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Urteil

2 Sa 92/22

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2023:0613.2SA92.22.00
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Leitsätze
1. Die Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung eines Leistungsentgelts nach § 18 Abs. 3 Satz 2 TVöD-VKA steht unter dem Vorbehalt der Existenz einer entsprechenden betrieblichen Vereinbarung (BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 10 AZR 202/11 - Rn. 11, juris).(Rn.42) 2. Allein aus dem in einer Dienstvereinbarung vorgesehenen Verfahren und dem Sinn und Zweck der Zahlung eines Leistungsentgelts folgt, dass eine Bindungswirkung an eine vorherige Leistungsbewertung nicht bestehen kann.(Rn.44) 3. Gerade im Bereich der Leistungsbewertung nach § 18 Abs. 5 Satz 3 TVöD-VKA ist ein gewisser Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers anzuerkennen. Bei der Überprüfung der Richtigkeit einer Beurteilung zur Ermittlung eines Leistungsentgelts besteht ein System der abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Derjenige, der einen Wert unterhalb oder oberhalb der Normalleistung behauptet, trägt dafür jeweils die Beweislast (vgl. BAG, Urteil vom 18.06.2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 43, juris). Dem Arbeitnehmer obliegt der Nachweis einer überdurchschnittlichen Leistung und Führung, dem Arbeitgeber obliegt solches hinsichtlich einer unterdurchschnittlichen Bewertung.(Rn.53) 4. Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz sind nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht die Klageerweiterung für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt ist, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat (BAG, Urteil vom 14.12.2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 18, juris).(Rn.62) 5. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, Urteil vom 06.04.2004 - X ZR 132/02 - Rn. 15, juris).(Rn.67)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 04.05.2022 zum Aktenzeichen 3 Ca 207/21 wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung eines Leistungsentgelts nach § 18 Abs. 3 Satz 2 TVöD-VKA steht unter dem Vorbehalt der Existenz einer entsprechenden betrieblichen Vereinbarung (BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 10 AZR 202/11 - Rn. 11, juris).(Rn.42) 2. Allein aus dem in einer Dienstvereinbarung vorgesehenen Verfahren und dem Sinn und Zweck der Zahlung eines Leistungsentgelts folgt, dass eine Bindungswirkung an eine vorherige Leistungsbewertung nicht bestehen kann.(Rn.44) 3. Gerade im Bereich der Leistungsbewertung nach § 18 Abs. 5 Satz 3 TVöD-VKA ist ein gewisser Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers anzuerkennen. Bei der Überprüfung der Richtigkeit einer Beurteilung zur Ermittlung eines Leistungsentgelts besteht ein System der abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Derjenige, der einen Wert unterhalb oder oberhalb der Normalleistung behauptet, trägt dafür jeweils die Beweislast (vgl. BAG, Urteil vom 18.06.2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 43, juris). Dem Arbeitnehmer obliegt der Nachweis einer überdurchschnittlichen Leistung und Führung, dem Arbeitgeber obliegt solches hinsichtlich einer unterdurchschnittlichen Bewertung.(Rn.53) 4. Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz sind nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht die Klageerweiterung für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt ist, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat (BAG, Urteil vom 14.12.2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 18, juris).(Rn.62) 5. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, Urteil vom 06.04.2004 - X ZR 132/02 - Rn. 15, juris).(Rn.67) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 04.05.2022 zum Aktenzeichen 3 Ca 207/21 wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die mit der Berufung im Wege von den Hilfsanträgen zu Ziffer 2,3 und 5 erfolgte Klageerweiterung ist unzulässig, weil ihr die Sachdienlichkeit fehlt. Sofern die Sachdienlichkeit für den hilfsweise gestellten Klageantrag zu Ziffer 4 bejaht wird, ist er jedenfalls unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist erfolglos. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung des begehrten Leistungsentgelts für das Jahr 2020 zusteht, weil er keinerlei Grundlagen zur Berechnung der Höhe eines Zahlungsanspruchs, aber auch die erforderliche Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch dem Grunde nach nicht dargetan hat. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der den BAT ablösende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung (TVöD-VKA) Anwendung. Gemäß § 18 Abs. 4 TVöD-VKA wird ein Leistungsentgelt zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt. Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung, die im allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt. Das nach § 18 Abs. 4 TVöD-VKA zusätzlich zum Tabellenentgelt zu zahlende Leistungsentgelt ist vorliegend durch die Dienstvereinbarung in Form einer Bezugszeit bezogenen und beurteilungsabhängigen Leistungsprämie gestaltet. 