Urteil
3 Sa 53/23
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2024:0320.3SA53.23.00
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Begehrt eine Arbeitnehmerin die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, so trägt sie für die Beibringung des notwendigen Tatsachenvortrages grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast.(Rn.69)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 08.02.2023 – 11 Ca 317/22 – teilweise abgeändert.
1. Die Eingruppierungsfeststellungklage (Ziff. 1 des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung) und die hilfsweise erhobene Schadensersatzklage der Klägerin werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits (Ziff. 3 des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung) werden gegeneinander aufgehoben.
II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begehrt eine Arbeitnehmerin die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, so trägt sie für die Beibringung des notwendigen Tatsachenvortrages grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast.(Rn.69) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 08.02.2023 – 11 Ca 317/22 – teilweise abgeändert. 1. Die Eingruppierungsfeststellungklage (Ziff. 1 des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung) und die hilfsweise erhobene Schadensersatzklage der Klägerin werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits (Ziff. 3 des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung) werden gegeneinander aufgehoben. II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist in dem noch rechtshängigen Umfang begründet. I Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA ab dem 01.07.2022 (1.). Zudem bleibt die hilfsweise erhobene Klage der Klägerin auf Schadensersatz gegen den Beklagten gem. § 15 Abs. 2 AGG ohne Erfolg (2.). 1. Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA ist nicht begründet. a) Der Feststellungsantrag der Klägerin ist als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (BAG v. 16.12.2020 – 4 AZR 97/20 – juris, Rn 10). b) Die Eingruppierungsfeststellungklage ist jedoch nicht begründet. Begehrt eine tarifbeschäftigte Person die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, so trägt diese für die Beibringung des notwendigen Tatsachenvortrages grds. die Darlegungs- und Beweislast (BAG v. 16.12.2020, a. a. O., juris, Rn 11). Selbst bei ausschließlicher Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin sind die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA nicht erfüllt. aa) Soweit die Klägerin – der erstinstanzlichen Begründung folgend – meint, es sei vorliegend von einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast auszugehen, da eine Fallgestaltung der sogenannten korrigierenden Rückgruppierung i. S. d. Rechtsprechung gegeben sei, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Dieser Umstand folgt bereits daraus, dass unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich ist, auf welcher Rechtsgrundlage das zum 30.06.2022 beendete (auf der Grundlage der entsprechend vorgenommenen Befristung) Arbeitsverhältnis rechtliche (Eingruppierungs-) Auswirkungen auf das am 21.06.2022 abgeschlossene Arbeitsverhältnis entfalten soll. Aus den Formulierungen in dem Arbeitsvertrag vom 21.06.2022 ergeben sich dafür jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist festzuhalten, dass dem am 21.06.2022 abgeschlossenen Arbeitsvertrag eine abweichende Stellenbeschreibung zur Grunde lag und die Klägerin danach ab dem 01.07.2022 nicht mehr – wie vorher – als Projektleiterin, sondern vielmehr Tätigkeiten einer „Sachbearbeiterin Integration/Prüfungen“ schuldete. Soweit die Klägerin diesbezüglich ergänzend die Rechtsauffassung vertritt, auch die von ihr ausgeführte Lehrtätigkeit (Sprachkurse) sei Bestandteil des Arbeitsvertrages vom 21.06.2022, da die vorgenommene Auslagerung dieser Tätigkeit im Rahmen einer Nebentätigkeit durch den Beklagten rechtswidrig sei, so vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn die Parteien vereinbarten am 21.06.2022 mit Wirkung zum 01.07.2022 ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Die Durchführung einer Lehrtätigkeit wurde gerade nicht vereinbart. Die Eingruppierungsfeststellungklage selbst bezieht sich aber gerade auf die nach dem Arbeitsvertrag vom 21.06.2022 mit Wirkung zum 01.07.2022 geschuldeten Arbeitstätigkeiten. Auch ist nach dem insoweit widersprüchlichen Vortrag der Klägerin gar nicht ersichtlich, dass entsprechende Lehrtätigkeiten seit dem 01.07.2022 tatsächlich im Rahmen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen absolviert wurden. Zwar trägt sie diesbezüglich zunächst vor, dass dbzgl. regelmäßig 3,5 h/w abgefallen wären, wobei eine nähere Konkretisierung dieses Vortrages nicht erfolgt ist. Auf Befragung des Gerichts hat sie andererseits im Kammertermin vom 18.10.2023 erklärt, in der Zeit vom 01.07.2022 bis zur Durchführung der benannten Gerichtsverhandlung zwei Lehrtätigkeiten ausgeführt zu haben. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass die von der Klägerin angesprochene Lehrtätigkeit eben gerade nicht Bestandteil der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag vom 21.06.2022 war. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass lediglich die Behauptung der Klägerin – ohne nähere inhaltlich- und zeitlich vergleichende Ausführungen -, es habe sich an ihrer Tätigkeit nichts verändert, für eine Anwendung des Grundsatzes der korrigierenden Rückgruppierung nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil v. 16.08.2023 – 4 AZR 339/22) wohl ohnehin nicht ausgereicht hätte. bb) Nach dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin lässt sich ein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA (künftig Entgeltgruppe) nicht herleiten. Gem. § 12 Abs. 2 S. 1 und S. 2 TVöD-VKA ist die Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mind. zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (BAG v. 16.08.2023 – 4 AZR 339/22 – juris, Rn 17). Danach ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge im konkreten Fall zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale die einzelnen Arbeitsvorgänge erfüllen. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorganges ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit ggf. auch einen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können aber dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sich nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Person bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte sind in diesem Zusammenhang außer Betracht zu lassen. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG v. 16.08.2023, a. a. O., juris Rn 18). Trotz des teilweise widersprüchlichen und insgesamt sehr unübersichtlichen Sachvortrages der Klägerin, der sich insgesamt mit der Bildung von Arbeitsvorgängen nicht auseinandersetzt, ist die Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes unter Einbeziehung der vorliegenden Stellenbeschreibung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich vorliegend zwei Arbeitsvorgänge feststellen lassen. Die unter den Ziff. 1, 2, 3 und 5 der Stellenbeschreibung festgehaltenen Tätigkeiten lassen sich danach vom Arbeitsergebnis her zu dem Arbeitsvorgang Organisation, Durchführung und Abrechnung von Integrationskursen für Migrantinnen und Migranten zusammenfassen. Da die Klägerin selbst keinen Sachvortrag zu den dbzgl. Zeitanteilen liefert, geht die Kammer auf der Grundlage der Angaben in der Stellenbeschreibung insoweit von einem Zeitanteil des benannten Arbeitsvorganges in Höhe von 75 % aus. Ziff. 4 der Einzeltätigkeiten aus der Stellenbeschreibung stellt einen zweiten Arbeitsvorgang dar. Vom Arbeitsergebnis her besteht dieser Arbeitsvorgang in der gegebenenfalls notwendigen individuellen Betreuung einzelner Migrantinnen und Migranten. Abweichend vom Arbeitsvorgang Nr. 1 ist hier vom Arbeitsergebnis her nicht die erfolgreiche Durchführung von Integrationskursen sicherzustellen. Vielmehr geht es darum, im Rahmen einer ggf. notwendigen individuellen Betreuung die jeweils persönlichen Problemstellungen von Migrantinnen und Migranten bis hin zur besonderen Beratung und Betreuung von traumatisierten Migrantinnen und Migranten zu begleiten. In Ermangelung abweichender Anhaltspunkte ist dbzgl. von einem Zeitanteil von 25 % von der Gesamttätigkeit auszugehen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt unmittelbar, dass der festgestellte Arbeitsvorgang eins für die Frage nach der zutreffenden Eingruppierung der Klägerin mit einem Zeitanteil von 75 % an der Gesamttätigkeit maßgeblich ist. Dagegen kann der festgestellte Arbeitsvorgang zwei für die zutreffende Eingruppierung der Klägerin keine Rechtswirkungen entfalten, da nicht mind. 50 % der Gesamttätigkeit betroffen sind. Dbzgl. kann deshalb eine Bewertung unentschieden bleiben. Der Vortrag der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin im Hinblick auf den festgestellten Arbeitsvorgang eins kann eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 nicht rechtfertigen. Vorliegend sind für die Eingruppierung der Klägerin für die Zeit ab dem 01.07.2022 die folgenden Tarifbestimmungen zu berücksichtigen: Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert (selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges erarbeiten eines Ergebnisses und der Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen) Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach) Entgeltgruppe 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mind. zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Zudem erfolgt die Zuordnung zu den zutreffenden Vergütungsgruppen bei – wie hier – aufsteigenden und aufeinander bezogenen Fallgruppen durch die vollständige Prüfung der Eingruppierungsmerkmale beginnend bei der Basisvergütungsgruppe und von dort Stufe für Stufe aufsteigend (LAG M-V v. 17.04.2019 – 3 Sa 201/18 – juris Rn 78). Soweit allerdings die Erfüllung einzelner Merkmale der aufsteigenden Fallgruppen zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig sind und vom Arbeitgeber als erfüllt angesehen werden, bedarf es insoweit lediglich einer kursorischen und vergewissernden Prüfung (LAG M-V, a. a. O.). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass unter Berücksichtigung des maßgeblich festgestellten Arbeitsvorganges zu mindestens 50 % Tätigkeiten anfallen, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen i. S. d. Entgeltgruppe 9a erfordern. Jedoch lässt sich bereits auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin nicht feststellen, dass ihre Tätigkeiten im Rahmen des maßgeblichen Arbeitsvorganges die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b erfüllen. (1.) Eine Anwendbarkeit der Entgeltgruppe 9 b Fallgruppe 1 kommt nicht in Betracht. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie über eine einschlägige Hochschulausbildung verfügt. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes kann auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin nicht festgestellt werden, dass ihr entsprechende Tätigkeiten i. S. d. Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 übertragen wurden. Denn eine dementsprechende Feststellung setzt voraus, dass die klagende Partei in zeitlicher und inhaltlicher Sicht Tatsachen vorträgt und ggf. beweist, die belegen, dass die übertragenen Tätigkeiten Kenntnisse in der durch ein Hochschulstudium vermittelten Breite und Tiefe tatsächlich benötigen. Eine entsprechende Schlussfolgerung lässt sich auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin für das erkennende Gericht nicht ziehen. Denn die Klägerin hat keine Tätigkeitsdarstellungen nebst Beschreibung der jeweiligen konkreten Arbeitsschritte beigebracht, geschweige denn der Bandbreite der in einem einschlägigen Hochschulabschluss vermittelten Kenntnisse gegenübergestellte. Im Gegenteil heißt es in der von der Klägerin gegengezeichneten Stellenbeschreibung dazu wie folgt: Abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte (m/w/d) oder abgeschlossener A1 Lehrgang oder abgeschlossene Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement (m/w/d) mit einschlägiger Berufserfahrung. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin mithin Tatsachen darlegen und ggf. beweisen müssen, dass für die ihr übertragenen Tätigkeiten in dem Arbeitsvorgang eins in der Breite und Tiefe Kenntnisse erforderlich sind, wie sie beispielsweise im Rahmen der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin vermittelt werden. Ein entsprechend notwendig substantiierter Vortrag durch die Klägerin ist nicht erfolgt. (2.) Zudem lässt sich bereits bei ausschließlicher Betrachtung des Vortrages der Klägerin nicht feststellen, dass im Rahmen der ihr mit Arbeitsvertrag vom 21.06.2022 übertragenen Tätigkeiten gründliche und umfassende Fachkenntnisse i. S. d. Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 erforderlich gewesen wären. Gründliche und umfassende Fachkenntnisse im tariflichen Sinne erfordern gegenüber den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen der Entgeltgruppe 6 bis 9a eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Daraus folgt im Ergebnis, dass das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten ist. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach der Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ erfüllt (BAG v. 05.07.20217 – 4 AZR 866/15 – juris, Rn 23). Erforderlich ist danach ein Fachwissen, welches sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch in Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Das ist z. B. der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen, wobei Fachkenntnisse nicht ausschließlich Rechtskenntnisse sein müssen (BAG v. 05.07.2017, a. a. O., Rn 24). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend auch bei ausschließlicher Betrachtung des Vortrages der Klägerin nicht erfüllt. Dieser Umstand folgt bereits daraus, dass die Klägerin weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht dargelegt hat, welche konkreten Arbeitsschritte entsprechend der vorgenannten Inhalte tatsächlich angefallen sein sollen. Es ist mithin bereits nicht ersichtlich, für welche Arbeitsschritte im Rahmen des Arbeitsvorganges eins welche konkreten Rechts- und Verwaltungsvorschriften angefallen und in welcher Bearbeitungstiefe diese ggf. bearbeitet worden sein sollen. Mithin fehlt es im Vortrag der Klägerin bereits umfassend an der notwendig substantiellen Darlegung der notwendigen Tatsachen. (3.) Da hier bereits die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b nicht gegeben sind, sind weitergehende Ausführungen zu den Voraussetzungen der Entgeltgruppen 9c und 10 nicht angezeigt. 2. Der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Schadensanspruch ist nicht begründet. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach § 15 Abs. 2 AGG sind hier bereits deshalb nicht erfüllt, weil eine rechtsfehlerhafte Eingruppierung der Klägerin ab dem 01.07.2022 unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen nicht festgestellt werden kann. Mithin sind insoweit auch keine rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten i. S. d. AGG ersichtlich. II Die Kosten des Rechtsstreits sind unter Berücksichtigung der teilweisen Berufungsrücknahme des Beklagten gegeneinander aufzuheben (§ 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 516 Abs. 3 ZPO). III Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nach teilweiser Berufungsrücknahme durch den Beklagten mit Zustimmung der Klägerin zuletzt noch um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin im Anwendungsbereich des arbeitsvertraglich vereinbarten (§ 2 des Arbeitsvertrages v. 21.06.2022; Bl. 17 – 19 Bd. I d. A.) TVöD-VKA, sowie hilfsweise über einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Klägerin war bei dem Beklagten auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2023 beschäftigt. Auf der Grundlage einer entsprechenden Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 20 – 22 Bd. I d. A.) erfolgte die Vergütung der Klägerin bis zum 30.06.2022 (Ende des vorletzten befristeten Arbeitsvertrages) aus der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA. Diese Tätigkeitsbeschreibung lautet wie folgt: „Stellenbeschreibung Familienname, Vorname Funktionsbezeichnung Projektleiter Integration Amt 40 Sachgebiet VHS Standort Pasewalk Stellen-Nr. BesGr./VGr./EGr. Arbeitszeit/Beschäftigungsumfang der Stelle Ä Vollzeit O Teilzeit mit % Anteil Vollzeit Arbeitsbeschreibung lfd. Nr. Verzeichnis der Tätigkeiten (Was wird getan?) Anteilsverhältnis. In % (Zeitant.) 1. Projektleitung Selbststände Planung, Organisation und Umsetzung der Integrationskurse Pädagogisch-inhaltliches sowie organisatorisches Planen, Ausgestalten und Umsetzung des Bildungsangebotes im Fachbereich Integration (Integrationskurse), Entwicklung neuer Angebotspakete im Sinne der Vorschriften des BAMF/Erstellung des Semesterprogramms für die Integrationskurse (planerisch-organisatorische Ausgaben) 35 2. Selbstständige und aktive Beratung von Einzelpersonen und Zielgruppen – Migranten (laut Vorschrift des BAMF) - Bei Bedarf Dolmetschertätigkeit (Deutsch-Polnisch) - Unterstützung beim Ausfüllen des Anmeldeformulars zur Teilnahme an einem Integrationskurs und ggf. des Antrags zur Kostenbefreiung - 15 3. Koordinierung der Integrationskurse Selbstständiges, lösungsorientiertes Handeln bei der Ausübung der sozial-pädagogischen Aufgaben (Betreuung der Teilnehmer während der Dauer des Integrationskurses) 5 5. Controlling – Anfertigung monatlicher Abrechnung der Integrationskurse zur Vorlage an FBL Sprachen, selbstständige Aufsicht in den Integrationskursen: tägliche Kontrolle der Anwesenheit, wöchentliche Vorbereitung der Anwesenheitslisten und der täglichen Vorbereitung der Buchungsbelege zur Fahrkostenerstattung, Registrierung der Bescheide zur Kostenbefreiung, Vorbereitung der Gebührenbescheide zur Erhebung der Kostenbeiträge, Erstellen von Teilnahmebescheinigungen 25 6. Sicherung der fachlich-pädagogischen Qualität des Lernprozesses in den Integrationskursen Evaluation der Lernenden (Vorbereitung, Durchführung von Zwischenprüfungen und Abschlusstests – laut der Zulassungslizenz der t... GmbH und Prüfungsauswertung) sowie Erstellung des Kursabschlussberichtes und Vorbereitung der Übergabe der Zertifikate und Bescheinigungen 10 7. Teilnehmergewinnung 5 8. Fachbereichsspezifische Öffentlichkeitsarbeit: Redaktionelle Mitarbeit bei der Erstellung von Informationsmaterial über das Projekt Integration und Erarbeitung einer Info-Broschüre und Einbindung der Information in den Internetauftritt der Volkshochschule und Mitarbeit im Rahmen der Qualitätstestsicherung und –entwicklung 5 Tätigkeiten nehme ich wahr seit: Ich bin unterstellt: · Der Leiterin der VHS Standort P..., · HPM für Sprachen Mit sind folgende Mitarbeiter unterstellt (Name, Funktion): · keine Ich werde vertreten von: · Frau S Ich vertrete: · Frau S Zur Wahrnehmung meines Aufgabengebiets sind folgende Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse erforderlich: - Integrationskursverordnung - Prüfungsverordnung telc-Sprachzertifikate - Deutsch-Polnische Sprachkenntnisse - Office-Kenntnisse, - Internetkenntnisse, insbesondere „InGe-Online-Kursträger Web-Maske“ - Kufersoftware - Führerschein Zu meinem Aufgabenbereich gehören folgende Arbeitsmittel (z.B. Maschinen, techn. Anlagen) - PC - Telefon - Führen eines PKW Befugnisse, Vollmachten Sonstige Erklärungen über Art und Umfang der Tätigkeiten (besondere Anforderungen) Die Tätigkeit erfordert Eigeninitiative, selbstständiges und verantwortungsvolles Arbeiten, freundliches und kundenorientiertes Auftreten sowie Teamfähigkeit. Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsverteilung, des Arbeitsablaufes und der Arbeitsumstände (ggf. auf besonderem Blatt) Kenntnisnahme des Stelleninhabers: Ich habe die von mir regelmäßig auszuübenden Tätigkeiten gemäß vorliegender Stellenbeschreibung zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus erhalte ich für das Tätigkeitsgebiet relevanten Informationen vom zuständigen Vorgesetzten rechtzeitig und der Situation angemessen. Mir ist darüber hinaus bekannt, dass ich verpflichtet bin, relevante Informationen dem zuständigen Vorgesetzten rechtzeitig und der Situation angemessen weiterzugeben und auf Weisung des Vorgesetzten Einzelaufträge auszuführen, die dem Wesen nach zu meinem Tätigkeitsgebiet gehören oder sich aus der dienstlichen/betrieblichen Notwenigkeit ergeben. Datum:___________ Unterschrift: ________________ (Stelleninhaber) Kenntnisnahme der vorgesetzten Stelle/n Datum: __________ Unterschrift:_________________(Amts- oder Dienststellenleiters)„ In dem zuletzt für die Zeit vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2026 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien eine Vergütung der Klägerin nach der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA mit dem Hintergrund der folgenden Tätigkeitsbeschreibung: „Stellenbeschreibung Familienname, Vorname S.