Urteil
2 Sa 79/11
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.02.2011 - 1 Ca 366/09 - wird abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.585,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2009 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung. 2 Der Beklagte ist Inhaber eines Unternehmens, das soziale Dienstleistungen, insbesondere Kranken- und Behindertentransporte, anbietet. 3 Zum 01.03.2007 stellte er den am 18.06.1982 geborenen B. F. als Aushilfe im Krankentransport ein. Herr F. hatte ein Fernstudium Wirtschaftsinformatik aufgenommen und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zudem war er als Inhaber der Firma A. Systems im Bereich Webdesign/Internetdienstleistungen unternehmerisch tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 23.02.2007 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 14 Wochenstunden bei einer monatlichen Vergütung von € 100,-. 4 Herr F. führte, solange sein Personenbeförderungsschein, den er während des Zivildienstes beim Arbeiter-Samariter-Bund erworben hatte, noch gültig war, nämlich bis zum 31.12.2007, Krankentransporte durch. Anschließend war er etwa zur Hälfte seiner Arbeitszeit als Beifahrer tätig, während er zur anderen Hälfte Bürotätigkeiten, z. B. Bearbeitung des Postein- und -ausgangs, wahrnahm. Insbesondere erstellte und verwaltete er die Homepage des Beklagten. 5 Am 06.02.2008 schloss der Beklagte mit Herrn F. einen Änderungsvertrag mit Wirkung zum 01.03.2008, der eine regelmäßige Arbeitszeit von 20 Wochenstunden bei einer monatlichen Vergütung von € 165,- vorsieht. 6 Im Zeitraum August 2007 bis Juni 2009 gewährte der Kläger Herrn F., während dieser bei dem Beklagten die folgenden Arbeitsstunden erbrachte, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in nachstehender Höhe: 7 Monat Geleistete Arbeitsstunden Lohnzahlungen des Beklagten in € Leistungen des Klägers in € 08/07 61,00 100,00 470,51 09/07 45,25 100,00 470,51 10/07 66,25 100,00 400,52 11/07 63,75 100,00 470,51 12/07 58,00 100,00 470,51 01/08 67,00 100,00 470,51 02/08 43,00 100,00 356,21 03/08 71,00 165,00 356,21 04/08 91,00 165,00 356,21 05/08 77,50 165,00 356,21 06/08 72,75 165,00 426,21 07/08 58,00 165,00 430,21 08/08 71,25 165,00 430,21 09/08 48,00 165,00 430,21 10/08 82,00 165,00 430,21 11/08 66,75 165,00 430,21 12/08 72,00 165,00 430,21 01/09 65,75 165,00 430,21 02/09 57,75 165,00 430,21 03/09 76,25 165,00 430,21 04/09 61,75 165,00 430,21 05/09 61,75 165,00 430,21 06/09 73,75 165,00 430,21 8 In diesem Zeitraum zahlte der Beklagte den Krankentransportfahrern E. B., S. S. und T. R., soweit diese in Vollzeit beschäftigt waren, einen Stundenlohn zwischen € 6,00 und € 8,07 brutto. 9 Die Statistik des Klägers zu den Arbeitsentgelten in der Wirtschaftsregion Stralsund und Umgebung, die auf den ihm bekannten Stellenbesetzungsverfahren 2007 bis 2009 beruht, weist folgende Vergütungen aus: 10 Beruf Arbeitszeit/Woche Entgelt/Monat Euro/ Stunde Servicefahrer 17,50 400,00 5,70 Fahrer Behinderten-/Krankentransport 40,00 1.040,00 6,00 Fahrer Behinderten-/Krankentransport 30,00 1.000,00 7,69 Fahrer Behinderten-/Krankentransport 6,00 165,00 6,34 Fahrer Behinderten-/Krankentransport 40,00 922,50 5,32 Fahrer Behinderten-/Krankentransport 15,00 400,00 6,15 Fahrer/Beifahrer Behinderten-/Krankentransport 8,00 165,00 5,08 Servicefahrer Behindertenfahrdienst 40,00 1.100,00 6,35 Beifahrer Behinderten-/Krankentransport 30,00 950,00 7,30 Servicefahrer Behindertenfahrdienst 15,00 400,00 6,15 Kraftfahrer Behindertentransport 40,00 1.305,00 7,52 Kraftfahrer Behindertentransport 40,00 1.100,00 8,07 Servicefahrer Behindertenfahrdienst 30,00 853,00 6,56 Fahrer Behinderten-/Krankentransport 40,00 890,00 5,13 Fahrer Behinderten-/Krankentransport 40,00 1.100,00 6,34 Fahrer Behinderten-/Krankentransport 30,00 1.100,00 8,46 11 Daraus errechnet sich ein durchschnittlicher Stundenlohn von € 6,51. 12 Beruf Arbeitszeit/Woche Entgelt/Monat Euro/ Stunde Bürokraft 40,00 1.500,00 8,65 Bürokraft 30,00 600,00 4,61 Bürokauffrau 40,00 1.250,00 7,21 Bürokraft 30,00 1.200,00 9,23 Bürokauffrau 30,00 1.200,00 9,23 Bürokraft 40,00 1.300,00 7,50 Sekretär 32,00 1.071,09 7,72 Bürokauffrau 40,00 1.000,00 5,76 Sekretärin 40,00 1.200,00 6,92 Bürokauffrau 20,00 700,00 8,07 Bürokraft 15,00 520,80 8,01 Bürokauffrau 40,00 1.090,81 6,29 Bürokraft 30,00 1.000,00 7,69 Bürokraft 40,00 1.293,90 7,46 Bürokauffrau 20,00 800,00 9,23 Bürohilfe 30,00 771,43 5,93 Bürokauffrau 40,00 1.050,00 6,05 Bürokraft 40,00 1.260,00 7,26 Sekretärin 40,00 1.400,00 8,07 Bürokraft 20,00 550,00 6,34 Bürokauffrau 30,00 850,00 6,53 Bürokraft 30,00 750,00 5,76 Bürohilfskraft 20,00 410,00 4,73 Bürokraft 25,00 875,00 8,07 Bürokraft 30,00 820,00 6,30 Bürokraft 20,00 616,00 7,10 Bürokraft 28,00 880,00 7,25 Bürokauffrau 30,00 1.050,00 8,07 Bürokraft 40,00 1.300,00 7,50 Bürohilfskraft 35,00 1.250,00 8,24 Bürokraft 40,00 1.120,00 6,46 Bürokraft 40,00 1.350,00 7,78 Bürokraft 40,00 1.650,00 9,51 Bürohilfskraft 40,00 1.050,00 6,05 Bürokraft 24,00 771,43 7,42 Bürokauffrau 40,00 1.633,83 9,43 Bürokaufmann 32,00 1.104,00 7,96 Bürokraft 40,00 1.425,00 8,22 Bürokauffrau 40,00 1.600,00 9,23 Bürokraft 40,00 1.200,00 6,92 Bürokraft 30,00 1.200,00 9,23 Bürokraft 30,00 1.050,00 8,07 Bürokauffrau 40,00 1.600,00 9,23 Bürokauffrau 40,00 950,00 5,48 Bürokauffrau 40,00 1.050,00 6,05 Bürokauffrau 40,00 1.300,00 7,50 Bürokauffrau 40,00 965,00 5,56 Bürokraft 40,00 1.100,00 6,34 Bürohilfskraft 40,00 1.367,49 7,88 Bürokauffrau 40,00 1.344,10 7,75 Bürokraft 22,00 800,00 8,39 Bürokraft 40,00 1.050,00 6,06 Bürokauffrau 40,00 1.378,68 7,95 Bürokauffrau 40,00 950,00 5,48 13 Der Mittelwert beträgt € 7,35 je Stunde. 14 Das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn F. und dem Beklagten endete zum 30.06.2009. Mit den Schreiben vom 27.08.2009 machte der Kläger aus übergegangenem Recht Lohnansprüche gegenüber dem Beklagten geltend und forderte ihn erfolglos zur Zahlung bis spätestens 17.09.2009 auf. 15 Der Kläger ist der Ansicht, die Lohnabrede zwischen Herr F. und dem Beklagten sei sittenwidrig und deshalb nichtig. Für die Tätigkeit von Herrn F. sei zumindest eine übliche Bruttovergütung von € 6,-/Stunde anzusetzen, was einen - der Höhe nach unstreitigen - Erstattungsanspruch des Klägers von € 3.585,52 brutto ergebe. Für eine geringfügige Beschäftigung könne nichts anderes gelten, wie sich schon aus § 4 TzBfG ergebe. 16 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 17 den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.585,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2009 zu zahlen . 18 Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Herr F. habe im Durchschnitt nie länger als zwei Stunden am Tag aktiv gearbeitet. Im Übrigen handele es sich um reine Anwesenheitszeiten, in denen er sich mit eigenen Dingen habe beschäftigen können. Es seien in erheblichem Umfang Wartezeiten angefallen, beispielsweise während der Dialysebehandlung der Patienten, die in der Regel vier bis fünf Stunden dauere. Eine geringfügige Beschäftigung könne nicht mit Vollzeit- oder sonstigen Teilzeitarbeitsverhältnissen verglichen werden, da das Lohnniveau bei geringfügig Beschäftigten allgemein stark abweiche. Jedenfalls liege keine verwerfliche Gesinnung vor. Es gebe in S. zahlreiche Fahrer/Beifahrer im Krankentransport, die ebenfalls mit etwa 12 bis 14,9 Wochenstunden bei einer monatlichen Vergütung von € 165,- beschäftigt