Urteil
11 Sa 568/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt können durch wiederholte einsatzbezogene Absprachen nur jeweils kurzfristige Tagesarbeitsverhältnisse begründen; daraus folgt nicht ohne weiteres ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis.
• Tarifliche Vergütung ist bei Bestimmung des marktüblichen Lohns vorrangig heranzuziehen; liegt die gezahlte Vergütung unter zwei Dritteln des tariflichen Niveaus, spricht dies regelmäßig für ein auffälliges Missverhältnis (Lohnwucher).
• Bei Fehlen besonderer Schwächesituationen (Zwangslage, Unerfahrenheit) ist Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB nicht anzunehmen; ein besonders krasses Missverhältnis kann jedoch nach § 138 Abs. 1 BGB zur Sittenwidrigkeit führen, wobei die Kammer hier die 50%-Grenze als Anhaltspunkt für ein solches krasses Missverhältnis ansetzt.
• Rechtskraft entschiedener Zeiträume hemmt identische oder inhaltsgleiche Nachforderungsansprüche für denselben Zeitraum (§ 322 ZPO).
• Tarifliche Ausschlussfristen sind gewahrt, wenn die Klage innerhalb der tariflichen Frist gestellt wurde; eine spätere Ergänzung kann ausgeschlossen sein.
• Bei Betriebsübergang gilt Passivlegitimation nur für zum Übergangszeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnisse (§ 613a BGB).
• Bei teilweiser Erfolgsaussicht des Klägers sind die anspruchsberechtigten Zeiträume und die konkreten Arbeitgeber anteilig zu beachten; Zahlungsverurteilungen sind entsprechend zu korrigieren.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Anspruch auf tarifliche Entgeltdifferenz für geringfügige Einsätze (Tarifbindung 2008) • Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt können durch wiederholte einsatzbezogene Absprachen nur jeweils kurzfristige Tagesarbeitsverhältnisse begründen; daraus folgt nicht ohne weiteres ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis. • Tarifliche Vergütung ist bei Bestimmung des marktüblichen Lohns vorrangig heranzuziehen; liegt die gezahlte Vergütung unter zwei Dritteln des tariflichen Niveaus, spricht dies regelmäßig für ein auffälliges Missverhältnis (Lohnwucher). • Bei Fehlen besonderer Schwächesituationen (Zwangslage, Unerfahrenheit) ist Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB nicht anzunehmen; ein besonders krasses Missverhältnis kann jedoch nach § 138 Abs. 1 BGB zur Sittenwidrigkeit führen, wobei die Kammer hier die 50%-Grenze als Anhaltspunkt für ein solches krasses Missverhältnis ansetzt. • Rechtskraft entschiedener Zeiträume hemmt identische oder inhaltsgleiche Nachforderungsansprüche für denselben Zeitraum (§ 322 ZPO). • Tarifliche Ausschlussfristen sind gewahrt, wenn die Klage innerhalb der tariflichen Frist gestellt wurde; eine spätere Ergänzung kann ausgeschlossen sein. • Bei Betriebsübergang gilt Passivlegitimation nur für zum Übergangszeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnisse (§ 613a BGB). • Bei teilweiser Erfolgsaussicht des Klägers sind die anspruchsberechtigten Zeiträume und die konkreten Arbeitgeber anteilig zu beachten; Zahlungsverurteilungen sind entsprechend zu korrigieren. Der Kläger war von 1994 bis Ende 2008/Anfang 2009 als geringfügig beschäftigter Rettungssanitäter für die Rettungswache E-Stadt tätig; schriftliche Arbeitsverträge bestanden nicht. Die Dienste wurden in einem etablierten System durch Eintragung und Bewerbung auf einzelne offene Dienste oder durch kurzfristige telefonische Anfragen vergeben; eine Verpflichtung zur Annahme bestand nicht. Ab 2007 erfolgte ein Betriebsübergang auf den Beklagten zu 1., ab 01.04.2008 auf die Beklagte zu 2. Der Kläger wurde im Mai 2008 tarifgebunden; der anwendbare Tarif sieht für seine Vergütungsgruppe ab 01.01.2007 einen Stundensatz von 8,00 EUR vor. Der