Urteil
5 Sa 168/11
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 22. Dezember 2010 - Aktenzeichen 2 Ca 1146/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt – soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse – Kündigungsschutz wegen der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 1. Oktober 2009. 2 Die Beklagte ist eine kommunale Wohnungsverwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Die Gesellschaftsanteile gehören den Gemeinden A-Stadt, S. und L., die alle demselben Amt angehören. Die Beklagte verwaltet die Wohnungen, die sich im Besitz der drei Gemeinden befinden sowie weitere Wohnungen anderer Gemeinden und privater Eigentümer. 3 Die Klägerin war schon zu DDR-Zeiten seit 1978 in der Wohnungswirtschaft tätig und sie ist auf Grund eines Anstellungsvertrages seit 1992 Geschäftsführerin der Beklagten gewesen. Im Jahre 2004 hat das Gemeindeprüfungsamt des zuständigen Landkreises eine Tiefenprüfung der Geschäfte der Beklagten vorgenommen. Der daraus entstandene Bericht vom 30. November 2004 (Kopie als Anlage B 6 überreicht, hier Blatt 201 ff) zählt zahlreiche Defizite bei den Jahresabschlüssen, bei dem Nachweis der Geschäftstätigkeit und bei der Vergabepraxis auf. Außerdem wurde die Führung von Festgeldkonten zu Gunsten der kommunalen Eigentümer der Wohnungen kritisiert. In Folge dieses Berichts ist die Klägerin mit Schreiben der Gesellschafter vom 27. Dezember 2005 zum 30. Juni 2006 als Geschäftsführerin der Beklagten abberufen und das zu Grunde liegende Anstellungsverhältnis beendet worden (Kopie als Anlage K5 überreicht, hier Blatt 242). 4 Die Klägerin ist danach ohne Unterbrechung bei der Beklagten als Arbeitnehmerin eingestellt worden. Maßgeblich ist insoweit heute der Arbeitsvertrag vom 1. April 2008, nach dem die Klägerin Aufgaben in der Wohnungsverwaltung übernimmt. Sie hat danach eine 40-Stunden-Woche und verdient 2.455 Euro brutto monatlich. 5 Aufgrund einer erneuten Prüfung der Geschäftstätigkeit der Beklagten, diesmal durch das Amt, dem die Gesellschafter der Beklagten angehören, sind bei der Beklagten im März 2009 zwei Festgeldkonten entdeckt worden, auf denen zu Gunsten der Gemeinden A-Stadt und P. jeweils knapp unter 95.000 Euro verbucht waren. Die Gelder stammen wohl aus Mietüberschüssen aus den Wohnungen der betreffenden Gemeinden und sie wurden Mitte der 90er Jahre auf die beiden Konten durch einmalige Überweisung eingezahlt. Das Vermögen auf den beiden Festgeldkonten taucht weder in den Jahresabschlüssen der Beklagten noch in den betroffenen kommunalen Haushalten auf. Auf die nicht unerheblichen Zinszahlungen ist Kapitalertragssteuer und Solidaritätsbeitrag abgeführt worden, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn die Gelder den kommunalen Haushalten zugeführt worden wären. Der zu dem Vorgang verfasste umfängliche Bericht des Amtes vom 24. Juni 2009 (als Anlage B 2 überreicht, hier Blatt 125 ff) endet mit der nahezu unverhohlenen Forderung des Amtes, das Arbeitsverhältnis zur Klägerin zu beenden. 6 Die Beklagte hat dann das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1. Oktober 2009, der Klägerin zugegangen am selben Tage, ordentlich fristgemäß zum 30. April 2010 gekündigt. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage ist am 21. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht eingegangen. 7 Soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse, hat das Arbeitsgericht die gegen diese Kündigung gerichtete Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2010 als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen der geringen Anzahl der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer § 1 KSchG keine Anwendung findet. Auch sonstige Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung hat das Arbeitsgericht nicht anerkannt. 8 Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unverändert weiter. 9 Die Klägerin macht die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 KSchG geltend. Das Kündigungsschutzgesetz sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, da die Beklagte mit einem weiteren kommunalen Unternehmen, der Dienstleistungsgesellschaft A-Stadt GmbH (hier als DLG bezeichnet), einen gemeinsamen Betrieb führe. 