2. Soweit sich der Kläger darauf bezieht, die maßgebliche Dienstvereinbarung zu § 18 TVöD-VKA sei unwirksam, ergibt sich bereits daraus, dass er keinen Anspruch auf Zahlung eines Leistungsentgelts bzw. einer Leistungsprämie haben kann. Die Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung eines Leistungsentgelts nach § 18 Abs. 3 Satz 2 TVöD-VKA steht nämlich unter dem Vorbehalt der Existenz einer entsprechenden betrieblichen Vereinbarung (BAG, Urteil vom 16.05.2012 – 10 AZR 202/11 – Rn. 11, juris). Wenn die Dienstvereinbarung im klägerischen Sinne unwirksam sein sollte, fehlt es dem Kläger an einer Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Zahlung einer Leistungsprämie (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.09.2016 – 2 Sa 62/16 -, Rn. 70, juris). 3. Ein Zahlungsanspruch kommt demgemäß nur in Betracht, wenn der DV Wirksamkeit zukommt. Er scheitert jedoch vorliegend auch im Falle der Wirksamkeit der DV an der fehlenden Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen für einen Anspruch der Höhe und dem Grunde nach. a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass der Klage bereits deshalb nicht stattgegeben werden kann, weil die vom Kläger geltend gemachte Höhe eines Zahlungsanspruchs auf keinerlei Tatsachengrundlagen und eine darauf beruhende Berechnung zurückgeführt werden kann. Der Kläger bezieht sich vielmehr allein bezüglich der Höhe des geforderten Zahlungsbetrages auf die für das Vorjahr ausgereichte Prämie. Dies ist jedoch nicht ausreichend, denn das Leistungsentgelt wird für jeden Zeitraum anhand des in § 10 der Dienstvereinbarung vorgesehenen Verfahrens neu berechnet. Es ist gerade Sinn und Zweck eines Leistungsentgelts, die jeweiligen Leistungen des vorgesehenen Zeitraumes anhand der getroffenen Zielvereinbarung zu messen, zu bewerten sowie gegebenenfalls zu bezahlen. Es bedürfte nicht des in der Dienstvereinbarung bezogen auf den jeweiligen Bewertungszeitraum vorgesehenen Verfahrens, wenn die Ergebnisse des Vorjahres übertragbar wären. Zudem kann das jeweils zur Verfügung stehende Gesamtvolumen, welches zur Verteilung als Leistungsentgelt zur Verfügung steht, variieren. Und auch die weiteren Verteilungskriterien sind nicht konstant. Es besteht keinerlei Bindungswirkung, weder für die Leistungsbewertung noch für das Verteilungsverfahren aus dem Vorjahr. Deshalb sind die entsprechenden Daten für jeden Leistungszeitraum, für welchen ein Leistungsentgelt verlangt wird, darzulegen und der Berechnungsweg ist unter Angabe der maßgeblichen Zahlenwerte nachvollziehbar darzustellen. Es fehlen jedoch jegliche Angaben, welche eine Berechnung der Höhe der von dem Kläger begehrten Leistungsprämie ermöglichen würden. Von dem Kläger ist auch keinerlei Berechnungsweg dargetan, der eine schlüssige Darstellung der Höhe der von ihm begehrten Zahlungsforderung bildet. Das Arbeitsgericht hat den klägerischen Anspruch daher zu Recht mit dieser Begründung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Kläger hat auch mit ihm das erforderliche Zahlenmaterial nicht dargetan. Es bezieht sich vorwiegend auf die Leistungsbewertung, trifft keine Angaben zum Gesamtvolumen und den weiteren Verteilungskriterien. Unter diesen Umständen scheitert ein gegebenenfalls bestehender Zahlungsanspruch an seiner fehlenden Berechenbarkeit. b) Allerdings besteht für den Kläger bereits dem Grunde nach kein Zahlungsanspruch. Der Kläger unterfällt zwar als Tarifbeschäftigter dem persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich der maßgeblichen Dienstvereinbarung, er hat aber den erforderlichen Punktewert für eine überdurchschnittliche Leistung nicht erreicht. Er hat für das Jahr 2020 keinen Anspruch auf ein Leistungsentgelt aus der Dienstvereinbarung, denn er hat nicht darzulegen vermocht, dass er die nach der Dienstvereinbarung erforderliche Mindestpunktzahl von 19 bei der Leistungsbewertung erzielt. Nach der für ihn erstellten Leistungsbewertung für das Jahr 2020 hat die Vorgesetzte 16 Punkte an ihn vergeben. Ein Leistungsentgelt wird jedoch nur dann an Beschäftigte ausgezahlt, wenn sie eine Mindestpunktzahl von 19 erhalten haben. Dem Kläger ist es nicht gelungen darzulegen, dass die ihm erteilte Leistungsbewertung fehlerhaft ist und eine Mindestpunktzahl von 19 aufweisen muss bzw. eine noch höhere Punktzahl. Die Dienstvereinbarung orientiert sich nicht an dem Beurteilungsmaßstab der in Beurteilungsrichtlinien für die Beklagte gilt. Vielmehr sieht § 9 der DV eine aufgabenbezogene Bewertung vor, die an den Anforderungen der jeweiligen Stellenbeschreibung anzuknüpfen hat und anhand der in § 7 DV festgelegten Bewertungsmerkmalen erfolgt. aa) Soweit sich der Kläger darauf bezieht, dass er im Vorjahr für das Jahr 2019 eine Leistungsbewertung mit 24 Punkten erreicht hat, ist die hier erreichte Punktzahl nicht ohne weiteres auf das Jahr 2020 übertragbar. Es ist bereits nicht ungewöhnlich, dass ein Arbeitnehmer in unterschiedlichen Zeiträumen unterschiedliche Anforderungen bezüglich der maßgeblichen Bewertungsmerkmale Leistungsquantität, Leistungsqualität, Belastbarkeit und Ausdauer, selbstständiges Arbeiten, Einsatzbereitschaft und Führungsverhalten aufweist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Kriterien jeweils anhand der für den Bewertungszeitraum aufgestellten Zielvereinbarung und des Erreichens der darin genannten Ziele bewertet werden. Insoweit ist zu beachten, dass sich die Zielvereinbarungen nicht gleichen, sondern für das Jahr 2020 anderweitige Ziele aufgestellt sind als für das Jahr 2019 und bereits deshalb eine unterschiedliche Bewertung gerechtfertigt sein kann. Zudem besteht keine Bindungswirkung an die Bewertung des Vorjahres. Die Leistungsbewertung nach der Dienstvereinbarung bezieht sich jeweils auf einen Zeitraum von einem Jahr. Bestünde insoweit eine Bindung an die für das Vorjahr erteilte Leistungsbewertung, wäre es nicht erforderlich, für jeden Zeitraum eine neue Leistungsbewertung zu fertigen. Aus dem Sinn und Zweck der Zahlung eines Leistungsentgelts folgt vielmehr, dass gerade die in der Dienstvereinbarung angesprochenen Bewertungskriterien für jeden Zeitraum, für den ein Leistungsentgelt entrichtet werden soll, im Einzelnen wie dargestellt unter Berücksichtigung der Zielvorgaben aus der Zielvereinbarung zu bewerten sind. Allein aus dem in der Dienstvereinbarung vorgesehenen Verfahren und dem Sinn und Zweck der Zahlung eines Leistungsentgelts, folgt, dass eine Bindungswirkung an eine vorherige Leistungsbewertung nicht bestehen kann. Bereits die Aufgabenschreibung/Normalleistung wird für jedes Jahr gefertigt und weist unterschiedliche prägende Aufgaben der Stelle und unterschiedliche Tätigkeiten bei der Beschreibung der Normalleistung auf, es sei denn, sie sind über mehrere Jahre identisch. Daraus ergeben sich jeweils unterschiedliche Anforderungen, die durch den Beschäftigten in unterschiedlicher Leistung und mit unterschiedlicher Qualität und Quantität erfüllt werden können. Insoweit ist es auch gerechtfertigt bzw. gefordert, die Punktebewertung jeweils nach einzelner aktueller Beurteilung durchzuführen und gegebenenfalls zu ändern. Aber nicht nur die zu erledigenden Aufgaben stellen unterschiedliche Anforderungen, sondern auch der einzelne Beschäftigte vermag unterschiedliche Leistungen aus unterschiedlichen Gründen, sei es im Hinblick auf die Motivation, das Interesse, die Eignung, die persönliche Situation usw., für die jeweils unterschiedlichen bzw. ebenso für gleichbleibende Aufgaben zu erbringen. Für das Jahr 2020 war vorliegend insbesondere im Gegensatz zu 2019 zu berücksichtigen, dass der Umzug des Stadtarchivs stattfand mit einem Aufgabenbereich, der nicht typisch und regelmäßig zu bewältigen ist. Einhergehend mit der Pandemie waren weitere problematische Situationen zu bewältigen und die Durchführung von Veranstaltungen gestaltete sich aufgrund dieser Umstände schwierig. Die Anforderungen im Jahr 2020 unterschieden sich deshalb gravierend von denen im Jahr 2019. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger unter diesen Umständen gerechtfertigt eine wesentlich schlechtere Leistungsbewertung erhalten hat als im Jahr 2019. Jedenfalls ist es ihm nicht gelungen darzulegen, dass er eine Leistungsbewertung habe erhalten müssen, aufgrund derer ein Leistungsentgelt zu zahlen ist. bb) Die von der Beklagten durchgeführte Bewertung der Leistungen des Klägers mit insgesamt 16 Punkten ist unter Berücksichtigung ihres Vortrags zur Leistungsbewertung in den von ihr unterdurchschnittlich bewerteten Kriterien nicht zu beanstanden. Aber selbst, wenn man dies nicht annehmen und davon ausgehen sollte, die Beklage habe eine unterdurchschnittliche Leistungserbringung in den dementsprechend bewerteten Kriterien nicht dargetan, kann allenfalls von einer Normalleistung des Klägers ausgegangen werden. Denn der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat keinen geeigneten Vortrag dazu geliefert, dass eine bessere als eine durchschnittliche Bewertung gerechtfertigt wäre. Für den Bereich qualifizierter Arbeitszeugnisse im Sinne von § 109 GewO ist anerkannt, dass für die Richtigkeit einer nachteiligen, unterdurchschnittlichen Leistungsbeurteilung der Arbeitgeber beweispflichtig ist, während der Arbeitnehmer, dem bereits eine gut durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt wurde, darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen ist, die eine bessere Beurteilung rechtfertigen sollen (BAG, Urteil vom 14.10.2003 – 9 AZR 12/03 – Rn. 39, juris). Dabei ist gerade im Bereich der Leistungsbewertung nach § 18 Abs. 5 Satz 3 TVöD-VKA ein gewisser Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers anzuerkennen. Bei der Überprüfung der Richtigkeit einer Beurteilung zur Ermittlung eines Leistungsentgelts, besteht ein System der abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Derjenige, der einen Wert unterhalb oder oberhalb der tariflichen Normalleistung von drei Punkten behauptet, trägt dafür jeweils die Beweislast (vgl. BAG, Urteil vom 18.06.2014 – 10 AZR 699/13 – Rn. 43, juris). Bei der Bewertung ist die Darlegungslast also geteilt. So obliegt dem Arbeitnehmer der Nachweis einer überdurchschnittlichen Leistung und Führung, dem Arbeitgeber obliegt solches hinsichtlich einer unterdurchschnittlichen Bewertung. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein „gutes“ oder „sehr gutes“ Zeugnis, sondern „nur“ auf ein leistungsgerechtes Zeugnis. Erst wenn der Arbeitnehmer dargelegt hat, leistungsgerecht sei ausschließlich eine überdurchschnittliche Beurteilung, hat der Arbeitgeber die Tatsachen vorzutragen, die dem entgegenstehen sollen (BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 – Rn. 9, juris). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass jede Beurteilung von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist. Sie wird zwangsläufig von den Erfahrungen des Arbeitgebers geprägt, die er mit der Leistung einzelner Arbeitnehmer gewonnen hat. Ein Beurteilungsspielraum ist somit unerlässlich. Folgerichtig ist der gerichtliche Prüfmaßstab entsprechend einzuschränken (BAG, Urteil vom 14.10.2003 – 9 AZR 12/03 – Rn. 42, juris). Der ihm danach obliegenden Darlegungs- und Beweislast wird der Kläger nicht gerecht. Während die Beklagte die übrigen Merkmale jeweils mit drei Punkten bewertet hat, ist sie mit der Vergabe von jeweils zwei Punkten im Hinblick auf die Merkmale Leistungsqualität und Führungsverhalten hinter der Normalleistung geblieben. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Einzelnen dargestellt, aus welchen Gründen sie die Leistungsqualität und das Führungsverhalten des Klägers unterdurchschnittlich bewertet hat. Sie hat dabei insbesondere die klägerische Arbeitsweise im Hinblick auf den Umzug des Stadtarchivs, den Umgang mit Archivgut und der öffentlichen Veranstaltung des Tags der offenen Tür bezogen auf das Bewertungskriterium Leistungsqualität dargestellt. Im Hinblick auf das Kriterium „Teamfähigkeit /bei Führungskräften: Führungsverhalten“ wurde dem Kläger mangelnde Information im Rahmen des Umzugsgeschehens an die ihm unterstellten Mitarbeiter, die Verletzung der Corona-Regeln durch ihn, klägerisches Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen, der vorgesetzten Amtsleiterin sowie Externen kritisiert. In der Erwiderung geht der Kläger lediglich auf diese eine unter Normalleistung bleibende Leistung bescheinigende Bewertung und dazu zur Grundlage gemachten Tatsachenvorbringens ein. Selbst wenn sich aus dieser klägerischen Entgegnung ergeben sollte, dass seine Leistung in den entsprechenden Bewertungsmerkmalen jeweils mit drei Punkten zu bewerten ist, bzw. selbst wenn man unterstellt, dass dem Kläger auch bezüglich dieser beiden Bewertungsmerkmale jeweils ein Punktewert von drei zuzusprechen ist, und dem Kläger somit eine die Normalleistung bescheinigende Leistungsbeurteilung zugesprochen wird, ist es dem Kläger nicht gelungen, darzulegen, in welchem Kriterium eine fehlerhafte Leistungsbewertung erfolgt ist und aus welchen Gründen eine um wieviel Punkte höhere Bewertung zu erfolgen hat, er zumindest die erforderliche Anzahl von 19 Punkten erreicht. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargestellt, welche Punktzahl jeweils für die Kriterien Leistungsquantität, Leistungsqualität, Belastbarkeit und Ausdauer, selbstständiges Arbeiten, Einsatzbereitschaft und Führungsverhalten für das Jahr 2020 in Ansatz zu bringen sei. Insoweit geht er pauschal von 23 bzw. 19 Punkten aus. Wenn er sich darauf bezieht, es habe dieselbe Punktevergabe wie für das Jahr 2019 erfolgen müssen, hat er dies nicht mit dem angesichts fehlender Bindungswirkung erforderlichen Tatsachenvorbringen unterlegt. Insoweit hat der Kläger zwar weiträumig die von ihm durchgeführten Tätigkeiten beschrieben. Es ist jedoch nicht ausreichend, wenn er seine Aufgaben und deren Erledigung auszugsweise darstellt, sondern er muss zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen die Aufgabenerledigung bezüglich der einzelnen Kriterien und gemessen an der Zielvereinbarung, in welchem das von ihm begehrte Punktemaß erreichende Ausmaß über dem durchschnittlicher Leistungen liegt. Soweit der Kläger ein Anlagenkonvolut eingereicht hat, besteht dies überwiegend aus E-Mails, welche eine Bewertung des Leistungskriteriums Leistungsqualität und Führungsverhalten schwerlich ermöglichen. Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargestellt, welche Unterlagen aus den von ihm eingereichten Anlagenkonvolut zur Bewertung welchen Merkmals mit welcher Aussage herangezogen werden sollen. Insoweit ist dem Kläger jedoch abzuverlangen, dass er die Hervorhebung gegenüber der durchschnittlichen Leistung im Einzelnen bezüglich der jeweiligen Kriterien belegt. Der Kläger hat es jedoch bereits unterlassen, zu jedem Einzelnen Bewertungskriterium Tatsachen anzuführen, welche die Schlussfolgerung zuließen, er habe auf Grund dieser Tatsachen eine Bewertung mit vier oder fünf Punkten erhalten müssen. Wenn der Kläger davon ausgeht, er habe für jedes Kriterium mindestens eine Bewertung von vier Punkten zu erhalten, stellt dies eine pauschale, mit keinerlei Tatsachenvorbringen unterlegte Auffassung dar, welche zudem unberücksichtigt lässt, dass der Kläger bereits im Jahr 2019 für die Bewertung des Führungsverhaltens drei Punkte erhalten hat. Der Kläger hat nicht dargetan, weshalb jedes einzelne Bewertungskriterium, die Leistungsquantität, die Leistungsqualität, die Belastbarkeit und Ausdauer, das selbstständige Arbeiten, die Einsatzbereitschaft und das Führungsverhalten jeweils besser beurteilt werden sollen und welcher Tatsachenvortrag der begehrten Punktebewertung zugrunde zu legen ist. Er hat jedoch für jedes einzelne Bewertungskriterium vorzutragen, aus welchem Grund er die durch die Beklagte erfolgte Bewertung beanstandet bzw. diese als unzutreffend qualifiziert werden soll und er eine bessere Bewertung in dem jeweiligen Kriterium aufgrund welcher von ihm darzustellender tatsächlicher Umstände verdient hat. Der Kläger hat zwar umfangreich schriftsätzlich vorgetragen, welche Tätigkeiten seiner Auffassung nach eine bessere Bewertung rechtfertigen sollen, es ist jedoch nicht erkennbar, auf welches Kriterium er sich jeweils mit welchen Ausführungen aus seinen Schriftsätzen beziehen möchte und aus welchen Gründen welche konkrete Beurteilung welchen Kriteriums fehlerhaft sein soll. Die Berechtigung seines Anliegens zu überprüfen, ist dem Gericht aus diesem Grunde verwehrt. Insgesamt kann dem Kläger weder dem Grunde nach noch der Höhe nach ein Anspruch auf Zahlung eines Leistungsentgelts von 1.205, 84 € zuerkannt werden. III. Die mit den Hilfsanträgen zu Ziffer 2,3 und 5 verfolgten Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz sind gemäß § 533 ZPO unzulässig, so dass die Berufung des Klägers auch insoweit unbegründet ist. Die nachträgliche Geltendmachung eines Hilfsantrags ist eine objektive Klagehäufung, auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 533, 263, 264 ZPO entsprechend anwendbar sind (BGH, Urteil vom 22.01.2005 – I ZR 127/13 – Rn. 13, juris). Für die Zulässigkeit einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren gelten aufgrund des Verweises in § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Grundsätze des § 533 ZPO. Danach sind Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht die Klageerweiterung für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt ist, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat (BAG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 AZR 86/17 – Rn. 18, juris). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 1. Die Beklagte hat den Klageerweiterungen nicht zugestimmt, sondern diesen ausdrücklich widersprochen. 2. Die mit den Hilfsanträgen zu Ziffer 2,3 und 5 erfolgten Klageerweiterungen erweisen sich auch nicht als sachdienlich. Ob eine Sachdienlichkeit im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO vorliegt, ist anhand der Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen. Dabei ist entscheidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt. Eine Klageänderung ist danach nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann. Der Sachdienlichkeit steht grundsätzlich nicht entgegen, dass auf Grund der Klageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird (BAG, Urteil vom 13.04.2016 – 4 AZR 13/13 – Rn. 87, juris). Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, Urteil vom 06.04.2004 – X ZR 132/02 – Rn. 15, juris). a) Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die hier im Rechtsstreit im Berufungsverfahren erstmals als Hilfsanträge gegenüber der Beklagten gestellten Forderungen überhaupt außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Es kann deshalb bereits nicht festgestellt werden, dass das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die insoweit erhobene Klage besteht. b) Soweit der Kläger mit dem Antrag zu Ziffer 2 hilfsweise begehrt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über das nach § 10 der Dienstvereinbarung – Zahlung von Leistungsentgelt – vorhandene Gesamtbudget, Teilbudget, Bereichsbudget und Amtsbudget für das Jahr 2020 zu erteilen, ist nicht erkennbar, welchem Ziel eine derartige Auskunftserteilung dienen soll. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass mit der Zulassung dieses Hilfsantrags ein weiterer Prozess vermieden werden könnte. Auskünfte können zulässiger Gegenstand einer Stufenklage sein. Voraussetzung ist, dass die Auskunft dem Zweck dient, einen bestimmten Leistungsantrag im Klagewege zu verfolgen, und zur Bezifferung des Leistungsantrages herangezogen werden kann (BAG, Urteil vom 27.07.2021 – 9 AZR 376/20 – Rn. 23, juris). Dies ist bei den verlangten Auskünften nicht der Fall. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass in Kenntnis der Höhe der in dem Antrag genannten Budgets ein Zahlungsanspruch errechnet werden könnte, trifft dies nicht zu, denn zur Errechnung eines Zahlungsanspruchs bedarf es gemäß § 10 DV weiterer Parameter, insbesondere einer bestimmten durch den Beschäftigten erreichten Punktezahl bei der Leistungsbewertung. Werden die begehrten Auskünfte erteilt, lässt sich allein in Kenntnis der Höhe der Budgets ein Zahlungsanspruch nicht berechnen. Zudem handelt es sich bei der durch den Kläger begehrten Auskunft über die Budgets gerade nicht um die (noch) fehlende Bestimmbarkeit eines Leistungsanspruchs, der zwischen den Parteien feststeht. Vorliegend war vielmehr ein solcher Leistungsanspruch bereits dem Grunde nach streitig und besteht, wie unter II. 3.b) dargelegt nicht. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Auskunft über die Budgets für das Jahr 2020 dient somit nicht der endgültigen Erledigung des Streitpunktes Zahlung eines Leistungsentgelts für das Jahr 2020 und kann deshalb unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nicht als sachdienlich bewertet werden. c) Mit dem Antrag zu Ziffer 3 begehrt der Kläger die Herausgabe der Anlagen 1 bis 8 der DV. Auch für diesen Hilfsantrag kann eine Sachdienlichkeit nicht bejaht werden. Eine solche ist nämlich nicht gegeben, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann (BGH Urteil vom 02.04.2020 – IX ZR 135/19 – Rn 14, juris). Mit dem zu Ziffer 3 gestellten Hilfsantrag wird jedoch ein völlig neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Ein solcher Herausgabeanspruch war bisher nicht Verfahrensgegenstand. Über ihn ist erstinstanzlich keinerlei Tatsachenvortrag ausgetauscht oder gar iSv. § 529 ZPO gerichtlich festgestellt worden. Die Tatsachen und Fragestellungen wegen des erhobenen Anspruchs auf Zahlung eines Leistungsentgelts sind ganz andere als diejenigen, die für den geltend gemachten Herausgabeanspruch maßgeblich sind, wobei der Kläger eine Anspruchsgrundlage zur Herausgabe bisher nicht benannt hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Herausgabe dieser Anlagen geeignet ist, den bisherigen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtstreits auszuräumen. Der für die Sachdienlichkeit darlegungsbelastete Kläger hat nicht vorgetragen, welche konkreten Streitpunkte aufgrund der Herausgabe der Anlagen 1 bis 8 zur DV beigelegt werden könnten, zumal es sich bei diesen teilweise um ausfüllungsbedürftige Formulare handelt. Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit kann folglich nicht zur Begründung einer Sachdienlichkeit herangezogen werden. Es sind auch keinerlei anderweitige Umstände ersichtlich, aus denen heraus die Klageerweiterung als sachdienlich bewertet werden könnte. d) Was den äußerst hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu Ziffer 5 anbelangt, nach welchem festgestellt werden soll, dass der Kläger bei der Leistungsbewertung für das Jahr 2020 einen Punktewert von 18 erzielt hat, liegt die erforderliche Sachdienlichkeit ebenfalls nicht vor, weil eine derartige Feststellung sich auf die vorliegende Streitkonstellation wegen Zahlung eines Leistungsentgelts nicht auswirkt. Ein Anspruch auf Leistungsentgelt setzt eine Leistungsbewertung mit mindestens 19 Punkten voraus. Die geforderte Feststellung ist damit nicht geeignet, die Erledigung eines Streitpunktes zur Zahlung eines Leistungsentgelts oder die endgültige Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Es kann somit dahinstehen, ob das notwendige Feststellungsinteresse für den Hilfsantrag gegeben ist und seine Unzulässigkeit sich möglicherweise aus dem Subsidiaritätsgrundsatz wegen Vorrangs der Leistungsklage ergibt. IV. Soweit für den klägerischen Hilfsantrag zu Ziffer 4, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger anhand der unter Ziffer 2 genannten Budgets für das Jahr 2020 sowie der Anlagen 1 bis 8 der Dienstvereinbarung – Zahlung von Leistungsentgelt – zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem Personalrat der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ein Leistungsentgelt unter der Maßgabe eines Punktwertes von mindestens 19 Punkten für das Jahr 2020 zu zahlen, sowohl die erforderliche Sachdienlichkeit als auch die gemäß § 533 Ziffer 2 ZPO geforderten Voraussetzungen als gegeben ansieht, kann die Zulässigkeit dieses Antrages dahinstehen, denn er ist jedenfalls nicht begründet. Wie bereits zu dem Antrag zu Ziffer 1 unter II.3.b) dargestellt, ist nicht feststellbar, dass dem Kläger bei der Leistungsbewertung ein Punktewert von 19 hätte zugesprochen werden müssen. Insoweit fehlt es – unabhängig von der Benennung etwaiger Beweismittel – an den erforderlichen Darlegungen durch den Kläger. Der von ihm geforderte Zahlungsanspruch kann ihm deshalb nicht zuerkannt werden. Nach allem war die klägerische Berufung zurückzuweisen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) bestehen nicht. Die Parteien streiten um die Zahlung eines tariflichen Leistungsentgeltes für das Jahr 2020 nach § 18 TVöD VKA und auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung, hilfsweise um Auskünfte sowie Herausgabe. Der im Januar 1963 geborene Kläger ist Diplomhistoriker und bei der Beklagten seit April 1999 als Leiter des Stadtarchivs beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsertrages der Parteien bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Der Kläger ist zuletzt in die Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TVöD VKA eingruppiert. Für seine Stelle existiert eine Stellenbeschreibung aus Juni 2011 (Anlage B1, Blatt 73, 74 der Akte). Nach der bei der Beklagten zu § 18 TVöD VKA geltenden „Dienstvereinbarung, Zahlung von Leistungsentgelt nach § 18 TVöD“ [Anlage K1, Blatt 7 ff. der Akte] (im Folgenden: DV) kann den Beschäftigten zusätzlich zum Tabellenentgelt auf der Basis einer systematischen Leistungsbewertung ein Leistungsentgelt gewährt werden, wenn der Beschäftigte in der systematischen Leistungsbewertung (SLB) eine Mindestpunktzahl von 19 erreicht, § 10 Abs. 3 Satz 1 DV. Ziel der leistungsorientierten Bezahlung (LOB) ist es, die Effizienz und Effektivität in der Kommune zu stärken sowie die Arbeitsmotivation und die Arbeitszufriedenheit aller Beschäftigten zu steigern. Der unmittelbare Vorgesetzte ist zuständig für die Zielvereinbarung, Leistungsfeststellung, Bekanntgabe des Ergebnisses usw. (§ 4 Abs. 1 DV). Bewertungsmerkmale bilden gemäß § 7 Abs. 1 der DV die Leistungsquantität, die Leistungsqualität, die Belastbarkeit und Ausdauer, das selbstständige Arbeiten, die Einsatzbereitschaft sowie die Teamfähigkeit/bei Führungskräften das Führungsverhalten. Diese Bewertungsmerkmale werden anhand einer Punkteskala (§ 8 DV) mit den Punkten 1 bis 5 eingeschätzt, wobei 3 Punkte (erfüllt die an die Stelle gebundenen Leistungserwartungen uneingeschränkt) die Normalleistung bilden, 4 Punkte ein Übertreffen der an die Stelle gebundenen Leistungserwartungen bezeichnen. Die Berechnung der einem Beschäftigten auszuzahlenden Prämie geschieht bei einem von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gesamtvolumen nach den unter § 10 der DV festgehaltenen Regelungen. Der Kläger und seine Vorgesetzte, Frau H., die Leiterin des Amtes für Bildung, Kultur und Sport, legten u.a. die Aufgabenbeschreibung / Normalleistung für das Jahr 2020 für die durch den Kläger besetzte Stelle fest (Anlage B2, Blatt 75 der Akte). Im Bewertungsgespräch vom 02.03.2021 erläuterte Frau H. dem Kläger ihre Gesamtbewertung mit der Punktezahl von 16. Im Einzelnen wurden die Punkte wie folgt vergeben: Leistungsquantität: 3 Punkte Leistungsqualität: 2 Punkte Belastbarkeit und Ausdauer: 3 Punkte selbstständiges Arbeiten: 3 Punkte Einsatzbereitschaft: 3 Punkte Führungsverhalten: 2 Punkte In den Vorjahren hatte der Kläger zumindest in den Jahren 2015 bis 2019 jeweils eine Gesamtpunktezahl von 24 erreicht. Im Jahr 2019 lag dem folgende Einzelbewertung zu Grunde: Leistungsquantität: 4 Punkte Leistungsqualität: 5 Punkte Belastbarkeit und Ausdauer: 4 Punkte selbstständiges Arbeiten: 4 Punkte Einsatzbereitschaft: 4 Punkte Führungsverhalten: 3 Punkte Nachdem der Kläger Frau H. per E-Mail vom 03.03.2021 mitgeteilt hatte, dass er mit der Bewertung für das Jahr 2020 nicht einverstanden sei, erfolgte zwischen ihm und Frau H. ein zweites Gespräch am 05.03.2021, in dessen Ergebnis die Beurteilung aufrechterhalten wurde. Mit Schreiben vom 12.03.2021 reichte der Kläger Beschwerde über die erteilte Beurteilung bei der gebildeten Kommission ein. Die Zurückweisung dieser Beschwerde erfolgte unter dem 13.04.2021. Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.205,84 Euro begehrt und zur Begründung angeführt, die Beklagte müsse an ihn für das Jahr 2020 ein Leistungsentgelt in derselben Höhe wie im Jahr 2019 auf der Basis einer erreichten Punktezahl von 24 entrichten. Er habe die Zielvorgaben ebenso wie im Jahr 2019 erfüllt. Der Kläger hat umfangreich von ihm erledigte Tätigkeiten z. B. bezüglich des Umzuges des Archivs dargestellt, u. a. seinen Umgang mit Archivgut geschildert, sowie sein Engagement für den Tag der offenen Tür, sein Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen, der Amtsleiterin und Externen. Er hat die Auffassung vertreten, die im Vergleich zu den Vorjahren erfolgte schlechtere Leistungsbewertung für das Jahr 2020 durch seine Vorgesetzte sei allein darauf zurückzuführen, dass er mit Schreiben vom 25.06.2020 (Anlage B18, Blatt 105 ff. der Akte) eine Beschwerde u. a. über Frau H. bei der Beklagten eingereicht habe. Diese habe Frau H. veranlasst, als Maßregelung eine schlechte Leistungsbewertung für ihn zu treffen. Die Bewertung sei willkürlich und gründe auf falschen Sachverhalten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.205,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die dem Kläger erteilte Beurteilung sei zutreffend. Die Klage sei bereits unschlüssig. Der Kläger habe insbesondere bei den Bewertungsmerkmalen Leistungsqualität und Führungsverhalten unterdurchschnittliche Leistungen erbracht. Er habe nicht dargetan, dass er eine Leistungsbeurteilung erhalten habe bzw. erhalten müsse, welche die Zahlung eines Leistungsentgelts überhaupt dem Grunde nach rechtfertige. Zudem habe er nicht ansatzweise zur Höhe des Leistungsentgelts vorgetragen. Er könne nicht ein solches wie im Jahr 2019 verlangen, da er weder zum Erreichen einer Gesamtpunktezahl von 24, wie im Vorjahr, noch zur Berechnung anderer von ihm angenommener Punktewerte vorgetragen habe. Es sei nicht so ohne weiteres davon auszugehen, dass er wie im Vorjahr wieder 24 Punkte erhalten müsse. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Vergabe einer besseren Bewertung als erteilt rechtfertigen ließe. Wie bei einem Zeugnisrechtsstreit obliege dem Arbeitnehmer der Nachweis für eine überdurchschnittliche Leistung. Diesen habe der Kläger nicht erbracht. Die von ihm geforderte Höhe der Leistungsprämie sei nicht nachvollziehbar. Der für das Jahr 2019 vorgelegte Betrag könne nicht auf das Jahr 2020 übertragen werden, da eine individuelle Berechnung für das Jahr 2020 erforderlich sei und diese auf Grund der Punkteverteilung an die Beschäftigten des Budgetbereiches in jedem Bewertungsjahr individuell neu berechnet werden müsse. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es könne dahinstehen, ob dem Kläger ein Zahlungsanspruch dem Grunde nach zustehe, da er nicht die Berechnung der von ihm verlangten Prämie dargelegt habe. Er sei jedoch für die Höhe des von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruchs uneingeschränkt darlegungs- und beweisbelastet. Für die Prämienberechnung seien die unter § 10 DV festgelegten Regelungen maßgeblich. Da dem Gericht die erforderlichen Faktoren nicht bekannt seien, fehle es an den erforderlichen Angaben zur Berechnung einer Leistungsprämie. Der Kläger hat gegen das ihm am 24.05.2022 zugestellte Urteil mit am 24.06.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 12.08.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Erstmalig mit der Berufungsbegründung hat der Kläger Hilfsanträge für den Fall des Unterliegens mit seinem Hauptantrag zur Entscheidung gestellt. Der Kläger hält die auf Grund der von ihm gestellten Hilfsanträge erfolgte Klageerweiterung für sachdienlich und damit für zulässig. Er meint, die Sachdienlichkeit ergebe sich daraus, dass mit der Entscheidung über die Hilfsanträge einem weiteren Rechtsstreit vorgebeugt werden könne. Aufgrund der hilfsweisen Stufenklage könne die Berechnung des begehrten Anspruchs auf das Leistungsentgelt für das Jahr 2020 erfolgen. Hierbei handele es sich um Faktoren, welche ohnehin der richterlichen Überprüfung unterzogen seien. Ebenso verhalte es sich mit dem Hilfsantrag zu 4. Die Feststellung der Normalleistung für das Jahr 2020 sei bereits in der Prüfung des Anspruchs auf Auszahlung einer Leistungsprämie inkludiert. Auf Seiten des Klägers bestehe zudem das notwendige Feststellungsinteresse. So sei für ihn maßgeblich, dass er keine Minderleistungen und kein Fehlverhalten im Jahr 2020 an den Tag gelegt habe. In parallellaufenden Verfahren zur Kündigung, zur Freistellung und zu Abmahnungen stütze die Beklagte ihre Maßnahmen auf angebliche Minderleistungen und angebliches Fehlverhalten, so dass zur Wahrung seiner Ansprüche und seines Ansehens eine entsprechende (hilfsweise) Feststellung erforderlich sei. Es fehle ihm an besseren Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die durch die Beklagte erhobenen Vorwürfe vorzugehen. Das Arbeitsgericht verkenne in seiner Entscheidung, dass sein Vortrag zur Höhe der Leistungsprämie von der Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestritten worden sei. Mit seiner Behauptung, dass für das Jahr 2020 dieselben Faktoren zur Berechnung des Leistungsentgeltes anzusetzen seien wie im Jahr 2019, habe er seiner Darlegungslast genüge getan. Der Anspruch bestehe auch dem Grunde nach. Die Beklagte sei bezüglich einer Minderleistung darlegungs- und beweisbelastet. Er habe die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe auf Grund dezidierter Darstellung ausgeräumt. Er habe mindestens einen Anspruch auf Zahlung eines Leistungsentgeltes auf der Basis von 19 Punkten. Darüber hinaus sei festzustellen, dass sich die Dienstvereinbarung, insbesondere das darin geregelte Verfahren zur Leistungsbewertung als generell unwirksam erweisen dürfte. Mit den Hilfsanträgen zu 2. und 3. verfolge er die Auskunft zu den einzelnen Budgets und nachfolgend die Herausgabe von Anlagen zur DV für die entsprechende Berechnung und Auszahlung des Leistungsentgeltes für das Jahr 2020. Ihm stehe ein entsprechender Auskunftsanspruch zu, da es ihm lediglich mit Hilfe der geforderten Auskunft möglich sei, die beanspruchte Leistung zu beziffern. Auf der Grundlage der mit der Ziffer 2 erhaltenen Informationen sowie der Anlagen 1 – 8 der DV LOB sei das Gericht in der Lage, die entsprechende Berechnung der ihm zustehenden Leistungsprämie vornehmen zu können. Ihm seien für die Bewertungsmerkmale Leistungsquantität, Leistungsqualität, Belastbarkeit und Ausdauer sowie selbstständiges Arbeiten mindestens je vier Punkte zu erteilen. Selbst wenn man zu seinen Lasten davon ausgehen würde, dass für das Bewertungsmerkmal Teamfähigkeit/bei Führungskräften: Führungsverhalten lediglich drei Punkte erteilt werden, ergebe sich ein Gesamtergebnis von 23 Punkten. Der Hilfsantrag zu 5. beziehe sich auf die Feststellung, dass er für das Jahr 2020 die Normalleistung mit insgesamt 18 Punkten erfüllt habe. Für jedes Bewertungsmerkmal seien ihm mindestens drei Punkte als Normalleistung zuzusprechen, so dass sich eine Gesamtpunktzahl von 18 ergebe. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 24.06.2022, Aktenzeichen 3 Ca 207/21, wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.205,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 01.05.2021 zu zahlen. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 wird beantragt, 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über das nach § 10 der Dienstvereinbarung – Zahlung von Leistungsentgelt – zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem Personalrat der Universitäts- und Hansestadt Greifswald vorhandene Gesamtbudget, Teilbudgets, Bereichsbudgets und Amtsbudgets für das Jahr 2020 zu erteilen. 3. die Beklagte zu verurteilen, die Anlagen 1 bis 8 der Dienstvereinbarung – Zahlung von Leistungsentgelt – zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem Personalrat der Universitäts- und Hansestadt Greifswald herauszugeben. 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger anhand der unter Ziffer 2 genannten Budgets für das Jahr 2020 sowie der Anlagen 1 bis 8 der Dienstvereinbarung – Zahlung von Leistungsentgelt – zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem Personalrat der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ein Leistungsentgelt unter der Maßgabe eines Punktwertes von mindestens 19 Punkten für das Jahr 2020 zu zahlen. Äußerst hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen zu Ziffer 1., 2. und 3. wird beantragt, 5. festzustellen, dass der Kläger für das Jahr 2020 die Normalleistung nach §§ 7 und 8 der Dienstvereinbarung – Zahlung von Leistungsentgelt – zwischen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald und dem Personalrat der Universitäts- und Hansestadt Greifswald mit einem Punktwert von 18 Punkten erzielte. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und geht davon aus, dass das Gericht die Klage zu Recht als unschlüssig gewertet hat. Sie meint, der durch den Kläger für das Jahr 2019 bezeichnete Betrag der Auszahlung sei nicht auf das Jahr 2020 übertragbar. Vielmehr sei eine individuelle Berechnung für das Jahr 2020 erforderlich. Die mit der Berufung gestellten Hilfsanträge seien sämtlichst unzulässig. Der Kläger habe die nunmehr erstmals gestellten Anträge auf Auskunftserteilung, Herausgabe von Anlagen der Dienstvereinbarung, bzw. Zahlung einer Leistungszulage entsprechend einer zuvor erteilten Auskunft bereits im erstinstanzlichen Verfahren stellen können. Solche Anträge im Rahmen einer Stufenklage erstmals im Berufungsverfahren zu stellen, sei infolge Verspätung unzulässig. Der zu Ziffer 5 gestellte Hilfsantrag sei unzulässig, da es bei einem Punktwert von 18 ein Leistungsentgelt nicht gebe. Voraussetzung zur Zahlung eines Leistungsentgelts sei eine Mindestpunktzahl von 19. Sie willige in die Klageerweiterung, welche nicht sachdienlich sei, nicht ein. Dem Kläger stehe bereits dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungsentgelt nicht zu, da er im Jahr 2020 keine über die Normalleistung hinausgehende überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe, welche zum Bezug eines Leistungsentgelts berechtigen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.