Urteil
5 Sa 111/21
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2022:0111.5SA111.21.00
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Leitsätze
Eine Tätigkeit hebt sich nicht allein deshalb durch besondere Schwierigkeit im Sinne der Entgeltgruppen 10 und 11, Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 der Entgeltordnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) heraus, wenn zur Wahrnehmung der Aufgaben ein bautechnisches Grundverständnis erforderlich ist, nicht aber bautechnisches Fachwissen.(Rn.77)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 07.04.2021 – 4 Ca 619/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Tätigkeit hebt sich nicht allein deshalb durch besondere Schwierigkeit im Sinne der Entgeltgruppen 10 und 11, Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 der Entgeltordnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) heraus, wenn zur Wahrnehmung der Aufgaben ein bautechnisches Grundverständnis erforderlich ist, nicht aber bautechnisches Fachwissen.(Rn.77) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 07.04.2021 – 4 Ca 619/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe 11 TVöD-V ab dem 01.06.2018 nebst Verzinsung von Differenzbeträgen. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft einzelvertraglicher Vereinbarung dem TVöD-V. Der Tarifvertrag hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgenden Inhalt: "… § 12 Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). 2Die/der Beschäftige erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. … 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu Absatz 2: 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. … Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) … Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) … 4. Hochschulbildung 1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. 2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt. 3Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 4Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademie. … … Teil A Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale … 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) … Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Entgeltgruppe 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 11 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. …" Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD-V ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 1. Arbeitsvorgang Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-V auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 16 f., juris = AP Nr. 6 zu § 12 TVöD; BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 17, juris = ZTR 2021, 456). Die Tätigkeiten des Klägers bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die im streitgegenständlichen Zeitraum auszuübenden Tätigkeiten ergeben sich zunächst noch aus der Stellenbeschreibung, die der Kläger mit Schreiben vom 05.08.2016 erhalten hat. Ab 09.07.2018 gilt sodann die Tätigkeitsbeschreibung von diesem Datum. Die Tätigkeiten in der alten als auch in der neuen Stellenbeschreibung sind allesamt darauf gerichtet, den Organisationseinheiten der Beklagten geeignete Räumlichkeiten in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen. Ein greifbares Arbeitsergebnis liegt erst dann vor, wenn die Räume und sonstigen Nutzflächen bedarfsgerecht hergestellt oder umgebaut und der Organisationseinheit übergeben wurden. Der Arbeitsvorgang beginnt mit der Prüfung von Bedarfsmeldungen der Nutzer auf rechtliche Erfordernisse und wirtschaftliche Vertretbarkeit. Ein weiterer Schritt ist die Beauftragung des KOE mit der Erstellung eines Entwurfs. Dieser ist wiederum zu prüfen, bevor eine endgültige Beauftragung erfolgt. Sodann ist der Bauablauf bis zum Abschluss der Bauarbeiten zu begleiten, weshalb der Kläger an den regelmäßigen Baubesprechungen teilzunehmen hat. Schließlich ist der Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und der Beteiligungsrechte des Personalrats mit Möbeln und anderen notwendigen Einrichtungsgegenständen auszustatten, bevor die Räume bezogen werden können. Erst dann liegt ein abgrenzbares Arbeitsergebnis vor. Die verschiedenen Einzeltätigkeiten sind allesamt auf das Ziel gerichtet, den Organisationseinheiten funktionsfähige Räume zur Verfügung zu stellen, um deren Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten. Die einzelnen Arbeitsschritte lassen sich nicht exakt voneinander trennen, da der Kläger stets die gesamte Baumaßnahme bis hin zur zweckentsprechenden Möbelausstattung im Blick haben muss. 2. Bewertung des Arbeitsvorgangs Dieser Arbeitsvorgang, der die gesamte Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt, erfüllt zwar die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 und der Entgeltgruppe 9c TVöD-V. Er erfüllt jedoch nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 11 TVöD-V, da sich die Tätigkeit nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c TVöD-V heraushebt. Eine Heraushebung aus einer anderen in Bezug genommenen Entgeltgruppe setzt begrifflich voraus, dass auch die Tätigkeitsmerkmale dieser Bezugsgruppe erfüllt sind. Die Bezugnahme auf eine andere Entgeltgruppe verdeutlicht den Willen der Tarifvertragsparteien, die Anforderungen der niedrigeren Entgeltgruppe einzubeziehen. Das Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe ist eine Anforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TVöD-V (Satz 3 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2). Die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe sind im systematischen Zusammenhang mit der Bezugsgruppe zu bestimmen. a) Entgeltgruppe 9b TVöD-V In der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TVöD-V sind Beschäftigte eingruppiert mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt nach Ziffer 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Über einen solchen Abschluss verfügt der Kläger nicht. In dieser Entgeltgruppe sind aber auch sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihre Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, eingruppiert. Der Begriff gleichwertig bezieht sich auf eine abgeschlossene Hochschulbildung. Beschäftigte verfügen über Fähigkeiten, die einer abgeschlossenen Hochschulbildung gleichwertig sind, wenn sie ein vergleichbar umfangreiches Wissensgebiet in ähnlich gründlicher Weise beherrschen. Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines Studiengangs genügen nicht. Gleichwertige Fähigkeiten können insbesondere auch durch Berufserfahrung erworben werden. Dabei ist es zulässig, aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen eines Beschäftigten zu ziehen, wenn dieser eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt (vgl. BAG, Urteil vom 05. Mai 2021 – 4 AZR 666/19 – Rn. 46, juris = ZTR 2021, 383; BAG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 4 AZR 379/15 – Rn. 27, juris = ZTR 2017, 285). Eine Tätigkeit entspricht einer bestimmten Ausbildung, wenn die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind (BAG, Urteil vom 27. September 2017 – 4 AZR 666/14 – Rn. 20, juris = ZTR 2018, 82). Die jeweils geforderte Ausbildung muss notwendig sein, um die Aufgaben in vollem Umfang, im üblichen Zeitrahmen und in der gebotenen Qualität erledigen zu können. Ohne die in einer solchen Ausbildung vermittelten Fähigkeiten ist es demnach nicht möglich, dem Aufgabenprofil in vollem Umfang gerecht zu werden. Die Tätigkeiten eines Sachbearbeiters in der Raumbedarfsverwaltung sind solche, die einer abgeschlossenen Hochschulbildung entsprechen. Die Beklagte geht in ihrer aktuellen Stellenbeschreibung ebenfalls davon aus, dass ein Fachhochschulabschluss öffentliche Verwaltung, Fachrichtung allgemeiner Dienst (Dipl.-Verwaltungswirt/in FH bzw. Bachelor öffentliche Verwaltung) zur Wahrnehmung des Aufgabengebietes erforderlich ist. Diese Einschätzung ist zutreffend. Zur ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeiten sind juristische, wirtschaftswissenschaftliche und verwaltungswissenschaftliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden nötig, wie sie in dem Fachhochschulstudiengang "Öffentliche Verwaltung" vermittelt werden. Diese Ausbildung befähigt zu einem Einsatz in den unterschiedlichen Bereichen der Verwaltung, sei es im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Sozialverwaltung, Kultur, Wirtschaft und Verkehr bis