10 Der gemeinsame Betrieb ergebe sich aus der einheitlichen Leitung der beiden Gesellschaften durch ein und dieselbe Geschäftsführerin. Die Gemeinde A-Stadt sei auch Anteilseigener beider Gesellschaften und die Büroleitung für beide Unternehmen obliege Frau R. Durch die Unternehmen würden Büros und bestimmte Betriebseinrichtungen, wie z.B. Besprechungsräume, Teeküche, größerer Kopierer gemeinsam genutzt. Büromöbel würden nach Bedarf zwischen den Unternehmen ausgetauscht, die Reinigung erfolge gemeinsam und es sei nur eine Telefonanlage vorhanden, allerdings mit zwei Telefonnummern. Die Gemeinde A-Stadt lasse als Gesellschafterin der Beklagten und der DLG ihre Liegenschaften, soweit sie nicht der Verwaltung dienen, von den Gesellschaften verwalten. Es werde damit ein einheitlicher arbeitstechnischer Zweck durch den Betrieb der Gesellschaften erfüllt. 11 Im Übrigen verstoße die Kündigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Geschäftsführerin der Beklagten komme mit ihr, der Klägerin, nicht aus. Sie greife ihr gegenüber zu unfairen Mitteln, die man nur als Mobbing bezeichnen könne. Wegen dieser Angriffe habe sie, die Klägerin, sich bereits in nervenärztliche Behandlung begeben müssen. Die Kündigung müsse in diesem Zusammenhang gesehen werden. Die Probleme mit den beiden Festgeldkonten würden lediglich vorgeschoben. Diese Probleme könnten eine Kündigung ohnehin nicht rechtfertigen. Bei diesen Konten handele es sich in Wirklichkeit lediglich um Instandhaltungsrücklagen. Durch diese Affäre sei eigentlich der Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt stark belastet gewesen. Der habe in diesem Zusammenhang die Klägerin 2005 gebeten, mit einer fristgerechten Kündigung einverstanden zu sein. Die Sache sei dann allerdings 2009 wieder aufgenommen worden, so dass es jetzt notwendig geworden sei, einen Sündenbock in Person der Klägerin zu finden. 12 Die Klägerin beantragt 13 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts festzustellen, dass (auch) die Kündigung des Arbeitsvertrages zwischen der Beklagten und der Klägerin vom 1. Oktober 2009 unwirksam ist. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Die Beklagte meint, sie führe mit der DLG keinen gemeinsamen Betrieb. Das sei schon wegen der unterschiedlichen Zusammensetzung der Gesellschafter der beiden Gesellschaften undenkbar. Die Gesellschafter der Beklagten legten größten Wert darauf, dass die Beklagte nicht gemeinsam mit der DLG wirtschafte, deren Anteile im ausschließlichen Besitz der Gemeinde A-Stadt stünden. Die Geschäftsführerin beider Gesellschaften sei zwar dieselbe, sie würde aber ihre Geschäftspolitik für jede Gesellschaft getrennt mit den jeweiligen Gesellschaftern absprechen müssen. Die Verwaltung beider Gesellschaften sei zwar in demselben Gebäude untergebracht, eine systematische beiderseitige Ergänzung der dort verrichteten Tätigkeiten gebe es jedoch nicht, sie gehe jedenfalls nicht über die selbstverständliche kollegiale Aushilfe von in einem Gebäude beschäftigen Mitarbeitern hinaus. 17 Zur Kündigung habe man sich aufgrund der neuen Vorwürfe gegenüber der Klägerin aus dem Bericht des Amtes vom 24. Juni 2009 entschlossen. Es müsse aber betont werden, dass das Arbeitsverhältnis unabhängig davon bereits belastet gewesen sei, da Kunden mehrfach Kritik an der fachlichen Leistung der Klägerin geübt hätten und da es zu Spannungen im Verhältnis der Klägerin zur Geschäftsführerin gekommen sei. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die klägerische Berufung ist nicht begründet. Die ordentliche Kündigung vom 1. Oktober 2009 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30. April 2010 beendet. Es muss offen bleiben, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG wäre, denn auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nicht anwendbar. Die Kündigung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB. I. 20 Die ordentliche Kündigung vom 1. Oktober 2009 kann nicht auf ihre soziale Rechtfertigung im Sinne von § 1 KSchG überprüft werden, da diese Vorschrift im Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet. § 1 KSchG gehört zum Ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes. Dieser Abschnitt findet nur auf Betriebe und Verwaltungen Anwendung, in denen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Absatz 1 KSchG). Das ist bei der Beklagten nicht der Fall. Selbst wenn man mit der Klägerin von einem gemeinsamen Betrieb der Beklagten und der DLG ausgehen würde, würde der notwendige Schwellenwert nicht erreicht. 21 Allerdings reicht es nach der besitzstandswahrenden Ausnahmeregelung in § 23 Absatz 1 KSchG für die Anwendung des Ersten Abschnitts des Gesetzes aus, wenn zum maßgeblichen Stichtag am 31. Dezember 2003 wenigstens mehr als 5 Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt waren und diese auch heute noch zusammen arbeiten. Auf diese Regelung kann sich die Klägerin aber auch nicht berufen, da sie zu dem maßgeblichen Stichtag noch nicht Arbeitnehmerin der Beklagten war. Denn nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien war die Klägerin von den frühen 90er Jahren an bis ins Jahr 2006 hinein für die Beklagte ausschließlich in der Position als Geschäftsführerin tätig und ist erst danach in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten getreten. 22 Es kann daher offen bleiben, ob die Beklagte und die DLG einen gemeinsamen Betrieb führen. II. 23 Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. 24 Auch bei Arbeitsverhältnissen, die nicht dem Schutz von § 1 KSchG unterliegen, muss der Arbeitgeber bei seiner Kündigung die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beachten. 25 Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Die Vorschrift des § 242 BGB ist auf Kündigungen neben § 1 KSchG allerdings nur in beschränktem Umfang anwendbar. Das Kündigungsschutzgesetz hat die Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert und, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geht, abschließend geregelt. Umstände, die im Rahmen des § 1 KSchG zu würdigen sind und die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen, kommen als Verstöße gegen Treu und Glauben grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Kündigung verstößt vielmehr nur dann gegen § 242 BGB und ist nichtig, wenn sie aus Gründen, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind, Treu und Glauben verletzt. Typische Tatbestände der treuwidrigen Kündigung sind insbesondere ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers, der Ausspruch einer Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form und eine Kündigung, die den Arbeitnehmer diskriminiert. (BAG 21. Februar 2001 – 2 AZR 15/00 – BAGE 97, 92 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Kündigung = DB 2001, 1677; LAG Mecklenburg-Vorpommern 24. Januar 2012 – 5 Sa 153/11). 26 Nach diesem Maßstab verstößt die streitgegenständliche Kündigung nicht gegen Treu und Glauben, denn ihr liegen sachlich nachvollziehbare Erwägungen zu Grunde. 1. 27 Das Arbeitsverhältnis der Parteien muss als belastet angesehen werden. Die Belastung beruht in erster Line auf Ereignissen aus der Zeit der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin, die den Entscheidungsträgern erst 2009 bekannt geworden sind. 28 Die Klägerin war mit Schreiben der Gesellschafter vom 27. Dezember 2005 zum 30. Juni 2006 als Geschäftsführerin der Beklagten abberufen worden. Der Beendigung dieser Tätigkeit liegt nach dem unstreitigen Parteivortrag die Kritik zu Grunde, die der Landkreis an der Amtsausübung der Klägerin in seinem Bericht über die Prüfung der Beklagten durch das Gemeindeprüfungsamt geübt hat (Kopie des Berichts vom 30. November 2004 hier Blatt 201 bis 220, es wird Bezug genommen). Nach dem Bericht wurden sämtliche Jahresabschlüsse zwischen 1999 und 2003 als mit handwerklichen Mängeln behaftet beanstandet. Außerdem wurde durchgehend die Nachweisführung als mangelhaft kritisiert und es wurden erhebliche Mängel bei der Praxis der Auftragsvergabe aufgezeigt. Ein weiterer Teil der Prüfung des Gemeindeprüfungsamtes hat die Kontoführung durch die Beklagte betroffen. Hier sind im Rahmen der Prüfung diverse Festgeldkonten entdeckt worden, auf denen Gelder der Gesellschafter oder der anderen Hauseigentümer, für die Wohnungen verwaltet wurden, untechnisch gesprochen „geparkt“ wurden. Der Bericht endete insoweit unter anderem mit der Forderung, diese Konten in die Haushalte der begünstigten Gemeinden zu überführen, was in der Folgezeit dann auch für die im Bericht erwähnten Konten geschehen ist. 29 Im Rahmen weiterer Recherchen, jetzt durch das zuständige Amt, im Jahre 2009 stellte sich dann allerdings heraus, dass es zwei weitere Festgeldkonten, die auf den Namen der Beklagten geführt werden, gibt, auf denen mindestens seit Mitte der 90er Jahre Gelder der Gemeinden A-Stadt und Priborn geparkt wurden. Auf beiden Konten befanden sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Sachverhalts im März 2009 jeweils annähernd 95.000 Euro. Dieser Sachverhalt wurde vom Amt recherchiert und in dem Bericht vom 24. Juni 2009 den Entscheidungsträgern zugänglich gemacht. 