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Urteil

5 Sa 66/20

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Kündigungen während der Wartezeit genügt gegenüber dem Betriebsrat regelmäßig die Mitteilung eines subjektiven Werturteils, sofern keine konkreten, substantiierbaren Tatsachen Grundlage der Kündigungsentscheidung sind. • Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nur die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben; ein allgemeines Werturteil wie "nicht unseren Anforderungen entsprechend" kann ausreichend sein. • Ein wohlwollend formuliertes Arbeitszeugnis steht einer anderslautenden subjektiven Einschätzung des Arbeitgebers in der Betriebsratsanhörung nicht ohne Weiteres entgegen. • Ist eine Kündigung wirksam zum Zeitpunkt ihres Zugangs, sind nachfolgende vorsorgliche Kündigungen gegenstandslos. • Die Berufung ist zurückzuweisen und die Revision nicht zuzulassen, wenn keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.
Entscheidungsgründe
Wartezeitkündigung: subjektives Werturteil gegenüber Betriebsrat kann genügen • Bei Kündigungen während der Wartezeit genügt gegenüber dem Betriebsrat regelmäßig die Mitteilung eines subjektiven Werturteils, sofern keine konkreten, substantiierbaren Tatsachen Grundlage der Kündigungsentscheidung sind. • Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nur die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben; ein allgemeines Werturteil wie "nicht unseren Anforderungen entsprechend" kann ausreichend sein. • Ein wohlwollend formuliertes Arbeitszeugnis steht einer anderslautenden subjektiven Einschätzung des Arbeitgebers in der Betriebsratsanhörung nicht ohne Weiteres entgegen. • Ist eine Kündigung wirksam zum Zeitpunkt ihres Zugangs, sind nachfolgende vorsorgliche Kündigungen gegenstandslos. • Die Berufung ist zurückzuweisen und die Revision nicht zuzulassen, wenn keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Die Klägerin wurde zum 01.06.2019 als Erzieherin in Vollzeit mit sechsmonatiger Probezeit beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis erstmals mit Schreiben vom 30.08.2019 ordentlich zum 15.09.2019 und erneut vorsorglich zum 31.10.2019. Der Betriebsrat wurde vor der ersten Kündigung am 23.08.2019 informiert; der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu. Die Klägerin erhielt später ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis. Sie rügte, der Arbeitgeber habe den Betriebsrat nicht hinreichend über die tatsächlichen Gründe und ihre konkreten Tätigkeiten unterrichtet und habe damit die Anhörung nach § 102 BetrVG verletzt; außerdem beanstandete sie das Fehlen von Vollmachtsurkunden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht ebenfalls zurückwies. • Rechtliche Grundlage ist § 102 Abs. 1 BetrVG; der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören und der Arbeitgeber hat die Gründe mitzuteilen. • Zweck der Anhörung ist, dem Betriebsrat eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers zu ermöglichen, nicht die objektive rechtliche Überprüfung der Kündigung. • Bei Wartezeitkündigungen bemisst sich die Pflicht zur Substantiierung nach dem subjektiven Entscheidungsinhalt des Arbeitgebers; ist die Kündigung auf ein personenbezogenes Werturteil gestützt, genügt die Mitteilung dieses Werturteils. • Wenn der Kündigungsentschluss auf nicht näher darlegbaren subjektiven Eindrücken beruht, reicht die Formulierung, die Arbeitnehmerin entspreche nicht den Anforderungen, aus, ohne dass der Arbeitgeber die zugrundeliegenden Erwägungen konkretisieren müsste (vgl. BAG-Rechtsprechung zur Wartezeit). • Der Arbeitgeber hatte den Betriebsrat ausreichend informiert: Sozialdaten, Einsatz, Kündigungstermin und das wertende Ergebnis der internen Beurteilung wurden mitgeteilt; nähere Darlegung der Tätigkeiten war vor dem Hintergrund des Betriebszwecks nicht erforderlich. • Das nachgereichte positive Arbeitszeugnis widerspricht nicht der zuvor mitgeteilten subjektiven Einschätzung des Arbeitgebers, da Zeugnisformulierungen wohlwollend gehalten sind und keine vollumfängliche Aussage darüber treffen, ob die Arbeitnehmerin den betrieblichen Anforderungen insgesamt entsprach. • Da die erste Kündigung wirksam war und das Arbeitsverhältnis dadurch zum 15.09.2019 endete, war die spätere vorsorgliche Kündigung gegenstandslos. • Die Berufung war unbegründet; Revision wurde nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete wirksam durch die Kündigung vom 30.08.2019 zum 15.09.2019, weil die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG ausreichend war. Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsrat die relevanten Sozialdaten, Einsatzdaten und sein subjektives Werturteil mitgeteilt, was bei einer Wartezeitkündigung grundsätzlich genügt. Das später erteilte positive Arbeitszeugnis steht der zuvor mitgeteilten Einschätzung nicht entgegen und begründet keine Irreführung des Betriebsrats. Die vorsorglich ausgesprochene spätere Kündigung war mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Wirkung. Die Klägerin trägt die Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen.