Urteil
2 Sa 73/21
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2022:0621.2SA73.21.00
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Leitsätze
1. Die Übernahme einer Leitungstätigkeit spricht regelmäßig für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs (BAG, Urteil vom 12.12.2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 15, juris; BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 4 AZR 300/10 - Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 15.12.2010 - 4 AZR 170/09 - Rn. 26, juris).(Rn.153)
2. Wenn der Leiter einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihm betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zu seiner Leitungstätigkeit (BAG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 AZR 458/91 - Rn. 17, juris).(Rn.155)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – wird das Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung in Satz 1 unter I wie folgt neu gefasst:
I.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 08.04.2013 in die Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TVöD eingruppiert ist.
II. Die Klägerin trägt 4/5 der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übernahme einer Leitungstätigkeit spricht regelmäßig für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs (BAG, Urteil vom 12.12.2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 15, juris; BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 4 AZR 300/10 - Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 15.12.2010 - 4 AZR 170/09 - Rn. 26, juris).(Rn.153) 2. Wenn der Leiter einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihm betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zu seiner Leitungstätigkeit (BAG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 AZR 458/91 - Rn. 17, juris).(Rn.155) I. Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – wird das Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung in Satz 1 unter I wie folgt neu gefasst: I. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 08.04.2013 in die Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TVöD eingruppiert ist. II. Die Klägerin trägt 4/5 der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Rechtsstreits. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist lediglich erfolgreich, soweit es um die Feststellung der ab dem 08.04.2013 bestehenden Stufenzuordnung geht. Überwiegend ist sie jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin seit dem 08.04.2013 in die Entgeltgruppe 11 TVöD-V (VKA) eingruppiert ist. Allerdings hat zu diesem Zeitpunkt eine Zuordnung zur Stufe 2 zu erfolgen, nicht – wie das Arbeitsgericht festgestellt hat – zur Stufe 3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch einen Zahlungsanspruch der Klägerin über 3.637,05 € brutto nebst Zinsen zuerkannt. I. Die statthafte Berufung (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2b ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) sowie form- und fristgerecht begründet worden (§ 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Sie ist damit zulässig. II. Die Berufung ist jedoch lediglich für die Stufenzuordnung nicht bezüglich der Entgeltgruppe begründet und war insoweit zurückzuweisen. 1. Die Klägerin ist seit dem 08.04.2013 in die Entgeltgruppe 11 TVöD-V (VKA) eingruppiert. a) Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der TVöD-V (VKA) Anwendung. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich also nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Für die Eingruppierung der Klägerin zum Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit Sachgebietsleitung „Kreisliche Abfallentsorgung“ im Umweltamt am 08.04.2013 waren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung die §§ 22, 23 BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung maßgeblich. Die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) wurden dabei den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA a.F. i.V.m. Anlage 3). Nach der bis zum 31.12.2016 geltenden Anlage 3 zum TVÜ-VKA sind der Entgeltgruppe 10 Beschäftigte zuzuordnen gewesen mit der Vergütungsgruppe IVa ohne Aufstieg nach III, mit der Vergütungsgruppe IVb mit Aufstieg nach IVa sowie Beschäftigte der Vergütungsgruppe Vb in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa. Der Entgeltgruppe 11 waren Beschäftigte zuzuordnen der Vergütungsgruppe III ohne Aufstieg nach II sowie Beschäftigte der Vergütungsgruppe IVa mit Aufstieg nach III. § 22 BAT lautet: § 22 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. (2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte noch auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. (3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Protokollnotiz zu Absatz 2 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe. b) Die unter I., II. und III. in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 28.11.2018 aufgeführten Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin als maßgeblich angesehene Tätigkeitsbeschreibung einschlägig ist, denn auch aufgrund der von dem Beklagten dargestellten Aufgabenbeschreibung ergibt sich die begehrte Eingruppierung. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 09.09.2020 – 4 AZR 196/20 – Rn. 23, juris). Die Übernahme einer Leitungstätigkeit spricht regelmäßig für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs (BAG, Urteil vom 12.12.2012 – 4 AZR 199/11 – Rn. 15, juris; BAG, Urteil vom 16.05.2012 – 4 AZR 300/10 – Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 15.12.2010 – 4 AZR 170/09 – Rn. 26, juris). Unter dieser Prämisse sind die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 28.11.2018 unter I., II. und III. geschilderten Tätigkeiten als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu betrachten. Arbeitsergebnis ist dabei die umfassende Leitung des Sachgebiets. Die Leitungstätigkeit besteht in der Koordinierung der durch das Sachgebiet zu leistenden Tätigkeiten, der Organisation des Sachgebietes, der Vertretung nach innen und nach außen, der Mitarbeit in entsprechenden Gremien, der Personalverantwortung im Sachgebiet in jeglicher Hinsicht, der Ausübung der Personal-, der Finanz-, der Organisations- sowie der Fachverantwortung. Die einzelnen Tätigkeiten der Klägerin sind dabei darauf gerichtet, die im Sachgebiet zu bewältigenden Aufgaben durch Einsatz personeller und finanzieller Ressourcen bestmöglich zu organisieren und zu erledigen. Die Klägerin übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihr unterstellten Mitarbeiter aus. Ihr kommt die Gesamtverantwortung für das Sachgebiet zu. Es mag sein, dass sich zwischen unmittelbaren Leitungstätigkeiten und Zusammenhangstätigkeiten unterscheiden ließe, aber letztlich dienen alle Tätigkeiten der Klägerin dem Arbeitsergebnis der Leitung des Sachgebietes. Diese Leitungsaufgabe übt die Klägerin auch ununterbrochen während ihrer gesamten Arbeitszeit selbst dann aus, wenn sie sich gerade mit anderen Aufgaben als mit Leitungsaufgaben beschäftigt. Denn auch dann muss sie jederzeit und sofort in der Lage sein, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen Leitungsaufgaben in ihrem Sachgebiet wahrzunehmen. Wenn der Leiter einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihm betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zu seiner Leitungstätigkeit (BAG, Urteil vom 29.04.1992 – 4 AZR 458/91 – Rn. 17, juris). Diese Leitungsaufgabe wird auch dann ununterbrochen während der gesamten Arbeitszeit ausgeführt, wenn der Arbeitnehmer eigentliche Sacharbeit leistet. Denn auch dann muss er jederzeit und sofort in der Lage sein, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen (BAG, Urteil vom 23.10.1996 – 4 AZR 270/95 – Rn. 31, juris; BAG, Urteil vom 12.06.1996 – 4 AZR 94/95 – Rn. 29, juris). Die Aufgabe der Klägerin besteht in der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Sachgebietes durch eine koordinierende Leitung. Diese Leitungstätigkeit kann nicht in gesonderte Verantwortungsbereiche aufgeteilt werden. Die koordinierende Leitungstätigkeit bildet vielmehr eine Klammer zwischen allen Aufgaben, welche durch die Klägerin ausgeübt werden. Ihre Tätigkeit dient dem Zweck, den Mitarbeitereinsatz zu planen und dafür zu sorgen, dass alle Aufgaben des Sachgebietes pünktlich und optimal erledigt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sind auch die damit zusammenhängenden Aufgaben wie Organisation der Fortbildung und Unterstützung der Mitarbeiter in schwierig gelagerten Fällen zu bewältigen. Auch wenn sie selbst Sachbearbeitungstätigkeiten verrichtet, ist sie für weitere Abläufe verantwortlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich die klägerische Tätigkeit nicht in 4 Arbeitsvorgänge fassen. Es kommt nicht darauf an, in welche Richtung, ob nach innen oder nach außen, Wirkungen entfaltet werden, denn Auswirkungen bzw. Folgen stellen keine Kriterien zur Bildung eines Arbeitsvorganges dar, sondern das Arbeitsergebnis ist ausschlaggebend. Dieses besteht nach der Behördenorganisation, wie bereits die Bezeichnung der Klägerin als Sachgebietsleiterin ausdrückt, in einem optimalen Funktionieren des Sachgebietes durch entsprechende Lenkung und Führung. Diesem Arbeitsergebnis dienen letztlich alle klägerischen Aktivitäten, sowohl die nach außen gerichtete Bescheiderteilung wie auch die nach innen gerichtete fachliche Steuerung des Sachgebietes, die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes, die hoheitliche Umsetzung der kreislichen Abfallentsorgung gegenüber dem Bürger, die disziplinarische Leitung, die Wahrnehmung der Personal-, Finanz- und Organisationsverantwortung. Es trifft zu, dass die Personal- und Finanzverantwortung mit der Sachbearbeitung nicht identisch sind, eine Verknüpfung zwischen ihnen besteht jedoch, denn Entscheidungen in personeller und finanzieller Hinsicht wirken sich z.B. auf Qualität und Quantität der Sachbearbeitung aus. Zudem dienen derartige Entscheidungen wiederum der Leitung des Sachgebietes und damit dem umfassenden, einzigen Arbeitsergebnis der klägerischen Tätigkeit. c) Der Arbeitsvorgang Leitung des Sachgebietes ist derart zu bewerten, dass mit ihm die Anforderungen der Entgeltgruppe 11 TVöD VKA erfüllt werden. Nach der bis zum 31.12.2016 geltenden Anlage 3 zum TVÜ-VKA waren der Entgeltgruppe 11 Beschäftigte der Vergütungsgruppe III ohne Aufstieg nach II sowie Beschäftigte der Vergütungsgruppe IVa mit Aufstieg nach III zuzuordnen. Die danach maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften der Anlage 1a zum BAT Teil I, allgemeiner Teil lauten auszugsweise: „Vergütungsgruppe III 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1b heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a. ... Vergütungsgruppe IVa 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt. ... Vergütungsgruppe IVb 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, nach vierjährigen Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) ... Vergütungsgruppe Vb 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach). (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist. ... Vergütungsgruppe Vc 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses und der Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) ... Vergütungsgruppe VIb 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses und der Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) ... Vergütungsgruppe VII 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw des Aufgabenkreises.) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) ... Protokollerklärungen ... Nr. 1 Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Angestellten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind. Eine Eingruppierung der Klägerin nach Anlage 3 zum TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 11 TVöD setzt voraus, dass ihre Tätigkeit den Merkmalen der Vergütungsgruppe III BAT ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe II BAT, der Vergütungsgruppe III BAT nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe IV a BAT oder der Vergütungsgruppe IV a BAT mit ausstehendem Aufstieg nach III BAT entsprechen würde. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD erfolgt danach für das Erfüllen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe III BAT, der Vergütungsgruppe IV a nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe IV b oder der Vergütungsgruppe IV b BAT mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe IV a. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die klägerische Tätigkeit am 08.04.2013 nicht der Entgeltgruppe 10 nach der Zuordnungstabelle deshalb zuzuordnen, weil sie ausgehend aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a und sodann wegen eines mindestens zu einem Drittel Heraushebens durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus dieser Vergütungsgruppe der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT zuzuordnen gewesen wäre. Die klägerische Tätigkeit war vielmehr in die Entgeltgruppe 11 zu fassen, weil sie ausgehend von der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT, der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b zuzuordnen war, da sie das Merkmal besondere Schwierigkeit und Bedeutung erfüllt. Die Tätigkeitsmerkmale der einschlägigen Vergütungsgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT oder der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a oder 1 b BAT begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 4 AZR 292/10 – Rn. 18 m. w. N., juris). Eine Pauschale, summarische Prüfung ist ausreichend, soweit die Tätigkeiten des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig sind und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 21, juris). Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT bauen auf der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT auf, welche wiederum die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 ab BAT voraussetzt. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen. Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig ansehen und der Beklagte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG, Urteil vom 20.09.1995 – 4 AZR 413/94 – Rn. 53, juris). Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT sind erfüllt. Die Tätigkeit der Klägerin erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen. Die Tarifpartner fordern mit „gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen“ gegenüber den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ der niedrigeren Vergütungsgruppe eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Die Klägerin benötigt gründliche, umfassende Fachkenntnisse. Sie bedarf, um die ihr obliegenden zahlreichenden vielfältigen Aufgaben, die gesamte Breite ihres Arbeitsgebietes erledigen zu können, überdurchschnittlicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Klägerin hat nach der Tätigkeitsdarstellung ein überaus breites Spektrum an Gesetzesvorschriften zu beherrschen. Ihr wird zudem ein hohes Maß an Eigeninitiative und innovativem Handeln abverlangt, sodass von der Erbringung selbstständiger Leistungen ebenfalls auszugehen ist. Es kann keinem Zweifel unterliegen und wird auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass die von der Klägerin zu bewältigenden Aufgaben nur mit gründlichen und nicht bloß vielseitigen, sondern umfassenden Fachkenntnissen erfüllt werden können, ihre Arbeit eine selbstständige Leistung im Tarifsinne erfordert. Auch das für die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O (VKA) geforderte Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit ist erfüllt. Unter diesem Merkmal ist die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Die tariflich geforderte herausgehobene Verantwortung kann sich je nach der Lage des Einzelfalles auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auch technische Zusammenhänge beziehen. Der Grad der klägerischen Verantwortung hebt sich in gewichtiger, beträchtlicher Weise gegenüber der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O (VKA) ab. Dies ergibt sich bereits aus der der Klägerin für die ihr unterstellten Mitarbeiter obliegenden Verantwortung, ihrer Tätigkeit der Sachgebietsleitung. Sie hat allgemeine Leitungstätigkeit durchzuführen, trägt die Personal-, Finanz- und Organisationsverantwortung, trifft fachliche Grundsatzentscheidungen, entwickelt einheitliche standardisierte Verfahren im Sachgebiet. Damit ist das heraushebende Merkmal gegeben. Besonders verantwortungsvoll im tariflichen Sinne ist nämlich eine Arbeit vor allem dann, wenn eine Position mit Führungsaufgaben für Untergebene wahrgenommen wird und damit eine Zuständigkeit für das Funktionieren einer ganzen Einheit besteht (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.05.2009 – 5 Sa 266/08 – Rn. 39, juris). Als Leiterin des Sachgebietes muss sie nicht nur umfassend die einzelnen Fachgesetze kennen und anwenden können, wozu gründliche, umfassende Fachkenntnisse notwendig sind. Sie muss zudem die ihr unterstellten Beschäftigten führen. Sie ist schließlich für eine ordnungsgemäße Beachtung der einschlägigen Bestimmungen gegenüber der Allgemeinheit, einzelnen Bescheidadressaten und dem öffentlichen Haushalt verantwortlich, so dass ihre Tätigkeit als besonders verantwortungsvoll bewertet werden muss. Sie trägt die Aufgabe, für die sachgemäße pünktliche Aufgabenbewältigung ihres Sachgebietes einstehen zu müssen. Dementsprechend hat der Beklagte in der Stellenbewertung die Erfüllung der Merkmale sowohl für die Leitungstätigkeit wie auch für die Sachbearbeitung festgestellt. Auch die Voraussetzung der Heraushebungsmerkmale besondere Schwierigkeit und Bedeutung sind erfüllt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte dies für den Aufgabenbereich der Sachbearbeitung mit einem Anteil von 30 Prozent und der Presse- sowie Öffentlichkeitsarbeit mit einem Anteil von fünf Prozent anerkannt hat und die Leitungstätigkeit mit der Sachbearbeitung entgegen der Auffassung des Beklagten einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen im rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 38, juris; BAG, Urteil vom 17.05.2017 – 4 AZR 798/14 – Rn. 27, juris). Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT-O (VKA) wird ein Wissen und Können verlangt, dass die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O (VKA) in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich, übersteigt. Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, d. h. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss – auf Grund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal – zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 26, 27, juris; BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 4 AZR 292/10 – Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 19.05.2010 – 4 AZR 912/08 – Rn. 37, juris). Die von der Klägerin zu bewältigenden Aufgaben sind bereits deshalb besonders schwierig, weil die von ihr übernommene Leitungstätigkeit des Sachgebietes sehr komplex ist. Von ihr wird ein in der Breite und Tiefe gesteigertes fachliches Wissen und Können gegenüber denjenigen der Aufbaufallgruppen verlangt. Schon die in der seitens des Beklagten erstellten Tätigkeitsbeschreibung dargestellten Fach- und Spezialkenntnisse bezeichnen eine Vielfalt der Kenntnisse von Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und Dienstanweisungen, welche ein Herausheben in ihrer Qualifikation aus der Ausgangsgruppe belegt. Sie heben sich in ihrer Breite und Vielfalt von den „gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen und selbstständigen Leistungen“ im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O (VKA) ab und zeigen, dass die klägerische Tätigkeit durch „besondere Schwierigkeit“ geprägt ist. Es reichen nicht nur „gründliche und umfassende Fachkenntnisse“ in diversen Rechtsgebieten aus, sondern die Klägerin muss, um Grundsatzentscheidungen treffen zu können, Auswertungen und grundsätzliche Überlegungen sowie Entscheidungen durchführen, welche das Merkmal der besonderen Schwierigkeit belegen. Alle von der Klägerin zu treffenden Grundsatzangelegenheiten erfordern insoweit ein Expertenwissen. Ihre Beratungstätigkeit bedarf einer erhöhten fachlichen Qualifikation sowie eines breiten Wissens und Könnens. Um ihre Mitarbeiter in der Fallbearbeitung unterstützen und Widerspruchsbescheide bearbeiten zu können, benötigt die Klägerin ein erhöhtes fachliches Können. Die Erstellung von Widerspruchsbescheiden erfordert in Breite und Tiefe ein Fachwissen, welches über das Fachwissen eines normalen Sachbearbeiters hinausgeht. Gleiches gilt für die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes des Beklagten sowie den Auf- und Ausbau des systemgesteuerten Analyse- bzw. Berichtswesens. Ohne die geforderte Qualifikation wäre die Klägerin nicht in der Lage, die fachliche Leitung des Sachgebiets durch das Treffen fachlicher Grundsatzentscheidungen, das Mitwirken bei Musterfällen, das Erarbeiten von Satzungen, Richtlinien, Verträgen, Vereinbarungen und Bescheiden bei grundsätzlicher Bedeutung für das Sachgebiet zu leisten. Auch die Entscheidung über schwierige Fälle und das Erstellen von fachlichen Weisungen für das Sachgebiet sowie die Mitwirkung in fachbezogenen Arbeitskreisen auf Landesebene ist ohne ein fachliches Können und eine besondere fachliche Erfahrung nicht zu bewältigen. Soweit die Klägerin Stellungnahmen erstellt, hat sie besondere Kenntnisse aufzuwenden, diese zielgerichtet einzusetzen, planvoll und strukturiert zu agieren. Sie hat ihren Standpunkt zu vertreten und andere zu überzeugen. Dabei kommen ihr nicht nur die von ihr abgeforderten Spezialkenntnisse, sondern auch ihre besonderen Erfahrungen zu Gute. Der Klägerin obliegt die Aufgabe der Klärung schwieriger grundsätzlicher Fragen. Sie hat nicht nur ein einzelnes Spezialgesetz und die dieses Gesetz betreffenden Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Es handelt sich vielmehr um eine komplexe Materie mit Bezug zu unterschiedlichen Rechtsgebieten. Die Klägerin bedarf jedoch nicht nur der besonderen, für die Sachbearbeitung in Leitungsfunktion erforderlichen Fachkenntnisse, sondern zusätzlich zur Bewältigung ihrer Aufgabe als Sachgebietsleiterin besonderer Kenntnisse in der Arbeits- und Verwaltungsorganisation sowie der Personalführung. Das Führen von Mitarbeitergesprächen, das Erstellen von Zielvereinbarungen, von systematischen Leistungsbewertungen, von Mitarbeiterbeurteilungen, erfordern ein Fachwissen in Personalangelegenheiten, welches ein beträchtliches Übersteigen bewirken. Gleiches gilt für die der Klägerin innerhalb der Finanzverantwortung obliegenden Aufgaben. Damit heben sich die von ihr abgeforderten Kenntnisse in gewichtiger Weise von den Kenntnissen ab, welche allein zur Bewältigung der Aufgaben des Fachbereiches erforderlich sind. Das Merkmal der Bedeutung ist in dem erforderlichen Ausmaß gegeben, denn diese ergibt sich aus dem der Klägerin obliegenden Aufgabenkreis. Die besondere Bedeutung folgt daraus, dass sich zum einen die Entscheidungen der Klägerin erheblich im innerdienstlichen Bereich auswirken, sie zum anderen zudem mit erheblichen Außenwirkungen versehen sind. Sie trifft alle verbindlichen Entscheidungen für die Organisation ihres Bereiches, wirkt intern an der Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungsbereichen mit, entscheidet bei der Personalauswahl, organisiert und kontrolliert den Personaleinsatz, plant, verhandelt, trägt die Verantwortung und führt das Controlling des Gesamtvolumens des Produktes „Abfallwirtschaft MSE“ sowie der Wirtschaftlichkeit im Sachgebiet kommunaler Abfallentsorgung durch. Indem ihr die Personalverantwortung, die Finanzverantwortung sowie die Organisationsverantwortung obliegen, sie durch Grundsatzentscheidungen, Dienstanweisungen und Richtlinien ihren Bereich leitet, hat ihre Tätigkeit erhebliche Auswirkungen im innerdienstlichen Bereich. Die Entwicklung einheitlicher standardisierter Verfahren im Sachgebiet, das Erteilen fachlicher Weisungen im Sachgebiet hat zum einen erhebliche interne Auswirkungen für das Sachgebiet zum anderen mittelbar extern im Rahmen der Anwendung durch die Sachbearbeiter Bedeutung, die über den Einzelfall hinausgeht. Gleiches gilt für die Erarbeitung von Satzungen, Richtlinien, Verträgen und Vereinbarungen sowie Bescheiden bei grundsätzlicher Bedeutung für das Sachgebiet. Damit wirkt sich die Tätigkeit der Klägerin erheblich auf den Personaleinsatz und richtungsweisend auf die Durchführung der Arbeit der Beschäftigungsbehörde aus wie etwa bei einem Referatsleiter, der alle sein Referat betreffenden Grundsatzfragen richtungsweisend selbst entscheidet und damit die Tätigkeit der Referatsmitarbeiter bestimmt und die Weichen für die Zukunft stellt (vgl. BAG, Urteil vom 10.02.1982 – 4 AZR 466/79 – Rn. 35, juris). Mit der Übernahme der klägerischen Tätigkeit zum 08.04.2013 waren somit die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1b BAT-O (VKA) erfüllt, so dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD VKA zu erfolgen hatte. d) Mit dem 01.01.2017 war eine Überleitung in die Entgeltgruppe 11 TVöD-V VKA vorzunehmen. An der Anwendbarkeit dieser tariflichen Regelungen hat sich durch das Inkrafttreten des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum TVÜ-VKA vom 29.04.2016 und der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA mit Wirkung zum 01.01.2017 in der Sache nichts geändert. Gemäß § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten für Eingruppierungen der in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten nunmehr § 12 und § 13 TVöD-VKA in Verbindung mit der Anlage 1– Entgeltordnung zum TVöD–VKA. § 12 TVöD-VKA entspricht inhaltlich § 22 BAT. Gemäß § 29 a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet auf Grund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29 a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung als Eingruppierung im Sinne dieser Bestimmung (BAG, Urteil vom 17.05.2017 – 4 AZR 798/14 – Rn. 13, juris). Damit ergibt sich für die Klägerin auch nach dem 01.01.2017 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA. Einen Antrag auf anderweitige Eingruppierung nach § 29 b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA hat die Klägerin nicht gestellt. 2. Allerdings ist auf Grund des klägerischen Vorbringens lediglich feststellbar, dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 in der Stufe 2 erfolgen konnte, nicht wie erstinstanzlich festgestellt in der Stufe 3. Insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern. § 17 Abs. 4 TVöD-V lautet in der vorliegend einschlägigen, bis zum Ablauf des 28. Februar 2017 geltenden Fassung (nachfolgend: § 17 Abs. 4 TVöD-V a. F.) wie folgt: „Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2.“ Die Klägerin war am 07.04.2013 der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD-V (VKA) zugeordnet. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Vergütung der Klägerin darauf basierend 2.799,69 Euro betragen habe, sich bei einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD-V (VKA) eine Zuordnung zur Stufe 2 ergeben hätte, weil die Vergütung hier 3.015,92 Euro betrug und damit höher ausfiel als in Entgeltgruppe 9 Stufe 3. Darauf basierend ist bei der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 ebenfalls die Stufe 2 mit einer Vergütung von 3.129,75 Euro einschlägig gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zuordnung zur Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD-V (VKA) am 31.03.2013 unzutreffend war. Der Klägerin ist es nicht gelungen durch entsprechenden Tatsachenvortrag zu belegen, dass sie bereits am 01.01.2007 der Entgeltgruppe 9 Stufe 2 TVöD-V (VKA) habe zugeordnet werden müssen. Soweit die Klägerin darstellt, ihre Aufgaben hätten ab dem 01.01.2007 die Beratung von Hilfesuchenden und Berechnungen von Leistungen für Schüler – BAföG, Meister-BAföG sowie Berechnungen von Ansprüchen nach dem SGB XII zu mehr als 50 Prozent umfasst, die Tätigkeit habe gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen erfordert und sei besonders verantwortungsvoll gewesen, werden diese Bewertungen und Schlussfolgerungen nicht durch entsprechendes Tatsachenvorbringen unterlegt. Insoweit genügt die Klägerin nicht den Anforderungen, die im Hinblick auf die Darlegungslast an die Feststellung einer bestimmten Eingruppierung zu fordern sind. Danach hat nämlich der Arbeitnehmer die von ihm auftragsgemäß auszuübenden Tätigkeiten mit zeitlichen Anteilen detailliert derart zu schildern, dass Arbeitsvorgänge gebildet werden können, die sodann einer tariflichen Bewertung zugänglich sind. Alsdann hat der Arbeitnehmer darzulegen, dass die Bewertung der Arbeitsvorgänge die von ihm begehrte Eingruppierung rechtfertigt. Vorliegend fehlt es bereits an einer konkreten Schilderung der ihr obliegenden Tätigkeit ab dem 01.01.2007. Insoweit gibt die Klägerin lediglich an, dass sie Schüler-BAföG, Meister-BAföG sowie Berechnungen von Ansprüchen nach dem SGB II zu einem Umfang von mehr als 50 Prozent durchgeführt habe, irgendwelche Tatsachen, die dieses belegen könnten, stellt die Klägerin jedoch nicht dar. Zwar kann eine vom Arbeitgeber erstellte Stellenbeschreibung als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen dienen (BAG, Urteil vom 10.06.2020 – 4 AZR 142/19 – Rn. 15, juris), die Klägerin legt aber nicht einmal eine solche vor. Eine Überprüfung der klägerischen Eingruppierung durch das Gericht ist daher nicht möglich. Soweit die Klägerin auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Bereich der „Sachbearbeitung SGB XII“ verweist, kann dem keine Bedeutung beigemessen werden, denn es fehlt nicht nur an einer Darstellung der klägerischen Tätigkeit, sondern auch an einer Darstellung der von dem Bundesarbeitsgericht beurteilten Tätigkeit. Damit ist ein wertender Vergleich jedoch nicht möglich. Schon grundsätzlich reicht der bloße Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegung einer Vergleichstätigkeit nicht aus, wenn zum konkreten Inhalt der Vergleichstätigkeit kein detaillierter Vortrag erbracht wird. Die Tätigkeit ist nach Inhalt, Art und Ausgestaltung der wesentliche Bezugspunkt des wertenden Vergleichs und daher im Einzelnen präzise darzustellen (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 31, juris). Die Klägerin hat jedoch weder ihre eigene Tätigkeit noch die des Beschäftigten im von Bundesarbeitsgericht entschieden Fall geschildert. Auch für die von der Klägerin auf der Planstelle „SB Leistungsverträge“ im Jugendamt ausgeübte Tätigkeit fehlt es an jeglicher Darstellung. Insoweit trägt die Klägerin lediglich pauschal vor, ihr habe die Berechnung von Entgelten für Kindergärten und Heimen im Landkreis oblegen, die Berechnung der Elternbeiträge, besonderer Hilfen nach der U3-Richtlinie sowie der Bewilligung von Fördermitteln. Diese Angaben erlauben es jedoch nicht, für die klägerische Tätigkeit Arbeitsvorgänge bilden zu können, um diese sodann einer Bewertung zuzuführen. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zum 31.03.2013 nicht der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD-V (VKA) hätte zugeordnet werden dürfen. 3. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin den Zahlungsanspruch in zutreffender Höhe zugesprochen. Gemäß § 16 Abs. 3 TVöD-V (VKA) erreichen Beschäftigte nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) die jeweils nächste Stufe: - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. Nachdem die Klägerin ab dem 01.04.2013 der Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TVöD-V (VKA) zuzuordnen war, hat sie die Stufe 3 ab dem 01.04.2015 erreicht und war daher mit dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 11 Stufe 3 überzuleiten. Die danach der Klägerin in dieser Entgeltgruppe mit dieser Stufenzuordnung zustehende Vergütung hat das Arbeitsgericht zutreffend bei der Berechnung der klägerischen Differenzzahlungsansprüche zu Grunde gelegt. Irgendwelche Einwände gegen das Zahlen- und Rechenwerk sind mit der Berufung nicht erhoben. Eine Abänderung des ausgeurteilten Zahlungsanspruchs hatte daher nicht zu erfolgen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92, 97 ZPO. Es wurden jeder Partei die Kosten des Rechtsstreits, sowohl des erstinstanzlichen wie des zweitinstanzlichen Verfahrens, im Verhältnis ihres Obsiegens bzw. Unterliegens auferlegt. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Feststellungsklage ein höherer Wert zukommt als der Zahlungsklage. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) bestehen nicht. Die Parteien streiten um Eingruppierung, Stufenzuordnung und Zahlung. Die im Juni 1981 geborene Klägerin ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Anlagen K 1 – K 3, Bl. 21 ff d.A.) seit September 2005 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Nach § 4 des Arbeitsvertrages war die Klägerin in der Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert. Durch Änderungsvertrag vom 31.05.2010 wurde der Begriff „Entgeltgruppe EG 8“ durch „Entgeltgruppe EG 9“ ausgetauscht. Mit Wirkung zum 08.04.2013 wurde der Klägerin die Sachgebietsleitung „Kreisliche Abfallentsorgung“ im Umweltamt übertragen. Es erfolgte eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD. Auf den klägerischen Antrag vom 05.09.2014, die Eingruppierung für die Stelle „Sachgebietsleiter/in Kommunale Abfallentsorgung“ zu überprüfen, antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 13.03.2019 (Anlage K 7, Bl. 40 d.A.), dass die Tätigkeit der Entgeltgruppe 10 TVöD-V zuzuordnen sei. Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom 30.04.2019 (Anlage K 8, Bl. 41 d.A.) rückwirkend ab September 2014 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 geltend gemacht und dieses Anliegen mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2019 (Anlage K 9, Bl. 42 ff d.A.) wiederholt. Die Beklagte hat die begehrte Eingruppierung mit Schreiben vom 04.10.2019 (Anlage K 10, Bl. 45, 46 d.A.) abgelehnt. Mit Datum 28.11.2018 hat der Beklagte eine Arbeitsplatzbeschreibung für die klägerische Tätigkeit erstellt (Anlage 10, Bl. 84 ff d.A.). Diese lautet u.a.: „Arbeitsplatzbeschreibung Funktionsbezeichnung Name, Vorname, (nur bei Aushändigung an MA) SGL Kommunale Abfallentsorgung A., Amt Sachgebiet (Nummerierung) Umweltamt 66.4 Stellenplannummer/Jahr 6600.4000 1. Tätigkeiten I Arbeitsvorgänge Lfd.Nr. I Verzeichnis der Tätigkeiten I Zeitanteil (%) I. Grunds. u. umf. Leitungstätigkeit - 45% 1. Allg. Leitungstätigkeit: Koordinierung d. durch d. Sachgebiet zu leistenden Tätigkeiten; Entwicklung von Leistungs- u. Finanzzielen: Mitwirkung bei d. Planung u. d. Aufstellung von Strategien d. Organisationseinheit; Vertretung d. Organisationseinheit (Sachgebietes) gegenüber d. Verwaltungsführung, politischen Gremien u. nach außen; Führen grundsätzlicher Beratungen mit Dritten sowie grundsätzliche Fragen d. Zusammenarbeit mit Dritten; Fertigen von Stellungnahmen zu Gesetzen, Verordnungen etc. für d. Verwaltungsleitung, Landkreistag oder an übergeordneten Behörden; Koordination d. Tätigkeiten d. unterstellten Mitarbeiter durch Hinweise, Rücksprache, Beratungen; Mitwirkung bei d. Beratung u. Entscheidung von Angelegenheiten d. Gesamtverwaltung u. ämterübergreifender Fragen (Handlungsrahmen, Steuerung u. strategisches Controlling mit den beauftragten Dritten/Mitgesellschafter) etc. 2. Personalverantwortung: Mitwirkung und Entscheidung bei der Personalauswahl; Führen von Mitarbeitergesprächen; Abschluss von Zielvereinbarungen, Systematischen Leistungsbewertungen, Mitarbeiterbeurteilungen, Sicherstellen d. Aus- und Fortbildung, Qualifikationsmaßnahmen; Mitarbeiterführung, Organisation und Kontrolle des Personaleinsatzes etc. 3. Finanzverantwortung: Planung, Verhandlung, Verantwortung u. Controlling des Gesamtvolumens des Produktes "Abfallwirtschaft MSE" sowie der Wirtschaftlichkeit im SG Kommunale Abfallentsorgung; Haushaltssteuerung; Entscheidung über den Einsatz der Haushaltsmittel innerhalb des Produktes; Prüfung der Finanzstatistik, Beobachtung Kostenentwicklung/Jahresabschluss; Steuerung bei Fehlentwicklungen (Vorbereitung Kreditaufnahme, Zinsberechnung, Kalkulation); Ausschreibung u. Auftragserteilung von besonderer Bedeutung; Aufbereitung von Sachverhalten aus fachlicher Sicht für d. Kreistag etc. 4. Organisationsverantwortung: Sicherstellen der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung; Sicherstellung einer funktionsfähigen Informations- und Kommunikationstechnik: Regelung der Entscheidungs- und Unterschriftsbefugnisse im SG etc. II. fachbezogene Leitungsanteile: -20% fachliche Leitung des Sachgebietes; Treffen fachlicher Grundsatzentscheidungen; Mitwirkung bei Musterfällen; Erarbeitung von Satzungen, Richtlinien, Verträgen u. Vereinbarungen u. Bescheiden bei grundsätzlicher Bedeutung für d. Sachgebiet; Bearbeitung u. Entscheidung über schwierige Fälle u. Erstellen von fachlichen Weisungen für d. Sachgebiet; Beschwerde- und Fristenmanagement- organisatorische u. fachliche Sicherstellung eines effektiven Beschwerdemanagements unter Beachtung d. Zielvorgaben d. Leitung; Mitwirkung in fachbezogenen Arbeitskreisen auf Landesebene; Abstimmung mit übergeordneter Hierarchie im Einzelfall etc. III. Sachbearbeitung - 30 % - Entwicklung einheitlicher standardisierter Verfahren im SG; - Unterstützung d. Mitarbeiterinnen in d. Fallbearbeitung; - Bearbeitung von Widersprüchen in Verbindung mit d. zust. Mitarbeiterinnen; - Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts des LK MSE (§ 9 AbfWG M-V); - Auf- u. Ausbau des systemgestützten Analyse-· bzw. Berichtswesens IV. Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit - 5%“ „2. Fach- und Spezialkenntnisse Zur Wahrnehmung der Tätigkeiten erforderliche Gesetzeskenntnisse/Spezialkenntnisse Gesetze/Verordnungen/Satzungen/Dienstanweisungen: • Altölverordnung (AltöIV) • Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz – AbfWG M-V) • Abfallkostenverordnung M-V (AbfKostV) • Abgabenordnung • Abfallverzeichnis-Verordnung: Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis; • Bezeichnung von Abfällen und Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit (AW) Dienstanweisung zur Organisation des Rechnungswesens des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. • Organisation des Rechnungswesens/DA-AEAO zu § 122-Bekanntgabe VA • Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz- BattG) • Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) • Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) Gemeindehaushaltsverordnung M-jV Doppik - GemHVO (Doppik) • Gemeindekassenverordnung Doppik (GemKVO-Doppik) • Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz AbfVerbrG) • Gefahrengutrecht • Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (DGUV-Vorschrift 43, 70 lind 114-012) • Richtlinie für Anlagen und Stadtstraßen (RAST 06) • Dienstanweisung zur vorläufigen Haushaltsführung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte • Hauptsatzung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte Informationsfreiheitsgesetz M-V (IFG M-V) • Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung - ElektroGKostV) • Kommunalverfassung M-V (KV M-V) • Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) • Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) • Landes-Umweltinformationsgesetz (LUIG M-V) • Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) • Pflanzenabfalllandesverordnung (PflanzAbfLVO M-V) • Satzung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Abfallentsorgung (Abfallwirtschaftssatzung) • Satzung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) • Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Verwaltungsgebührensatzung) • Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugV) • Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung AltholzV) Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes • Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung-BioAbfV) • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologische Arbeitsstoffe (Biostoff-Verordnung-BioStoffV) • Verordnung über die Zuständigkeit der Abfallbehörden (Abfall-Zuständigkeitsverordnung – AbfZustVO M-V) • Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Verwaltungsbehörde (ElektroGOWiZustV) • Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung- GewAbfV) • Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen Nachweisverordnung - (NachwV) • Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung-AbfAbIV) • Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung- VerpackV) • Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) • Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren-Mecklenburg- Vorpommern - • (Verwaltungsvollzugskostenverordnung- VwVKVO M-V) • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) • Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 Der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren • Ausschreibungs- und Vergabeverordnung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) • Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) • Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge in M-V (VgV M-V) • Landesverordnung zur Durchführung des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern • (Vergabegesetzdurchführungslandesverordnung- VgGDLVO M-V) • Gesetz zur wirtschaftlichen Flankierung des Mittelstandes in M-V (MFG) • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) • Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) • Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) • Sonstige vergaberechtliche Bestimmungen des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den kommunalen Bereich z.B. Wertgrenzenerlass • jegliche Richtlinien und Dienstanweisungen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte usw.“ Als besondere Anforderungen an den Arbeitsplatz sind genannt: - Flexibilität; Teamfähigkeit und Leitungskompetenz; Mitarbeiterführung und Motivation - Sicheres Auftreten, Sozialkompetenz, Verhandlungsgeschick und Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit - Bereitschaft entsprechend der zu bewältigenden Arbeitsaufgaben, die zur Verfügung stehenden Zeitressourcen variabel einzusetzen - sicheres und überzeugendes Auftreten. Durch die Bewertungskommission erfolgte folgende tabellarische Bewertung: Mit Schreiben vom 10.01.2017 (Anlage B 9, Bl. 83 d.A.) hat der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass sie zum 01.01.2017 in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich VKA entsprechend der Vergütungsgruppe IVa/FG 1a BAT-O in die Entgeltgruppe 10 TVöD übergeleitet sei. Ab dem 01.01.2020 wurde der Klägerin die Sachgebietsleitung für die Aufgaben „Kommunale Abfallentsorgung, Bodenschutzrecht und Abfallrecht“ übertragen und es erfolgte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD-V. Mit der dem Beklagten am 30.06.2020 zugestellten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie seit dem 08.04.2013 Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TVöD habe sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Differenzvergütung. Mit der dem Beklagten am 19.11.2020 zugestellten Klageänderung hat die Klägerin die Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 Stufe 3 TVöD seit dem 08.04.2013 beantragt sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Differenzvergütung in Höhe von 8.683,95 € brutto nebst Zinsen. Zur Begründung hat die Klägerin angeführt, die Voraussetzungen der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD seien ab dem 08.04.2013 erfüllt. Die von ihr zu dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten erforderten gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen. Sie hätten sich durch besondere Verantwortung aus der Entgeltgruppe 9b TVöD herausgehoben. Eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe 9c TVöD zu mehr als 50 % sei aufgrund der Merkmale besondere Schwierigkeit und Bedeutung gegeben. Maßgeblich sei nicht die Arbeitsplatzbeschreibung vom 28.11.2018, weil die hierin angegebenen Zeitanteile nicht realistisch seien, sondern die Arbeitsplatzbeschreibung aus Oktober 2016 (Anlage K 6, Bl. 31 ff d.A.). Die in dieser genannten Tätigkeit sei ihr tatsächlich in dem darin genannten zeitlichen Umfang übertragen worden. Die in der von dem Beklagten eingereichten Arbeitsplatzbeschreibung vom 28.11.2018 unter I., II. und III. genannten Tätigkeiten bildeten einen einzigen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne. Eine Abgrenzung – also eine Tätigkeit mit einem eigenständigen Ergebnis – sei bei keiner dieser drei Tätigkeiten zu erkennen. So finde sich in der Sachbearbeitung (III.) genauso die Unterstützung und Zusammenarbeit mit den nachgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an, wie sie auch Grundlage der Leitungstätigkeit (I.) seien. Ebenso würden die einzelnen Tätigkeiten mit den fachbezogenen Leistungsanteilen vermischt. Die von dem Beklagten angegebenen Tätigkeiten stellten somit zumindest zu 95 % einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Mit der bisherigen Eingruppierung in die EG 10 TVöD-VKA gehe der Beklagte selbst davon aus, dass sich ihre Tätigkeit zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c TVöD heraushebe. Die besondere Schwierigkeit finde sich darin, dass die Aufgaben zu einem erheblichen Teil nur durch allgemeine Vorgaben bestimmt und durch selbstständige Entscheidungen auszuführen seien. Zum Großteil seien Aufgaben aus eigenem Antrieb heraus aufzugreifen und Entwicklungen in Gang zu setzen. Insbesondere die zeitliche Einteilung der Aufgabenerfüllung, die Art des Vorgehens, das Arbeitsergebnis sowie der Personal- und Sachmitteleinsatz würden im eigenen Handlungsspielraum selbst entschieden und die entsprechenden Aufgaben unter Beachtung der geltenden Gesetze in eigener Verantwortung selbstständig erledigt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Merkmal „besondere Bedeutung“ nicht nur zu bejahen, wenn den Beschäftigten die Verantwortung für große Arbeitsbereiche bei Unterstellung qualifizierter Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes oder einer großen Anzahl von Mitarbeitern mit besonderen Anforderungen an die Menschführung zukomme. Die Bedeutung des Arbeitsvorganges richte sich nicht nach der Anzahl und Qualifikation der nachgeordneten Mitarbeiter, sondern nach den Aufgaben, die dem Stelleninhaber übertragen seien. Auf eine tarifliche Ausschlussfrist könne sich der Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht berufen. Es sei treuwidrig, wenn sich der Beklagte nach dem Eingang des klägerischen Antrags auf Eingruppierungsüberprüfung am 15.10.2014 darauf beziehe, dass eine aktuelle und unterschriebene Arbeitsplatzbeschreibung benötigt werde, obgleich es seine Aufgabe sei, den klägerischen Arbeitsplatz und der diesem Arbeitsplatz zugewiesenen Stelle Tätigkeiten zuzuordnen. Wenn der Beklagte diese Zuordnung dann über mehrere Jahre hinauszögere und sie im Glauben lasse, der Überprüfungsantrag sei ausreichend, um mögliche Ansprüche zu wahren, sei dies treuwidrig. Aus dem arbeitsvertraglichen Treueverhältnis heraus wäre der Beklagte gehalten gewesen, sie darauf hinzuweisen, dass zur Wahrung von Ansprüchen gemäß § 37 TVöD eine „Geltendmachung“, nicht lediglich ein „Antrag auf Überprüfung“ erforderlich sei. Der Zahlungsanspruch ergebe sich in seiner Höhe nach folgender Aufstellung: Zeitraum Monate Gehalt EG10/4 Gehalt EG 11/4 Differenz je Monat Differenz Summe 01/17 1 3.801,47 € 4.050,72 € 249,25 € 02/17-06/17 5 3.890,80 € 4.145,91 € 255,11 € 1.275,55 € 07/17-02/18 8 3.890,80 € 4.145,91 € 255,11 € 2.040,88 € 03/18-03/19 13 4.064,56 € 4.311,77 € 247,21 € 3.213,73 € 04/19-12/19 9 4.238,32 € 4.477,63 € 239,31 € 2.153,79 € Gesamt 8.683,95 € Die Zinsforderung stehe ihr aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass sie seit 08.04.2013 in Entgeltgruppe 11, Stufe 3 TVöD eingruppiert ist, die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2019 8.683,95 € brutto Vergütung nach EG 11, Stufe 4 TVöD abzgl. bereits erhaltener Vergütung nach EG 10, Stufe 4 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 249,25 € brutto ab 01.02.2017, auf weitere jeweils 255,11 € brutto ab 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.20217, 01.01.2018, 01.02.2018, 01.03.2018 auf jeweils weitere 247,21 € brutto 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019 auf jeweils weitere 239,31 € brutto 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD-V als zutreffend erachtet und sich darauf berufen, ausgehend von der Arbeitsplatzbeschreibung vom 28.11.2018 (Anlage 10, Bl. 84 ff d.A.) seien die Arbeitsvorgänge I., Grundsätzliche und umfassende Leitungstätigkeit (45 %), II., fachbezogene Leitungsanteile (20 %), III., Sachbearbeitung (30 %), sowie IV., Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (5 %), derart zu bewerten, dass dem Arbeitsvorgang 1., Leitungstätigkeit, mit einem Zeitanteil von 65 % die Merkmale gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, selbstständige Leistungen sowie besondere Verantwortung zuerkannt werden, dem Arbeitsvorgang 2., Sachbearbeitung - Entwicklung einheitlicher Verfahren im SG; Fortschreibung des Abfallkonzeptes; Bearbeitung von Widersprüchen i.V.m. den MA etc. mit einem zeitlichen Anteil von 30 %, die Merkmale gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, selbstständige Leistungen, besondere Verantwortung sowie besondere Schwierigkeit und Bedeutung, dem Arbeitsvorgang 3., Presse-Öffentlichkeitsarbeit mit einem zeitlichen Anteil von 5 %, die Tätigkeitsmerkmale gründliche vielseitige Fachkenntnisse, selbstständige Leistungen, besondere Verantwortung sowie besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Danach käme dem Merkmal besondere Schwierigkeit und Bedeutung lediglich ein Anteil von 35 % zu, so dass die Entgeltgruppe 10 TVöD (VKA) zutreffend sei. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 28.11.2018 unter I. und II. genannten Tätigkeiten zeichneten sich durch Verantwortlichkeiten und Inhalte aus, die leitende, planende und steuernde Tätigkeiten darstellten, aber nicht schwierig im Sinne des Heraushebungsmerkmals der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ seien. Die unmittelbare Weisungsbefugnis der Klägerin gegenüber 17 Beschäftigten stelle zwar grundsätzlich eine wichtige Funktion dar, jedoch sei zu beachten, dass die klägerische Tätigkeit die Leitung von Beschäftigten umfasse, die in die Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA eingruppiert seien. Auch das Merkmal der „Bedeutung“ sei für die unter I. und II. genannten Tätigkeiten zu verneinen. Das Arbeitsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen klagestattgebend festgestellt, dass die Klägerin seit dem 08.04.2013 in die Entgeltgruppe 11, Stufe 3 TVöD eingruppiert ist und den Beklagten zur Zahlung von 3.637,05 € brutto nebst Zinsen auf jeweils 247,21 € brutto seit dem 01.11.2018 sowie monatlich folgend bis einschließlich seit dem 01.01.2020 verurteilt. Das Arbeitsgericht hat ein Feststellungsinteresse an der Klage wegen des Gesichtspunktes der Stufenlaufzeit bejaht, die Entgeltgruppe 11 TVöD-V (VKA) als zutreffend erachtet und dazu ausgeführt, auf der Grundlage der als Anlage B 10 von der Beklagten zur Akte gereichten Arbeitsplatzbeschreibung bildeten zumindest die unter II. und III. aufgeführten Tätigkeiten einen einzigen Arbeitsvorgang. Die Sachbearbeitung sei von den der Klägerin übertragenen fachbezogenen Leitungstätigkeiten nicht zu trennen. Diese fachliche Arbeit bilde bereits 50 % der Tätigkeiten der Klägerin ab, so dass es offenbleiben könne, ob die unter I. bezeichneten Leitungstätigkeiten von den fachbezogenen Leitungsanteilen und der Sachbearbeitung getrennt werden könnten. Ob sämtliche Tätigkeiten unter I. – III. einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden könne unentschieden bleiben, da die Leitungstätigkeit jedenfalls nur 45 % der Arbeitszeit in Anspruch nehme und bei der Klägerin bei Abzug der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (5 %) damit in jedem Fall zeitlich mindestens zur Hälfte Sacharbeit im „Projekt Kommunaler Abfallentsorgung“ anfalle. Die gebotene summarische Prüfung unter Berücksichtigung des unstreitigen Tatsachenvorbringens der Parteien ergebe, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit tariflich als „besonders verantwortungsvoll“ im Sinne der EG 9c TVöD-VKA zu bewerten sei. Als Sachgebietsleiterin trage die Klägerin die erforderliche Verantwortung für die zu bearbeitenden Vorgänge. Das Merkmal „besondere Schwierigkeit“ sei erfüllt, weil die Klägerin konzeptionelle und fachbezogene Tätigkeiten zu erbringen habe, die sich in ganz besonderer Weise nochmals aus dem Verantwortungsbereich eines Beschäftigten in der EG 9c TVöD-VKA im Hinblick auf das fachliche Können und die notwendigen fachlichen Erfahrungen heraushebe. Die tarifliche Anforderung der besonderen Bedeutung ergebe sich daraus, dass der Klägerin 17 Mitarbeiter fachlich unterstellt und ihr die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes übertragen seien. Die Klägerin nehme damit eine entscheidende Schnittstelle zwischen Verwaltung und Bürger ein, in der sie für eine Vielzahl von gebührenzahlenden Bürgern spürbar gestalte. Dies stelle jedenfalls im Hinblick auf die Tragweite der zu bearbeitenden Materie, aber auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Tätigkeit für den Beklagten insgesamt eine deutlich wahrnehmbar gesteigerte Tätigkeitsanforderung gegenüber den Tätigkeiten der Vergütungsgruppen 9b sowie 9c TVöD-VKA dar. Die Einstufung der Klägerin in die Stufe 3 ab April 2013 sei nicht angegriffen und vor dem Hintergrund der stufengleichen Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD-VKA von der zuvor seit 31.05.2010 ausgeübten Tätigkeit in der EG 9 nachvollziehbar. Danach ergebe sich der ausgeurteilte Betrag als Vergütungsdifferenz für den Zeitraum Oktober 2018 – Dezember 2019. Die Ansprüche bis September 2018 seien gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD verfallen. Das klägerische Schreiben vom 05.09.2014, beim Personalamt des Beklagten am 15.10.2014 eingegangen, stelle keine ausreichende Geltendmachung im Sinne von § 37 Abs. 1 TVöD dar. Die Klägerin könne sich nicht auf Treu und Glauben berufen, denn es habe ihr freigestanden, dem Beklagten zu verdeutlichen, dass sie ihn auf Vergütung in Anspruch nehme und eine entsprechende Differenzvergütung unter Nennung der von ihr angestrebten Entgeltgruppe geltend zu machen. Da eine ordnungsgemäße Geltendmachung erst mit dem klägerischen Schreiben vom 30.04.2019, das dem Beklagten am selben Tag zugegangen sei, vorliege, sei die Ausschlussfrist lediglich für die Entgeltdifferenzansprüche betreffend die Monate Oktober 2018 – Dezember 2019 gewahrt. Gegen dieses ihm am 19.03.2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 13.04.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 21.06.2021 mit am 18.06.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Hierzu trägt der Beklagte vor, das Arbeitsgericht gehe unzutreffend von einer Eingruppierung in die EG 11 TVöD aus. Dies beruhe darauf, dass das Arbeitsgericht unzutreffend annehme, die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter I., II. und III., jedenfalls aber die unter II. und unter III. aufgeführten Tätigkeiten bildeten einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die unter III. genannte Sachbearbeitung diene den Arbeitsergebnissen der unterschriftsreifen Erstellung eines Widerspruchsbescheides, der Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes oder der Entwicklung eines standardisierten Verfahrens und bildeten damit Tätigkeiten, die sich gerade unter Heranziehung der beispielhaften Aufzählung in der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) als Arbeitsvorgang im Sinne einer abfallwirtschaftlichen Sachbearbeitung zusammenfassen ließen. Sie seien auf ein Arbeitsergebnis, die hoheitliche Umsetzung der kreislichen Abfallentsorgung gegenüber dem Bürger, gerichtet. Zu einem gänzlich anderen Arbeitsergebnis führten die unter II. genannten fachlichen Leitungstätigkeiten. Das Treffen fachlicher Grundsatzentscheidungen, das Erstellen von Richtlinien oder fachlichen Weisungen für das Sachgebiet, die Entwicklung eines Beschwerde- und Fristenmanagements, die Mitwirkung in fachbezogenen Arbeitskreisen seien nicht auf eine Sachbearbeitung im Sinne einer „nach außen“ wirkenden Behördenentscheidung gerichtet, sondern orientierten sich „nach innen“ und dienten der fachlichen Steuerung des Sachgebietes. Da bereits die Wirkrichtung und die Adressaten des Handelns unterschiedliche seien, könne hier nicht von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit auch nicht von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgegangen werden. Die Tätigkeiten stellten sich auch nicht lediglich als Zusammenhangsarbeiten zu dem nach außen wirkenden Behördenhandeln dar, sondern ihnen komme eine eigene Bedeutung und ein eigener Zweck zu. Die beiden Arbeitsvorgänge könnten auch voneinander trennbar und ohne den jeweils anderen bestehen. Auch die unter I. aufgeführten Tätigkeiten hätten ein anderes, eigenes Arbeitsergebnis zum Gegenstand und bildeten daher einen eigenen Arbeitsvorgang. Dort gehe es um die disziplinarische Leitung des Sachgebiets im Sinne der Personal-, Finanz- und Organisationsverantwortung. Auch hier sei zum einen die Wirkrichtung der Tätigkeit eine völlig andere als in der Sachbearbeitung, das Arbeitsergebnis also nicht „nach außen“ in Richtung eines Bescheidempfängers gerichtet, sondern nach innen in die Organisation gelenkt. Die Tätigkeiten seien auch losgelöst von der Sachbearbeitung und unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet und verfolgten ein anderes Ziel. Noch deutlicher werde die unterschiedliche Wirkrichtung und das eigenständige Arbeitsergebnis bei der Personal- und Finanzverantwortung, die mit der Sachbearbeitung nicht identisch oder auch nur verknüpft seien. Sie bildeten daher mit der Sachbearbeitung und/oder der fachbezogenen Leitung keinen einheitlichen Arbeitsvorgang. Es sei von 4 Arbeitsvorgängen auszugehen, von denen nur die unter III. und IV. genannten Arbeitsvorgänge das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 11, die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit, erfüllten. Die Arbeitsvorgänge I. und II. erfüllten die Anforderungen dieses Heraushebungsmerkmals nicht. Weder die grundsätzliche Leitungstätigkeit noch die fachbezogenen Leitungsanteile zeichneten sich durch eine Anforderung an die fachliche Qualifikation aus, die sich erheblich, also in beträchtlicher Weise abhebe von dem Fachwissen, welches für die Entgeltgruppe 9c TVöD vorausgesetzt werde. Insbesondere fehle es aber hinsichtlich der Leitungstätigkeiten an der besonderen Bedeutung der Tätigkeit. Die grundsätzliche Leitungstätigkeit nebst den fachbezogenen Leitungsanteilen sei auf einen kleinen Personenkreis begrenzt. Selbst eventuelle konzeptionelle Tätigkeiten in diesem Bereich seien in der Anzahl der Adressaten und damit hinsichtlich ihrer Bedeutung eingeschränkt. Das von der Klägerin geleitete Sachgebiet zeichne sich nicht durch eine besondere Größe aus und sei auch nicht in besonderem Maße wichtiger als andere Sachgebiete. Besonderheiten hinsichtlich der Menschen- und Personalführung seien gleichfalls nicht zu verzeichnen. Im Termin der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 14.12.2021 hat sich der Beklagte darauf berufen, dass die in dem streitbefangenen arbeitsgerichtlichen Urteil festgestellte Stufe 3 unzutreffend sei. Schriftsätzlich hat der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die erstinstanzliche Entscheidung sei auf jeden Fall unzutreffend als das Arbeitsgericht eine Stufenzuordnung seit dem 08.04.2013, Stufe 3 TVöD, festgestellt habe. Das Arbeitsgericht sei von einer stufengleichen Zuordnung ausgegangen, während nach § 17 Abs. 4 Satz 1 des TVöD in der am 07.04.2013 geltenden Fassung eine solche nicht vorgesehen gewesen sei, sondern die Stufenzuordnung nicht stufengleich, sondern entsprechend tatsächlich gezahlter Beträge erfolgt sei. Im April 2013 habe die Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 2.799,69 € betragen. Bei einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 hätte sich eine Zuordnung zur Stufe 2 ergeben, wo die Vergütung 3.015,92 € und damit mehr als in Entgeltgruppe 9 Stufe 3 betragen habe. Entsprechend wäre bei einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 ebenfalls die Stufe 2 einschlägig gewesen mit einer Vergütung von 3.129,75 €. Die Feststellung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe 11 sei daher evident falsch. Die Entscheidung werde auch nicht dadurch zutreffend, dass die entsprechende Stufenzuordnung „nicht angegriffen“ wurde. Die Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages sei Rechtsanwendung und habe von Amts wegen zu erfolgen. Die Stufenzuordnung stehe nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien, sondern folge unmittelbar aus dem Tarifvertrag. Die Klägerin selbst habe keinen Sachvortrag zur Begründung der von ihr angestrebten Feststellung der Stufe 3 gegeben. Eine derartige Stufe folge nicht aus der von der Klägerin dargestellten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Stufe 3 bis zum 31.03.2013. Die Klägerin habe ihre korrekte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Stufe 3 für die bis zum 31.03.2013 ausgeübte Tätigkeit in dem Verfahren nicht in Frage gestellt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 2. Februar 2021 – 13 Ca 251/20 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und geht weiterhin davon aus, dass sich die in der von dem Beklagten herangezogenen Arbeitsplatzbeschreibung vom 28.11.2018 unter I., II. und III. genannten Tätigkeiten überschneiden und einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der 95 % ihrer Tätigkeit ausmache, bildeten. Die Klägerin trägt vor, die Koordinierung der durch das Sachgebiet zu leistenden Tätigkeiten beinhalte die fachbezogene Verteilung der Aufgaben innerhalb des Sachgebiets. Die Vertretung des Sachgebiets gegenüber der Verwaltungsführung beinhalte stets auch fachbezogene Argumente. Auch die Zusammenarbeit mit Dritten sei innerhalb des Sachgebietes stets fachbezogen. Der Abschluss von Zielvereinbarungen, das Sicherstellen von Aus- und Fortbildung, Qualifikationsmaßnahmen und Mitarbeiterführung beinhalteten ebenfalls stets fachbezogene Leitungsanteile. Auch die Finanzverantwortung und Organisationsverantwortung ließen sich nicht von der fachbezogenen Leitung des Sachgebiets trennen. Im Ergebnis ließen sich allgemeine Leitungstätigkeit und fachbezogene Leitungsanteile nur als eine Leitungsaufgabe erfassen. Gleichzeitig enthalte die unter II. gefasste fachbezogene Leitung genauso die eigentliche Sachbearbeitung wie die unter III. vorgegebenen Aufgaben auch Leitungsanteile beinhalte. Soweit sie fachliche Grundsatzentscheidungen treffe und bei Musterfällen mitwirke, unterstütze sie gleichzeitig die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Fallbearbeitung und bearbeite Widersprüche gemeinsam mit den zuständigen Mitarbeitenden. Soweit ihr unter II. die Bearbeitung und Entscheidung über schwierige Fälle und das Erstellen von fachlichen Weisungen für das Fachgebiet übertragen seien, liege auf der Hand, dass hierbei Sachverhalte mit Außenwirkung durch sie bearbeitet würden, also Tätigkeiten ausgeübt würden, die durch den Beklagten unter III. ebenfalls gesehen würden. Gleichzeitig stelle die Entwicklung einheitlicher standardisierter Verfahren im Sachgebiet sowie die Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Fallbearbeitung eine typische fachbezogene Leitungstätigkeit dar. Die Entwicklung einheitlicher standardisierter Verfahren im Sachgebiet habe ausschließlich Einfluss auf die Ausübung der Tätigkeiten innerhalb des Sachgebiets. Es handele sich hier nicht um die Bearbeitung eines konkreten Sachverhaltes, sondern um eine Grundsatzentscheidung, wie bestimmte Arten von Fällen abgearbeitet werden. Es gehe um fachbezogene Leitungsanteile. Die Unterstützung von Mitarbeiterinnen in der Fallbearbeitung oder die Bearbeitung von Widersprüchen in Verbindung mit den zuständigen Mitarbeitenden stelle fachliche Leitungstätigkeiten gegenüber den Mitarbeitenden dar und habe, anders als eine Bescheidbearbeitung, keine direkte Außenwirkung. Es handele sich um verschiedene Leitungstätigkeiten, die fachbezogen seien. Die Anleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Bearbeitung von Widersprüchen, die eigenständige Sachbearbeitung, gegebenenfalls auch teilweise, und die Erarbeitung von Vorgaben bzw. fachlichen Grundsatzentscheidungen ließen sich nicht voneinander trennen. All diese Tätigkeiten seien im Ergebnis darauf gerichtet, dass nur durch das Sachgebiet Entscheidungen nach außen getroffen werden können, die eine „einheitliche Linie“ erkennen ließen. Die unter I. und unter II. aufgeführten Tätigkeiten ließen sich nicht voneinander trennen. Die allgemeine Leitung beinhalte stets auch fachliche Weisungen. Auch wenn die Wirkrichtung der Leitungstätigkeit innerhalb der Behörde erfolge, habe das Ergebnis der Leitungstätigkeit jedoch auch stets Wirkungen nach außen im Bereich des Bescheidempfängers. Die Koordinierung der Tätigkeiten der Mitarbeiter durch Hinweise, Rücksprachen, Beratungen habe stets auch Auswirkungen auf die Sachbearbeitung und damit auch auf die Inhalte des Bescheides. Die Entwicklung von Leistungs- und Finanzzielen mit Wirkung bei Planung und Aufstellung von Strategien, Vertretung