30 Ausweislich des Berichts vom 24. Juni 2009 waren die jetzt entdeckten Festgeldkonten bei der Prüfung der Geschäfte der Beklagten durch das Gemeindeprüfungsamt 2004 nicht entdeckt worden. Der eingehenden Herleitung dieser Folgerung in dem Bericht ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Damit steht fest, dass durch den Bericht vom 24. Juni 2009 neue, den Entscheidungsträgern bisher nicht bekannte, erhebliche Einzelheiten zur Geschäftsführung der Klägerin bekannt geworden sind, die Rückschlüsse auf ein vorwerfbares Fehlverhalten der Klägerin bei dem Umgang mit den beiden weiteren Festgeldkonten zulassen. 31 Denn die Klägerin hätte zumindest in Anschluss an den Bericht des Gemeindeprüfungsamtes aus November 2004, der die Praxis der Führung von derartigen Festgeldkonten unter Verweis auf einen Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1997 ausdrücklich missbilligt hat, als Geschäftsführerin dafür sorgen müssen, dass auch die weiteren im Rahmen der Prüfung bisher nicht entdeckten Festgeldkonten aufgelöst werden. Zusätzlich hätte sie bei der Übergabe der Geschäfte an ihren Nachfolger in der Position des Geschäftsführers Ende Mai 2006 auf dieses noch ungelöste Problem hinweisen müssen. 32 Dass die Klägerin – was streitig geblieben ist – die Bürgermeister der beiden Gemeinden, zu deren Gunsten die Konten geführt wurden, Anfang 2006 auf das Problem aufmerksam gemacht haben will und um Verfahrensanweisung gebeten haben will, kann sie nicht entlasten. Denn nach dem eigenen Bekunden der Klägerin hat sie die entsprechenden Anschreiben an die Privatadresse der beiden Personen gerichtet und hat auf diese Weise dafür gesorgt, dass das Amt, das nach § 127 Absatz 2 Kommunalverfassung MV die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen der Gemeinde führt, von dem Vorgang keine offizielle Kenntnis erlangt. 2. 33 Diese neuen Vorwürfe aus der Zeit der Geschäftsführung durch die Klägerin belasten auch das zum Zeitpunkt der Kündigung bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien. Denn auch als Arbeitnehmerin hat die Klägerin Loyalitätspflichten gegenüber der Beklagten und sie hätte durch eine rechtzeitige Unterrichtung der Entscheidungsträger der Beklagten den peinlichen Bericht des Amtes vom 24. Juni 2009, der zu einer nachhaltigen Beschädigung des guten Rufs der Beklagten führen wird, ersparen können. 34 Es kann offen bleiben, ob die aufgezeigten Gründe tatsächlich ausgereicht hätten, die streitige Kündigung sozial zu rechtfertigen. Für die Frage, ob die Kündigung gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB verstößt, reicht die Feststellung aus, dass es für die Kündigung vernünftige und nachvollziehbare Gründe gibt. Das wird man angesichts der festgestellten Umstände ohne weiteres bejahen können. 35 Ergänzend hat das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Sachverhalts noch berücksichtigt, dass die Klägerin schon nach ihren eigenen Einlassungen im Rechtsstreit zur Qualität ihrer beiden Nachfolger in der Geschäftsführung dokumentiert hat, dass sie Schwierigkeiten hat, sich mit ihrer neuen Rolle als Untergebene des oder der Geschäftsführerin abzufinden. Jede und jeder, der an der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht teilgenommen hat, hat zudem selber wahrnehmen können, dass die anwesende Klägerin ihre ebenfalls anwesende Geschäftsführerin als Vorgesetzte nicht anerkennt. Eine konstruktive Zusammenarbeit der beiden Damen kann man sich unter diesen Bedingungen nicht vorstellen. 36 Auf die Frage, ob es auch noch fachliche Mängel in der Sachbearbeitung durch die Klägerin gegeben hat, kommt es danach nicht mehr an. III. 37 Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). 38 Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor.