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Urteil

4 AZR 521/08

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Mai 2008 5 Sa 207/07 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers im Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2007. Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1983 bei dem Beklagten und dessen Rechtsvorgänger beschäftigt und war zunächst als Forstarbeiter Walderneuerung/Waldpflege tätig. Im August 1987 schloss er in innerbetrieblicher Qualifizierung die Ausbildung zum Forstfacharbeiter ab. Mit Arbeitsvertrag vom 19. Juli 1991 vereinbarten die Parteien seine Tätigkeit als Forstwirt ab dem 1. Juli 1991. Auf das Arbeitsverhältnis fanden seither jedenfalls kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW vom 5. April 1991(MTW-O) und die „diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung“ Anwendung. Der Kläger wurde zunächst nach der Lohngruppe W 3 MTW-O vergütet, ab dem 1. Dezember 1991 wegen der Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor Inkrafttreten des MTW-O nach der Lohngruppe W 4 MTW-O und ab dem 21. August 1995 infolge eines Zeitaufstiegs nach der Lohngruppe W 5 (Fallgruppe 2) MTW-O. Seit dem 1. Januar 2003 ist der Kläger im neu gebildeten Nationalpark- und Forstamt S beschäftigt. Am 29. August 2003 beendete er erfolgreich die Fortbildung zum „Geprüften Natur- und Landschaftspfleger“. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung des Beklagten vom 6. Mai 2004 ist der Kläger jeweils im Zeitraum von Oktober bis März als Brigadeleiter im Forstrevier L und im Zeitraum von April bis September als Mitarbeiter in der Nationalparkwacht tätig. Rückwirkend zum 1. Januar 2003 schlossen die Parteien im Juni 2005 einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrags vom 19. Juli 1991 und ersetzten darin die Beschäftigung „als Forstwirt“ durch „(d)er Waldarbeiter wird in die Lohngruppe W 4 Fallgruppe 2 eingereiht“, wobei der Beklagte ihm weiterhin Vergütung nach der Lohngruppe W 5 des MTW-O zahlte. In § 2 des Änderungsvertrages ist geregelt, dass der Kläger nicht ganzjährig Tätigkeiten nach Lohngruppe W 4, Fallgruppe 2 MTW-O ausübt, sondern auf Anordnung des Leiters des Nationalpark- und Forstamtes anteilsmäßig Tätigkeiten eines Forstwirtes „gemäß Einstiegslohngruppe W 3 Fallgruppe 1“ MTW-O übernimmt. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger die seiner Auffassung nach zutreffende Eingruppierung nach der Lohngruppe W 6 MTW-O. Er ist der Auffassung, dass er das in der Lohngruppe W 6 Fallgruppe 3 MTW-O enthaltene Tatbestandsmerkmal einer vierjährigen Tätigkeit in der Lohngruppe W 5 Fallgruppe 2 MTW-O erfülle, da er bereits seit August 1995 nach dieser Lohn- und Fallgruppe vergütet werde. Dazu zählten nicht nur Zeiten des angeordneten Einsatzes in der Nationalparkwacht nach der Lohngruppe W 4 Fallgruppe 2 MTW-O, die er erst ab dem 1. Januar 2003 habe erbringen können, sondern auch die vorherige Tätigkeit als Forstwirt. Mit der Anpassung der Eingruppierung an seine geänderte Tätigkeit ab dem 1. Januar 2003 sei keine Abwertung der zuvor erbrachten Tätigkeitszeiten verbunden. Nach einer Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien anlässlich der Verhandlungen zum Änderungstarifvertrag vom 26. Januar 1994 seien die früheren Tätigkeitszeiten als Forstwirt auch bei den Zeitaufstiegen der Natur- und Landschaftspfleger zu berücksichtigen. Im Verlauf des Rechtsstreits wurde der MTW-O zum 1. Januar 2008 von dem Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder vom 18. Dezember 2007(TV-Forst) abgelöst. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Voraussetzungen der Lohngruppe W 6 Fallgruppe 3 MTW-O, wofür eine insgesamt achtjährige Tätigkeit in der Nationalparkwacht erforderlich sei, lägen nicht vor. Für die 1994 neu geschaffenen Tätigkeitsmerkmale zu Arbeitsaufgaben in der Landschaftspflege und im Bereich des Naturschutzes, darunter wie hier die Tätigkeit in der Nationalparkwacht, komme eine Anrechnung früherer Tätigkeitszeiten als Forstwirt nach der Einstiegslohngruppe W 3 Fallgruppe 1 MTW-O nicht in Frage. Diese Tätigkeiten seien in ihrer Wertigkeit nicht gleichzusetzen. Mit Aufnahme der Tätigkeit in der Nationalparkwacht beginne die Bewährungszeit für einen Zeitaufstieg neu zu laufen. Die von den Tarifvertragsparteien in der Niederschriftserklärung vereinbarte „Regelung für Waldarbeiter mit Zusatzausbildung“ betreffe nur die in der Lohngruppe W 4 Fallgruppe 1 MTW-O bezeichneten Arbeitnehmer. Zu diesen gehöre der Kläger nicht. Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht zurückgewiesen. I. Die Klageanträge sind unter Berücksichtigung der gebotenen Auslegung(zu den Maßstäben BAG 14. Oktober 2003 9 AZR 636/02 zu A II der Gründe, BAGE 108, 103, 107; 16. März 1994 8 AZR 97/93 zu III 2 a der Gründe, BAGE 76, 148, 152 f.) zulässig. Beide Klageanträge sind dahin auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, der Beklagte sei verpflichtet, ihn für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2007 nach der Lohngruppe W 6 MTW-O nebst den bezeichneten Zinsen zu vergüten. Trotz formaler Trennung beider Anträge handelt es sich um ein einheitliches Klagebegehren in Form einer allgemein üblichen und zulässigen Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO. Dass der Kläger die Eingruppierungsfeststellung zuletzt nur noch für den abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bis zur Überleitung in den TV Forst ab dem 1. Januar 2008 begehrt, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Mit dem begehrten Feststellungsurteil wird für die Vergangenheit sein eingruppierungsrechtlicher Status bestimmt, der über die für den streitbefangenen Zeitraum zu leistende Vergütung hinaus wegen der Überleitung in den TV Forst auch für die Zukunft Bedeutung haben kann(vgl. nur BAG 10. Dezember 2008 4 AZR 862/07 Rn. 18 mwN, ZTR 2009, 314). II. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2007 nach der Lohngruppe W 6 MTW-O zu vergüten. Der Anspruch des Klägers lässt sich weder aus den Einreihungsbestimmungen des MTW-O noch aus der von ihm angeführten Niederschriftserklärung herleiten. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Einreihung seiner zum 1. Januar 2003 begonnenen Tätigkeit im Nationalpark- und Forstamt S innerhalb des Tätigkeitsaufstiegs in den Lohngruppen nach § 13 MTW-O nicht auf Zeiten in der zuvor von ihm ausgeübten Tätigkeit als Forstwirt an. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im streitbefangenen Zeitraum der MTW-O jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. 2. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind die folgenden Regelungen von Bedeutung: 3. Der Kläger erfüllte im streitbefangenen Zeitraum nicht das hier allein in Betracht kommende Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe W 6 Fallgruppe 3 MTW-O. Für den Zeitaufstieg in diese Lohngruppe finden frühere Tätigkeitszeiten als Waldarbeiter iSd. Lohngruppe W 3 Fallgruppe 1 MTW-O keine Berücksichtigung. a) Der Anspruch des Klägers, der sich in der Revisionsinstanz zutreffend nicht mehr auf § 13 Abs. 5 MTW-O stützt, ergibt sich nicht aus § 13 Abs. 1 MTW-O. Das hat das Landesarbeitsgericht richtig erkannt. aa) Für die Einreihung in die Lohngruppe W 6 (Fallgruppe 3) MTW-O müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Erfasst sind von ihr ausdrücklich nur „Waldarbeiter der Lohngruppe W 4 Fallgruppen 1 bis 4“, die zudem bereits aus einer dieser vier Einstiegslohngruppen den Aufstieg in die nächsthöhere Lohngruppe W 5 (Fallgruppe 2) MTW-O absolviert haben. Dafür sind vier Jahre einer Tätigkeit in der Lohngruppe W 4 MTW-O erforderlich. Neben diesen Voraussetzungen muss eine weitere vierjährige Tätigkeit in der Lohngruppe W 5 Fallgruppe 2 MTW-O erbracht worden sein. Damit bildet die vom Kläger begehrte Lohngruppe W 6 (Fallgruppe 3) MTW-O die zweite Stufe des Zeitaufstiegs für diejenigen Waldarbeiter, die Tätigkeiten iSd. Ausgangsfallgruppen 1 bis 4 der Lohngruppe W 4 ausführen. Der tarifvertragliche Zeitaufstieg sowohl in die erste als auch in die zweite Stufe setzt voraus, dass