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Urteil

2 Sa 91/23

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2024:0618.2SA91.23.00
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Leitsätze
1. Beruft sich ein Beschäftigter für die Eingruppierung auf ein Heraushebungsmerkmal, ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn der Beschäftigte seine Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG, Urteil vom 18.10.2018 - 6 AZR 300/17 - Rn. 26, juris).(Rn.122) 2. Der wertende Vergleich betreffend die Heraushebungsmerkmale "besondere Schwierigkeit und Bedeutung", verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Beschäftigten, deren Tätigkeiten entsprechend der Entgeltgruppe 9c TV EGV Autobahn bewertet sind. Um eine Vergleichbarkeit zu belegen, muss die Tätigkeit dieser Beschäftigten zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von dem Beschäftigten der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten mindestens die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.(Rn.137) 3. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation, also das fachliche Können und die fachliche Erfahrung (BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 26, juris). Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Entgeltgruppe 9c TV EGV Autobahn beträchtlich übersteigt (vgl. BAG, Urteil vom 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 36, juris).(Rn.138) 4. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Art oder Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG, Urteil vom 16.08.2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 38, juris).(Rn.139)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 23.05.2023 zum Aktenzeichen 3 Ca 1361/22 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruft sich ein Beschäftigter für die Eingruppierung auf ein Heraushebungsmerkmal, ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn der Beschäftigte seine Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG, Urteil vom 18.10.2018 - 6 AZR 300/17 - Rn. 26, juris).(Rn.122) 2. Der wertende Vergleich betreffend die Heraushebungsmerkmale "besondere Schwierigkeit und Bedeutung", verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Beschäftigten, deren Tätigkeiten entsprechend der Entgeltgruppe 9c TV EGV Autobahn bewertet sind. Um eine Vergleichbarkeit zu belegen, muss die Tätigkeit dieser Beschäftigten zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von dem Beschäftigten der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten mindestens die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.(Rn.137) 3. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation, also das fachliche Können und die fachliche Erfahrung (BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 26, juris). Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Entgeltgruppe 9c TV EGV Autobahn beträchtlich übersteigt (vgl. BAG, Urteil vom 22.06.2022 - 4 AZR 440/21 - Rn. 36, juris).(Rn.138) 4. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Art oder Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG, Urteil vom 16.08.2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 38, juris).(Rn.139) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 23.05.2023 zum Aktenzeichen 3 Ca 1361/22 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) und damit zulässig. II. Die Berufung ist jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nach wie vor unschlüssig. Dem Kläger ist es auch mit dem Berufungsvorbringen nicht gelungen, darzulegen, dass ihm eine höhere Vergütung, als sie ihm nach der Entgeltgruppe 10 Teil I TV EGV Autobahn gezahlt wird, zusteht. Weder die Voraussetzungen spezieller Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 11 und 12 TV EGV Autobahn noch die des Teils I bei den Entgeltgruppen 11 und 12 TV EGV Autobahn sind dargetan. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zulagenzahlung liegen ebenfalls nicht vor. 1. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1 als Feststellungsklage zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 21.04.2010 - 4 AZR 735/08 - Rn. 12, juris; BAG, Urteil vom 24.02.2010 - 4 AZR 521/08 - Rn. 11, juris; BAG, Urteil vom 25.06.2019 - 9 AZR 401/18 - Rn. 13, juris). Im Hinblick auf die Anträge zu Ziffer 2 und 3 kann das Feststellungsinteresse unter dem Aspekt, dass der öffentliche Dienst einem Feststellungsurteil Folge leisten werde, bejaht werden. 2. Die Klage ist unbegründet. a) Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger nach den Entgeltgruppen 11 oder 12 des Teils II. 4. Ingenieurinnen und Ingenieure“ des TV EGV Autobahn zu vergüten. Gemäß § 1 Nr. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem für den Betrieb, in dem der Mitarbeiter beschäftigt ist, jeweils verbindlich geltenden Tarifvertrag und den diesen ergänzenden Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung. aa) § 13 des danach einschlägigen Manteltarifvertrages für „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (MTV Autobahn) vom 30. September 2019 lautet u.a.: „§ 13 Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über das Entgeltgruppenverzeichnis für „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (TV EGV Autobahn) sowie dem Tarifvertrag für die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (Kraftfahrer TV Autobahn). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nach § 12 auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärungen zu Absatz 2: 1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Planung von Umbauten, Aufstellen und Prüfen von Ausschreibungsunterlagen, Erstellung von Sicherheits- und Brandschutzkonzepten, Fertigung einer Bauzeichnung, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 4 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. …“ Der Tarifvertrag über Entgeltgruppenverzeichnis der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ (TV EGV Autobahn) vom 30. September 2019 lautet auszugsweise: „§ 2 Tätigkeitsmerkmale (1) Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus der Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis). … § 3 Begriffsbestimmungen (1) 1Wird die von der/dem Beschäftigten auszuübende Tätigkeit in der Weise durch einen geforderten Abschluss (z.B. Berufsausbildung oder Hochschulabschluss) oder eine Zusatzqualifikation bestimmt, dass die Tätigkeit dieser Vorgabe entsprechen muss, so ist diese Anforderung erfüllt, wenn die Tätigkeit zu ihrer sachgerechten Ausführung fachliche Kenntnisse erfordert, die typischerweise durch den geforderten Abschluss bzw. die Zusatzqualifikation erworben werden können. 2Wird in Tätigkeitsmerkmalen auf eine Berufs- oder Funktionsbezeichnung (z.B. Operatorin/Operator) abgestellt, so muss die Tätigkeit der in den beteiligten Verkehrskreisen und in der entsprechenden Praxis allgemein üblichen Tätigkeitsbeschreibung entsprechen. … (4) Eine abgeschlossene Hochschulbildung/technische Hochschulbildung liegt nach der Verleihung eines Diplomgrades mit dem Zusatz „Fachhochschule“, eines Bachelorgrades oder eines anderen im Sinne des § 18 Hochschulrahmengesetz (HRG) gleichwertigen Hochschulgrades nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern durch eine Hochschule im Sinne des § 1 HRG vor. … § 4 Geltung der einzelnen Teile des Entgeltgruppenverzeichnisses (1) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal des Teils II der Anlage 1, gilt dieses Tätigkeitsmerkmal. 2In diesem Fall gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in dem Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren oder niedrigeren Entgeltgruppe. (2) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale des Teils II der Anlage 1, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I. 2Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 16 des Teils I gelten für Beschäftigte mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Beschäftigte, denen aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden, es sei denn, dass die Tätigkeit in einem der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 16 des Teils II aufgeführt ist. Protokollerklärung zu § 4: Die Geltung von Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Teile bzw. Abschnitte der Anlage 1 ist für jeden Arbeitsvorgang (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 2 MTV Autobahn) gesondert festzustellen. …. Anlage 1 Teil II – Besondere Tätigkeitsmerkmale 1. Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst Vorbemerkung 1Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte eingruppiert, die an öffentlichen Verkehrsflächen (z.B. Straßen, Rastanlagen, Grünflächen), Bauwerken (z.B. Brücken und Tunnel) oder der Straßenausstattung (z.B. Leit- und Schutzeinrichtungen, fernmeldetechnische Anlagen) die Wartung und Instandhaltung durchführen und bei festgestellten Schäden Maßnahmen zur Behebung ergreifen. 2Unter diesen Abschnitt fallen auch Beschäftigte, die spezifische Tätigkeiten in den vorgenannten Bereichen ausüben, die in enger arbeitstechnischer Verbindung mit dem Abschnitt 1 zugeordneten Tätigkeiten des Straßenbetriebsdienstes stehen (z.B. Tätigkeiten von Elektroanlagenmonteurinnen und –monteuren in den in Satz 1 genannten Bauwerken bzw. Anlagen); sie sind deshalb nach den Tätigkeitsmerkmalen für Straßenwärterinnen und –wärter eingruppiert. 3Hierzu gehören auch die Reinigung der Verkehrs- und Nebenflächen und die Grünpflege (z.B. Mäharbeiten, Gehölz- und Baumpflege), das Absichern von Baustellen und Unfallstellen und im Winter das Räumen und Streuen von Fahrbahnen und Verkehrsflächen sowie die Mitwirkung bei der Bauüberwachung von im Verantwortungsbereich der Autobahn- oder Straßenmeisterei beauftragten Instandhaltungsmaßnahmen. 