Urteil
2 SLa 184/24
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2025:0513.2SLA184.24.00
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Leitsätze
1. Hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt, stellt Urlaubsabgeltung eine Altmasseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO dar. Nach § 210 InsO ist, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne der § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - Rn. 17, juris). Es besteht ein Vollstreckungsverbot wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO (BAG Urteil vom 07.11.2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 13, juris; BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - Rn. 16, juris). Für Leistungsklagen, mit denen Masseverbindlichkeiten im Sinne der § 55 Abs. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO verfolgt werden, fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 InsO) führt zu einer Neuordnung der insolvenzrechtlichen Rangfolge der Masseverbindlichkeiten. § 209 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 InsO präzisieren und konkretisieren für Arbeitsverhältnisse die Abgrenzung zwischen Alt- und Neumasseverbindlichkeiten. Neumasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind solche Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören.
3. Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO gelten als Neumasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Verbindlichkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, soweit der Insolvenzverwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen, d.h. den Arbeitnehmer zur Arbeit herangezogen hat (BAG, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 AS 1/21 - Rn. 5, juris). Die Entscheidung, die Arbeitsleistungen in Anspruch zu nehmen, hat zur Folge, dass im Gegenzug unabhängig von ihrem Entstehungsgrund alle Verpflichtungen aus dem nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fortbestehenden Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter zu erfüllen sind. Im Arbeitsverhältnis sind deshalb bei der Vergütung der Arbeitsleistung auch entgeltfort-zahlungspflichtige "unproduktive" Ausfallzeiten (z.B. aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub) zu berücksichtigen. Sie sind Teil des arbeitsvertraglichen Synallagmas. Dies gilt auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG als dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis auf gesetzlicher Grundlage zustehende Geldleistung (BAG, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 AS 1/21 - Rn. 8, juris).
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.09.2024 zum Aktenzeichen 4 Ca 519/24 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt, stellt Urlaubsabgeltung eine Altmasseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO dar. Nach § 210 InsO ist, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne der § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - Rn. 17, juris). Es besteht ein Vollstreckungsverbot wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO (BAG Urteil vom 07.11.2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 13, juris; BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - Rn. 16, juris). Für Leistungsklagen, mit denen Masseverbindlichkeiten im Sinne der § 55 Abs. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO verfolgt werden, fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 InsO) führt zu einer Neuordnung der insolvenzrechtlichen Rangfolge der Masseverbindlichkeiten. § 209 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 InsO präzisieren und konkretisieren für Arbeitsverhältnisse die Abgrenzung zwischen Alt- und Neumasseverbindlichkeiten. Neumasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind solche Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören. 3. Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO gelten als Neumasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Verbindlichkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, soweit der Insolvenzverwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen, d.h. den Arbeitnehmer zur Arbeit herangezogen hat (BAG, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 AS 1/21 - Rn. 5, juris). Die Entscheidung, die Arbeitsleistungen in Anspruch zu nehmen, hat zur Folge, dass im Gegenzug unabhängig von ihrem Entstehungsgrund alle Verpflichtungen aus dem nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fortbestehenden Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter zu erfüllen sind. Im Arbeitsverhältnis sind deshalb bei der Vergütung der Arbeitsleistung auch entgeltfort-zahlungspflichtige "unproduktive" Ausfallzeiten (z.B. aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub) zu berücksichtigen. Sie sind Teil des arbeitsvertraglichen Synallagmas. Dies gilt auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG als dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis auf gesetzlicher Grundlage zustehende Geldleistung (BAG, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 AS 1/21 - Rn. 8, juris). 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.09.2024 zum Aktenzeichen 4 Ca 519/24 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die durch das Arbeitsgericht erfolgte Klageabweisung wegen der Leistungsklage zur Weihnachtsgratifikation bezieht sich die klägerische Berufung nach Zurücknahme der Berufung für diesen Teil des Urteils des Arbeitsgerichts nicht mehr. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Leistungsklage auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung ist bereits unzulässig. Die zulässige Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis ist aufgrund der streitbefangenen Kündigung vom 28.03.2024 nach dem Urteil des Arbeitsgerichts mit Ablauf des 31.05.2024 beendet worden. Die Kündigung ist nicht rechtsunwirksam, sondern infolge der getroffenen unternehmerischen Entscheidung zur Stilllegung und deren Umsetzung sozial gerechtfertigt. I. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung ist unbegründet. 1. Die auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.826,00 € brutto gerichtete Leistungsklage ist unzulässig, denn für Leistungsklagen, mit denen Masseverbindlichkeiten im Sinne der § 55 Abs. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO verfolgt werden, fehlt mangels Vollstreckbarkeit das Rechtsschutzbedürfnis. Von der Klägerin wird, nachdem der Beklagte die Masseunzulänglichkeit unter dem 05.03.2024 angezeigt hat, mit der Urlaubsabgeltung eine Altmasseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO verfolgt. Es besteht daher ein Vollstreckungsverbot wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO (BAG Urteil vom 07.11.2017 – 1 AZR 186/16 – Rn. 13, juris; BAG, Urteil vom 11.12.2001 – 9 AZR 459/00 – Rn. 16, juris). Für Leistungsklagen, mit denen Masseverbindlichkeiten im Sinne der § 55 Abs. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO verfolgt werden, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 210 InsO ist, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne der § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (BAG, Urteil vom 11.12.2001 – 9 AZR 459/00 – Rn. 17, juris). Der Beklagte hat unter dem 05.03.2024 die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Bei der durch die Klägerin geltend gemachten Urlaubsabgeltung handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Es handelt sich nicht um eine Neumasseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 InsO) führt zu einer Neuordnung der insolvenzrechtlichen Rangfolge der Masseverbindlichkeiten. § 209 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 InsO präzisieren und konkretisieren für Arbeitsverhältnisse die Abgrenzung zwischen Alt- und Neumasseverbindlichkeiten. Neumasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind solche Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören. Als Neumasseverbindlichkeiten gelten gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO auch Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Insolvenzverwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. In einem Arbeitsverhältnis ist also entscheidend, ob der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung durch den Insolvenzverwalter herangezogen wurde. Wird die Arbeitsleistung in Anspruch genommen, sind im Gegenzug unabhängig von ihrem Entstehungsgrund alle Verpflichtungen aus dem nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fortbestehenden Arbeitsverhältnis von dem Insolvenzverwalter zu erfüllen. Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO gelten als Neumasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Verbindlichkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, soweit der Insolvenzverwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen, d.h. den Arbeitnehmer zur Arbeit herangezogen hat (BAG, Beschluss vom 16.02.2021 – 9 AS 1/21 – Rn. 5, juris). Daneben gelten Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis auch dann als (Neu)Masseverbindlichkeiten, soweit der vorläufige „starke“ Insolvenzverwalter (§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO) die Gegenleistung, also die Arbeitsleistung, in Anspruch genommen hat. Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 InsO stehen Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis im Rang einer Masseverbindlichkeit, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist (sogenannter „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Über die Fiktion des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO werden die Ansprüche des zur Arbeitsleistung herangezogenen Arbeitnehmers so behandelt, als ob der starke vorläufige Verwalter das Arbeitsverhältnis selbst durch Neuabschluss begründet hätte, und deshalb als Masseverbindlichkeit eingeordnet (BAG, Beschluss vom 16.02.2021 – 9 AS 1/21 – Rn. 6, juris). Der Begriff „soweit“ bedingt in beiden Bestimmungen bezogen auf das Arbeitsverhältnis keine Einschränkung in dem Sinne, dass nur Ansprüche der Arbeitnehmer erfasst werden sollen, welche unmittelbar auf einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung beruhen, sondern grenzt die Heranziehung der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu deren Freistellung ab. Die Entscheidung, die Arbeitsleistungen in Anspruch zu nehmen, hat zur Folge, dass im Gegenzug unabhängig von ihrem Entstehungsgrund alle Verpflichtungen aus dem nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fortbestehenden Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter zu erfüllen sind. In der Konstellation des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO als Masseverbindlichkeiten, in der des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO als Neumasseverbindlichkeiten. Die Insolvenzordnung nimmt hiervon nicht zu Gunsten der Masse einzelne Arbeitgeberpflichten aus. Im Arbeitsverhältnis sind deshalb bei der Vergütung der Arbeitsleistung auch entgeltfortzahlungspflichtige „unproduktive“ Ausfallzeiten (z.B. aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub) zu berücksichtigen. Sie sind Teil des arbeitsvertraglichen Synallagmas. Dies gilt auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG als eigene dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis auf