worden seien. Zudem werde diese Tätigkeit häufig auch Zivildienstleistenden und Ein-Euro-Jobbern übertragen. Schließlich sei die Lohnabrede mit Herrn F. sowohl von dem Kläger als auch von dem Hauptzollamt S., das 2008 eine Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und dem Arbeitnehmerentsendegesetz durchgeführt habe, geduldet worden. Auch die Deutsche Rentenversicherung Nord habe im Jahr 2009 anlässlich einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV für den Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2008 keine Einwände erhoben. 19 Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit Urteil vom 08.02.2011 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die gezahlte Vergütung zwar objektiv sittenwidrig sei, es jedoch an einer verwerflichen Gesinnung des Beklagten fehle. Da weder der Kläger noch das Hauptzollamt noch die Deutsche Rentenversicherung Nord die Beschäftigungspraktiken beanstandet hätten, könne bei dem Beklagten der Eindruck entstanden sein, seine Vorgehensweise sei rechtmäßig. 20 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Nach der Rechtsprechung des BAG sei von einer verwerflichen Gesinnung des Beklagten auszugehen, da zwischen der Arbeitsleistung von Herrn F. und seiner Vergütung nicht nur ein auffälliges Missverhältnis, sondern sogar ein besonders auffälliges Missverhältnis bestehe. Auf die Betriebsprüfungen seitens des Hauptzollamts und der Rentenversicherung könne sich der Beklagte nicht berufen, weil die Sittenwidrigkeit von Löhnen nicht Gegenstand dieser Prüfungen sei. Dass es auch bei Wettbewerbern des Beklagten sittenwidrige Lohnvereinbarungen gebe und gegeben habe, entlaste ihn nicht, da er keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen könne. 21 Der Kläger beantragt, 22 das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 08.02.2011 - 1 Ca 366/09 - abzuändern und den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.585,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2009 zu zahlen. 23 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter normalen Umständen sei ein Stundenlohn von € 2,50 oder weniger in der Tat sittenwidrig. Bei den von Herrn F. aufgelisteten Arbeitszeiten handele sich jedoch in großem Umfang um reine Anwesenheitsstunden, während der er z. B. seinem Studium habe nachgehen können. Der Beklagte habe sich lediglich an den auf dem Markt üblichen und offensichtlich behördlich geduldeten Gepflogenheiten orientiert. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten in der Berufungsinstanz wird auf die diesbezüglichen Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 Die Berufung ist zulässig und begründet. 26 Der Kläger hat nach § 611 Abs. 1, § 612 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 SGB X einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines weiteren Arbeitsentgelts für die Monate August 2007 bis Juni 2009 in Höhe von insgesamt € 3.585,52 brutto. 27 Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB). Ist die Vergütungsvereinbarung unwirksam, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2 BGB). 28 Die Vergütungsvereinbarungen des Beklagten mit Herrn F. vom 23.02.2007 und 06.02.2008 sind unwirksam, da sie sittenwidrig sind. 29 Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Nichtig ist nach § 138 Abs. 2 BGB insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Der privatautonomen Rechtsgestaltung sind dort Grenzen gesetzt, wo sie nicht mehr mit den in der Rechtsordnung angelegten Wertmaßstäben vereinbar ist und sich deshalb als Missbrauch wirtschaftlicher Macht darstellt (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, § 138, Rn. 3). Liegen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nicht vor, so kann das Rechtsgeschäft dennoch als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein. Die Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Sittenwidrigkeit beruft (BGH, Urteil vom 23.02.1995 - IX ZR 29/94 - NJW 1995, 1425). 