4Weiter sind hiernach Beschäftigte eingruppiert, die die Fahrzeuge und Geräte warten und instand halten bzw. dafür verantwortlich sind und für die fachgerechte Lagerung von Arbeitsgeräten und Betriebsstoffen sorgen. 5Nach diesem Abschnitt sind ferner Beschäftigte eingruppiert, denen die Leitung von Autobahn- oder Straßenmeistereien übertragen ist. 6Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne die jeweils aufgeführte Ausbildung oder Prüfung aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden. … Entgeltgruppe 10 Beschäftigte, die schriftlich zu ständigen Vertreterinnen und Vertretern der Leiterin oder des Leiters einer Autobahn- oder Straßenmeisterei der Entgeltgruppe 11 bestellt sind. Entgeltgruppe 11 Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei. Entgeltgruppe 12 Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei…. … 4. Ingenieurinnen und Ingenieure Vorbemerkung 1Ingenieurinnen und Ingenieure sind Beschäftigte, die eine technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben. 2Nach diesem Abschnitt sind auch Beschäftigte eingruppiert, die in der Bauüberwachung, in der Brückenprüfung oder in der Betriebstechnik von Bauwerken und Verkehrsanlagen tätig sind (Zur Betriebstechnik von Bauwerken und Verkehrsanlagen gehören z.B. Abwasser-, Wasserversorgungsanlagen, lufttechnische Anlagen, Nieder-, Mittel- und Starkspannungsanlagen, fernmelde-, verkehrs- und sicherheitstechnische Anlagen.). 3Nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts sind auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne einen abgeschlossenen technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengang aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten von Ingenieurinnen und Ingenieuren übertragen wurden; dies gilt auch für den Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschulbildung. Entgeltgruppe 10 Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit. (Entsprechende Tätigkeiten sind z.B. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Baumaßnahmen sowie deren Abrechnung.) Entgeltgruppe 11 Ingenieurinnen und Ingenieure, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Besondere Leistungen sind z.B. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkungen bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung.) Entgeltgruppe 12 Ingenieurinnen und Ingenieure, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Besondere Leistungen sind z.B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung.)“ bb) Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist gemäß § 13 des MTV Autobahn der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorganges ist das Arbeitsergebnis. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tarifmerkmals zu bewerten. Dem Kläger ist laut Tätigkeitsbeschreibung vom 24.11.2021 die Stelle „Sachbearbeiter Fahrbahnmarkierung, Schutzplanken“ übertragen worden. Nach dieser Tätigkeitsbeschreibung Teil 1 3. ist die Stelle als ingenieurtechnischer Arbeitsplatz für den Bereich Straßenbetriebsdienst bestimmt. Zielstellung der Aufgabenwahrnehmung ist es, erforderliche Maßnahmen im Straßenbetriebsdienst hinsichtlich Verkehrsleiteinrichtungen (Schutzplanken, Stationierungszeichen, Leitpfosten) und Fahrbahnmarkierungen vorzubereiten und abzuwickeln. Dazu gehören die Bedarfsabfrage und –abstimmung, die Erarbeitung, Aufstellung und Entwicklung von auch schwierigen Einzelausschreibungen bzw. von meistereiübergreifenden Sammelausschreibungsunterlagen bzw. Abrufverträgen und die Überwachung, Abnahme, Verfolgung von Mängelansprüchen sowie die Gewährleistungsabnahmen der U/I-Maßnahmen. Der Kläger hat vorgetragen, dass er entsprechende Aufgaben auch für die Fahrbahnbankette durchzuführen hat. Es kann letztlich dahinstehen, ob mit der Beklagten davon auszugehen ist, dass die klägerische Tätigkeit zwei Arbeitsvorgänge zu jeweils einem Anteil von 50 ausmacht, nämlich dem Arbeitsvorgang Bearbeitung von Vorgängen zu Verkehrsleiteinrichtungen (Schutzplanken, Stationierungszeichen, Leitpfosten) von Autobahnmeistereien und dem Arbeitsvorgang Bearbeitung von Vorgängen zu Fahrbahnmarkierungen von Autobahnmeistereien oder ob unter Hinzuziehung eines dritten Arbeitsvorgangs nämlich Bearbeitung von Vorgängen zu Banketten und jeweils einem Anteil von einem Drittel auszugehen ist. Gleichgültig welchen Zuschnitt man vorliegend annimmt, erfüllen die Arbeitsvorgänge nicht die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale. Die klägerische Tätigkeit dient jeweils dem Zweck, erforderliche Maßnahmen im jeweiligen Bereich zu erkennen, deren Durchführung zu planen, vorzubereiten und schließlich bis hin zur Gewährleistung abzuwickeln. Zwar ließen sich die klägerischen Tätigkeiten in weitere Arbeitsvorgänge gliedern. So könnten die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung der Maßnahme nebst Gewährleistung als eigene Arbeitsvorgänge angesehen werden, weil sie unterschiedlichen Ergebnissen dienen. All diese Tätigkeiten bilden jedoch einzelne Schritte zum Endziel, die Autobahn instand zu halten. Angesichts des letztlich mit ihnen verfolgten Arbeitsergebnisses, erforderliche Maßnahmen durchzuführen, um die Sicherheit im Gefahrenraum Autobahn zu gewährleisten, erscheint eine weitere Aufteilung zu kleinteilig. Die Bedarfsermittlung, Anfertigung von Ausschreibungsunterlagen, Durchführung der Ausschreibung, Bewertung der Angebote, Erarbeitung des Zuschlags, Durchführung von Bauanlaufberatungen und Bauberatungen, stichprobenartige Überwachung der Ausführungen, Auftragserteilung an Labore, Prüfung und Bearbeitung von Rechnungen, Gewährleistungstätigkeit bis hin zur Vorbereitung der Archivierung von Bauunterlagen dienen dem Ziel, Maßnahmen im Bereich der Verkehrsleiteinrichtungen und der Fahrbahnmarkierungen sowie gegebenenfalls im Bereich der Bankette durchzuführen. Würde man die jeweiligen einzelnen Tätigkeiten zu den drei Bereichen trennen, stünde dies mit der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nicht im Einklang (vgl. BAG, Urteil vom 09.07.1997 – 4 AZR 177/96 – Rn. 40, juris). Dem steht nicht entgegen, dass es verwaltungstechnisch möglich wäre, die vorgenannten Einzelaufgaben verschiedenen Beschäftigten zuzuweisen. Maßgebend ist vielmehr der konkret vorliegend zu bewertende Aufgabenbereich. cc) Nach Anlage 1, Teil II – Besondere Tätigkeitsmerkmale – 4. Ingenieurinnen und Ingenieure TV EGV Autobahn, Vorbemerkung sind Ingenieurinnen und Ingenieure Beschäftigte, die einen technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben. Dies trifft für den Kläger nicht zu. Er verfügt über den Hochschulabschluss „Bachelor auf Arts“ mit den Kompetenzfeldern Marketing, Vertrieb, Personalmanagement und Unternehmensführung. Nach den Tätigkeitsmerkmalen des Abschnitts sind allerdings auch diejenigen Beschäftigten eingruppiert, denen ohne einen abgeschlossenen technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengang aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten von Ingenieurinnen und Ingenieuren übertragen wurden. Zwar sind nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 24.11.2021 für den klägerischen Arbeitsplatz eine Qualifikation in Form eines abgeschlossenen Studiums im Bereich Bauingenieurwesen/Verkehrswesen bzw. vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dem Kläger entsprechende Tätigkeiten von Ingenieurinnen und Ingenieuren übertragen wurden. Worin entsprechende Tätigkeit besteht, ist in Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn niedergelegt. Beispielhaft sind hier aufgeführt die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen – örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Baumaßnahmen sowie deren Abrechnung. Diese Tätigkeiten führt der Kläger nicht durch. Die ihm übertragenen Aufgaben beziehen sich nicht auf Entwürfe nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, die Bearbeitung laufender technischer Angelegenheiten, eine örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Baumaßnahmen. Aus diesem Grunde scheidet bereits eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 der Anlage 1, Teil II, 4. Ingenieurinnen und Ingenieure TV EGV Autobahn aus. dd) Aber auch wenn man entgegen dieser Auffassung eine Anwendbarkeit der Entgeltgruppe 10 der Anlage 1, Teil II, 4. Ingenieurinnen und Ingenieure TV EGV Autobahn und Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen annehmen würde, ist es dem Kläger auch mit der Berufung nicht gelungen, die Heraushebung durch „besondere Leistungen“ darzulegen, so dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 bzw. 12 des Teils II, 4. Ingenieurinnen und Ingenieure TV EGV Autobahn nicht in Betracht kommt. Der Kläger hat als Anspruchsteller diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Beruft sich ein Beschäftigter auf ein Heraushebungsmerkmal – wie hier der Kläger auf „besondere Leistungen“ – ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn der Beschäftigte hier seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG, Urteil vom 18.10.2018 – 6 AZR 300/17 – Rn. 26, juris). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 19, juris). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Nach dem klägerischen Vorbringen sind bereits keine Rückschlüsse auf die „Normalleistung“ eines Ingenieurs der Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn möglich. Zur „Normalleistung“ gehören nach der Aufzählung zur Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, die Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten, die örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Baumaßnahmen sowie deren Abrechnung. Mit „besonderen Leistungen“ fordern die Tarifvertragsparteien gegenüber vorgenannten Anforderungen der Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn eine deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit, die ein insoweit erhöhtes Wissen und Können voraussetzt. Die Tarifvertragsparteien haben dies mit „besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung“ umschrieben sowie die örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von „schwierigen“ Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung. Um eine Erfüllung dieser Anforderung bejahen zu können, ist der klägerische Vortrag nicht ausreichend. Der Kläger hat bereits nicht dargetan, über welche die bei einem Ingenieur üblicherweise vorhandenen Fachkenntnisse und Erfahrungen hinausgehend er verfügt, wie er diese zu welchen Zeitpunkten auf welche Art und Weise erworben hat und für welche Aufgabendurchführung, die ihm von der Beklagten übertragen ist, er welche besonderen Fachkenntnisse oder welche besondere Erfahrung anzuwenden hat. Wenn der Kläger auf Weiterbildungsmaßnahmen und ein Selbststudium verweist sowie auf die Ausübung seiner Tätigkeit, wird damit nicht deutlich, dass es sich um herausgehobene Fachkenntnisse des Ingenieurwesens, besondere praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet handelt, weil es an einer näheren Beschreibung des Inhalts der Weiterbildungsmaßnahmen bzw. des Selbststudiums fehlt und auch im Hinblick auf die Ausübung der eigenen Tätigkeit entsprechende Ausführungen nicht vorhanden sind. Soweit der Kläger auf die erforderliche Kenntnis besonderer gesetzlicher Vorschriften und ähnlicher Regelungswerke verweist, nennt er zwar solche in der Gesamtheit, bezeichnet jedoch keine einzelnen Vorschriften, so dass es dem Gericht verwehrt ist, zu prüfen, ob es sich hierbei um besondere Fachkenntnisse bzw. praktische Erfahrungen im Ingenieurwesen handeln kann. Gleiches gilt, soweit sich der Kläger auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bezieht. Auch insoweit hat er nicht ausgeführt, auf welche besonderen Fachkenntnisse oder praktischen Erfahrungen er in diesem Zusammenhang zurückgreifen muss. Der bloße Umstand, dass der Kläger unterschiedliche gesetzliche Vorschriften kennen und anwenden muss, kann für sich genommen das erforderliche erhöhte Wissen nicht begründen. Die bloße Auflistung zu beachtender Gesetze und Vorschriften ist hinsichtlich des Umfangs und der Tiefe der anzuwendenden Normen nicht aussagekräftig und damit für sich genommen ungeeignet, eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung aus der „Normaltätigkeit“ begründen zu können. Es entspricht dem normalen, typischen Berufsbild eines Ingenieurs, dass er eine nicht unerhebliche Anzahl baurechtlicher oder mit dem Baurecht im Zusammenhang stehender Normen bei der Bewältigung seiner „normalen“ Tätigkeit zur Anwendung bringen muss. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das insoweit benötigte Wissen des Klägers von demjenigen eines in die Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn eingruppierten Ingenieurs abhebt. Mit der Berufungsbegründung beschreibt der Kläger wiederum seine Tätigkeit, dass er konkrete Baumaßnahmen plane, entsprechende Vergabeunterlagen erstelle, Gespräche mit potentiellen Auftragnehmern führe, Bietergespräche durchführe, Fragen beantworte, Vertragsverhandlungen führe, Vertragsunterlagen erstelle, die Vergabe bearbeite, über die Zuschlagserteilung entscheide usw., legt aber nicht dar, welche besonderen Fachkenntnisse oder praktische Erfahrung er zur Durchführung dieser Tätigkeiten anwenden muss. Sein Vorbringen, er verfüge über besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Fahrbahnmarkierung und Verkehrsabsicherung, hat er nicht im Einzelnen substantiiert. Auch seine Fähigkeiten zur Qualitätsüberwachung und Arbeitssicherheit sowie besondere rechtliche Kenntnisse hat er nicht im Einzelnen erläutert. Mit welchen einzelnen Vorschriften aus der VOB, dem BGB, der Richtlinie zum Markierung von Straßen zur Sicherung von Arbeitsstellen und die Gefahrgutordnung er vertraut ist, lässt sich seinem Vorbringen nicht im Einzelnen entnehmen. Zur Darlegung der Erfüllung von Heraushebungsmerkmalen ist es jedoch nicht ausreichend, lediglich die durchzuführenden Tätigkeiten zu beschreiben, sondern notwendig ist, dass die Erforderlichkeit der Heraushebungsmerkmale zur Durchführung der Tätigkeiten dargelegt wird. Dazu ist vorzutragen, welche der geforderten Heraushebungsmerkmale zur Durchführung welcher Tätigkeiten in welchem Ausmaß notwendig sind. Der Kläger hat dies jedoch unterlassen und nicht dargestellt, welche besonderen Fachkenntnisse er im Einzelnen bzw. welche besonderen praktischen Erfahrungen er zur Durchführung welcher konkreten Tätigkeit in Anwendung bringen muss. Es wird nicht erkennbar, auf welche konkreten Kenntnisse oder welches Erfahrungswissen sich der Kläger bezieht. Er hat kein konkretes Wissen oder Können beschrieben, welches er einzusetzen hat. Da der Kläger nicht im Einzelnen vorgetragen hat, welche Fachkenntnisse und Erfahrungen er zur Durchführung welcher Aufgaben aufwenden muss, ist dem Gericht die Bewertung verwehrt, ob es sich dabei um besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung handelt, welche besondere Leistungen begründen könnten. Soweit der Kläger auf eine langjährige berufliche Erfahrung verweist, kann davon ausgegangen werden, dass eine solche sicherlich zu Erfahrungswissen und beruflicher Routine führt, dass dies jedoch zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse oder besonderer praktischer Erfahrungen gedient hat, lässt sich nicht schlussfolgern. Zum Erwerb von Zusatzqualifikationen sowie von besonderen praktischen Erfahrungen durch langjährige Beschäftigung hat der Kläger nicht näher vorgetragen. Mangels entsprechenden Vortrags ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, auf welchen Gebieten die besonderen Fachkenntnisse oder besonderen praktischen Erfahrungen vorliegen sollen und dass diese für die hier zu beurteilenden Arbeitsvorgänge anzuwenden sind, um deren Anforderungen bewältigen zu können. Der Kläger hat nicht dargestellt, inwieweit sich sein Aufgabenbereich von demjenigen, der eine „Normaltätigkeit“ ausübt, unterscheidet und weshalb er zur Bewältigung seines Aufgabenbereiches gegenüber demjenigen, der die „Normaltätigkeit“ ausübt, besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung aufwenden muss. Auch fehlt dem klägerischen Vorbringen die Darlegung von Tatsachen, welche eine Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung belegen könnte. Besondere Leistungen können folglich nicht bejaht werden, so dass eine Eingruppierung nach der Anlage 1, Teil II, besondere Tätigkeitsmerkmale, 4. Ingenieurinnen und Ingenieure Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn ausgeschlossen ist. Weil bereits eine Eingruppierung nach der Anlage 1, Teil II, besondere Tätigkeitsmerkmale, 4. Ingenieurinnen und Ingenieure Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn nicht in Betracht kommt, da das Heraushebungsmerkmal der besonderen Leistungen nicht erfüllt ist, scheidet auch eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn aus. Denn diese erfordert ebenfalls die Heraushebung durch besondere Leistungen, allerdings zu einem höheren Ausmaß. b) Eine Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit nach Anlage 1, Teil II, Besondere Tätigkeitsmerkmale, 1. Beschäftigte im Straßendienst Entgeltgruppen 11 oder 12 scheidet aus, weil sich diese auf Leiterinnen und Leiter einer Autobahn- oder Straßenmeisterei bzw. deren Vertretung bezieht. Der Kläger leitet jedoch keine Autobahn- oder Straßenmeisterei und ist auch nicht in Vertretung derer Leitungen tätig. c) Die klägerische Tätigkeit kann ebenfalls nicht den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 11 und 12 der Anlage 1, Teil I, Allgemeine Tätigkeitsmerkmale, zugeordnet werden aa) Diese lauten u.a.: Anlage 1 Teil I – Allgemeine Tätigkeitsmerkmale … Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, denen aufgrund ihrer Eignung entsprechende Tätigkeiten übertragen wurden. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (1Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. 2Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 oder 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 11 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 12 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. … bb) Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 11 und 12 TV EGV Autobahn nach diesen Vorschriften baut auf einer Zuordnung der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn auf, erfordert das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 9c TV EGV Autobahn dadurch, dass die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist und erfordert für eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn darüber hinaus eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe 9c TV EGV Autobahn, weil die Tätigkeit sich zumindest zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c TV EGV Autobahn auszeichnet. Eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn setzt ein Herausheben durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c TV EGV Autobahn voraus. Die Erfüllung dieser Anforderung kann nicht festgestellt werden. Dem Kläger ist es nicht gelungen, darzustellen, dass seine Tätigkeit in dem erforderlichen Ausmaß besonders schwierig und bedeutsam ist. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c oder 10 bzw. 11 TV EGV Autobahn begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 19, juris). Der hier erforderliche wertende Vergleich betreffend die Heraushebungsmerkmale „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Beschäftigten, deren Tätigkeiten entsprechend der Entgeltgruppe 9c TV EGV Autobahn bewertet sind. Um eine Vergleichbarkeit zu belegen, muss die Tätigkeit dieser Beschäftigten zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von dem Beschäftigten der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten mindestens die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation, also das fachliche Können und die fachliche Erfahrung (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 26, juris). Die tarifliche Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Entgeltgruppe 9c TV EGV Autobahn beträchtlich übersteigt (vgl. BAG, Urteil vom 22.06.2022 – 4 AZR 440/21 – Rn. 36, juris). Das Merkmal bezieht sich auf die – erhöhte – fachliche Qualifikation des Beschäftigten. Diese kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinn angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss (BAG, Urteil vom 22.06.2022 – 4 AZR 440/21 – Rn. 37, juris). Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Art oder Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG, Urteil vom 22.06.2022 – 4 AZR 440/21 – Rn. 39, juris; BAG, Urteil vom 16.08.2023 – 4 AZR 339/22 – Rn. 38, juris). Eine summarische Prüfung ist nur dann ausreichend, soweit die Tätigkeit des Beschäftigten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht. Die Beklagte vergütet den Kläger zwar nach der Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn, geht jedoch nicht davon aus, dass der Kläger überhaupt zu einem Drittel das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung erfüllt. Eine lediglich Pauschalüberprüfung der klägerischen Eingruppierung ist jedoch nur dann ausreichend, wenn die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Entgeltgruppe aufgrund der Tätigkeit bereits erfüllt sind (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – Rn. 22, juris). Dabei ist es eine Rechtsfrage, ob die tariflichen Erfordernisse erfüllt sind. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits weder unstreitig gestellt werden noch ohne jegliche Subsumtion z.B. einer Stellenbeschreibung entnommen werden (BAG, Urteil vom 27.02.2019 – 4 AZR 562/17 – Rn. 41, juris). In einem Rechtsstreit über die zutreffende Eingruppierung ist stets zumindest eine pauschale, summarische Prüfung hinsichtlich der tariflichen Anforderungen durch das Gericht erforderlich (st. Rspr. BAG, Urteil vom 17.11.2021 – 4 AZR 77/21 – Rn. 22, m.w.N., zitiert nach Juris). Eine summarische Prüfung muss erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatbestände für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale herangezogen worden sind (BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 – Rn. 80, juris). Sie können dann nämlich für die Prüfung, ob ein Heraushebungsmerkmal erfüllt ist, nicht nochmals herangezogen werden. Die danach zu erfolgende Prüfung war dem Gericht hier jedoch mangels entsprechenden Vorbringens des Klägers zur auszuübenden Tätigkeit nicht möglich. Ausgehend von diesen Grundsätzen ermöglicht das Vorbringen des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers nicht den rechtlichen Schluss, dass sich die von ihm auszuübende Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn oder der Entgeltgruppe 9c TV EGV Autobahn heraushebt und eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe bzw. die von ihm in Anspruch genommenen Entgeltgruppen 11 und 12 TV EGV Autobahn begründet. Es fehlt bereits an der Darlegung von Tatsachen, die den hierfür erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass eine Eingruppierung aufbauend auf der Erfüllung der Merkmale der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn zu prüfen ist. In der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn sind Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert bzw. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn sind danach ein Wissen und Können erforderlich, welches deutlich über dasjenige hinausgeht, was für eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn notwendig ist. Dem klägerischen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er Tätigkeiten ausübt, die mindestens zur Hälfte ein Wissen und Können voraussetzen, welches demjenigen, welches zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn erforderlich ist, beträchtlich übersteigt. Der Kläger hat nicht dargetan, welche Spezialkenntnisse er im erforderlichen Ausmaß für welche Tätigkeiten aufwenden muss. Dass er ein gewisses Grundverständnis für seine Tätigkeitsbereiche aufweisen und sich anzueignen hat, gehört zur Einarbeitung in ein konkretes Aufgabengebiet und ist von einem Hochschulabsolventen in einem dieser Vorbildung entsprechenden Ausmaß zu erwarten. Auch wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass seine Tätigkeit die Merkmale der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn erfüllt, ermöglicht sein Vortrag nicht die erforderliche Vergleichsbetrachtung. Hierzu hätte der Kläger vielmehr zunächst die Tätigkeit von Angestellten der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn darlegen und sodann zu dem gebotenen Vergleich die Tätigkeiten von Angestellten der Entgeltgruppe 9c TV EGV Autobahn vortragen müssen, also insbesondere, durch welche besonders verantwortungsvolle Tätigkeit sich ihre Tätigkeit aus der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn hervorhebt, die ihrerseits bereits Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, erfasst (Fallgruppe 1) oder gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert (Fallgruppe 2). Schließlich hätte der Kläger vortragen müssen, welche darüberhinausgehende besondere Schwierigkeit und Bedeutung seine Tätigkeit im Umfang von mindestens 50 % beinhaltet. Diesen Anforderungen zur Ermöglichung der durch die Heraushebungsmerkmale geforderten Vergleichsbetrachtung wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Der Kläger hat in Bezug auf die höheren Entgeltgruppen 11 und 12 TV EGV Autobahn keine Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern benannt, deren Tätigkeiten entsprechend der Entgeltgruppe 9c TV EGV Autobahn bewertet sind. Mangels Darlegung einer solcher Vergleichstätigkeit und der dabei wahrzunehmenden „Normalschwierigkeit“ bzw. „Normalbedeutung“ lässt sich nicht nachvollziehen, welche Unterschiede die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des Klägers begründen sollen. Bereits die Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn erfordert ein durch eine abgeschlossene Hochschulbildung erworbenes Wissen bzw. gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen. Die Entgeltgruppe 9c TV EGV Autobahn normiert darüberhinausgehend eine „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit. Die tarifliche Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn wird somit ein Wissen und Können verlangt, dass die Anforderungen der Entgeltgruppe 9c in gewichtiger Weise, d.h. beträchtlich übersteigt. Die hierfür vorzunehmende Prüfung dieser Anforderungen setzt einen wertenden Vergleich voraus, der auf der Grundlage des Klägers, der sich im Wesentlichen auf eine Beschreibung seiner eigenen Tätigkeit beschränkt, nicht vorgenommen werden kann. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf anderweitige Ausschreibungen bezieht, ist nicht erkennbar, dass diese sich auf dieselben Tätigkeiten beziehen, welche ihm übertragen sind. Zudem kommt Ausschreibungen weder eine Richtigkeitsgewähr noch eine Rechtsverbindlichkeit zu. So kann der Ausschreibende sich in der Stellenbewertung geirrt oder absichtlich, möglicherweise mit dem Ziel der Personalgewinnung, übertarifliche Vergütung angekündigt haben. Wenn der Kläger davon ausgeht, dass sich sein Tätigkeitsgebiet allein schon durch die zusätzlichen Aufgaben bezüglich der Bankette erweitere, folgt daraus allein keine besondere Schwierigkeit. Dem klägerischen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welches besondere Fachwissen er zur Bearbeitung der Aufgaben der Bankette in welchem Zusammenhang anwenden muss. Der Kläger kann sich zur Begründung des Heraushebungsmerkmals (besondere Schwierigkeit) nicht darauf beziehen, dass er selbstständige Entscheidungen darüber trifft, ob Maßnahmen im Autobahnbereich hinsichtlich der Markierungen, der Schutzplanken und der Bankette einer Eilbedürftigkeit unterliegen und zu entscheiden, welche konkreten Maßnahmen erforderlich sind. Hieraus allein ergibt sich nicht die Notwendigkeit der Anwendung von besonderen Fachkenntnissen oder besonderer praktischer Erfahrung. Der Kläger hat dies auch nicht im Einzelnen durch Tatsachenvortrag erläutert. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Entscheidung über die Eilbedürftigkeit bzw. erforderliche Maßnahmen das Heraushebungsmerkmal erfüllt. Ebenso begründen die Notwendigkeit eines einwandfreien Zustandes von Autobahnen sowie deren Einordnung als Gefahrenraum nicht aus sich heraus das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit. Inwieweit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen einer besonderen Schwierigkeit unterliegt, lässt sich ebenfalls nicht nachvollziehen. Die von ihm im Vergabeverfahren anzuwendenden besonderen Fachkenntnisse gibt der Kläger gleichfalls nicht im Einzelnen an. Soweit der Kläger auf seine Teilnahme an Weiterbildungen verweist, stellt er nicht dar, welche besonderen Fachkenntnisse er aufgrund der Teilnahme an diesen Veranstaltungen erworben hat und für welche der von ihm durchzuführenden Aufgaben er die dabei erworbenen Fachkenntnisse zur Anwendung bringt. Der Kläger trägt vor, dass er über besondere Fachkenntnisse auf den Gebieten der Fahrbahnmarkierung und Verkehrsabsicherung verfüge, er vom 21.02.2022 – 04.03.2022 einen Zertifikatslehrgang der IHK Mittlerer Niederrhein zur Fachkraft für Straßenmarkierungen absolviert habe. Daraus ergibt sich nicht, welche konkreten besonderen Fachkenntnisse er während dieses Lehrgangs erworben hat und in welchem Zusammenhang er die erworbenen Fachkenntnisse anwendet. Es ist zu berücksichtigen, dass Weiterbildung im übertragenen Fachbereich und allgemein von jedem Berufstätigen im mehr oder weniger großem Umfang erwartet wird. So wird von einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b TV EGV Autobahn der über einen Hochschulabschluss verfügt, erwartet, dass er sein Hochschulwissen auf aktuellem Stand hält und sich Kenntnisse zur Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben aneignet, ohne dass es sich dabei um besondere Fachkenntnisse handeln muss. Die tarifliche Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ verlangt allerdings ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Entgeltgruppe 9c TV EGV Autobahn beträchtlich übersteigt. Dass ein derartiges Wissen und Können mit dem Maß eines beträchtlichen Übersteigens von dem Kläger durch von ihm absolvierte Fortbildungen erzielt ist, lässt sich nicht nachvollziehen. Besondere Kenntnisse zu verwendenden Stoffen sowie einzusetzenden Maschinen stellt der Kläger ebenso wenig dar wie besondere rechtliche Kenntnisse innerhalb der Vorschriften der VOB, dem BGB sowie der Richtlinie zur Markierung von Straßen, zur Sicherung von Arbeitsstellen und der Gefahrgutverordnung. Auch der Lehrgang vom 16.01.2023 – 26.01.2023 zur Fachkraft für Verkehrsabsicherung belegt keine Fachkenntnisse, die erforderlich sind, um die ihm übertragenen Aufgaben durchzuführen. Allein sein Hinweis auf eine Vielzahl bereits bearbeiteter Projekte genügt nicht, um eine besondere praktische Erfahrung zu belegen. Routine durch eine Vielzahl von Leistungen oder eine langjährige Tätigkeit erfüllt dieses Eingruppierungsmerkmal nicht. Wenn der Kläger zur Begründung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn darstellt, dass er die Bewertung von Unfallschäden an der Fahrbahn, die Festlegung des Schadenumfangs, das Erstellen unfallspezifischer Vergabeunterlagen, die Einweisung am Bau, die Überwachung der Instandhaltungsarbeiten, die Vorbereitung und Durchführung der Abnahme durchführe, beschreibt er wiederum nur seine Tätigkeiten, nimmt jedoch nicht den erforderlichen Vergleich zur Feststellung der Heraushebungsmerkmale vor. Insgesamt kann die Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen zur Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn, „Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt“, nicht festgestellt werden. Da eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn auf Beschäftigte abzielt, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt, also die Erfüllung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn voraussetzt, scheidet diese Entgeltgruppe für den Kläger folglich aus. d) Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Erschwerniszuschlages gemäß § 20 Abs. 1 MTV Autobahn sowie eines Außendienstzuschlags gemäß § 20 Abs. 7 MTV Autobahn zu. Der Kläger erfüllt die dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht. aa) Die maßgeblichen Vorschriften des MTV Autobahn lauten: § 20 Erschwerniszuschläge, Wege- und Zehrgeld (1) Beschäftigte im Außendienst des Straßenbetriebsdienstes und Straßenbaus, die planmäßig und nicht nur gelegentlich im „Gefahrenraum Autobahn“ eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen pauschalen Erschwerniszuschlag in Höhe von 60,00 Euro monatlich. … (7) 1Beschäftigte im Außendienst des Straßenbetriebsdienstes haben zur pauschalen Entschädigung für Wege- und Zehrgeldansprüche pro Arbeitstag Anspruch auf eine Außendienstzulage bei einer Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsort von bis zu 30 km in Höhe von 6,50 Euro und von mehr als 30 km in Höhe von 8,50 Euro. 2Neben der Außendienstzulage wird Reisekostenentschädigung nicht gewährt. … Anhang zu § 39 Satz 3 Buchstabe a Vorbemerkung … II. Arbeitsort, Arbeitsstätte, Arbeitsplatz, Arbeitsbereich, Versetzung, Betrieb und Wohnort … 1. 1„Arbeitsort“ ist die politische Gemeinde, in deren Grenzen die Beschäftigten ihre arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen haben. 2Dies kann ein einziger Arbeitsort sein oder, wenn es vertraglich vereinbart wurde bzw. durch Konkretisierung individualrechtlich wirksam Vertragsgegenstand geworden ist, können es auch mehrere Arbeitsorte sein (z.B. beim Außendienst). … III. Planmäßig und nicht nur gelegentlich Betrifft § 20 Abs. 1 MTV Autobahn, … 1. 1„Planmäßig“ ist nicht nur im Sinne von Einsatzplanung zu verstehen. 2Planmäßig beschreibt vielmehr einen inhaltlichen Zusammenhang der für die jeweiligen Tatbestandsmerkmale (z.B. den Anspruch auf pauschalierte Erschwerniszuschläge) honorierten höheren Gefährdung mit der sonstigen Arbeitsleistung des Beschäftigten. 3Die Tätigkeit im „Gefahrenbereich Autobahn“ muss typischerweise zum Aufgabengebiet gehören und von Natur aus Komponenten eines oder mehrerer für die Zuordnung zum „Gefahrenbereich Autobahn“ prägender Leistungsinhalte umfassen. 2. 1„Nicht nur gelegentlich“ trifft ohne weiteres für die Ausführung handwerklicher Tätigkeiten an der Autobahn zu (z.B. Straßenwärterinnen und Straßenwärter). 2Dies gilt jedoch auch für andere Arbeiten, die auch im „Gefahrenbereich Autobahn“ durchzuführen sind und für die Beschäftigten einen nennenswerten Teil der auszuübenden Tätigkeit darstellen. 3Nur gelegentlich ist der Einsatz im „Gefahrenbereich Autobahn“, wenn der Aufenthalt zwar von Zeit zu Zeit erforderlich ist, aber diese Komponente im Verhältnis zur gesamten auszuübenden Tätigkeit der/des Beschäftigten deutlich untergeordnet ist.“ bb) Gemäß § 20 Abs. 1 MTV Autobahn haben Beschäftigte im Außendienst des Straßenbetriebsdienstes und Straßenbaus, die planmäßig und nicht gelegentlich im „Gefahrenraum Autobahn“ eingesetzt werden, Anspruch auf einen pauschalen Erschwerniszuschlag in Höhe von 60,00 € monatlich. Der Kläger ist nach der Vorbemerkung in der Anlage 1, Teil II, besondere Tätigkeitsmerkmale, 1. Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst TV EGV Autobahn kein Beschäftigter im Straßenbetriebsdienst. Insoweit hat der Kläger nicht dargetan, unter welche der dort genannten Beschäftigungsgruppen er nach seiner Auffassung fällt. Er ist nicht im Außendienst tätig. Im Arbeitsvertrag ist ein einziger Arbeitsort, nämlich G-Stadt, genannt. Die Beklagte hat den klägerischen Vortrag zu Anzahl, Dauer, Notwendigkeit eines Aufenthalts im Gefahrenbereich Autobahn bestritten. Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass sein Aufenthalt im Gefahrenbereich Autobahn von Zeit zu Zeit erforderlich ist, kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass diese Komponente im Verhältnis zur gesamten von ihm auszuübenden Tätigkeit deutlich untergeordnet und damit im Sinne der Definition zu „nicht nur gelegentlich“ allenfalls als gelegentlich qualifiziert werden kann. Auch wenn diese Aufenthalte im Gefahrenbereich zwingend notwendig sind, steht dieser Umstand dem Begriff gelegentlich nicht entgegen. Der Kläger erfüllt somit keine der notwendigen Voraussetzungen zum Bezug eines pauschalen Erschwerniszuschlags. i.S. von § 20 Abs. 1 MTV Autobahn. Dem Kläger steht ebenfalls ein Wege- und Zehrgeld gemäß § 20 Abs. 7 MTV Autobahn nicht zu. Nach vorgenannter Norm können Beschäftigte im Außendienst des Straßenbetriebsdienstes einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung je Arbeitstag, an dem Außendienst geleistet wird, erhalten. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er als Beschäftigter im Straßenbetriebsdienst nach Anlage 1, Teil II. 1. Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst, Vorbemerkung angesehen werden kann, welcher Gruppe der dort genannten Beschäftigten er sich zuordnet. Zudem ist der Kläger nicht im Außendienst tätig. Im Arbeitsvertrag ist als einziger Arbeitsort G-Stadt genannt. Von wechselnden Einsatzorten ist im Arbeitsvertrag nicht die Rede. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass die Beklagte seinen Vortrag zu Außenarbeiten im Gefahrenbereich an bestimmten Tagen bestritten hat. e) Weil Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklage nicht festgestellt werden können, kommt es auf einen Anspruchsverfall wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung gemäß § 37 MTV Autobahn nicht entscheidend an. Insgesamt kann ein Vergütungsanspruch des Klägers nicht festgestellt werden. III. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der mit seiner Berufung unterlegene Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Die Parteien streiten um Eingruppierung und Zulagenzahlung. Der im Juni 1982 geborene Kläger verfügt über den Hochschulabschluss „Bachelors of Arts“ mit den Kompetenzfeldern Marketing, Vertrieb, Personalmanagement und Unternehmensführung. Gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Bl. 10 ff d.A.) wurde er durch das Land Mecklenburg-Vorpommern, Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern als vollbeschäftigter Angestellter mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV-L angestellt. Zum 01.01.2021 wurde das klägerische Arbeitsverhältnis auf die Beklagte überführt. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrag (Anlage K 2, Bl. 12 ff d.A.) wurde der Kläger als „Sachbearbeiter Markierung“ weiterbeschäftigt. Als Arbeitsort wurde AS G-Stadt festgelegt. Zudem hält der Arbeitsvertrag die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 Teil I TV EGV Autobahn fest. Am 11.02.2022 unterzeichnete der Kläger die Tätigkeitsbeschreibung vom 24.11.2021 (Anlage K 3, Bl. 14 ff d.A.). Diese lautet: Mit seiner der Beklagten am 23.11.2022 zugestellten Klage hat der Kläger eine Eingruppierung rückwirkend ab dem 01.01.2021 in die Entgeltgruppe 12 TV-Autobahn, hilfsweise in die Entgeltgruppe 11 TV-Autobahn sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm rückwirkend ab 01.01.2021 die Gefahrenzulage für Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst gemäß § 20 Abs. 1 MTV Autobahn sowie rückwirkend ab dem 01.01.2021 die Außendienstzulage für Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst gemäß § 20 Abs. 7 TV-Autobahn zu zahlen. Zur Begründung hat der Kläger angeführt, seine Arbeitszeit verteile sich zu je einem Drittel auf die Bereiche „Markierung“, „Schutzplanken“ und „Bankette“. Zusätzlich zu den in der Tätigkeitsbeschreibung genannten ergäben sich folgende Arbeitsvorgänge: - Durchführung von Bedarfsermittlungen zur Einrichtung von Schutzplanken, Stationierungszeichen und Leitpfosten - Aufmaß vor Ort und Einschätzung der Dringlichkeit sowie des Umfangs der in Abstimmung zu bringenden Maßnahmen - Zusammenstellung des Jahresbedarfs für Verträge/Abrufbeträge, einschließlich der Kosten - Abstimmung des Bedarfs an Maßnahmen mit übergeordneten Ebenen - Anfertigung von Ausschreibungsunterlagen - Durchführung der Ausschreibung: Bewertung der Angebote nach formeller und rechnerischer Prüfung, Erarbeitung des Zuschlags und aller anderen Vergabeunterlagen - Durchführung von Bauanlaufberatungen und Bauberatungen - Überwachung der Ausführung der Maßnahmen auf Übereinstimmung mit den Ausschreibungsunterlagen - Beauftragung von Laboren für die Durchführung von Kontrollprüfungen - Prüfung und Bearbeitung von Rechnungen, inklusive Berechnung von etwaigen Abzügen - Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen von Nachträgen - Nachtragsverhandlungen mit dem Auftragnehmer - Abnahme der Bauleistung - Anzeige, Überwachung der Beseitigung festgestellter Mängel - Überwachung der Bauleistungen im Gewährleistungszeitraum - Anlegen der Unterlagen für die Rechnungslegung nach HVA B-StB - Vorbereitungen Archivierung von Bauunterlagen Diese Arbeitsvorgänge habe er in seiner täglichen Arbeit bezogen auf die Verkehrsleiteinrichtungen sowie die Fahrbahnmarkierungen auszuüben. Zusätzlich habe er die Arbeitsvorgänge jedoch auch bezüglich der Bankette durchzuführen. Auch hier ermittle er den entsprechenden Bedarf für Maßnahmen der Bewirtschaftung, fertige Einzel- und Sammelausschreibungen, führe diese durch, überwache die entsprechenden Leistungen, nehme die Arbeit ab, bearbeite die Mängelgewährleistung. Da die zeitliche Aufteilung seiner Tätigkeit bezüglich aller drei Teilbereiche nahezu gleich sei, mithin also je 33,3 % für die Bereiche Markierung, Schutzplanken und Bankette entfielen, bedürfe es einer besonderen Gewichtung eines Teilbereiches nicht. Er erledige 11 Arbeitsvorgänge. Die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b Nr. 1 und Nr. 2 TV EGV Autobahn seien erfüllt, da er einen Hochschulabschluss in Form eines Bachelors of Arts vorweise. Darüber hinaus erfordere die Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie eine selbstständige Arbeitsweise im Sinne von Entgeltgruppe 9b Nr. 2 TV EGV Autobahn. Insoweit habe er an Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen, sich derartige Fachkenntnisse aber auch durch ein umfangreiches Selbststudium neben der Ausübung seiner Tätigkeit angeeignet und weiterentwickelt. Er arbeite weitestgehend selbstständig, indem er selbst die Bedarfsermittlung vor Ort absolviere und sämtliche Arbeitsvorgänge, bis auf die tatsächliche Zuschlagserteilung und die tatsächliche Rechnungsfreigabe, selbst erarbeite, begleite und schlussendlich abwickle. Der Kläger hat vertreten, dass diese Tätigkeit in die Entgeltgruppe 12 Teil I TV EGV Autobahn einzugruppieren sei. In die Entgeltgruppe 10 Teil I TV EGV seien Beschäftigte mit einer Tätigkeit eingruppiert, die sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c Teil I TV EGV Autobahn heraushebe. In die Entgeltgruppe 9c Teil I TV EGV Autobahn werde die Tätigkeit von Beschäftigten eingestuft, die sich aus der Entgeltgruppe 9b Teil I TV EGV Autobahn heraushebe und besonders verantwortungsvoll ist. Unter die Entgeltgruppe 9b Teil I TV EGV Autobahn fielen Beschäftigte mit einschlägigem Hochschulabschluss oder mit gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen sowie selbstständigen Arbeiten. Da die Beklagte bereits die in der Tätigkeitsbeschreibung beschriebene Abarbeitung von Vorgängen betreffend die Verkehrsleiteinrichtung zu 50 % und betreffend die Bearbeitung von Vorgängen zur Fahrbahnmarkierung zu 50 % der Entgeltgruppe 10 Teil I TV EGV Autobahn zugeordnet habe, müsse allein die Berücksichtigung, dass er auch die entsprechenden Arbeitsvorgänge bezüglich die Bankette betreffend erledige, dazu führen, dass sich die besondere Bedeutung und Schwierigkeit nicht nur auf lediglich ein Drittel beschränke, sondern ein Ausmaß von mindestens 50 % einnehme. Dabei unterliege er mit seinen Tätigkeiten auch einem besonderen Verantwortungsmaß, welches sich nochmals aus der grundsätzlich schon besonderen Schwierigkeit und Bedeutung seiner Tätigkeit heraushebe. Dies ergebe sich daraus, dass er nach der entsprechenden Bedarfsermittlung die Ausschreibung erstelle und das gesamte Vergabeverfahren betreue. Er führe die Bauberatungen zur Organisation des Bauablaufs mit den Firmen durch, überwache die entsprechenden Tätigkeiten, prüfe die Rechnungen der Auftragnehmer, mache gegebenenfalls eigenständig Ansprüche gegen Drittfirmen geltend und begleite das Gewährleistungsverfahren inklusive einer gegebenenfalls erneuten Abnahme. Damit werde deutlich, dass er einem sehr hohen Maß an Verantwortung ausgesetzt sei und die entsprechenden Tätigkeiten gründliche Fachkenntnisse in den jeweiligen Bereichen erforderten. Die Tätigkeit mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung beziehe sich vor allem auf die selbstständige Entscheidung darüber, ob Maßnahmen im Autobahnbereich hinsichtlich der Markierungen, der Schutzplanken und der Bankette einer Eilbedürftigkeit unterlägen oder nicht, und sodann in der Entscheidung darüber, welche konkreten Maßnahmen erforderlich seien. Die besondere Bedeutung ergebe sich dabei aus der herausragenden Bedeutung der Autobahn als wesentlicher Teil der Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland und vor allem aber auch als Gefahrenraum. Die Arbeitsvorgänge Bedarfsermittlung, Erstellung der Planung, Bauanlaufberatung, Bauüberwachung, Bauabnahme und Gewährleistung bildeten mit insgesamt 60 % mehr als ein Drittel der Tätigkeit, so dass darin die Einstufung der Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn unproblematisch zu begründen sei. Da diese Tätigkeiten besondere Schwierigkeit und Bedeutung in Summe sogar 60 % ergäben, übe er somit diese Tätigkeiten auch mindestens zur Hälfte seiner gesamten Beschäftigung aus, so dass sich diese Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn aus der Entgeltgruppe 9c TV EGV Autobahn über die Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn heraushöben. Das für die Entgeltgruppe 12 TV EGV Autobahn geforderte Herausheben durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung sei im Hinblick auf die Erstellung der Ausschreibung, die Bauüberwachung, die Bauabnahme, die Rechnungsprüfung und hinsichtlich der Vorgänge im Rahmen der Gewährleistung zu sehen. Das besonders hohe Maß der damit verbundenen Verantwortung ergebe sich vor allem daraus, dass förmliche Bauabnahmen rechtlich außerordentlich bedeutsam seien, da gemäß § 640 BGB die Fälligkeit der Vergütung an die Abnahme geknüpft sei und auch der Gefahrübergang vom Auftragnehmer auf die Beklagte stattfinde. Ebenso sei die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen rechtlich besonders bedeutend und in dem rechtlich weit gefassten Bereich des Werkvertragsrechts von besonderen Schwierigkeiten und formellen Voraussetzungen geprägt. Dies vor allem auch unter dem Aspekt, dass er mit den verschiedensten gesetzlichen und ähnlichen Regelwerken wie der in VOB, der StVO, der RSA und dem Bodenschutzgesetz konfrontiert sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass eine Ausschreibung der Beklagten vom 05.05.2022 für die Niederlassung Nord-Ost am Standort S-Stadt bei B-Stadt für den „Sachbearbeiter Vergabe“ eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 Teil I TV EGV Autobahn vorsehe. Gleiches gelte für eine Ausschreibung der Niederlassung Nord in H-Stadt unter dem 15.05.2022 für eine Stelle als „Ingenieur Straßenbetriebsdienst“. Er habe eigentlich zwei Stellen inne, nämlich die Stelle eines Sachbearbeiters Vergabe und die Stelle eines Ingenieurs Betriebsdienst. Beide Stellen würden nach vorgenannten Ausschreibungen nach der Entgeltgruppe 12 Teil I TV EGV Autobahn vergütet. Ferner hat der Kläger vorgetragen, wie der mit Anlage K 3 eingereichten Tätigkeitsbeschreibung zu entnehmen sei, sei seine Tätigkeit dem Bereich „Betriebsdienst“ zugeordnet. Es handele sich dabei tatsächlich auch um den Bereich „Straßenbetriebsdienst“, da eben alle Aufgaben mit der Straßenunterhaltung in Zusammenhang stünden. Da er insbesondere zur Bedarfsermittlung, zur Überwachung der baulichen Maßnahmen durch Drittunternehmen, zur Abnahme der Baumaßnahmen und zur Überprüfung auf Mängel vor Ort an und auf den Autobahnen für die Beklagte tätig sei, sei seine Arbeit grundsätzlich als Außendiensttätigkeit zu qualifizieren. Die mit dieser Außendiensttätigkeit verbundenen Gefahren bei der Arbeit an und auf den Autobahnen würden gemäß § 20 Abs. 1 MTV Autobahn mit einer Erschwerniszulage im Sinne einer Gefahrenzulage in Höhe von 60,00 € monatlich ausgeglichen. Diese Zulage stehe ihm rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns seiner aktuellen Tätigkeit, nämlich dem 01.01.2021, zu. Bei Zugrundelegung von 41 Ausschreibungen für 2 Jahre begleite er durchschnittlich etwa 20 bauliche Maßnahmen an den Autobahnen. Wenn man davon ausgehe, dass er jeweils zur Bedarfsermittlung, zur Planungsaufstellung, zur Bauanlaufberatung, zur Bauüberwachung und zur Abnahme und gegebenenfalls auch noch zur Gewährleistung vor Ort an der entsprechenden Stelle an der Autobahn sein müsse, so sei hier nicht mehr nur von einem gelegentlichen oder regelmäßigen Aufenthalt im Gefahrenraum, sondern von einem systematisch erforderlichen und somit planmäßigen Einsatz vor Ort die Rede. Auch finde § 20 Abs. 7 MTV Autobahn auf seine Tätigkeit Anwendung. Als Mitarbeiter auch im Außendienst im Bereich des Straßenbetriebsdienstes stehe ihm eine Außendienstpauschale für die Entfernung vom Wohnort zum jeweiligen Arbeitsort in Höhe von 8,50 € pro Außendienst-Arbeitstag zur Seite. Er habe diese Zuschläge per E-Mail am 14.07.2022 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Sie habe eine Zuschlagszahlung per E-Mail vom 21.07.2022 abgelehnt. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2021 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV-Autobahn, hilfsweise nach Entgeltgruppe 11 TV-Autobahn, zu zahlen. 2. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2021 die Gefahrenzulage für Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst gemäß § 20 Abs. 1 MTV Autobahn in Höhe von derzeit 60,00 € je Monat zu zahlen. 3. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2021 die Außendienstzulage für Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst gemäß § 20 Abs. 7 MTV Autobahn in Höhe von 8,50 € je Arbeitstag zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die geltend gemachten Ansprüche geleugnet. Sie hat vorgetragen, es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger dem Abteilungsleiter C1 (Betrieb) und auf zweiter Stufe dem Gebietsbereichsleiter C (Betrieb und Verkehr) untergeordnet sei, ihm selbst keinerlei Mitarbeiter unterstellt seien. Abteilungs- und Gebietsbereichsleiter überwachten die klägerische Tätigkeit. Ihnen gegenüber habe der Kläger Bericht zu erstatten. Die Vergabeverfahren würden ergänzend durch die Vergabestelle der Außenstelle G-Stadt und die Vergabestelle der Niederlassung Nord-Ost betreut. Etwaige Zahlungsansprüche für den Zeitraum Januar 2021 – Mai 2022 seien nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für „C.“ (MTV Autobahn) verfallen seien. Eine schriftliche Geltendmachung von Zahlungen sei vor Klageerhebung nicht erfolgt. Auch wenn der Kläger entsprechend der Entgeltgruppe 10 Teil I des TV EGV Autobahn vergütet werde, sei keinesfalls unstreitig, dass die von ihm diesbezüglich zu erfüllenden und tatsächlich erbrachten Tätigkeiten die erforderlichen Anforderungen erfüllten. Vielmehr höben sich die vom Kläger erbrachten und geschuldeten Tätigkeiten nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c Teil I der Anlage 1 des TV EGV Autobahn heraus, erst recht nicht zu mehr als 49,9 %. Insoweit sei insbesondere für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der besonderen Bedeutung darauf hinzuweisen, dass es auf die klägerische Tätigkeit und deren Auswirkungen auf sie, die Beklagte, bzw. ihre Beschäftigten ankomme, nicht hingegen auf ihre Bedeutung für die Allgemeinheit. Da bereits die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 10 nicht gegeben seien, folge daraus, dass eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 Teil I der Anlage 1 des TV EGV Autobahn nicht in Betracht komme. Nicht einmal die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 der Teil I der Anlage 1 des TV EGV Autobahn seien erfüllt. Der Kläger sei nicht berechtigt, Rechnungen zur Bezahlung freizugeben. Vor Rechnungsbegleichung würden sie in jedem Fall durch einen Vorgesetzten des Klägers geprüft. Auch schlage der Kläger nach Prüfung eingegangener Angebote lediglich einen Vertragspartner vor. Dabei beschränke sich die klägerische Prüfung auf das preisgünstigste Angebot. Bei der Entscheidung über Vergabekriterien werde der Kläger nicht einbezogen. Der Kläger sei nicht berechtigt, selbst Aufträge an Dritte zu vergeben. Er dürfe sie – die Beklagte – im Außenverhältnis nicht vertreten. An Vergabeverfahren oberhalb des EU-Schwellenwertes werde er überhaupt nicht beteiligt. Die ihm übertragenen und durch ihn auszuübenden Tätigkeiten zeichneten sich im Wesentlichen nicht durch besondere Schwierigkeit aus. Er erbringe keine Tätigkeit, welche aufbauend auf seinen gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Aufgabenerledigung erforderten. Für seine Leistungen sei keine abstrakte Analyse von Sachzusammenhängen notwendig. Sie erschöpften sich zusammenfassend darin, umzusetzende Aufgaben zu ermitteln und die sachgerechte Umsetzung durch Dritte zu organisieren. Die Bedarfserfassung vor Ort erfolge durch die jeweiligen Autobahnmeistereien, welche den durch sie festgestellten Bedarf an den Kläger meldeten. Auf diesen durch die Autobahnmeistereien gemeldeten Bedarf werde im Büro der Außenstelle Güstrow gemeinsam durch den Kläger und seinen Vorgesetzten abgestimmt, in welchem Umfang und auf welche Art und Weise Projekte auszuschreiben seien. Der Kläger sei hierfür nicht alleine zuständig. Auch die Budgetplanung nehme er nicht selbstständig, sondern ebenfalls in Zusammenarbeit mit seinem Vorgesetzten, welcher die Verantwortung für die Entscheidungen trage, wahr. Dabei müsse er weder eine große Zahl anzuwendender Vorschriften beachten, noch wechselten die von ihm zu beachtenden Vorschriften häufig. Seine Tätigkeiten erforderten überdies auch keine besondere Breite an fachlichem Wissen oder Können. Er verfüge nicht über besondere, für die Tätigkeitserfüllung nötige Erfahrungen oder sonstige gleichwertige Qualifikationen. Die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten zeichneten sich nicht durch besondere Bedeutung aus. Er trage keine Personalverantwortung und auch keine besondere finanzielle Verantwortung. Die von ihm zu erarbeitenden Ausschreibungen sowie die Vorbereitung der Entscheidung über den Zuschlag habe er entsprechend des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu treffen. Er habe also das günstigste Angebot auszuwählen. Ermessen im Hinblick auf Ausgaben bestünde für ihn nicht. Seine Tätigkeit wirke sich auch nicht auf nachgeordnete Bereiche aus. Ebenso ergebe sich aus dem Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeiten sowohl in Bezug auf den Bereich der Verkehrsleiteinrichtungen, der Fahrbahnmarkierungen sowie der Bankette wahrnehme, keine andere Bewertung. Da die klägerische Tätigkeit bereits nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 Teil I des TV EGV Autobahn erfülle, seien erst recht nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 12 Teil I des TV EGV Autobahn gegeben. Das in der Entgeltgruppe 12 geforderte „Maß der Verantwortung“ könne nur in einer Spitzentätigkeit erreicht werden. Tatsächlich nehme der Kläger keine Spitzentätigkeit wahr, sei weder für große Arbeitsbereiche noch mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern zuständig. Ihm sei vielmehr keine Person unterstellt. Die durch den Kläger vorgelegten Stellenausschreibungen hätten keine Auswirkungen auf das hiesige Verfahren. Im Übrigen erbringe er seine Arbeitsleistung im Wesentlichen an seinem Arbeitsplatz im Bürogebäude der Außenstelle G-Stadt. Dass er auf der Autobahn Befahrungen, Bauabnahmen oder Bauprüfungen vornehme, komme lediglich gelegentlich vor. Im Winterhalbjahr erfolge überhaupt kein nennenswerter berufsbedingter Aufenthalt im Bereich der Autobahn. Der Kläger verfüge nicht über einen Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag gemäß § 20 Abs. 1 MTV Autobahn. Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Anspruch auf die Zulage hätten ausschließlich Beschäftigte im Außendienst des Straßenbetriebsdienstes und Straßenbaus, die planmäßig und nicht nur gelegentlich im „Gefahrenraum Autobahn“ eingesetzt würden. Der Kläger sei weder Beschäftigter im Außendienst des Straßenbetriebsdienstes und Straßenbaus noch werde er planmäßig im Gefahrenraum der Autobahn eingesetzt. Arbeitsort des Klägers sei ausweislich seines Arbeitsvertrages die Außenstelle in G-Stadt. Ebenfalls sei er kein Beschäftigter im Straßenbetriebsdienst. Er erfülle die Voraussetzungen dieses besonderen Tätigkeitsmerkmals tatsächlich nicht (vgl. dazu Vorbemerkung zu Teil II TV EGV Autobahn). Er führe selbst keine Arbeiten im Gefahrenraum der Autobahn durch. Dem Kläger stehe deshalb auch kein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von Wege- und Zehrgeldansprüchen nach § 20 Abs. 7 MTV Autobahn zu. Auch dieser Anspruch setze eine Außendiensttätigkeit voraus, welche der Kläger nicht erfülle. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, sämtliche der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers zu entnehmenden Tätigkeiten erforderten nach der Tätigkeitsbeschreibung ein abgeschlossenes Studium im Bereich Bauingenieurwesen, Verkehrswesen bzw. vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten. Dies gelte auch für die nach Darstellung des Klägers von ihm ausgeführte Bearbeitung von Vorgängen zu den Fahrbahnbanketten. Danach richte sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II.4. Ingenieurinnen und Ingenieure des TV EGV Autobahn. Nach der Vorbemerkung zur Anlage 1, Teil II, 4. Satz 3 TV EGV Autobahn seien auch diejenigen Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts eingruppiert, denen ohne einen abgeschlossenen technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengang aufgrund ihrer Eignung Tätigkeiten von Ingenieurinnen und Ingenieuren übertragen wurden. Da dies im Falle des Klägers gegeben sei, sei seine Tätigkeit in die Entgeltgruppe 10 für Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 11 bzw. 12 TV EGV Autobahn würde indes besondere Leistungen erfordern, die sich aus der Entgeltgruppe 10 herausheben. Besondere Leistungen seien nach dem Tarifvertrag z.B. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse oder besondere praktische Erfahrung voraussetzt sowie örtliche Leitung bzw., Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung. Daran fehle es beim Kläger. Er habe nicht dargestellt, dass eine der von ihm beschriebenen Tätigkeiten besondere, über das Ingenieurstudium hinausgehende Fachkenntnisse oder praktische Erfahrungen voraussetze. Der Erschwerniszuschlag nach § 20 Abs. 1 MTV Autobahn stehe dem Kläger nicht zu, da er nicht planmäßig im Außendienst eingesetzt sei und sich nur gelegentlich in den „Gefahrenraum Autobahn“ begebe. Zu den Voraussetzungen für den Bezug einer Außendienstzulage nach § 20 Abs. 7 MTV Autobahn habe der Kläger nicht vorgetragen. Dazu hätte er darlegen müssen, an welchen Tagen er im Außendienst beschäftigt gewesen sei und welche Entfernung vom Dienstort zum (Außendienst) Arbeitsort er zurückgelegt habe. Gegen das ihm am 19.07.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 02.08.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.10.2023 mit am 10.10.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Hierzu führt der Kläger an, das erstinstanzliche Gericht habe richtig herausgestellt, dass seine Tätigkeit gemäß Anlage 1 Teil II.4. des TV EGV Autobahn mit der eines Ingenieurs gleichgestellt sei. Gemäß Punkt 4, Vorbemerkung Satz 3 TV EGV Autobahn gelte er als Beschäftigter, dem die Tätigkeit eines Ingenieurs übertragen wurde, ohne dass ein technisch-ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss vorliege. Die von ihm erbrachten Leistungen höben sich entgegen der Annahme des erstinstanzlichen Gerichts besonders aus denen in der Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn hervor. Zum einen übe er wesentlich mehr Tätigkeiten aus als solche, die in der Entgeltgruppe 10 im TV EGV Autobahn genannt seien. Neben der Planung der konkreten Baumaßnahme und Erstellung der entsprechenden Vergabeunterlagen führe er Gespräche mit den potenziellen Auftragnehmern, beantworte Fragen, führe Bietergespräche durch, führe Vertragsverhandlungen mit den Auftragnehmern und erstelle die entsprechenden Vertragsunterlagen. Im Rahmen der Vergabe bereite er nicht nur die technischen Unterlagen als solche vor, sondern bearbeite die Vergabe von Anfang bis Ende. Schlussendlich treffe er die Entscheidung über den Zuschlag, der dann aber selbstverständlich gemäß den Hierarchien von seinem Vorgesetzten unterzeichnet werde. Vor Ort überwache er die Bauausführung, bespreche Probleme, etwaige notwendige Nachträge und überprüfe die Einhaltung der Vorschriften zur Arbeitssicherheit. Er bearbeite dabei auch die rechtliche Komponente. Er kontrolliere die Baumaßnahme auf Mängel, prüfe sodann die Voraussetzungen von Gewährleistungsansprüchen, setze die Gewährleistung bei den Auftragnehmern durch und nehme schlussendlich auch die Leistung selbst ab. Er führe somit Tätigkeiten aus, welche rechtlich von erheblicher Bedeutung seien und an die wichtige Folgen, wie Gewährleistungs- und Verjährungsfristen, gekoppelt seien. Er verfüge über besondere Fachkenntnisse in dem Gebiet der Fahrbahnmarkierung und Verkehrsabsicherung. Zudem verfüge er über die Fähigkeiten zur Qualitätsüberwachung und Arbeitssicherheit, über besondere rechtliche Kenntnisse, indem er mit den einschlägigen Vorschriften aus der VOB, dem BGB, der Richtlinie zur Markierung von Straßen zur Sicherung von Arbeitsstellen und die Gefahrgutverordnung vertraut sei. Er führe zu mindestens einem Drittel Tätigkeiten durch, die sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 TV EGV Autobahn herausheben und somit in die Entgeltgruppe 11 TV EGV Autobahn einzugruppieren seien. Er bewerte Unfallschäden an der Fahrbahn, lege den Schadensumfang fest, erstelle unfallspezifische Vergabeunterlagen, überwache die Instandsetzungsarbeiten, führe die Vorbereitung und Durchführung der Abnahme durch. Zudem sei er als Mitarbeiter im Straßenbetriebsdienst nicht nur gelegentlich, sondern planmäßig auch im Außendienst „Gefahrenraum Autobahn“ unterwegs. Seine Tätigkeit erfordere es, dass er sich auch vor Ort an die Autobahnen und Straßen begebe, um die Bedarfe baulicher Maßnahmen zu eruieren, um konkret bauliche Maßnahmen zu bestimmen und mit Auftragnehmern abzusprechen, zur Bauüberwachung, zur Abnahme der Bauleistungen und zur Kontrolle im Rahmen der Gewährleistung. Bei dieser Tätigkeit handele es sich nicht nur um gelegentliche Einsätze, sondern um zwingend notwendige Einsätze, um die Baumaßnahmen und den damit verbundenen Aufwand zu koordinieren. Schließlich sei ihm auch die Außendienstzulage gemäß § 20 Abs. 7 MTV Autobahn zuzubilligen. Er habe seinen Wohnort in ... C-Stadt etwa 89 km von seiner ersten Arbeitsstätte in G-Stadt entfernt. Aus der von ihm zur Akte gereichten Übersicht werde erkennbar, dass er monatlich ca. 8-mal, also etwa zweimal pro Woche, an den Autobahnen unterwegs sei. Er arbeite dabei insbesondere in den Gebieten der Autobahnmeistereien H-Stadt, F-Stadt, K-Stadt, U-Stadt, S-Stadt und W-Stadt. Er führe somit auch eine Außendiensttätigkeit durch, so dass ihm die Außendienstzulage zu gewähren sei. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgericht Rostock zum Aktenzeichen 3 Ca 1361/22 vom 23.05.2023, zugestellt am 19.07.2023, wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2021 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV EGV-Autobahn, hilfsweise Entgeltgruppe 11 TV EGV-Autobahn, zu zahlen. 3. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2021 die Gefahrenzulage für Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst gemäß § 20 Absatz 1 MTV-Autobahn in Höhe von derzeit 60,00 € je Monat zu zahlen. 4. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2021 die Außendienstzulagen für Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst gemäß § 20 Absatz 7 MTV-Autobahn in Höhe von 8,50 € je Arbeitstag zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, der Kläger habe weder erstinstanzlich noch mit der Berufung substantiiert dargelegt, weshalb die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 Teil I des TV EGV Autobahn unter Berücksichtigung der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten als Sachbearbeiter Markierung der Außenstelle G-Stadt unter Anwendung der tariflich vorgegebenen Tätigkeitsmerkmale unzutreffend sein solle. Anders als vom Gericht der ersten Instanz angenommen, richte sich die Eingruppierung des Klägers nicht nach den Bestimmungen für Ingenieurinnen und Ingenieure (Anlage 1, Teil II Ziffer 4 zum TV EGV Autobahn). Die Tätigkeitsmerkmale des Teils II, Ziffer 4 lägen nicht vor. Die Stelle und die damit verbundenen Tätigkeiten seien ingenieurtechnisch, die Eingruppierung als Ingenieur im Sinne des Tarifvertrages setze allerdings die Übertragung und Wahrnehmung von technisch-ingenieurwissenschaftlichen Tätigkeiten, eine Beschäftigung in der Bauüberwachung, der Brückenprüfung oder der Betriebstechnik von Bauwerken und Verkehrsanlagen oder aber eine dementsprechende Tätigkeit voraus. Solche Tätigkeiten übe der Kläger nicht aus. Dem Kläger seien keine Tätigkeiten übertragen, welche eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 „Ingenieurinnen und Ingenieure“, Anlage 1 Teil II Ziffer 4 zum TV EGV Autobahn rechtfertigen könnten. Erst recht scheide eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 „Ingenieurinnen und Ingenieure“ TV EGV Autobahn, welche sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 herausheben müsse, aus. Der Kläger erstelle keine ingenieurwissenschaftlichen Entwürfe und prüfe solche auch nicht. Er verfüge nicht über besondere Fachkenntnisse oder besondere praktische Erfahrungen in diesem Bereich. Die klägerische Tätigkeit zeichne sich weder durch besonders hohe Anforderungen noch durch die Übernahme einer außerordentlichen Verantwortung aus. Da bereits eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 „Ingenieurinnen und Ingenieure“ TV EGV Autobahn scheitere, komme eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 „Ingenieurinnen und Ingenieure“ TV EGV Autobahn unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Auch andere Tätigkeitsmerkmale des Teils II der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn erfülle der Kläger nicht. Deshalb sei allein eine Eingruppierung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und damit nach dem Teil I der Anlage 1 zum TV EGV Autobahn möglich. Die klägerische Tätigkeit hebe sich jedoch bereits schon nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraus. Erst recht sei mit ihr keine erhebliche Verantwortung verbunden. Die für einen Erschwerniszuschlag nach § 20 Abs. 1 MTV Autobahn erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen der Beschäftigung im Außendienst, der Erbringung von Tätigkeiten im Bereich des Straßenbetriebsdienstes oder Straßenbaus sowie der planmäßige Einsatz im „Gefahrenraum Autobahn“ seien nicht erfüllt. Die Außendienstzulage nach § 20 Abs. 7 MTV Autobahn stehe dem Kläger nicht zu, weil er weder Beschäftigter im Außendienst sei, noch Tätigkeiten im Straßenbetriebsdienst erbringe. Zudem stehe es ihm frei, seine Mittagspausen im Büro zu verbringen. Für Tätigkeiten außerhalb seines Büros stehe ihm ein Dienstwagen zur Nutzung zur Verfügung. Schließlich bezieht sich die Beklagte auf § 37 Abs. 1 Satz 1 MTV Autobahn und verweist darauf, dass eine schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kläger vor Klageerhebung nicht erfolgt sei. Etwaige klägerische Ansprüche, deren Fälligkeit bereits 6 Monate vor Rechtshängigkeit eingetreten sei, seien folglich verfallen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.