die Tätigkeit der Ausgangsfallgruppe jeweils vier Jahre insgesamt also acht Jahre bis zur höchsten Aufstiegsfallgruppe ausgeübt worden ist. bb) Diese insgesamt achtjährige Tätigkeitszeit als Waldarbeiter mit Aufgaben iSd. Lohngruppe W 4 Fallgruppen 1 bis 4 MTW-O hat der Kläger im streitbefangenen Zeitraum weder bis zum 1. Dezember 2003 noch bis zum 31. Dezember 2007 absolviert. (1) Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger Waldarbeiter iSd. Lohngruppe W 4 Fallgruppe 2 MTW-O ist, wie im Arbeitsvertrag aus dem Monat Juni 2005 festgehalten, oder iSd. Lohngruppe W 4 Fallgruppe 1 MTW-O, wie die Revision mit Blick auf den Abschluss seiner Fortbildung im August 2003 behauptet hat. Für beide Ausgangslohngruppen gelten identische Voraussetzungen bezüglich des Zeitaufstiegs. Nach dem Wortlaut der Lohngruppe W 6 Fallgruppe 3 MTW-O sind insgesamt acht Jahre Tätigkeitszeit zurückzulegen, die ausdrücklich nur in einer der Ausgangslohngruppen W 4 Fallgruppen 1 bis 4 MTW-O erbracht werden können. (2) Der Kläger übt frühestens seit dem 1. Januar 2003 mit der Aufnahme seiner Tätigkeit im neu gebildeten Nationalpark- und Forstamt S eine Tätigkeit aus, die einer dieser enumerativ aufgezählten Ausgangslohngruppen zuzuordnen sein könnte. Dabei muss nicht entschieden werden, ob die Tätigkeit des Klägers tatsächlich mit mindestens der Hälfte seiner durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit(§ 13 Abs. 2 MTW-O) für eine der Fallgruppen 1 bis 4 der Lohngruppe W 4 MTW-O einschlägig ist. Jedenfalls hat er weder bis zum Beginn noch in der Zeit bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2007 insgesamt acht Jahre in dieser Tätigkeit zurückgelegt. cc) Die vom Kläger in seiner früheren Tätigkeit zurückgelegten Tätigkeitszeiten sind für den Zeitaufstieg in die Lohngruppe W 6 (Fallgruppe 3) MTW-O nicht anrechenbar. Nach deren Wortlaut erfolgt keine Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit, die anderen Fallgruppen der Lohngruppe W 4 MTW-O zugeordnet ist als die dort enumerativ genannten. Deshalb scheidet eine Anrechnung der Tätigkeit eines Forstwirtes iSd. Einstiegslohngruppe W 3 Fallgruppe 1 MTW-O, die der Kläger vor dem 1. Januar 2003 ausgeübt hat, aus. Dafür ist unerheblich, ob der Kläger mittlerweile nicht mehr nach der Einstiegslohngruppe W 3 Fallgruppe 1 MTW-O vergütet wird, weil er bereits am Zeitaufstieg aus dieser Ausgangslohngruppe teilgenommen und wie hier bereits die Lohngruppe W 5 MTW-O erreicht hat. Eine Tätigkeit, deren Einstufung mit der Ausgangslohngruppe W 3 Fallgruppe 1 MTW-O beginnt, wird von den Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Aufstiegsmöglichkeiten anders bewertet als eine Tätigkeit, deren Einstiegslohngruppe die W 4 MTW-O ist. Zwar steht allen Waldarbeitern der Lohngruppe W 4 MTW-O nach vierjähriger Tätigkeit in „dieser“ Lohngruppe eine Vergütung nach der Lohngruppe W 5 (Fallgruppe 2) zu. Am weiteren Zeitaufstieg in die Lohngruppe W 6 Fallgruppe 3 MTW-O nehmen aber nur Tätigkeiten in den enumerativ aufgezählten Fallgruppen teil. Eine solche übte der Kläger in den nach seiner Auffassung zu berücksichtigenden Vorbeschäftigungszeiten nicht aus. dd) Diese Auslegung des Wortlauts wird durch die Regelung in § 13 Abs. 3 MTW-O unterstrichen. Nach § 13 Abs. 3 Unterabschnitt 3 MTW-O ist für den umgekehrten Fall die Anrechnung bisheriger Zeiten einer höher bewerteten Tätigkeit auf den Zeitaufstieg für eine niedriger bewertete Tätigkeit ausdrücklich positiv geregelt. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass Zeiten, in denen Tätigkeiten erbracht wurden, die von den Tarifvertragsparteien in den niedrigeren Ausgangsfallgruppen des § 13 Abs. 1 MTW-O eingestuft werden, für den Zeitaufstieg nicht berücksichtigt werden. Ebenso zeigen die Bestandsschutzregelungen in § 13 Abs. 3 Unterabschnitt 1 und 2 MTW-O nochmals deutlich, dass die Anrechnung bisheriger Zeiten einer niedriger bewerteten Tätigkeit auf den Zeitaufstieg für eine höher bewertete Tätigkeit ausscheidet. Dort ist eigens geregelt, dass trotz bestandsschützender Weiterzahlung der bisherigen Vergütung in bestimmten Fällen der Übertragung neuer und anders bewerteter Tätigkeiten die Dauer des Zeitaufstiegs nicht verkürzt wird. ee) Das Argument des Klägers, dass er Zeiten des angeordneten Einsatzes in der Nationalparkwacht nach der Lohngruppe W 4 Fallgruppe 2 MTW-O erst mit Einsatz im Nationalpark ab dem 1. Januar 2003 habe erbringen können, führt zu keiner anderen Bewertung. Es ist bereits nicht deutlich, welchen Nachteil der Kläger damit im Hinblick auf welche rechtliche Abhilfemöglichkeit ansprechen will. Zudem ist ein Nachteil nicht ersichtlich, denn bei Verbleib in der vorherigen Tätigkeit wäre sein Zeitaufstieg mit der Lohngruppe W 5 beendet gewesen. b) Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruchs nicht auf die Niederschriftserklärung und insbesondere nicht auf die dortige Erklärung unter Nr. III aE stützen. Die Niederschriftserklärung ist unabhängig von ihrem Inhalt und ihrem Rechtscharakter für den vorliegenden Sachverhalt im Anwendungsbereich des MTW-O überhaupt nicht einschlägig. aa) In der Niederschriftserklärung werden ausweislich ihres Wortlauts ausschließlich auf den MTW bezogen Erklärungen abgegeben. Ausdrücklich heißt es bereits in der Überschrift zu Nr. III der Niederschriftserklärung, dass diese zum „Änderungstarifvertrag Nr. 9“ abgegeben werden. Damit ist nicht der MTW-O bezeichnet, sondern der Änderungstarifvertrag vom 26. Januar 1994, der den MTW betraf. Der MTW-O wurde hingegen am 26. Januar 1994 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 geändert. Auch aus dem vollständigen Titel dieser Niederschriftserklärung ergibt sich, dass der Inhalt der Erklärung sich nicht auf den MTW-O, sondern auf den MTW bezieht. Die Rede ist nur vom „Manteltarifvertrag für Waldarbeiter“ und nicht vom „Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Waldarbeiter an den MTW“. Daran ändert nichts, dass im Text der Erklärung auch ein Bezug zum MTW-O hergestellt wird. Dieser enthält lediglich eine Absichtserklärung, die sich zudem nicht auf die unter „III.“ abgegebenen Erklärungen bezieht, sondern nur auf die entsprechende Übertragung der vereinbarten Änderungen womit erstmal die 1994 neu eingeführten Lohngruppen gemeint sein dürften mit der zusätzlichen Einschränkung „soweit einschlägig“ in das Waldarbeitertarifrecht in den fünf neuen Bundesländern. Daraus kann keine bereits vollzogene Übertragung der hier fraglichen Erklärungen abgeleitet werden. bb) Im Übrigen enthält die Niederschriftserklärung nicht die Unterschriften der Tarifvertragsparteien. Deren Beteiligtsein soll sich zwar aus einer „Anwesenheitsliste“ ergeben, die der Originalschrift beigefügt sein soll. Dies entspricht jedoch nicht den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Abschluss von Verträgen, die beim Abschluss eines Tarifvertrages oder wie hier einer Erklärung der Tarifvertragsparteien Anwendung finden. Eine wirksame Vertretung setzt nach § 164 Abs. 1 BGB voraus, dass der Vertreter neben der Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat(vgl. nur BAG 18. November 2009 4 AZR 491/08 Rn. 15 mwN, NJW 2010, 888). cc) Dahinstehen kann deshalb, ob wie die Revision offensichtlich annimmt der Kläger nach Abschluss seiner Weiterbildung zum geprüften Natur- und Landschaftspfleger mit dieser Weiterbildung und seiner Tätigkeit als Mitarbeiter in der Naturparkwacht die in der Niederschriftserklärung in Nr. III genannten Voraussetzungen erfüllt. Offen bleiben kann auch, ob der Inhalt der Niederschriftserklärung vom 26. Januar 1994 mit dem Tarifvertragsinhalt überhaupt vereinbar ist. Eine solche Erklärung könnte in die Tarifauslegung nur dann einbezogen werden, wenn das sich unter ihrer Einbeziehung ergebende Auslegungsergebnis nicht im Widerspruch zu dem Tarifvertrag steht(vgl. ua. BAG 8. März 2006 10 AZR 129/05 Rn. 18 mwN, BAGE 117, 202). Eine die Tarifnormen des MTW-O abändernde Regelung kann nur durch einen Tarifvertrag selbst getroffen werden (BAG 3. Dezember 1986 4 AZR 19/86 AP TVAL II § 51 Nr. 6 = EzA TVG § 1 Nr. 32).