigen Tätigkeit entsprechen. • Eine angebliche betriebliche Zusage zur Eingruppierung ist nur wirksam, wenn sie klar, bestimmt und auf den relevanten Zeitraum bezogen ist; bloße Beschlussabsicht im Haushaltsjahr 2017 begründet keine verbindliche Zusage für 2016. Die Klägerin ist seit Mai 2012 als Verbandskauffrau bei dem Wasser- und Bodenverband beschäftigt und war tariflich nach TVöD-VKA eingruppiert. Sie begehrt mit Zahlungsklage Vergütungsdifferenzen wegen angeblich richtiger Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 für 2016 und 2017 sowie eine höhere Jahressonderzahlung. Die Klägerin beruft sich sowohl auf eine angebliche Zusage der Vorgesetzten zur Höhergruppierung als auch auf die Wertigkeit ihrer Aufgaben aus der Arbeitsplatzbeschreibung (Haushaltsaufstellung, laufende Kassenführung, Rechnungswesen u. a.). Der Vorstand hatte 2016 beschlossen, die Stelle im Haushaltsentwurf 2017 höher einzuordnen und ein Personalgespräch geführt; eine definitive Umsetzung der Höhergruppierung erfolgte jedoch nicht. Die Beklagte zahlte die Klägerin ab 01.10.2016 in E8 Stufe 5 und kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2017; Kündigungsschutzklagen blieben erfolglos. • Die Berufung ist unbegründet; Zahlungsansprüche auf Grundlage der begehrten Höhergruppierung bestehen nicht. • Zur Stufenzuordnung: Nach § 16 TVöD-VKA-AT hätte die Klägerin bei einer fiktiven Zugehörigkeit zur Entgeltgruppe 9 aufgrund der Beschäftigungsdauer frühestens Mai 2015 Stufe 3 erreicht; Stufe 4 wäre erst 2018 möglich gewesen. Vorbeschäftigungszeiten sind nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, sodass eine Höherstufung nach § 16 Abs. 2 S.2/3 nicht gerechtfertigt ist. • Zur Frage der Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 für 2016: Nach § 12 TVöD-VKA-AT ist maßgeblich, ob die gesamte nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge enthält, die die Merkmale einer höheren Entgeltgruppe erfüllen. Die Kammer ermittelte auf Grundlage der Arbeitsplatzbeschreibung drei Arbeitsvorgänge (Haushaltsplanung 26 %, Kassenführung 30 %, Rechnungswesen 44 %) und bewertete diese gesondert. • Die vorgetragenen Arbeitsvorgänge erfüllen nach Auffassung des Gerichts nicht die tariflichen Merkmale der Entgeltgruppe 9 (z. B. „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ oder „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit“). Vielmehr rechtfertigen sie höchstens die Vergütungsgruppe V c / Entgeltgruppe 8. • Zur behaupteten verbindlichen Zusage: Ein Vorstandsbeschluss zur Prüfung bzw. Einbringung in den Haushaltsentwurf 2017 und der Aktenvermerk über Überlegungen zur künftigen Eingruppierung begründen keine rechtsverbindliche Zusage mit Wirkung für 2016 oder konkrete Stufen/Entgeltgruppen. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargestellt, welche konkrete Zusage für welchen Zeitraum getroffen worden sei. • Die behaupteten tariflichen Voraussetzungen für 01.01.2017–31.03.2017 (einschließlich Entgeltgruppe 9 a/9 b/9 c und höhere Sonderzuwendung) sind nicht erfüllt oder führen rechnerisch nicht zu einer positiven Differenz gegenüber der tatsächlich gezahlten Vergütung. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin (4 Ca 82/18) wird zurückgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klägerin kann weder aus einer verbindlichen betrieblichen Zusage noch aus den tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen Ansprüche auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 für die streitigen Zeiträume geltend machen. Die Kammer hat die von der Klägerin geltend gemachten Arbeitsvorgänge analysiert und drei voneinander abgrenzbare Arbeitsvorgänge mit entsprechenden Zeitanteilen festgestellt, kommt aber zu dem Ergebnis, dass diese Tätigkeiten nicht die für Entgeltgruppe 9 erforderlichen Merkmale (insbesondere gründliche, umfassende Fachkenntnisse oder ein Drittel besonders verantwortungsvolle Tätigkeit) erfüllen. Eine Stufenzuordnung zu Stufe 4 hätte zudem schon wegen der Beschäftigungsdauer und fehlender Anrechnung einschlägiger Vorbeschäftigungszeiten nicht früher als 2018 erfolgen können. Damit bestehen keine Zahlungsdifferenzen zugunsten der Klägerin und die Berufung ist kostenpflichtig zurückzuweisen.