Urteil
2 Sa 72/23
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2024:0326.2SA72.23.00
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Leitsätze
1. Nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TV-L ist eine Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Ausschlaggebend für die tarifliche Bewertung ist also die Tätigkeit, welche der Beschäftigten auf Dauer übertragen ist.(Rn.82)
2. Bei einem auf eine Aufbaufallgruppe gestützten Feststellungsbegehren ist durch das Gericht, wenn die diesbezüglichen Tatsachen unstreitig sind, zumindest pauschal zu prüfen, ob die Voraussetzungen der zwischen den Parteien nicht streitigen Ausgangsfallgruppe vorliegen. Anschließend ist durch einen wertenden Vergleich festzustellen, ob auch die Tätigkeitsmerkmale mit den hierauf aufbauenden gesteigerten Anforderungen vorliegen (BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, juris).(Rn.91)
3. Es genügt für das Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit" noch nicht, dass eine Tätigkeit schwieriger ist als diejenige in der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L. Sie muss sich vielmehr durch eine besondere Schwierigkeit herausheben. Ohnehin vorausgesetzt ist das durch ein einschlägiges Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung vermittelte Wissen und Können, das bereits mit dem Entgelt der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 TV-L abgegolten ist.(Rn.98)
4. Ein wertender Vergleich betreffend das tarifliche Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Beschäftigten, deren Tätigkeit entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet ist. Ein derartiger wertender Vergleich ist dem Gericht nur möglich, wenn durch die klagende Partei Vergleichsgruppen hinreichend benannt werden, die einem wertenden Vergleich zugrunde gelegt werden können.(Rn.99)
(Rn.100)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 28.02.2023 zum Aktenzeichen 3 Ca 632/22 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TV-L ist eine Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Ausschlaggebend für die tarifliche Bewertung ist also die Tätigkeit, welche der Beschäftigten auf Dauer übertragen ist.(Rn.82) 2. Bei einem auf eine Aufbaufallgruppe gestützten Feststellungsbegehren ist durch das Gericht, wenn die diesbezüglichen Tatsachen unstreitig sind, zumindest pauschal zu prüfen, ob die Voraussetzungen der zwischen den Parteien nicht streitigen Ausgangsfallgruppe vorliegen. Anschließend ist durch einen wertenden Vergleich festzustellen, ob auch die Tätigkeitsmerkmale mit den hierauf aufbauenden gesteigerten Anforderungen vorliegen (BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, juris).(Rn.91) 3. Es genügt für das Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit" noch nicht, dass eine Tätigkeit schwieriger ist als diejenige in der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L. Sie muss sich vielmehr durch eine besondere Schwierigkeit herausheben. Ohnehin vorausgesetzt ist das durch ein einschlägiges Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung vermittelte Wissen und Können, das bereits mit dem Entgelt der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 TV-L abgegolten ist.(Rn.98) 4. Ein wertender Vergleich betreffend das tarifliche Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Beschäftigten, deren Tätigkeit entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet ist. Ein derartiger wertender Vergleich ist dem Gericht nur möglich, wenn durch die klagende Partei Vergleichsgruppen hinreichend benannt werden, die einem wertenden Vergleich zugrunde gelegt werden können.(Rn.99) (Rn.100) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 28.02.2023 zum Aktenzeichen 3 Ca 632/22 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg, denn das beklagte Land ist nicht verpflichtet, die Tätigkeit der Klägerin nach der Entgeltgruppe 11 TV-L bzw. nach der Entgeltgruppe 10 TV-L zu vergüten, denn die der Klägerin übertragene Tätigkeit entspricht nicht den Merkmalen dieser Entgeltgruppen. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig der TV-L und die hierzu ergangenen Entgeltbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Maßgeblich sind danach u.a. folgende Vorschriften: „§ 12 Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. … 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 … abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1: 1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. … Anlage A Entgeltordnung zum TV-L … Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst … Entgeltgruppe 11 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Entgeltgruppe 10 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus der 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen dienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbst ständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5) 3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen dienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 11) … Protokollerklärungen: … Nr. 3 Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind. Nr. 4 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 und 8 sowie in Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach. Nr. 5 Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses und der Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Nr. 6 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. …“ Nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TV-L ist eine Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Ausschlaggebend für die tarifliche Bewertung ist also die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit, also die Tätigkeit, welche der Klägerin durch das beklagte Land auf Dauer übertragen ist. Das beklagte Land hat der Klägerin mit Schreiben vom 01.08.2019 die Tätigkeit in der Kustodie zugewiesen und diese Tätigkeit mit der Tätigkeitsbeschreibung, welche das beklagte Land als Anlage B 5 eingereicht hat, näher definiert. Die in der Tätigkeitsdarstellung des beklagten Landes vom 29.01.2021 aufgeführten Aufgaben entsprechen denen in der als Anlage B 5 vorgelegten Tätigkeitsdarstellung bis auf die zeitlichen Anteile. Es ist danach davon auszugehen, dass die Aufgaben der tariflichen Bewertung unterliegen, welche in diesen Tätigkeitsdarstellungen aufgeführt sind. Nur diese sind der Klägerin durch das beklagte Land übertragen, stellen die auf Dauer auszuübende Tätigkeit dar und können der Eingruppierung zugrunde gelegt werden. Der Klägerin ist es nicht gelungen, nachzuweisen und darzulegen, dass ihr durch das beklagte Land andere Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten mit einem anderen zeitlichen Anteil übertragen worden sind. Soweit die Klägerin auf Prof. Z.f verweist, ist nicht erkennbar, dass diesem die Berechtigung eingeräumt war, der Klägerin dauerhaft Aufgaben zu übertragen. Eine Aufgabenübertragung durch Prof. Z.f scheidet somit aus. Soweit Prof. Z. bezeugen soll, welche Planungen im Hinblick auf eine Aufgabenübertragung bestanden, welche gegebenenfalls durch die Qualifizierung der Klägerin unterstützt werden sollten, ist nicht entscheidend, welche Planungen hinsichtlich der Aufgabenübertragung bestanden, sondern allein ausschlaggebend ist, welche konkreten Aufgaben tatsächlich übertragen wurden. Insoweit verbleibt es bei der Aufgabenübertragung durch das Schreiben aus August 2019 mit der diesem Schreiben beigefügten Tätigkeitsdarstellung. Eine formale Übertragung anderweitiger Aufgaben, welche dauerhaft bestehen sollte, auf die Klägerin ist nicht ersichtlich. Sie kommt insbesondere auch nicht konkludent in Betracht. Insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, welche konkrete Aufgabe in welchem zeitlichen Umfang ihr auf Dauer durch wen auf welche Art und Weise konkludent übertragen worden sein soll. Die Klägerin benennt keinerlei konkrete Person bezüglich einer bestimmten, durch sie behaupteten Arbeitsaufgabe. Das beklage Land weist berechtigt darauf hin, dass für eine Aufgabenübertragung die Zuständigkeit der Personalverwaltung gegeben ist. Dass eine dort zuständige Person Kenntnis davon erhalten hätte, dass die Klägerin höherwertige Tätigkeiten ausübt als ihr formal übertragen sind, dass es sich um Tätigkeiten mit der Wertigkeit der Entgeltgruppe 11 TV-L handelt, während die Klägerin nach der Entgeltgruppe 9b TV-L vergütet wird, ist bereits nicht nachvollziehbar. Ohne eine derartige Kenntniserlangung, kann jedoch eine konkludente Aufgabenübertragung durch Duldung nicht in Betracht kommen. Damit kann allein die seitens des beklagten Landes vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung maßgeblich für die tarifliche Bewertung sein. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten oder organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Nr. 1 Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist diese Anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 17.03.2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 16, 17, juris). Die Tätigkeiten der Klägerin bestehen vorliegend aus vier Arbeitsvorgängen, wobei zwischen den Parteien unstreitig, die Arbeitsvorgänge 4 und 5 für die hier streitige Eingruppierung keine Rolle spielen. Maßgeblich sind vielmehr die Arbeitsgänge 1 und 2. Zutreffend ist insoweit von zwei unterschiedlichen Arbeitsvorgängen auszugehen, weil die genannten Tätigkeiten unterschiedlichen Ergebnissen dienen und zu unterschiedlichen Zielen führen. Das Arbeitsergebnis Inventarisierung und Erschließung der Kunstsammlungen der Universität unterscheidet sich von dem der Erhaltung und Sicherung des Kunstbesitzes. Es sind unterschiedliche Tätigkeiten mit unterschiedlichen Anforderungen erforderlich, um die jeweiligen Ziele zu erreichen. Die in der Stellenbeschreibung zum Arbeitsvorgang 1 dargestellten Aufgaben unterscheiden sich bereits dadurch deutlich von denen des Arbeitsvorgangs 2, dass sie nicht lediglich unterstützende Tätigkeiten bilden, sondern eigenständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen sind. Sie können deshalb nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Der Arbeitsvorgänge 1 und 2 erfüllen zwar die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 und 2 TV-L, sie erfüllen aber nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 11 TV-L, da sich die Tätigkeit nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L heraushebt. Da nicht einmal ein Herausheben aufgrund besonderer Schwierigkeit und Bedeutung zu einem Drittel vorliegt, scheidet auch eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L aus. Entscheidend für die tarifliche Bewertung ist vorliegend der Arbeitsvorgang 1, der einen Anteil von 40 % ausmacht. Um eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L zu erreichen, welche als Maß ein Drittel erfordert, müsste er die Heraushebungsmerkmale erfüllen. Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L wird ein Anteil von 50% benötigt, der bei den gegebenen Zeitanteilen nur erreicht werden kann, wenn der Arbeitsvorgang zu 1 zusammen mit einem weiteren Arbeitsvorgang die geforderten Merkmale aufweist. Der Arbeitsvorgang 1 erfüllt jedoch nicht die von der Klägerin in Anspruch genommenen Heraushebungsmerkmale. Eine Heraushebung aus einer anderen Entgeltgruppe setzt begrifflich voraus, dass auch die Tätigkeitsmerkmale dieser Gruppe erfüllt sind. Das Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe ist gemäß Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L eine Anforderung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L. Die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe sind im systematischen Zusammenhang mit der in Bezug genommenen Entgeltgruppe zu bestimmen. Der Entgeltgruppe 9b TV-L Fallgruppe 1 unterfallen Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus den Fallgruppen 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Die Fallgruppe 2 erfordert eine Tätigkeit, für die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen notwendig sind, die Fallgruppe 3 eine Tätigkeit mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit. Diese Merkmale sowie das Herausheben durch besondere Verantwortung werden durch das beklagte Land zugestanden. Bei einem auf eine Aufbaufallgruppe gestützten Feststellungsbegehren ist vom Gericht zumindest pauschal zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der zwischen den Parteien nicht streitigen Ausgangsfallgruppe vorliegen. Hierbei genügt bei einer in ihrer rechtlichen Erfüllung nicht streitigen Ausgangsfallgruppe eine pauschale rechtliche Überprüfung, wenn die diesbezüglichen Tatsachen unstreitig sind. Anschließend ist durch einen wertenden Vergleich festzustellen, ob auch die Tätigkeitsmerkmale mit den hierauf aufbauenden gesteigerten Anforderungen erfüllt sind (BAG, Urteil vom 25.02.2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 28, juris). Unter Verantwortung ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (BAG, Urteil vom 13.05.2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 38, juris; BAG, Urteil vom 21.01.2015 – 4 AZR 253/13, Rn. 26, juris). Verantwortung tragen heißt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass jemand für eventuelle Folgen einzustehen bzw. für etwas gerade zu stehen hat. Die Verantwortung kann sich im Arbeitsverhältnis aus einer bestimmten Stellung oder einem bestimmten Aufgabengebiet ergeben, mit der oder mit dem eine gewisse Verantwortung verbunden ist. Das Ausmaß der eigenen Verantwortung ergibt sich innerhalb einer betrieblichen Hierarchie regelmäßig aus dem Verhältnis zu der Verantwortlichkeit anderer. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L erfüllt sind und das Heraushebungsmerkmal „besonders verantwortungsvoll“ aufgrund der klägerischen Tätigkeit begründet ist. Das beklagte Land geht dabei davon aus, dass die der Klägerin übertragenen Aufgaben dem Berufsbild des Studiums im Archivwesen entsprechen und deshalb der Entgeltgruppe 9b TV-L zuzuordnen sind. Darüber hinaus wird die besondere Verantwortung damit bejaht, dass die Aufgaben aufgrund der besonderen Richtigkeitsverantwortung sowie des überdurchschnittlichen Maßes an Sorgfalt, die für die Aufnahme und Verwaltung von wertvollen Gütern wie der Kunstsammlung nötig sind, als besonders verantwortungsvoll anzusehen sind und deshalb das Heraushebungsmerkmal erfüllen. Danach hebt sich die Tätigkeit der Klägerin im Vergleich zu der "Normalverantwortung“ einer Fachhochschulabsolventin heraus. Vorliegend ist allerdings ein mehrfaches Herausheben erforderlich, denn zum einen erfordert die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L bereits ein Herausheben durch das besondere Maß der Verantwortung. Zum anderen ist für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L zumindest ein weiteres Herausheben durch die Heraushebungsmerkmale besondere Schwierigkeit und Bedeutung in einem Ausmaß von einem Drittel erforderlich. Der insoweit der Klägerin obliegenden Darlegungslast konnte diese nicht genügen. Die Klägerin hat als Anspruchstellerin diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass sie die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Beruft sich ein Beschäftigter auf ein Heraushebungsmerkmal – wie hier die Klägerin auf die Erfüllung der Merkmale besondere Schwierigkeit und Bedeutung – ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn die Klägerin hier die eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern sie muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2018 – 6 AZR 300/17 – Rn. 26, juris). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 19, juris). Bei den Tarifbegriffen der „besonderen Schwierigkeit und Bedeutung“ handelt es sich um kumulativ erforderliche Heraushebungsmerkmale. Das Tätigkeitsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise aus der Ausgangfallgruppe heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelnen aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter besonderen belastenden Bedingungen geleistet werden muss (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 31, juris). Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus Art oder Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG, Urteil vom 24.02.2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 33, juris). Es genügt für das Heraushebungsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ noch nicht, dass eine Tätigkeit schwieriger ist als diejenige in der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L. Sie muss sich vielmehr durch eine besondere Schwierigkeit herausheben. Hierzu ist eine vergleichende Gegenüberstellung mit den Anforderungen der vorhergehenden Vergütungsgruppe vorzunehmen. Bezugsgröße für das Heraushebungsmerkmal ist das in der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L vorausgesetzte Wissen und Können. Ohnehin vorausgesetzt ist das durch ein einschlägiges Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung vermittelte Wissen und Können, das bereits mit dem Entgelt der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 TV-L abgegolten ist. Ein wertender Vergleich betreffend das tarifliche Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Beschäftigten, deren Tätigkeit entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet ist. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die von der klagenden Beschäftigten ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass in der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllen. Anschließend ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Schwierigkeit“ zuzuordnen und ihr die gesteigerte Schwierigkeit der Tätigkeit der klagenden Beschäftigten gegenüber zu stellen. Ein derartiger wertender Vergleich ist hier nicht möglich. Die Klägerin hat bereits keine Vergleichsgruppen hinreichend benannt, die einem wertenden Vergleich zugrunde gelegt werden könnten. Soweit sie auf die Bibliothekare verweist, hat sie die Anforderungen, die im Hinblick auf das Merkmal Schwierigkeit an deren Tätigkeit gestellt werden, nicht dargestellt. Es bleibt zudem offen, ob Bibliothekare nach der klägerischen Vorstellung der Entgeltgruppe 9 b Fallgruppe 2 oder 3 TV-L zuzuordnen sind oder bereits das Heraushebungsmerkmal „besonders verantwortungsvoll“ erfüllen und deshalb für sie die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L zur Anwendung gelangt. Es kann daher ein Vergleich mit der in ihrer Tätigkeit geforderten Schwierigkeit nicht erfolgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihre Tätigkeit ein Wissen und Können voraussetzt, das deutlich über dasjenige einer Diplom-Bibliothekarin (FH) hinausgeht. Die Klägerin benötigt keine auf einem Studium aufbauenden Zusatzqualifikationen oder Spezialkenntnisse oder langjährige Erfahrungen auf bestimmten Gebieten, um ihren Aufgaben fachgerecht nachgehen zu können. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, zu belegen, dass sie die Tätigkeiten, auf welche sie sich zur Erfüllung dieser tariflichen Anforderungen erfüllt, übertragen erhalten hat. Soweit die Universität R-Stadt ihr im Rahmen der Personalentwicklung das von ihr durchgeführte einjährige Aufbaustudium „Kuratieren, Ausstellungen konzipieren und managen“ am Zentrum für Weiterbildung der Universität H-Stadt finanziert hat. Mag es zwar beabsichtigt gewesen sein, der Klägerin entsprechende Tätigkeiten zu übertragen, dass es tatsächlich dazu gekommen ist, lässt sich jedoch nicht feststellen. So hat die Klägerin nicht ausgeführt, welche konkrete Ausstellung sie im Auftrag des Beklagten kuratiert hat. Soweit sie an Ausstellungen des Kunstvereins mitgewirkt hat, mangelt es an der Darstellung der von ihr hierbei angewandten Spezialkenntnisse. Gleiches gilt für die von ihr benannte Organisation im Abstand von etwa 8 – 12 Wochen von Kabinettausstellungen im Schaudepot. Auch hierzu fehlen Angaben zur Notwendigkeit von Spezialkenntnissen. Wenn die Klägerin auf den Kulturerhalt verweist, sind ihr nach der Tätigkeitsbeschreibung insoweit lediglich unterstützende Aufgaben übertragen. Die von ihr angeführten Aufgaben der Provenienzforschung, der Kulturgutsicherung, eines Sammlungskurators, des Kuratierens von Ausstellungen, des Restaurierungsetats, der Restaurierung durch Feststellung der Dringlichkeit und Beauftragung eines Restaurators, obliegen ihr nach der Stellenbeschreibung nicht. Sie können deshalb zur Begründung eines Heraushebungsmerkmals nicht herangezogen werden. Die Stellenbeschreibung enthält vielmehr das Verwalten der Kunstgegenstände der Universität nach Vorgaben und in Absprache mit der Leiterin der Kustodie, das Anzeigen und Einleiten von Maßnahmen zur Erhaltung, Restaurierung und Sicherung der Kunstgegenstände und der zentralen Sammlungen sowie die Kontaktaufnahme zu externen Restauratoren zur Vergabe von Restaurierungsleistungen. Dass hierzu besondere Kenntnisse und Erfahrung notwendig sind, erschließt sich nicht. Nicht nachvollziehbar ist, was die Klägerin unter umfassende Beschreibung bei der Bewertung von Kunstobjekten versteht und welche konkreten Fachkenntnisse hierzu aufzuwenden sind. Eine Bewertung von Kunstobjekten ist ihr nach der Tätigkeitsbeschreibung nicht übertragen. Die Klägerin beschreibt auch keine konkreten Kenntnisse der Kunstgeschichte, der Archäologie oder sonstiger in einem Studium bzw. auf ähnliche Art erworbene Fachkenntnisse, die sie im Zusammenhang mit ihr zugewiesenen Aufgaben anwendet. Aus dem Entwurf einer Konzeption zur Wahrung der Aufgaben der Kustodie im Rahmen des Universitätsarchivs aus dem Jahre 1999 mag sich ergeben, dass zu den Aufgaben der Kustodie auch Sichtung, Pflege, Publizierung und wissenschaftliche Forschungstätigkeit gehören. Damit sind allerdings die Aufgaben der Kustodie beschrieben. Es wird keinerlei Aussage zu der Klägerin zugewiesenen Aufgaben getroffen. Auch eine Stellenausschreibung aus dem Jahr 2007 für die Kustodie sowie eine Eingruppierung derselben in die EG 11 TV-L hat keine Bedeutung für die Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit. Einer Stellenausschreibung kann bereits keine Richtigkeitsgewähr für die in ihr genannte Eingruppierung entnommen werden. Soweit die Klägerin meint, sie führe nicht nur unterstützende Tätigkeiten aus, sind ihr solche im Arbeitsvorgang 2 jedoch ausdrücklich übertragen. Es mag zutreffen, dass die Klägerin tatsächlich während der Zeit der kommissarischen Besetzung der Stelle der Leitung der Kustodie oder anderer Zeiträume höherwertige Tätigkeiten ausgeübt hat. Soweit dies der Fall gewesen sein sollte, ist dies jedoch nicht ausreichend, sondern entscheidend ist, welche Aufgaben ihr zugewiesen sind. Hierzu kann allein die mit Schreiben vom 06.08.2019 erfolgte Aufgabenübertragung mit der darin in Bezug genommenen Tätigkeitsdarstellung herangezogen werden. Hieraus ergeben sich jedoch keine Aufgaben mit einer besonderen Schwierigkeit. Unerheblich ist deshalb auch, welche verbindlichen Auskünfte Herr Prof. Z. zu der Frage geben kann, welche Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen der Übernahme der Kustodie übertragen werden sollten und übertragen worden sind. Ausschlaggebend ist auch hier allein das von der zuständigen Personalstelle des Beklagten erfolgte Schreiben vom 06.08.2019. Da bereits das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit" nicht erfüllt ist, erübrigen sich Ausführungen zu dem Tätigkeitsmerkmal "Bedeutung". Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die klägerische Tätigkeit nicht der Entgeltgruppe 10 oder der Entgeltgruppe 11 TV-L zugeordnet ist und die Klage deshalb sowohl mit dem Zahlungsantrag wie auch mit dem Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen. III. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten um Eingruppierung. Die im April 1964 geborene Klägerin ist seit September 1986 gemäß Arbeitsvertrag bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgängern als Bibliothekarin beschäftigt. Die Klägerin verfügt über den Fachschulabschluss als Bibliothekarin und ist berechtigt, den Grad Diplom-Bibliothekarin (FH) zu führen. Vom Wintersemester 1993 bis zum Wintersemester 1996/1997 studierte die Klägerin neben ihrer Vollzeittätigkeit als Bibliothekarin klassische Archäologie als Nebenfach. Nach ihrem Einsatz in den Fachbibliotheken der Medizin, der Altertumswissenschaften und der Kunstgeschichte, wechselte die Klägerin im März 2018 mit einem Zeitanteil von 30 % in die Kustodie, ab April 2019 betrug der Anteil 100 %. Die Universitätsbibliothek R-Stadt wird von einer Bibliotheksdirektorin geleitet. Neben dem Bereich „Verwaltung und Organisation“ gehören dazu vier Dezernate, deren Leitung jeweils eine Stelle mit der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 TV-L besetzt. In den innerhalb der Dezernate gebildeten Referaten wird die Leitung durch Inhaber von Stellen der Eingruppierung mit der Entgeltgruppe 14 TV-L ausgeübt. In den Dezernaten 1 und 2 werden einzelne Bereiche von leitenden Bibliothekaren mit der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L geleitet. Diesen untergeordnet arbeiten in den Dezernaten 1 und 2 21 von insgesamt 32 Bibliothekaren (i.d.R. E 9 TV-L) und 34 von insgesamt 37 Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste (E 6 TV-L). Die Bibliothekare sind den Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste gegenüber fachlich weisungsberechtigt. 11 Bibliothekare und 3 Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, welche nicht in den Dezernaten 1 und 2 arbeiten, sind den Dezernaten 3 und 4 und den Sonderabteilungen zugeordnet. Im Dezernat 3 sind die gebildeten Fachreferate angesiedelt. Die 16 Fachreferenten (E 11 TV-L) entscheiden für die gesamte Universitätsbibliothek R-Stadt, welche Medien angeschafft bzw. gegebenenfalls ausgesondert werden. Die Fachreferenten sind den Bibliothekaren und leitenden Bibliothekaren fachlich übergeordnet. Im Dezernat 4 arbeiten Informatiker und Fachinformatiker. Die Sonderabteilung Universitätsarchiv und Kustodie verfügt über 5 Planstellen und zwar die Stelle der Leitung E 13 TV-L, für die ein Hochschulstudium Archivwissenschaft oder Geschichte Voraussetzung ist, jeweils eine Stelle für eine/n Archivar/in und eine/n Bibliothekar/in (beide Stellen i.d.R. E 9 TV-L) sowie zwei Stellen für Fachangestellte (E 6 TV-L). Diese sind besetzt mit einem Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Archiv und mit einer Fachangestellten für digitale Mediendienste. Gemäß Schreiben vom 06.08.2019 (Anlage B 1) wurde der Klägerin das geänderte Aufgabengebiet ab dem 01.08.2019 übertragen und hierüber eine Tätigkeitsdarstellung erstellt. Die Klägerin hat die Tätigkeitsdarstellung nicht unterzeichnet. Die Tätigkeitsdarstellung sieht folgendermaßen aus: Lfd. Nr. Aufgaben ausführliche Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsschritte u. ggf. Angabe der anzuwendenden Fachkenntnisse sowie Rechts-, Verwaltungs-, Dienstvorschriften Anteile an gesamter Arbeitszeit in % sowie Angabe der SWS 1 2 3 4 1. Inventarisierung und Erschließung der Kunstsammlungen der Universität Inventarisieren und Erschließen der Kunstsammlungen der Universität im Nachweissystem des Universitätsarchivs, Ermitteln und Anwenden von einschlägigen Erschließungsstandards zur Objekt- und Grafikverzeichnung, Anlegen von Normdatensätzen für Personen in der Gemeinsamen Normdatei und (GND) und Verknüpfen mit Personennamen, Erfassen von Signaturen nach festgelegten Kriterien und Schlagwörtern 40 % 2. Unterstützung bei der Wahrnehmung wesentlicher Aufgaben der Kustodie zur Erhaltung und Sicherung des Kunstbesitzes der Universität A-Stadt Verwalten der Kunstgegenstände der Universität nach Vorgaben und in Absprache mit der Leiterin der Kustodie: Insbesondere Inventarisieren des Zentralen Kunstbesitzes der Universität in Zusammenarbeit mit den einzelnen Einrichtungen Anzeigen und Einleiten von Maßnahmen zur Erhaltung, Restaurierung und Sicherung der Kunstgegenstände und der zentralen Sammlungen (Porträt-, Gemälde-, Grafik- und Fotosammlungen), Kontaktaufnahme zu externen Restauratoren zur Vergabe von Restaurierungsleistungen Beraten der Sammlungsbeauftragten in den einzelnen Fachbereichen bei Fragen zur Restaurierung, Vernetzung und Verzeichnung Vorbereiten, Organisieren und Durchführen von wissenschaftlichen und öffentlichen Veranstaltungen (Tagungen, Ausstellungen, wissenschaftliche Vorträge usw.) in Absprache mit der Leiterin der Kustodie Recherchen zur Vorbereitung und Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen Beschreiben von Sammlungen und Kommentieren von Einzelobjekten in Ausstellungen und Ausstellungskatalogen, Erarbeiten und Betreuen von sammlungsbezogenen Webseiten und Online-Angeboten Zuarbeiten bei der Erarbeitung von Drittmittelanträgen, hier Sichten von zu bearbeitenden Beständen, Erarbeiten von Bestandsübersichten, Erheben von Mengengerüsten, Dokumentieren von Bearbeitungsständen 25 % 3. Bibliothekarische Betreuung des Bibliotheksbestandes des Universitätsarchivs und der Kustodie Bibliothekarische Betreuung des Bibliotheksbestandes, hier u.a. Vorakzessionieren von Monografien, Inventarisieren und Erschließen von Geschenken, Beschaffen besonderer Publikationsformen, inhaltliches Erschließen durch Vergeben von Schlagwörtern, durch Nutzung von Fremddaten, Bestimmen von Systemstellen unter Nutzung von Fremddaten 10 % 4. Bibliothekarische Betreuung des Matrikelportals und des Catalogus Professorum Rostochiensium Bearbeiten von Freischaltungen und Einarbeiten eingeschickter/abgelieferter Freischaltungen (via MySQL-Client), Bewerben der Portale und Präsentieren auf Zeugnisverleihungen, Alumni-Veranstaltungen, „Lange Nacht der Wissenschaften“, u.ä., Begleiten der Einspielung neuer Datensätze: Kontrolle, Aufbereiten der Daten, Moderieren von Nutzerkommentaren; Prüfen und Freischalten der Kommentare, Anlegen und Anreichern von Normdatensätzen in der Gemeinsamen Normdatei und Verknüpfen in den Datenbanken, Recherche weiterer Immatrikulationen derselben Person und GND-Verknüpfung, Pflegen der Webseiteninhalte (Einführungstexte, usw.), Kommunikation mit der Zentralen Universitätsverwaltung und den Professoren, Erstellen und Bearbeiten von Einträgen im CPR 15 % 5. Nutzer- und Auskunftsdienste Beantworten schwierigerer Anfragen, umfassendes Beraten und Betreuen von Archiv- und Kustodieenutzern, Genehmigen von Benutzungsanträgen, Entgegennehmen und Koordinieren von Archivalien-, Grafiken- und Objektbestellungen, Ausgeben und Zurücknehmen von Archivalien, Grafiken und Objekten, Kontrolle auf Vollständigkeit Absichern der Öffnungszeiten im Universitätsarchiv 10 % Der Klägerin ist in die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 der Entgeltordnung TV-L eingruppiert. Mit Schreiben vom 26.10.2020 begehrte die Klägerin erfolglos die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12, hilfsweise in die Entgeltgruppe 11 TV-L, mit Schreiben vom 27.11.2020 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 darüberhinausgehend äußerst hilfsweise in die Entgeltgruppe 10. Nachdem auch ihr Eingruppierungsschreiben vom 14.06.2021 zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L erfolglos blieb, hat sie unter dem 30.05.2022 Klage erhoben. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit sei ab dem 01.06.2022 in die Entgeltgruppe 11 des TV-L einzugruppieren, hilfsweise in die Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV-L und es sei ihr für das Jahr 2020 die Gehaltsdifferenz zwischen der Vergütung nach der Entgeltgruppe 10, Stufe 5 und der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TV-L zu zahlen sowie die Differenz zwischen der Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TV-L und der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV-L für den Zeitraum Januar 2021 – Mai 2021. Die Klägerin hat zur Begründung angeführt, dass beklagte Land habe ihre Tätigkeit in der Tätigkeitsdarstellung unzutreffend wiedergegeben. Der Arbeitsvorgang Betreuung, Inventarisierung und Erschließung der Kunstsammlungen der Universität mache einen Arbeitszeitanteil von 75 % aus. Daneben gebe es die Arbeitsvorgänge Betreuen der Handbibliothek/Nutzerbetreuung mit einem Anteil von 10 % und Betreuen Catalogus Professorum Rostochiensium (CPR) und Matrikelportal (MPR) mit einem Anteil von 15 %. Bei Übernahme der Kustodie habe sie sich zunächst einen Überblick über den Zustand der beiden großen Sammlungen (Grafiksammlung und Artothek) verschaffen müssen. Hierzu habe sie eine eigenverantwortliche Revision durchgeführt, wobei es nicht nur um die Überprüfung des Bestandes vor Ort mit Bestandskatalogen, sondern auch um eine Sichtung über den Zustand der Sammlung gegangen sei. Die Revision habe ergeben, dass über 300 Objekte aus der Sammlung als vermisst anzusehen seien. Wichtig sei auch die Provenienzforschung. Es sei ihr Ende 2019 möglich gewesen, die Versteigerung zweier Objekte aus dem Eigentum der Universität zu verhindern. Die Provenienzforschung sei noch nicht abgeschlossen. Im Rahmen der Kulturgutsicherung erfolge die Dokumentation des Sammlungsbestandes ausschließlich durch sie selbstständig und in Eigenverantwortung, da es weiter keine Kunsthistoriker an der Universität gebe. Zum Kulturerhalt gehöre auch das selbstständige Überprüfen des Kunstbesitzes auf richtige Aufbewahrung und Erforderlichkeit von Restaurationen. Auch erstelle sie eine Übersicht über die zu restaurierenden Objekte und deren Schäden. Dies setze vertiefte Kenntnisse über mögliche Schäden an Kunstwerken voraus. Sie lege selbstständig die Dringlichkeit der zu restaurierenden Objekte fest, sowie welcher Restaurator den Auftrag erhalte. Hierzu bestimme sie selbst den Restaurierungsetat. Sie überwache eigenverantwortlich die korrekte Lagerung des Kulturgutes. Sie organisiere im Abstand von etwa 8 – 12 Wochen regelmäßig als Kabinett Ausstellungen im Schaudepot. Das von ihr durchgeführte einjährige Aufbaustudium „Kuratieren. Ausstellungen konzipieren und managen“ am Zentrum für Weiterbildung der Universität H-Stadt sei vollständig durch die Universität R-Stadt im Rahmen der Personalentwicklung finanziert worden. Bei dem Verleih von Kunstgegenständen erstelle sie die Leihverträge sowie die Wertbestimmungen der Objekte. Sie kontrolliere die Leihbedingungen, damit am Kulturgut kein Schaden entstehen könne. Die Klägerin hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.411,13 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunktpunkten über dem Basiszinssatz aus 767,00 € seit 01.02.2020, 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021 sowie aus 776,89 € seit 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021, 01.05.2021, 01.06.2021, 01.07.2021, 01.08.2021, 01.09.2021, 01.10.2021, 01.11.2021, 01.12.2021, 01.01.2022, 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.06.2022 in die Entgeltgruppe 11 des TV-L eingruppiert ist. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die von der Klägerin begehrte Eingruppierung geleugnet und die Auffassung vertreten, die klägerische Tätigkeit erfülle weder das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 11 TV-L noch das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 10 TV-L. Das beklagte Land hat vorgetragen, allein die in der Tätigkeitsbeschreibung vom 29.01.2021 aufgeführten Tätigkeiten seien der Klägerin übertragen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die darin genannten Arbeitsvorgänge 1 und 2 nicht zusammenzufassen. Während sich der Arbeitsvorgang 1 auf das selbstständige Inventarisieren und Erschließen der Kunstsammlungen beziehe, erstrecke sich der Arbeitsvorgang 2 auf umfassende unterstützende Tätigkeiten für Aufgaben, die von der Leitung der Kustodie wahrgenommen würden. Es seien auch allein die in der Tätigkeitsbeschreibung vom 29.01.2021 aufgeführten Zeitanteile zutreffend. Bei der Inventarisierung und Erschließung seien Daten wie Künstler, Name, Titel, Entstehungszeitpunkt, Verfahren und Größe des Kunstwerks zu dokumentieren. Dies erfolge durch Eintragungen auf einem Eingabeformular eines Inventarisierungsprogramms. Maßgeblich seien die der Klägerin übertragenen Aufgaben. Zu diesen zähle es nicht, Kunst zu sammeln oder einen Bestand aufzubauen, Kunst sichtbar zu machen oder verlorene Kunstwerke zu suchen. Auch Provenienzforschung sei nicht Aufgabe der Kustodie. Es sei nicht Aufgabe der Klägerin, den Kunstmarkt zu überwachen, Restaurierungsleistungen in Auftrag zu geben. Die Auftragsvergabe, die Festlegung der Dringlichkeit der zu restaurierenden Objekte und die Entscheidung über die Ausgaben des Restaurierungsetats oblägen allein der Leitung. Aufgabe der Klägerin sei es lediglich, auf einen Restaurierungsbedarf aufmerksam zu machen, gegebenenfalls Vorschläge zur Reihenfolge und Auftragserteilung