Urteil
5 Sa 162/18
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.07.2018 - 5 Ca 210/18 - abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, mehr als € 29,75 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2018 zu zahlen. Die über diesen Betrag hinausgehende Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe der Fahrtkostenerstattung für Dienstreisen, insbesondere darüber, ob die Wegstreckenentschädigung vom Wohnort oder vom Dienstort aus zu berechnen ist. 2 Der im August 1963 geborene Kläger ist seit dem 01.11.1993 bei der in B-Stadt ansässigen Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 28.01.1994 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers in A-Stadt und der Dienststelle in B-Stadt beträgt etwa 48 Straßenkilometer (einfache Fahrt). Der Kläger ist als sog. Technischer Aufsichtsbeamter zuständig für Kindertagesstätten und Schulen und aufgrund dessen zu etwa 35 - 40 % der Arbeitstage im Außendienst tätig. An den übrigen Tagen ist die Arbeitsleistung in der Dienststelle zu erbringen. Im Außendienst prüft der Kläger Schulen und Kindertagesstätten und führt Seminare zum Unfallschutz durch. Die Seminarunterlagen und Informationsbroschüren transportiert er mit seinem PKW ebenso wie die benötigten Messinstrumente. 3 Der Kläger nutzt für die Dienstreisen ein privates Kraftfahrzeug, das im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird und als solches anerkannt ist (Allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Benutzung privater Kraftfahrzeuge zu Dienstreisen [VVK], Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2001 - IV - 150, AmtsBl. M-V 2001 Seite 1279). Er erhält eine Wegstreckenentschädigung von € 0,35 je Kilometer. 4 Der Kläger tritt die Dienstreisen regelmäßig von seinem Wohnort aus an und kehrt dorthin zurück. Eintägige Dienstreisen unternimmt der Kläger auf der Grundlage einer allgemeinen Genehmigung; für mehrtägige Dienstreisen ist jeweils eine gesonderte Genehmigung einzuholen. 5 Der Kläger beantragte am 24.04.2017 die Genehmigung einer zweitägigen Dienstreise am 03./04.05.2017 von seinem Wohnort aus nach S., G., D. und zurück, um dort verschiedene Schulen bzw. Kindertagesstätten aufzusuchen. Die Beklagte genehmigte die Dienstreise antragsgemäß auf dem vorgesehenen Formular. Der Kläger fuhr am 03./04.05.2017 mit seinem PKW insgesamt eine Strecke von 506 km, die er gegenüber der Beklagten abrechnete. Die Beklagte erstattete lediglich 461 km, da sie die Fahrtstrecke nicht vom Wohnort des Klägers aus, sondern von der Dienststelle berechnete. 6 In der Zeit vom 11.05.2017 bis zum 26.04.2018 unternahm der Kläger insgesamt 30 eintägige Dienstreisen, u. a. nach W., R., B. S., R., Z., G., B. K. usw. Der Kläger berechnete die Wegstreckenentschädigung jeweils von seinem Wohnort aus, während die Beklagte lediglich die Anzahl der Kilometer von der Dienststelle erstattete. Die Differenz zwischen den geltend gemachten und den erstatteten Kilometern beläuft sich bei diesen 30 eintägigen Dienstreisen auf insgesamt 1439 km. 7 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte ihm die Fahrtkosten von seinem Wohnort aus erstatten müsse. Bis zum Wechsel des Sachbearbeiters seien seine Abrechnungen auch nie beanstandet worden. 8 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 9 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 03.05.2017 bis zum 26.04.2018 weitere Fahrtkosten in Höhe von insgesamt € 519,40 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem derzeitigen Basiszinssatz auf € 173,60 seit dem 01.10.2017 und auf weitere € 345,80 seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie 10 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Verzugspauschale in Höhe von € 480,- zu zahlen. 11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Kläger stehe die Reisekostenentschädigung nur ab der Dienststelle und nicht ab seinem Wohnort zu. 12 Das Arbeitsgericht hat der Klage, abgesehen von einer geringfügigen Verschiebung des Verzinsungsdatums, in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung angeführt, dass die Beklagte es dem Kläger gestattet habe, seine Dienstreisen am Wohnort anzutreten und zu beenden. Mangels einer anderslautenden Weisungslage seien die geltend gemachten Fahrtkosten deshalb zu erstatten. 