30 Ein wucherähnliches Geschäft liegt nach § 138 Abs. 1 BGB vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände, z. B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten, hinzutreten (BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 - NZA 2009, 837). 31 Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sind die Verhältnisse im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich (BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 - NZA 2009, 837). Es kommt nicht allein auf den Vertragsschluss an, da die Sittenwidrigkeit, sofern sich die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung erheblich ändert, auch erst im Laufe des Vertragsverhältnisses eintreten kann. 32 1. Auffälliges Missverhältnis 33 Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, richtet sich nach dem jeweiligen objektiven Wert. Auffällig ist ein Missverhältnis, wenn das Ungleichgewicht ohne Weiteres ins Auge springt und nicht mehr hinnehmbar ist. Das trifft auf Löhne zu, die die übliche Vergütung dieser Arbeitsleistung in der Branche und an dem jeweiligen Ort um mehr als 1/3 unterschreiten (BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 - NZA 2009, 837). 34 Da es allein auf den objektiven Wert der Arbeitsleistung ankommt, ist es unerheblich, ob die Tätigkeit in Vollzeit oder in Teilzeit geleistet wird. Der Wert ändert sich auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nur geringfügig beschäftigt ist. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Demnach ist die von einem Teilzeitbeschäftigten geleistete Arbeitsstunde genauso zu bewerten wie die eines Vollzeitbeschäftigten. Dass in der Arbeitsrechtspraxis teilweise hiergegen verstoßen wird, ändert nichts an der gesetzlichen Bewertungsvorgabe. Ein rechtswidriger Zustand kann nicht als Maßstab herangezogen werden. 35 Ausgangspunkt der Wertbestimmung sind in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Sie drücken den objektiven Wert der Arbeitsleistung aus, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise gezahlt werden. Entspricht der Tariflohn dagegen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, ist von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 - NZA 2009, 837). Die von den statistischen Ämtern der Bundesländer regelmäßig erstellte Verdienststrukturerhebung nach dem Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz) vom 21.12.2006 (vorher Lohnstatistikgesetz) ist eine geeignete Erkenntnisquelle für die Ermittlung von Durchschnittseinkommen in den dort berücksichtigten Branchen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.11.2010 - 5 Sa 91/10 - ArbRB 2011, 111). 36 Die übliche Vergütung für die Tätigkeit von Herrn F. als Krankentransportfahrer/-beifahrer bzw. Bürohilfe/Wegdesigner im Wirtschaftsgebiet Mecklenburg-Vorpommern lässt sich nicht aus Tariflöhnen herleiten. Einschlägige, in Mecklenburg-Vorpommern üblicherweise angewandte Entgelttarifverträge sind nicht vorhanden. 37 Welcher Bruttostundenlohn für eine Tätigkeit wie die von Herrn F. als ortsüblich anzusetzen ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Ein Stundensatz von € 6,-, den der Kläger zu Grunde gelegt hat, übersteigt keinesfalls die ortsübliche Vergütung. Zum einen liegt dieser Betrag noch unter den beim Kläger registrierten Durchschnittsverdiensten sowohl für Fahrer im Kranken- und Behindertentransport als auch für Bürokräfte. Zum anderen handelt es sich um den untersten Stundenlohn, den auch der Beklagte den bei ihm vollzeitbeschäftigten Fahrern gewährt. Die Tätigkeiten von Herrn F. im Zusammenhang mit der Erstellung und Betreuung der Homepage des Beklagten sind keinesfalls geringer zu bewerten. 38 Dass es bei der Tätigkeit als Fahrer/Beifahrer zu Wartezeiten kam, in denen Herr F. lesen oder anderen Beschäftigungen nachgehen konnte, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Solche Wartezeiten sind der Tätigkeit eines Krankentransportfahrers/-beifahrers immanent. Sie fallen gleichermaßen bei Vollzeit- wie auch bei Teilzeitkräften an. Die Vergütung dieser Tätigkeit erfolgt üblicherweise nach einem einheitlichen Stundensatz, ohne dass zwischen Zeiten mit aktiver Arbeitsleistung und Wartezeiten unterschieden wird. Der eher geringe Stundensatz berücksichtigt bereits die unterschiedlichen Arbeitsintensitäten. Eine abgestufte Vergütung ähnlich einer Bereitschaftszeit erfolgt gewöhnlich nicht. 39 Der Beklagte hat ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.02.2007 mit Herrn F. eine monatliche Vergütung von € 100,- bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden vereinbart. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Stundenlohn von € 1,65 (€ 100,-/Monat : 14 Stunden/Woche : 4,33 Wochen/Monat). Mit dem Änderungsvertrag vom 06.02.2008 haben die Parteien den Stundenlohn auf € 1,91 (€ 165,-/Monat : 20 Stunden/Woche : 4,33 Wochen/Monat) erhöht. 40 Die Sollarbeitszeit von monatlich 60,62 Stunden hat Herr F. im Zeitraum August 2007 bis Februar 2008 allerdings nicht voll ausgeschöpft, da er im Durchschnitt lediglich 57,75 Stunden pro Monat arbeitete. Er erhielt deshalb tatsächlich einen Stundenlohn von € 1,73. Von März 2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Juni 2009 blieb er ebenfalls unter der Sollarbeitszeit, die in diesem Zeitraum 86,6 Stunden je Monat betrug. Tatsächlich leistete er durchschnittlich 69,2 Stunden pro Monat, sodass er einen Stundenlohn von € 2,39 erhielt. 41 Sämtliche Stundenlöhne unterschreiten die übliche Vergütung von € 6,- je Stunde um weit mehr als 1/3. Herr F. erhielt maximal 40 Prozent der üblichen Vergütung. 42 2. Verwerfliche Gesinnung 43 Auch das wucherähnliche Rechtsgeschäft setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der begünstigte Vertragsteil Kenntnis vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen hat. Seine verwerfliche Gesinnung ist nicht nur dann zu bejahen, wenn er als der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt, sondern auch dann, wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere nur wegen seiner schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einlässt (BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 - NZA 2009, 837; BAG, Urteil vom 22.03.1989 - 5 AZR 151/88 -) . 44 Ein besonders auffälliges und krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht ohne Weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Im Übrigen muss sich dieser auch dann, wenn das bestehende Missverhältnis bereits einen hinreichend sicheren Schluss auf den subjektiven Tatbestand zulässt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen haben, es liege ein solches Missverhältnis vor (BAG, Urteil vom 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 - NZA 2009, 837; BGH, Urteil vom 13.06.2001 - XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55). Von einem besonders auffälligen Missverhältnis ist regelmäßig auszugehen, wenn die gezahlte Vergütung nicht einmal 50 Prozent des Wertes der Arbeitsleistung erreicht (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.11.2010 - 5 Sa 91/10 - ArbRB 2011, 111; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2011 - 11 Sa 568/10 -). 