Urteil
2 SLa 19/24
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2024:0820.2SLA19.24.00
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Leitsätze
1. Der Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht.(Rn.40)
2. Die dazu bei Vertragsschluss anzustellende Prognose ist Teil des Sachgrundes und deren tatsächliche Grundlagen sind vom Arbeitgeber im Prozess darzulegen. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht.(Rn.40)
3. Maßgebend für die Feststellung des betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung sind dabei die Verhältnisse in dem Betrieb, für den der Arbeitnehmer befristet eingestellt ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist seinem Wortlaut sowie Sinn und Zweck nach weder arbeitgeber- noch betriebsorganisationsbezogen, sondern betriebstätigkeitsbezogen auszulegen (BAG, Urteil vom 21.03.2017 - 2 7 AZR 222/15 - Rn. 30, juris).(Rn.42)
4. Ein die Befristung rechtfertigender vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die von dem beschäftigten Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigt werden können (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 ARZ 688/14 - Rn 13, juris).(Rn.45)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 16.11.2023 zum Aktenzeichen 14 Ca 81/23 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht.(Rn.40) 2. Die dazu bei Vertragsschluss anzustellende Prognose ist Teil des Sachgrundes und deren tatsächliche Grundlagen sind vom Arbeitgeber im Prozess darzulegen. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht.(Rn.40) 3. Maßgebend für die Feststellung des betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung sind dabei die Verhältnisse in dem Betrieb, für den der Arbeitnehmer befristet eingestellt ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist seinem Wortlaut sowie Sinn und Zweck nach weder arbeitgeber- noch betriebsorganisationsbezogen, sondern betriebstätigkeitsbezogen auszulegen (BAG, Urteil vom 21.03.2017 - 2 7 AZR 222/15 - Rn. 30, juris).(Rn.42) 4. Ein die Befristung rechtfertigender vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die von dem beschäftigten Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigt werden können (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 ARZ 688/14 - Rn 13, juris).(Rn.45) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 16.11.2023 zum Aktenzeichen 14 Ca 81/23 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die statthafte Berufung (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2c ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung hat keinen Erfolg, weil die Klage begründet ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung mit Ablauf des 31.12.2023 beendet worden, denn die Befristung ist mangels Sachgrundes unwirksam. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu. 1. Der Arbeitsvertrag der Parteien besteht unbefristet fort. a) Die Befristungsvereinbarung vom 02.01.2020 ist nicht bereits gem. § 17 S. 2 TzBfG im Verbindung mit § 7 KSchG als wirksam anzusehen. Ein Arbeitnehmer, der die Rechtsunwirksamkeit einer Befristung eines Arbeitsvertrages geltend machen will, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist (§ 17 S. 1 TzBfG). Nach § 7 KSchG in Verbindung mit § 17 S. 2 TzBfG gilt die vereinbarte Befristung als wirksam, wenn die Rechtsunwirksamkeit der vereinbarten Befristung nicht innerhalb dieser Frist rechtlich geltend gemacht worden ist. Die Klage ist am 10.05.2023 beim Arbeitsgericht eingegangen und damit vor Befristungsablauf zum 31.12.2023. Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnissen bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit nach § 17 Satz 1 TzBfG Klage zulässig erhoben werden kann (BAG, Urteil vom 21.03.2017 – 7 AZR 222/15 – Rn. 12 m.w.N., juris). b) Die Befristung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit eines Sachgrundes, weil die Voraussetzungen einer sachgrundlos möglichen Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nicht vorliegen. Danach ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nämlich nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Die zwischen den Parteien vereinbarte Befristungsdauer beträgt jedoch annährend drei Jahre und bedarf folglich zu ihrer Rechtswirksamkeit eines Sachgrundes. Die für den die Befristung rechtfertigenden Sachgrund darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat einen solchen Grund jedoch auch mit der Berufung nicht vorgetragen. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs sachlich gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des von der Beklagten allein geltend gemachten Befristungsgrundes des vorübergehenden Mehrbedarfs liegen nicht vor. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist ein sachlicher Grund für eine Befristung insbesondere gegeben, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG, Urteil vom 16.01.2018 – 7 AZR 21/16 – Rn 16, juris). Vorliegend stützt sich die Beklagte darauf, dass das Arbeitsvolumen der Fahrlehrenden in Folge einer geplanten außergewöhnlichen großen Anzahl von Neueinstellungen für die Dauer der aufgrund dieser Neueinstellungen erforderlichen Ausbildungszeit durch die vorhandenen Fahrlehrenden nicht habe abgedeckt werden können und deshalb Einstellungen erforderlich geworden seien. Die Beklagte macht damit einen Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben geltend. Dieser Sachgrund setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zur Grunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit erhört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, dass er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG, Urteil vom 24.02.2021 – 7 AZR 108/20 – Rn 40, juris). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Voraussetzungen des sachlichen Befristungsgrundes des vorübergehenden Mehrbedarfs i. S. v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte stützt sich darauf, dass aufgrund der geplanten Einstellungen ein erhöhter Bedarf an der Leistung von Lehrenden bestand, sie diesen Bedarf nicht durch die bei ihr in diesem Bereich tätigen Polizeivollzugsbeamten habe decken können. Zu einer von ihr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses getroffenen Prognose hat die Beklagte jedoch nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen, insbesondere nicht dargelegt, wie sie bestimmte von ihr zugrundeliegende Daten ermittelt hat. Insoweit hat das Arbeitsgericht zurecht darauf hingewiesen, dass entscheidend die Dienststelle in N-Stadt ist und es auf den dort bestehenden Bedarf ankommt und deshalb der Gesamtsituation keine Bedeutung zukommt. Der auf den Gesamtbedarf in der Polizeiakademie bzw. in allen Bundespolizeiaus- und –fortbildungszentren gerichtete Vortrag der Beklagten ist deshalb nicht geeignet, den Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages des Klägers begründen zu können. Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann sich daraus ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können. Maßgebend für die Feststellung des betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung sind dabei die Verhältnisse in dem Betrieb, für den der Arbeitnehmer befristet eingestellt ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist seinem Wortlaut sowie Sinn und Zweck nach weder arbeitgeber- noch betriebsorganisationsbezogen, sondern betriebstätigkeitsbezogen auszulegen (BAG, Urteil vom 21.03.2017 – 2 7 AZR 222/15 – Rn. 30, juris). Der Beklagtenvortrag, die Anpassungsfortbildung DFE Klasse B habe für das Jahr 2021 insgesamt 116 Lerngruppen (LG) im mittleren Polizeivollzugsdienst (mPVD) und 27 LG im gehobenen Polizeivollzugsdienst (gPVD) vorgesehen, pro LG würden für die DFE Klasse B 516 Unterrichtseinheiten (UE) benötigt, so dass bei insgesamt 143 LG 73788 UE erforderlich seien, hiervon entfielen 80% (Faktor 0,8) auf zivile Fahrlehrende und 20% (Faktor 0,2) auf Polizeifahrlehrer, da nur diese die Berechtigung zur Durchführung der Fahrt unter Nutzung der Sonderwegerecht aufweisen, das Jahresdeputat eines zivilen Fahrlehrenden belaufe sich auf 1006,45 UE und das eines Polizeifahrlehrers auf 925,88 UE, unter Berücksichtigung der jeweiligen Abbildungen von Teilen der Ausbildung durch zivile Fahrlehrende und Polizeifahrlehrer habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen dem Kläger und ihr ein Gesamtbedarf an Fahrlehrenden DFE Klasse B für das Jahr 2021 von 74,59, für das Jahr 2022 von 55,31, für das Jahr 2023 von 58,42 bestanden, im Anschluss sei dieser Bedarf gesichert prognostisch im Jahr 2025 auf nur noch lediglich 32,93 gesunken, hat keinen Bezug zur Dienststelle in N-Stadt. Dieses Vorbringen vermag deshalb – unabhängig davon, ob es überhaupt nachvollziehbar ist – einen Befristungsgrund für den Arbeitsvertrag der Parteien für die Dienststelle N-Stadt nicht zu rechtfertigen. Soweit die Beklagte Daten für die Dienststelle N-Stadt dargestellt hat, hat das Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus diesen bereits der „Normalbedarf“ nicht ermitteln lässt, so dass ein „vorübergehende Mehrbedarf“ erst recht nicht geschlussfolgert werden kann. Sicherlich lässt sich erwarten, dass eine erhöhte Anzahl von Neueinstellungen den Bedarf an den Aufgaben der Fahrlehrenden erhöht. Welchen konkreten Bedarf die Beklagte auf welche Art und Weise für die Dienststelle in N-Stadt ermittelt hat, lässt sich jedoch nicht nachvollziehen. Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber dazutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Vertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können. Ein die Befristung rechtfertigender vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die von dem beschäftigten Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigt werden können (BAG, Urteil vom 14.12.2016 – 7 ARZ 688/14 – Rn 13, juris). Voraussetzung ist zunächst immer, dass überhaupt eine Prognose erstellt worden ist. Dafür ist die Darstellung einer auf Jahre angelegten Überlegung erforderlich sowie die Darlegung der Prognosegrundlagen und der Ermittlung des Mehrbedarfs. Erst dann kann festgestellt werden, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht lediglich eine für den Befristungsgrund nicht ausreichende Unsicherheit in Bezug auf die zünftige Entwicklung bestand. Ohne die Darstellung der Prognose und ihrer Grundlagen kann auch nicht festgestellt werden, ob die Kläger gerade mit dem Ziel der Deckung eines vorübergehenden Bedarfs eingestellt worden ist. Der Kläger hat Daueraufgaben erfüllt. Die von ihm dargestellte Tätigkeit wird regelmäßig bei der Beklagten ausgeübt. Diese Aufgaben sind bereits vor Beginn der Befristung wie auch nach Ablauf der Befristung angefallen. Inwieweit der Kläger gerade einen Mehrbedarf abgedeckt hat, erschließt sich nicht. Besteht ein Mehrbedarf an mehreren Arbeitnehmern, muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten. Die Beklagte hat dargestellt, dass sie in Folge des von ihr prognostizierten Mehrbedarfs drei befristete Arbeitsverträge abgeschlossen hat. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, dass sie den Mehrbedarf gerade für diese drei Arbeitskräfte darstellt. Nur dann kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger nicht zur Abdeckung des Regelbedarfs tätig geworden ist. Das gerade drei Fahrlehrende in Folge der erhöhten Anzahl von Einstellungen zur Deckung des dadurch bewirkten Mehrbedarfs erforderlich gewesen sind, ist in keiner Weise nachvollziehbar und von der Beklagten mit keinerlei Tatsachenvortrag unterlegt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die Beklagte nicht nachvollziehbar vorgetragen hat, aufgrund welcher konkreten Tatsachengrundlage sie im Januar 2020 welchen konkreten Mehrbedarf in dem Bundespolizeiausbildungs- und – Fortbildungszentrum N-Stadt ermittelt hat und inwiefern sich die Anzahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer (wohl drei) im Rahmen dieses prognostizierten Mehrbedarfs hält. Die Beklagte hat keinerlei Konzept vorgetragen, mit welchem Stammpersonal und welchem befristeten Personal sie einen erhöhten Mehrbedarf abdecken möchte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie insoweit bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages konkrete Überlegungen angestellt hatte. So kann nicht festgestellt werden, auf welcher Grundlage die Beklagte die Anzahl der Lerngruppen und der erforderlichen Unterrichtseinheiten berechnet hat. Die Beklagte hat vorgetragen, im Zeitraum 2015-2019 seien in der Dienststelle in N-Stadt pro Jahr durchschnittlich 216 Polizeimeisteranwärter auszubilden gewesen, die in durchschnittlich 9 Lerngruppen eingeteilt und beschult worden seien. Dem entsprechenden Schulungsbedarf zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis hätten durchschnittlich 17 Fahrlehrer (ausschließlich Polizeivollzugsbeamte) gegenübergestanden, welche allerdings nicht in Vollzeit unterrichteten. Im März des Jahres 2020 seien der Dienststelle N-Stadt 287 Polizeimeisteranwärter in 12 Lerngruppen zur Ausbildung zugewiesen worden, im März 2021 336 Polizeimeisteranwärter in 14 Lerngruppen, im März 2022 630 Polizeimeisteranwärter in 28 Lerngruppen und im März 2023 497 Polizeimeisteranwärter in 24 Lerngruppen. Zusätzlich seien Anwärterinnen und Anwärter aus anderen BPOLAFZ in der dortigen PFS unterrichtet worden. So habe sich die Anzahl der Lehrgruppen in der PFS im BPOLAFZ N-Stadt im Jahr 2019 im Monat noch auf 13 belaufen, habe im Jahr 2020 bereits leicht auf bis zu 16 im Monat ansteigen, im Jahr 2021 auf bis zu 25 im Monat, im Jahr 2022 bis zu 26 betragen sollen. Dies habe zur Folge, dass sich der Bedarf im BPOLAFZ N-Stadt zum Ende des Jahres 2023 wieder nur auf die vor der Einstellungsoffensive vorhandenen 16 bzw. 13 Lehrgruppen prognostisch belaufe. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, das sich nicht nachvollziehen lässt, wie die Beklagte die Anzahl der Lerngruppen ermittelt hat. Im Weiteren erschließt sich nicht, welche Arbeitsstundenzahl aufgrund der Lerngruppen benötigt wird und mit welchem Personal diese Arbeitsstundenzahl erbracht werden soll. Damit ist jedoch jegliche Prognose nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat auch mit der Berufung keinerlei Daten zur Berechnung eines Regelbedarfs und eines Mehrbedarfs dargetan. Um sich auf einen erhöhten Bedarf stützen zu können, muss feststehen, welcher Arbeitsbedarf in Stunden pro Anwärter/in regelmäßig im Ausbildungsabschnitt anfällt. Erhöht sich sodann für eine vorübergehende Zeit die Anzahl der Anwärter/innen kann ermittelt werden, wie viel zusätzliche Arbeitsstunden erforderlich sind, um