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Urteil

5 Sa 258/21

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2022:0531.5SA258.21.00
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Leitsätze
1. Die Tätigkeit einer Servicekraft in der Cafeteria einer Klinik stellt, selbst wenn die Beschäftigte über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z. B. Restaurantfachfrau) verfügt, nicht allein deshalb eine Beschäftigung in diesem oder einem diesem verwandten Beruf dar.(Rn.66) 2. In ihrem Ausbildungsberuf beschäftigt ist diejenige Mitarbeiterin, die regelmäßig die wesentlichen zu diesem Berufsbild gehörenden Tätigkeiten auszuüben hat. Es reicht nicht aus, dass die Beschäftigte einzelne Tätigkeiten aus diesem Berufsbild wahrnimmt und es auf begrenzten Teilgebieten zu Überschneidungen kommt.(Rn.67) 3. Die "eingehende Einarbeitung" unterscheidet sich von der "Einarbeitung" durch den Umfang der zur Erledigung der Aufgaben benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten. Von einer eingehenden Einarbeitung ist auszugehen, wenn eine nicht oder nicht einschlägig ausgebildete Kraft sich die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten üblicherweise nicht innerhalb weniger Wochen aneignen kann, sondern eine deutlich längere Einarbeitungsphase benötigt.(Rn.99)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 10.06.2021 – 14 Ca 209/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tätigkeit einer Servicekraft in der Cafeteria einer Klinik stellt, selbst wenn die Beschäftigte über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z. B. Restaurantfachfrau) verfügt, nicht allein deshalb eine Beschäftigung in diesem oder einem diesem verwandten Beruf dar.(Rn.66) 2. In ihrem Ausbildungsberuf beschäftigt ist diejenige Mitarbeiterin, die regelmäßig die wesentlichen zu diesem Berufsbild gehörenden Tätigkeiten auszuüben hat. Es reicht nicht aus, dass die Beschäftigte einzelne Tätigkeiten aus diesem Berufsbild wahrnimmt und es auf begrenzten Teilgebieten zu Überschneidungen kommt.(Rn.67) 3. Die "eingehende Einarbeitung" unterscheidet sich von der "Einarbeitung" durch den Umfang der zur Erledigung der Aufgaben benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten. Von einer eingehenden Einarbeitung ist auszugehen, wenn eine nicht oder nicht einschlägig ausgebildete Kraft sich die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten üblicherweise nicht innerhalb weniger Wochen aneignen kann, sondern eine deutlich längere Einarbeitungsphase benötigt.(Rn.99) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 10.06.2021 – 14 Ca 209/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 611a Abs. 2 BGB i. V. m. mit dem ETV auf die Vergütung der Entgeltgruppe 5, der Entgeltgruppe 4 oder der Entgeltgruppe 3. Die maßgeblichen Bestimmungen des ETV lauten wie folgt: "… § 3 Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Der Beschäftigte erhält das monatliche Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. (2) 1Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. … Entgeltordnung (Anlage A) zum Entgelttarifvertrag für Beschäftigte im Klinikum C-Stadt Stand: 1. Januar 2013 … Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung … 6. … 3Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert. … Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen … 4. Wirtschaftspersonal 4.1 Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst Entgeltgruppe 7 1Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen als Leiter von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 250 Vollportionen hergestellt werden. … Entgeltgruppe 6 1. 1Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen als Leiter von Küchen. … 2. 1Küchenmeister, Hauswirtschaftsleiterinnen oder Diätassistentinnen als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Leitern von Küchen, in denen durchschnittlich täglich mehr als 250 Vollportionen hergestellt werden. … Entgeltgruppe 5 1Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren, die in ihrem Beruf oder einem diesen verwandten Beruf beschäftigt werden. Entgeltgruppe 4 1Beschäftigte, die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert. Entgeltgruppe 3 1Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. (keine Stufe 6) Entgeltgruppe 2 1Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) Entgeltgruppe 1 1Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit einfachsten Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) Protokollerklärungen: … Nr. 4 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. Nr. 5 Einfachste Tätigkeiten üben z.B. aus: Essens- und Getränkeausgeber, Beschäftigte die Spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Küchenbereich ausüben. …" Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z. B. BAG, Urteil vom 13. Juli 2021 – 3 AZR 363/20 – Rn. 23, juris = NZA 2021, 1504). Nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ETV ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Maßgeblich ist danach zunächst, welche Arbeitsvorgänge mit welchen Zeitanteilen anfallen. In einem zweiten Schritt sind diese Arbeitsvorgänge sodann an den Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Entgeltgruppe zu messen. 1. Arbeitsvorgänge Die Formulierung des § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ETV ist dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes entlehnt (vgl. z. B. § 12 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder [TV-L]). Abweichend davon enthält der ETV jedoch keine Definition zu dem Begriff des Arbeitsvorgangs (vgl. Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L). Die Tarifvertragsparteien unterscheiden im ETV zwischen dem Begriff der Tätigkeit und demjenigen des Arbeitsvorgangs. Im allgemeinen Sprachgebrauch beschreibt der Begriff "Vorgang", wie etwas vor sich geht, abläuft oder sich entwickelt (Duden, Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. 2018, Stichwort: Vorgang). Der Begriff "Vorgang" fasst verschiedene einzelne aufeinander bezogene Schritte zusammen. Dementsprechend sind in einem Arbeitsvorgang diejenigen Einzeltätigkeiten zusammengefasst, die aufeinander aufbauen oder ineinander übergehen und eine geschlossene Arbeitseinheit bilden. Ein Arbeitsvorgang besteht regelmäßig aus verschiedenen Tätigkeiten, die miteinander zusammenhängen und nicht nebeneinanderherlaufen. Ein Vorgang hat einen Anfang und ein Ende. Die zu einem bestimmten Arbeitsvorgang gehörenden Tätigkeiten haben einen Bezug zueinander. Sinn und Zweck der Anknüpfung an Arbeitsvorgänge ist es, eine einheitliche Bewertung zusammengehörender Tätigkeiten in ihrem zeitlichen Gesamtumfang sicherzustellen. Andernfalls wären sämtliche Einzeltätigkeiten gesondert zu erfassen und zu bewerten. Die Tätigkeiten der Klägerin bestehen aus zwei Arbeitsvorgängen. Der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften auf den Stationen ist ein eigenständiger Vorgang, der sich sowohl räumlich als auch zeitlich von den Aufgaben in der Cafeteria unterscheiden lässt. Dieser Vorgang beginnt mit der morgendlichen Übernahme der Zeitungen und endet mit Abrechnung der Einnahmen sowie Rückgabe der nicht verkauften Exemplare. Mit dem Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften ist die Klägerin zu etwas weniger als 10 % ihrer Arbeitszeit befasst. Die Tätigkeiten in der Cafeteria lassen sich hingegen nicht unterschiedlichen Vorgängen zuordnen. Welche Speisen und Getränke in welchen Kombinationen an die einzelnen Kunden verkauft werden, ist dabei unerheblich, da die Abläufe im Wesentlichen gleichartig sind. Der Arbeitsvorgang beginnt mit der Aufnahme der Bestellung und endet mit dem Abwasch sowie der Nachbestellung neuer Ware in der Küche, beim Kuchenlieferanten oder in der Bäckerei. Angesichts eines Zeitanteils dieses Arbeitsvorgangs von mehr als 90 % gibt dieser den Ausschlag für die Eingruppierung der Klägerin. 2. Bewertung des Arbeitsvorgangs Cafeteria a) Entgeltgruppe 5, Teil II, Ziffer 4 ETV In der Entgeltgruppe 5, Teil II, Ziffer 4 ETV sind Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren eingruppiert, die in ihrem Beruf oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin seinerzeit absolvierte 2-jährige Ausbildung zur Kellnerin einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gleichzustellen ist. Die Klägerin wird jedoch nicht in einem solchen Beruf beschäftigt. Die in der Cafeteria anfallenden Tätigkeiten entsprechen nicht dem Berufsbild einer 3-jährigen Berufsausbildung im Gastgewerbe. Die Klägerin ist nicht als Restaurantfachfrau, Hotelfachfrau, Hotelkauffrau oder Fachfrau für Systemgastronomie tätig. In ihrem Ausbildungsberuf beschäftigt ist diejenige Mitarbeiterin, die regelmäßig die wesentlichen zu diesem Berufsbild gehörenden Tätigkeiten auszuüben hat. Es reicht nicht aus, dass die Beschäftigte einzelne Tätigkeiten aus diesem Berufsbild wahrnimmt und es auf begrenzten Teilgebieten zu Überschneidungen kommt (vgl. BAG, Urteil vom 1. Juli 2009 – 4 AZR 249/08 – Rn. 17, juris = ZTR 2010, 28). Für eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 5, Teil II, Ziffer 4 ETV genügt es nicht, einen anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen zu haben. Die Mitarbeiterin muss auch in diesem Ausbildungsberuf bzw. einem verwandten Beruf beschäftigt sein, also die diesen Beruf kennzeichnenden Tätigkeiten mit dem in der Ausbildung erworbenen Wissen und Können verrichten. Sinn und Zweck der Entgeltgruppe 5 ETV ist es nicht, den erfolgreichen Abschluss einer bestimmten Ausbildung zu belohnen, sondern die Ausübung der diesem Beruf entsprechenden Tätigkeiten in seiner typischen Bandbreite. Zu dem Berufsbild einer Restaurantfachfrau gehört nach § 4, § 5, § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13.02.1998, gültig ab 01.08.1998, in Verbindung mit Teil III des Ausbildungsrahmenplans der -Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (Speisen und Getränke anbieten; Beratung und Verkaufsgespräche planen, führen und nachbereiten) -Arbeiten am Tisch des Gastes (Getränke sowie Speisen zubereiten, präsentieren und servieren) -Ausrichten von Festlichkeiten und Veranstaltungen (Ablauf von Festlichkeiten und Veranstaltungen planen; Menü mit korrespondierenden Getränken zusammenstellen; organisatorische Vorarbeiten durchführen; bei der Ausrichtung mitwirken) -Führen einer Station (Bestellungen entgegennehmen; Serviceablauf organisieren; mit verschiedenen Servierarten servieren; Tageseinnahmen abrechnen, Währungen umrechnen, einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen). Zu dem Berufsbild einer Fachfrau für Systemgastronomie gehört nach § 4, § 8, § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13.02.1998, gültig ab 01.08.1998, in Verbindung mit Teil IV des Ausbildungsrahmenplans die -Systemorganisation (Gastronomiekonzept des Ausbildungsbetriebes von anderen gastronomischen Konzepten abgrenzen; Einhaltung der Standards prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen; Arbeitsabläufe planen und organisieren; Informations- und Kommunikationswege im Rahmen der Ablauforganisation des Unternehmens nutzen) -Marketing (Marketinginstrumente betriebsbezogen anwenden; Produktpräsentation zur Verkaufssteuerung einsetzen; Ergebnisse von Marketingmaßnahmen bewerten) -Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Berücksichtigung des Marketingkonzeptes planen und führen; Beratungs- und Verkaufsgespräche nachbereiten und bewerten; einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen) -Personalwesen (Personaleinsatz planen; arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenorientiert anwenden; Positionen von Entgeltabrechnungen erklären; Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen bearbeiten; Vorgänge in Verbindung mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeiten; bei der Organisation und Durchführung von Schulungsmaßnahmen mitwirken; bei der Personalbeschaffung mitwirken; Ziele