-L., K. Funktionsbezeichnung SB Integration/Prüfung (Standort Pasewalk) Amt 40 Amt für Kultur, Bildung, Sport und Schulverwaltung B40.0 VHS Projekt Integration Stellen-Nr. 1939.1 EGr. 9a Arbeitszeit/Beschäftigungsumfang der Stelle Ä Vollzeit O Teilzeit mit % Anteil Vollzeit Aufgabenübertragung erfolgt mit Datum vom: 01.07.20222 Arbeitsbeschreibung lfd. Nr. Verzeichnis der Tätigkeiten (Was wird getan?) Anteilsverhältnis. In % (Zeitant.) 1. Organisation und Begleitung von Tests sowie anerkannten Vor-, Zwischen und Abschlussprüfungen im Bereich der Integrationskurse · Durchführung der Einstufungstests vor Beginn der Integrationskurse · Durchführung des Tests zur lateinischen Alphabetisierung im Rahmen des Anmeldeverfahrens · Aktive Mitarbeit bei der Durchführung der mündlichen/schriftlichen Zwischen- und Vorprüfungen · Durchführung der europaweit anerkennten DTZ-Sprachprüfung (DTZ-Deutsch-Test für Zuwanderer) · Durchführung des Abschlusstests LID (Leben in Deutschland) · Erstellen der Template-Datei für den Abschlusstest · Archivierung sämtlicher Testunterlagen · Regelmäßige Prüferfortbildung Deutsch Integration DTZ 15 2. Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) · Datenübermittelung während des gesamten Kurses an das BAMF über InGe-Online (Spezialsoftware) · Durchführung des An- und Abmeldeverfahrens nach den Vorgaben des BAMF · Telefonische Rücksprache mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAMF zu verwaltungstechnischen Fragen 20 3. Projekt- und Fördermittelabrechnung · Führung des Budgets für den Integrationsbereich · Anfertigung der modulweisen Abrechnungen der Integrationskurse zur Vorlage bei der Fachbereichsleitung Sprachen · Kontrolle der Anwesenheitsliste im Klassenbuch, Abgleich mit der Signaturliste als Grundlage der Abrechnung · Vorbereitung der modulweisen Abrechnung der Fahrtkosten · Registrierung der Bescheide zur Kostenbefreiung · Kontrolle der Bareinzahlungen für den Eigenanteil der teilgeförderten Teilnehmerinnen und Teilnehmer 20 4. Fachspezifische Betreuung und Beratung von Migrantinnen und Migranten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Religionen und Kulturen · Lösungsorientiertes Beraten und Handeln bei der Betreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor und während der Integrationskurse · Beachten und besondere Beratung/Betreuung von traumatisierten Migrantinnen und Migranten · Abhalten von Sprechstunden für Probleme und Anfragen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer · Weitergabe von Informationen an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die verspätet in den Kurs einsteigen · Beratung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Hinblick auf die Kostenübernahme für den Kurs durch das BAMF · Ausfüllen diverser Formulare und Antrage gemeinsam mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmer · Beantragung der Fahrtkosten · Krisenmanagement für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Dozentinnen und Dozenten · Vermittlung bei Problemen im Kurs (insbesondere mit kulturellen Hintergründen) · Erstellen von Briefen an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit aktuellen Informationen (Einladung zu Kurseinstiegen, Prüfungen, Veranstaltungen, Zahlungsmodalitäten, Zeitkontingenten, etc.) 25 5. Koordination und Organisation der Integrationskurse in Absprache mit der Fachbereichsleitung · Erstellung des Kalendariums der Integrationskurse (Module, Ferientermine, Prüfungstermine etc. · Vorbereitung eines Integrationskurses: Absprachen und Beratungen mit den Teilnehmenden, Ordnen und Abheften der vom BAMF geforderten Dokumente für die Teilnahme am Kurs · Weitergabe von aktuellen Informationen an die Dozentinnen /Dozenten und Teilnehmerinnen/Teilnehmer · Vorbereitung und Teilnahme mit Protokollführung an Dozentenkonferenzen der Integrationskurse · Abstimmung von Terminen (z.B. Einstufungen; Prüfungen und weitere Veranstaltungen) mit den Dozenten · Erstellen von Listen und Bescheinigungen unterschiedlichster Art · Meldung der verpflichteten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an die zuständigen Ausländerbehörden bei nicht ordnungsgemäßer Teilnahme · Modulweise Erstellung von Anwesenheitslisten der vom Jobcenter geförderten Teilnehmer · Organisation von Exkursionen · Pflege der Teilnehmerdaten in SQL · Archivierung von Krankenscheinen und Entschuldigungen 20 Ich bin unterstellt: Hauptamtliche/-r Pädagogische/-r Mitarbeiter/-in Sprachen (HPM Sprachen) Mit sind unterstellt: --------------- Ich werde vertreten von: HPM Sprachen Ich vertrete: -------------- Zur Wahrnehmung meines Aufgabengebiets sind folgende Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse erforderlich: - Integrationskursverordnung - Prüfungsverordnung telc-Zertifikate - gute bis sehr