genau diesen Mehrbedarf zu decken. Die Beklagte hat eine solche Berechnung von Arbeitskräftebedarf auch mit der Berufung nicht durchgeführt. Sie stellt bereits nicht dar, mit welchem Arbeitsvolumen der regelmäßig Beschäftigten sie kalkuliert. Angesicht des Umstandes, dass die Polizeivollzugsbeamten nicht in Vollzeit unterrichten, lässt sich nicht nachvollziehen, welcher Bedarf durch sie abgedeckt wird. Mit wie vielen durch sie erbrachte Arbeitsstunden die Beklagte rechnet und wie viele darüber hinaus erforderliche Arbeitsstunden abgedeckt werden müssen, bleibt offen. Es lässt sich deshalb nicht schlussfolgern, dass sich ein zusätzlicher Bedarf gerade an 3 Fahrlehrern ergibt. Ein derartiger Zusammenhang lässt sich ebenfalls nicht im Hinblick auf Lerngruppen und ein danach erforderliches Stundendeputat herstellen. Soweit die Beklagte mit der Berufung Zahlenwerte für die Dienststelle in N-Stadt darstellt, die sich lediglich auf die Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst beziehen, sind diese nicht aussagekräftig. Der Kläger hat vorgetragen, dass er darüber hinaus in anderen Bereichen tätig geworden ist, sich seine Aufgabenstellung nicht nur auf die Anpassungsfortbildung DFE Klasse B beschränkt, sondern es zusätzlich zu seinen Dienstaufgaben gezählt habe, den am BPOLAFZ XX Lernenden ebenfalls den Erwerb der Führerscheinklassen BE, C1, C, CE, Ar, D, und DE zu ermöglichen. Dazu verhält sich der Beklagtenvortrag jedoch nicht. Die Beklagte behauptet lediglich pauschal, ein Mehrbedarf an Arbeitsvolumen im Bereich der Fahrausbildung ergebe sich auch nicht in Bereichen außerhalb der Ausbildung der eingestellten Polizeimeisteranwärter, also im Bereich der Fahrausbildung im gehobenen Polizeivollzugsdienst, sowie - beispielsweise – im Bereich der Speziallehrgänge zur Fahrschulunterweisung der mobilen Fahndungseinheit, der Mitarbeiter der DB AG oder der mobilen Kontrollüberwachungseinheit. Wie auch im Zeitraum 2015-2019 sei die Beklagte in der Lage, diese Tätigkeitsbereiche durch Fahrlehrer im Polizeidienst zu bewältigen. Sie stellt jedoch keinerlei Zahlenmaterial dar, nach dem sich vorliegende Wertungen nachvollziehen lassen. Wie viele Fahrlehrer aus dem Polizeivollzugsdienst ihr zur Bewältigung dieser Aufgaben mit welchem Stundendeputat zur Verfügung stehen bzw. nach einer von der Beklagten im Januar 2020 erstellten Prognose zur Verfügung stehen sollten, erschließt sich nicht. Es kann deshalb nicht geprüft werden, ob die Beklagte wie vor befristeter Einstellung von drei Fahrlehrern in der Lage sein würde, den Bedarf zu decken. Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Es bedarf dabei keiner unmittelbaren Kausalität, sondern es genügt, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein vom Arbeitgeber darzulegender ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Arbeitgeber darf aber einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG, Urteil vom 20.02.2008 – 7 AZR 950/06 – Rn 20, juris). Der befristet beschäftigte Arbeitnehmer muss nicht in dem Bereich eingesetzt werden, in dem die Mehrarbeit entstanden ist. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen (BAG, Urteil vom 17.03.2010 – 7 AZR 640/08 – Rn 15, juris). Die Beklagte stellt jedoch in keinster Weise dar, nach welchen Überlegungen wie und durch wen sie die zusätzlichen Aufgaben hat erledigen lassen wollen, wie sie die von ihr prognostizierte Arbeitsmenge durch welche Arbeitsorganisation zu bewältigen gedachte. Sie stellt nicht dar, welcher Bedarf von den regelmäßigen Kräften in welcher Form abgedeckt und welcher Bedarf durch die Einstellung von drei Zusatzkräften in welcher Form bewerkstelligt werden sollte. Damit lässt sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem etwaigen Mehrbedarf und der konkreten Beschäftigung des Klägers nicht herstellen. Eine derartige Zuordnung ist unmöglich. Der Befristungsgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs kann daher nicht bejaht werden. Mangels Vorliegens eines Sachgrundes gilt der Arbeitsvertrag gem. § 16 Abs. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. c) Da die Befristung bereits mangels Sachgrund unwirksam ist, bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob die durch den Kläger gerügte Personalratsanhörung ordnungsgemäß war, insbesondere, ob das Anhörungsschreiben den Anforderungen an eine ausreichende Unterrichtung über den Befristungsgrund vorübergehender Mehrbedarf genügt und dem Personalrat ausreichend Zahlenmaterial sowie Überlegungen zu einer nachvollziehbaren Prognose mitgeteilt wurden. 2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass dem Kläger aufgrund der Unwirksamkeit der Befristung ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung gegen die Beklagte zusteht. Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (-GS 1/84-) über den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gelten entsprechend auch dann, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung oder auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird. (BAG, Urteil vom 13.06.1985 – 2 AZR 410/84 – Rn 76, juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die unterlegene Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages. Der März 1971 geborene Kläger ist seit dem 02.01.2020 auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages (Anlage K 1) als Fahrlehrer im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum N-Stadt (im Folgenden: BPOLAFZ XX), welches organisatorisch der Bundespolizeiakademie in Lübeck zugeordnet ist, in Vollzeit zuletzt zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 3.677,54 Euro beschäftigt. § 1 des Arbeitsvertrages sieht eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2023 vor. Neben dem Kläger waren im Zeitraum von Januar 2020 bis 2023 in dem Bundespolizeiaus- und –fortbildungszentrum N-Stadt 4 Polizeivollzugsbeamte und zwei zivile Fahrlehrer tätig. Durch Schreiben vom 08.02.2023 und 11.04.2023 rügte der Kläger erfolglos das Vorliegen eines Befristungsgrundes und forderte eine Beschäftigung über das Befristungsdatum hinaus. Mit seiner am 10.05.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat er die Feststellung, dass eine wirksame Befristung nicht vorliege und er weiter zu beschäftigen sei, begehrt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die im Arbeitsvertrag vom 02.01.2020 getroffene Befristungsabrede sei unwirksam. Sein Arbeitsverhältnis bestehe daher über den 31.12.2023 fort und er sei über dieses Datum hinausgehend weiter zu beschäftigen. Der Befristungsabrede fehle es an einem sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Insbesondere sei ein vorübergehender betrieblicher Bedarf nicht gegeben. Eine diesbezügliche Prognose sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages nicht möglich gewesen. Auch andere Befristungsgründe lägen nicht vor. Der Kläger hat zudem die ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung anlässlich der Befristungsabrede mit Nichtwissen bestritten und den Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 02.01.2020 nicht mit hinreichender Sicherheit erwarten können, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende am 31.12.2023 für seine Beschäftigung kein dauerhafter (betrieblicher) Bedarf mehr bestehen würde. Im Bundespolizeiaus- und fortbildungszentrum N-Stadt würden die eingestellten Anwärterinnen und Anwärter zum Erwerb der Dienstfahrerlaubnis (DFE) der Klasse B ausgebildet werden, und zwar für den mittleren Polizeivollzugsdienst sowie für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Zudem zähle es zu den Dienstaufgaben der Fahrlehrer, den am BPOLAFZ XX Lernenden ebenfalls den Erwerb der Führerscheinklassen BE, C1, C, CE, Ar, D und DE zu ermöglichen. Regelmäßig würden Speziallehrgänge zur Fahrschulunterweisung der mobilen Fahndungseinheit (MFE), sowie Speziallehrgänge für Mitarbeiter der DB AG, der mobilen Kontrollüberwachungseinheit (MkÜ) und der Aufklärungs- und Operationseinheit abgehalten. Diese Lehrgänge fänden nach wie vor unverändert statt. Außerdem habe er regelmäßig an zusätzlich stattfindenden Polizeifahrtrainingseinheiten für MFE, sMkw, leLKW und Krad als Polizei-Einsatzfahrtrainer teilgenommen, nachdem er durch die Beklagte im Verlaufe seines Beschäftigungsverhältnisses hierzu ausgebildet worden war. Auch dieser Bedarf bestehe unverändert fort. Bei den wahrgenommenen Aufgaben handele es sich nicht um solche von begrenzter Dauer. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der mit Arbeitsvertrag vom 02.01.2020 vereinbarten Befristung zum 31.12.2023 endet. 2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31.12.2023 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Fahrlehrer im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum N-Stadt weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die vereinbarte Befristung als wirksam angesehen und das Arbeitsverhältnis infolge Befristungsablauf zum 31.12.2023 als beendet, so dass ein Weiterbeschäftigungsanspruch nicht bestehe. Die Beklagte hat vorgetragen, der Befristungsgrund liege in dem vorübergehenden betrieblichen Mehrbedarf an der Arbeitsleistung eines Fahrlehrers im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Nach der Einstellungsplanung für den VmPVP für den Zeitraum 2018 bis 2023 sei für den gesamten BPOLAK folgende Anzahl für die jeweiligen Jahre an Polizeimeisteranwärter und –anwärterinnen vorgesehen gewesen: 2018: 2225 2019: 2979 2020: 2674 2021: 2525 2022: 950 (ab hier Rückkehr zur allgemeinen Einstellungsplanung) 2023: 1349 Aus diesen Planungen habe sich ein höherer Bedarf an der DFE-Ausbildung ergeben, um die Anwärterinnen und Anwärter zeitgerecht zum Ende ihrer Ausbildung in die Lage zu versetzen, ihre Dienstaufgaben wahrnehmen