zu unterbreiten. Es sei auch nicht Aufgabe der Klägerin, eigenständige Ausstellungen zu kuratieren. So seien die Ausstellungen der Jahre 2021 und 2019 vom Kunstverein kuratiert worden. Die Klägerin habe insoweit unterstützende Tätigkeit beim Vorbereiten, Organisieren und Durchführen von wissenschaftlichen und öffentlichen Veranstaltungen geleistet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, entscheidend sei allein die der Klägerin übertragene auszuübende Tätigkeit. Der Klägerin sei es nicht gelungen, darzustellen, dass ihr andere als die in der Tätigkeitsbeschreibung vom 29.01.2021 aufgeführten Aufgaben übertragen worden seien. Sie habe nicht vermocht, der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nachzukommen. Ihr habe es oblegen, nicht nur die von ihr durchzuführenden Tätigkeiten darzustellen, sondern auch die Erfüllung der Heraushebungsmerkmale zu belegen. Dazu habe sie darlegen müssen, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheide. Um eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 10 oder 11 TV-L zu erreichen, habe die Klägerin darlegen müssen, dass sich ihre Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L heraushebe. Dies sei ihr nicht gelungen. Es sei Aufgabe der Klägerin gewesen, darzulegen, woraus sich die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit in der Kustodie ergebe. Dabei habe sich die Klägerin nicht auf Tätigkeiten berufen können, die sie zwar ausführe, die ihr jedoch nicht zugewiesen seien. Es sei maßgeblich auf das Inventarisieren, Erschließen und Verwalten der einzelnen Sammlungen abzustellen. Die Klägerin habe es nicht vermocht, eine besondere Schwierigkeit dieser Tätigkeit im Gegensatz zur Tätigkeit einer „normalen“ Bibliothekarin darzustellen. Auch sei das Heraushebungsmerkmal der besonderen Bedeutung nicht gegeben, soweit die Klägerin lediglich Vorarbeiten durchführe, die letzte Entscheidung jedoch bei der Leiterin der Kustodie verbleibe. Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.05.2023 zugestellte Urteil mit am 16.06.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.09.2023 mit am 19.09.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Dazu führt die Klägerin an, das Arbeitsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass die streitigen Aufgaben des Sammlungskurators ihr nicht übertragen worden seien. Da sie sich nicht auf die Tätigkeiten als Sammlungskurator berufen könne, habe sie keine vergleichende Herleitung der Heraushebungsmerkmale der begehrten Eingruppierung vorgenommen. Woraus das Gericht diese Erkenntnis gewinne, bleibe völlig im Dunkeln. Die Aufgaben eines Sammlungskurators seien ihr zumindest konkludent und nicht durch eine Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibung übertragen worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Stelle der Leiterin lange Zeit nicht besetzt sei. Nachdem Frau Dr. H. als Leiterin in den Ruhestand gegangen sei, sei die Stelle zunächst lediglich kommissarisch durch den Leiter L. besetzt worden. Entscheidend sei, welche Arbeitsaufgaben und Tätigkeiten sie tatsächlich mit Wissen und Billigung des Arbeitgebers ausübe, da eine Übertragung höherwertiger Aufgaben auch konkludent erfolgen könne. Sie habe Aufgaben der Provenienzforschung durchgeführt, Ausstellungen kuratiert und auch Entscheidungen darüber getroffen, welche Kunstobjekte zu restaurieren waren und wer diese Objekte restaurieren solle. Aus dem Entwurf einer Konzeption zur Wahrung der Aufgaben der Kustodie im Rahmen des Universitätsarchivs aus dem Jahre 1999 ergebe sich, dass zu den Aufgaben der Kustodie auch Sichtung, Pflege, Publizierung und wissenschaftliche Forschungstätigkeit gehören. Aus einer Stellenausschreibung aus dem Jahr 2007 für die Kustodie folge, dass die Stelle mit der Eingruppierung in die EG 11 TV-L eingeschätzt wurde. Die von ihr erstinstanzlich vorgetragenen Tätigkeiten wie die Provenienzforschung oder das Kuratieren von Ausstellungen und die Erhaltung der Kunstsammlung durch Festlegung des Restaurierungsbedarfes erfüllten das tarifliche Merkmal „besondere Schwierigkeit“. Diese Tätigkeiten erforderten Spezialkenntnisse, die aufbauend auf den gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen, zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Aufgabenerledigung entsprächen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kustodie sei eine breite Fachkenntnis auf dem Fachgebiet der Altertumswissenschaften sowie der Kunstgeschichte erforderlich. Sie verfüge darüberhinausgehend noch über Kenntnisse der klassischen Archäologie. Weiterhin seien Sprachkenntnisse in Englisch, Französisch, Latein und Altgriechisch vorausgesetzt. Bei der Bewertung von Kunstobjekten sei über die bloße Erfassung, Katalogisierung und Digitalisierung hinausgehend deren umfassende Beschreibung notwendig, was ohne die bezeichneten Fachkenntnisse gar nicht möglich wäre und damit in erheblichem Maße von den normalen Tätigkeiten einer Bibliothekarin abweiche. Für die Ausübung ihrer Tätigkeit sei ein kunstgeschichtlicher Hintergrund unentbehrlich. Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten seien mit einer besonderen Verantwortung verbunden und die Kunstobjekte besäßen nicht nur einen ideellen, sondern auch einen materiellen Wert für die Universität R-Stadt und damit auch für die Hanse- und Universitätsstadt R-Stadt. Die Erhaltung und Sichtbarmachung der Kunstobjekte widerspiegele Kunst- und Kulturgüter der Universität R-Stadt und damit auch der Universitätsstadt R-Stadt nach außen. Dies sei nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, sondern durch die fortschreitende Digitalisierung in wissenschaftlicher Hinsicht auch weltweit von Bedeutung. Das Verwalten und Instandhalten sowie die Sichtbarmachung von Gütern seien wesentliche Aufgaben einer Kustodie. Die Tragweite des Aufgabengebietes ergebe sich aus ihren Tätigkeiten. Ihre Arbeitsergebnisse seien grundsätzlich entscheidungsreif. Auch wenn sie die abgeschlossenen Verträge nicht selbst unterzeichne, stehe dies der besonderen Bedeutung der Tätigkeit nicht entgegen, da mit Abschluss des Arbeitsergebnisses