Urteil
2 Sa 74/18
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2018:1106.2SA74.18.00
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Truppführer im Sinne von § 4 TV-Mun-Ost (Eingangsvergütungsgruppe Va) unterscheidet sich von dem dort der Eingangsvergütungsgruppe VIb zugeordneten Hilfstruppführer nicht nur dadurch, dass die Sprengerlaubnis nur dem Truppführer zusteht. - Eine abschließende Abgrenzung der beiden Tarifmerkmale ist aufgrund des Sachvortrags der Parteien im vorliegenden Falle nicht erforderlich.
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Truppführer im Sinne von § 4 TV-Mun-Ost (Eingangsvergütungsgruppe Va) unterscheidet sich von dem dort der Eingangsvergütungsgruppe VIb zugeordneten Hilfstruppführer nicht nur dadurch, dass die Sprengerlaubnis nur dem Truppführer zusteht. - Eine abschließende Abgrenzung der beiden Tarifmerkmale ist aufgrund des Sachvortrags der Parteien im vorliegenden Falle nicht erforderlich. 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat es nicht vermocht, die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 9 TV-L darzulegen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Das Berufungsgericht schließt sich den Feststellungen des Arbeitsgerichts, auf die hiermit Bezug genommen wird, an. In Hinblick auf das Berufungsvorbringen wird das gefundene Ergebnis wie folgt ergänzend begründet. I. Beide Parteien des Rechtsstreits sind tarifgebunden. Außerdem nimmt der Arbeitsvertrag der Parteien das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes in Bezug. Die Eingruppierung richtet sich demnach im Streitzeitraum (bis Ende 2017) nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigen Arbeitnehmer (Ost) vom 14. Dezember 1993 in der Fassung vom 1. März 1996 (im Folgenden als TV-Mun-Ost bezeichnet, Kopie hier Blatt 6 ff). Der Tarifvertrag ist abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und einem Verhandlungsverbund verschiedener Gewerkschaften unter Beteiligung der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (seinerzeit noch ÖTV). Der Tarifvertrag lautet auszugsweise wörtlich wie folgt. "§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die im Kampfmittelbeseitigungsdienst der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung beschäftigten Arbeitnehmer. … § 2 Begriffsbestimmung Angestellte sind 1. der Leiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, 2. der Einsatzleiter und Stellvertreter des Leiters des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, 3. die Truppführer und Hilfstruppführer. § 3 Maßgebende Bestimmungen Für die in § 2 genannten Angestellten gelten die Vorschriften des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist. § 4 Eingruppierung Die Angestellten werden wie folgt in die Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert: Vergütungsgruppe II a Leiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes nach fünfjähriger Bewährung als solcher in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1. Vergütungsgruppe III 1. Leiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes. 2. Einsatzleiter und Stellvertreter des Leiters des Kampfmittelbeseitigungsdienstes nach fünfjähriger Bewährung als solcher in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1. Vergütungsgruppe IV a 1. Einsatzleiter und Stellvertreter des Leiters des Kampfmittelbeseitigungsdienstes. 2. Truppführer und Leiter des Munitionszerlegebetriebes nach fünfjähriger Bewährung als solcher in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1. Vergütungsgruppe IV b 1. Truppführer und Leiter des Munitionszerlegebetriebes. 