zu können. Die Anpassungsfortbildung DFE Klasse B habe für das Jahr 2021 insgesamt 116 Lerngruppen (LG) im mittleren Polizeivollzugsdienst (mPVD) und 27 LG im gehobenen Polizeivollzugsdienst (gPVD) vorgesehen. Pro LG seien für die DFE Klasse 516 Unterrichtseinheiten (UE) als erforderlich eingeschätzt worden, so dass sich bei insgesamt 143 LG 73788 UE als notwendig ergeben hätten. Hiervon seien 80 Prozent auf zivile Fahrlehrerende und 20 Prozent auf Polizeifahrlehrer gefallen. Da sich das Jahresdeputat eines zivilen Fahrlehrenden auf 1006,45 UE und das eines Polizeifahrlehrers auf 925,88 UE belaufe, habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger ein Gesamtbedarf an Fahrlehrenden DFE Klasse B für das Jahr 2021 von 74,59, für das Jahr 2022 von 55,31, für das Jahr 2023 von 58,42 ergeben. Im Anschluss sei ein sinkender Bedarf prognostiziert worden für das Jahr 2025 auf 32,93. Es sei zu diesem Zeitpunkt mit einer gesicherten Rückkehr zur allgemeinen Einstellungsplanung für das Jahr 2025 zu rechnen gewesen. Um den vorübergehenden Mehrbedarf im Bereich PFS im BPOLAFZ XX in den Jahren 2020 bis 2023 zu decken, sei die Einstellung von drei zivilen Fahrlehrenden erforderlich gewesen. Infolge der Ausbildungsdauer von 2,5 Jahren sei abzusehen gewesen, dass die letztmalig im Jahr 2021 durchgeführten erhöhten Einstellungen einen Mehrbedarf zum Ende des Jahres 2023 entfallen ließen. Es habe ab diesem Zeitpunkt kein Mehrbedarf an zivilen Fahrlehrenden bestanden. Die verschiedenen Lehrgänge im Verkehrswesen seien von unterschiedlicher Dauer (von 5 bis zu 40 Tagen) und benötigten daher unterschiedlich viele Unterrichtseinheiten (UE), von 29 UE bis zu 258 UE, pro Lerngruppe (LG). Dabei sei unerheblich, wie groß eine Lerngruppe sei. Der fachliche Aufwand bleibe auch bei weniger zu schulenden Personen gleich. Nicht jede Lerngruppe bedürfe zudem derselben Fachlichkeit. Bestimmte Aus- und Fortbildungen dürften nur durch Polizeivollzugsbeamte unterrichtet werden. Die Anzahl der benötigten Fachlichkeit sei sehr unterschiedlich. Dabei könnten Fahrlehrer und Einsatzfahrtrainer im Status von Polizeivollzugsbeamten die Aufgaben der zivilen Fahrlehrer und/oder Einsatzfahrtrainer mit entsprechender Qualifikation bei Bedarf und Auslastung übernehmen, aber nicht umgekehrt. Die Anzahl der Lerngruppen im BPOLAFZ XX habe sich im Jahr 2019 monatlich auf 13 belaufen, habe für das Jahr 2020 auf bis zu 16 im Monat und für das Jahr 2021 auf bis zu 25 im Monat ansteigen sollen, im Jahr 2022 bis zu 26 betragen und habe sich dann Ende 2023 wieder auf die vor der Einstellungsoffensive üblichen 16 bzw. 13 Lerngruppen prognostisch belaufen. Der zuständige örtliche Personalrat sei am 02.12.2019 um Zustimmung zur befristeten Einstellung des Klägers gebeten worden (Anlage B13). Dem örtlichen Personalrat seien hierbei die Gründe für den beabsichtigten Vertrag mit dem Kläger in den regelmäßig stattfindenden sogenannten Monatsgesprächen und darüber hinaus in Einzelgesprächen betreffend den temporären Mehrbedarf an Fahrlehrern auf Grund der Einstellungsoffensive im allgemeinen und auch ganz konkret für das BPOLAFZ XX und den Unterricht für die DFE für den streitgegenständlichen Zeitraum 02.01.2020 bis 31.12.2023 ausführlich dargelegt worden. Der örtliche Personalrat habe unter dem 16.12.2019 seine Zustimmung erteilt. Die Beklagte ist dem erhobenen Weiterbeschäftigungsanspruch für den Fall der Unwirksamkeit der Befristung entgegengetreten mit dem Hinweis, dass sie nach Ablauf der Befristung keine Möglichkeit mehr habe, den Kläger als Fahrlehrer weiter zu beschäftigen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung angeführt, das Arbeitsverhältnis sei nicht infolge Befristungsablaufs mit dem 31.12.2023 beendet worden, weil der notwendige Sachgrund für die vereinbarte Befristung nicht gegeben sei und damit eine Unwirksamkeit der Befristung vorliege. Ein Arbeitgeber könne sich auf den Befristungsgrund des vorübergehenden betrieblichen Mehrbedarfs stützen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Grund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit zu erwarten sei, dass die Arbeitskraft des befristet eingestellten Arbeitnehmers in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werde. Dazu bedürfe es einer im Zeitpunkt des Schlusses des Arbeitsvertrages vorliegenden Prognose, für welche der Arbeitgeber die Tatsachen vorzutragen habe. Dazu seien Berechnungsgrößen anzugeben, anhand derer der konkrete vorübergehende erhöhte Personalbedarf ermittelt worden sei. Die Beklagte habe jedoch nicht nachvollziehbar dargestellt, auf welcher konkreten Tatsachengrundlage sie im Januar 2020 welchen konkreten Mehrbedarf in dem Bundespolizeiausbildungs- und –fortbildungszentrum N-Stadt ermittelt habe und inwiefern sich die Anzahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen dieses prognostizierten