Kläger verlangte Nachzahlung von Entgeltdifferenzen für 2005 bis Januar 2009 und machte Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarungen geltend. Das Arbeitsgericht gab überwiegend statt; die Beklagten legten Berufung ein. Die Vorinstanz hatte bereits entschieden, dass die Einsätze in der Vergangenheit überwiegend als befristete Tagesarbeitsverhältnisse zu werten seien. • Zulässigkeit der Berufung ist gegeben (§§ 64,66 ArbGG i.V.m. §§ 517,519 ZPO). • Für Juni bis Dezember 2008 besteht gegen die Beklagte zu 2. ein Anspruch auf Differenzzahlung zur tariflichen Vergütung: Im Tarifbindungszeitraum ist der Tariflohn maßgeblich; die berechnete Differenz beträgt 1.425,69 EUR nebst Zinsen. • Anspruch für Januar 2009 ist wegen Rechtskraft der Entscheidung des LAG (11 Sa 649/09) und wegen Identität des Streitgegenstands mit dem früheren Verfahren ausgeschlossen (§ 322 ZPO). • Ansprüche für 2005/2006 sind mangels schlüssiger Passivlegitimation gegen die Beklagten abzuweisen; für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.05.2008 bestehen keine weiteren Vergütungsansprüche, weil die Voraussetzungen für § 612 i.V.m. § 138 BGB nicht vorliegen. • Zur Frage des Bestehens unbefristeter Arbeitsverhältnisse: Aus dem einheitlichen Vortrag ergibt sich, dass die Einsätze einsatzbezogen abgesprochen wurden und überwiegend aufgrund von Bewerbungen erfolgt sind; deshalb liegen kurzzeitige Tagesarbeitsverhältnisse vor und kein Dauerarbeitsverhältnis oder Abrufarbeitsverhältnis. • Zur Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB: Marktwert der Leistung ist anhand des Tariflohns zu bestimmen; die gezahlten Stundenvergütungen liegen 2008 bei 63,88 % und 2007 im Jahresdurchschnitt bei 56,25 % des Tariflohns. Ein auffälliges Missverhältnis (unter 2/3) liegt für 2007 und 2008 vor; Lohnwucher (§ 138 Abs.2) setzt aber zusätzlich das Vorliegen einer besonderen Schwächesituation (Zwangslage/Unerfahrenheit) und deren Ausnutzung voraus, was hier nicht hinreichend dargelegt wurde. • Fehlt die besondere Schwächesituation, ist § 138 Abs.1 BGB zu prüfen: Nur ein besonders krasses Missverhältnis (Anhaltspunkt hier 50% des Tariflohns) begründet regelmäßig ohne weitere Umstände die Verwerflichkeit; diese 50%-Schwelle ist im vorliegenden Fall nicht unterschritten, weshalb die Vergütungsabreden nicht nichtig sind. • Tarifliche Ausschlussfristen wurden für den relevanten Zeitraum gewahrt, die spätere Geltendmachung einiger Leistungen bleibt aber ausgeschlossen. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Kosten wurden anteilig verteilt; Revision wird zur Klärung der höchstrichterlich nicht entschiedenenn Grenzziehung zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist teilweise erfolgreich: Die Klage wird im Wesentlichen abgewiesen, jedoch ist die Beklagte zu 2. zur Zahlung von 1.425,69 EUR brutto nebst Zinsen an den Kläger verpflichtet (Differenz zur tariflichen Vergütung für Juni bis Dezember 2008). Ansprüche für Januar 2009 sind wegen Rechtskraft eines früheren Urteils und wegen nicht gewahrter schriftlicher Geltendmachungsfrist ausgeschlossen. Zahlungen bzw. Ansprüche für die Jahre 2005/2006 sowie für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.05.2008 werden nicht zugesprochen, weil Passivlegitimation und die Voraussetzungen für Sittenwidrigkeit oder übliche Vergütung nicht erfüllt sind. Die Vergütungsabreden sind trotz eines auffälligen Missverhältnisses nicht als unwirksam nach § 138 BGB anzusehen, da keine besondere Zwangslage oder Unerfahrenheit nachgewiesen ist und die Schwelle eines besonders krassen Missverhältnisses (von der Kammer mit etwa 50% angesetzt) nicht unterschritten wurde. Die Kostenentscheidung verteilt die Prozesskosten anteilig; Revision wird zugelassen.