und Bedeutung von Mitarbeitergesprächen darstellen) -Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Leistungserstellung (Belege bearbeiten und prüfen; Kostenkontrolle durchführen und geeignete Maßnahmen vorschlagen; Warenwirtschaftssystem einsetzen; betriebliche Kennzahlen auswerten sowie geeignete Maßnahmen vorschlagen). Der Klägerin sind keine Aufgaben übertragen, die das Berufsbild einer Restaurantfachfrau oder dasjenige einer Fachfrau für Systemgastronomie prägen. Die Klägerin nimmt lediglich einzelne Aufgaben aus diesen Berufsbildern wahr, z. B. Abrechnung der Tageseinnahmen. In der Cafeteria finden keine Beratungsgespräche wie in einem Restaurant statt. Die Klägerin muss keine Menüs mit korrespondierenden Getränken zusammenstellen. Ebenso wenig richtet die Klägerin Festlichkeiten oder Veranstaltungen aus. Die Klägerin wärmt Speisen auf, bereitet diese aber nicht zu. Der Klägerin sind weder Aufgaben des Marketings noch des Personalwesens übertragen. Die übrigen Berufsbilder einer 3-jährigen Ausbildung im Gastgewerbe (Hotelfachfrau und Hotelkauffrau) sind ebenfalls nicht einschlägig. b) Entgeltgruppe 4, Teil II, Ziffer 4 ETV In der Entgeltgruppe 4, Teil II, Ziffer 4 ETV sind Beschäftigte eingruppiert, die als ständige Vertreter von Leitern von Küchen durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert. Die Beklagte hat die Klägerin nicht durch ausdrückliche Anordnung zur ständigen Vertreterin des Küchenleiters bestellt. c) Entgeltgruppe 3, Teil II, Ziffer 4 ETV In der Entgeltgruppe 3, Teil II, Ziffer 4 ETV sind Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst eingruppiert mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. Die Entgeltgruppe 3 baut auf der Entgeltgruppe 2 auf, in der Beschäftigte im Küchenwirtschaftsdienst mit einfachen Tätigkeiten eingruppiert sind. Die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 erschließen sich nur im Verhältnis zu denjenigen der Entgeltgruppe 2. Die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe sind im systematischen Zusammenhang mit der Bezugsgruppe zu bestimmen. Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind (Nr. 4 der Protokollerklärungen zu Teil II Ziffer 4 ETV). Demgegenüber setzt die Entgeltgruppe 3 voraus, dass zur Ausübung der Tätigkeiten eine Einarbeitung nicht mehr ausreicht, sondern eine darüberhinausgehende eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist. Eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hat einen zeitlichen Umfang von etwa 1-3 Tagen. Nach dieser Zeit ist ein Beschäftigter regelmäßig in der Lage, einfachste Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 1, Teil II, Ziffer 4 ETV auszuüben. Die dort beschriebenen Tätigkeiten, wie z. B. Essen und Getränke ausgeben, Spülen, Gemüse putzen, lassen sich nach einer Anlernphase von wenigen Tagen ordnungsgemäß bewältigen (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. November 2021 – 5 Sa 89/21 – Rn. 55, juris = PflR 2022, 73). Eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2, Teil II, Ziffer 4 ETV geht sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht darüber hinaus. Die Tätigkeiten erfordern nach dem Tarifvertrag keine Vor- oder Ausbildung. Der Beschäftigte kann die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses erwerben. Wer diese Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, ist dabei nicht ausschlaggebend. Das können der Arbeitgeber, eine externe Bildungseinrichtung, beide zusammen oder sonstige Dritte sein. Zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben muss jedenfalls ein bestimmtes aufgabenbezogenes Wissen nötig sein, das zwar nicht in wenigen Tagen, jedoch zeitnah in wenigen Wochen zu erlernen ist und keine besonderen Vorkenntnisse erfordert (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. November 2021 – 5 Sa 89/21 – Rn. 56, juris = PflR 2022, 73). Die Aufgaben der Klägerin als Servicekraft in der Cafeteria sind mit Alltagswissen allein nicht zu bewältigen. Es sind u. a. Kenntnisse zu den konkreten innerbetrieblichen Abläufen, den internen wie externen Ansprechpartnern und den zu beachtenden Hygienebestimmungen nötig. Die Cafeteria-Mitarbeiterin muss sich darüber hinaus mit den zu bedienenden Geräten und der Kasse vertraut machen. Diese Kenntnisse sind nötig, um die Arbeitsabläufe beherrschen zu können. Eine kurze Einweisung oder Anlernphase von 1-3 Tagen genügt hierfür nicht. Zudem ist eine gewisse Einübung erforderlich, um die Abläufe in einer angemessenen Geschwindigkeit, insbesondere zu Zeiten eines stärkeren Kundenandrangs, zu bewältigen. Eine nicht oder nicht einschlägig ausgebildete Mitarbeiterin benötigt grundsätzlich nicht länger als vier Wochen, um die Tätigkeit in der Cafeteria sowohl dem Umfang nach als auch in dem geforderten Tempo erledigen zu können. Dieser Zeitraum genügt, um sich unter Anleitung von Vorgesetzten oder erfahrenen Mitarbeitern im Rahmen der praktischen Tätigkeit die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um anschließend auf dem Arbeitsplatz ohne weitere Hilfestellungen eingesetzt werden zu können. Von einer eingehenden Einarbeitung bzw. fachlichen Anlernung im Sinne der Entgeltgruppe 3, Teil II, Ziffer 4 ETV ist auszugehen, wenn eine nicht oder nicht einschlägig ausgebildete Kraft sich die für die Tätigkeit nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten üblicherweise nicht innerhalb weniger Wochen aneignen kann (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 12 TaBV 38/20 – Rn. 135, juris = ZTR 2021, 282). Die eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anlernung unterscheidet sich von der Einarbeitung durch den Umfang der zur Erledigung der Aufgaben benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten. Der Begriff "eingehend“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch "sorgfältig und bis ins Einzelne gehend" (Duden, Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. 2018, Stichwort: eingehend). Unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Systematik, die an den Umfang der jeweils benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten anknüpft, kommt es auf den Inhalt und die Dauer der fachlichen Einarbeitung an. Eine Einarbeitungsphase ist jedenfalls dann als sorgfältig und bis ins Einzelne gehend zu bezeichnen, wenn diese in der Summe die Dauer eines Monats deutlich überschreitet und in diesem Zeitraum nicht nur oberflächliche sach- und fachbezogene Kenntnisse vermittelt werden (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. November 2021 – 5 Sa 89/21 – Rn. 58, juris = PflR 2022, 73). Die Einarbeitung muss einen längeren Zeitraum als wenige Wochen in Anspruch nehmen. Andererseits sind aber keine Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung vermittelt. Diese Anforderung stellt erst die Entgeltgruppe 5, Teil II Ziffer 4 ETV. Um die Aufgaben der Cafeteria-Mitarbeiterin ordnungsgemäß erledigen zu können, bedarf es keiner Einarbeitungsphase, die deutlich die Dauer eines Monats überschreitet. Vielmehr genügen Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie regelmäßig innerhalb von vier Wochen zu erwerben sind. Eine eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anlernung im Sinne des Tarifvertrages ist daher nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der als Servicekraft in der Cafeteria einer Klinik beschäftigten Klägerin auf der Grundlage eines am Tarifrecht des öffentlichen Dienstes orientierten Firmentarifvertrages. Die im Mai 1963 geborene Klägerin absolvierte nach der Schulzeit eine seinerzeit 2-jährige Berufsausbildung zur Kellnerin. Im Anschluss daran nahm sie am 23.11.1981 eine Beschäftigung in der Fachklinik für D. und St. in C-Stadt auf. Am 01.01.1994 übernahm die Beklagte vom Land Mecklenburg-Vorpommern den Betrieb des Klinikums und in der Folge das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Aus diesem Anlass schlossen die Parteien am 02.11.1994 einen Änderungsvertrag, nach dem die Klägerin in Vollzeit als Küchenmitarbeiterin weiterbeschäftigt wird. Im Jahr 1996 wurde im Eingangsbereich des Klinik-Hauptgebäudes eine Cafeteria eröffnet. Die Cafeteria war regelmäßig Montag bis Sonntag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Die Öffnungszeiten wurden von der Klägerin und zwei weiteren Mitarbeiterinnen abgedeckt. Seit dem 01.01.2013 finden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin der von der Beklagten sowie der Gewerkschaft verdi geschlossene Manteltarifvertrag für Beschäftigte im Klinikum C-Stadt sowie der Entgelttarifvertrag für Beschäftigte im Klinikum C-Stadt (im Folgenden: ETV) Anwendung. Die Beklagte vergütet die Klägerin seit diesem Zeitpunkt nach der Entgeltgruppe 2 Stufe 6 ETV, was die Klägerin bereits mit Schreiben vom 29.01.2013 unter Hinweis auf ihre Berufsausbildung bemängelte. Die Beklagte wies den Einspruch der Klägerin unter dem 27.06.2014 zurück. Die Beklagte fertigte für die Klägerin eine Stellenbeschreibung, die jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2017 maßgeblich ist. Dort heißt es: "… Stellenbezeichnung: Mitarbeiter/in Cafeteria Klinik … … Organisatorische Tätigkeiten Selbstorganisation Arbeitsvor- und Nachbereitung Abteilungsbezogene Qualitätssicherung Wareneingangsprüfung/Warenbereitstellung Bestandsaufnahme Lager und Aufbereitung Verantwortung für Wartung und Pflege der Küchengeräte/technische Ausrüstung Umsetzung des Reinigungsplanes Einhaltung der Bestimmungen des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes Einhaltung und Umsetzung der Schweigepflicht und(oder des Datenschutzes Fachliche Tätigkeiten Angebotspräsentation und Verkauf Bestellung Verkaufsartikel z.B. Kuchen, Eis und Bedarf aus der Küche Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften Kassierung und Abrechnung unter Einhaltung der betrieblichen Kassenordnung Durchführung von Sonderveranstaltungen Kompetenter und Freundlicher Umgang mit den Gästen Beachtung individueller Wünsche Annahme und Bearbeitung von Reklamationen und Beschwerden QM-Spezifische Aufgaben Umsetzung der QM-Regelungen Information der Küchenleitung bei Änderungen von Prozessabläufen etc. bzw. fehlerhafter Dokumentation Dokumentation und Schriftverkehr Dokumentation der Kontrollen (HACCP) Dokumentation der Erlöse Wem bzw. welcher Stelle sind Sie berichtspflichtig? Küchenleitung Wer bzw. welche Stelle/n sind Ihnen berichtspflichtig? keiner Welche Stellen sind Ihnen unterstellt? disziplinarisch/ fachlich? keine Wem ist diese Stelle unterstellt? disziplinarisch/ fachlich? Verwaltungsleitung/Küchenleitung Wer vertritt Sie? Krankheit/Urlaub Mitarbeiter Küche Wen vertreten Sie? Krankheit/Urlaub Mitarbeiter/-in Cafeteria … … …" Der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften findet vor Öffnung der Cafeteria statt. Die Klägerin sucht die Patienten auf den Stationen auf und bietet die aktuellen Zeitungen und Zeitschriften zum Verkauf an. Diese Tätigkeit nimmt etwa eine dreiviertel Stunde pro Tag in Anspruch. In der Cafeteria stehen im Regelfall elf Tische mit jeweils vier Stühlen. Es ist ein Verkaufstresen vorhanden, an dem die Patienten und Besucher die gewünschten Speisen und Getränke bestellen können. Das Speisenangebot besteht aus einem aktuellen Tagesgericht zu € 2,00 sowie Bockwurst, Wiener Würstchen, Kartoffel- oder Nudelsalat, unterschiedlich belegten Brötchen, Sandwich, Obstsalat, Wrap mit Käse oder Hähnchen und ähnlichem. Diese Lebensmittel erhält die Klägerin aus der Küche, die in einem anderen Gebäude auf dem Klinikgelände untergebracht ist und bei der die Klägerin je nach Verkauf oder ggf. Verlust die benötigten Mengen auf einem Formular nachbestellt. Die Küche bereitet die Speisen vor und belegt die Brote und Brötchen. Der Küchenleiter, dem die Klägerin untersteht, ist zuständig für die Dienstplanung in der Cafeteria, die technische Abwicklung des Warentransports, die Aufstellung des Speisenangebots, die Kalkulation der Verkaufspreise und die Erstellung des Reinigungsplans. Bockwurst und Wiener Würstchen wärmt die Klägerin selber auf. Zudem bietet die Cafeteria Eis sowie zwei Sorten von Kuchen an. Am Wochenende gibt es frischen Kuchen von einer örtlichen Bäckerei, den die Klägerin dort bestellt. Der Kuchen für die übrigen Wochentage wird tiefgefroren von einer bestimmten Firma geliefert, bei der die Klägerin je nach Abverkauf nachbestellt. Das Getränkeangebot der Cafeteria umfasst die üblichen Kalt- und Warmgetränke, also Mineralwasser, Saft, Cola, Kaffee, Schokolade, Tee etc., die in verschiedenen Varianten angeboten werden. Kassiert wird ausschließlich in bar. Auf der Kassentastatur sind alle 45 Produkte mit einer Kurzbezeichnung erfasst und einzelnen Tasten zugeordnet. Der Tagesumsatz kann bis zu € 500,00 betragen. Am Ende des Tages druckt die Klägerin den Tagesbon aus und gleicht ihn mit dem Kassenbestand ab. Den Abwasch erledigt die Klägerin im hinteren Bereich der Cafeteria. Die in der Stellenbeschreibung erwähnte "Durchführung von Sonderveranstaltungen" besteht darin, Konferenzteilnehmer in den Tagungsräumen mit Getränken und Gebäck zu versorgen und nach Abschluss der Veranstaltung abzuräumen. Da viele Patienten gehbehindert sind bzw. im Rollstuhl sitzen, müssen die Cafeteria-Mitarbeiterinnen die bestellten Getränke oder Speisen an den Tisch bringen. Während der Corona-Pandemie war die Cafeteria zeitweise geschlossen oder nur verkürzt geöffnet. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war die Cafeteria wegen Renovierungsarbeiten vollständig geschlossen. Sie soll demnächst wieder öffnen. Mit Anwaltsschreiben vom 22.07.2020 forderte die Klägerin rückwirkend zum 01.01.2017 die Vergütung der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 ETV und bezog sich zur Begründung erneut auf ihre einschlägige Facharbeiterausbildung. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass ihr die Vergütung der Entgeltgruppe 5 ETV zustehe. Entsprechend ihrer Berufsausbildung sei sie als Facharbeiterin tätig. Sie nehme genau diejenigen Aufgaben wahr, für die sie ausgebildet worden sei, nämlich Bedienen von Gästen mit Speisen und Getränken nebst Kassieren. Sie trage die Verantwortung für den täglichen Betrieb der Cafeteria und die Kasse. Die Ansprüche seien nicht aufgrund der sechsmonatigen Ausschlussfrist des Manteltarifvertrages verfallen, da die Klägerin eine höhere Eingruppierung bereits mit Schreiben vom 29.01.2013 geltend gemacht habe. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2020 Gehaltsdifferenzen in Höhe von insgesamt € 27.468,24 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. auf € 555,40 brutto seit dem 01.02.2017 sowie auf jeweils weitere € 555,40 brutto seit dem jeweiligen Monatsersten eines jeweiligen Folgemonats bis einschließlich zum 01.01.2019, auf € 580,40 brutto seit dem 01.02.2019 sowie auf jeweils weitere € 580,40 brutto seit dem jeweiligen Monatsersten eines jeweiligen Folgemonats bis einschließlich 01.01.2020, auf € 597,82 brutto seit dem 01.02.2020 sowie auf jeweils weitere € 597,82 brutto seit dem jeweiligen Monatsersten eines jeweiligen Folgemonats bis einschließlich 01.01.2021 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütung der Entgeltgruppe 5, Stufe 6 des Entgelttarifvertrages für Beschäftigte der Beklagten zu zahlen, 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2., die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2020 Gehaltsdifferenzen in Höhe von insgesamt € 16.524,24 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. auf € 334,12 brutto seit dem 01.02.2017 sowie auf jeweils weitere € 334,12 brutto seit dem jeweiligen Monatsersten eines jeweiligen Folgemonats bis einschließlich zum 01.01.2019, auf € 349,15 brutto seit dem 01.02.2019 sowie auf jeweils weitere € 349,15 brutto seit dem jeweiligen Monatsersten eines jeweiligen Folgemonats bis einschließlich 01.01.2020, auf € 359,63 brutto seit dem 01.02.2020 sowie auf jeweils weitere € 359,63 brutto seit dem jeweiligen Monatsersten eines jeweiligen Folgemonats bis einschließlich 01.01.2021 zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütung der Entgeltgruppe 3, Stufe 6 des Entgelttarifvertrages für Beschäftigte der Beklagten zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin zutreffend in der Entgeltgruppe 2 ETV eingruppiert sei. Unabhängig von davon sei die Ausschlussfrist nicht gewahrt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 5, Teil II, Ziffer 4 ETV schon deshalb ausscheide, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die von ihr zu DDR-Zeiten absolvierte 2-jährige Ausbildung einer mindestens 3-jährigen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gleichstehe. Nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe seien aktuell fünf verschiedene Ausbildungsberufe staatlich anerkannt, nämlich die Fachkraft im Gastgewerbe mit einer 2-jährigen Ausbildungsdauer und die Restaurantfachfrau, Hotelfachfrau, Hotelkauffrau sowie die Fachfrau für Systemgastronomie mit einer jeweils 3-jährigen Ausbildungsdauer. Zudem nehme die Klägerin nicht die wesentlichen Arbeitsaufgaben einer Restaurantfachfrau wahr. Sie plane keine Veranstaltungen noch sei sie im Bankettservice eingesetzt. Auch müsse sie keine Tische eindecken. Der Hilfsantrag sei ebenfalls nicht erfolgreich. Die Klägerin sei nicht in der Entgeltgruppe 3 ETV eingruppiert. Sie habe nicht dargelegt, weshalb eine "Einarbeitung" im Tarifsinne zur Ausübung der Tätigkeiten nicht genüge, sondern eine "eingehende Einarbeitung" erforderlich sei. Es fehle an einer Gegenüberstellung der Anforderungen im Sinne eines wertenden Vergleichs. Unabhängig davon seien evtl. Vergütungsansprüche zum Teil verfallen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Bildungs- und Ausbildungssystem zu DDR-Zeiten deutlich besser strukturiert gewesen sei, was es ermöglicht habe, Ausbildungen innerhalb einer kürzeren Zeit abzuschließen. Einer formellen Anerkennung bedürfe es nur bei höherwertigen Berufsausbildungen, z. B. Hochschulabschlüssen. Die Klägerin sei einer Restaurantfachfrau oder zumindest einer Fachfrau für Systemgastronomie entsprechend eingesetzt. Die Köche in der Küche seien ebenfalls in der Entgeltgruppe 5 ETV eingruppiert. Die Klägerin organisiere den täglichen Betrieb der Cafeteria eigenverantwortlich. Verantwortlich sei sie zudem für die Kasse, für die Einhaltung der Hygienestandards und für die in der Cafeteria befindlichen Geräte, also Kaffeeautomat, Spüler, Eisautomat, Bockwurstwärmer etc. Es handele sich nicht lediglich um einfache oder gar einfachste Tätigkeiten. Die Einarbeitungszeit betrage mehr als 2-3 Tage und bis zu einem Monat. Zumindest habe die Klägerin Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe 3 ETV. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 10.06.2021 – Az. 14 Ca 209/20 – abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 des Entgelttarifvertrages für Beschäftigte im Klinikum C-Stadt zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 4 Stufe 6 des Entgelttarifvertrages für Beschäftigte im Klinikum C-Stadt zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, 3. äußerst hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hilfsantrag zu 2., festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 des Entgelttarifvertrages für Beschäftigte im Klinikum C-Stadt zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die 2-jährige Ausbildung der Klägerin nicht mit einer anerkannten 3-jährigen Ausbildung gleichzustellen sei. Die Klägerin habe dies jedenfalls nicht belegt. Abgesehen davon verrichte die Klägerin nicht überwiegend Tätigkeiten aus dem Berufsbild einer Restaurantfachfrau. Zur Entgeltgruppe 4 ETV fehle es an jeglichem Vortrag. Stellvertreterin des Küchenleiters sei nicht die Klägerin, sondern Frau S.. Zudem habe die Klägerin nach wie vor nicht dargelegt, weshalb sich ihre Tätigkeit aus derjenigen der Entgeltgruppe 2 ETV herausheben solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.