Mehrbedarfs halte. Insbesondere habe die Beklagte nicht vorgetragen, welche Kapazitäten für die Abdeckung des Normalbedarfs erforderlich seien. Ohne diese Angaben sei es jedoch nicht möglich, nachzuvollziehen, ob die befristete Beschäftigung des Klägers sich im Rahmen eines vorübergehenden Mehrbedarfs halte. Es fehle zudem an konkreten Angaben zu einer auf mehrere Jahre angelegten Überlegung zur Prognoseerstellung sowie die Darlegung der Prognosegrundlagen für die Dienststelle in N-Stadt. Hierzu treffe die Schilderung der Entwicklung im Bereich der gesamten Bundespolizeiakademie keine Aussage. Da das Arbeitsverhältnis nicht infolge Befristung zum 31.12.2023 beendet worden sei, sei die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. Gegen dieses der Beklagten am 02.01.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 31.01.2024 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 02.04.2024 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenem Schriftsatz begründet. Hierzu führt die Beklagte an, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass tatsächlich ein sachlicher Grund für die Befristung vorliege. Auf Grund einer politischen Entscheidung sei für den von ihr begrenzten Zeitraum eine zusätzliche Anzahl an Polizeimeisteranwärter eingestellt worden, so dass sich ein erhöhter Schulungsbedarf für Fahrlehrer ergeben habe. Sie habe ihre Ausbildungsaufgaben im Bereich der Erlangung einer Dienstfahrerlaubnis ausschließlich mit Fahrlehrern abgedeckt, bei denen es sich gleichzeitig um Polizeivollzugsbeamte handelt, die neben ihrer Lehrtätigkeit im Fahrschulbetrieb auch anderweitige Tätigkeiten ausführen können. Die Einstellung der „zivilen“ Fahrlehrer sei lediglich zur Abdeckung des Mehrbedarfs entschieden worden. Sie werde künftig zivile Fahrlehrer nicht mehr einstellen. Soweit der Kläger auf Stellenausschreibungen für Fahrlehrer verwiesen habe, richteten sich diese ausschließlich an Polizeivollzugsbeamte. Die letztmalige Erhöhung der Einstellungszahlen im Jahr 2021 habe mit Abschluss der Ausbildung im Februar 2024 den Mehrbedarf an der klägerseitigen Arbeitsleistung beendet. Ihrer Prognose hätten die politischen Entscheidungen zu Grunde gelegen. Das Arbeitsgericht sei seiner Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 3 ZPO nicht nachgekommen. Soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertrete, sie – die Beklagte – habe nicht vorgetragen, welche Kapazitäten für die Abdeckung des Normalbedarfs zur Erteilung des Fahrschulunterrichtes N-Stadt erforderlich seien, habe das Arbeitsgericht darauf hinweisen müssen. Bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichtes hätte sie vorgetragen, dass im Zeitraum 2015 bis 2019 in der Dienststelle in N-Stadt pro Jahr durchschnittlich 216 Polizeimeisteranwärter auszubilden gewesen seien in durchschnittlich 9 Lerngruppen. Dem entsprechenden Schulungsbedarf zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis hätten durchschnittlich 17 Fahrlehrer (ausschließlich Polizeivollzugsbeamte) gegenübergestanden, welche allerdings nicht in Vollzeit unterrichteten. Im März des Jahres 2020 seien in der Dienststelle N-Stadt 287 Polizeimeisteranwärter in 12 Lerngruppen zur Ausbildung zugewiesen gewesen, im März 2021 336 Polizeimeisteranwärter (14 Lerngruppen), im März 2022 630 Polizeimeisteranwärter (28 Lerngruppen) und im März 2023 497 Polizeimeisteranwärter in 24 Lerngruppen. Dem gestiegenen Ausbildungsvolumen sei sie zunächst mit der zusätzlichen Auslastung der im Polizeidienst stehenden Fahrer bis hin zur Vollzeitausbildungstätigkeit begegnet. Als abzusehen gewesen sei, dass dies nicht ausreiche, habe sie sich zur Einstellung von „zivilen“ Fahrlehrern entschieden. Insgesamt habe sie für alle Dienststellen mit 16 „zivilen“ Fahrlehrern für den Zeitraum 2020 bis Ende 2023 befristete Arbeitsverträge geschlossen. Dabei seien auf die Dienststelle in N-Stadt drei Befristungen entfallen. Ab März 2024 seien der Dienststelle in N-Stadt lediglich 260 Polizeimeisteranwärter zur Ausbildung zugewiesen. Sie sei wieder in der Lage, ihre Aufgabe mit den vorhandenen Fahrlehrern im Polizeidienst abzuarbeiten. Ein Mehrbedarf an Arbeitsvolumen im Bereich der Fahrausbildung ergebe sich auch nicht in Bereichen außerhalb der Ausbildung der eingestellten Polizeimeisteranwärter, also im Bereich der Fahrausbildung im gehobenen Polizeivollzugsdienst, sowie beispielsweise im Bereich der Speziallehrgänge zur Fahrschulunterweisung der mobilen Fahndungseinheit, im Bereich der Mitarbeiter der DB AG oder der mobilen Kontrollüberwachungseinheit. Wie auch im Zeitraum 2015 bis 2019 sei sie in der Lage, diese Tätigkeitsbereiche durch Fahrlehrer im Polizeidienst zu bewältigen. Sie habe mit dem Personalratsvorsitzenden im Zuge der Anhörung des Personalrates die außergewöhnlichen Umstände zur beabsichtigten Einstellung von „zivilen“ Fahrlehrern