13 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Die Kosten der täglichen Fahrt zum Arbeitsplatz und zurück müsse jeder Arbeitnehmer grundsätzlich selbst tragen. Nach dem Reisekostenrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelte das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Beklagte könne die Fahrtkosten des Klägers deshalb nicht vom Wohnort aus erstatten. Darüber hinaus stehe dem Kläger nach der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Anspruch auf eine Verzugspauschale zu. 14 Die Beklagte beantragt, 15 das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.07.2018 - 5 Ca 210/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 18 Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Bezugnahme auf den bisherigen Sachvortrag. Der Dienstantritt an seinem Wohnort bringe erhebliche Kosten- und Zeitersparnisse mit sich. Andernfalls wäre er gar nicht in der Lage, an einem einzelnen Dienstreisetag eine größere Anzahl von Schulen und Kindertagesstätten zu besuchen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und überwiegend begründet. 1. 21 Der Kläger hat nach § 23 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen BAT-O ersetzt hat, einen Anspruch auf eine weitere Wegstreckenentschädigung für die Tage 03./04.05.2017 und 03.11.2017 in Höhe von 45 km + 40 km = 85 km x € 0,35 = € 29,75. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. 22 Für die Erstattung von Reisekosten finden gemäß § 23 Abs. 4 TV-L die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung. Die Erstattung von Reisekosten der Beamten im hiesigen Bundesland richtet sich nach dem Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG M-V hat der Berechtigte Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Ist ein privates Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird eine Wegstreckenentschädigung von 35 Cent je Kilometer gewährt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LRKG M-V). 23 Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Landesreisekostengesetz, Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 4. Mai 2011, AmtsBl. M-V 2011 Seite 27 (VV LRKG M-V), die auf § 16 Abs. 2 LRKG M-V zurückgeht, hat auszugsweise folgenden Inhalt: 24 "… 2. Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) … 2.3.1 Bei Tele- oder Heimarbeit in der Wohnung bleibt der Sitz der Dienststelle, welchem die Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter angehören, Dienststätte. Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte sind keine Dienstreisen, sondern regelmäßige Fahrten zwischen der Wohnung und der Dienststätte, die dem privaten Aufwand zuzurechnen sind. … 3. Zu § 3 (Anspruch auf Reisekostenvergütung) 3.1 Dienstlich veranlasste Mehraufwendungen sind die Aufwendungen, die aus Anlass der Dienstreise notwendigerweise zusätzlich zu den Aufwendungen entstehen, die auch ohne die dienstliche Veranlassung entstanden wären. Bei Dienstreisen werden diese Mehraufwendungen nicht um die Ausgaben, die eine Beamtin oder ein Beamter für den üblichen Arbeitsweg regelmäßig trägt, gekürzt (vergleiche Textziffer 6.1.2). Bei Dienstgängen beschränkt sich die Erstattung auf den innerörtlichen Mehraufwand. Dieser besteht aus den Kosten, die am Wohnort oder Dienstort zusätzlich auftreten und damit den arbeitstäglichen Pendelaufwand überschreiten. … 6. Zu § 6 (Dauer der Dienstreise) … 6.1.1 Regelungsgegenstand des § 6 ist die Dauer einer Dienstreise, nicht jedoch, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Dienstreise an der Wohnung oder an der Dienststätte anzutreten oder zu beenden ist. Die Entscheidung hierüber lässt sich nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilen und entzieht sich damit einer generellen Regelung. Maßgebend dafür, ob eine Dienstreise an der Wohnung oder an der Dienststelle anzutreten ist, sind die von den Dienstvorgesetzten erteilten Weisungen. Genehmigende haben bei ihrer Entscheidung, ob die Dienstreise an der Dienststelle oder am Wohnort beginnt, in jedem Fall die Belange und Erfordernisse des Dienstes zu beachten, insbesondere das Gebot, die mit der Dienstreise verbundene Unterbrechung der üblichen dienstlichen Tätigkeit so gering wie möglich zu halten. Eine Dienstreise, die nach Beginn der täglichen Dienstzeit anzutreten ist, wird deswegen regelmäßig an der Dienststelle beginnen. 6.1.2 Mit der Festlegung über den Ort des Dienstreisebeginns und des Dienstreiseendes wird auch über die Höhe der Fahrkosten entschieden. Wurde die Dienstreise vom Wohnort aus genehmigt und die Dienststätte nicht aufgesucht, kann demzufolge bei der Berechnung des Fahrtaufwandes nach den §§ 4 und 5 des Landesreisekostengesetzes auch nur die Strecke Wohnung – Geschäftsort und gegebenenfalls zurück in Betracht kommen (vergleiche Textziffer 3.1). 6.1.3 An der Wohnung kann eine Dienstreise im Allgemeinen dann angetreten oder beendet werden, wenn dadurch dem Grundsatz der Sparsamkeit, aber auch der Wirtschaftlichkeit in sachgerechter Weise Rechnung getragen wird. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn a) die Wohnung näher zum auswärtigen Geschäftsort gelegen ist als die Dienststelle, b) der Antritt der Dienstreise von der Dienststelle aus zu einer Steigerung der Fahrkosten führt oder c) keine allgemeine Anwesenheitspflicht in der Dienststätte besteht (Heimarbeiter). Soweit Beamte keine konkreten oder allgemeinen Weisungen durch ihre Dienstvorgesetzten erhalten haben, von wo aus sie ihre Dienstreise anzutreten oder wo sie sie zu beenden haben, haben sie diese Entscheidung selbst zu treffen. Dabei sind die oben genannten Kriterien ebenfalls zu beachten. 6.1.4 Wird die Dienstreise zulässigerweise am Wohnort angetreten, so hat die reisekostenrechtliche Berücksichtigung der Fahrtdauer zunächst Bedeutung für die Bemessung des Tage- und Übernachtungsgeldes (Dauer der Dienstreise). Dabei wird Reisekostenvergütung nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen der Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. …" 25 Abzugelten sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG M-V nur die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen, also nicht alle Aufwendungen, sondern nur solche, die zusätzlich anfallen. Dienstlich veranlasste Mehraufwendungen sind diejenigen Aufwendungen, die aus Anlass der Dienstreise notwendigerweise zusätzlich zu den Aufwendungen entstehen, die auch ohne die dienstliche Veranlassung entstanden wären (Textziffer 3.1 Abs. 1 VV LRKG M-V). 26 In den Begriff "Mehraufwendungen" sind vom Wortsinn her nur erhöhte Aufwendungen einbezogen, die der Dienstreisende ohne die Dienstreise oder den Dienstgang nicht hätte. Für den Begriff der "dienstlich veranlassten Mehraufwendungen" ist konstituierend, dass der Dienstreisende Aufwendungen machen musste, die nicht durch seine allgemeine Lebensführung verursacht sind. Das erfordert einen rechnerischen Vergleich zwischen den ihm durch die Dienstreise oder den Dienstgang entstandenen Aufwendungen einerseits und andererseits den Kosten, die dadurch entstehen würden, dass er andernfalls - ohne die dienstliche Veranlassung durch die Dienstreise oder den Dienstgang - von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück fahren müsste (BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 6 AZR 111/03 - Rn. 26, juris = ZTR 2004, 443; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1989 - 6 C 4/87 - Rn. 23, juris = DÖV 1990, 389). Eine Dienstreise soll für den Beamten nicht mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein, ihm aber auch keine besonderen Vorteile verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - 2 B 73/08 - Rn. 5, juris; LAG Köln, Urteil vom 21. Januar 2015 - 11 Sa 604/14 - Rn. 17, juris). 27 Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle fallen in den Bereich der allgemeinen Lebensführung. Der Weg zur Arbeit ist grundsätzlich dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen. Dieser hat die hiermit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen regelmäßig selbst zu tragen, was auch in der steuerrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG zum Ausdruck kommt (BAG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 9 AZR 409/15 - Rn. 17, juris = ZTR 2016, 569; BAG, Urteil vom 20. März 2012 - 9 AZR 518/10 - Rn. 12, juris = ZTR 2012, 390; BAG, Urteil vom 19. Januar 1977 - 4 AZR 595/75 - Rn. 23, juris = AP Nr. 5 zu § 42 BAT; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Juni 2018 - 7 Sa 59/18 - Rn. 76, juris). 