gegenüber der Verwaltungsführung, politischen Gremien nach außen, die Mitwirkung bei Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten der Gesamtverwaltung sowie die ihr im Rahmen der Finanzverantwortung und Organisationsverantwortung übertragenen Aufgaben stellten dabei Tätigkeiten dar, die im Gesamtzusammenhang sowohl nach innen als auch nach außen wirkten, also nicht voneinander getrennt werden könnten. Selbst die Mitwirkung und Entscheidung bei der Personalauswahl, Abschluss von Zielvereinbarungen, Mitarbeiterbeurteilungen, Sicherstellung der Aus- und Fortbildung und Qualifikationsmaßnahmen sowie die Mitarbeiterführung hätten direkte Auswirkungen auf die Arbeitsergebnisse, die sich in den vom Sachgebiet zu erstellenden Bescheiden niederschlage. Nach entsprechender Beauflagung durch das Gericht trägt die Klägerin zur Stufenzuordnung vor, da erstinstanzlich auf ihren Antrag zur Stufenzuordnung eine Stellungnahme des Beklagten nicht erfolgt sei, sei nunmehriges Beklagtenvorbringen verspätet. Die zugesprochene Stufenzuordnung sei zutreffend. Ihr sei ab dem 01.01.2007 die Stelle als „SB BAföG und SGB XII“ bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten mit der Entgeltgruppe 8 TVöD übertragen gewesen, obgleich sie bereits ab dem 01.01.2007 die Tätigkeitsmerkmale der EG 9 TVöD erfüllt habe. Mit dem Schreiben des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 30.10.2018 sei die Eingruppierung mit ihrer Umsetzung auf die Planstelle „SB Leistungsverträge“ im Jugendamt für die ersten 1,5 Jahre entgeltgruppengleich erfolgt, obgleich dem Schreiben zu entnehmen sei, dass sie richtig in die EG 9 TVöD einzugruppieren gewesen sei. Bei zutreffender Eingruppierung in die EG 9 Stufe 2 ab 01.01.2007 habe sie am 01.01.2009 die Stufe 3 und am 01.01.2012 die Stufe 4 erreicht gehabt. Mit dem 01.04.2013 habe eine entgeltgleiche Stufenzuordnung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD (VKA) wie folgt geschehen müssen: Ab 01.04.2013 von der EG 9 Stufe 4 (3.163,87 €) auf EG 10 Stufe 3 (3.243,54 €) und auf EG 11 Stufe 3 (3.357,35 €). Die Klägerin trägt vor, ihre Aufgaben hätten ab 01.01.2007 die Beratung von Hilfesuchenden und Berechnung von Leistungen für Schüler-BAföG, Meister-BAföG sowie Berechnungen von Ansprüchen nach dem SGB XII zu mehr als 50 % umfasst. Diese Tätigkeit habe gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen erfordert. Es seien nicht nur die Merkmale der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT-O einschlägig gewesen, sondern auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT-O, denn ihre Tätigkeit habe zu mindestens 50 % selbstständige Leistungen erfordert. Sie habe die Hilfesuchenden beraten und die Sozialleistungen eigenständig berechnet. Sie habe die Ergebnisse selbstständig und unter der Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative erarbeitet. Es habe sich auch nicht nur um eine leichte geistige Arbeit gehandelt. Daneben habe ihr die Buchung und Planung der Haushalte der Schulen oblegen. Auch hier, insbesondere für die Haushaltsplanung, seien gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen erforderlich. Eine Sozialhilfesachbearbeiterin benötige für die Bearbeitung von Sozialhilfeanträgen zumindest gründliche, vielseitige Fachkenntnisse. Sie habe jedoch neben Leistungen nach dem SGB XII auch Leistungen nach dem BAföG und nach dem Meister-BAföG bearbeitet. Die auf der Stelle notwendigen Kenntnisse gingen also in der Tiefe und der Breite über die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse gemäß Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT-O hinaus. Das Bundesarbeitsgericht habe darüber hinaus festgestellt, dass das Heraushebungsmerkmal der „besonders verantwortungsvollen Tätigkeit“ im Bereich der „Sachbearbeitung SGB XII“ erfüllt sei. Bei allen Sozialleistungen, für die sie verantwortlich gewesen sei, habe es sich um Leistungen gehandelt, die für die Antragsteller erhebliche Tragweite gehabt hätten. Alle Leistungen hätten der Sicherung des Lebensunterhaltes gedient. Es sei eine Einkommens- und Vermögensprüfung bei den Antragstellern durchgeführt worden. Eine fehlerhafte Ablehnung der Anträge habe für die Betroffenen erhebliche Auswirkungen gehabt. Beim Schüler-BAföG würde die Ablehnung zum Abbruch der Ausbildung führen, beim Meister-BAföG ebenfalls. Eine fehlerhafte Ablehnung der Leistungen nach dem SGB XII würde dazu führen, dass die Betroffenen nicht mehr über die erforderlichen Mittel zum Lebensunterhalt verfügten. Die zu bewilligenden Leistungen hätten also erhebliche Auswirkungen gegenüber Dritten. Die besondere Verantwortung der Tätigkeit werde auch dadurch geprägt, dass eine Versagung der notwendigen Hilfe regelmäßig nicht rückgängig gemacht werden könne, auch wenn sie fehlerhaft gewesen sei. Auf der anderen Seite könne auch eine Zuvielbewilligung der Hilfe in der Regel nicht rückgängig gemacht werden und wirke sich dann zu Lasten des Beklagten aus. Die Klientel für Schüler-BAföG und Leistungen nach dem SGB XII verfüge in der Regel nicht über pfändbares Einkommen und Vermögen. Im Ergebnis sei bereits die ab dem 01.01.2007 durch sie ausgeübte Tätigkeit dadurch geprägt gewesen, dass sie gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erforderte und besonders verantwortungsvoll gewesen sei in einem Umfang für mehr als 50 % der Tätigkeit. Damit hätten die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) vorgelegen und es sei ab 01.01.2007 die Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA maßgeblich gewesen. Die Einstufung hätte ab dem 01.01.2007 in die Entgeltgruppe 9 Stufe 2 TVöD (VKA) erfolgen müssen. Da sich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) und der entsprechenden Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O nicht nach einer Zusatzqualifikation richte, sondern nach dem Erfordernis von gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen, selbstständigen Leistungen und der besonderen Verantwortung, hätten bereits ab dem 01.11.2008 die Voraussetzungen der EG 9 TVöD (VKA), bzw. der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT-O vorgelegen. Ihr habe die Berechnung von Entgelten für Kindergärten und Heimen im Landkreis oblegen, die Berechnung der Elternbeiträge, besonderer Hilfen nach der U3-Richtlinie sowie der Bewilligung von Fördermittel. Diese Tätigkeit habe gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse hätten sich auf die Spezialkenntnisse, die im Bereich Kita-Förderung zu beachten seien, bezogen. Sie habe eigenständig unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative Ergebnisse erarbeitet. Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT-O hätten vorgelegen. Darüber hinaus seien im Bereich „SB Leistungsverträge“ Fachkenntnisse erforderlich, die gegenüber den in Vergütungsgruppe Vc BAT-O geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Breite und der Tiefe nach erfordern. Dies zeige sich schon an den umfassenden Richtlinien und gesetzlichen Regelungen sowie Verordnungen zu der Finanzierung von Kindergärten und Heimen. Es seien damit auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT-O zu bejahen. Der Beklagte erwidert hierauf, die Klägerin habe ihr Recht, ihre Eingruppierung aus dem Jahr 2007 überprüfen zu lassen, verwirkt. Das dazu erforderliche Zeitmoment, sei, nachdem sich die Klägerin erstmals jetzt, 15 Jahre später, auf eine vermeintlich unzutreffende Eingruppierung im Jahr 2007 berufe, erfüllt. Darüber hinaus sei das Umstandsmoment gegeben, weil sie bei ihm das Vertrauen erweckt habe, dass sie ein gegebenenfalls bezüglich der Eingruppierung bestehendes Recht nicht mehr wahrnehmen würde, indem sie zum 01.11.2008 eine neue Tätigkeit übernommen, von August 2009 bis November 2010 im Wege der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine Sachgebietsleitung mit entsprechender Zulagenzahlung nach § 14 TVöD entgegengenommen und zum 1. Mai 2010 einen Änderungsvertrag geschlossen habe, der ab diesem Zeitpunkt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD vorgesehen habe, einen weiteren Änderungsvertrag mit Wirkung zum 08.04.2013 im Hinblick auf die jetzt streitgegenständliche Tätigkeit. Zu keinem Zeitpunkt habe die Klägerin ihre jeweils aktuelle oder vorherige Eingruppierung in Frage gestellt oder überprüfen lassen. Die mehrfachen, ausdrücklichen Dispositionen über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses und die jeweilige Entgeltgruppe hätten bei ihm, dem Beklagten, in Verbindung mit dem Zeitablauf nachvollziehbar das Vertrauen begründet, dass die Eingruppierung aus dem Jahr 2007 nicht mehr in Frage gestellt werde. Zudem sei das klägerische Vorbringen nicht geeignet, eine höhere Eingruppierung zu begründen. Aus ihm ließen sich bezüglich der im streitbefangenen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten keine Arbeitsvorgänge bilden, welche einer eingruppierungsrechtlichen Bewertung zugänglich sein könnten. Auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts könne sich die Klägerin nicht stützen, da sich diese auf einen Einzelfall beziehe. Die durch die Klägerin in den Jahren 2007 bis August 2009 ausgeübte Tätigkeit habe weder gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordert noch sei sie besonders verantwortungsvoll gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie die streitbefangene Entscheidung verwiesen.