2. Truppführer nach zweijähriger Bewährung als solche in Vergütungsgruppe Va. [dazugehörende Fußnote:] Diese Angestellten erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1 BAT-O) der Vergütungsgruppe IV b. Vergütungsgruppe V a Truppführer. Vergütungsgruppe V c Hilfstruppführer nach fünfjähriger Bewährung als solche in Vergütungsgruppe VI b. Vergütungsgruppe VI b Hilfstruppführer." Dieser Tarifvertrag ist durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 7. November 2017 mit Wirkung ab Jahresbeginn 2018 abgelöst worden. Die neue tarifliche Regelung sieht vor, den TV-L durch einen § 51 Sonderregelungen für Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst zu ergänzen und dementsprechend auch weitere dazugehörende Tätigkeitsmerkmale in die Entgeltordnung zum TV-L aufzunehmen. Nach der ab 2018 geltenden Tarifregelung gibt es im Tarifvertrag keinen Hilfstruppführer mehr und der Truppführer ist – wie bisher – der Entgeltgruppe EG 9 TV-L zugeordnet. Zudem gibt es jetzt in einer Protokollnotiz eine tarifliche Definition des Truppführers. Die Protokollnotiz lautet: "Truppführer im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind als fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung Beschäftigte, die in dieser Funktion die Verantwortung für die notwendigen Kampfmittelräum- und/oder Munitionszerlegemaßnahmen tragen. Truppführer führen u. a. die Beratung der zuständigen Gefahrenabwehrbehörden, die Identifizierung, Entschärfung und Sprengung persönlich aus; eine bloße Aufsicht ist hierfür nicht ausreichend. Truppführer müssen die Befähigung zum Sprengen haben." II. Bei dieser Tariflage kann für die streitgegenständliche Zeit bis Ende 2017 nicht festgestellt werden, dass der Kläger in die Entgeltgruppe EG 9 des TV-L eingruppiert ist. Damit sind beide in der Berufungsinstanz noch aufrecht erhaltenen Klageanträge nicht begründet. Für die Entscheidung des Gerichts kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass er nicht nur die Befähigung zur fachtechnischen Aufsichtsperson im Kampfmittelräumdienst im Sinne von § 19 Absatz 1 Nr. 3 SprengG besitzt, sondern dass er auch dementsprechend eingesetzt wird. Die streitigen Tarifregelungen aus dem TV-Mun-Ost zur Eingruppierung des Truppführers und des Hilfstruppführers bedürfen im Rahmen der vorliegenden Entscheidung keiner abschließenden Auslegung und Bewertung, denn es steht jedenfalls fest, dass die vom Kläger bevorzugte Auslegung des Tarifvertrages nicht begründet ist, und weiterer Sachvortrag, der eine abschließende Auslegung der Eingruppierungsnormen erforderlich machen könnte, nicht gegeben ist. 1. Die Klage ist schon deshalb unschlüssig, weil die Vorstellung des Klägers, der tarifliche Truppführer unterscheide sich vom Hilfstruppführer allein durch das Maß der dafür erforderlichen Ausbildung (Aufsichtsperson mit Sprengerlaubnis), im Tarifvertrag keine Stütze findet. Der Kläger leitet seinen Rechtsstandpunkt historisch her. Vor der Reform des Sprengstoffgesetzes im Jahre 1998 sei für die Unterscheidung zwischen dem Hilfstruppführer und dem Truppführer maßgeblich gewesen, dass der Truppführer die Sprengberechtigung hatte. Dementsprechend hätte es auch unterschiedlich umfangreiche Kurse zum Erwerb der notwendigen Qualifikation gegeben. Während die Ausbildung zum Hilfstruppführer rund 200 Stunden umfasst habe, hatte die Ausbildung zum Truppführer rund 500 Stunden umfasst. Seit 1998 kenne das Gesetz bezogen auf den Kampfmittelbeseitigungsdienst nur noch das "fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung" (§ 19 Absatz 1 Nr. 3 SprengG). Dementsprechend gebe es heute nur noch eine einheitliche Ausbildung zur Aufsichtsperson im Kampfmittelbeseitigungsdienst, die die Sprengerlaubnis einschließe. Damit sei der Anwendungsbereich für das tarifliche Eingruppierungsmerkmal des Hilfstruppführers verloren gegangen. Vielmehr seien heute alle Aufsichtspersonen im Kampfmittelbeseitigungsdienst mit Sprengerlaubnis als Truppführer im Sinne des TV-Mun-Ost anzusehen und zu vergüten. Dieser Argumentation kann das Berufungsgericht nicht folgen. Sie lässt sich nicht aus dem Tarifvertrag ableiten. a) Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. (BAG 22. März 2018 – 6 AZR 833/16 – AP Nr. 26 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe = NZA-RR 2018, 439). Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 18. Mai 2006 – 6 AZR 422/05 – ZTR 2007, 42; BAG 26. November 2003 – 4 AZR 693/02 – AP Nr. 30 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa = ZTR 2004, 426; BAG 29. August 2001 – 4 AZR 337/00 – AP Nr. 174 zu § 1 TVG Auslegung = NZA 2002, 1346 = DB 2002, 538; BAG 5. Oktober 1999 – 4 AZR 578/98 – AP Nr. 15 zu § 4 TVG Verdienstsicherung = DB 2000, 429; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. Juni 2016 – 2 Sa 151/15). b) Keine der aufgezeigten Elemente einer kunstgerechten Auslegung des Tarifvertrages führt zu einer Schlüssigkeit der klägerischen Argumentation. aa) Bei wörtlicher Auslegung ergibt sich kein Anhaltspunkt für den klägerischen Standpunkt. Das hat das Arbeitsgericht bereits ausführlich begründet. Dem vom Arbeitsgericht gezogenen Schluss, dass der Wortlaut beider Tarifbegriffe allenfalls ergebe, dass einer Person in einer dieser Funktionen "weitere Personen zur Anweisung zugewiesen sind", schließt sich das Berufungsgericht an. Der Wortlaut deutet also auf Personalverantwortung hin. Danach würden sich beide Tarifbegriffe durch das Maß der übertragenen Verantwortung unterschieden, was durch den Wortteil "Hilfs-" beim Hilfstruppführer zum Ausdruck gebracht wird. Dass die beiden streitigen Tarifbegriffe auch einen Bezug zur Sprengerlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz haben könnten, lässt sich dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht entnehmen. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf eine entsprechende Begriffsbildung im Sprengstoffgesetz berufen. Denn dieses enthält weder in der heutigen Fassung noch in der bis 1998 geltenden Fassung Begriffe, die man in Bezug zu den hier streitigen Tarifbegriffen setzen könnte. Das alte Sprengstoffgesetz vor 1998 enthielt überhaupt keine Regelung die speziell auf dem Kampfmittelbeseitigungsdienst bezogen war. § 19 SprengG bestimmt seinerzeit und heute den Kreis der "verantwortlichen Personen", für die das Gesetz bestimmte Eignungs- und Fachkundemerkmale verlangt. Nach § 19 Absatz 1 Nr. 3 SprengG (Fassung 1987) gehörten zum Kreis der "verantwortlichen Personen" unter anderem "Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister und Lagerverwalter …" Heute lautet dieser Teil des Gesetzes "Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter …" Aus der Gesetzesänderung lässt sich also allenfalls folgern, dass eine verantwortliche Person im Sinne von § 19 SprengG im Bereich des Kampfmittelbeseitigungsdienstes jede dort eingesetzte Aufsichtsperson ist, unabhängig davon, ob sie auch eines der anderen dort aufgeführten Merkmale erfüllt, insbesondere unabhängig davon, ob sie zum Kreis der "Sprengberechtigten" zählt oder nicht. Die Gesetzesänderung ist demnach dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber 1998 für den – nicht im Mittelpunkt des Sprengstoffgesetzes stehenden – Kampfmittelbeseitigungsdienst den Kreis der verantwortlichen Personen im Sinne von § 19 SprengG ausweiten wollte und ihn gerade nicht mehr davon abhängig machen wollte, ob diese Person die Sprengerlaubnis besitzt oder nicht. Damit sind jedoch das Sprengstoffgesetz und seine Veränderung im Jahre 1998 für die hier zu entscheidende Frage der Auslegung des Tarifvertrages unergiebig. Der klägerischen Argumentation würde allenfalls dann folgerichtig aufgebaut sein, wenn man sagt, der Tarifvertrag müsse dahin verstanden werden, dass alle "verantwortlichen Personen" im Sinne von § 19 SprengG (unabhängig von der Frage der Sprengerlaubnis) als Truppführer im Tarifvertrag anzusehen wären. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. An diesem Befund würde sich auch dann nichts ändern, wenn man im Sinne des Klägers berücksichtigt, dass in den Folgejahren nach der Gesetzesänderung die Ausbildungsvorschriften für das Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung nach § 19 SprengG so angepasst wurden, dass diese nunmehr stets den Erwerb der Sprengberechtigung einschließen. Denn es bleibt dabei, dass nicht erkennbar ist, dass die Tarifvertragsparteien bei ihrer Unterscheidung zwischen dem Truppführer und dem Hilfstruppführer maßgeblich auf diese Sprengberechtigung abgestellt haben. bb) Aus dem tariflichen Zusammenhang, in dem die Eingruppierungsvorschriften aus dem TV-Mun-Ost stehen, ergibt sich nichts anderes. Wenn man die Eingruppierungsvorschriften des TV-Mun-Ost als Teil der umfassenden Eingruppierungsregeln aus dem gesamten Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder versteht, kann man – im Sinne des Klägers – sicherlich feststellen, dass sich in den unterschiedlichen Eingruppierungen unterschiedliche Anforderungen an den zugewiesenen Arbeitsplatz widerspiegeln. Dabei geht es zum einen um die fachlichen Anforderungen, die häufig durch die im Regelfall geforderten Bildungsabschlüsse zum Ausdruck gebracht werden. Zum anderen hängt die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeiten jedoch auch von der Bedeutung des Dienstpostens und der damit einhergehenden Verantwortung ab. Die Bedeutung und Verantwortung bezieht sich im Regelfall auf die Stellung in der eigenen Organisationseinheit, sie kann sich jedoch auch aus den Auswirkungen ergeben, die das dienstliche Handeln für andere betroffene Menschen oder Sachen haben kann. In einem ganz allgemeinen Sinne wird man diesbezüglich sagen können, dass ein Dienstposten, der für den Dienstposteninhaber die Sprengerlaubnis voraussetzt, eine höhere Bedeutung hat, als ein Dienstposten, auf dem diese Erlaubnis nicht gefordert ist. Das führt hier jedoch nicht zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis, denn es gibt keinen Anhalt dafür, dass die tarifliche Unterscheidung zwischen dem Hilfstruppführer und dem Truppführer gerade wegen der Sprengerlaubnis vorgenommen worden ist. Gerade dann, wenn man einen Blick in die weitere Tarifentwicklung ab 2018 wirft, erkennt man, dass dort der Truppführer sich gerade nicht ausschließlich durch seine Sprengerlaubnis für die höhere Eingruppierung qualifiziert. Vielmehr werden weitere Eigenschaften auf dem Dienstposten vorausgesetzt, die ebenfalls üblicherweise in vielen anderen Fachzusammenhängen zu höheren Eingruppierungen führen, wie etwa die dort heute erwähnte Beratung anderer Behörden in Fragen der Kampfmittelbeseitigung, was man als eine Art der qualifizierten Schreibtischtätigkeit bezeichnen könnte. cc) Auch die weiteren anerkannten Auslegungsregeln für einen Tarifvertrag führen nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. Zur historischen Entwicklung des Tarifvertrages ist nichts Verwertbares vorgetragen. Auch die tarifliche Übung streitet nicht für den Standpunkt des Klägers. Ohne Widerspruch durch den Kläger hat das beklagte Land vorgetragen, dass es den bei ihr beschäftigten Truppführern zusätzliche Aufgaben im Bereich der Verwaltung der Organisationseinheiten übertragen hat (Leiter einer Außenstelle, stellvertretender Leiter eines Zerlegebetriebes). Wenn man dies als Hinweis auf die tatsächliche Handhabung des Tarifvertrages durch die Tarifunterworfenen verstehen will, würde dies ebenfalls gegen den klägerischen Standpunkt sprechen, denn dann würde sich die besondere Bedeutung des Dienstpostens des Truppführers nicht aus seiner fachlichen Stellung (Aufsichtsperson mit Sprengerlaubnis) ableiten, sondern auch aus der Bedeutung des Dienstpostens für die Organisationseinheit. 2. Die Klage ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt begründet, dass der Kläger 2014 zum Leiter der Tauchgruppe ernannt worden ist. Die Tauchgruppe ist keine dauernde Organisationseinheit, sondern sie wird situativ für anstehende Taucheinsätze zusammengestellt. Der einzige Unterschied zu der übrigen Tätigkeit des Klägers liegt demnach bei den Taucheinsätzen darin, dass alle Mitglieder der Tauchgruppe spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten haben (Tauchen) und die Mitglieder dieser Gruppe aus allen Zerlegebetrieben stammen können. Eine Vergleichbarkeit mit den Truppführern, die als Leiter der Außenstellen ("Außentrupps") eingesetzt sind, ergibt sich daraus nicht. Der Kläger hat weder eine dauerhafte Personalverantwortung für die Mitglieder der Tauchergruppe, noch trägt er Verantwortung für das eingesetzte Material, das in S. gelagert und von dort disponiert wird. 3. Da der Kläger keine weiteren Gesichtspunkte vorgetragen hat, die aus seiner Sicht eine Eingruppierung als Truppführer rechtfertigen könnten, braucht das Gericht nicht abschließend zu der Frage Stellung zu nehmen, welches Anforderungsprofil die Tarifvertragsparteien bei der Aufnahme des Truppführers in den Eingruppierungskatalog zu Grunde gelegt haben. II. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da die von ihm eingelegte Berufung keinen Erfolg hat (§ 97 ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt. Der streitige Tarifvertrag ist inzwischen durch einen ersetzenden Tarifvertrag abgelöst. Damit kommt den hier maßgeblichen Auslegungsfragen keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten mit Zahlungs- und Feststellungsanträgen um die tarifgerechte Eingruppierung des im Kampfmittelbeseitigungsdienst des beklagten Landes beschäftigten Klägers. Der 1978 geborene Kläger ist seit Oktober 2013 beim beklagten Land beschäftigt. Er ist dem Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz und dort dem Bereich des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zugewiesen. Er wird im Munitionszerlegungsbetrieb (MZB) M. auf der Insel U. beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien, der in § 2 eine branchenübliche Bezugnahmeklausel auf das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder enthält, ist der vollzeitbeschäftigte Kläger ohne nähere Bezeichnung seiner Aufgaben in die Entgeltgruppe EG 6 des TV-L eingruppiert. Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf die überreichte Kopie Bezug genommen (hier Blatt 100 bis 102). Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im September 2017 ein Tabellenentgelt in Höhe von rund 2.700 Euro brutto monatlich erzielt. Der Kläger meint, er sei in die Entgeltgruppe EG 9 des TV-L eingruppiert, woraus sich nach Darstellung des Klägers eine monatliche Entgeltdifferenz in Höhe von rund 420 Euro zum Zeitpunkt der Klageeinreichung ergibt. Nach der "Vereinfachten Feststellung der Entgeltgruppe" vom 28. April 2015 (Anlage B 1, hier Blatt 35) sind dem Kläger die Aufgaben einer "fachtechnischen Aufsichtsperson" übertragen, was nach diesem Dokument zu einer Eingruppierung als Hilfstruppführer im Sinne von § 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer (Ost) vom 14. Dezember 1993 in der Fassung vom 1. März 1996 (im Folgenden: TV-Mun-Ost) führt. Das tarifliche Tätigkeitsmerkmal Hilfstruppführer ist nach § 4 TV-Mun-Ost der Vergütungsgruppe VIb zugeordnet, was nach übereinstimmendem Verständnis beider Parteien inzwischen zu einem Anspruch auf Entgelt aus der Entgeltgruppe EG 6 des TV-L ergibt. Der Kläger war mindestens seit 2003, möglicherweise auch schon früher, bis zu seiner Einstellung beim beklagten Land bei der Marine der Bundeswehr beschäftigt. Er hat dort 2003 die Ausbildung zum Minentaucher absolviert und hat später die Feldwebellaufbahn eingeschlagen. In diesem Zusammenhang hat er die Befähigung zum Feuerwerker erworben, was nach dem gemeinsamen Verständnis der Parteien die militärische Entsprechung zu der Fachtechnischen Aufsichtsperson in der Kampfmittelbeseitigung darstellt. Aufgrund dieser Befähigung ist der Kläger mit den Eigenheiten der gesamten in der NATO zum Einsatz kommenden Munition vertraut und kann diese identifizieren, überprüfen, entschärfen, auf Transportfähigkeit untersuchen und sprengen. In Vorbereitung auf die geplante Übernahme in den Landesdienst hat der Kläger zusätzlich noch Anfang 2013 den Grundlehrgang für den Umgang mit Fundmunition – Fachtechnische Aufsichtsperson in der Kampfmittelbeseitigung nach §§ 19, 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) – mit Erfolg absolviert. Danach ist er nunmehr auch mit allen Arten und Formen von Munition aus dem zweiten Weltkrieg vertraut. In diesem Zusammenhang hat er auch die Allgemeine Sprengerlaubnis erworben. Auch während seiner Tätigkeit beim beklagten Land hat der Kläger seine Kenntnisse durch Fortbildungen weiter verbreitert und vertieft. So hat er den Umgang mit Sperrwaffen der Marine ebenso erlernt wie den Umgang und das Entschärfen von Koffern mit Sprengstoff und vergleichbaren USBV-Gegenständen. Das Landesamt unterhält zur Erfüllung der Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung zwei Munitionszerlegungsbetriebe (MZB) in M. auf U. und in J. bei L., die beide noch jeweils über eine Außenstelle (in M. und in S. – im Schriftsatz des beklagten Landes vom 5. Januar 2017, dort Seite 2, hier Blatt 90, als "Außentrupp" bezeichnet) verfügen. Alle Beschäftigten