hin zur Bauverwaltung, Stadtentwicklung und Landschaftspflege/Umweltschutz. Die Hochschulbildung ermöglicht es aufgrund der dort vermittelten rechtlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse sowie der wissenschaftlichen Methodik, sich das am jeweiligen Arbeitsplatz benötigte konkrete Wissen zu erarbeiten und dieses auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Tätigkeiten eines Sachbearbeiters in der Raumbedarfsverwaltung sind in rechtlicher Hinsicht Kenntnisse aus dem Zivilrecht, insbesondere dem Mietrecht, sowie aus dem Arbeits- und Arbeitsschutzrecht notwendig. Gleichfalls nötig sind in gewissem Umfang betriebswirtschaftliche Kenntnisse. b) Entgeltgruppe 9c TVöD-V In der Entgeltgruppe 9c TVöD-V sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Unter Verantwortung ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vor-schriftsmäßig ausgeführt werden (BAG, Urteil vom 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 38, juris = ZTR 2020, 520; BAG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 26, juris = ZTR 2015, 642). Verantwortung tragen heißt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass jemand für evtl. Folgen einzustehen bzw. für etwas geradezustehen hat (Duden, Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. 2018, Stichwort "verantworten"). Die Verantwortung kann sich im Arbeitsverhältnis aus einer bestimmten Stellung oder einem bestimmten Aufgabengebiet ergeben, mit der oder mit dem eine gewisse Verantwortung verbunden ist. Das Ausmaß der eigenen Verantwortung ergibt sich innerhalb einer betrieblichen Hierarchie regelmäßig aus dem Verhältnis zu der Verantwortlichkeit anderer. Das Ausmaß der Verantwortung hängt davon ab, in welchem Umfang ein Arbeitnehmer selbst für seinen Zuständigkeitsbereich einzustehen hat und in welchem Umfang andere, insbesondere Vorgesetzte, die Verantwortung zu tragen haben. Je weitergehender die Kontrolle und Anleitung durch Vorgesetzte ist, desto eher haben diese sich für Fehler in den ihnen nachgeordneten Bereichen zu rechtfertigen. Hat der Arbeitnehmer Entscheidungen zu treffen, die in fachlicher Hinsicht nicht oder nur sehr eingeschränkt von Vorgesetzten geprüft werden, hat vor allem er für die Richtigkeit und Fehlerfreiheit einzustehen. Des Weiteren bestimmt sich die Verantwortung nach der Größe des Zuständigkeitsbereichs. Nach diesen Maßstäben hebt sich die Tätigkeit des Klägers im Vergleich zu der "Normalverantwortung“ eines Hochschulabsolventen heraus. Der Kläger ist laut aktueller Stellenbeschreibung entsprechend der Festlegung zum Befugnisrahmen für die Beauftragung von Einzelmaßnahmen an den KOE zeichnungsberechtigt. Er ist unterschriftsbefugt für das übertragene Aufgabengebiet entsprechend der gültigen Unterschriftsordnung. Ihm obliegt die Verhandlungsführung mit Dritten in Vorbereitung von Verträgen. Der Kläger hat insofern für die Fehlerfreiheit einzustehen. Für evtl. Fehler in seinen Planungen hat er sich gegenüber den Vorgesetzten zu rechtfertigen. Die Verantwortung für die Bauplanung und -ausführung liegt allerdings beim KOE. Dennoch geht die Rechenschaftspflicht für seinen Zuständigkeitsbereich über dasjenige hinaus, was ein Diplom-Verwaltungswirt bzw. Bachelor of Laws Öffentliche Verwaltung, insbesondere als Berufsanfänger, üblicherweise zu tragen hat. c) Entgeltgruppe 11 TVöD-V In der Entgeltgruppe 11 TVöD-V sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Beide Heraushebungsmerkmale "besondere Schwierigkeit" und "Bedeutung" müssen kumulativ erfüllt sein. Das Merkmal "besondere Schwierigkeit" bezieht sich auf die – erhöhte – fachliche Qualifikation des Beschäftigten. Diese kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss (vgl. BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 31, juris = ZTR 2021, 456; BAG, Urteil vom 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 36, juris = ZTR 2009, 479). Es genügt noch nicht, dass eine Tätigkeit schwieriger ist als in der Vergütungsgruppe 9c TVöD-V. Sie muss sich durch eine besondere Schwierigkeit herausheben. Hierzu ist eine vergleichende Gegenüberstellung mit den Anforderungen der vorhergehenden Vergütungsgruppe vorzunehmen. Das geforderte zusätzliche Wissen und Können lässt sich nicht allein aus Fortbildungen herleiten, die der Einarbeitung auf dem konkreten Arbeitsplatz oder der Aktualisierung des Wissensstandes dienen. Eine deutlich wahrnehmbare Erweiterung der Fachkenntnisse und Fertigkeiten im Sinne einer Zusatzqualifikation ist damit noch nicht verbunden. Die Tätigkeit des Klägers erfordert kein Wissen und Können, das deutlich über dasjenige eines Diplom-Verwaltungswirts bzw. Bachelor of Laws Öffentliche Verwaltung hinausgeht. Er benötigt keine Spezialkenntnisse, insbesondere nicht solche bautechnischer Art. Zwar benötigt er ein gewisses bautechnisches Grundverständnis. Sich dieses Grundverständnis anzueignen, gehört zur Einarbeitung auf dem konkreten Arbeitsplatz. Das gilt im Übrigen nicht nur für ein Aufgabengebiet wie das des Klägers, sondern auch für andere Verwaltungsbereiche, die einen technischen Bezug aufweisen. Der Kläger benötigt keine Kenntnisse, die Teil einer baugewerblichen Ausbildung oder eines Bauingenieurstudiengangs sind. Vielmehr greift die Beklagte wegen der bautechnischen Fachkenntnisse auf den KOE zurück. Für alle Leistungen an und in Gebäuden, die Bausachverstand erfordern, ist der KOE mit der Projektsteuerung zu beauftragen. Aufgabe des Klägers ist es, dafür zu sorgen, dass die Anforderungen der Nutzer an die Räumlichkeiten gewahrt, also die Räumlichkeiten bedarfsgerecht erstellt werden. Für die bautechnische Planung und Umsetzung ist hingegen der KOE zuständig und verantwortlich. Der Kläger mag zum Teil Aufgaben eines Bauherren wahrnehmen. Ein Bauherr muss jedoch nicht über den gleichen Sachverstand verfügen wie das ausführende Bauunternehmen. Der Kläger hat weder dargestellt, über welche konkreten bautechnischen Fachkenntnisse er auf welcher Grundlage verfügt, noch weshalb diese für die ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben nicht nur nützlich, sondern erforderlich sind. Soweit er Fort- und Weiterbildungen besucht hat, hatten diese keine bautechnischen Bezüge. Für die Teilnahme an Baubesprechungen sind keine Fachkenntnisse bautechnischer Art nötig. Gleiches gilt für den Umgang mit Bauzeichnungen. Der Kläger muss sich zwar als Nutzervertreter mit unterschiedlichen baulichen Vorgaben und Gestaltungsmöglichkeiten auseinandersetzen und diese in seine Planungen einbeziehen. Bautechnischer Sachverstand, der über ein bautechnisches Grundverständnis hinausgeht, ist dafür jedoch nicht erforderlich. Dem Kläger ist nicht die technische Bauüberwachung übertragen, sondern die Prüfung, ob die Nutzeranforderungen eingehalten sind. Der Kläger hat gemeinsam mit den späteren Nutzern der Räumlichkeiten deren Interessen zu wahren. Um mit den Baufachleuten des KOE auf Augenhöhe verhandeln zu können, ist eine entsprechende Ausbildung oder zumindest eine einschlägige Weiterbildung notwendig, die jedoch nach der bisherigen Stellenbeschreibung nicht vorausgesetzt wird. Da das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit" nicht erfüllt ist, erübrigen sich Ausführungen zu dem Tätigkeitsmerkmal "Bedeutung". Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung eines städtischen Sachbearbeiters in der Raumbedarfsverwaltung. Der im April 1978 geborene Kläger nahm am 01.10.1994 bei der beklagten Stadt eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten auf und wurde im Anschluss daran weiterbeschäftigt. Laut Arbeitsvertrag vom 25.09.1997 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Im damaligen Arbeitsvertrag ist die Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1a zum BAT-O angegeben. Der Kläger war zunächst für 6 Wochen als Schulhausmeister tätig. Anschließend betraute ihn die Beklagte im Amt für Stadtgrün mit der Datenbankpflege für Naturdenkmale. Von dort wechselte er in das Stadtamt. Ab dem Jahr 2003 arbeitete er im Bereich Veranstaltungen, Messen und Demonstrationen. Etwa im Jahr 2005 setzte ihn die Beklagte zum Hauptamt in den Bereich Organisation um und etwa 2008 zum Amt für Schule und Sport. Im Anschluss daran wechselte er zum Amt für Soziales und Jugend. Am 29.01.2010 schlossen die Parteien eine Qualifizierungsvereinbarung über eine Weiterbildung zum Verwaltungsfachwirt. Nachdem der Kläger diese Weiterbildung abgebrochen hatte, hoben die Parteien die Qualifizierungsvereinbarung am 01.06.2015 einvernehmlich auf. Mit Schreiben vom 05.08.2016 übertrug die Beklagte dem Kläger mit Wirkung zum 08.08.2016 vorübergehend die Aufgaben als Sachbearbeiter in der Raumplanung im Hauptamt. Die Stelle war seinerzeit mit der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) bewertet. Dem Schreiben war die folgende Stellenbeschreibung beigefügt: "… Ifd. Nr. Verzeichnis der Tätigkeiten (was wird wie und warum getan?, Verweis auf die rechtlichen Grundlagen) Aufgaben laut Geschäftsverteilungsplan Anteilsverhältnis in % (Zeitanteile) 1 Mitwirken bei der strategischen gesamtstädtischen Raumkoordination Bearbeiten eigener Projekte sowie Mitwirken in Projekten (u. a. Hasikomaßnahmen, Strukturprozessen) 10.60.01 Raumplanung und Konzeption 10.60.02 Koordinieren des Raumbedarfs 25 2 Objektbezogene und bedarfsgerechte Raumkonzeption, Vorschläge zur Nutzung bzw. zu Nutzungsänderungen bei Verwaltungsobjekten Koordinieren der Nutzung von Räumen und Immobilien für Verwaltungszwecke Prüfen der Einhaltung von Standards/Normativen für die Mindest- bzw. Höchstbelegung und -ausstattung von Büroräumen Zusammenwirken mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (09) und der/dem SB Betriebliche Gesundheitsförderung und Suchtprävention (09). Feststellen und Abstimmen des benötigten Raumbedarfes bei Anmietungen mit den jeweiligen OE anhand der Verwaltungsaufgaben wie: Anzahl der Arbeitsplätze, räumliche und technische Ausstattung (Anforderungsprofil) Erstellen von diesbezüglichen Informationen an die Personalvertretung/en 10.60.01 Raumplanung und Konzeption 10.60.02 Koordinieren des Raumbedarfs 70 3 Kontrolle der Einhaltung der terminlichen und körperlichen Übergabe von Objekten an den KOE (88) 10.60.02 Koordinieren des Raumbedarfs 5 … Zur Wahrnehmung des Aufgabengebietes sind erforderlich: Ausbildungsvoraussetzungen abgeschlossene Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachwirt/in bzw. vergleichbare Qualifikation bzw. eine Ausbildung zum Immobilienfachwirt/zur Immobilienfachwirtin Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse Kenntnisse in der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftslehre, speziell: Kenntnisse in Verwaltungsrecht, Grundsatzfragen, PersVG M-V, Organisationsverfügungen, Rechtskenntnisse zum Mietrecht und zur Arbeitsstättenverordnung, Gemeindeunfallverhütungsregeln, Arbeitsschutzgesetz Kenntnisse in Werterhaltungs- und Baumaßnahmen Arbeitsmittel und Anwendungsverfahren (z. B. Maschinen, technische Anlagen, Bürokommunikationsmittel etc. und HKR, KSD usw.) Bürotechnik Befugnisse, Vollmachten und Zugriffsrechte (z. B. Siegelbefugnis, Internet, Unterschriftsvollmachten, Anordnungsbefugnis einschließlich Höhe usw.) Zeichnungsberechtigt für Kassenanordnungen rechnerisch und sachlich richtig Unterschriftsbefugnis für das übertragene Aufgabengebiet entsprechend der gültigen Unterschriftsordnung Verhandlungsführung mit Dritten in Vorbereitung von Verträgen Sonstige Erklärungen über Art und Umfang der Tätigkeiten (Besondere Anforderungen) Verhandlungsgeschick, Kooperations- und Koordinierungsfähigkeit, Teamfähigkeit, Flexibilität, Kreativität und Eigeninitiative, Fähigkeit zum analytischen Denken schnellen Erkennen komplexer Tatbestände, Inhalte strukturiert und verständlich aufzuarbeiten und Konzepte überzeugend darzustellen …" Die Abkürzung "KOE" unter Nr. 3 der Stellenbeschreibung bezeichnet den Eigenbetrieb "Kommunale Objektbewirtschaftung und -entwicklung der Hansestadt A-Stadt". Die Bildung des KOE beruht auf einem Bürgerschaftsbeschluss, nach dem die Gebäudebewirtschaftung in Form eines zentralen Immobilienmanagements erfolgt. Die Einzelheiten regelt die Rahmenvereinbarung vom 12.03.2012. Danach werden die Gebäude und Räumlichkeiten einschließlich der dazugehörenden Grundstücke grundsätzlich nach dem Vermieter-Mieter-Modell genutzt. Als Vermieter fungiert der KOE. Dem Vermieter obliegt die laufende bauliche Unterhaltung der bereitgestellten Gebäude und Räumlichkeiten einschließlich der Klein- und Schönheitsreparaturen. Die Ausstattung und Einrichtung der überlassenen Gebäude und Räumlichkeiten obliegt der Stadt als Mieterin. Neubau- und Sanierungsmaßnahmen sind zwischen der Hansestadt und dem KOE abzustimmen. Für die Durchführung der abgestimmten baulichen Maßnahmen ist der KOE verantwortlich. Der KOE ist für alle Leistungen an und in Gebäuden, die Bausachverstand erfordern, mit der Projektsteuerung zu beauftragen. Die Beklagte erstellte am 06./09.07.2018 eine neue, ausführlichere Stellenbeschreibung, in der es heißt: "… Ifd. Nr. Verzeichnis der Tätigkeiten (was wird wie und warum getan?, Verweis auf die rechtlichen Grundlagen) Aufgaben laut Geschäftsverteilungsplan Anteilsverhältnis in % (Zeitanteile) 1 Leiten und Bearbeiten eigener Projekte im Rahmen der Fachaufgabe und Teilnahme und Mitwirken an Arbeits- und Projektgruppen 10.6 Raumplanung, Raumbedarf 15 2 Nutzerorientierte Flächenplanung innerhalb der eigenen Objektverantwortung Prüfen von Bedarfsmeldungen der Nutzer auf rechtliche Erfordernisse und wirtschaftliche Vertretbarkeit Prüfen sonstiger Bedarfe wie Sozialräume, Sanitäranlagen, Archivräume, Warteräume, Kassenbereiche, Labore, Lager, Parkplätze o. dgl. Erfassen und Festlegen der Bedarfe unter Benennung der konkreten Anforderung, wie z. B. Anzahl der Arbeitsplätze, räumliche und technische Ausstattung usw. Umsetzungsprüfung und -planung sowie Steuerung der festgestellten Bedarfe, ggf. Erarbeiten von nutzerbedingten Anforderungsprofilen und Übergabe an den KOE zur Angebotsrecherche Auswerten der diesbezüglichen Angebote auf Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit sowie unterschriftsreifes Erarbeiten der Beauftragung des KOE mit ausgewähltem Angebot Überwachen und Kontrollieren der Einhaltung der terminlichen und sachlichen Übernahme und Übergabe sämtlicher Objekte zur Nutzung durch die Verwaltung 10.6 Raumplanung, Raumbedarf 10.60 Organisation des Raumbedarfs und der Raumverteilung 10.61 Einrichten und Ausstatten der Räume 20 3 Arbeitsstättengestaltung innerhalb der eigenen Objektverantwortung Gestalten und Ausstatten der Arbeitsplätze unter Einhaltung von Standards/Normativen wie Mindest- bzw. Höchstbelegung Erarbeiten und Umsetzen von Vorschlägen zu Belegungsoptimierungen und -anpassungen aufgrund von Strukturveränderungen, Personalzuführung, Änderung der Arbeitsplatzanforderung Prüfen sonstiger Bedarfe wie Ausstattung/Möblierung von Sozialräume, Sanitäranlagen, Werkstätten o.ä. Unterschriftsreifes Erstellen von Beteiligungsverfahren der Personal- sowie Schwerbehindertenvertretung, Vorbereiten von Einigungsstellenverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie die Teilnahme an diesen Erstellen und Fortschreiben der erforderlichen Datenbanken Prüfen der Möbelbedarfe aus den Ämtern, Abstimmen und Erstellen der Leistungsverzeichnisse entsprechend der Möbelbeschaffungsanforderungen (Formular) Übergabe des Leistungsverzeichnisses zur Auftragsauslösung an die Vergabestelle Modellieren von besonderen Möbelanforderungen (Tresen, Kassenbereiche, Akustikelemente) durch Planungsfirma (Vertragspartner) Organisieren und Koordinieren von Umzügen, auch im Rahmen von Belegungswechseln; sowie Begleiten von Umzügen größeren Ausmaßes Einbeziehen und Steuern der weiteren zuständigen OE in Bezug auf Beschilderung, Schließberechtigungen, IT-Ausstattung etc. 10.6 Raumplanung, Raumbedarf 45 4 Technische und bauliche Maßnahmen innerhalb der eigenen Objektverantwortung Erfassen und Festlegen der technischen und baulichen Bedarfe sowie der sich ergebenden Raumnutzungsänderungen Analysieren der Bestände, nutzungsbedingte Einschätzungen vornehmen Feststellen und Priorisieren von technischen und baulichen Maßnahmen und Raumnutzungsänderungen sowie Einordnen von Maßnahmen, die außerplanmäßig im laufenden Kalenderjahr entstehen Erarbeiten von Aufgabenstellungen und Übergabe an den KOE Prüfen der ES-Bau /EW Bau von Maßnahmen auf Vollständigkeit und Richtigkeit in Bezug auf die Aufgabenstellung und Erarbeiten einer unterschriftreifen Beauftragung Koordinieren, Steuern und Überwachen der Abläufe von Maßnahmen zwischen den durch den KOE beauftragten Firmen und den Nutzern, Einschränkungen der Nutzer erkennen und im erforderlichen Maße eingreifen und gegensteuern Begleiten der Maßnahmen bei Bauablaufplanungen, Bauberatungen, Durchführung und Abnahme, nachgehende Koordinierung der Restleistungen und Gewährleistungsverfolgung Koordinieren von Wartungsarbeiten Prüfen von eingehenden Rechnungen in Zusammenhang mit durchgeführten technischen und baulichen Maßnahmen sowie Wartungsarbeiten auf sachliche und rechnerische Richtigkeit 10.6 Raumplanung, Raumbedarf 20 … Zur Wahrnehmung des Aufgabengebietes sind erforderlich: Ausbildungsvoraussetzungen Fachhochschulabschluss Öffentliche Verwaltung, Fachrichtung Allgemeiner Dienst (Dipl.-Verwaltungswirt/in (FH) bzw. Bachelor öffentliche Verwaltung) Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse Arbeits- und Tarifrecht, Datenschutzrecht, BGB, umfassende Kenntnisse im Beteiligungsrecht der Personalvertretung (PersVG), Rechtskenntnisse zum Mietrecht und zur Arbeitsstättenverordnung, UVV nach DGUV, Arbeitsschutzgesetz, Bildschirmarbeitsplatzverordnung, einschlägige Dienstvereinbarungen und Geschäftsanweisungen Kenntnisse der Informationstechniken (TUI), Kenntnisse der Betriebswirtschaft, Kommunalverfassung M-V. Arbeitsmittel und Anwendungsverfahren (z. B. Maschinen, technische Anlagen, Bürokommunikationsmittel etc. und HKR, KSD usw.) PC, Anwendungsverfahren: Microsoft Office, Visio, KSD, PCON-Planer Befugnisse, Vollmachten und Zugriffsrechte (z. B. Siegelbefugnis, Internet, Unterschriftsvollmachten, Anordnungsbefugnis einschließlich Höhe usw.) Zeichnungsberechtigt entsprechend der Festlegung zum Befugnisrahmen für die Beauftragung von Einzelmaßnahmen an den KOE (vom 05.06.2018) Unterschriftsbefugt für das übertragene Aufgabengebiet entsprechend der gültigen Unterschriftsordnung Verhandlungsführung mit Dritten in Vorbereitung von Verträgen Sonstige Erklärungen über Art und Umfang der Tätigkeiten (Besondere Anforderungen) Soziales Einfühlungsvermögen, Verhandlungsgeschick, Kooperations- und Koordinierungsfähigkeit, Teamfähigkeit, Flexibilität, Kreativität und Eigeninitiative, zielorientiert, Fähigkeit zu analytischem Denken, schnellem Erkennen komplexer Tatbestände, Gestalten und Steuern von Veränderungsprozessen, Inhalte strukturiert und verständlich aufzuarbeiten und Konzepte überzeugend darzustellen Unterstützung der Gemeindewahlbehörde bei der Vor- und Nachbereitung sowie Durchführung von Wahlen und Abstimmungen. Dies umfasst nicht die ehrenamtliche Tätigkeit in Wahlvorständen. …" Der Kläger ist dem Sachgebietsleiter "Raumplanung und Service" unterstellt. Innerhalb des Sachgebiets richten sich die Zuständigkeiten der einzelnen Sachbearbeiter nach Ämtern. Dem Kläger ist die Objektbetreuung für das Finanzverwaltungsamt, das Brandschutz- und Rettungsamt sowie das Amt für Schule und Sport übertragen. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Tätigkeiten als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten seien. Der Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b TVöD-V (Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände). Zwar verfüge er nicht über einen Fachhochschulabschluss, jedoch über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen. Das Studium zum Verwaltungsfachwirt habe er absolviert; es fehle lediglich die abschließende Prüfung. Erfüllt sei zudem das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll". Zudem hebe sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c TVöD-V heraus. Er benötige speziellen Sachverstand, um auf Augenhöhe mit den Mitarbeitern des Eigenbetriebs KOE sprechen zu können. Da er die Tätigkeit bereits seit 2016 ausübe, habe er sich den entsprechenden Bausachverstand erarbeitet. Es sei ein technisches und bauliches Wissen erforderlich, das weit über die in einer Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt vermittelten Kenntnisse hinausgehe. Der Kläger müsse die eingegangenen Planungen daraufhin überprüfen, ob diese für den beabsichtigten Zweck geeignet seien. Der Kläger überwache während der Bauausführung die Arbeiten und nehme an den Bauberatungen teil. Teilweise sei es erforderlich, die Bauausführung den Anforderungen entsprechend anzupassen. Um die Arbeitsplätze ordnungsgemäß gestalten und ausstatten zu können, müsse er in der Lage sein, Bauzeichnungen zu lesen und auszuwerten. Die Bedeutung der Tätigkeit ergebe sich aus den erheblichen finanziellen Folgen der Bau- und Sanierungsmaßnahmen. Derzeit werde die Feuerwache III geplant, bei der es um Kosten in Höhe von etwa 25 - 26 Mio. Euro gehe. Die Raumkonzeption beeinflusse die Arbeitsfähigkeit der einzelnen Organisationseinheiten maßgeblich. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.06.2018 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TVöD-VKA zu zahlen, und 2. die Beklagte zu verurteilen, die sich aus Ziffer 1 ergebenden monatlichen Brutto-Nachzahlungsbeträge mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die dem Schreiben vom 05.08.2016 beigefügte Stellenbeschreibung habe nur vorläufigen Charakter gehabt. Maßgeblich sei allein die Stellenbeschreibung vom 06./09.07.2018. Der Kläger verfüge genaugenommen noch nicht einmal über die Ausbildungsvoraussetzungen des Arbeitsplatzes. Eigentlich sei ein Fachhochschulabschluss Öffentliche Verwaltung erforderlich. Jedenfalls sei das Tätigkeitsmerkmal "Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung" nicht erfüllt. Der Kläger benötige keinen baufachlichen Sachverstand. Er formuliere lediglich die Anforderungen der Verwaltung, z. B. bei einer behindertengerechten Herrichtung eines Beratungsraums oder der Teilung eines Beratungsraums in zwei Einzelbüros. Für die Umsetzung sei der KOE zuständig, der einen Planungsvorschlag erstelle bzw. erstellen lasse, der wiederum im Hinblick auf die mieterseitig gestellten Anforderungen zu prüfen sei. Im Übrigen sei bei den vom Kläger besuchten Fortbildungsseminaren keines dabei gewesen, das bautechnische Fachkenntnisse zum Inhalt gehabt habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zugunsten des Klägers könne unterstellt werden, dass es sich bei den Tätigkeiten um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handele und dass der Kläger über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge. Die Tätigkeit hebe sich jedoch nicht durch besondere Schwierigkeit im Sinne des Tarifvertrages heraus. Möglicherweise besitze der Kläger gewisse Grundkenntnisse zu Bauabläufen. Das genüge allerdings nicht als Nachweis für ein deutliches Mehr an Wissen und Können. Der Kläger habe entgegen der gerichtlichen Auflage die behaupteten bautechnischen Fachkenntnisse nicht näher dargestellt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Tätigkeit nicht durch besondere Schwierigkeit heraushebe. Zur Wahrnehmung der Aufgaben seien technische und bauliche Kenntnisse nötig, die gerade nicht Gegenstand der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt seien. Der Kläger benötige Fachkenntnisse im technischen Zeichnen. Er müsse Baupläne lesen können, um die EW-Bau (Entwurfsvorlage) prüfen und Änderungen abstimmen zu können. Der Kläger vertrete im Rahmen der Planungsberatung, Bauberatung und letztlich bei der Endabnahme die Interessen der Beklagten. Er verantwortete im Ergebnis die Nutzbarkeit der zu schaffenden Räumlichkeiten für die jeweiligen Zwecke. Daneben sei auch das Tätigkeitsmerkmal "Bedeutung" erfüllt. Die Tätigkeit habe erhebliche Auswirkungen auf den innerdienstlichen Bereich, erhebliche finanzielle Folgen und schließlich maßgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der einzelnen Organisationseinheiten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 07.04.2021, zugestellt am 06.05.2021, Az.: 4 Ca 619/20, abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.06.2018 Vergütung nach der Entgeltgruppe E 11 Stufe 5 TVöD-VKA zu zahlen sowie 2. die Beklagte zu verurteilen, die sich aus Ziffer 1 ergebenden monatlichen Brutto-Nachzahlungsbeträge mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. des jeweiligen Folgemonats zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, der grundsätzlich nichts hinzuzufügen sei. Wenn auch aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Rückgruppierung ggf. nicht möglich sei, bleibe es dennoch dabei, dass es an einer abgeschlossenen Hochschulbildung fehle. Jedenfalls seien die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen mit den Kenntnissen aus einer abgeschlossenen Hochschulbildung bzw. mit gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen zu bewältigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.