gute Kenntnisse in den Office-Standartprogrammen - gute Kenntnisse im Umgang mit der Spezialsoftware Kufer-SQL - gute Kenntnisse im Umgang mit der BAMF-Spezialsoftware InGe-Online - sichere Fremdsprachenkenntnisse in Englisch; weitere Fremdsprachenkenntnisse sind wünschenswert Zu meinem Aufgabenbereich gehören folgende Arbeitsmittel (z.B. Maschinen, techn. Anlagen) - PC; Drucker, Scanner, Telefon Befugnisse, Vollmachten · Durchführung von DTZ-Prüfungen und LID-Tests · Selbstständige Kommunikation mit Teilnehmenden aus den verschiedensten Ländern Sonstige Erklärungen über Art und Umfang der Tätigkeiten (besondere Anforderungen) · Abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter (m/w/d) oder abgeschlossener A I Lehrgang oder abgeschlossene Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement (m/w/d) mit einschlägiger Berufserfahrung · Wünschenswert wären Qualifikationen bzw. Erfahrungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung sowie die Prüferqualifikation Deutsch Integration DTZ · Koordinations- und Verhandlungsgeschick · Belastbarkeit · Organisationstalent · Kommunikationsfähigkeit · interkulturelle Kompetenz Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsverteilung, des Arbeitsablaufes und der Arbeitsumstände (ggf. auf besonderem Blatt) Kenntnisnahme der vorgesetzten Stelle: Datum:___________ Unterschrift: ________________ (Amtsleiter/-in) Inkrafttreten durch die personalverantwortliche Stelle: Datum: __________ Unterschrift:_________________(Amts- oder Dienststellenleiters)„ Kenntnisnahme des Stelleninhabers: Ich habe die von mir regelmäßig auszuübenden Tätigkeiten gemäß vorliegender Stellenbeschreibung zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus erhalte ich für das Tätigkeitsgebiet relevanten Informationen vom zuständigen Vorgesetzten rechtzeitig und der Situation angemessen. Mir ist darüber hinaus bekannt, dass ich verpflichtet bin, relevante Informationen dem zuständigen Vorgesetzten rechtzeitig und der Situation angemessen weiterzugeben und auf Weisung des Vorgesetzten Einzelaufträge auszuführen, die dem Wesen nach zu meinem Tätigkeitsgebiet gehören oder sich aus der dienstlichen/betrieblichen Notwenigkeit ergeben. Datum: _______________ Unterschrift: ______________________ (Stelleninhaber/-in)“ Zudem beantragte die Klägerin unter dem 06.09.2022 eine Nebentätigkeit u. a. für die Durchführung einer „freiberuflichen Prüfertätigkeit (Sprachprüfungen) bei diversen Bildungsträgern“, auf welche der Beklagte unter dem 30.09.2022 wie folgt antwortete: „Ihre Anzeige einer Nebentätigkeit Sehr geehrte Frau S.-L., Sie haben die nachstehend aufgeführte Nebentätigkeit angezeigt: - Freiberufliche Prüfertätigkeit bei diversen Bildungsträgern - Freiberufliche Lehrtätigkeit an der VHS V-G Ä Von Ihre Nebentätigkeit habe ich Kenntnis genommen. Ä Die Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. o Die für die Ausübung der Nebentätigkeit erforderliche Arbeitsbefreiung wird im notwendigen Umfang gewährt. o Die für die Ausübung der Nebentätigkeit ausgefallene Arbeitszeit ist nachzuarbeiten o Die Inanspruchnahme von Einrichtungen des Landkreises wird genehmigt Sie können die von Ihnen angezeigte Nebentätigkeit unter folgenden Auflagen ausüben: 1. Nebentätigkeiten sind verboten, soweit sie die geschuldete Arbeitsleistung mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen. 2. Nebentätigkeiten, die schützenswerte Interessen des Landkreises V.-G. nachteilig berühren, sind unzulässig. 3. Keine Ausübung der Nebentätigkeit (Werbung/Vertrieb) im Amtsgebäude Eine Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit ist jederzeit widerruflich. Sie kann zurückgenommen werden, wenn die Nebentätigkeit die dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang Ihre Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. in Widerstand mit Ihren dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der Sie angehören, tätig wird oder tätig werden kann, 4. Ihre Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinflussen kann, 5. zu einer wesentlichen Einschränkung Ihrer künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen kann oder 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Die Voraussetzung nach Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten 8,5 Stunden die Woche, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, überschreitet. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie verpflichtet sind: 1. jede Veränderung gegen den im Antrag enthaltenen Angaben über Art, Umfang, Vergütung und Dauer der Nebentätigkeit und 2. die Beendigung der Nebentätigkeit unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Vorsorglich teile ich Ihnen mit, dass bei Einnahmen aus im öffentlichen Dienst ausgeübten Nebentätigkeiten eventuell eine Abführungspflicht besteht.“ In der Folge führte die Klägerin ausweislich der Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2023 bis dahin zwei Unterrichtseinheiten im Sinne einer Lehrtätigkeit ausschließlich für die von dem Beklagten betriebene Volkshochschule durch. Die Klägerin hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.07.2022 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von jeweils 532,28 € seit dem 02.08.2022, 01.09.2022, 05.10.2022, 02.11.2022 und 01.12.2022 zu zahlen. 2. Für den Fall des Unterliegens zu Ziff. 1 wird hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2661,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von jeweils 532,28 € seit dem 02.08.2022, 01.09.2022, 05.10.2022, 02.11.2022 und 01.12.2022 zu zahlen. 3. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Befristung nicht zum 30.06.2026 beendet wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 08.02.2023 hat das Arbeitsgericht der Eingruppierungsfeststellungklage und der Entfristungsklage (Tenor zu den Ziff. 1 und 2) stattgegeben und entschieden, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (Tenor zu Ziff. 3). Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – soweit hier von Bedeutung – ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA. Die Klägerin habe schlüssig und plausibel vorgetragen, dass die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA erfüllt seien. Dieser Vortrag sei auch ausreichend, da ein Fall der korrigierenden Rückgruppierung gegeben sei, so dass der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA nicht gegeben seien. Gegen diese am 03.04.2023 zugegangene Entscheidung richtete sich die zunächst vollumfänglich eingelegte und am 03.05.2023 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Beklagten, nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 26.06.2023 eingegangenen Berufungsbegründung. Anlässlich eines nachfolgenden Rechtsstreits schlossen die Parteien am 13.12.2023 einen gerichtlichen Vergleich u. a. mit dem Inhalt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2023. Daraufhin nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.02.2024 die Berufung – mit Zustimmung der Klägerin; Schriftsatz vom 04.03.2024 – die Berufung im Hinblick auf die erstinstanzlich erfolgreiche Entfristungsklage der Klägerin zurück, so dass die Kammer am 13.03.2024 die Rechtssache im Hinblick auf den für den 20.03.2024 anberaumten Verkündungstermin erneut und abschließend zu beraten hatte. Bezüglich des mithin in der Berufungsinstanz noch rechtshängigen Teils des Rechtsstreits im Hinblick auf die Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin und der hilfsweise erhobenen Schadensersatzklage hält der Beklagte an seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest. Die im Streit befindliche Entscheidung des Arbeitsgerichts verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beklagten gleich in mehrfacher Hinsicht. So sei die Annahme des Arbeitsgerichts, vorliegend handele es sich um einen Fall der korrigierenden Rückgruppierung für den Beklagten völlig überraschend gekommen. Es habe zu keiner Zeit gerichtliche Hinweise bzw. Beauflagungen seitens des Gerichts gegeben, die auf eine entsprechende Rechtsauffassung hingedeutet hätten. In der Sache selbst sei ein Fall der korrigierenden Rückgruppierung auch nicht gegeben. Denn im Rahmen des am 21.06.2022 abgeschlossenen Arbeitsvertrages sei der Klägerin mit Wirkung zum 01.07.2022 ein im Vergleich zur vorhergehenden Tätigkeit anderer und abweichender Aufgabenbereich übertragen worden. Dieses Ergebnis folge bereits unmissverständlich aus der von der Klägerin - unstreitig - gegengezeichneten Tätigkeitsbeschreibung. Die Klägerin sei ab dem 01.07.2022 gerade nicht mehr als Projektleiterin Integration eingesetzt worden, sondern vielmehr als Sachbearbeiterin Integration/Prüfungen. Mithin trage im Hinblick auf die Eingruppierungsfeststellungsklage nach den anerkannten Grundsätzen in der Rechtsprechung die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Klägerin bereits der vorgenannten Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Aus ihrem Vortrag könne keinesfalls geschlussfolgert werden, dass für den ihr übertragenen Aufgabenbereich ab dem 01.07.2022 einer Hochschulausbildung erforderlich sei. Dies sei auch tatsächlich nicht der Fall. Mithin seien bereits die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA nicht dargelegt worden. Ein Anspruch auf Schadensersatz stehe der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht zu. Hintergrund der der Klägerin übertragenen Aufgaben mit Wirkung ab dem 01.07.2022 sei eine veränderte Festlegung von Stellengruppen für den Integrationsbereich. In diesem Zusammenhang sei die Aufgabe „Projektleitung“ gestrichen worden. Mithin habe der Klägerin im Zuge des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 21.06.2022 nur die Tätigkeit Sachbearbeitung Integration/Prüfungen angeboten werden können. Dieses Angebot habe die Klägerin mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und Gegenzeichnung der entsprechenden Stellenbeschreibung auch angenommen. Keinesfalls sei damit eine Diskriminierung der Klägerin oder eine sonstige Verletzung von Rechten der Klägerin i. S. d. AGG einhergegangen. Der Beklagte beantragt, die Klage – in dem noch rechtshängigen Umfang – abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass vorliegend ein Fall der korrigierenden Rückgruppierung gegeben sei. Dieser Umstand folge bereits daraus, dass sich an der konkreten Tätigkeit der Klägerin auch ab dem 01.07.2022 nichts geändert habe. Zudem habe die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten auch erstinstanzlich ihren Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA hinreichend substantiiert dargelegt. Bereits nach der zuletzt erstellten Tätigkeitsbeschreibung sei der Anspruch der Klägerin gerechtfertigt. Zudem stelle diese Stellenbeschreibung auch nicht vollumfänglich das tatsächliche Tätigkeitsprofil der Klägerin dar. Denn die Klägerin habe auch mit Wirkung ab dem 01.07.2022 nach wie vor die Tätigkeit der Projektleitung ausgeführt. Dies gelte auch für die Tätigkeit des Controllings. Vielmehr stimme die diesbezüglich erstellte Stellenbeschreibung weder hinsichtlich der Inhalte noch in Bezug auf den prozentualen Zeitanteil mit der tatsächlich übertragenen Tätigkeit überein. Die Stellenbeschreibung am dem 01.07.2022 beinhalte die Organisation und Begleitung von Tests und der anerkannten Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen, die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Projekt- und Fördermittelabrechnung, die fachspezifische Betreuung und Beratung von Migrantinnen und Migranten unter Berücksichtigung unterschiedlicher Religionen und Kulturen und die Koordination und Organisation der Integrationskurse in Absprache mit der Fachbereichsleitung. Zusätzlich zu den in der neuen Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgaben habe die Klägerin jedoch ihre Prüfertätigkeit hinsichtlich der Abnahme von Sprachprüfungen bei diversen Bildungsträgern sowie ihre Lehrtätigkeit, d. h. die selbstständige Planung, Organisation und Umsetzung von Kursen auf Verlangen ihres Dienstvorgesetzten außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Nebentätigkeit auf Honorarbasis durchzuführen gehabt. Diese Tätigkeit habe 3,5 h/w umfasst und habe nur außerhalb des Amtsgebäudes des Beklagten durchgeführt werden dürfen. Insofern habe die Beklagte ganz bewusst durch das „Outsourcen“ der Lehr- und Prüftätigkeit als höherwertige Tätigkeiten die korrekte Eingruppierung der Klägerin rechtswidrig umgangen. Davon unabhängig erfülle die Klägerin jedoch auch auf der Grundlage der in der Tätigkeitsbeschreibung festgelegten Aufgaben die Voraussetzungen einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b seien erfüllt, weil die Klägerin über einen Abschluss Master of Arts in Germanistischer Philosophie verfüge. Zudem ergebe sich aus der Stellenbeschreibung ab dem 01.07.2022, dass der Klägerin eine Tätigkeit übertragen worden sei, die eine „besondere Verantwortlichkeit“ i. S. d. Entgeltgruppe 9c mit sich bringe. Schon im Rahmen der Organisation und Begleitung von (Einstufungs-) Tests sowie Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen im Bereich der Integrationskurse, insbesondere hinsichtlich des Abschlusses LID, komme der Klägerin eine besondere Entscheidungsverantwortung zu. Zudem ergebe sich eine besondere Verantwortlichkeit aus den Konsequenzen für die Abrechnungsmodalitäten gegenüber dem BAMF. Die Zusammenarbeit mit dem BAMF und auch die Projekt- und Fördermittelabrechnung würden überdies ein umfangreiches und fundiertes verwaltungstechnisches und auch rechtliches Fachwissen sowie das Erkennen kaufmännischer Zusammenhänge voraussetzen. Die mit ihrer Prüf- und Lehrtätigkeit einhergehende Verantwortung im Rahmen der Erwachsenenbildung genüge für sich schon, um die Klägerin deutlich aus der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA herauszuheben. Auch verzeichne die Tätigkeit der Klägerin mind. zu einem Drittel besondere Schwierigkeit und Bedeutung i. S. d. Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA. Die Tätigkeit der Klägerin hebe sich zu deutlich mehr als einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA heraus. Auch in der zuletzt erstellten Stellenbeschreibung seien die Organisation und Begleitung von Test sowie anerkannten Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen im Bereich der Integrationskurse mit 15 %, sowie die fachspezifische Betreuung und Beratung von Migrantinnen und Migranten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Religionen und Kulturen mit 25 % angegeben. Rechne man die „freiberufliche“ Lehr- und Prüfertätigkeit, zu der die Klägerin durch den Beklagten verpflichtet worden sei, mit 10 – 15 % hinzu, werde deutlich, dass sich die Tätigkeit der Klägerin weiterhin sogar mit 50 – 55 % durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c TVöD-VKA heraushebe. Für den Fall des Unterliegens der Klägerin mit dem Eingruppierungsfeststellungsantrag sei der Beklagte jedenfalls verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe zu zahlen. Denn jedenfalls sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin ab dem 01.07.2022 lediglich nach der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA vergütet worden sei. Eine sachliche Rechtfertigung dafür sei nicht vorhanden. Deshalb sei zu vermuten, dass die Klägerin nur wegen ihrer ethnischen Herkunft eine benachteiligende Rückgruppierung ab dem 01.07.2022 erfahren habe. Mithin sei der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach den Vorgaben des AGG gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.