gesetzlicher Grundlage zustehende Geldleistung (BAG, Beschluss vom 16.02.2021 – 9 AS 1/21 – Rn. 8, juris). Vorliegend hat der Beklagte die Gegenleistung, also die Arbeitsleistung der Klägerin, nicht in Anspruch genommen, sondern sie bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte kein „starker“ Insolvenzverwalter, denn er war zwar durch Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 21.12.2023 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, es war jedoch ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO angeordnet. Damit handelte es sich bei dem Beklagten um einen „schwachen“ Insolvenzverwalter. Der Beklagte hat die Arbeitsleistung der Klägerin auch nicht nach der am 05.03.2024 erfolgten Anzeige der Masseunzulänglichkeit in Anspruch genommen. Es fehlt somit an den Voraussetzungen des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, so dass es sich bei einem etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin um eine nachrangige Altmasseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO handelt. Gemäß § 210 InsO ist jedoch, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Infolge dessen fehlt der Klägerin für eine Leistungsklage das Rechtsschutzinteresse. Die Klage ist daher unzulässig. 2. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage wegen der Kündigung vom 28.03.2024, soweit es ihr nicht stattgeben hat, zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst. Die Kündigung gilt nicht gemäß §§ 7, 4 Satz 1, 13 Abs. 1 KSchG als wirksam, da die Kündigungsschutzklage rechtzeitig innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht wurde. Die Kündigung ist auch nicht rechtsunwirksam, weil ihr die soziale Rechtfertigung fehlen würde. Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte hatte vielmehr zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitbefangenen Kündigung vom 28.03.2024 den Entschluss gefasst, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin einzustellen und diesen Entschluss bereits umgesetzt. Infolgedessen entfiel eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin. Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils zählt zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG (BAG, Urteil vom 22.09.2016 – 2 AZR 276/16 – Rn. 64, juris). Unter einer Betriebs(-teil)stilllegung ist die Auflösung der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verstehen. Sie besteht darin, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebs(-teil)zweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen (BAG, Urteil vom 18.10.2012 – 6 AZR 41/11 – Rn. 47, juris). Mit der Stilllegung des gesamten Betriebes entfallen alle Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber ist aber nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Erforderlich ist dazu aber, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen. An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber sich im Zeitpunkt der Kündigung noch um neue Aufträge bemüht. Ist andererseits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Betriebsstilllegung endgültig geplant und bereits eingeleitet, behält sich der Arbeitgeber aber eine Betriebsveräußerung vor, falls sich eine Chance bietet, und gelingt dann später noch eine Betriebsveräußerung, bleibt es bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung. Auch ist bei einer Betriebsstilllegung erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits „greifbare Formen“ angenommen haben. Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist der des Kündigungszugangs. Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingen, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG (BAG, Urteil vom 16.02.2012 – 8 AZR 693/10 – Rn. 37 ff, juris). Gemessen an vorgenannten Grundsätzen erweist sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass die streitbefangene Kündigung sozial gerechtfertigt ist, als zutreffend. Dafür, dass der Beklagte einen ernsthaften und endgültigen Beschluss gefasst hat, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin stillzulegen, spricht, dass der Beklagte, wie dem Bericht vom 17.05.2024 unter III.2. auf Seite 4 zu entnehmen ist, die Betriebseinstellung vorgesehen hat. Hierzu hat der Beklagte die zuständige Heimaufsicht über die geplante Schließung unterrichtet und mit ihr die weitere Vorgehensweise abgestimmt. Die Verlegung der Bewohner der Einrichtung erfolgte danach in enger Abstimmung mit der Unterstützung der Heimaufsicht, so dass bis Ende Februar 2024 sämtliche Bewohner die Einrichtung verlassen hatten. Es wurden sämtliche Mitarbeiter unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Danach hatte der Beklagte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin am 28.03.2024 die Stilllegung nicht nur beschlossen, sondern faktisch umgesetzt. Nachdem die Einrichtung keine Bewohner mehr aufwies, waren keine pflegerischen Leistungen mehr zu erbringen. Eine Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin war damit entfallen. Der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung der Klägerin, mit dem als Anlage K 9 beigefügten Zwischenbericht des Insolvenzverwalters und dem Bericht zum Prüfungsstichtag vom 17.05.2024, welcher als Anlage K 10 vorgelegt ist, sei eine endgültige Stilllegungsabsicht des Insolvenzverwalters widerlegt, kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist aufgrund des pauschalen Hinweises der Klägerin auf die jeweiligen Berichte nicht nachvollziehbar, auf welche konkreten Aussagen der Berichte sie verweisen möchte, um die Stilllegungsabsicht zu widerlegen. Das Gericht vermag deshalb nicht zu prüfen, ob von der Klägerin dafür in Anspruch genommene Passagen der Berichte geeignet sind, eine Stilllegungsabsicht zu widerlegen und die von ihr gezogene Schlussfolgerung berechtigt ist. Der Zwischenbericht vom 14.01.2024 kann zudem aufgrund des Zeitpunktes seiner Erstellung nicht maßgeblich sein. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass sich aus dem Bericht vom 17.05.2024 vielmehr die Entscheidung zur Stilllegung und deren Umsetzung ableiten lässt. Dies belegt z.B. die Aussage: „Daher musste diese Einrichtung, neben drei weiteren Einrichtungen, in enger Abstimmung mit dem Geschäftsführer, Herrn Dr. W. R. geschlossen werden. Der Umzug der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner in neue Einrichtungen erfolgte ab dem 14.02.2024 und wurde bis zur Eröffnung des Verfahrens abgeschlossen, nachdem allen Betroffenen ein Alternativplatz vermittelt werden konnte.“ Auch die Ausführungen in dem Bericht zum weiteren Verlauf des Verfahrens nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2024 und der weiteren Abwicklung des Geschäftsbetriebes belegen die Aufhebung der Betriebsgemeinschaft und Aufgabe der Verfolgung des Betriebszwecks. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie infolge ihrer breitgefächerten Qualifikationen noch habe eingesetzt werden können, ist zu berücksichtigen, dass sie gemäß § 2 Abs. 6 des Arbeitsvertrages lediglich für gleichwertige Tätigkeiten nach dem Direktionsrecht der Beklagten beschäftigt werden konnte. Infolge ihrer Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag als „Krankenschwester“ kommen damit lediglich pflegerische Leistungen in Betracht. Solche waren nach dem 01.03.2024 jedoch nicht mehr zu erbringen. Allerdings ist das geltend gemachte betriebliche Erfordernis nicht dringend iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen, freien Arbeitsplatz desselben Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Als „frei“ sind grundsätzlich nur solche Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind (BAG, Urteil vom 15.12.2011 – 2 AZR 42/10 – Rn. 24, juris). Es obliegt dem Arbeitnehmer darzulegen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, wenn sein bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist. Erst danach muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb eine Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz nicht möglich war (BAG, Urteil vom 01.03.2007 – 2 AZR 650/05 – Rn. 21, juris). Die Klägerin hat jedoch keinen konkreten Arbeitsplatz genannt, auf dem sie hätte weiterbeschäftigt werden müssen. Ein entsprechender Sachvortrag der Klägerin im Hinblick auf freie und für sie geeignete Arbeitsplätze im Unternehmen liegt nicht vor. Die Kündigung ist auch nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG obliegt die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit der Sozialauswahl ergibt, dem Arbeitnehmer. Dabei ist im Rahmen der Beweisführungslast von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen. Es ist danach zunächst Sache des Arbeitnehmers, die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl darzulegen (BAG, Urteil vom 16.07.1998 – 8 AZR 284/97– Rn 25, juris). Dies ist jedoch nicht geschehen, mit der Folge, dass sich die Klägerin nicht auf eine fehlerhafte Sozialauswahl berufen kann. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, der Beklagte habe keine Sozialauswahl durchgeführt. Dies reicht nicht. Die Klägerin hätte vortragen müssen, dass ihr bei Durchführung einer Sozialauswahl nicht hätte gekündigt werden dürfen, weil sie sozial schutzwürdiger als vergleichbare andere bei dem Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer gewesen sei. Die Klägerin hat allerdings bereits nicht dargetan, dass und welche mit ihr vergleichbaren Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Ihrem Vortag kann nicht entnommen werden, dass nach dem 01.03.2024 Pflegeleistungen erbracht wurden. Es ist auch nicht erkennbar, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch den Beklagten noch irgendwelche pflegerischen Leistungen erbracht wurden, für deren Erbringung er die Klägerin hätte heranziehen können. Die Klägerin behauptet pauschal, es seien Arbeitnehmer über den Beendigungstermin ihres Arbeitsverhältnisses beschäftigt worden. Sie stellt nicht dar, mit welchen Tätigkeiten dies durch welche konkreten Arbeitnehmer geschehen sein soll. Wenn sie meint, im Rahmen einer Sozialauswahl habe sie für eine Weiterbeschäftigung durch den Beklagten ausgewählt werden müssen, hat sie die insoweit erforderlichen Tatsachen nicht vorgetragen. Sie hat nicht dargetan, welche Arbeitnehmer des Betriebes nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt wurden, sie hat keine Person namentlich bezeichnet, welche ihrer Ansicht nach weniger schutzbedürftig ist als sie und sie hat hierzu auch keinerlei Tatsachen vorgetragen. Eine nicht ordnungsgemäße Sozialauswahl kann daher nicht festgestellt werden. Eine solche war vielmehr entbehrlich, da sämtliche Arbeitnehmer entlassen wurden. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung in dem Betrieb eines anderen Unternehmens unterzubringen. Das ergibt sich schon daraus, dass Vertragspartner des Arbeitnehmers das vertragsschließende Unternehmen, der Arbeitgeber, ist. Die Weiterbeschäftigung durch ein anderes Unternehmen führt zwangsläufig zu einem Vertragspartnerwechsel (BAG, Urteil vom 23.04.2008 – 2 AZR 1110/06 – Rn. 22, juris). Dass dem Beklagten Einfluss auf ein anderes Unternehmen zustand, diesem einen Vertragsschluss vorzuschreiben, ist nicht erkennbar. Für ihre pauschale Behauptung einer Wiedereröffnung des Betriebes, die im Übrigen ihrem Bestreiten einer Stilllegung entgegensteht, stellt die Klägerin keinerlei konkrete Tatsachen dar. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte den ursprünglichen Betrieb tatsächlich wiedereröffnet hat. Auch für einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB hat die Klägerin keinerlei Tatsachen vorgetragen. Es ist jedoch Sache des Arbeitnehmers, der sich auf die Unwirksamkeit einer Kündigung nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB beruft, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Kündigung wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen wurde. Der Arbeitnehmer muss also auch vortragen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Betriebsübergangs erfüllt sind (BAG, Urteil vom 22.06.2011 – 8 AZR 107/10 – Rn. 32, juris). Soweit die Klägerin darauf verweist, dass das Arbeitsgericht fehlerhaft ihren angetretenen Zeugenbeweis nicht erhoben hat, ist anzuführen, dass ein Ausforschungsbeweis unzulässig ist. Hierauf wäre jedoch die von der Klägerin angebotene Zeugenvernehmung hinausgelaufen. Im Parteiprozess haben die Parteien den Streitstoff darzulegen. Das Gericht ist nicht befugt, diesen von Amts wegen zu erforschen. Soweit die Parteien Zeugenbeweis anbieten, ist es daher erforderlich, dass sie einen konkreten Tatsachenvortrag bringen, der sodann mit der Zeugenaussage belegt werden soll. Es ist die Angabe bestimmter Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, erforderlich. Das Gericht ist nicht befugt, den erforderlichen Tatsachenvortrag von den Zeugen zu erfragen. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung auf Grund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG, Urteil vom 12.07. 2007 – 2 AZR 722/05 – Rn 16, juris). Angesichts des pauschalen Vorbringens der Klägerin hatte daher ein Zeugenbeweis zu unterbleiben. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass aufgrund der Zeugenberichte der Zeugen M., B. und T. von einer Betriebsfortführung, zumindest aber von einer übertragenden Sanierung ausgegangen werden könne, ersetzt dies nicht den erforderlichen Tatsachenvortrag. Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf eine Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Kündigungsfrist berufen. Soweit sie sich auf eine fehlerhafte Kündigungsfrist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO bezieht, übersieht sie, dass die dreimonatige Kündigungsfrist nach § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO nur dann eingreift, „wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist“. Vorliegend ergibt sich eine kürzere Kündigungsfrist jedoch gemäß § 622 BGB. Die Kündigung ist somit rechtmäßig und hat zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin geführt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 525, 97 Abs. 1 ZPO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des ohne Erfolg von ihr eingelegten Rechtsmittels. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegt nicht vor. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie Urlaubsabgeltung. Die im Jahr 1964 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 15.11.2022 gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag als Krankenschwester bei der W. a. d. E. GmbH zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 3.639,43 € im Senioren- und Altenpflegeheim in B-Stadt beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Klägerin lautet unter § 2 Abs. 6: „(6) Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer jederzeit ein anderes, seinen Fähigkeiten und Qualifikationen entsprechendes, zumindest gleichwertiges Aufgaben- und Verantwortungsgebiet zu übertragen, soweit dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zumutbar ist.“ Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern stellte mit Bescheid vom 23.05.2023 bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest. Die W. a. d. E. GmbH beschäftigte regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb war ein Betriebsrat nicht gebildet. Der Beklagte wurde mit Beschluss des Amtsgericht Schwerin vom 21.12.2023 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. a. d. E. GmbH bestellt. Es war ein Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO angeordnet. Unter dem 14.01.2024 hat er einen Zwischenbericht (Anlage K 9) verfasst. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage K9 verwiesen. Als vorläufiger Insolvenzverwalter prüfte er die Fortführung des Betriebes, des Senioren– und Altenpflegeheims, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Geschäftsbetrieb wirtschaftlich, d.h. ohne externe Verlustübernahme nicht über den 01.03.2024 hinaus fortgeführt werden könne. Interessenten mit ernsthaften Kaufabsichten konnten nicht gefunden werden. Sämtliche Arbeitsverhältnisse der Insolvenzschuldnerin bis auf das der Klägerin wurden im Februar 2024 gekündigt. Wegen des der Klägerin zustehenden Sonderkündigungsschutzes stellte der Beklagte im Februar 2024 einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Sämtliche Arbeitnehmer wurden unwiderruflich von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt und zum Bezug von Arbeitslosengeld in Form der Gleichwohlgewährung an die Agentur für Arbeit verwiesen. Die Bewohner des Alten- und Pflegeheims wurden bereits zum 01.03.2024 an andere Einrichtungen vermittelt und dorthin verlegt. Ab dem 01.03.2024 erbrachte die Insolvenzschuldnerin in der Einrichtung in B-Stadt keine Pflegeleistungen mehr. Mit Beschluss vom 01.03.2024 zum Aktenzeichen 580 IN 804/23 hat das Amtsgericht Schwerin über das Vermögen der W. a. d. E. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt. Er zeigte am 05.03.2024 Masseunzulänglichkeit an, welche am 07.03.2024 vom Insolvenzgericht veröffentlicht wurde. Unter dem 17.05.2024 hat der Beklagte einen Bericht zum Berichts- und Prüfungstermin in dem Insolvenzverfahren verfasst. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage K 10 verwiesen. Das zuständige Landesamt für Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 25.03.2024 die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin erteilt. Der Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 28.03.2024, der Klägerin am 03.04.2024 zugegangen, das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2024, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin gekündigt. Im Kündigungsschreiben wies er darauf hin, dass er an der unter dem 01.03.2024 unwiderruflich erteilten Freistellung von der Arbeitsleistung festhalte. Mit ihrer am 14.04.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung vom 28.03.2024 gewandt, deren Unwirksamkeit mangels sozialer Rechtfertigung geltend gemacht und gemeint, weil das Arbeitsverhältnis fortbestehe, sie sei von dem Beklagten weiterzubeschäftigen. Mit der Kündigungsschutzklage hat die Klägerin zudem vertreten, der Beklagte schulde ihr den Betrag in Höhe von 2.500,00 € brutto inklusive Zinsen seit dem 01.12.2023, weil er die Zahlung des gemäß § 9 Abs. 5 des Arbeitsvertrages vereinbarten, im Monat November 2023 fälligen Weihnachtsgeldes nachzuholen habe. Außerdem sei der Beklagte verpflichtet, eine Urlaubsabgeltung für 11 Tage in Höhe von insgesamt 1.826,00 € brutto zu leisten. Aus dem Jahr 2023 bestehe noch ein Resturlaubsanspruch von 5, aus dem Jahr 2024 von 6 Tagen. Die Klägerin hat behauptet, nach ihren Informationen werde der Betrieb nach Insolvenzeröffnung fortgeführt. Mehrere Mitarbeiterinnen der Schuldnerin seien weiterhin in dem Unternehmen der Schuldnerin beschäftigt. Es seien mindestens 4 weitere Mitarbeiterinnen bis Ende Juni 2024 tätig. Auch die Internetpräsenz vom 10.06.2024 belege eine Unternehmensfortführung. Es sei eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme aufgeführt sowie die „W. a. d. E. GmbH“ mit 15 Plätzen. Dass nicht sämtliche Mitarbeiter gekündigt, sondern Mitarbeiter nach der Insolvenzeröffnung weiterbeschäftigt worden seien, ergebe sich aus dem Antrag des Beklagten zur Zustimmungserteilung zu ihrer Kündigung. Hierin sei angegeben, dass außer ihr 40 weitere Mitarbeiter entlassen werden. Da 53 Arbeitsplätze im Beschäftigungsbetrieb angegeben seien, folge hieraus, dass 12 Arbeitnehmer offenbar keine Kündigung erhalten hätten. Sie werde unangemessen benachteiligt, da eine Sozialauswahl nicht durchgeführt worden sei. Hätte eine solche stattgefunden, hätte sie aufgrund ihrer breitgefächerten Qualifikation weiterhin im Unternehmen beschäftigt werden müssen. Darüber hinaus habe der Beklagte prüfen müssen, ob ihre Weiterbeschäftigung infolge ihrer Schwerbehinderung nicht in verbundenen Unternehmen möglich gewesen wäre. Die Insolvenzschuldnerin sei mit der Gruppe V. V. verbunden, die noch im November 2023 zwei neue Seniorenresidenzen aufgebaut habe. Ihr sei am 05.09.2024 bekannt geworden, dass die Einrichtung nicht geschlossen, sondern wiedereröffnet werde. Die Planung, das Unternehmen übertragend zu sanieren, ergebe sich bereits aus dem Zwischenbericht des Beklagten vom 14.01.2024 sowie aus dem Bericht zum Prüfungsstichtag vom 17.05.2024. Es sei nunmehr offenbar gelungen, die Wohneinrichtung wiederzueröffnen. Sie sei daher zu den Konditionen des geschlossenen Arbeitsvertrages weiterzubeschäftigen. Sollte das Unternehmen an einen Dritten verkauft worden sein, trete dieser in die Rechtsstellung des Beklagten gemäß § 613a Abs. 1 BGB ein, mit der Folge, dass sie weiterhin zu beschäftigen sei. Es bestehe ihr Zahlungsanspruch auf Weihnachtsgeld und Urlaubsabgeltung, da ihr Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung des Beklagten nicht beendet sei. Auch habe sie kein Dokument unterzeichnet, welches den Beklagten dazu berechtige, eine Aufrechnung von Resturlaub oder Überstunden auf etwaige Freistellungen vorzunehmen. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 28.03.2024, zugegangen am 03.04.2024, nicht zum 30.04.2024 aufgelöst worden ist, 2. hilfsweise, für den Fall, dass das Arbeitsgericht den Klageantrag zu Ziffer 1. abweist, an die Klägerin die Weihnachtsgratifikation i.H.v. 2.500,00 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 zu zahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Urlaubsabgeltung i.H.v. 1.826,00 Euro brutto entsprechend 11 Resturlaubstagen für 2023 sowie anteilig für 2024 zu zahlen, 4. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1. zu den im Arbeitsvertrag vom 28.10.2022 geregelten Arbeitsbedingungen als Krankenschwester zu einem Bruttogehalt von 3.639,43 Euro monatlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, die Kündigung sei infolge Stilllegung des Betriebes sozial gerechtfertigt. Der Geschäftsbetrieb des Senioren- und Altenpflegeheims sei durch ihn mit Wirkung zum 01.03.2024 vollständig eingestellt worden. Diese Entscheidung sei gefallen, nachdem im Rahmen des noch im vorläufigen Insolvenzverfahren eingeleiteten Investorenprozesses keine Interessenten mit ernsthaften Kaufabsichten gefunden worden seien. Er habe sodann entschieden, den „werbenden“ Geschäftsbetrieb zum 01.03.2024 stillzulegen. Aufgrund der Stilllegungsentscheidung sei der Beschäftigungsbedarf für sämtliche Arbeitnehmer des Betriebes entfallen. Eine Durchführung einer Sozialauswahl sei aufgrund der Beendigung aller noch bestehender Arbeitsverhältnisse entbehrlich gewesen. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB habe nicht stattgefunden. Eine Fortführung des Betriebes erfolge weder durch ihn, den Beklagten, noch sei der Betrieb im Rahmen eines Betriebsübergangs auf einen Erwerber übergegangen. Der von der Klägerin vorgelegte Internetauszug vermöge eine Unternehmensfortführung nicht zu beweisen. Es handele sich hierbei nicht um die offizielle Website der Insolvenzschuldnerin, sondern um irgendeine Website, die nicht seiner Kontrolle oder der der Insolvenzschuldnerin unterliege. Auch sei nicht ersichtlich, wann die Internetseite zuletzt aktualisiert worden sei. Sofern man per Web-Suchmaschine nach „W. a. d. E. GmbH B-Stadt“ suche, erhalte man über Google die Meldung der dauerhaften Schließung der Pflegeeinrichtung. Es habe kein Abwicklungsteam mit Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin bestanden. Die bei der Insolvenzschuldnerin noch anfallenden Abwicklungsarbeiten wie z.B. die Aufarbeitung noch notwendiger Personalsachverhalte, die Abwicklung von Immobiliensachverhalten sowie die Abwicklung der Buchhaltung seien durch „externe“ Mitarbeiter der V. P. GmbH – und damit eines anderen Unternehmens – miterledigt worden. „Eigene“ Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin seien entgegen der Behauptung der Klägerin nicht beschäftigt worden. Einzelne Arbeitsverhältnisse hätten aufgrund arbeitsnehmerseitiger Kündigung, Befristungsauslauf oder vor Insolvenzantragstellung erfolgter arbeitgeberseitiger Kündigung bereits vor Insolvenzeröffnung oder kurz danach ihre Beendigung gefunden, so dass es einer Kündigung durch ihn – den Beklagten – nicht mehr bedurft habe. Da die Sozialauswahl betriebsbezogen sei, seien Mitarbeiter der V. P. GmbH nicht in eine Sozialauswahl einzubeziehen. Die Sozialauswahl beziehe sich vielmehr lediglich auf Arbeitnehmer desselben Betriebs. Die Leistungsklage zur Zahlung einer Weihnachtsgratifikation sei unzulässig. Es handele sich hierbei um eine Insolvenzforderung gemäß § 38 Insolvenzordnung (InsO). Diese könne gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend gemacht und daher nach § 108 Abs. 3, § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe infolge der erfolgten Freistellung von der Arbeitsleistung unter Anrechnung auf etwaige Urlaubsansprüche und Freizeitguthaben nicht. Die unwiderrufliche Freistellung der Klägerin unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen und Freizeitguthaben sei rechtmäßig erfolgt. Einer Einwilligung der Klägerin habe es hierzu nicht bedurft. Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, dass es festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die streitbefangene Kündigung nicht zum 30.04.2024, sondern mit Ablauf des 31.05.2024 aufgelöst worden sei. Zur Begründung hat es angeführt, infolge Zugangs der Kündigung am 03.04.2024 sei das Arbeitsverhältnis nicht wie beabsichtigt zum 30.04.2024, sondern unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kündigungsfrist zum 31.05.2024 beendet worden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Leistungsklage auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation bereits als unzulässig angesehen und zur Begründung angeführt, da es sich bei dem Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2023 um eine Insolvenzforderung im Sinne der §§ 38, 108 Abs. 2 InsO handele, könne der Arbeitnehmer diese Ansprüche nach § 87 InsO nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens verfolgen und müsse sie gegenüber dem Insolvenzverwalter nach § 174 InsO anmelden. Wegen des Zahlungsanspruchs auf Urlaubsabgeltung sei die Klage zwar zulässig, da es sich bei Urlaub und Urlaubsabgeltungsansprüchen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen, um Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz InsO handele. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch sei jedoch nicht begründet, weil der Urlaubsanspruch infolge Erfüllung erloschen sei. Der Freistellungszeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von annährend drei Monaten übersteige den Zeitraum der bestehenden Resturlaubsansprüche der Klägerin bei weitem. Es habe auch keines Einverständnisses der Klägerin zur Freistellung unter Anrechnung von Freizeitausgleichs- und Urlaubsansprüchen bedurft. Der Beklagte sei vielmehr zur einseitigen Freistellung berechtigt und insolvenzrechtlich verpflichtet gewesen. Die Klägerin habe eigene berechtigte Urlaubswünsche, welche der Freistellung durch den Beklagten entgegenstehen könnten, nicht dargetan. Klägerische Urlaubsansprüche seien daher durch die Freistellung erfüllt. Die streitbefangene Kündigung habe das Arbeitsverhältnis beendet. Gründe, welche die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung bewirken könnten, lägen nicht vor. Insbesondere sei die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt. Zum 01.03.2024 sei die Stilllegung der Pflegeeinrichtung erfolgt. Es seien keine pflegebedürftigen Bewohner mehr in der Einrichtung untergebracht gewesen und infolge Freistellung sämtlicher Mitarbeiter seien auch keine Pflegeleistungen mehr erbracht worden. Sofern die Klägerin pauschal behaupte, das Seniorenpflegeheim bzw. die Wohnungen würden künftig wieder fortgeführt, sei ihr Vorbringen nicht ausreichend, eine Betriebsfortführung bzw. einen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB belegen zu können. Eine Sozialauswahl habe nicht stattfinden müssen, da diese betriebsbezogen sei, Arbeitnehmer des Betriebes jedoch nicht über den Kündigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses der Klägerin weiterbeschäftigt worden seien. Infolge der vollständigen Betriebsstilllegung sei die Notwendigkeit zur Durchführung einer Sozialauswahl entfallen. Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet worden sei, bestehe kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Gegen dieses der Klägerin unter dem 16.10.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 04.11.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13.12.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Hierzu trägt die Klägerin vor, bei zutreffender rechtlicher Würdigung habe das Arbeitsgericht der Klage insgesamt stattgeben müssen. Eine endgültige Stilllegungsabsicht des Beklagten sei substantiiert durch sie infolge Vorlage des als Anlage K 9 beigefügten Zwischenberichts des Insolvenzverwalters und des Berichts zum Prüfungsstichtag vom 17.05.2024, Anlage K 10, widerlegt. Auch greife § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO ein, wonach die Kündigungsfrist drei Kalendermonate betrage. Das Insolvenzverfahren sei nicht abgeschlossen bzw. ein Schlussbericht nicht an das Insolvenzgericht übermittelt. Der Betrieb werde fortgeführt. Es sei anhand der Berichte der Zeugen M., B. und T. von einer Betriebsfortführung zumindest aber von einer übertragenden Sanierung auszugehen. Auch mit einem – nur kleinem Mitarbeiterstab – liege eine Betriebsfortführung vor. Sie habe in dem von dem Beklagten eingesetzten Mitarbeiterstab Berücksichtigung finden müssen, insbesondere mit Blick auf ihren Behindertenstatus. Das Arbeitsgericht habe die von ihr im Schriftsatz vom 10.09.2024 im Hinblick auf eine Betriebsfortführung und Wiedereröffnung des Pflegeheims benannten Zeugen hören müssen. Auch seien die Anlagen K 9 und K 10, welche ihre Behauptungen substantiiert stützten, nicht hinreichend gewürdigt. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Urlaubsabgeltung seien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzutreffend. Es handele sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht um Insolvenzforderungen, sondern um Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO. Die Klägerin hat die ursprünglich auch wegen Abweisung der auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation gerichteten Leistungsklage eingereichte Berufung zurückgenommen. Die Klägerin beantragt: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.10.2024 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.09.2024 zum Aktenzeichen 4 Ca 519/24 abgeändert. Der Klage wird bis auf den zu Ziffer 2 gestellten Antrag vollumfänglich stattgegeben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, das Berufungsvorbringen vermöge die Urteilserwägungen und das Urteilsergebnis nicht zu erschüttern. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerfrei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung festgestellt. Weder der von der Klägerin als Anlage K 9 vorgelegte „Zwischenbericht“ vom 14.01.2024 noch der als Anlage K 10 vorgelegte „Bericht zum Berichts- und Prüfungstermin“ vom 17.05.2024 seien geeignet, der endgültigen Stilllegungsabsicht zu widersprechen. Im Gegenteil, durch die Ausführungen in Letzterem auf dessen Seiten 4, 14, 25, 26 seien nicht nur die getroffene Stilllegungsentscheidung, sondern auch deren vollumfängliche Umsetzung bestätigt. Durch die von der Klägerin pauschal behauptete Wiedereröffnung seien die Stilllegungsentscheidung und deren Umsetzung nicht widerlegt. Zudem handele es sich bei dem Zeitraum zwischen der tatsächlichen Stilllegung zum 01.03.2024 und der behaupteten „Wiedereröffnung“ um eine derart große Zeitspanne, das von einem dauernden Entfall des bisherigen Betriebszwecks auszugehen sei. Die Kündigungsfrist folge nicht aus § 113 InsO, wonach die dreimonatige Kündigungsfrist nur dann gelte, „wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist“. Vorliegend sei gemäß § 622 BGB eine kürzere Kündigungsfrist anzuwenden. Wegen des Urlaubsabgeltungsanspruchs sei das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz InsO handele, die Klage jedoch wegen Erfüllung des Urlaubsanspruchs unbegründet sei. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung stelle – wie das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt habe – eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 InsO dar. Vorsorglich für den Fall, dass das Gericht keine Erfüllung durch die wirksam erklärte Freistellung annehme, sei darauf hinzuweisen, dass er durch Beschluss des Amtsgerichts vom 21.12.2023 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden und ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO angeordnet gewesen sei. Da er die Arbeitsleistung der Klägerin nicht in Anspruch genommen und er zudem am 05.03.2024 die Masseunzulänglichkeit angezeigt habe, seien etwaige Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin als „Altmasseverbindlichkeiten“ (§ 209 InsO) zu qualifizieren. Die Vollstreckung wäre insoweit gemäß § 210 InsO unzulässig, was jedenfalls zur Unzulässigkeit der erhobenen Leistungsklage führe. Das von der Klägerin zitierte Urteil des BAG vom 25.11.2021 sei nicht einschlägig, da in dem entschiedenen Fall ein sogenannter „starker vorläufiger Insolvenzverwalter“ (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 InsO) bestellt gewesen sei. Zudem habe die Klägerin Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von 1.826,00 € mit einer 2. Forderungsanmeldung vom 12.04.2024 zur Tabelle angemeldet. Die Forderung werde in der Tabelle unter der laufenden Nr. 83 geführt. Die Forderung sei bestritten worden. Insoweit setze sich die Klägerin mit der „Forderungsanmeldung“ als Insolvenzforderung in Widerspruch zu dem Sachvortrag der Klage bzw. der Berufungsbegründung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschriften sowie die streitbefangene erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.