im Kampfmittelbeseitigungsdienst sind in diesen Organisationseinheiten eingegliedert. Die innere Struktur dieser Einheiten ist einheitlich. Es gibt jeweils einen Leiter des Zerlegebetriebes, der in der EG 10 eingruppiert ist und einen stellverstretenden Leiter (im Schriftsatz des beklagten Landes vom 5. Januar 2017, dort Seite 2, hier Blatt 90, als "Truppführer" bezeichnet), der nach EG 9 vergütet wird. Auch die Leiter der beiden "Außentrupps" sind der EG 9 zugeordnet. Darunter gibt es an allen vier Standorten ein bis drei "Hilfstruppführer", die entweder – wie der Kläger – der EG 6 zugeordnet sind, oder – sofern sie vor Einführung des TV-L bereits den Bewährungsaufstieg erreicht hatten – der EG 8 TV-L. Darunter gibt es jeweils zwischen zwei und 4 "Munitionsarbeiter" (EG 5), sowie bei den Außentrupps in M. und S. zusätzlich je einen Taucher (EG 5). In den MZB wird nach Dienstplan gearbeitet. An den Standorten wird eine Art Bereitschaftsdienst vorgehalten, der sich sowohl auf die Beratung von Behörden und Privaten bezieht als auch auf die fachgerechte Entsorgung aufgefundener Munition. Nach übereinstimmender Schilderung der Parteien ist man bestrebt, aufgefundene Kampfmittel in den Munitionszerlegebetrieb zu verbringen, um sie dann dort fachgerecht zu behandeln (im "Arbeitshaus" oder auf der "Arbeitsplatte"). Im Außendienst geht es also im Regelfall um das Freilegen der Fundmunition, das Prüfen ihrer Transportfähigkeit, das Bergen und das Transportieren. Nur wenn eine dieser Vorarbeiten nicht mit der notwendigen Sicherheit durchgeführt werden kann, wird eine Sprengung vor Ort in Betracht gezogen. Soweit die Mitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes im Außendienst bei der Bergung der Kampfmittel beteiligt sind, ist die Arbeit in Trupps organisiert. Dieser Trupp wird im Regelfall vom Hilfstruppführer geleitet, in Ausnahmefällen auch vom Truppführer. Soweit rechtlich möglich und fachtechnisch sinnvoll werden verschiedene Schritte in der Kampfmittelbeseitigung heutzutage auch an private Unternehmen fremdvergeben. In diesem Falle reduziert sich die Aufgabe des MZB auf die Beaufsichtigung der Fremdfirmen, was im Regelfall auch zu den Aufgaben des Hilfstruppführers gehört. Im Ausnahmefall wird auch hierfür der Truppführer eingesetzt. Soweit die Arbeiten im Innendienst (in den vier Organisationseinheiten) anfallen, bedient man sich zwar noch der althergebrachten militärisch geprägten Sprache, der Sache nach handelt es sich jedoch um eine übliche arbeitsteilige hierarchisch aufgebaute Betriebsorganisation, bei der der Hilfstruppführer ähnlich wie ein Vorarbeiter die Aufgabe hat, ihm per Dienstplan oder Einzelweisung zugewiesene Aufgaben mit Hilfe ihm zugeordneter Mitarbeiter zu erledigen. Diese Vorarbeiterstellung ist aber nicht dem Hilfstruppführer vorbehalten, sie kann auch anderen Mitarbeitern übertragen sein. Im Oktober 2014 ist der Kläger vom beklagten Land zum Tauchgruppenführer berufen worden. Die Tauchgruppe ist keine dauerhafte Einrichtung im Kampfmittelbeseitigungsdienst. Sie wird situativ zusammengestellt, wenn im Kampfmittelbeseitigungsdienst Aufgaben anstehen, für die Taucher benötigt werden. Die Taucherausrüstung wird – so die übereinstimmende Darstellung in der mündlichen Verhandlung – im Außentrupp S. vorgehalten und gelagert und wird von dort zu den jeweiligen Einsatzorten verbracht. Die Mitglieder der Tauchergruppe sind – außerhalb der Taucheinsätze – in unterschiedlichen Zerlegebetrieben oder den Außentrupps eingegliedert und nehmen an der Erledigung der dort anfallenden Aufgaben wie die anderen Mitarbeiter teil. Für die Taucheinsätze werden sie aus ihren Stammeinheiten abgezogen und zu einer Tauchergruppe zusammengezogen. Der Kläger vertritt im Kern die Rechtsauffassung, dass jede Aufsichtsperson im Kampfmittelbeseitigungsdienst mit Sprengberechtigung tariflich als Truppführer anzusehen ist. Da er eine Aufsichtsperson mit Sprengberechtigung sei, sei er als Truppführer eingruppiert und habe daher Anspruch auf Entgelt aus der EG 9 TV-L. Das beklagte Land hat außergerichtlich eine bessere Eingruppierung abgelehnt, da es auf dem Rechtsstandpunkt steht, für die Eingruppierung in den TV-Mun-Ost komme es nicht auf die Anforderungen auf der übertragenen Stelle an, sondern allein auf die vertraglich vereinbarte Einstellung als Hilfstruppführer oder als Truppführer. Da der Kläger als Hilfstruppführer eingestellt worden sei, habe er auch nur Anspruch auf Entgelt wie ein Hilfstruppführer. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der im September 2017 beim Arbeitsgericht eingegangen und im Oktober 2017 dem beklagten Land zugestellten Klage unverändert weiter. Mit dem Klageantrag zu 1 verlangt der Kläger die Zahlung von rund 2.500 Euro brutto. Dabei handelt es sich um die vom Kläger errechnete Entgeltdifferenz zwischen seiner tatsächlichen Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 6 TV-L und der von ihm beanspruchten Vergütung nach Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 TV-L für das erste Halbjahr 2017. Mit dem Klageantrag zu 2 hat der Kläger die Zahlung einer Verzugskostenpauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von 40 Euro verlangt. Und mit dem Klageantrag zu 3 hat der Kläger die gerichtliche Feststellung angestrebt, dass er ab Juli 2017 eingruppiert ist in die Entgeltgruppe EG 9, Stufe 3 TV-L. Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 22. März 2018 als unbegründet abgewiesen (5 Ca 1545/17). Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. – Im Kern ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass sich die tariflichen Begriffe Truppführer und Hilfstruppführer im Maß der damit verbundenen Verantwortung (insbesondere Personalverantwortung) unterscheiden, und der Kläger nicht darzulegen vermocht habe, dass er im selben Maße Verantwortung trage wie die im Kampfmittelbeseitigungsdienst eingesetzten Truppführer des beklagten Landes. Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Allerdings hat er seinen Feststellungsantrag ausdrücklich auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 beschränkt. Außerdem hat er den Antrag auf Zahlung der Verzugskostenpauschale aus § 288 Absatz 5 BGB fallen gelassen. Der Kläger meint, dass Arbeitsgericht habe die tariflichen Begriffe Hilfstruppführer und Truppführer falsch ausgelegt. Zutreffend sei es vielmehr, dass sich das Anforderungsprofil beider Merkmale nur nach der dafür erforderlichen Ausbildung (Aufsichtsperson mit Sprengerlaubnis) unterscheiden lasse. Da jedoch schon seit Ende der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts nur noch einheitlich zur Aufsichtsperson ausgebildet werde, gebe es seit diesem Zeitpunkt keinen Anwendungsbereich mehr für das tarifliche Eingruppierungsmerkmal des Hilfstruppführers. Vielmehr seien alle Beschäftigten, die den Lehrgang zur Aufsichtsperson erfolgreich abgeschlossen hätten und damit die Sprengberechtigung besitzen, stets dem Tätigkeitsmerkmal des Truppführers zuzuordnen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das arbeitsgerichtliche Urteil im Umfang der eingelegten Berufung abzuändern und, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.512,62 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2017 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 als Truppführer nach dem TV-Mun-Ost in die Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-L einzugruppieren. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Der Tarifvertrag TV-Mun-Ost enthalte keine Tätigkeitsmerkmale wie beispielsweise die Entgeltordnung zum TV-L. Bei den tariflichen Begriffen Truppführer und Hilfstruppführer aus dem TV-Mun-Ost handele es sich vielmehr um tarifliche Funktionsbezeichnungen. Die Funktion werde durch den Arbeitsvertrag übertragen. Ein Höhergruppierungsverlangen auf Basis der Bewertung der übertragenen Aufgaben scheide schon aus diesem Grunde aus. Im Übrigen sei dem Arbeitsgericht beizupflichten, dass sich der Truppführer durch das Maß seiner Verantwortung vom Hilfstruppführer unterscheide. Das beklagte Land beschäftige Truppführer daher ausschließlich in Positionen, die eine erhöhte Verantwortung verlangen, nämlich als Leiter einer Außenstelle oder als stellvertretende Leiter eines Zerlegebetriebes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.