28 Daran ändert sich grundsätzlich nichts, wenn es dem Arbeitnehmer aus Gründen der Zeitersparnis gestattet ist, die jeweiligen Geschäftsorte direkt von seiner Wohnung aus anzufahren oder dorthin zurückzukehren (BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 6 AZR 111/03 - Rn. 28, juris = ZTR 2004, 443). 29 Die Reisekostenvergütung kann um die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle gekürzt werden. Diese Fahrkosten erspart ein Beamter, der an einem Arbeitstag nur deshalb nicht in der Dienststelle erscheinen muss, weil er eine Dienstreise berechtigterweise an der Wohnung beginnt und beendet. Dagegen liegt keine Ersparnis vor, wenn der Beamte die Dienststelle am Reisetag auch ohne die Dienstreise nicht aufsuchen müsste (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - 2 B 73/08 - Rn. 5, juris). Dementsprechend ist unter Textziffer 6.1.3 Satz 2 Buchst. c) VV LRKG M-V festgelegt, dass eine Dienstreise im Allgemeinen an der Wohnung angetreten und beendet werden kann, wenn keine allgemeine Anwesenheitspflicht in der Dienststätte besteht (Heimarbeiter). 30 Die mehrtägige Dienstreise des Klägers am 03./.04.05.2017 nach S., G. und D. hat die Beklagte ausdrücklich von seinem Wohnort aus genehmigt. Sie hat damit zugleich über die Höhe der Fahrtkosten entschieden (Textziffer 6.1.2 Satz 1 VV LRKG M-V). Der Kläger mag zwar auch an diesen beiden Tagen Fahrtkosten für seinen Arbeitsweg erspart haben, zumal die Fahrtstrecke zunächst ebenso wie der Arbeitsweg in Richtung B-Stadt verläuft. Angesichts der erteilten Genehmigung kommt es darauf allerdings nicht mehr an. Die Mehraufwendungen werden in diesem Fall gemäß Textziffer 3.1 Abs. 2 VV LRKG M-V nicht um die Ausgaben für den üblichen Arbeitsweg gekürzt. Die nachzuzahlende Differenz beträgt 45 km x € 0,35 = € 15,75. 31 Dem Kläger sind für die Fahrt nach B. S. am 03.11.2017 weitere 40 km zu erstatten, da er Seminargepäck mitzunehmen hatte. Das ist zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. Es ergibt sich ein Betrag von € 14,-. 32 Bei den übrigen eintägigen Dienstreisen besteht kein Anspruch auf eine weitere Wegstreckenentschädigung. Bei diesen Fahrten bemisst sich die Erstattung nach der Entfernung der Reiseziele zur Dienststelle in B-Stadt. Die Beklagte hat in der allgemeinen Dienstreisegenehmigung keine konkreten Fahrtstrecken festgelegt. Zwar durfte der Kläger bei diesen Dienstreisen das Reiseziel direkt von seinem Wohnort aus ansteuern, um dadurch unnötige Wegezeiten und Kosten zu vermeiden. Eine Dienststelle muss nicht ausschließlich deshalb aufgesucht werden, um dort eine Dienstreise zu beginnen oder zu beenden (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1989 - 6 C 4/87 - Rn. 22, juris = DÖV 1990, 389; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2011 - OVG 4a N 53.11 - Rn. 7, juris). Die Beklagte ist jedoch aufgrund dessen nicht verpflichtet, die an sich vom Arbeitnehmer zu tragenden Kosten des Arbeitsweges ganz oder teilweise zu übernehmen. Es fehlt zum einen an einer konkreten Genehmigung im Sinne der Textziffer 6.1.2 VV LRKG M-V, mit der eine Entscheidung über die Fahrtkosten verbunden ist. Zum anderen ist der Dienstantritt am Wohnort bei den streitgegenständlichen Fahrten nicht wirtschaftlicher für die Beklagte als eine Arbeitsaufnahme an der Dienststelle (Textziffer 6.1.3 VV LRKG M-V). Weder ist die Wohnung des Klägers näher zu den auswärtigen Geschäftsorten gelegen noch hätte ein Reiseantritt an der Dienststelle für die Beklagte zu einer Steigerung der Fahrtkosten geführt. Der Kläger ist zudem kein Heimarbeiter, bei dem eine allgemeine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle nicht besteht. Wenn er nicht an einem auswärtigen Geschäftsort tätig ist, hat er seine Arbeitsleistung in der Dienststelle der Beklagten in B-Stadt zu erbringen. 