45 Dies trifft auf den Stundenlohn von Herrn F. zu, weshalb grundsätzlich eine verwerfliche Gesinnung anzunehmen ist. Umstände, die das Vorgehen des Beklagten in einem anderen Licht erscheinen lassen, liegen nicht vor. 46 Dem Beklagten war bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses mit Herrn F. bekannt, dass die Vergütung weit unter dem Üblichen liegt, zumal er seine Vollzeitbeschäftigten deutlich besser vergütete. Er wusste durchaus, welche Vergütung für die Arbeit als Krankentransportfahrer/-beifahrer angemessen und üblich war. Dementsprechend zahlte er den Vollzeitkräften zumindest einen Stundenlohn von € 6,- brutto. Mit Herrn F. hat er hingegen einen deutlich geringeren Arbeitslohn vereinbart, da dessen Lebensunterhalt bereits durch Sozialleistungen sichergestellt war. Diesen Umstand hat der Beklagte zur Einsparung von Lohnkosten genutzt. Er hat sich jedoch lediglich an sozialrechtlichen Grenzen orientiert, ohne aber das übliche, ihm durchaus bekannte Lohnniveau zu berücksichtigen. Die fehlerhafte Vorstellung, mit Teilzeitkräften, insbesondere geringfügig Beschäftigten, anders verfahren zu können, beseitigt nicht die Verwerflichkeit, sondern bestätigt sie vielmehr. Die Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten wird von der Rechtsordnung nicht gebilligt. Der Beklagte hat sich den Bezug von Sozialleistungen zu Nutze gemacht, um Stundenlöhne zu vereinbaren, die er andernfalls, d. h. bei Vollzeitbeschäftigen, überhaupt nicht hätte durchsetzen können. Das vom Beklagten verfolgte Ziel einer Lohnkostenminimierung um jeden Preis macht die Verwerflichkeit seiner Gesinnung deutlich. Ein Stundenlohn von maximal € 2,40 ist offensichtlich und unzweifelhaft nicht angemessen. 47 Die verwerfliche Gesinnung entfällt nicht deshalb, weil andere Arbeitgeber, insbesondere Mitbewerber, ebenfalls derartige Arbeitsverhältnisse abgeschlossen haben. Daraus konnte der Beklagte nicht herleiten, dass die Rechtsordnung einen solchen Stundenlohn hinnehmen werde. 48 Da die Sittenwidrigkeit einschließlich der verwerflichen Gesinnung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beurteilen ist, kommt es nicht darauf an, ob und ggf. welche Schlussfolgerungen der Beklagte aus dem Verhalten des Klägers als Rechtsnachfolger seines Arbeitnehmers ziehen durfte. Weder Herr F. noch der Kläger waren verpflichtet, den Beklagten unverzüglich auf eine Sittenwidrigkeit hinzuweisen. Die verwerfliche Gesinnung des Beklagten ist bereits bei Abschluss der Verträge zu Tage getreten. Sie bestand bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit Herrn F. fort. Der Arbeitnehmer ist nicht gehalten, evtl. Ansprüche sofort geltend zu machen, um einen Wegfall des subjektiven Tatbestandsmerkmals zu verhindern. Maßgeblich sind allein Verjährungs- und ggf. vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen. Für den Rechtsnachfolger gilt nichts anderes. Auch Arbeitnehmer machen Ansprüche regelmäßig erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses geltend. 49 Die späteren Betriebsprüfungen durch das Hauptzollamt und die Rentenversicherung ändern ebenfalls nichts an der Verwerflichkeit. Der Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass diese Behörden überhaupt Feststellungen zur Wirksamkeit von Arbeitsverträgen, insbesondere mit derartig geringen Stundenlöhnen, getroffen haben. Jedenfalls aber ist nicht ersichtlich, weshalb die bei Abschluss der Verträge zu Tage getretene verwerfliche Gesinnung deshalb nicht mehr vorliegen soll. Die Beweggründe des Beklagten für die Vereinbarung und Zahlung eines Stundenlohns von maximal € 2,40 haben sich zwischenzeitlich nicht geändert. 50 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.