Unterschriftsreife bestehe. Aus der Dokumentation ihres Qualifizierungsbedarfs ergebe sich, dass die nicht von der Stellenbeschreibung umfassten Tätigkeiten von dem beklagten Land doch geplant und gewollt sind. Das beklagte Land nehme eine auf Weisung ihres Fachvorgesetzten erfolgte höherwertige Tätigkeit seit Jahren ohne entsprechende Gegenleistung in Anspruch. Die Dokumentation zum Qualifizierungsbedarf zeige, dass es auch Aufgabe der Kustodie in R-Stadt sei, Kunst sichtbar zu machen, verlorene Kunstwerke zu suchen oder Provenienzforschung zu betreiben. Dies bestätige der Internetauftritt der Kustodie. Ohne kunstwissenschaftliche Kenntnisse sei eine Zuordnung der Objekte überhaupt nicht möglich. Es müssten unterschiedliche Techniken erkannt und berücksichtigt werden oder die Zuordnung zu einer Kunstepoche geschehen. Dies sei insbesondere bei unsignierten Objekten sehr wichtig. Die Sprachkenntnisse seien bereits in der Tätigkeitsdarstellung aufgelistet. Die Behauptung, sie führe nur unterstützende Tätigkeiten aus, werde auch durch ständige Wiederholungen nicht richtig. Der neue Leiter sei durch die Leitung des Archivs und die damit verbundene Auslastung derart eingebunden, dass er sich nicht um die Kustodie kümmern könne. Auch er habe sie aufgefordert, die Erschließung der Sammlung vorzunehmen. Die von Herrn Prof. Z. unterzeichnete Tätigkeitsdarstellung vom 01.08.2019 habe nur deshalb nicht umgesetzt werden können, weil sie sich noch mitten im Studium befunden habe und keinen Abschluss als Kuratorin habe vorweisen können. Herrn Prof. Z. könne verbindliche Auskünfte zu der Frage geben, welche Tätigkeiten im Rahmen der Übernahme der Kustodie übertragen werden sollten und übertragen worden sind. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.411,13 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunktpunkten über dem Basiszinssatz aus 767,00 € seit 01.02.2020, 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020, 01.12.2020, 01.01.2021 sowie aus 776,89 € seit 01.02.2021, 01.03.2021, 01.04.2021, 01.05.2021, 01.06.2021, 01.07.2021, 01.08.2021, 01.09.2021, 01.10.2021, 01.11.2021, 01.12.2021, 01.01.2022, 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022 zu zahlen. 2. Es wird ferner unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 28.02.2023 zum Aktenzeichen 3 Ca 632/22, zugestellt am 19.05.2023 festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.06.2022 in die Entgeltgruppe 11 des TV-L eingruppiert und zu vergüten ist. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und leugnet die erhobenen Ansprüche weiterhin. Es stellt dar, zutreffend habe das Arbeitsgericht allein auf die der Klägerin zugewiesenen Tätigkeiten abgestellt. Die Klägerin könne sich nicht auf Tätigkeiten berufen, die ihr nicht übertragen seien. Derartige Tätigkeiten könnten nicht zur Eingruppierung herangezogen werden. Die Klägerin habe bereits nicht substantiiert dargelegt, dass sie mit anderen als den in der Tätigkeitsbeschreibung vom 29.01.2021 enthaltenen Aufgaben betraut worden sei. Die Arbeitsaufgaben der Klägerin seien mit der Zuweisung ihrer neuen Tätigkeit in der Kustodie zum 01.08.2019 mit der als Anlage B 5 vorgelegten Tätigkeitsdarstellung, die von der Klägerin unterzeichnet sei, festgelegt worden. In der als Anlage K 10 vorliegenden Tätigkeitsdarstellung von 2021 hätten sich demgegenüber lediglich die Anteile der einzelnen Arbeitsvorgänge leicht verändert. Insoweit habe das Arbeitsgericht zu Recht keinen Beweis über die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten erhoben. Die Klägerin habe auch eine konkludente Übertragung von ihr behaupteter Tätigkeiten mit der Berufung nicht dargetan. Insoweit habe sie nicht vorgetragen, welches Verhalten der zuständigen Stelle die konkludente Übertragung bewirkt haben solle. Zuständige Stelle zur Übertragung von Aufgaben sei an der Universität R-Stadt allein das Personaldezernat. Auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Konzeptentwurf von 1999 ergebe sich nicht die von der Klägerin behauptete Aufgabenübertragung. Es sei nicht beabsichtigt, diesen Konzeptentwurf umzusetzen. Die Aufgabe der Kustodie sei vielmehr darauf beschränkt, die vorhandenen Kunstgegenstände zu verzeichnen, zu digitalisieren und für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. An der Universität R-Stadt habe die Kustodie nicht die Aufgabe, Kunst zu sammeln, einen Bestand aufzubauen, Kunst sichtbar zu machen, verlorene Kunstwerke zu suchen oder Provenienzforschung zu betreiben. Trotz der in der Dokumentation des Qualifizierungsbedarfs vom 11./12.02.2019 genannten Begründung sei die Aufgabe der Kustodie der Universität R-Stadt darauf beschränkt, die vorhandenen Kunstgegenstände zu verzeichnen, zu digitalisieren und für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Unter den gegebenen Voraussetzungen sei es der Universität R-Stadt nicht möglich, ihre Kunstsammlungen in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin kein Studium der klassischen Archäologie absolviert habe. Sie habe zwar einzelne Veranstaltungen am Institut für Altertumswissenschaften der Universität R-Stadt besucht, sei aber zu keinem Zeitpunkt immatrikuliert gewesen und verfüge über keinen Studienabschluss in dem Fach. Die klägerische Aufgabe bestehe allein in der Formalerschließung der Kunstsammlungen. Dafür seien weder Kenntnisse der Altertumswissenschaften noch besondere Kunst- oder kunstgeschichtliche Kenntnisse noch Sprachkenntnisse erforderlich. Allein die Ausbildung als Bibliothekar/in befähige zu dieser Aufgabe. Aus der durch die Klägerin vorgelegten Stellenbeschreibung vom 2006 lasse sich weder im Hinblick auf übertragene Aufgaben noch für die Eingruppierung etwas herleiten. Die klägerische Tätigkeit erfülle auch nicht das Merkmal der besonderen Bedeutung im Tarifsinne. Die Klägerin habe keine finanzielle Verantwortung und ihre Tätigkeit keine Außenwirkung. Die Bedeutung des Aufgabengebietes sei allein der Leitung des Bereichs zuzuschreiben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die durch die Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.