33 Abgesehen davon hat der Kläger durch die Berechnung der Fahrtkosten von der Dienststelle aus bereits einen Teil der ansonsten von ihm zu tragenden Kosten des Arbeitsweges eingespart. Die geltend gemachten Kilometer-Differenzen fallen regelmäßig geringer aus als der Arbeitsweg von A-Stadt nach B-Stadt und zurück. Die Beklagte hat bei den Abrechnungen nicht pauschal die gesamte Entfernung des Arbeitsweges abgezogen, sondern nur die Mehrkilometer gegenüber einer Fahrt von und zur Dienststelle. Dabei handelt es sich aber nicht um Mehr aufwendungen des Klägers, sondern um Aufwendungen, die der Kläger auch ohne die Dienstreise gehabt hätte, da er andernfalls hätte zur Dienststelle fahren müssen. 2. 34 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wegen des Verzugs der Beklagten mit einem Teil der Wegstreckenentschädigung. 35 Nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von € 40,-. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB). 36 Dem Anspruch des Klägers aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB steht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Das Landesarbeitsgericht schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 AZR 588/17 - Rn. 47 ff., juris = NZA 2019, 775; BAG, Urteil vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff. = NZA 2019, 121; so auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2018 - 2 Sa 86/18 - Rn. 50, juris). 37 In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Vorschrift schließt nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten aus. Auch wenn dieser Ausschluss nicht allumfassend ist, so erfasst er doch die bei typisierender Betrachtung letztlich wirtschaftlich bedeutsamen Kostenpositionen des eigenen Zeitverlustes der Partei und des Aufwands für die Zuziehung eines Rechtsanwalts (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 AZR 588/17 - Rn. 48, juris = NZA 2019, 775). 38 Der Anspruch nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB betrifft gerade solche Rechtsverfolgungskosten. Hierzu gehören nach der Gesetzesbegründung insbesondere sog. Beitreibungskosten. Diese umfassen u. a. die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen (BT-Drs. 18/1309 S. 19). Dieses Verständnis vom Gegenstand des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ist unionsrechtskonform. Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU, deren Umsetzung die Neuregelung der Verzugspauschale dient (BT-Drs. 18/1309 S. 11), soll eine Entschädigung für die dem Gläubiger entstandenen Beitreibungskosten gewährleisten, wenn Verzugszinsen nach dieser Richtlinie zu zahlen sind (EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-287/17 - Rn. 18, juris = IWRZ 2018, 271). Wenn aber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG die Erstattungsfähigkeit der kausal bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entstandenen, bei typisierender Betrachtung wirtschaftlich bedeutsamen Kostenpositionen des eigenen Zeitverlustes der Partei und des Aufwands für die Zuziehung eines Rechtsanwalts ausschließt, betrifft er notwendig auch die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, die genau diese Kosten pauschaliert. Dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nur einzelne Kostenpositionen (Zeitversäumnis, Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten) betrifft, dagegen aber z. B. nicht die Erstattung von der Partei entstandenen Porto- oder Reisekosten ausschließt und § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch solche Aufwendungen nachweisunabhängig abgelten soll, steht dem nicht entgegen. Maßgebend ist vielmehr, dass beide Vorschriften im Wege einer generalisierenden Betrachtung dieselben Kosten erfassen, die typischerweise für die Rechtsverfolgung entstehen. Dies sind ausgehend vom Betrag von € 40,- Euro nicht in erster Linie Porto- und Reisekosten zum Anwalt vor Ort, sondern Rechtsberaterkosten und vor allem eigener Zeitaufwand. Gerade diese Kostenpositionen sind aber nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht ersatzfähig (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 AZR 588/17 - Rn. 49, juris = NZA 2019, 775). 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.