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Urteil

4 AZR 13/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erklärung eines Verbandsmitglieds, nur noch Mitglied des Wirtschaftsverbands (OT-Mitglied) sein zu wollen, beendet die Tarifgebundenheit nur, wenn die Verbandssatzung eine klare und sichere Trennung der Mitgliedsarten vorsieht. • Fehlt in der Satzung eine wirksame Trennung, bleiben auch OT-Mitglieder tarifgebunden; Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht vor den gesetzlich geregelten Folgen einer Mitgliedschaft. • Bei der Eingruppierung ist das Atomisierungsverbot zu beachten: Teiltätigkeiten, die in engem inneren Zusammenhang mit einer Haupttätigkeit stehen, sind dieser zuzurechnen. • Für die Eingruppierung trifft den Kläger die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast; für das Richtbeispiel ‚Fahrer von Sonderabfalltransporten (GGVS/ADR)‘ genügt tagesbezogener Vortrag, dass an bestimmten Tagen ganztägig mit entsprechendem Fahrzeug gearbeitet wurde. • Eine Klageänderung in der Berufung auf niedrigere Vergütungsgruppen ist sachdienlich, wenn sie denselben tatsächlichen Streitstoff betrifft und dadurch Folgeprozesse vermieden werden. • Die Vergütungsgruppe 8 BERT ist keine Aufbaufallgruppe zu VG 7, 6 oder 5; das Gericht darf aber dennoch ein Weniger prüfen, wenn sachdienlich.
Entscheidungsgründe
Tarifgebundenheit bei OT‑Mitgliedschaft und Eingruppierung bei Sonderabfallfahrern • Die Erklärung eines Verbandsmitglieds, nur noch Mitglied des Wirtschaftsverbands (OT-Mitglied) sein zu wollen, beendet die Tarifgebundenheit nur, wenn die Verbandssatzung eine klare und sichere Trennung der Mitgliedsarten vorsieht. • Fehlt in der Satzung eine wirksame Trennung, bleiben auch OT-Mitglieder tarifgebunden; Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht vor den gesetzlich geregelten Folgen einer Mitgliedschaft. • Bei der Eingruppierung ist das Atomisierungsverbot zu beachten: Teiltätigkeiten, die in engem inneren Zusammenhang mit einer Haupttätigkeit stehen, sind dieser zuzurechnen. • Für die Eingruppierung trifft den Kläger die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast; für das Richtbeispiel ‚Fahrer von Sonderabfalltransporten (GGVS/ADR)‘ genügt tagesbezogener Vortrag, dass an bestimmten Tagen ganztägig mit entsprechendem Fahrzeug gearbeitet wurde. • Eine Klageänderung in der Berufung auf niedrigere Vergütungsgruppen ist sachdienlich, wenn sie denselben tatsächlichen Streitstoff betrifft und dadurch Folgeprozesse vermieden werden. • Die Vergütungsgruppe 8 BERT ist keine Aufbaufallgruppe zu VG 7, 6 oder 5; das Gericht darf aber dennoch ein Weniger prüfen, wenn sachdienlich. Der Kläger, seit 1993 bei der Beklagten als Müllwerker beschäftigt und Betriebsratsvorsitzender, verlangt tarifliche Entgeltansprüche nach BMTV/BERT/BETV für April 2010 bis Dezember 2011. Die Beklagte war langjähriges BDE‑Mitglied, erklärte 2002 den Wechsel in eine nur noch wirtschaftsverbandsmäßige Mitgliedschaft und schied 2012 ganz aus dem BDE aus; der BDE bestätigte 2002 die OT‑Mitgliedschaft. Die Gewerkschaft ver.di focht die Wirksamkeit dieses Statuswechsels an. Der Kläger beanspruchte Eingruppierung in Vergütungsgruppe 8 BERT, insb. Richtbeispiel „Fahrer von Sonderabfalltransporten (GGVS/ADR)“, und machte Lohn‑Differenzen geltend. Die Beklagte bestreitet Tarifgebundenheit und eine entsprechende Tätigkeit; sie rügt fristversäumung. Die Vorinstanzen teilten die Entscheidungen, teils zugunsten des Klägers, teils abweisend; mehrere Revisionen wurden eingelegt. • Tarifgebundenheit: Die Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten gegen das Teilurteil vom 11.12.2012 sind unbegründet. Eine Erklärung zur OT‑Mitgliedschaft beendet Tarifgebundenheit nur, wenn die Satzung eine klare, in der Satzung selbst verankerte Trennung vorsieht; Geschäftsordnungen oder unterrangige Regelungen genügen nicht. Die Satzung des BDE (2000 und Änderungen 2006/2007) enthält keine solche wirksame Trennung; OT‑Mitglieder konnten potenziell Einfluss auf tarifpolitische Gremien nehmen. Daher blieb die Beklagte tarifgebunden; auch die Tarifzuständigkeit des BDE ist gegeben. Art. 9 Abs. 3 GG ändert daran nichts, weil die Tarifgebundenheit kraft § 3 Abs. 1 TVG gilt, sofern die Satzung keine wirksame Ausnahme statuiert. • Eingruppierung/Zahlungsansprüche: Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil vom 11.07.2014 ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Darlegungslast des Klägers zu eng ausgelegt. Bei dem Richtbeispiel ‚Fahrer von Sonderabfalltransporten (GGVS/ADR)‘ genügt tagesbezogener Vortrag, dass der Kläger an bestimmten Tagen ganztägig mit den bezeichneten Sonderfahrzeugen eingesetzt war; nach dem Atomisierungsverbot sind eng zusammenhängende Teiltätigkeiten der Haupttätigkeit zuzurechnen. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der Kläger regelmäßig ganztägig mit entsprechenden Fahrzeugen unterwegs war; sie berief sich nur auf eine punktuelle Nichtzuordnung bestimmter Teilzeiten, was das Landesarbeitsgericht zu Unrecht zu Lasten des Klägers gewertet hat. Zudem hat das Gericht das Richtbeispiel ‚Multifunktionsfahrer‘ nicht geprüft, obwohl dies wegen des Beklagtenvortrags relevant gewesen wäre. • Klageänderung/Berufung: Die Berufung des Klägers war zulässig; die in der Berufung vertretene hilfsweise Geltendmachung niedrigerer Vergütungsgruppen ist sachdienlich, weil sie denselben tatsächlichen Streitstoff betrifft und Folgeprozesse vermeiden kann. Die Vergütungsgruppe 8 BERT ist keine Aufbaufallgruppe zu VG 7, 6 oder 5; trotzdem ist eine Prüfung der niedrigeren Gruppen sachdienlich und möglich. • Verfahrensrecht/Kosten: Die vom Senat verbundenen Revisionsverfahren rechtfertigen die Aufhebung des Kostenschlussurteils, weil über die Kosten abschließend erst nach Entscheidung über die noch offenen Zahlungsanträge zu befinden ist. Die Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten gegen das Teilurteil vom 11.12.2012 werden zurückgewiesen; das Teilurteil ist inhaltlich zutreffend, weil die Beklagte aufgrund der unzureichenden Satzungsregelung des BDE weiterhin tarifgebunden ist. Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil vom 11.07.2014 hat Erfolg: das Teilurteil wird aufgehoben, weil das Landesarbeitsgericht die Darlegungsanforderungen für die Eingruppierung zu streng ausgelegt und das Atomisierungsverbot missachtet hat. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen; das Gericht hat insbesondere zu prüfen, ob der Kläger die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 8 BERT (Richtbeispiele: Fahrer von Sonderabfalltransporten GGVS/ADR oder Multifunktionsfahrer) erfüllt und gegebenenfalls die niedrigeren Vergütungsgruppen sachdienlich zu prüfen. Das Kostenschlussurteil des LAG ist von Amts wegen aufzuheben, weil die Kostenquoten erst nach abschließender Sachentscheidung festgelegt werden können. Bei erneuter Entscheidung sind die tariflichen Ausschlussfristen und mögliche Benachteiligungen wegen Betriebsratstätigkeit zu berücksichtigen.