im Hinblick auf einen Sachgrund und die Laufzeit der Befristung ausführlich erörtert. Der Personalratsvorsitzende sei über die klägerischen Sozialdaten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz, Familienstand, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie dessen tarifliche Einstufung, das auszuzahlende Arbeitsentgelt und den Tätigkeitsbereich informiert, über das den Kläger betreffende Einstellungsauswahlverfahren in Kenntnis gesetzt worden. Die Aushändigung des Protokolls über das Einstellungsauswahlverfahren sei erfolgt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 16.11.2023, Az.: 14 Ca 81/23 abzuändern und die erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 10.05.2023 erhobene Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, es fän- den sich unverändert keine gesicherten prognostischen Erwägungen der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des hier relevanten Arbeitsvertrages dazu, welche vorhandene Personalstärke an Fahrlehrenden im BPOLAFZ XX zum Stichtag 31.12.2023 und danach unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Zurruhesetzungen von seinerzeit dort dauerhaft beschäftigten Fahrlehrern zu verzeichnen sein würde. Für den Fall, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich Unsicherheiten bestanden, seien diese nicht geeignet, eine Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigen zu können. Es sei keineswegs so, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen ihm und der Beklagten am 02.01.2020 ab dem Jahr 2021 gesichert mit einer Rückkehr zur allgemeinen Einstellungsplanung zu rechnen gewesen sei. Ohnehin beschränkten sich die Ausführungen der Beklagten hierzu allein auf den mittleren Polizeivollzugsdienst. Zeitgerechte und verpflichtende Vorgaben des Innenministeriums seien unverändert nicht erkennbar und würden im Übrigen bestritten. Die alleinigen für den mittleren Polizeivollzugsdienst dargestellten Planungsdaten seien nicht geeignet, eine Befristung des hier streitbefangenen Arbeitsvertrages zu rechtfertigen. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt noch keine gesicherte Prognose erstellen können. Sie habe selbst darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt das Sicherheitspaket IV noch keine Konkretisierung erfahren hatte und demzufolge noch unbekannt war, welche Umsetzungen dazu getroffen werden müssten. Daher beziehe sich die Beklagte in der Berufungsbegründung allein auf die Sicherheitspakete I bis III. Ein dauerhaft erhöhter Bedarf für die Fortbildung leite sich bereits aus der Tatsache ab, dass sich der Personalbestand im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei seit dem Jahr 2015 bis zum Jahr 2025 um mehr als 50 Prozent erneuert haben werde (Zugang von 20.295 Polizeivollzugsbeamten). Wie die Beklagte die von ihr benannten Personaleinstellungs- und Bedarfsplanungszahlen ermittelt habe, bleibe offen, so dass deren Richtigkeit bestritten werden müsse. Soweit die Beklagte erstmalig mit der Berufungsbegründung versuche, die Zahlen auf die Dienststelle in N-Stadt herunter zu brechen, müsse auch deren Richtigkeit bestritten werden, wobei zu beachten sei, dass diese ohnehin nur auf den vorgeblichen Gesamtbedarf an Fahrlehrenden DFE Klasse B bezogen seien. In der BPOLAFZ XX beschränke sich die Aufgabenstellung des vorhandenen Personals jedoch nicht allein in der Anpassungsfortbildung DFE Klasse B, sondern es zähle zusätzlich zu den Dienstaufgaben der dortigen Fahrlehrer, den am BPOLAFZ XX Lernenden ebenfalls den Erwerb der Führerscheinklassen BE, C1, C, CE, Ar, D und DE zu ermöglichen. Auch er sei in der Ausbildung zum Erwerb dieser Führerscheinklassen eingesetzt gewesen. Es habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien weder einen akut zu deckenden Mehrbedarf im Bereich PFS im BPOLAFZ XX gegeben noch sei dieser lediglich vorübergehender Natur gewesen. Es seien auch noch nach dem 31.12.2023 über das Intranet der BPOL bundesweit für alle Aus- und Fortbildungsstätten der BPOL Fahrlehrer gesucht worden. Der Einwand, es habe sich dabei um Polizeivollzugsbeamte gehandelt, werde bestritten. Den Ausschreibungen lasse sich derartiges nicht entnehmen. Es müsse weiterhin die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates bestritten werden. Die erstinstanzlich als Anlage B 13 vorgelegte Kopie der Personalratsvorlage sei nicht ausreichend. Dem Personalrat seien nicht alle erforderlichen Informationen mitgeteilt worden. Etwaige Gespräche mit dem Personalrat, deren Stattfinden und deren behaupteter Inhalt müssten mit Nichtwissen bestritten werden. Auch im Rahmen der Personalratsbeteiligung sei es notwendig, dort nochmals die konkret bestehenden ursächlichen Zusammenhänge für den Personalrat nachvollziehbar darzulegen. Hierzu lasse sich dem Beteiligungsschreiben nichts entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.